2010   (5)  
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10.121 Tschechische Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 27.05.10, - 10_L_231/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.2; FeV_§_28 Abs.4; FeV_§_47 Abs.1 S.2; StVG_§_29; RL-2006/126EG_Art.11 Abs.4, RL-2006/126EG_Art.18 S.2, RL-91/439EWG_Art.11 Abs.4 S.2

  • Berechtigung, von einer nach dem 19.01.2009 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

 

1) Art.11 Abs.4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ist bereits zum 19.01.2009 in Kraft getreten und damit auch auf die seit diesem Zeitpunkt erteilten EU-Fahrerlaubnisse anwendbar.

 

2) Es bestehen gewichtige Zweifel daran, ob die in Art.11 Abs.4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG verbindlich festgeschriebene Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt werden, als eng auszulegende Ausnahme vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz des Art.2 Abs.1 der Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden kann; bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des EUGH über Anwendung und Auslegung von Art.11 Abs.4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die restriktive Rechtsprechung des EUGH zu der Vorgängerbestimmung des Art.8 Abs.4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG auf Art.11 Abs.4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG übertragbar ist.

 

3) Rechtsbehelfe gegen die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins gemäß § 3 Abs.2 Satz 2 StVG iVm § 47 Abs.2 Satz 1 FeV haben ungeachtet der Regelung in § 47 Abs.1 Satz 2 FeV, die eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch dann vorsieht, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat, aufschiebende Wirkung.

§§§


10.122 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 27.05.10, - 2_B_95/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a Abs.1 Nr.2, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_146; (04) LBO_§_8, LBO_§_7, LBO_§_2 Abs.3, LBO_§_60, LBO_§_64 Abs.1, LBO_§_65 LBO_§_74 Abs.4 Abs.1, LBO_§_71, ; BauGB_§_212a; BauGB_§_34 Abs.1 S.1; BauNVO_§_15

  • Aussetzungsantrag des Nachbarn gegen Baugenehmigung

 

1) In baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2 und Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung. Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.

 

2) Die Anzahl der Wohnungen in Gebäuden ist kein Kriterium des "Einfügens" im Verständnis des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB und kann daher auch im Rahmen des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme keine Bedeutung erlangen.

 

3) Da der Nachbar nach geltendem Recht in einem von ihm eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Baugenehmigung keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung des Bauvorhabens verlangen kann, ist von einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nur auszugehen, wenn die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Rahmen einer an den Kriterien wechselseitiger Zumutbarkeit orientierten Bewertung seiner Auswirkungen bezogen auf den sich konkret dagegen wendenden Nachbarn als schlechthin unzumutbar und damit rücksichtslos angesehen werden können. Auch in dem Rahmen können von der Nachbarrechtsposition unabhängige Rechtsverstöße allenfalls eine sehr eingeschränkte Bedeutung erlangen; ansonsten würde dem privaten Nachbarn entgegen der auf die Gewährung von Individualrechtsschutz angelegten Prozessrechtsordnung mittelbar eine Berufung auf die objektive Rechtslage, speziell in städtebaulicher Hinsicht, zugestanden.

 

4) Ob das bekämpfte Bauvorhaben anderen Nachbarn gegenüber als rücksichtslos eingestuft werden kann, ist bei der Bewertung der Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs ebenfalls nicht entscheidend.

 

5) In unbeplanten Innerortslagen kann der Nachbar unter Rücksichtnahmeaspekten keinen Erhalt "unverbauter Aussicht" mit entsprechenden Einschränkungen in der baulichen Ausnutzbarkeit anderer Grundstücke beanspruchen.

 

6) Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004).

 

7) Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Daher ist insoweit nicht von Bedeutung, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben etwa hinsichtlich der Gebäudeklasse (§ 2 Abs.3 LBO 2004, GK 4) zutreffend beurteilt und entsprechend verfahrensrechtlich nach den §§ 60 ff, 64 Abs.1, 65 Abs.1 LBO 2004 richtig eingeordnet hat, beziehungsweise ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ausreichende Beteiligung Dritter, insbesondere der Nachbarschaft (§ 71 LBO 2004), erfolgt ist.

 

8) Für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung ist nicht relevant, wer zivilrechtlich Eigentümer des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks ist (§ 73 Abs.4 LBO 2004).

§§§


10.123 Bioresonanztherapie
 
  • VG Saarl, U, 01.06.10, - 3_K_185/10 -

  • EsG

  • BhVO_§_5 Abs.2 S.1; BhVO_Anl_2_Nr.2

  • keine Beihilfenfähigkeit der Bioresonanztherapie

 

1) Die Bioresonanztherapie ist als Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, die Aufwendungen hierfür sind daher nicht beihilfefähig.

 

LB 2) Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können.

 

LB 3) Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind.

 

LB 4) Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.

§§§


10.124 Beihilfe-Jahresfrist
 
  • VG Saarl, U, 01.06.10, - 3_K_962/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.1; SBG_§_67; BhVO_§_17 Abs.3; SVwVfG_§_32

  • Beamtenrecht / Beihilfe / Versäumung der Jahresfrist des § 17 Abs.3 BhVO / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

1) Versäumt der Beihilfeberechtigte die Ausschlussfrist des § 17 Abs.3 Satz 1 BhVO, ist sein Beihilfeanspruch erloschen.

 

2) Die Frist des § 17 Abs.3 Satz 1 BhVO ist eine materielle Ausschlussfrist.

 

3) Ob gegen die Versäumung der Ausschlussfrist nach § 32 SVwVfG den Ausführungsrichtlinien entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, bleibt - mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen - offen.

 

4) Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs.2 SVwVfG sind unter Darlegung aller maßgeblicher Einzelheiten die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens glaubhaft zu machen.

