2010   (8)  
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10.211 Zivildienst-Zurückstellungsgrund
 
  • VG Saarl, U, 01.10.10, - 2_K_208/10 -

  • = EsG

  • ZDG_§_11 Abs.4 S.2 Nr.3;

 

1) Ist ein Zurückstellungsgrund gemäß § 11 Abs.4 Satz 2 Nr.2 ZDG zu bejahen, liegt die Entscheidung über die Dauer der Zurückstellung grds im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

 

2) Steht die Erreichung der Altersgrenze, über die hinaus nur in Ausnahmefällen zurückgestellt werden darf, noch nicht unmittelbar bevor, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde den Zivildienstpflichtigen zunächst nur befristet vom Zivildienst zurückstellt und ihn im Übrigen auf eine erneute Antragstellung nach Ablauf der Zurückstellungsfrist verweist, um sich eine weitere Prüfungsmöglichkeit vor Erreichung der Altersgrenze vorzubehalten.

§§§


10.212 Zuteilung von UKW-Frequenzen
 
  • VG Saarl, U, 01.10.10, - 11_K_915/08 -

  • = EsG

  • SMG_§_21 Abs.4, SMG_§_21 Abs.5, SMG_§_21 Abs.6,

 

1) Die Regelung des § 21 Abs.4 bis 6 des SMG ist verfassungsgemäß; insbesondere widerspricht die in § 21 Abs.4 SMG festgelegte Übertragung der Vergabezuständigkeit auf einen Landtagsausschuss, der auf Vorschlag der Staatskanzlei zu entscheiden hat, nicht der von Verfassungs wegen geforderten Staatsferne.

 

2) Die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens einerseits sowie der weitgehende Ausschluss eines inhaltlichen, programmbezogenen Beurteilungsspielraums durch gesetzliche Vergabekriterien andererseits und nicht zuletzt die Bindung des Ausschusses an Recht und Gesetz sowie die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien.

 

3) Der Landtagsausschuss hat eine Zuteilungsentscheidung zu treffen, die an die in § 21 Abs.5 und 6 SMG vorgegebenen Ziele und Faktoren anknüpft und durch diese bestimmt wird. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum inhaltlicher, programmbezogener Art steht dem Ausschuss dabei nicht zu.

 

4) Für einen Vorrang zugunsten öffentlich-rechtlicher Sender bis zum Erreichen des Zustandes der terrestrischen Vollversorgung stellt § 21 Abs.5 SMG bei bestehender Grundversorgung keine Rechtsgrundlage dar.

 

5) Der nach § 21 Abs.6 SMG gebotene Vergleich zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk im Saarland ergibt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Saarland der dominierende Teil der dualen Rundfunkordnung ist.

§§§


10.213 Stückzahlmaßstab
 
  • VG Saarl, U, 01.10.10, - 11_K434/09 -

  • = EsG

  • VgnStG_§_14 Abs.1

 

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 14 Abs.1 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes - VgnStG vom 19.06.1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.2001 mit Artikel 3 Abs.1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, weil sich der Stückzahlmaßstab als generell untauglich erwiesen hat, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten (vgl BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -).

§§§


10.214 Eilrechtsschutz im Folgeverfahren
 
  • VG Saarl, B, 04.10.10, - 5_L_909/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; AsylVfG_§_36 Abs.3, AsylVfG_§_74 Abs.1

 

1) Ist in einem Asylfolgeverfahren der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO wegen Versäumung der Wochenfrist nach § 36 Abs.3 Satz 1 AsylVfG bzw § 74 Abs.1 2.Halbsatz AsylVfG unzulässig und hat sich nach Erlass eines ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Sach- und Rechtslage geändert, so kann Eilrechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden, die auf die Abgabe einer Mitteilung durch das Bundesamt gegenüber der Ausländerbehörde gerichtet, dass eine Abschiebung des betreffenden Asylbewerbers nicht durchgeführt werden darf.

 

2) Es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in Afghanistan für zum Christentum konvertierte Moslems eine Verfolgungsgefahr besteht.

§§§


10.215 Dentin-adhäsive Rekonstruktion
 
  • VG Saarl, U, 05.10.10, - 3_K_640/10 -

  • = EsG

  • GOZ Nr.214-217

 

1) Die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im Rahmen der dentin-adhäsiven Rekonstruktion bemessen sich analog den Gebührennummern 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses der GOZ.

