2010   (7)  
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10.181 Sammelstraße-Anbaustraße
 
  • VG Saarl, U, 19.08.10, - 11_K_723/09 -

  • = EsG

  • BauGB_§_127 Abs.2 Nr.1 +2

 

1) Eine Sammelstraße muss ihrer Erschließungsfunktion nach einem Abrechnungsgebiet zuzuordnen sein, das hinsichtlich des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau bestimmt und abgegrenzt werden kann, was wiederum voraussetzt, dass die Sammelstraße die einzige Erschließungsanlage ist, welche die Verbindung der abzurechnenden Erschließungsanlage zum übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde vermittelt.

 

LB 2) Das Merkmal "zum Anbau bestimmt" iSd § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB hebt nicht auf eine subjektive Absicht der Gemeinde oder der Benutzer der Anlage, sondern objektiv darauf ab, ob an der Anlage tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf. Eine Verkehrsanlage muss - soll sie zum Anbau bestimmt sein - bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtung geeignet sein, den anliegenden Grundstücken das an verkehrsmäßiger Erschließung zu verschaffen, was sie bebaubar oder sonst wie in nach § 133 Abs.1 BauGB (erschließungs-beitragsrechtlicher) beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl nur BVerwG, Urteil vom 02.07.1982 - 8 C 28.30 -, NVwZ 1983,153);

§§§


10.182 Altes Wasserrecht
 
  • OVG Saarl, B, 20.08.10, - 1_A_214/10 -

  • = EsG

  • WHG_§_15 Abs.4 Nr.1; VwGO_§_124 Abs.2; SVwVfG_§_39 Abs.1 S.3

  • Ermessensfehlerfreier Widerruf eines alten Wasserrechts wegen dreijähriger Nichtausübung aufgrund des bestehenden öffentlichen Interesses an der freien Verfügbarkeit des Wassers

 

Das durch § 15 Abs.4 S.2 Nr.1 WHG eröffnete Ermessen, ein altes Wasserrecht wegen dreijähriger ununterbrochener Nichtausübung ohne Entschädigung zu widerrufen, ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an der freien Verfügbarkeit des Wassers für die Allgemeinheit in dem Sinne intendiert, dass der Widerruf erfolgt, sofern nicht atypische Umstände vorliegen.

§§§


10.183 Medizinprodukt
 
  • OVG Saarl, B, 23.08.10, - 1_A_331/09 -

  • = EsG

  • BhVO_§_5 Abs.1 Nr.6

  • Medizinprodukt / Arzneimittelbegriff / Beihilfefähigkeit

 

Für das saarländische Beihilferecht ist (auch) für den Zeitraum vor dem 1.1.2009 von einem im Vergleich zum Arzneimittelgesetz weiter gefassten beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff auszugehen, nach welchem die Einstufung eines ärztlich verordneten Mittels als Medizinprodukt der Beihilfefähigkeit nicht zwingend entgegensteht.

§§§


10.184 Zulassung von Schaustellern zur Kirmes
 
  • VG Saarl, B, 24.08.10, - 11_L_732/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123; GG_Art.19 Abs.4; GewO_§_70 Abs.1; KSVG_§_19

 

1) Die vorliegend in Rede stehende Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einem kleinen Volksfest im ländlichen Bereich stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

 

LB 2) Ist die Antragstellerin weder Einwohnerin der Gemeinde (§ 19 Abs.1 KSVG), noch unterhält sie dort ihr Schaustellergewerbe (§ 19 Abs.2 KSVG) scheidet ein Zulassungsanspruch aus § 19 KSVG aus.

 

LB 3) Bei entsprechender Widmung des Volksfestes/der Kirmes bzw entsprechender Verwaltungspraxis kann grundsätzlich auch für ortsfremde Schausteller ein anzuerkennende Zulassungsanspruch aus den Grundsätzen des allgemeinen Anstaltsrechts bestehen.

 

LB 4) Der Anspruch geht aber in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter, als die Kapazität der Einrichtung reicht.

 

LB 5) Nach stRspr des OVG (vgl Beschluss vom 28.04.1987 - 2_W_ 278/87 -; Beschluss vom 29.07.1988 - 2_W_379/88 -) liegt die Ausgestaltung von Volksfesten sowohl hinsichtlich ihres räumlichen Umfangs als auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und des Angebotes an Attraktionen im Ermessen der veranstaltenden Gemeinde.

 

LB 6) Dem einzelnen Bewerber steht weder ein Recht auf räumliche Ausdehnung des Festgeländes noch auf Änderung der Zusammenstellung des Angebotes oder der Platzaufteilung zu.

 

LB 7) Überschreitet die Anzahl der Bewerber die Zahl der nach der räumlichen Kapazität des Festgeländes möglichen oder nach den Vorstellungen über die Ausgestaltung des Festes und die Zusammenstellung des Angebotes in einer bestimmten Sparte von Volksfestattraktionen vorgesehenen Standplätze, so obliegt es der veranstaltenden Gemeinde, eine entsprechende Auswahl zu treffen. Diese Auswahlentscheidung hat sich nach sachlichen Gesichtspunkten zu richten und den Gleichheitssatz (Art.3 GG) zu berücksichtigen (vgl OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.07.1988 - 2_W_379/88 -).

