2010   (6)  
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10.151 Nutzungsuntersagung
 
  • VG Saarl, B, 02.07.10, - 5_L_491/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5; SVwVG_§_19 Abs.1 S.2; LBO_§_82 Abs.2, LBO_§_60 Abs.1;

 

1) Bei einer mehr als 20 Jahre ohne die erforderliche Baugenehmigung unbeanstandet durchgeführten Nutzung eines Gebäudes bedarf es einer besonderen Begründung, warum eine sofortige Unterbindung der Nutzung erforderlich ist. Der bloße Hinweis auf das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung und die Gefahr der Verfestigung der unzulässigen Nutzung reichen in diesem Fall nicht aus.

 

2) Bei einer Nutzungsuntersagung, die dem Gebäudeeigentümer die weitere Nutzung des Hauses zur Vermietung von Wohnungen untersagt, bedarf es einer Fristsetzung, damit die Mieter die Möglichkeit haben sich Ersatzwohnungen zu suchen und ihre Wohnungen zu räumen.

§§§


10.152 Entlassung eines Probebeamten
 
  • OVG Saarl, B, 06.07.10, - 1_B_191/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_166, VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.5; ZPO_§_114 S.1; GG_Art.19 Abs.4; BeamtStG_§_23 Abs.3 Nr.2;

 

1) Die gerichtliche Bestätigung des Sofortvollzugs der Entlassung eines Probebeamten kommt in der Regel nur in Betracht, wenn bereits im Aussetzungsverfahren offensichtlich oder zumindest ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Entlassung zu Recht erfolgt ist.

 

2) Die Bewährung eines Probebeamten ist schon dann zu verneinen, wenn aufgrund der während der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse berechtigte Zweifel bestehen, ob der Betreffende die für eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderliche Eignung besitzt.

 

3) Solche Zweifel bestehen ua dann, wenn ein Polizeibeamter ein auf Alkoholsucht hinweisendes Trinkverhalten zeigt und sein Alkoholproblem auch während einer Verlängerung der Probezeit nicht in den Griff bekommt, sondern sich seine Blutwerte weiter verschlechtern.

 

4) Zur Bedeutung von CDT-Werten für die Beurteilung des Alkoholkonsums.

§§§


10.153 Beobachtung der Partei "Die Linke"
 
  • VG Saarl, U, 08.07.10, - 6_K_214/08 -

  • EsG

  • VwGO_§_43; SVerfSchG_§_12 Abs.2

 

1) Die Beobachtung der Partei "Die Linke" durch den Verfassungsschutz und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer nicht von der Partei selbst, sondern von einem einzelnen Parteimitglied erhobenen Feststellungsklage sein.

 

2) Wurde die Beobachtung der Partei eingestellt und liegt die Datenerhebung in der Vergangenheit, so begründet die Erwähnung des Parteimitglieds in den der Geheimhaltung unterliegenden Sachakten kein Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses.

 

3) Hinsichtlich der Datenspeicherung ist die Feststellungsklage subsidiär, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage auf Löschung seiner personenbezogenen Daten erheben kann.

§§§


10.154 Erdmassen- und Bauschuttdeponie
 
  • VG Saarl, B, 10.07.10, - 10_L_1907/09 -

  • EsG

  • SVwVfG_§_43 Abs.2; GG_Art.28 Abs.2 S.1; BauGB_§_36 Abs.1, BauGB_§_38 S.1, BauGB_§_2 Abs.2, BauGB_§_1 Abs.6; RL-85/337EWG, RL-2003/35/EG, UVP-Richtlinie_Art.10a; KrW-/AbfG_§_31 Abs.2 +3, KrW-/AbfG_§_32 Abs.1, KrW-/AbfG_§_10 Abs.4 Nr.1 -6, KrW-/AbfG_§_32 Abs.4 S.1,

  • Berücksichtigungsfähige Belange einer Gemeinde bei der Plangenehmigung einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie

 

1) Eine verzögerte Geltendmachung von Einwänden gegen ein Vorhaben ist nicht treuwidrig und führt nicht zur Verwirkung eines (Klage-)Rechts, wenn der Vorhabenträger zu dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Vorhaben Kenntnis erlangt, die ihm erteilte Genehmigung bereits vollumfänglich ausgenutzt hat. Zwar kann der Vorhabenträger sein Vertrauen auf ein (weiteres) Untätigbleiben des nunmehr in Kenntnis gesetzten Berechtigten im nachfolgenden Zeitraum dadurch betätigen, dass er weitere anlagenbezogene Dispositionen trifft. Eine Vertrauensbetätigung in Form eines bloßen Betreibens der bereits errichteten Anlage führt aber nicht dazu, dass ein Abwehrrecht oder ein Klagerecht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten verwirkt wird.