 

LB 5) Bei der Fristberechnung ist nicht auf das auf den angefochtenen Bescheiden angegebene Datum der Unterzeichnung der jeweiligen Beihilfeanträge durch die Klägerin, sondern auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Beihilfestelle abzustellen.

§§§


10.125 Ingewahrsamnahme Reisepass
 
  • VG Saarl, B, 07.06.10, - 10_L_467/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_123; SVwVfG_§_35 S.1; AufenthG_§_50 Abs.6

 

1) Ein Rechtschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, sofern die Vollziehung der Ausreisepflicht des Ausländers ausgesetzt ist und sich eine etwaige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch nicht in sonstiger positiver Weise auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers auswirken würde.

 

2) Die Ingewahrsamnahme des Reisepasses eines Ausländers gemäß § 50 Abs.6 AufenthG stellt keinen Verwaltungsakt iSd § 35 Satz 1 VwVfG dar, so dass vorläufiger Rechtschutz dagegen nur im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO gewährt werden kann.

§§§


10.126 Stadtratssitzung
 
  • VG Saarl, B, 08.06.10, - 11_L_502/10 -

  • EsG

  • GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.1 Abs.3; KSVG_§_40 Abs.1, KSVG_§_43 Abs.1; SDSG_§_3 Abs.2, SDSG_§_34; SMG_§_11; BDSG_§_9

  • Rundfunkfreiheit und Kommunalrecht

 

1) Die Rundfunkfreiheit des Art.5 I 2 GG vermittelt einer privaten Rundfunkveranstalterin grundsätzlich das Recht, öffentliche Gemeinderatssitzungen aufzuzeichnen und zeitgleich oder zeitversetzt zu senden.

 

LB 2) Die Sitzungsgewalt und das Hausrecht der Ratsvorsitzenden beruhen zwar auf einem allgemeinen Gesetz, da sich § 43 Abs.1 KSVG nicht spezifisch gegen den Rundfunk richtet. Darauf gestützte Maßnahmen können Jedermann betreffen und richten sich nicht gegen die Beschaffung von Informationen und deren Verwertung als solche durch den Rundfunk.

 

LB 3) Die Rechtsgüter- und Verfassungswerteabwägung im Rahmen des Art.5 Abs.1 Satz 2 GG ergibt jedoch, dass das geltend gemachte Funktionsinteresse an einem geordneten Sitzungsbetrieb des Stadtrates hinter das Informations- und Verbreitungsinteresse der Antragstellerin als Rundfunkveranstalterin zurücktreten muss.

 

LB 4) Im Rahmen dieser Abwägung kommt zunächst dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Ratsmitglieder - also deren Grundrechten aus Art.1 und 2 GG - keine tragende Bedeutung zu.

 

LB 5) Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und schützen die Sphäre des Bürgers vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt.

 

LB 6) Stadtratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als Stadtratsmitglieder sind jedoch Inhaber eines öffentlichen Amtes und üben Kraft dieses Amtes eben diese hoheitliche Gewalt aus. Sie stehen daher dem Staat nicht als Bürger gegenüber, sondern besitzen die Stellung eines in die staatliche Organisation einbezogenen Amtsträgers. (vgl nur BVerfG, Beschluss vom 02.07.1993 -2 BvR 1130/93-, NVwZ 1994, 56;)

 

LB 7) Daher sind sie in ihrer Eigenschaft als Stadtratsmitglieder nicht Grundrechtsberechtigte, sondern als Teil der vollziehenden Gewalt iSd Art.1 Abs.3 GG, zu der auch die Gemeinden mit all ihren Organen und Organteilen gehören, Grundrechtsverpflichtete. Mithin ist es ihnen verwehrt, sich in ihrem Status als Mandatsträger auf eine Grundrechtsverletzung zu berufen.

 

LB 8) Aus der Stellung der Ratsmitglieder als Teil der den Grundrechten verpflichteten öffentlichen Verwaltung folgt auch, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 3 Abs.2 Nr.1, 4, 2, 7, 34 Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG -) dem aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht der Antragstellerin auf Anfertigung und Verbreitung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen im Zusammenhang mit öffentlichen Stadtratssitzungen nicht entgegengehalten werden können.

 

LB 9) Nach § 11 Abs.2 SMG gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

 

LB 10) Dabei ist als journalistisch-redaktioneller Zweck jede personenbezogene Information, die von Journalisten zu Zwecken der Recherche sowie der Vorbereitung und Herstellung von zur Veröffentlichung bestimmten Sendungen entweder unmittelbar erhoben oder aus anderen Quellen beschafft werden, zu verstehen.

 

LB 11) Die Anfertigung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen durch die Antragstellerin im Zusammenhang mit den Stadtratssitzungen stellt daher einen journalistisch-redaktionellen Zweck dar, mit der Folge, dass lediglich die Bestimmung des § 9 BDSG zu berücksichtigen ist, die durch die hier in Rede stehenden Videoaufzeichnungen der Antragstellerin jedoch nicht tangiert ist.

§§§


10.127 Wochenarbeitszeit
 
  • VG Saarl, U, 08.06.10, - 2_K_658/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.1; (aF) BBG_§_27, BBG_§_91 Abs.3 S.1, BBG_§_27 Abs.5;

  • VwVfG_§_48 Abs.1; AZV_§_3 Abs.1; GG_Art.33 Abs.5; BBesG_§_6 Abs.1

 

1) Mit der Abordnung von Bundesbeamten in den Bereich eines anderen Dienstherrn gilt für diese kraft Gesetzes die Wochenarbeitszeit der aufnehmenden Dienststelle.