 

LB 8) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.08.2005 - 1_W_10/05 - mwN).

 

LB 9) Nach § 35 Nr.19 KSVG bedürfen nur die für die Einrichtung wesentlichen Entscheidungen (Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung) der Billigung durch den Gemeinderat.

 

LB 10) Der Gemeinderat setzt durch die Widmung hinsichtlich der Zweckbestimmung des Volksfestes als kommunaler Einrichtung den grundlegenden Rahmen. Er fixiert Zeit, Dauer, Ort sowie Typ des Fests (zB Weinfest, Oktoberfest, Maimarkt), und umreißt zumindest grob die Anbietergruppen (örtliche Vereine, gewerbliche Schausteller, Verkaufseinrichtungen) mit deren Hilfe die Gemeinde ihre Einrichtung ausgestaltet. Darüber hinaus trifft er hinsichtlich der Besucher die Entscheidung über die Nutzungsart. Damit werden Charakter, Gestalt und Prägung der Veranstaltung im Kern durch den Gemeinderat umrissen und damit bei kleinen Volksfesten im ländlichen Bereich zugleich auch das Konzept der konkret bevorstehenden Veranstaltung.

 

LB 11) Die Kammer grundsätzliche Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit einer Standplatzvergabe an einen Bewerber durch einen "5-Jahres-Vertrag",

 

LB 12) Der Gesichtspunkt der "Bewährung" ist bei der Zulassung von Schaustellern ein sachgerechtes und daher zulässiges Auswahlkriterium.

 

LB 13) Hinsichtlich der Beurteilung, welcher Bewerber das attraktivere Geschäft besitzt, steht dem Veranstalter auch ein weites Auswahlermessen zu, in das berechtigterweise auch persönliche Geschmacksempfindungen eingehen dürfen.

§§§


10.185 Unterhälftige Beschäftigung
 
  • VG Saarl, U, 24.08.10, - 3_K_17/10 -

  • = EsG

  • BeamtVG_§_10; SBeamtVG_§_10 S.2

  • Beamtenversorgung / ruhegehaltfähige Vordienstzeiten / unterhälftige Beschäftigung eines Lehrers als Angestellter im öffentlichen Dienst / maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung / ob die Beschäftigung hauptberuflich im Sinne des § 10 BeamtVG SL war

 

LB 1) Maßgebend für die Entscheidung über die Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ist nicht die Vorschrift des § 10 BeamtVG (Bund), sondern die Regelung in der Fassung, wie sie in saarländisches Beamtenversorgungsrecht übergeleitet worden ist.

 

LB 2) § 10 BeamtVG wurde bei der Überleitung ins Landesrecht um einen Satz 2 ergänzt mit folgendem Wortlaut:

"Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre."

 

LB 3) Mit dieser Regelung ist der saarländische Landesgesetzgeber ausdrücklich, eindeutig und bewusst einer Auslegung des Begriffes der Hautberuflichkeit einer Tätigkeit in Bezug auf deren zeitlichen Umfang und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage ihrer Zulässigkeit in einem Beamtenverhältnis, wie sie das Bundesverwaltungsgericht seinen beiden Urteilen vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - und vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 - (beide zitiert nach JURIS) zugrunde gelegt hat, entgegengetreten, indem es für das saarländische Beamtenversorgungsrecht bestimmt hat, dass die in Betracht kommende Tätigkeit, um ruhegehaltfähig sein zu können, in ihrem Beschäftigungsumfang "im gleichen Zeitraum" in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen sein muss, also in dem Zeitraum, in dem die vordienstliche Tätigkeit verrichtet wurde.

 

LB 4) Das Willkürverbot ist schon deshalb nicht verletzt, weil ein anderer Gesetzgeber als der Bundesgesetzgeber, nämlich der Gesetzgeber des Landes im Rahmen der ihm grundgesetzlich ausdrücklich eingeräumten Gesetzgebungskompetenz eine von Bundesrecht abweichende Regelung getroffen hat, was verfassungsrechtlich in der Folge der Föderalismusreform sogar angestrebt war.

§§§


10.186 Veröffentlichung im Internet
 
  • VG Saarl, U, 24.08.10, - 3_K_228/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_42 Abs.1; VIG_§_1 Abs.1 Nr.1, VIG_§_2, VIG_§_3, VIG_§_5 Abs.1; LMHV_§_10 Nr.1LMHV_§_3, ; VO_(EG)_852/04_Art.4 Abs.2; LFGB_§_60 Abs.2 Nr.26a

  • Veröffentlichung eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz im Internet nach dem Verbraucherinformationsgesetz

 

LB 1) Der Anspruch des Verbrauchers auf Informationszugang bezieht sich nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 VIG dem Grunde nach auf alle Daten über die in der Vorschrift aufgeführten Rechtsverstöße und eine Einschränkung nach dem Schweregrad der Verstöße oder dem Gewicht der im Zusammenhang mit ihnen getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen ist nicht vorgesehen.

 

LB 2) Das VIG hat die Zielsetzung, die Information der Verbraucher über gesundheitsbezogene Gefahren oder Risiken zu verbessern, woraus zu schließen ist, dass schon nach der Intention des Gesetzes dem Interesse der Verbraucher am Zugang entsprechender Informationen ein hoher Stellenwert beizumessen ist und die Abwägung dieses Interesses gegen das entgegenstehende Interesse desjenigen, der gegen die in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 VIG aufgeführten Vorschriften verstoßen hat, nach Sinn und Zweck des VIG zu Gunsten des Verbraucherschutzes intendiert ist.