 

2) Ein Recht auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens überhaupt oder ein Anspruch auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem (anderweitig) eingeleiteten Verwaltungsverfahren besteht nur dann, wenn eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition einräumt (hier für eine Gemeinde mit Blick auf die Plangenehmigung einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde verneint).

 

3) Bei der Klage einer Gemeinde gegen die Plangenehmigung einer Deponie auf dem Gebiet der Nachbargemeinde sind grundsätzlich die auf ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art.28 Abs.2 Satz 1 GG beruhenden Belange wie ihre Planungshoheit, der Schutz gemeindlicher Einrichtungen sowie die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben, etwa in der Funktion als Wasserversorgerin oder Trägerin der Straßenbaulast, berücksichtigungsfähig (hier jeweils verneint).

 

LB 4) § 36 Abs.1 Sätze 1 und 2 BauGB finden vorliegend keine Anwendung, weil das Einvernehmenserfordernis lediglich zu Gunsten der Standortgemeinde besteht und dies hier nicht die Klägerin, sondern die Kreisstadt S. ist, auf deren Gemeindegebiet sich die Erdmassen- und Bauschuttdeponie der Beigeladenen vollständig befindet.

 

LB 5) Ist somit das Einvernehmen der Klägerin bereits mangels deren Eigenschaft als Standortgemeinde im Sinne des § 36 Abs.1 BauGB nicht erforderlich gewesen, kann dahinstehen, ob vorliegend § 36 BauGB auch deswegen nicht eingreift, weil ein Verfahren mit den Rechtswirkungen einer Planfeststellung für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB durchgeführt worden ist und nach Maßgabe dieser Vorschrift die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind.

 

LB 6) Die auf § 2 Abs.2 BauGB gestützte Zwischengemeindliche Nachbarklage bezieht sich auf das interkommunale Abwägungsgebot (§ 1 Abs.6 BauGB) bzw tatbestandlich auf kommunale Bauleitpläne und verleiht einer Gemeinde kein subjektives Recht im Hinblick auf Fachplanungen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde.

 

LB 7) Denn unabhängig davon, ob eine Umweltverträglichsprüfung oder einer eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen war, ist die Klägerin durch den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in ihren Rechten verletzt, und zwar weder mit Blick auf das UVPG selbst noch aufgrund der Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.

 

LB 8) Zwar sieht § 4 Abs.1 UmwRG vor dass die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UmwRG verlangt werden kann, wenn ua eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und auch nicht nachgeholt worden ist. Indes stehen der Klägerin im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Rechte zu, weil die betreffenden Vorschriften gemäß § 5 UmwRG nur für Verfahren gelten, die nach dem 25.6.2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen, und das Verwaltungsverfahren hier bereits im Jahre 2002 abgeschlossen war.

 

LB 9) Hinsichtlich der vor dem 26.6.2005 eingeleiteten Verfahren lässt sich unmittelbar aus Artikel 10a UVP-Richtlinie (eingefügt durch Art.3 Nr.7 der Richtlinie 2003/35 EG) nichts anderes herleiten, denn auch hiernach besteht kein umfassender Rechtsschutz gegen die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Vielmehr räumt Art.10a UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, entweder entsprechend dem französischen Modell eine Interessentenklage zuzulassen oder das in Deutschland herkömmliche Modell des Individualrechtsschutzes zu wählen, welches den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht.

 

LB 10) Sind die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Plangenehmigung sind nicht abwägungsrelevant, bewirkt die Plangenehmigung ihr gegenüber sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsverletzung.

 

LB 11) Gemäß § 31 Abs.2 Satz 1 KrW-/AbfG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Deponien grundsätzlich der Planfeststellung.

 

LB 12) Nach § 31 Abs.3 Satz 1 Nr.1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird und soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs.1 Satz 2 UVPG genanntes Schutzgut haben.