 

2) Dabei kann der Zahnarzt ohne besondere Begründung den Steigerungsfaktor 2,3 ansetzen.

§§§


10.216 Betriebsanlage
 
  • VG Saarl, B, 06.10.10, - 10_L_925/10 -

  • = EsG

  • AEG_§_2 Abs.1; VwGO_§_48 Abs.1 Nr.7, VwGO_§_48 Abs.1 S.2

 

1) Streitigkeiten, die die Bauausführung einer plangenehmigten Betriebsanlage einer öffentlichen Eisenbahn iSv. § 2 Abs.1 AEG betreffen, Bestand und Inhalt der Plangenehmigung aber unberührt lassen, fallen nicht in di e erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und Satz 2 VwGO.

 

2) Die von einem Oberleitungsmast einer Eisenbahn ausgehenden Verschattungswirkungen stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentüme rs eines vorbelasteten Nachbargrundstücks dar, das mit einem als Lagerhalle und Büro genutzten Gebäude bebaut ist.

§§§


10.217 Bioresonanzthrapie
 
  • VG Saarl, U, 08.10.10, - 3_K_624/10 -

  • = EsG

  • AEG_§_2 Abs.1; VwGO_§_48 Abs.1 Nr.7, VwGO_§_48 Abs.1 S.2

 

Die Bioresonanztherapie ist keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode; die Aufwendungen hierfür sind daher regelmäßig nicht beihilfefähig.

§§§


10.218 Wohngeldbewilligungsbescheid
 
  • VG Saarl, B, 11.10.10, - 11_K_764/10 -

  • = EsG

  • WoGG_§_7, WoGG_§_8 Abs.1; SGB-X_§_48 Abs.4 S.2, SGB-X_§_45 Abs.4 S.2

 

1) Ein Wohngeldbewilligungsbescheid wird kraft Gesetzes von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs.1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Bewilligungsbescheid wird dabei kraft Gesetzes unwirksam. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist nicht erforderlich.

 

2) Zur Jahresfrist nach §§ 48 Abs.4 Satz 2, 45 Abs.4 Satz 2 SGB X.

§§§


10.219 Einstellung eines Disziplinarverfahrens
 
  • VG Saarl, E, 13.10.10, - 7_K_1820/09 -

  • = EsG

  • SDG_§_32 Abs.1 Nr.2, SDG_§_32 Abs.3, SDG_§_56 Abs.1 S.1

 

Keine Einstellung eines Disziplinarverfahrens mangels Nachweis eines Dienstvergehens, wenn aufgrund eines glaubhaften Geständnisses des Beamten feststeht, dass er ein Dienstvergehen begangen hat.

§§§


10.220 Anwort-Wahlverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 13.10.10, - 3_B_216/10 -

  • = EsG

  • ÄApprO_§_14 Abs.6

 

1) Enthalten studienbegleitende Leistungskontrollen im Medizinstudium bei Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens fehlerhafte Prüfungsaufgaben, so kann die Prüfungsbehörde dies bei der Bewertung der Prüfung durch Eliminierung der fehlerhaft gestellten Fragen (und der darauf gegebenen Antworten) oder dadurch ausgleichen, dass unabhängig von der zutreffenden Beantwortung den Prüflingen die entsprechende Punktzahl für die fehlerhaft gestellten Fragen gutgeschrieben wird.

 

2) Der Senat lässt offen, ob die alleinige Anwendung einer absoluten Bestehensgrenze bei schriftlichen Leistungskontrollen nach dem Antwort-Wahl-Verfahren in denjenigen Unterrichtsveranstaltungen des Ersten Abschnitts des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist, einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

 

3) Voraussetzung der Anwendung einer relativen Bestehensgrenze ist jedenfalls, dass den Anforderungen Rechnung getragen wird, die im Hinblick auf die Geeignetheit einer relativen Bestehensgrenze zu beachten sind. Hierfür ist es erforderlich, dass eine geeignete Referenzgruppe zur Verfügung steht.

§§§


10.221 Abschiebungshindernis-Reiseunfähigkeit
 
  • VG Saarl, E, 14.10.10, - 10_L_1700/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_53 Nr.1, AufenthG_§_60a Abs.2 > S.1

 

Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, sofern nicht von Seiten der Ausländerbehörde effektive Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

§§§


10.222 Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs
 
  • VG Saarl, B, 15.10.10, - 10_L_1188/10 -

  • = EsG

  • AufenthV_§_39 Nr.3

 

1) Die Berechtigung, den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 39 Nr.3 AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einzuholen, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden ist.