 

LB 3) Dabei stellt der Fall der Informationszugangsgewährung bei Verstößen im Sinne der genannten Vorschrift den gesetzlich beabsichtigten Regelfall dar, der durch § 2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a VIG nicht schon immer dann ausgeschlossen sein kann, wenn der betroffene Dritte dem Informationszugang die der Natur der Sache nach regelmäßig entgegenstehenden privaten Belange entgegenhält.

 

LB 4) Das dem Beklagten insoweit gesetzlich eingeräumte Ermessen (" kann . zugänglich machen") umfasst nicht die Informationsgewährung als solche, sondern beschränkt sich auf die Art und Weise der Informationsgewährung, also auf die Entscheidung, ob diese lediglich auf konkreten Antrag nach § 3 Abs.1 VIG erfolgt oder hiervon unabhängig durch Veröffentlichung im Internet.

 

LB 5) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, welche einer gerichtlichen Überprüfung lediglich in den Grenzen des § 114 VwGO zugänglich ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des Beklagten, schwerwiegende bestandskräftig festgestellte Hygieneverstöße generell, also in der Regel mit Ausnahme atypischer Fälle, im Internet zu veröffentlichen.

 

LB 6) Diese Regelentscheidung bedeutet zunächst nicht, dass der Beklagte das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen nach § 5 Abs.1 Satz 2 VIG nicht erkannt und somit nicht ausgeübt hätte. Vielmehr handelt es sich um eine in Kenntnis des bestehenden Ermessens getroffene generelle Ermessensentscheidung für die Fälle schwerwiegender Hygieneverstöße, die als solche nicht zu beanstanden ist.

 

LB 7) Der Beklagte hat sich selbst insoweit eine so genannte grundsätzlich zulässige ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinie gegeben, die mit der gesetzlichen Ermächtigung zur Ermessensentscheidung vereinbar ist, da sie sich am Zweck des VIG orientiert sowie grundsätzlich sachgerecht erscheint und der Beklagte sich insbesondere in Ansehung des ihm zustehenden Ermessens die Möglichkeit offen gehalten hat, in Ausnahmefällen von einer Informationsgewährung durch Veröffentlichung im Internet abzusehen

 

LB 8) Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der mit den Vorschriften des VIG bezweckte Schutz des Verbrauchers durch Informationsgewährung bei Hygieneverstößen, die - wie oben dargelegt - vom Beklagten zutreffend als schwerwiegend angesehen wurden und als zum Teil gesundheitsgefährdend einzustufen sind, am effektivsten durch eine antragsunabhängige Veröffentlichung zu realisieren ist, während eine Informationsgewährung auf Antrag einen effektiven Verbraucherschutz kaum gewährleistet, da eine Antragstellung nach § 3 VIG im Regelfall erst bei Verdacht oder Kenntniserlangung von Missständen erfolgen wird.

§§§


10.187 Niederlassungserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 27.08.10, - 2_B_235/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_9, AufenthG_§_28 Abs.2 S.1; GG_Art.19 Abs.4

  • Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis / Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft

 

1) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass insbesondere beruflich bedingte auch längere räumliche Trennungen von Ehepartnern nicht automatisch die Annahme einer Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Eine solche Lebensgemeinschaft fordert nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft daher voraus, dass die Ehepartner regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.

 

2) In aufenthaltsrechtlichen Verfahren müssen sich die Betroffenen in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten lassen. Das gilt insbesondere für gerichtliche Aussetzungsersuchen.

 

3) Für eine Beweisaufnahme ist im Rahmen des Aussetzungsverfahrens auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art.19 Abs.4 GG) regelmäßig kein Raum.

§§§


10.188 Rückkehrgefährdung
 
  • OVG Saarl, B, 30.08.10, - 3_A_121/10 -

  • = EsG

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AufenthG_§_60 Abs.1 +2

  • Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger wegen Asylantragstellung

 

Ein rückkehrender syrischer Staatsangehöriger hat allein wegen der Asylantragstellung im westlichen Ausland und eines ggf mehrjährigen Auslandsaufenthalts keine erhebliche Gefährdung iSd § 60 AufenthG zu befürchten. Die Ad-hoc-Ergänzungsberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 und vom 7.4.2010 zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien bieten keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

§§§


10.189 Stadtratssitzung - Citi TV II
 
  • OVG Saarl, B, 30.08.10, - 3_B_203/10 -

  • = EsG

  • GG_Art.5 Abs.1 S.2; KSVG_§_40, KSVG_§_43 Abs.1; VwGO_§_146 Abs.4; SDSG_§_1, SDSG_§_2 Abs.1 S.1, SDSG_§_4 Abs.1; BDSG_§_1 Abs.1, BDSG_§_1 BDSG_§_41; Abs.2 Nr.3, SMG_§_11 Abs.2; RStV_§_47 Abs.2

  • Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates in Ton und Bild zum Zwecke der Rundfunkberichterstattung aufzeichnen zu dürfen

  • Aufhebung von VG vgl SörS Nr 10.126

 

1) Das einer privaten Rundfunkveranstalterin zustehende Grundrecht der Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, räumt ihr aller Voraussicht nach keinen gebundenen Anspruch darauf ein, die öffentlichen Sitzungen eines Stadt- oder Gemeinderates generell mittels Videoaufzeichnung zum ausschließlichen Zwecke der Berichterstattung aufzeichnen zu dürfen.