 

LB 13) Für ein nach Maßgabe dieser Vorschriften anstelle eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführtes Plangenehmigungsverfahren gelten die für Fachplanungen maßgeblichen Rechtsgrundsätze gleichermaßen (BVerwG, Beschluss vom 31.07.00 - 11_VR_5.00 -, UPR 2001,33)

 

LB 14) Dazu bestimmt § 32 Abs.1 KrW-/AbfG, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG oder die Genehmigung nach § 31 Abs.3 KrW-/AbfG nur erteilt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, d. h. insbesondere Gefahren für die in § 10 Abs.4 Nrn.1 bis 6 KrW-/AbfG genannten Schutzgüter (ua Gesundheit der Menschen, Gewässer und Boden, Belange des Städtebaus) nicht hervorgerufen werden können.

§§§


10.155 Schließung eines Internats
 
  • VG Saarl, B, 15.07.10, - 11_L_664/10 -

  • EsG

  • SGB_VIII_§_80 Abs.2 Nr.3, SGB_VIII_§_45 S.7; VwGO_§_80 Abs.5; GG_Art.6

  • Jugendhilferecht: Schließung eines Internats

 

1) Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 45 Abs.2 Satz 7 SGB VIII bezieht sich auf jedweden Widerspruch und jedwede Anfechtungsklage, gleichgültig ob sie vom Adressaten der angefochtenen Maßnahme - dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung - oder von durch die Maßnahme lediglich mittelbar betroffenen Kindern, Jugendlichen oder Erziehungsberechtigten erhoben werden.

 

2) Das Erziehungsrecht vermittelt Eltern kein Recht auf Weiterführung eines Internats, in welchem Mängel festgestellt wurden, durch die das Wohl der Kinder oder Jugendlichen gefährdet wird, und bei dem der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden, zumal es sich bei § 45 Abs.2 S.5 SGB VIII um eine gebundene Entscheidung handelt.

§§§


10.156 Roma aus Serbien
 
  • VG Saarl, U, 16.07.10, - 10_K_471/10 -

  • EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.2 -7; AsylVfG_§_77 Abs.2;

  • Roma aus Serbien

 

1) Keine Verfolgung von Roma aus Serbien

 

2) Existenzminimum, Sicherheit und medizinische Versorgung von Roma sind in Serbien gewährleistet.

 

3) Die Nichtannahme einer Einberufung zum Wehrdienst zieht für einen Roma keine abschiebungsschutzrelevante Bestrafung nach sich.

§§§


10.157 Verkürzung der Geltungsdauer
 
  • VG Saarl, U, 16.07.10, - 10_K_851/09 -

  • EsG

  • AufenthG_§_7 Abs.2 S.2, AufenthG_§_31 Abs.2

  • Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis / besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG

 

1) Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs.2 Satz 2 AufenthG über eine Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen nicht zu prüfen.

 

2) Die regelmäßigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen unter Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland stellen noch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange und damit keine besondere Härte im Verständnis von § 31 Abs.2 AufenthG dar.

§§§


10.158 Nichterscheinen zum Dienst
 
  • VG Saarl, E, 16.07.10, - 7_K_625/09 -

  • EsG

  • SDG_§_33, SDG_§_13 Abs.1 S.1, SDG_§_60 Abs.3; BeamtStG_§_34, BeamtStG_§_35, BeamtStG_§_47; (aF) SGB_§_88 Abs.1; SBG_§_81 Abs.1 S.1; VwGO_§_42

  • Landesdisziplinarrecht

 

1) Zur Disziplinierung eines Justizvollzugsbeamten, der einen Amtsarzttermin nicht wahrnimmt und trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit nicht zum Dienst erscheint.

 

2) Erfolglose Klage gegen eine Disziplinarverfügung, die als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße von 300 EUR festsetzte.

§§§


10.159 Obdachloseneinweisung
 
  • VG Saarl, B, 19.07.10, - 6_L_662/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_123 Abs.1; UBG_§_4 Abs.1

  • Folgenbeseitigung: Räumungsanspruch nach Obdachloseneinweisung

 

1) Nach Aufhebung der Einweisungsverfügung, mit der eine Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmt wurde, besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber der Einweisungsbehörde, die Wohnung geräumt an ihn herauszugeben.

 

2) Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Folgenbeseitigung trifft die Einweisungsbehörde unabhängig davon, ob der Wohnungseigentümer einen zivilrechtlichen Räumungstitel besitzt.

§§§


10.160 Ampetaminkonsum
 
  • VG Saarl, B, 21.07.10, - 10_L_608/09 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_46 Abs.1, FeV_Anl_4_Nr.9.1

  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums

 

1) Bereits der nachgewiesene einmalige Konsum von Amphetamin schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen muss. LB 2) Bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum kann im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden.