 

2) Für teilzeitbeschäftigte Bundesbeamte, die mit einer festen Stundenzahl beschäftigt sind, ändert sich dadurch die Berechnungsgrundlage für ihren nach § 6 Abs.1 BBesG zu berechnenden Besoldungsanspruch.

 

3) Die Umstellung der Wochenarbeitszeitbasis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

§§§


10.128 Nahrungsergänzungsmittel
 
  • VG Saarl, U, 08.06.10, - 3_K_49/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.1; (09) BhVO_§_5 Abs.1 Nr.6, BhVO_Anl_2_Nr.4.1; AMG_§_2 Abs.3 Nr.7

  • Beihilfe / Nahrungsergänzungsmittel / Arzneimittel

 

Die Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind nach saarländischem Beihilferecht nicht beihilfefähig.

§§§


10.129 Videomessverfahren
 
  • VG Saarl, B, 09.06.10, - 10_L_455/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; StVZO_§_31a Abs.1; StPO_§_100h Abs.1 Nr.1; OWiG_§_46

  • Fahrtenbuchauflage / Abstandsverstoßes / Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung

 

1) Die Feststellung eines Abstandsverstoßes mittels eines Videomessverfahrens, bei dem die Polizei mit zwei Kameras - einer Übersichtskamera und einer bei Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts eingeschalteten Detailkamera - arbeitet, begrenzt unter Berücksichtigung der Rspr des BVerfG (Beschluss vom 11.08.2009, 2_BvR_941/08) keinen rechtlichen Bedenken.

 

LB 2) Beruht demnach der Einsatz des bildgebenden Messverfahrens zur Feststellung des streitgegenständlichen Abstandsverstoßes auf § 100h Abs.1 Satz 1 Nr.1 StPO iVm § 46 OWiG, kann von einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung keine Rede sein. Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich daher fallbezogen nicht.

§§§


10.130 Aufschüttung mit Stützmauer
 
  • VG Saarl, U, 09.06.10, - 5_K_613/09 -

  • EsG

  • (04) LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_82 Abs.1, LBO_§_2 Abs.1 Nr.3, LBO_§_7, LBO_§_8; BGB_§_912;

  • Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch gegen eine Aufschüttung mit Stützmauer in der Abstandsfläche

 

1) Bei Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine bauliche Anlage hat der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

2) Das Neigungsverhältnis einer Aufschüttung in der Abstandsfläche darf gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.11 LBO 1,5 zu 1 nicht überschreiten. Da bei der Berechnung des damit zulässigen Neigungswinkels auf die Horizontale und nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche abgestellt werden muss, beträgt der maximal zulässige Winkel der Aufschüttung 33,69 Grad. Sollte das vorhandene Gelände diesen Winkel bereits erreicht haben, sind weitere Aufschüttungen unzulässig.

 

3) Jede bauliche Anlage, die zur Stützung einer Aufschüttung dient, ist unabhängig von ihrer Ausführung nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.10 LBO in den Abstandsflächenvorschriften unzulässig, da danach Stützmauern nur zur Sicherung des natürlichen Geländes zulässig sind.

 

4) Der Überbau einer Grenzgarage von 5 cm auf das Nachbargrundstück führt nicht dazu, dass Abwehrrechte wegen der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine ca 2,40 m hohe Aufschüttung verloren gingen.

§§§


10.131 Multifunktionsfeld
 
  • VG Saarl, U, 09.06.10, - 5_K_618/09 -

  • EsG

  • BGB_§_1004, BGB_§_906; BImSchG_§_22 Abs.1; (68) BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.3, BauNVO_§_15 Abs.1 S.2

 

Einzelfall der Unzulässigkeit eines von der Gemeinde betriebenen Multifunktionsportsfeldes, das auf Grund seiner Konstruktion sowie seiner Nähe zur Wohnbebauung (10 m vom Wohnhaus der Kläger) und der daraus resultierenden Lärmimmissionen gegenüber den Klägern gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

§§§


10.132 Kanalanschlussgebühren
 
  • VG Saarl, E, 10.06.10, - 11_K_558/09 -

  • EsG

  • KAG_§_7 Abs.6; VwGO_§_42 Abs.1

  • Kanalanschlussgebührenrecht / Entstehung der Beitragspflicht nach früherem Recht

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob für den Anschluss eines Grundstückes bereits eine Kanalanschlussgebühren- oder Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, kommt es darauf an, und es ist zu klären, ob zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des KAG 1978 die Gemeinde das damals vorhandene Entwässerungssystem als ausreichend, da den damaligen technischen Standards entsprechend, angesehen hat, wobei hinsichtlich dieser Frage die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast trägt.

§§§


10.133 Studiengebühr
 
  • VG Saarl, E, 10.06.10, - 11_K_823/09 -

  • EsG

  • BAföG_§_13 Abs.1 S.2, BAföG_§_14a; VwGO_§_42 Abs.1;

  • Ausbildungsförderung: Studiengebühr / Erhöhung des monatlichen Bedarfs

 

1) Studiengebühren und Semesterbeitrag haben keinen Einfluss auf den Pauschalsatz für den monatlichen Bedarf aus § 13 Abs.1 Satz 2 BAföG.

 

2) Ein Anspruch auf Zusatzleistungen wegen Studiengebühren uä folgt auch nicht aus § 14a BAföG in Verbindung mit der HärteV.

§§§


10.134 Irakischer Staatsangehöriger
 
  • OVG Saarl, B, 10.06.10, - 1_A_88/10 -

  • EsG

  • StAG_§_12a Abs.1 S.2, StAG_§_8 Abs.1 Nr.2, StAG_§_8 Abs.2; VwGO_§_124a, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1

  • Einbürgerung / Vorstrafen / Härtefall

 

1) Ist ein Ausländer mehrfach wegen rechtswidriger Taten zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden und resultiert daraus nach der "Umrechnungsformel" des § 12a Abs.1 S.2 StAG eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, so liegt keine nur geringfügige Überschreitung des Rahmens nach § 12a Abs.1 S.1 und 2 StAG vor.