Allerdings steht ihr ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird.

 

2) Der gesetzlichen Anordnung der Öffentlichkeit von Sitzungen oder Verhandlungen von Staats- oder Verfassungsorganen genügt grundsätzlich die Herstellung einer Saalöffentlichkeit, bei der auch Vertreter der Medien die Befugnis haben, zuzusehen, zuzuhören und die so aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten. Sie erfordert nicht zwingend auch die Herstellung einer Medienöffentlichkeit in dem Sinne, dass den Medienvertretern daneben auch der medienspezifische Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten mit dem Ziel der entsprechenden Verbreitung der Aufnahmen gestattet ist.

 

3) Das Grundrecht der Antragstellerin auf Gewährleistung der Rundfunkfreiheit findet seine Grenze in der rechtmäßigen Ausübung der Sitzungsgewalt des Ratsvorsitzenden aus § 43 Abs.1 KSVG.

 

4) § 43 Abs.1 KSVG ist aller Voraussicht nach auch im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit und unter Wahrung des besonderen Wertgehalts der Rundfunkfreiheit in der Weise auszulegen, dass von dieser Vorschrift das Recht des Ratsvorsitzenden umfasst ist, eine Zulassung der Medienöffentlichkeit zu verweigern.

 

5) Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 43 KSVG kann allerdings nur ein konkurrierendes Rechtsgut von erheblichem Gewicht den Ausschluss einer über die Saalöffentlichkeit hinausgehenden Medienöffentlichkeit rechtfertigen. Mit einem solchen Gewicht kann dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit voraussichtlich nur das öffentliche Interesse an der - von Wirkungen der Medienöffentlichkeit unbeeinflussten - Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegen gehalten werden. Gleiches gilt nicht auch für Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ratsmitglieder.

 

6) Die Auffassung, ein Ratsvorsitzender sei an der Zulassung der Medienöffentlichkeit bereits durch den Widerspruch eines einzelnen Ratsmitglieds, das sich auf subjektive (Persönlickeits- oder Mitgliedschafts-)Rechte beruft, gehindert und er bedürfe für eine solche Zulassung auch aus Gründen des Datenschutzes eines einstimmigen Ratsbeschlusses, steht nicht im Einklang mit der im Hinblick auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG und der daran orientierten Ausübung der Sitzungsgewalt.

* * *

Anmerkung HG Schmolke, kritische Anmerkungen

Tz-1   

Die Begründung des OVG überzeugt mich nicht. Wie das VG halte ich einen Anspruch auf Videomitschnitte im Regelfall für gegeben. Der Rückgriff des OVG auf § 169 GVG ist weit hergeholt. Gerichtsverfahren sind ein aliud gegenüber dem Willensbildungsprozess in einem Gemeindeparlament. In diesen Verfahren geht es auch um den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, was bei Gemeinderatssitzungen in denen die Ratsmitglieder nur in ihrer Organträgerschaft betroffen sind nicht der Fall ist.

Tz-2    Ein Vergleich mit dem Landtag oder Bundestag liegt deshalb näher, weil es hier auch um politische Willensbildungsprozesse geht. So regelt Art.72 SVerf, dass der Landtag öffentlich verhandelt. Im Gegensatz zum KSVG enthält aber das LTG in § 77 Abs.1 eine ausdrückliche Regelung, die Bild- und Tonaufnahmen einer Genehmigungspflicht unterwerfen. Da das KSVG eine entsprechende Regelung nicht kennt, spricht vieles dafür das die grundgesetzlich abgesicherte Rundfunkfreiheit des Art.5 Abs.1 S.2 einen Anspruch auf derartige Aufnahmen rechtfertigt.

Tz-3    Das OVG versucht dieses Manko durch eine erweiternde Auslegung des Hausrechts des Bürgermeisters zu begegnen. Danach kann der Bürgermeister auf § 43 Abs.1 KSVG gestützt eine Zulassung der Medienöffentlichkeit verweigern, wenn er die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates gefährdet sieht.

Tz-4    Dem ist entgegenzuhalten, dass auch der Landtagspräsident das Hausrecht ausübt (§ 34 LTG) und somit § 77 Abs.1 LTG überflüssig wäre. ME rechtfertigt eine dem Art.5 Abs.1 S.2 GG Rechnung tragende Auslegung dieser Vorschrift allenfalls einen Ausschluss der Medienöffentlichkeit bei Sitzungen des Untersuchungsausschusses (§ 45 Abs.2 LTG). Dafür spricht, dass die Arbeit eines Untersuchungsausschusses dem Gerichtsverfahren näher steht, als dem politischen Willensbildungsprozess im Landtag.

Tz-5    Eine dem KSVG vergleichbare Regelung ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für einen Medienausschluss gilt für den Bundestag (Art.42 GG). Da Bundestagssitzungen regelmäßig im Fernsehen übertragen werden, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Bundestages darunter leidet, ist nicht einzusehen, dass beim Gemeindeparlament etwas anderes gelten soll.