§§§


10.161 Erdwärmekollektoren
 
  • OVG Saarl, B, 27.07.10, - 2_A_105/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_86; (04) LBO_§_7 Abs.7, LBO_§_7 Abs.2 S.1, LBO_§_8 Abs.2 Nr.11, LBO_§_14 S.1; BGB_§_906; SNRG_§_1 ff; EGBGB_Art.124

  • Baunachbarstreit / Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten / Geländeaufschüttung / Abstandsfläche / Rücksichtnahmegebot / Erdwärmekollektoren

 

1) Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.

 

2) Die spezielle Vorgabe eines zulässigen maximalen Neigungsverhältnisses für zu Nachbargrenzen orientierten Geländeaufschüttungen in § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.11 LBO 2004 lässt es nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs.7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, der die "Liberalisierung" des Abstandserfordernisses in § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach - bis dahin - größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs.8 LBO 1996) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten.

 

3) Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art.124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.

 

4) In eng begrenzten Ausnahmefällen können sich öffentlich-rechtliche Abwehransprüche eines Nachbarn im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern - inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen - aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben.

 

5) Unterirdisch verlegte "Erdkabel" (Erdwärmekollektoren) unterliegen keinem Grenzabstandserfordernis nach den §§ 7 und 8 LBO 2004. Das sich mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs.2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen betrifft primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile und gilt zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile.

§§§


10.162 Zulassung zum Zahnmedizinstudium
 
  • OVG Saarl, B, 27.07.10, - 2_B_138/10.NC -

  • EsG

  • (09/10) ZZVO; SVerf_Art.33 Abs.3 S.1; (SL) UG_§_15 Abs.5 Nr.5 +6; KapVO_§_16, KapVO_§_19 Abs.1 S.2; VwGO_§_123

 

1) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule keine auch die Belange der Studienbewerber einbeziehende Entscheidung über die Verlängerung einer auslaufenden Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters trifft, die von vornherein außerplanmäßig nur für eine befristete Zeitspanne zur Verfügung gestellt war.

 

2) Es ist jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils - CAp - im Studiengang Zahnmedizin von den Ansätzen der Beispielstudienpläne der sogenannten Marburger Analyse ausgeht.

 

3) Es ist nicht von Rechts wegen geboten, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors im Studiengang Zahnmedizin die Bestandszahlen von mehr als fünf Erhebungssemestern zugrunde zu legen.

 

4) Aus der Entwicklung der Bestandszahlen kann sich eine Übergangsquote von >1 von einem Semester zum nächsten ergeben. Allerdings darf die Korrektur der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung errechneten Ausbildungskapazität nicht mittels einer Schwundquote von > 1 erfolgen, da die §§ 14 Abs.3 Nr.3, 16 KapVO SL nur die kapazitätserhöhende nicht aber die kapazitätssenkende Berücksichtigung des Schwundes vorsehen.

§§§


10.163 Sechs Windkraftanlagen
 
  • VG Saarl, B, 27.07.10, - 5_L_538/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5,VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80b; BImSchG_§_4 Abs.1, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_3 Abs.1, BImSchG_§_19 Abs.3; TA-Lärm_Nr.2.2, TA-Lärm_Nr.3.2.1; BauGB_§_35 Abs.1 Nr.6, BauGB_§_35 Abs.3 Nr.3

  • Erfolgloser Eilantrag gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung von sechs Windkraftanlagen

 

1) Für die Beurteilung des von Windkraftanlagen auf Wohnhäuser einwirkenden Lärms ist die TA Lärm anzuwenden.

 

2) Unterschreitet die von einer nach den §§ 26, 28 BImschG bekannt gegebenen Messstelle prognostizierte Zusatzbelastung den Immissionsrichtwert nach Nr.6 TA Lärm um mindestens 10 dB(A), liegt das Objekt bereits nicht mehr im Einwirkungsbereich der zugelassenen Anlage.

 

3) Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist erkennbar nicht verletzt, wenn die Entfernung vom Wohnhaus zur nächstgelegenen Windkraftanlage das 33fache der Gesamthöhe der WKA überschreitet.

 

4) Die von Windkraftanlagen ausgehende Infraschallgefahr regelt Nr.7.3 TA Lärm.