 

2) § 12a Abs.1 S.1 und 2 StAG findet auch im Rahmen des § 8 Abs.1 Nr.2 StAG unmittelbare Anwendung.

 

3) Eine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs.2 StAG liegt nur vor, wenn die Härte durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt ist und durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert würde.

§§§


10.135 Staatenloser aus Syrien
 
  • VG Saarl, U, 10.06.10, - 2_A_13/10 -

  • EsG

  • AufenthG_§_25 Abs.5; GG_Art.6; EMRK_Art.8 Abs.1; StlÜbk_§_Art.28 S.1; VwGO_§_75;

  • Staatenloser aus Syrien / Erteilung eines Reiseausweises

 

1) Nach § 25 Abs.5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihm eine auch freiwillige Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die er - auch unter Berücksichtigung des Kausalitätsaspekts - nicht zu vertreten hat, objektiv unmöglich ist oder wenn sie ihm, beispielsweise mit Blick auf grundrechtliche Gewährleistungen in Art.6 GG oder den Art.8 EMRK, subjektiv unzumutbar ist. Das Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein.

 

2) Die Pflichten eines Staatenlosen zur Mitwirkung bei der Ausräumung des Ausreisehindernisses der "Passlosigkeit" umfassen nicht den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Welche Verpflichtungen den jeweiligen Ausländer im Einzelfall treffen, lässt sich sachgerecht nur mit Blick auf die konkreten Sachverhaltsumstände des Einzelfalls beantworten. Ist er seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nachgekommen und besteht das Ausreisehindernis trotzdem fort, so ist es die Aufgabe der Ausländerbehörde, darzulegen, welche konkreten weiteren, nicht aussichtslosen und zumutbaren Handlungen er zur Beseitigung noch unternehmen muss.

 

3) Das Hindernis speziell einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien wird für den davon erfassten Personenkreis durch das am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien geschlossene und am 3.1.2009 in Kraft getretene "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die Rückführung von illegal aufhältigen Personen" (vgl BGBl.II 2008,812) beseitigt, das auch eine Rückführung von staatenlosen Personen aus Syrien ermöglicht, sofern für den Betroffenen im Einzelfall eine Rückführungsmöglichkeit auf der Basis des Abkommens zumindest ernsthaft in Betracht kommt.

 

4) Die in einem ein Asylverfahren des Ausländers abschließenden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil aus dem Jahre 2004 enthaltene "Feststellung", dass es sich bei dem Betroffenen um einen staatenlosen Kurden aus Syrien handele, entfaltet gegenüber einer in diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Ausländerbehörde keine Bindungswirkung.

 

5) Auch aufenthaltsrechtlich ist der Begriff der Staatenlosigkeit im Sinne des Art.1 Abs.1 StlÜbk zugrunde zu legen. Danach handelt es sich bei Staatenlosen um Personen, die kein Staat aufgrund eigenen Rechts als seine Staatsangehörigen ansieht. Diese wesentlich auf die Sichtweise des potentiellen Heimatstaats rekurrierende Definition verdeutlicht, dass Veranlassung und Umfang einer "eigenen" Subsumtion unter fremdes Staatsangehörigkeitsrecht durch die deutschen Gerichte Grenzen gesetzt sind.

 

6) Hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Behandlung durch den syrischen Staat sind als Ergebnis der im Jahre 1962 durchgeführten "Volkszählung" bei der kurdischen Bevölkerungsgruppe in Nordsyrien neben syrischen Staatsangehörigen zum einen die Gruppe der in einem speziellen "Ausländerregister" aufgenommenen Personen ("Adschnabi"), denen rot-orangene Legitimitätspapiere ausgestellt werden, und zum anderen die "Nichtregistrierten" ("Maktumin"), zu unterscheiden. Letztere erhalten keine Ausweise, sondern lediglich Bescheinigungen des Ortsvorstehers (Mukhtar) ihres Wohnorts, so genannte "Mukhtarbescheinigungen" ("Identitätsbescheinigungen für Staatenlose" oder Shahada Tahrid, "Erkennungszeugnis"). Derartige Bescheinigungen haben im deutschen Rechtsverkehr keinerlei Beweiswert hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin, weil die Papiere gegen eine geringe "Gebühr" quasi von jedermann bei vielen Ortsvorstehern "auf Zuruf" oder "nach Bedarf" erworben werden können. Von daher macht es keinen Sinn, von einem aus Syrien stammenden Kurden, der seine Stellung als Maktum geltend macht, die Vorlage (weiterer) solcher Bescheinigungen für sich und seine Angehörigen zu verlangen.

 

7) Speziell die "Nichterweislichkeit einer Staatenlosigkeit" so genannter Maktumin aus Syrien geht im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des § 25 Abs.5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zumindest so lange zu Lasten der Betroffenen, wie diese eine Mitwirkung bei der notwendigen Klärung durch die dabei unverzichtbare Kontaktaufnahme mit türkischen Stellen verweigern.

 

8) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt nur dann in Betracht, wenn seine abgeschlossene "gelungene" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf der Grundlage des Art.8 Abs.1 EMRK ist, festgestellt werden kann (im Einzelfall bejaht).

 

9) Die für einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosenübereinkommen nach dem Art.28 Satz 1 StlÜbk vorausgesetzte Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in der Bundesrepublik ist anzunehmen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besteht. Zwingende prozessrechtliche Hindernisse, beide Verpflichtungsaussprüche gleichzeitig zu treffen, liegen nicht vor.