Tz-6    Letztlich ermöglicht § 40 Abs.1 KSVG in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten, wenn im Einzelfall berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen. Eine extensive Auslegung des § 43 Abs.1 KSVG erscheint deshalb nicht geboten.

Tz-7    Die in § 40 Abs.1 KSVG normierte grundsätzliche Öffentlichkeit von Ratssitzungen ist wegen der allgemeinen staatsrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsgebotes für parlamentarische Gremien eine der tragenden Grundsätze des Kommunalrechts. Demokratische Legitimation setzt einen freien und offenen Meinungsbildungsprozess voraus, der nur durch Transparenz und Öffentlichkeit gewährleistet werden kann. Demokratische Kontrolle kann nur dann funktionieren, wenn im Rahmen der parlamentarischen Auseinandersetzungen die einzelnen Positionen ständig sichtbar gemacht werden, um sich für die Öffentlichkeit verständlich, nachvollziehbar und damit auch kontrollierbar zu machen. Angesichts dieser Bedeutung der Rundfunkts für diese Kontrollfunktion, erscheint ein Ausschluss der Medienöffentlichkeit auf Grund des Wesentlichkeitsprinzips nur gerechtfertigt, wenn eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zu einem Eingriff in dieses Grundrecht berechtigen würde.

Tz-8    Auf Grund dieser Erwägungen halte ich das Ergebnis des VG im Beschluss vom 08.06.10 - 11_L_502/10 - (SörS Nr.10.126) für richtig.

  (HG Schmolke)

§§§


10.190 Untersuchungsausschuss
 
  • SVerfGH, U, 31.08.10, - Lv_8/10e.A. -

  • SörS

  • VerfGHG_§_23 Abs.1

  • Einstweilige Anordnung / Verfassungsbeschwerde / informationelle Selbstbestimmung

 

LB 1) Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist, dass ein Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der angegriffene Hoheitsakt ohne weiteren vermittelnden Rechtsakt in den Rechtskreis des Betroffenen einwirkt. Setzt der Hoheitsakt indessen entweder rechtlich oder tatsächlich einen besonderen, von dem Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen

 

LB 2) Die Vorlage der konkreten Verwaltungsakte und Bescheide bedarf der Auswahl und der Entscheidung der Exekutive. Erst dadurch wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers berührt.

 

LB 3) Zur Kritik an OVG Nr 10.166

§§§


10.191 Gebraucht- und Schrottwagen
 
  • VG Saarl, B, 01.09.10, - 5_L_795/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5; (04) LBO_§_82 Abs.2 WSVO_§_3 Abs.1 Nr.8; VAwS_§_4 Abs.1; LBO_§_63;

 

1) Das mit Sofortvollzug angeordnete Entfernen von Schrottfahrzeugen aus der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes erscheint offensichtlich rechtmäßig.

 

2) Das Abstellen von Gebrauchtwagen in einem Gewerbegebiet bedarf nicht der Baugenehmigung.

 

3) Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung ein Verbot des Lagerns von Autowracks und Fahrzeugschrott vor, wird davon das Abstellen von Gebrauchtwagen nicht erfasst.

§§§


10.192 Windmessmast
 
  • OVG Saarl, B, 02.09.10, - 2_B_215/10 -

  • = EsG

  • Abänderung VG Nr 10.136

 

1) In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten gegen die Baugenehmigung. Maßgebend ist daher eine für den Erfolg des Widerspruchs beziehungsweise einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbare Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

 

2) Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des Anfechtenden ergibt.

 

3) Die unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung des bekämpften Vorhabens im Verhältnis des bauordnungsrechtlichen zum gegebenenfalls vorrangigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren begründet keine subjektive Rechtsverletzung des sich gegen die Baugenehmigung wendenden Rechtsbehelfsführers.

 

4) "Dritter" im Verständnis des eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Baugenehmigung ausschließenden § 212a Abs.1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs.1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.

 

5) Zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren sowohl nach § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB als auch hinsichtlich der Gewährung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre (§ 14 Abs.2 Satz 2 BauGB).

 

6) Nach § 72 Abs.4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung ausdrücklich auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

 

7) Im Falle der rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens hat die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der "rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt.

 

8) Ein Windmessmast, mit dem die Windhöffigkeit eines bestimmten Grundstücks mit Blick auf die vom Betreiber (Bauherrn) ins Auge gefasste Errichtung einer Windkraftanlage bestimmt werden soll, gehört zu den vom Bundesgesetzgeber in § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB für im Außenbereich bevorrechtigt zulässig erklärten Bauvorhaben, die der "Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie" dienen.

 

9) Zu der rechtlichen Beurteilung einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), mit der die Errichtung von Windkraftanlagen und - hier - bereits eines vorübergehend aufzustellenden Windmessmastes in einem im Teilabschnitt Umwelt des aktuellen Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) als Vorranggebiet für Windenergie (VE) festgelegten Gebiet verhindert werden soll.

§§§


10.193 Vorbeugende Unterlassungsklage
 
  • VG Saarl, E, 07.09.10, - 11_K_612/09 -

  • = EsG

  • SWG_§_50b Abs.2 Nr.3; VwGO_§_88;

  • Künftiges Verwaltungshandeln / Rechtmäßigkeitsprüfung / vorbeugender Rechtschutz / berechtigtes Interesse

 

Die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage setzt jedenfalls voraus, dass das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden.