§§§


10.164 Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten
 
  • OVG Saarl, U, 28.07.10, - 1_A_113/10 -

  • EsG

  • BeamtVG_§_52 Abs.2 ; VAHRG_§_5; BGB_§_812 Abs.1 S.1, BGB_§_818 Abs.3, BGB_§_819 Abs.1; VwVfG_§_48 Abs.4 S.1;

  • Auslegung des § 57 Abs.5 BeamtVG / Bekanntwerden der Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten

 

1) Für die im Rahmen des § 57 Abs.5 BeamtVG aufgeworfene Frage, wann der Behörde die Rentengewährung an den geschiedenen Ehegatten bekannt geworden ist, sind die gleichen Kriterien maßgeblich wie im Rahmen des § 48 Abs.4 Satz 1 VwVfG.

 

2) Es spricht viel dafür, die fallbezogen (nicht entscheidungserhebliche) Frage, ob auf den in § 57 Abs.5 BeamtVG gesetzlich normierten Rückforderungsvorbehalt die gleichen Kriterien anzuwenden sind, die nach allgemeiner Auffassung für eine durch eine Ruhensberechnung veranlasste Rückforderung von Versorgungsbezügen gelten, oder ob mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Interessenlage bei versorgungsausgleichsbedingten Rückforderungen ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift geboten ist, im Sinne der letztgenannten Alternative zu beantworten.

§§§


10.165 Tschechische Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, U, 28.07.10, - 1_A_185/10 -

  • EsG

  • (04) FeV_§_28 Abs.4 Nr.4; RL-91/439/EWG_Art.1 Abs.2, RL-91/439/EWG_Art.8 Abs.4;

 

1) Die in § 28 Abs.4 Nr.4 1.Alt FeV aF getroffene Regelung, nach der eine während einer laufenden Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis ihren Inhaber nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, ist europarechtskonform.

 

2) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, so fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber die oben bezeichnete Berechtigung, ohne dass es des Erlasses eines Aberkennungsbescheids nach vorausgegangener negativer Eignungsprüfung bedarf.

 

3) Eine als "Aberkennung" bezeichnete Verfügung kann in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, umgedeutet werden

§§§


10.166 Beweisbeschluss eines Untersuchungsausschusses
 
  • OVG Saarl, B, 03.08.10, - 3_B_205/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_40 Abs.1, VwGO_§_123, VwGO_§_146 Abs.4; LTG_§_54; SVerf_Art.79; FGO_§_33 Abs.1 Nr.1; AO_§_30; GG_Art.1 Abs.3, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.19 Abs.3; StGB_§_353b

  • Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beweisbeschluss eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses / Grenzen des Untersuchungsrechts eines solchen Ausschusses

 

1) Für den Antrag eines Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Beweisbeschluss eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses außer Vollzug zu setzen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (§ 40 Abs.1 VwGO).

 

2) Ist Gegenstand des Beweisbeschlusses die Vorlage behördlicher Akten an den Untersuchungsausschuss, kann nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Außervollzugsetzung des Beweisbeschlusses bejaht werden.

 

3) Das Untersuchungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird begrenzt durch den Untersuchungsauftrag des Parlaments und die Grundrechte betroffener Bürger.

§§§


10.167 Geerbeter Miteigentumsanteil
 
  • VG Saarl, B, 04.08.10, - 11_L_686/10 -

  • EsG

  • BAföG_§_26 - 29 Abs.1, BAföG_§_29 Abs.3, BAföG_§_20 Abs.1 Nr.4; VwGO_§_123;

  • Geerbter Miteigentumsanteil förderungsrechtlich verwertbares Vermögen?

 

1) Der Gesetzgeber geht für den Regelfall davon aus, dass das nach §§ 26 bis 29 Abs.1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist.

 

2) Trifft dies nicht zu, wäre die Vermögensanrechnung eine unbillige Härte (§ 29 Abs.3 BAföG).

 

3) Eine realistische Chance zur Verwertung eines geerbten Miteigentumsanteils, der zudem mit einem Nießbrauch belastet ist, besteht (im konkreten Fall) nicht.

 

4) Mit Blick auf die noch zu treffende Ermessensentscheidung nach § 29 Abs.3 BAföG ist es angezeigt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen entsprechend § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.4 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu verpflichten.