 

2) "Einreise" iSv § 39 Nr.3 AufenthV ist die zeitlich letzte vor der Anspruchsentstehung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet; auf den Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum kommt es dabei nicht an.

§§§


10.223 Rückforderung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
 
  • VG Saarl, B, 18.10.10, - 11_K_294/10 -

  • = EsG

  • UVG_§_5 Abs.1 Nr.1, SGB-X_§_45 ff

 

1) Der Ersatzanspruch nach § 5 Abs.1 UVG normiert einen von dem § 45 ff SGB X abweichenden und somit vorrangigen Rückgriffsanspruch in bestimmten Fällen zurechenbar objektiv rechtswidriger Leistungsgewährung; dieser Ersatzanspruch setzt die Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsakts nicht voraus.

 

2) Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.1 UVG kann sich der Betroffene weder auf Vertrauensschutz berufen noch darauf, er habe die Leistungen verbraucht.

§§§


10.224 Schuld iSd § 28 Abs.3 BAföG
 
  • VG Saarl, B, 20.10.10, - 11_K_331/09 -

  • = EsG

  • UVG_§_5 Abs.1 Nr.1, SGB-X_§_45 ff

 

Ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs.3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, hängt davon ab, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen ist (im konkreten Fall mit Blick auf den unsubstantiierten Sachvortrag des Klägers verneint).

§§§


10.225 Schließung einer Einrichtung
 
  • OVG Saarl, B, 26.10.10, - 3_B_241/10 -

  • = EsG

  • UVG_§_5 Abs.1 Nr.1, SGB-X_§_45 ff

 

1) Ein unter dem Schutz des Art.6 Abs.2 Satz 1 GG stehendes Elternrecht kann nur hinsichtlich der Nutzung einer nach Maßgabe des § 45 SGB VIII legal betriebenen Einrichtung bestehen, nicht aber hinsichtlich der Nutzung einer Einrichtung, die der private Träger der Einrichtung nach Maßgabe des § 45 SGB VIII nicht betreiben darf.

 

2) Eltern sind dadurch, dass sie ihr Kind einer außerfamiliären Betreuung in einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII überlassen, für den entsprechenden Zeitraum in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung mindestens eingeschränkt. Sie sind darauf angewiesen, dass in der betreuenden Einrichtung Voraussetzungen gegeben sind, die eine Gefährdung des Kindeswohls möglichst ausschließen.

 

3) Zu den freien Entscheidungen der Eltern darüber, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, gehört grundsätzlich auch die Entscheidung darüber, ob sie ihre Kinder in einem Internat unterbringen wollen. Die Grenze dieses Elternrechts verläuft indes dort, wo der Staat als Inhaber des Wächteramtes nach Art.6 Abs.2 Satz 2 GG den Schutz des Kindes als Grundrechtsträger zu gewährleisten hat. Von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung dieses Schutzes ist bei der Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII der gesetzlich normierte Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb der Einrichtung gemäß § 45 Abs.2 Satz 5 SGB VIII und die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges für die Entziehung der Erlaubnis gemäß § 45 Abs.2 Satz 7 SGB VIII.

§§§


10.226 Mitbestimmungsrechte-Verwirkung
 
  • OVG Saarl, B, 27.10.10, - 4_A_147/10 -

  • = EsG

  • BetrVF_§_76 Abs.1; PostPersRG_§_29 > Abs.1

 

1) Zur Verwirkung der Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung einer Verletzung von personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechten (hier bejaht für die Einleitung eines Beschlussverfahrens mehr als dreieinhalb Jahre nach übergangener Zustimmungsverweigerung und zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft der in Rede stehenden Versetzungen)

 

2) Der Betriebsrat einer stillgelegten Niederlassung der Deutschen Post AG hat im Rahmen seines Restmandats gemäß den §§ 24 Abs.1 und 2 PostPersRG, 21b BetrVG keinen Anspruch darauf, dass nach Stilllegung eines Betriebes ein Beteiligungsverfahren betreffend die Versetzung von Beamtinnen und Beamten zu einem anderen Betrieb des Unternehmens eingeleitet wird, deren Versetzung bereits Bestandskraft erlangt hat.