§§§


10.136 Windmessmast
 
  • VG Saarl, B, 10.06.10, - 5_L_535/10 -

  • EsG

  • BauGB_§_14 Abs.2, BauGB_§_36 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5, BauGB_§_212a; LBO_§_72 Abs.1

  • Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen Windmessmast, mit der eine Ausnahme von einer Veränderungssperre erteilt und das Einvernehmen nach § 14 Abs.2 BauGB ersetzt wurde.

 

1) Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung (§ 212a BauGB) erstreckt sich nicht auf den Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde.

 

LB 2) Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung von Baugenehmigungen steht im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinde für die Aufstellung der Bauleitpläne (§ 2 Abs.1 Satz 1 BauGB), durch die die Entwicklung der Gemeinde vorbereitet und geleitet wird (§ 1 Abs.1 und 2, § 8 Abs.1 BauGB), also mit der sog Planungshoheit der Gemeinde, und im Zusammenhang mit der Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, über den Bauantrag auch nach den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregeln zu entscheiden.

 

LB 3) Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist daher, dass die Gemeinde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder wenn von der Planung im Genehmigungsverfahren abgewichen werden soll, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt ist.

 

LB 4) Mit Rücksicht auf den weitreichenden Sicherungszweck des gemeindlichen Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB, insbesondere wegen des mit dieser Vorschrift bezweckten Schutzes der Planungshoheit der Gemeinden, führt bereits die Genehmigung ohne erforderliches Einvernehmen zur Klagebefugnis der Gemeinde.

 

LB 5) Mit Rücksicht auf den weitreichenden Sicherungszweck des gemeindlichen Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB, insbesondere wegen des mit dieser Vorschrift bezweckten Schutzes der Planungshoheit der Gemeinden, führt bereits die Genehmigung ohne erforderliches Einvernehmen zur Klagebefugnis der Gemeinde.

 

LB 6) Allein die Verletzung des Mitwirkungsrechtes der Gemeinde führt zur Zulässigkeit und Begründetheit einer entsprechenden Klage. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Genehmigung die Gemeinde im konkreten Fall in ihrer Planungshoheit, etwa hinsichtlich konkretisierter Planvorstellungen beeinträchtigt ist.

 

LB 7) Da der Antragsgegner die Baugenehmigung ohne das nach § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen erteilt und hinsichtlich des nach § 14 Abs.2 BauGB ersetzten Einvernehmens den Sofortvollzug nicht gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO angeordnet hat, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung anzuordnen.

 

LB 8) Zu einer erkennbar rechtswidrig und damit unwirksamen Veränderungssperre.

 

LB 9) Zu Vorranggebieten für Windenergie im Landesentwicklungsplan Umwelt 2004.

§§§


10.137 Veranlassung einer Bestattung
 
  • OVG Saarl, U, 11.06.10, - 1_A_8/10 -

  • EsG

  • SVwVfG_§_24; (SL) BestattG_§_26 Abs.1 Nr.3; SPolG_§_8 Abs.1; BSHG_§_122

  • Bestattungskosten / Umfang der Ermittlungspflicht bei Notbestattung

 

1) Die behördliche Veranlassung einer Bestattung anstelle und auf Kosten des Bestattungspflichtigen setzt im Regelfall voraus, dass die Behörde zuvor alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und zu klären, ob der Bestattungspflichtige für die Bestattung sorgen wird. Der Umfang der insoweit gemäß § 24 SVwVfG von Amts wegen gebotenen Ermittlungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nur bei einer besonderen Fallgestaltung (hier bejaht) wird die Behörde die Bestattung veranlassen können, ohne zuvor mit den ihm namentlich bekannten Angehörigen des Verstorbenen persönlichen Kontakt aufgenommen zu haben.

 

2) Sind die vor behördlicher Veranlassung einer Bestattung durchgeführten Ermittlungen dazu, ob der Bestattungspflichtige bereit gewesen ist, für die Bestattung Sorge zu tragen, unzureichend, so ist die Maßnahme gegenüber dem Bestattungspflichtigen rechtswidrig, wenn aus dessen Verhalten bzw Äußerungen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über seine Heranziehung zur Erstattung der Bestattungskosten (Widerspruchsbescheid) erkennbar wird, dass er von den Gestaltungsmöglichkeiten des mit der Bestattungspflicht korrespondierenden Rechts auf Totenfürsorge Gebrauch machen wollte und hieran durch das behördliche Eingreifen gehindert war.

 

3) Zur Beurteilung der Frage, ob der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 26 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BestattG SL in der bis zum 31.7.2009 geltenden Gesetzesfassung gelebt hat, ist auf die in der Rechtsprechung zu § 122 Bundessozialhilfegesetz zum Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Kriterien zurückzugreifen.

 

LB 4) Danach ist die eheähnliche Gemeinschaft als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gekennzeichnet, die eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt und sich darüber hinaus durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.

 

LB 5) Das Erfordernis einer engen persönlichen Bindung zwischen den Lebenspartnern kommt inzwischen - klarstellend - auch in der Neufassung des § 26 Abs.1 BestattG durch Art.1 Nr.12 des Gesetzes vom 1.7.2009 (Amtsbl. S.1240) deutlicher als zuvor zum Ausdruck. Durch die dort zu Nr.5 in Bezug genommene Vorschrift des § 7 Abs.3 Nr.3 iVm Abs.3a SGB II wird nämlich der wechselseitige Wille der Lebenspartner gefordert, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, und dieser Wille ua vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

 

LB 6) Für einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht bzw. dessen Regelungen über die Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme in den §§ 46, 90 SPolG bleibt in den durch § 26 Abs.2 BestattG geregelten Fallgestaltungen kein Raum.