§§§


10.168 Einrichtung eines Eigenjagdbezirkes
 
  • VG Saarl, U, 04.08.10, - 5_K_662/09 -

  • EsG

  • BJagdG_§_5 Abs.2, BJagdG_§_7 Abs.1 S.1; SVwVfG_§_44 Abs.1; VwGO_§_43;

 

1) Der Umstand, dass ein Eigenjagdbezirk nach § 7 Abs.1 Satz 1 BJagdG kraft Gesetzes entsteht, führt nicht dazu, dass Angliederungsverfügungen, die an die durch Bescheid erfolgte Einrichtung eines Eigenjagdbezirkes anknüpfen und dem Eigenjagdbezirk Grundflächen zuordnen, deshalb aufgehoben oder auf sonstige Weise unwirksam werden.

 

2) Die Einrichtung eines Eigenjagdbezirkes leidet ebenso wie eine Angliederungsverfügung nicht bereits dann an einem Fehler im Sinne des § 44 Abs.1 SVwVfG, wenn durch eine nach ihrem Erlass erfolgte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel bestehen, ob bei ihrem Erlass die Regelung des § 5 Abs.2 BJagdG richtig angewendet worden ist.

§§§


10.169 Stallgebäude
 
  • VG Saarl, B, 09.08.10, - 5_L_591/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.5; BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1; BauGB_§_36, BauGB_§_201; LBO_§_82 Abs.2

  • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung

 

Der angeordnete Sofortvollzug einer auf die fehlende Baugenehmigung gestützten Nutzungsuntersagung erweist sich als rechtswidrig, wenn der Erteilung der Genehmigung aus der Sicht des Rechtsausschusses nur das versagte Einvernehmen der Gemeinde entgegensteht.

§§§


10.170 Boulespielplatz
 
  • VG Saarl, B, 09.08.10, - 5_L_688/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.3

  • Erfolgreicher Eilantrag gegen die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzuges bei einer Nutzungsuntersagung

 

Ordnet die Bauaufsichtsbehörde mehr als ein Jahr nach dem Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung den Sofortvollzug dieses Bescheides an, so muss sie besondere Gründe darlegen, warum nunmehr ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug der Nutzungsuntersagung besteht. Sie kann sich nicht allein darauf berufen, dass nur so das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung wirksam erfüllt werden könne und die Gefahr bestehe, dass sich die unzulässige Nutzung weiter verfestige. Dies gilt insbesondere dann, wenn die aufgegriffene Nutzung bereits seit mehr 15 Jahren unbeanstandet ausgeübt worden war.

§§§


10.171 Vorläufige Weiterbeschäftigung
 
  • VG Saarl, B, 10.08.10, - 10_L_1907/09 -

  • EsG

  • SBG_§_43 Abs.2, SBG_§_128 Abs.2; AGG_§_1, AGG_§_3 Abs.1 Nr.1;

  • Gesetzliche Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte

 

1) Nach Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Weiterbeschäftigung des Beamten nicht mehr in Betracht.

 

2) Eine gesetzliche Regelung, wonach Polizeivollzugsbeamte - unabhängig von ihrer konkret ausgeübten Funktion - mit Vollendung des 60.Lebensjahres in den Ruhestand treten, ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt; sie verstößt auch nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.

 

LB 3) Der Antragsteller hätte daher, nachdem sein Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über das vollendete 60.Lebensjahr hinaus durch Bescheid des Antragsgegners abgelehnt worden war, gegen diesen ablehnenden Bescheid nicht nur fristgerecht Widerspruch erheben, sondern zugleich um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachsuchen müssen.

 

LB 4) Allein die Widerspruchserhebung reichte nicht aus, um den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des der gesetzlichen Dienstzeit zu verhindern, da einem Widerspruch, dem in der Hauptsache ein Verpflichtungsbegehren zugrunde liegt, keine aufschiebende Wirkung zukommt.

§§§


10.172 Visumverfahren
 
  • VG Saarl, B, 10.08.10, - 10_L_620/10 -

  • EsG

  • AufenthV_§_39 Nr.5; AufenthG_§_30 Abs.1 Nr.2, AufenthG_§_60a Abs.2 S.1 GG_Art.6 Abs.1; EMRK_Art.8 Abs.1;

  • Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug / Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland

 

1) Bei der Anwendung des § 39 Nr.5 AufenthV muss eine Duldung außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, indem sich der Ausländer gegen die Versagung eines nach dieser Norm erstrebten Aufenthaltstitels wendet.

 

2) Im Einzelfall ist es einem ohne das erforderliche Visum eingereisten Ausländer, dessen Ehegatte und gemeinsame Kinder sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, zuzumuten, das Visumverfahren im Heimatland nachzuholen.