§§§


10.227 Stillegung einer Niederlassung (Post AG)
 
  • OVG Saarl, B, 27.10.10, - 4_A_146/10 -

  • = EsG

  • BetrVG_§_24 Abs.1 +2; PostPersRG_§_24 Abs.1 +2

 

Der Betriebsrat einer stillgelegten Niederlassung der Deutschen Post AG ist im Rahmen seines Restmandats gemäß den §§ 24 Abs.1 und 2 PostPersRG, 21b BetrVG nicht zu beteiligten, wenn Beamtinnen und Beamten nach der vollständigen Stilllegung des Betriebes zu einem anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden (zu Arbeitnehmern vergleiche BAG, Beschlüsse vom 8.12.2009 - 1 ABR 37/09 und 1 ABR 41/09 -).

§§§


10.228 Assoziarionsabkommen
 
  • VG Saarl, B, 27.10.10, - 10_L_783/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_4 Abs.5, AufenthG_§_84 Abs.1 > Nr.1

 

1) § 84 Abs.1 Nr.1 AufenthG gilt auch für die Ablehnung des Antrages eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer nach § 4 Abs.5 AufenthG deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis.

 

2) Die Frage der Übertragbarkeit des in Art.28 Abs.3 RL 2004/38/EG geregelten erhöhten Ausweisungsschutzes für Unionsbürger auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige bedarf einer Klärung durch den EuGH.

§§§


10.229 KFZ-Außerbetriebsetzunf
 
  • VG Saarl, B, 27.10.10, - 10_L_1817/10 -

  • = EsG

  • FZV_§_25 Abs.1, FZV_§_25 Abs.4

 

Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens gegen die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges

§§§


10.230 Ausgleichsabgabe
 
  • OVG Saarl, B, 28.10.10, - 3_B_180/10 -

  • = EsG

  • SGB-IX_§_71, SGB_SGB-IX_§_77 Abs.1

 

1) Adressat der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter nach § 71 SGB IX und hieran anknüpfend möglicher Pflichtiger einer Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 1 SGB IX ist derjenige (inländische) Arbeitgeber, der arbeitsvertragliche oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse im Geltungsbereich des SGB IX begründet.

 

2) Dies gilt auch bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse mit solchen (ausländischen) Arbeitnehmern, die entweder im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses oder werkvertraglicher Verpflichtungen des Arbeitgebers zu ausländischen Werkvertragspartnern (ausschließlich) im Ausland tätig werden.

§§§


10.231 Entziehung der Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 28.10.10, - 10_K_791/10 -

  • = EsG

  • StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1

 

Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

§§§


10.232 Aufenthaltserlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 28.10.10, - 10_K_616/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_104a Abs.1 Nr.6, AufenthG_§_104a Abs.3

 

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

 

Rechtsmittel eingelegt, Az: 2_A_322/10

§§§


10.233 Verlust des Rechts eines Unionsbürgers
 
  • VG Saarl, B, 28.10.10, - 10_K_5/10 -

  • = EsG

  • FreizügG/EU_§_4a Abs.1, FreizügG/EU_§_4a Abs.7, FreizügG/EU_§_6 Abs.1 + 4,

 

1) Für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs.1 FreizügG/EU genügt es, dass sich der Unionsbürger irgendwann über 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; nach Ablauf der geforderten 5 Jahre entsteht das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes und erlischt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen nach §§ 4a Abs.7, 6 Abs.1 FreizügigG/EU.

 

2) Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs.4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die drohende Beeinträchtigung zu schweren Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt; dass der Unionsbürger wegen eines einzelnen Deliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden und die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist für die Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 6 Abs.4 FreizügG/EU nicht zwingend erforderlich.

§§§


10.234 Betriebsuntersagung-Ölverlust
 
  • VG Saarl, B, 28.10.10, - 10_K_1788/09 -

  • = EsG

  • FZV_§_5 Abs.1; GebOSt_§_1, GebOSt_§_4 Abs.1 Nr.1

 

Einzelfall einer rechtmäßigen Untersagung des Betriebes eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen wegen Ölverlust sowie Gebührenfestsetzung für die Außerbetriebsetzung.

§§§


10.235 Abgeltung von Schulsachkosten
 
  • VG Saarl, U, 29.10.10, - 1_K_831/09 -

  • = EsG

  • SchulgFG_§_1 Satz 2; EGV_Art.18 Abs.1 AEUV_Art.21; EStG_§_1 Abs.2 Nr.2

 

1) Gemäß § 1 Satz 2 des Gesetzes über Schulgeldfreiheit im Saarland können Schulträger mit Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, die Abgeltung von Schulsachkosten vereinbaren.