§§§


10.194 Verbot des Straßenverkaufs
 
  • VG Saarl, U, 08.09.10, - 10_K_1650/09 -

  • = EsG

  • StVG_§_6a; GebOSt_§_1 Abs.1, StVO_§_33 Abs.1 Nr.2

  • Gebührenbemessung bei straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen

 

1) Die Festlegung einer maßgeblich an den Geltungszeitraum einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 StVO anknüpfenden Gebührenstaffelung zur Ausfüllung des Gebührenrahmens von Gebühren-Nr. 264 GebTSt ist rechtlich unbeachtlich.

 

2) Gebühren-Nr.264 GebTSt eröffnet die Möglichkeit einer fahrzeugbezogenen Gebührenerhebung für Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO.

§§§


10.195 Niederlassungserlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 08.09.10, - 10_K_673/09 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_5 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_9 Abs.2 Nr.2, AufenthG_§_2 Abs.3

  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis / Sicherung des Lebensunterhaltes

 

1) Die Vorschrift des § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.2 AufenthG enthält jedenfalls bei Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft eine die allgemeine Regelung des § 5 Abs.1 Nr.1 iVm § 2 Abs.3 AufenthG verdrängende Spezialregelung, die Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt dahingehend privilegiert, dass tatsächlich nur die Sicherung seines eigenen Unterhalts zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.

 

2) Ein Ausweisungsgrund iSv § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.4 AufenthG nicht entgegen, wenn der Ausweisungsgrund unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrecht nicht überwiegt.

§§§


10.196 Behindertenparkplatz
 
  • VG Saarl, U, 08.09.10, - 10_K_764/09 -

  • = EsG

  • StVO_§_45 Abs.1b Nr.2; StVG_§_6 Abs.1 Nr.14

  • Ausweisung eines Behindertenparkplatzes für Pflegekraft eines Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung

 

Die Gewährung eines Parksonderrechts für einen Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Ausweisung eines Schwerbehindertenparkplatzes ist nur erforderlich, sofern ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Schwerbehinderten nicht zur Verfügung steht.

§§§


10.197 Rückforderung von Ausbildungsförderung
 
  • VG Saarl, E, 09.09.10, - 11_K_2145/09 -

  • = EsG

  • VwGO_§_79 Abs.1 Nr.2, VwGO_§_79 Abs.2 S.1; SHB_X_§_45 Abs.1

  • Rückforderung von Ausbildungsförderung (isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides)

 

1) In den Fällen, in denen weder für Ermessens- noch für Zweckmäßigkeitserwägungen der Widerspruchsbehörde Raum ist, noch sonstige beachtliche Interessen des Klägers an einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde ersichtlich sind und der Verfahrensfehler klar durch das Gericht heilbar ist, besteht kein schützenswertes Interesse an einer lediglich auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichteten Klage, so dass eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides nicht in Betracht kommt, die Klage daher insgesamt abzuweisen ist.

 

2) Mit der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen ebenso entfallen wie diejenige für etwaige Teilerlasse wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung. Von diesen kann nur derjenige profitieren, der rechtmäßig Leistungen erhalten hat.

§§§


10.198 Absehen von Beweiserhebung
 
  • OVG Saarl, B, 09.09.10, - 1_A_81/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_86 Abs.2; SStrG_§_11 Abs.1

  • Verfahrensmangel / Sachaufklärungspflicht / Absehen von Beweiserhebung / öffentliche, über Privateigentum verlaufende Straße / Eigentümerbefugnisse

 

1) Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht von Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat, obwohl er Gelegenheit hierzu hatte.

 

2) Dem privaten Eigentümer eines Grundstücks, über das eine öffentliche Straße verläuft, steht für den Fall, dass sich ein über den hinsichtlich dieser Straße bestehenden Gemeingebrauch hinausgehender Verkehr entwickelt, kein Recht zu, diesen zusätzlichen Verkehr kraft seines Eigentums zu unterbinden. Die Ausübung der diesbezüglichen Eigentümerbefugnisse steht gemäß § 11 Abs.1 SStrG allein dem Straßenbaulastträger zu.

§§§


10.199 Abschiebungsmaßnahme
 
  • VG Saarl, B, 10.09.10, - 10_L_724/10 -

  • = EsG

  • EMRK_Art.8 Abs.1; AufenthG_§_60a Abs.2; VwGO_§_123;

  • Einzelfall eines erfolglosen Antrages gemäß § 123 Abs.1 VwGO auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen.

 

Ein zwingendes Abschiebungshindernis gemäß Art.8 EMRK setzt auch im Falle eines im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers dessen abgeschlossene "gelungene" Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse voraus.