§§§


10.173 Eheliche Lebensgemeinschaft
 
  • VG Saarl, B, 10.08.10, - 10_L_660/10 -

  • EsG

  • AufenthG_§_31 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_84 Abs.1 Nr.1; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.3, VwGO_§_80 Abs.2, VWGO_§_80 Abs.5; AGVwGO_§_20;

  • Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft / Ehebestandszeit

 

1) Eine endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt auch dann zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird.

 

2) In einer späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt deren Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AufenthG erforderliche zweijährige Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt.

§§§


10.174 Widerruf der Betriebserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 11.08.10, - 3_B_178/10 -

  • EsG

  • VwGO_§_146 Abs.4; SGB_VIII_§_45 Abs.1, SGB_VIII_§_44 Abs.8

  • Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Internat gemäß § 45 Abs.2 Satz 5 SGB 8 und sofortige Vollziehbarkeit einer anschließenden Untersagung des Betriebes der Einrichtung

 

1) Das Wohl von Kindern und Jugendlichen in einem Internat wird durch den illegalen Betrieb der Einrichtung gefährdet, wenn die betroffenen Kinder und Jugendlichen über Jahre hinweg vollständig dem Blickfeld der staatlichen Aufsichtsbehörden entzogen werden.

 

2) Konkrete Gefährdungen können sich zudem aus der Nichteinhaltung von Bestimmungen über die Sicherheit von Räumlichkeiten und die ausreichende Anzahl, Zuordnung und Qualifizierung von Betreuungspersonen ergeben.

 

3) Erfolgt im Anschluss an den Widerruf der Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs.2 Satz 5 SGB VIII eine Untersagung des weiteren Betriebes der Einrichtung, so ist diese ist nicht kraft Gesetzes, insbesondere nicht gemäß § 45 Abs.2 Satz 7 SGB VIII sofort vollziehbar.

§§§


10.175 Vorzeitig abgerufene Fördermittel
 
  • OVG Saarl, U, 17.08.10, - 3_A_438/09 -

  • EsG

  • DÜG_§_1 Abs.1; BGB_§_247; SVwVfG_§_49 Abs.3 S.1, SVwVfG_§_49a Abs.3 S.1; BGB_§_133;

  • Verzinsung des Erstattungsbetrages im Subventionsrecht sowie Zinsen für vorzeitig abgerufene Fördermittel

 

1) Gilt es durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit ausgesprochen worden ist, sind hierbei neben dem Wortlaut des Widerrufsbescheides insbesondere das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie - beim hier gegebenen Teilwiderruf einer Subvention - der Inhalt der der Subventionsbewilligung zu Grunde gelegten Verwaltungsvorschriften in die Betrachtung mit einzubeziehen bzw. ist das gesamte Subventionsverhältnis in den Blick zu nehmen.

 

2) Die Verzinsung des nach rückwirkendem (Teil-)Widerruf einer Subvention zu erstattenden Betrages kann mit dem Basiszinssatz nach § 1 Abs.1 des Diskont-Überleitungsgesetzes - DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl.I S.1242) iVm § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsblatt des Saarlandes S.1285) rechtmäßig nur bis zum 3.4.2002 verlangt werden, denn danach existierte ein "Basiszinssatz nach dem DÜG" nicht mehr und wurde auch nicht automatisch durch den Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt.

 

3) Die Auslegung des § 49a Abs.3 Satz 1 (S)VwVfG ergibt, dass der dort vorgesehene, sich aus dem flexiblen Basiszinssatz und einem festen Zinsbestandteil zusammensetzende Gesamtzins sich im Falle des Fehlens oder der mangelnden Bestimmbarkeit des flexiblen Basiszinssatzes auf den festen Zinsbestandteil reduziert, wenn andernfalls keine Zinsen gefordert werden könnten. Der feste Zinsbestandteil entspricht dann der zulässigen Mindestverzinsung.

§§§


10.176 Ausländische Fahrerlaubnis
 
  • VG Saarl, B, 18.08.10, - 10_L_713/10 -

  • EsG

  • FeV_§_7 Abs.1, FeV_§_7 Abs.4 Nr.2; RL-2006/126/EG_§_7 Abs.1e, RL-2006/126/EG_§_9,

  • Ausländische Fahrerlaubnis; fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland / unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedsstaates / Wohnsitzerfordernis

 

Einzelfall einer zu Recht ergangenen Feststellung, dass eine in Tschechien ausgestellte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, da Ermittlungen der Behörde zu unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates geführt haben, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht gehalten wurde.