 

2) Ein solch öffentlich-rechtlicher Vertrag verstößt auch dann nicht gegen das sich aus Art.18 Abs.1 EG Vertrag aF (nunmehr Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) ergebende Verbot, die Freizügigkeit von Unionsbürgern zu beschränken, wenn der Erziehungsberechtigte des Schülers gemäß § 1 Abs.2 Ziffer 2 EStG als Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

§§§


10.236 Allgemeinverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 02.11.10, - 3_B_164/10 -

  • = EsG

  • GlüStV_§_9 Abs.2; SVwVfG_§_35 S.2

 

1) Materiell-rechtlich liegt nur dann eine Allgemeinverfügung vor, wenn sachlich im Kern eine Einzelfallregelung getroffen wird, dh ein konkreter sachlicher Regelungsgehalt gegeben ist.

 

2) Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich ihrem Wesen nach um eine generell-konkrete Regelung, dh eine Regelung, die sich an eine unbestimmte Anzahl von unmittelbaren personalen Adressaten für einen bestimmten Sachverhalt richtet. Wird hingegen eine abstrakt-generelle Regelung für eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten und Personen getroffen, ist die Wahl der Form der Allgemeinverfügung rechtlich nicht zulässig.

§§§


10.237 Unkenntnis von vorhandenen Vermögenswerten
 
  • VG Saarl, B, 05.11.10, - 11_K_1980/09 -

  • = EsG

  • SGB-X_§_50 Abs.1; SGB-X_§_45 Abs.2 > Nr.3

 

Einzelfall, in dem der Kläger bewiesen hat, von durch seine Eltern angespartem Vermögen zum Zeitpunkt der BAföG Antragstellung ohne Verschulden nichts gewußt zu haben.

§§§


10.238 Zwangsgeld gegen Behörden
 
  • VG Saarl, B, 08.11.10, - 11_N_1040/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.19; VwGO_§_123, VwGO_§_172, VwGO_§_161 Abs.2

 

Zu den Voraussetzungen einer gemäß § 172 VwGO zu erfolgenden gerichtlichen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes.

§§§


10.239 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 10.11.10, - 2_B_302/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_81 Abs.4, AufenthG_§_25 Abs.1, AufenthG_§_59 Abs.1, AufenthG_§_5 Abs.4 S.1, AufenthG_§_54 Nr.5

 

Eine Asylberechtigte, deren Asylanerkennung - nicht vollziehbar - widerrufen und die nicht ausgewiesen (vgl § 25 Abs.1 S.2 AufenthG) worden ist, hat auch bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 5 Abs.4 S.1 iVm § 54 Nr.5 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und kann sich auf die Erlaubnisfiktion des § 25 Abs.1 S.3 AufenthG berufen. § 25 Abs.1 S.2 AufenthG verdrängt als speziellere Vorschrift den allgemeinen Versagungsgrund des § 5 Abs.4 AufenthG. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ist unstatthaft.

§§§


10.240 Einkaufszentrum-Gemeindenachbarklage
 
  • OVG Saarl, U, 11.11.10, - 2_A_29/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_98; ZPO_§_418 Abs.1 +2; VwGO_§_65, VwGO_§_42 Abs.2; (92) BauNVO_§_8, BauNVO_§_9; (90) BauNVO_§_11 Abs.3, BauGB_§_214 Abs.4, BauGB_§_1 Abs.4, Abs.3, BauGB_§BauGB_§_2 Abs.2, BauGB_§_35 _36 > Abs.1

 

1) Dem Eingangsstempel des Gerichts kommt nach §§ 98 VwGO, 418 Abs.1 ZPO die volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Der nach § 418 Abs.2 ZPO grundsätzlich mögliche Nachweis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkts muss zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt werden. Der insoweit zugelassene Freibeweis senkt nicht die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, sondern stellt lediglich das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens im Beweisverfahren und bei der Gewinnung von Beweismitteln freier.