§§§


10.200 Selbstmordgefahr
 
  • OVG Saarl, B, 14.09.10, - 2_B_210/10 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123; AufenthG_§_60a Abs.2 S.1, AufenthG_§_82 Abs.1; GG_Art.2 Abs.2

  • Abschiebungsschutz wegen Selbstmordgefahr

 

1) Zu den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, welche die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung eines Ausländers gemäß dem § 60a Abs.2 Satz 1 AufenthG gebieten können, zählt insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 Satz 1 GG). Ist die Gesundheit des Abzuschiebenden so angegriffen, dass das ernsthafte Risiko besteht, unmittelbar durch die Abschiebung werde sein Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, liegt Reiseunfähigkeit in dem Sinne vor, sofern nicht seitens der Ausländerbehörde effektive Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

 

2) Mach die Ausländerbehörde die Entscheidung über die Abschiebung von einer vorherigen amtsärztlichen Feststellung der Reisefähigkeit des Ausländer abhängig, so ist dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs.1 AufenthG verpflichtet, für diese amtsärztliche Begutachtung behandelnde Ärzte unverzüglich von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

 

3) Bei ansonsten gegebener Reisefähigkeit steht eine ärztlich attestierte Suizidalität einer Abschiebung dann nicht entgegen, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen von der Ausländerbehörde, der insoweit eine Garantenstellung zukommt, ergriffen werden. Erforderlich, aber auch als ausreichend ist eine Überprüfung der Reisefähigkeit des Ausländers unmittelbar vor der Abschiebung, gegebenenfalls seine ärztliche Begleitung während der Abschiebung und eine Inempfangnahme des Selbstmordgefährdeten durch einen Arzt im Heimatland, dem die Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und gegebenenfalls deren Veranlassung obliegt.

 

4) Sofern die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen von dem Ergebnis einer noch ausstehenden ärztlichen Untersuchung des Ausländers - im konkreten Fall ausdrücklich durch einen Amtsarzt - abhängig gemacht hat, und somit völlig offen ist, ob dem in Ausländer in absehbarer Zeit eine Abschiebung droht, fehlt es eine auf Gewährung von Abschiebungsschutz zielende einstweilige Anordnung (§ 123 Abs.1 VwGO) an einem Anordnungsgrund.

§§§


10.201 Rechtsreferendare
 
  • VG Saarl, U, 14.09.10, - 2_K_1112/09 -

  • = EsG

  • VwGO_§_86 Abs.3, VwGO_§_75; JAG_§_21; GG_Art.3 Abs.1; SVerf_Art.12 Abs.1;

  • Anspruch von Rechtsreferendaren auf Gleichbehandlung mit Studienreferendaren in statusrechtlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht

 

1) Dem Staat steht es grundsätzlich frei, ob er einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Bestandteil der Berufsausbildung ist, in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art oder einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis ableisten lässt.

 

2) Das unterschiedliche Berufsbild und die unterschiedliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigen es, Rechtsreferendare und Studienreferendare während ihres Vorbereitungsdienstes unterschiedlich zu behandeln.

§§§


10.202 Fachrichtungswechsel
 
  • VG Saarl, E, 15.09.10, - 11_K_596/10 -

  • = EsG

  • BAföG_§_7 Abs.3

  • Anforderungen an die Unverzüglichkeit eines Fachrichtungswechsel

 

Die Motivation, einem Bruch im Lebenslauf vorzubeugen, rechtfertigt die weitere Inanspruchnahme eines Studienplatzes und von Förderungsleistungen, ohne das Studium zu betreiben nicht. Ein späterer Wechsel der Fachrichtung ist nicht mehr unverzüglich.

§§§


10.203 Polizeiliche Dauerüberwachung
 
  • VG Saarl, B, 15.09.10, - 6_L_746/10 -

  • = EsG

  • SPolG_§_8, SPolG_§_28; VwGO_§_123; GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; EMRK_Art.5 Abs.1 Nr.1, EMRK_Art.7; StGB_§_66d, StGB_§_66e

  • Polizeiliche Dauerüberwachung anstelle von Sicherungsverwahrung für eine Übergangszeit zulässig

 

1) Soweit Zweifel daran bestehen, ob § 28 SPolG seinem Sinn und Zweck nach auch eine polizeiliche Dauerüberwachung erfasst, die an die Stelle einer aus Rechtsgründen nicht mehr möglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung getreten ist, steht die polizeiliche Generalklausel aus § 8 SPolG für eine Übergangszeit als denkbare Rechtsgrundlage zur Verfügung.

 

2) Angesichts der festgestellten Fortdauer der Gefährlichkeit des Überwachten gebührt dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der potentiellen Opfer der Vorrang vor dem Recht des Betroffenen auf eine möglichst unbeeinträchtigte private Lebensführung.

§§§


10.204 Bevorstehen der Eheschließung
 
  • VG Saarl, B, 16.09.10, - 10_L_985/10 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60a Abs.2; GG_Art.6 Abs.1; BGB_§_1310 Abs.1 S.2; PStG_§_49 Abs.2

  • Abschiebungsschutz / rechtliche Unmöglichkeit / Verwirkungen aus Art.6 GG / unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung

 

Eine Eheschließung steht - auch bei Vorlage aller Heiratsunterlagen - nicht unmittelbar bevor, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles (3 Eheschließungsversuche mit 3 verschiedenen deutschen Staatsangehörigen innerhalb eines halben Jahren) für den Standesbeamten derart schwerwiegende Zweifel am Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen bestehen, dass er den Antrag auf Vornahme der Eheschließung entweder ablehnen oder die Sache dem zuständigen Amtsgericht zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen nach § 49 Abs.2 PStG vorlegen will.