 

LB 7) Da weder sie noch ein anderer (Angehöriger) binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist von sieben Tagen (§ 32 Abs.1 BestattG aF) für die Bestattung ihres Vaters gesorgt hat, oblag es dem Beklagten als der für den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 76 Abs.3, 81 Abs.1 SPolG), die Bestattung auf ihre Kosten zu veranlassen.

§§§


10.138 Vertretungszwang
 
  • OVG Saarl, B, 14.06.10, - 3_B_132/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_67 Abs.1; VwGO_§_152a;

 

1) Der Vertretungszwang nach § 67 Abs.1 VwGO gilt auch im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. 2) Die bloße Erklärung eines Rechtsanwalts, sich zum Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, bewirkt nicht, dass vom Antragsteller persönlich formulierte Anträge oder Erklärungen als von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten legitimiert zu betrachten sind.

§§§


10.139 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss
 
  • VG Saarl, B, 16.06.10, - 11_L_544/10 -

  • EsG

  • SVerf_Art.79 Abs.2 S.1

  • Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses

 

1) Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist die Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht allein nach formalen, an die konkreten Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten vorzunehmen; entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige, am Verfassungsleben teilhabende Beteiligte (hier der Untersuchungsausschuss als Antragsgegner) in dem konkreten Streitfall - gegebenenfalls auch durch einen Bürger - spezifisch in seiner sich aus der Verfassung ergebenden Funktion in Anspruch genommen wird, ob also ein zentraler Bereich der dem Untersuchungsausschuss von Verfassungs wegen zukommender Betätigung berührt ist.

 

2) Wird die aus der Festlegung des Untersuchungsauftrags folgende verfassungsrechtliche Kompetenz des Untersuchungsausschusses zur Festlegung des Umfangs der Beweiserhebung angegriffen, ist das erheblich mehr als lediglich eine im Rahmen der Untersuchung auftretende verfahrensrechtliche Frage. Denn gerade die Beweiserhebung - ihr Umfang - ist das eigentlich verfassungsrechtlich Wesentliche der Kompetenz eines Untersuchungsausschusses und macht ihn zum schärfsten parlamentarischen Kontrollmittel.

 

3) Kern eines solchen Rechtsstreits ist dann die Auslegung des Art.79 Abs.2 Satz 1 Sverf, so dass es um spezifisch verfassungsrechtliche Fragen geht, zu deren Beantwortung im konkreten Zusammenhang die Verfassungsgerichtsbarkeit berufen ist.

§§§


10.140 Anerkennung von Führerscheinen
 
  • OVG Saarl, B, 16.06.10, - 1_B_204/10 -

  • EsG

  • RL-2006/126/EG_Art.11 Abs.4

 

Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen auch unter der Geltung des Art.11 Abs.4 RL 2006/126/EG auf-rechterhalten wird.

§§§


10.141 Bauaufsichtliches Einschreiten
 
  • OVG Saarl, U, 17.06.10, - 2_A_425/08 -

  • EsG

  • (04) LBO_§_7 Abs.7 S.1, LBO_§_68 Abs.1, LBO_§_82 Abs.1; (96) LBO_§_75; (88) LBO_§_64; (74/80) LBO_§_95; BGB_§_242; ZPO_§_767; SVwVG_§_13 ff;

  • Nachbaranspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten

 

1) Das Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zielt in der Sache immer auf eine Ausräumung materieller Nachbarrechtsverstöße durch das von ihm bekämpfte Bauvorhaben mit den der Behörde durch die Landesbauordnung eröffneten Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Bauherrn. Von dem Nachbarn kann dabei regelmäßig keine abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der insoweit im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnisse und ihrer Grenzen verlangt werden.

 

2) Abstandsflächenrechtlich kommt eine isolierte Beurteilung einer auf einem Wohnhausanbau errichteten Dachterrasse auf der Grundlage des § 7 Abs.7 Satz 1 LBO 2004 nicht in Betracht, weil die Terrasse mit den diese Benutzung des Flachdachs ermöglichenden baulichen Einrichtungen untrennbarer Bestandteil des Anbaus ist und dieser mit Ausnahme untergeordneter Bauteile nach § 7 Abs.6 LBO 2004 einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist.

 

3) Die zu den früheren Befreiungsvorschriften in §§ 75 LBO 1996, 64 LBO 1988, 95 LBO 1974/80 entwickelte Rechtsprechung, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsseite eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs.1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.

 

4) Im Falle einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts über die Abstandsflächen verdichtet sich das der Bauaufsichtsbehörde auf der Rechtsfolgeseite des § 82 Abs.1 LBO 2004 vom Gesetzgeber eingeräumte Entschließungsermessen für ein Tätigwerden in aller Regel zu einem positiven Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Tätigwerden zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit der nachbarliche Einschreitensanspruch setzen nicht die Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit des Nachbarn durch das Bauwerk voraus, da die saarländischen Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) auch an die Stelle der früheren Regelungen über die Sozialabstände (§ 8 LBO 1974/80) getreten sind und der Gesetzgeber bei der diesen Gesichtspunkt einbeziehenden Novellierung des Grenzabstandsrechts im Jahre 1988 (§§ 6, 7 LBO 1988) ausdrücklich auch die weitere Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens im Blick hatte.

 

5) Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte vollumfänglich zu übertragen sind, bleibt offen.