 

2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Beigeladenen (§ 65 VwGO) erfordert - anders als bei den Hauptbeteiligten - unabhängig von der Stellung und dem Erfolg eines Antrags in erster Instanz eine materielle Beschwer durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Unter dem Aspekt ist allerdings nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene zu untersuchen, ob das angegriffene Urteil den Rechtsmittel führenden Beigeladenen im Ergebnis in eigenen Rechten "verletzt". Ausreichend ist vielmehr, ob er hierdurch in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird, wobei entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs.2 VwGO nur solche Rechtsmittel von Beigeladenen als unzulässig angesehen werden können, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit ihrerseits durch die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar ausscheidet.

 

3) Hebt das Verwaltungsgericht auf die Klage eines Dritten eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf, dessen Zulässigkeit sich aus einem gemeindlichen Bebauungsplan ergibt, so berührt die inzidente Verwerfung des entsprechenden Bebauungsplans in einer solchen Entscheidung die gemeindliche Planungshoheit. In diesen Fällen muss die beigeladene Gemeinde die Möglichkeit haben, ihren Planungswillen durch Einlegung eines Rechtsmittels zu verteidigen. Ob der Bebauungsplan zum einen wirksam ist und zum anderen von seinem Inhalt her eine rechtliche Grundlage für die Genehmigung des Bauvorhabens bietet, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.

 

4) Verzichtet die Gemeinde in einem Bebauungsplan bei der Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1962 hinsichtlich einer durch Baugrenzenfestsetzung als überbaubar ausgewiesen Grundstücksfläche auf eine für sonstige Teile des Plangebiets vorgenommene Konkretisierung, ob hier ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1962) oder ein Industriegebiet (§ 9 BauNVO 1962) ausgewiesen werden sollte, so lässt sich dieses Defizit nicht durch die Annahme "kompensieren", dass für den Fall, dass der Normgeber einen der beiden Gebietstypen ausgewiesen hätte, unabhängig davon, welchen von beiden er gewählt hätte, in jedem Fall ein "Einkaufzentrum" damals als "Gewerbebetrieb" als genehmigungsfähig anzusehen gewesen wäre.

 

5) Ein Bebauungsplan, dessen bekannt gemachte Fassung vom Satzungsbeschluss abweicht, ist mangels Vorliegens eines seinem Inhalt entsprechenden Rechtssetzungsbefehls des insoweit zuständigen Gemeinderats unwirksam. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die inhaltliche Identität der anzuwendenden Rechtsnorm mit dem Beschluss des Normgebers.

 

6) Zu den Grenzen einer rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen im "ergänzenden" Verfahren nach § 214 Abs.4 BauGB mit Blick auf eine gegenüber dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats eingetretene grundlegende Veränderung der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsergebnisses und der Anpassungspflicht nach § 1 Abs.4 BauGB.

 

7) Die für den Erfolg des Rechtsmittels einer beigeladenen Gemeinde zu fordernde Verletzung des Selbstverwaltungsrechts lässt sich nicht aus einer fehlerhaften Beurteilung der rechtlichen Anforderungen für Bauvorhaben in nicht beplanten Teilen des Gemeindegebiets, hier des § 35 BauGB, durch staatliche Genehmigungsbehörden oder Verwaltungsgerichte herleiten.

 

8) Zu Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage einer sich auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs.2 BauGB berufenden Nachbargemeinde gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums auf der Grundlage des § 35 BauGB unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung des zu den ungeschriebenen öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs.3 BauGB gehörenden Planungserfordernisses.

 

9) Das Erfordernis förmlicher Bauleitplanung bildet ein Korrektiv für Sachverhalte, bei denen ein größeres Bauvorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nicht allein durch die Anwendung des in § 35 BauGB - mit Blick auf die sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebende Baufreiheit - statuierten Konditionalprogramms aufgefangen werden, dem vielmehr nur durch eine (echte) planerische Abwägung, wie sie weder den Standortgemeinden im Rahmen des § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB noch der Baugenehmigungsbehörde bei Anwendung des § 35 BauGB eröffnet ist, im Rahmen eines förmlichen Planungsverfahrens Rechnung getragen werden kann. Ein starkes Indiz dafür bildet der Umstand, dass sich im konkreten Fall bei einer Planung im Verhältnis zu der sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbargemeinde ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Sinne des § 2 Abs.2 BauGB feststellen lässt, wovon wiederum auszugehen ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben die in § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO (1990) Merkmale aufweist. Wie der Wortlaut des § 11 Abs.3 BauNVO 1990 erkennen lässt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei den dort in Satz 1 unter der Nr.1 ohne weitere Maßgabe genannten Einkaufszentren generell die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 2 BauNVO eintreten.

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