§§§


10.177 Rotmilan
 
  • VG Saarl, B, 18.08.10, - 5_L_562/10 -

  • EsG

  • UmwRG_§_2 Abs.1 S.1; BImSchG_§_4 Abs.1, BImSchG_§_19 Abs.3; BNatSchG_§_10 Abs.2 Nr.9 +10a +11a, BNatSchG_§_43 Abs.8; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.3, VwGO_§_80b,

  • Widerspruch eines Naturschutzverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung von Windkraftanlagen / einstweiliger Rechtsschutz

 

Die Erfolgsaussichten eines allein auf Naturschutz gestützten Widerspruchs eines Naturschutzvereins gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung können im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des OVG Münster zu § 2 Abs.1 Nr.1 UmwRG allenfalls als offen eingestuft werden.

§§§


10.178 Zuverlässigkeit des Unternehmens
 
  • VG Saarl, U, 19.08.10, - 10_K_601/09 -

  • EsG

  • PBefG_§_2 Abs.1 Nr.4, PBefG_§_13 Abs.1 Nr.2; PBZugV_§_1 Abs.1

  • Genehmigung für die Ausübung des Mietwagenverkehrs / zur Frage der Zuverlässigkeit des Unternehmers

 

1) Die Beurteilung der personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit iSv § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.2 PBefG bzw § 1 Abs.1 PBZugV erfordert eine an der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers aber der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen auszurichtende Prognose.

 

2) Die wiederholte entgeltliche Beförderung von Personen mit Mietwagen oder Taxen ohne die erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 PBefG begründet die Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit iSv § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.2 PBefG bzw § 1 Abs.1 PBZugV.

§§§


10.179 Organ- und Arztetransportfahrten
 
  • VG Saarl, U, 19.08.10, - 10_K_694/09 -

  • EsG

  • StVO_§_46 Abs.1 S.1, StVO_§_46 Abs.2 S.1, StVO_§_35 Abs.5a,

  • Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigung für Organ- und Ärztetransportfahrten

 

Für die Erteilung einer bundesweit geltenden Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 35 Abs.5a StVO für Organ- und Ärzteteamtransportfahrten, die die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beinhaltet, sofern höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, ist nach § 46 Abs.2 Satz 3 StVO das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig.

§§§


10.180 Sackgasse
 
  • VG Saarl, U, 19.08.10, - 11_K_685/09 -

  • EsG

  • BauGB_§_127

 

Ob eine längere Straße und von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straßen eine einzige Erschließungsanlage oder aber mehrere selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass dann, wenn von einer längeren Straße eine Sackgasse abzweigt, letztere grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, das heißt: ungefähr wie eine Zufahrt aussieht. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu, wobei typischerweise von einer Zufahrt auszugehen ist, wenn die Sackgasse bis zu 100 m lang ist und weder abknickt noch weiter verzweigt.

§§§


10.181 Sammelstraße-Anbaustraße
 
  • VG Saarl, U, 19.08.10, - 11_K_723/09 -

  • EsG

  • BauGB_§_127 Abs.2 Nr.1 +2

 

1) Eine Sammelstraße muss ihrer Erschließungsfunktion nach einem Abrechnungsgebiet zuzuordnen sein, das hinsichtlich des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau bestimmt und abgegrenzt werden kann, was wiederum voraussetzt, dass die Sammelstraße die einzige Erschließungsanlage ist, welche die Verbindung der abzurechnenden Erschließungsanlage zum übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde vermittelt.

 

LB 2) Das Merkmal "zum Anbau bestimmt" iSd § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB hebt nicht auf eine subjektive Absicht der Gemeinde oder der Benutzer der Anlage, sondern objektiv darauf ab, ob an der Anlage tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf. Eine Verkehrsanlage muss - soll sie zum Anbau bestimmt sein - bei der gebotenen verallgemeinernden Betrachtung geeignet sein, den anliegenden Grundstücken das an verkehrsmäßiger Erschließung zu verschaffen, was sie bebaubar oder sonst wie in nach § 133 Abs.1 BauGB (erschließungs-beitragsrechtlicher) beachtlicher Weise nutzbar macht (vgl nur BVerwG, Urteil vom 02.07.1982 - 8 C 28.30 -, NVwZ 1983,153);

§§§


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§§§