§§§


10.205 Landtagszeiten
 
  • VG Saarl, U, 17.09.10, - 3_K_609/09 -

  • = EsG

  • BBG_§_40 Abs.1 S.3; AbgG_§_7 Abs.3, AbgG_§_23 Abs.1; (SL) AbgG_§_15 Abs.1

  • Zur Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten wegen Zugehörigkeit eines Bundesbeamten zu einem Landtag

 

Zur Berücksichtigung der Zeit während und nach Beendigung der Mitgliedschaft einer Bundesbeamtin in einem Landtag bei fristgemäßer Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit

§§§


10.206 Vereinfachte Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 23.09.10, - 2_A_196/10 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_64 Abs.2 Nr.1, LBO_§_60 Abs.2, LBO_§_82, LBO_§_47 Abs.1; LBO_§_7, LBO_§_8; BauGB_§_34 Abs.1 +2; (90)BauNVO_§_12 Abs.2 VwGO_§_113 Abs.1; GG_Art.14

  • Nachbarklage gegen vereinfachte Baugenehmigung

 

1) Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs.2 Satz 1 Nr.1 LBO 2004) folgt notwendig auch ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004.

 

2) Setzt sich die Widerspruchsbehörde in ihrer den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine solche Baugenehmigung zurückweisenden Bescheid ausschließlich mit bauordnungsrechtlichen Fragen, hier einer Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, auseinander, so ist das nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs.2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.

 

3) Für eine erweiternde "verfassungskonforme" Auslegung des § 64 bs.2 Satz 1 LBO 2004 besteht auch mit Blick auf Art.14 GG kein Anlass, da die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren aus Sicht des Nachbarn lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes hat. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn ungeachtet von Verfahrensvorgaben zu beachten (§ 60 Abs.2 LBO 2004) und der Nachbar kann einen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch zwar nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen.

 

4) Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise - aus Sicht des Nachbarn - im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen.

 

5) Nach den §§ 34 Abs.2 BauGB, 12 Abs.2 BauNVO 1990 ist auch in einem faktischen Wohnbaugebiet die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die "zugelassene Nutzung" verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. Der "Bedarf" ist dabei im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, nicht grundstücksbezogen zu beurteilen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs.1 LBO 2004 beschränkt. Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.

 

6) Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer gesteigerten subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem Grundstück - hier aus einem nach seinem Vortrag zur Grenze hin orientierten Schlafraum - herleiten.

 

7) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich.

 

8) Die maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs.1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher "Anrechnungsregeln" ohne Belang.

§§§


10.207 Ruptur der Bizepssehne
 
  • VG Saarl, U, 28.09.10, - 3_K_48/10 -

  • = EsG

  • BeamtVG_§_31; SBeamtVG_§_31

 

Eine Verletzung ist nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen, wenn die Dienstausübung lediglich unwesentliche Gelegenheitursache für eine Verletzung ist, deren Eintritt im Wesentlichen auf einer degenerativen Vorschädigung beruht (Rupturen der Bizepssehne und der Supraspinatussehne bei Schlagstockübungen eines Polizeibeamten)

§§§


10.208 Laufbahnaufstieg
 
  • OVG Saarl, U, 29.09.10, - 1_A_157/10 -

  • = EsG

  • SLVO_§_28b, SLVO_§_54 Abs.1 Nr.5; SBG_§_19 Abs.1; AGG_§_1, AGG_§_10; AGG_§_15

  • Zulässigkeit eines Mindestalters für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg

 

1) Die Festlegung eines Mindestalters von 40 Jahren für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung (§ 28b SLVO) ist mit höherrangigem Recht, insbesondere den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, vereinbar.

 

2) Das Mindestalter muss spätestens zu dem Zeitpunkt vollendet sein, an dem der Nachweis der Befähigung zum gehobenen Dienst zu erbringen ist.

§§§


10.209 Sonderreinigung eines Kamins
 
  • OVG Saarl, B, 30.09.10, - 3_A_400/09 -

  • = EsG

  • KÜGO_§_9 Abs.1

  • Zur Gebührenberechnung bei der Sonderreinigung eines Kamins von Hart- und Glanzruß

 

Abweichend vom vorherrschenden System pauschalierter Entgelte für die Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters ist die Höhe der Kehrgebühr im Falle der Sonderreinigung eines Kamins von Hart- und Glanzruß gemäß § 9 Abs.1 KÜGO - Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - des Saarlandes von der hierfür im Einzelfall aufgewendeten Arbeitszeit abhängig. Dabei sind die mit dem Kehrauftrag notwendig verbundenen Vor- und Nachrüstarbeiten unabhängig davon, wo diese ausgeführt werden, als Arbeitszeit bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.

§§§


10.210 Wahlleistungen
 
  • VG Saarl, U, 01.10.10, - 3_K_494/10 -

  • = EsG

  • SBG_§_67 Abs.2 S.2; BhVO_§_5 Abs.1 Nr.2; GG_Art.33 Abs.5

  • Keine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt

 

1) Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nicht beihilfefähig.

 

2) Eine Beihilfe zu Aufwendungen, die - fiktiv - entstanden wären, wenn statt der nicht beihilfefähigen Wahlleistungen beihilfefähige allgemeine Krankenhausleistungen in Anspruch genommen worden wären, kommt nicht in Betracht, weil nur tatsächlich entstandene Aufwendungen beihilfefähig sein können.

§§§


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§§§