 

6) Zu den Voraussetzungen, unter denen der Geltendmachung des Nachbaranspruchs mit Blick auf zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Nachbarn der Einwand eines darin liegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden kann. Das kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich der Bauherr oder - hier - dessen Rechtsnachfolger von der zivilrechtlichen Einigung entgegen dem erkennbar fortbestehenden Willen der Nachbarn einseitig "eigenmächtig verabschiedet" hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist darüber hinaus allerdings allgemein im Zweifelsfall nicht verpflichtet, die inhaltliche Reichweite zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung zu ermitteln.

 

7) Der Nachbar kann grundsätzlich dann kein (zusätzliches) bauaufsichtsbehördliches Einschreiten erfolgreich einfordern, wenn er im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachtete Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels ist und er sich daher insoweit selbst einfacher "zu seinem Recht verhelfen" kann. Das gilt indes nicht, wenn sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens - hier einer erforderlichen Umschreibung des Titels - bei einem zivilgerichtlichen Vergleich besondere Schwierigkeiten ergeben und der Rechtsnachfolger des Bauherrn als Schuldner eine Vielzahl von Einwendungen erhoben und eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bereits ausdrücklich angekündigt hat.

 

8) Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, Anordnungen gegenüber dem Bauherrn bezogen auf das nachbarrechtswidrige Bauwerk zu erlassen, sondern muss diese erforderlichenfalls im Fall der Nichtbefolgung mit dem Mitteln des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff SVwVG) auch durchsetzen.

 

9) Der Bauherr ist im Verhältnis zu Nachbarn im Falle des Erlasses beziehungsweise gegenüber der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung (§§ 82 Abs.1 LBO 2004, 13 ff SVwVG) für das Bauwerk regelmäßig berechtigt, als geeignetes Austauschmittel zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes einen Rückbau entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen.

§§§


10.142 Gewerbeuntersagung
 
  • VG Saarl, B, 21.06.10, - 3_A_384/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1; GewO_§_35 Abs.1

  • Gewerbeausübung / Zahlungs- und Erklärungspflichten / sozialversicherungsrechtliche Pflichten

 

1) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört ua, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.

 

LB 2) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.

§§§


10.143 Zahnimplantate
 
  • VG Saarl, U, 21.06.10, - 3_K_1651/09 -

  • EsG

  • (09) BhVO_§_4 Abs.1, BhVO_§_9 Abs.3

  • Beamtenrecht - Beihilferecht: Beschränkung der Beihilfe für Zahnimplantate

 

1) Die Anknüpfung der Beihilfegewährung an das Vorliegen bestimmter Indikationen bei mehr als zwei Implantaten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

2) Auch die Aufwendungen für bis zu zwei Implantate sind nur beihilfefähig, wenn sie notwendig und angemessen sind.

§§§


10.144 Ruhestandsversetzung
 
  • VG Saarl, U, 22.06.10, - 2_K_355/09 -

  • EsG

  • (09) SBG_§_52 Abs.1 S.1

  • Aufhebung einer Versetzung in den Ruhestand wegen unzureichender Erkenntnisgrundlage über den Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

 

LB 1) Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich danach, ob die Behörde nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist.

 

LB 2) Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt des Klägers als Steueramtsrat ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen.

 

LB 3) Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstposten mehr gerecht werden kann.

§§§


10.145 Antragseingang
 
  • VG Saarl, E, 23.06.10, - 11_K_1802/08 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.1; SGB_I_§_66, SGB_I_§_67 Abs.1; SGB_X_§_37 Abs.2 S.1; BAföG_§_17 AbsBAföG_§_15 Abs.1, .2, BAföG_§_46 Abs.3

  • Antragseingang / Zugang eines Aufforderungsschreibens (§ 66 SGB I); Forderungsart nach Fachrichtungswechsel

 

1) Ein Antrag ist bei der Behörde dann eingegangen, wenn er tatsächlich in die Verfügungsmacht der Behörde gelangt ist, unabhängig, ob zu diesem Zeitpunkt mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war.

 

2) Die im letzten Halbsatz des § 37 Abs.2 Satz 1 SGB X normierte Nachweispflicht der Behörde vermögen zwar lediglich begründete oder berechtigte Zweifel auszulösen. Wenn der Zugang aber überhaupt bestritten wird, ist dem Betroffenen eine nähere Substantiierung nicht möglich, weil es sich um eine negative Tatsache handelt, die eines Beweises oder auch nur einer weiteren Substantiierung grundsätzlich nicht zugänglich ist.

 

3) Zur Ermittlung des Zeitpunkts ab dem Ausbildungsförderung nur noch mit Bankdarlehen erfolgt (§ 17 Abs.3 BAföG).

§§§


10.146 Zulassung zur Humanmedizin
 
  • OVG Saarl, B, 28.06.10, - 2_B_36/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_146; KapVO_§_7 Abs.3 S.2, KapVO_§_8; (08) LVVO_§_5 Abs.1 Nr.4

 

1) Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium.

 

2) Zur Ermittlung des Rechtsschutzzieles einer Anschlussbeschwerde der Hochschule, mit der - ausdrücklich - die Korrektur bestimmter, näher bezeichneter Parameter der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts beantragt wird.

 

3) Zur Zuordnung der Fachrichtung Biophysik.

 

4) Der Senat sieht keine Grundlage, allein das Fehlen eines normativen Stellenplanes zum Anlass für einen Kapazitätszuschlag zu nehmen.

 

5) Die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter beträgt gemäß § 5 Abs.1 Nr.4 LVVO SL 2008 vier Deputatstunden.

 

6) Lehrleistungen, die im Rahmen von Stiftungsprofessuren erbracht werden, sind in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Drittmittelgeber eine Beteiligung an der Lehre billigt oder sogar vorsieht (hier: sogenannte Lichtenberg - Professur der Volkswagenstiftung).

 

7) Zur Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden, die nicht im Rahmen eigenständiger Lehrveranstaltungen des Lehrbeauftragten, sondern in Form einer Beteiligung an Lehrveranstaltungen anderer Lehrpersonen abgeleistet werden, die diese Lehre als Dienstleistung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringen.

 

8) Zur Beteiligung von Lehrpersonen dritter Lehreinheiten an der Lehre im vorklinischen Studienabschnitt (Bestimmung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit).

 

9) Eine Schwundberechnung unter Berücksichtigung der Übergänge von zwei Kohorten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

§§§


10.147 Sonderbetriebsplanzulassung
 
  • VG Saarl, B, 28.06.10, - 5_L_2143/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.3 +5, VwGO_§_42 Abs.2; BBergG_§_48 Abs.2, BBergG_§_55 Abs.3

  • erfolgloses Eilrechtsschutzverfahren von Oberflächeneigentümern gegen bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassung / Antragsbefugnis der Eigentümer aufgrund erwarteter Folgen des Abbaus / Prognosecharakter der bergbaulichen Zulassung / Schadenminimierung durch Nebenbestimmungen in einer Sonderbetriebsplanzulassung

 

1) Für die Bejahung der Antragsbefugnis in einem Eilrechtsschutzverfahren gegen eine bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassung reicht es aus, wenn sich aus dem Vortrag der Antragsteller hinreichend deutlich ergibt, dass sie als Folgen des untertägigen Bergbaus erhebliche Schäden an ihrem Eigentum befürchten sowie auch Gefahren für Leib und Leben. Sie müssen nicht detailliert vortragen, auf Grund welcher Umstände sie konkret welche Schäden erwarten.

 

2) Eine Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 48 Abs.2 Sätze 3 bis 5 BBergG iVm § 73 Abs.4 Satz 3 SVwVfG ist ausgeschlossen, wenn die Antragsteller im Einwendungsverfahren dargelegt haben, welche Folgen sie auf Grund des untertägigen Bergbaus allgemein erwarten. Eines Vortrages, welche Folgen in jedem Einzelfall konkret zu erwarten sind, bedarf es nicht.

 

3) Eine bergbauliche Zulassung wird nur darauf überprüft, ob die von der genehmigenden Bergbehörde getroffene Prognoseentscheidung, dass es auf Grund des untertägigen Abbaus voraussichtlich nicht zu Erderschütterungen kommen wird, die zu erheblichen Schäden an der Erdoberfläche führen werden, zu beanstanden ist.

 

4) Bei der im Rahmen der Sonderbetriebsplanzulassung zu treffenden Prognoseentscheidung ist es zulässig, auf Grund empirischer Erkenntnisse zur Einschätzung zu kommen, dass es als Folge des genehmigten untertägigen Abbaus nicht zu heftigeren Erschütterungen als maximal 5 mm/s kommen wird, weil in es diesem Gebiet auch bei dem vorausgegangenen Abbau nicht zu stärkeren bergbaubedingten Erderschütterungen gekommen ist. Die Bergbaubehörde ist nicht verpflichtet, allein auf numerischer Basis eine umfassende Abschätzung der möglichen Folgen des untertägigen Abbaus vorzunehmen.

 

5) Ist durch das Einfügen von Nebenbestimmungen in eine Sonderbetriebsplanzulassung das Eintreten von Schäden von einigem Gewicht am Eigentum der Antragsteller mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so ist davon auszugehen, dass die angegriffene Sonderbetriebsplanzulassung nicht gegen deren Rechte verstößt.

§§§


10.148 Befristete Fahrerlehrererlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 30.06.10, - 10_K_210/09 -

  • EsG

  • FahrlG_§_2 Abs.5 S.1, FahrlG_§_9a Abs.1, FahrlG_§_34 Abs.1; FahrPrüfO_§_17, FahrPrüfO_§_18,

  • Verlängerung einer befristeten Fahrlehrererlaubnis

 

1) Die Entscheidung über eine ausnahmsweise Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis nach § 9a Abs.1 FahrlG gemäß § 34 Abs.1 FahrlG setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Interesses des Betroffenen an einer Ausnahmeregelung voraus, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Fahrlehrerausbildung und der Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist.

 

2) Eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfO vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht kommt nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs.5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entweder bereits abgeschlossen ist oder aber im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses noch abgeschlossen werden kann.

 

3) Für den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist die Vorlage des von dem Fahrlehreranwärters über seine praktische Ausbildung gemäß § 9a Abs.3 Satz 1 FahrlG zu führenden Berichtshefts zu fordern das der Sicherstellung der vorschriftsmäßigen praktischen Ausbildung und deren effektiven Überwachung dient.

§§§


10.149 Kfz-Außerbetriebsetzung
 
  • VG Saarl, U, 30.06.10, - 10_K_249/10 -

  • EsG

  • StVG_§_6a Abs.1 Nr.3; GebOSt_Nr.254; KraftStG_§_14 Abs.1

  • Außerbetriebsetzung / Steuerschuld / Gebühren / Tätigkeit des Vollstreckungsdienstes

 

Einzelfall einer rechtmäßigen Gebührenforderung betreffend die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges wegen offener Kfz-Steuern

§§§


10.150 Methadon-Substitution
 
  • VG Saarl, U, 30.06.10, - 10_K_825/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_42 Abs.1; StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1; FeV_Anl_4; FeV_§_11 Abs.8;

  • Entziehung der Fahrerlaubnis / Methadon - Substitution / Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens / Verhältnismäßigkeit der Aufforderung

 

Einzelfall einer rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis, in dem sich der Erlaubnisinhaber nach Abschluss einer Methadon - Behandlung weigerte, der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Folge zu leisten.

§§§


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