2008 (5) | ||
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08.121 | Verlängerung-Aufenthaltstitel |
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1) Ein als Forderung nach Verlängerung eines Aufenthaltstitels erkennbares Handeln, hier die Vorlage eines Reisepasses mit einer in Kürze ablaufenden Aufenthaltserlaubnis, ist als entsprechender ausländerrechtlicher Antrag aufzufassen, der nicht der Schriftform bedarf. | |
2) Für einen handlungsfähigen Jugendlichen, der bei der Ausländerbehörde nicht anwesend ist, kann der gesetzliche Vertreter die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragen. Die Behörde kann von dem Jugendlichen seine Mitwirkung in Form einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde verlangen. | |
§§§ | |
08.122 | Veränderungssperre |
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Verfolgt die Gemeinde eine positive Konzeption, die sich im Rahmen der nach § 9 Abs.1 BauGB eröffneten Festsetzungsbefugnisse verwirklichen lässt, so ist ein Bedürfnis für die Veränderungssperre anzuerkennen. | |
Bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen handelt es sich, soweit es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung iSv § 3 Nr.2 ROG mit der Folge entsprechender Anpassungspflichten nach § 1 Abs.4 BauGB. | |
§§§ | |
08.123 | Cannabiskonsum |
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THC-Konzentration von 2 ng/ml ist fahreignungsrelevant und belegt fehlendes Trennungsvermögen von Cannabiskonsum und Autofahren. | |
§§§ | |
08.124 | Klarstellungssatzung |
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1) Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen eine Klarstellungssatzung fehlt, wenn die Unwirksamerklärung für den Antragsteller keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. | |
2) Eine Klarstellungssatzung iSd § 34 Abs.4 S.1 Nr.1 BauGB hat keine rechtsbegründende, sondern nur klarstellende Wirkung für die Zuordnung eines Grundstücks zum Innenbereich. | |
§§§ | |
08.125 | Versetzung |
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1) Die abschätzige Äußerung eines Schulleiters über einen ihm unterstellten Lehrer kann in dem Versetzungsrechtsstreit, der sich gegen die Versetzungsbehörde richtet, im Regelfall als wahr unterstellt werden, da ein Einfluss auf die auf Sachgründe, hier eine Umstrukturierung sowie den Wegfall von zwei Abteilungsleiterstellen, gestützte Versetzungsentscheidung nicht anzunehmen ist. | |
2) Zur Berücksichtigungsfähigkeit eines innerdienstlichen Spannungsverhältnisses im Rahmen des Versetzungsermessens. | |
§§§ | |
08.126 | Vermögenseinsatz |
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Der Einsatz von Bankguthaben, die im Wesentlichen aus Nachzahlungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gebildet wurden, zum Bestreiten der Kosten eines Rechtsstreits (hier: Berufungszulassungsverfahren und anschließendes Berufungsverfahren zur Weiterverfolgung eines Antrags auf Verpflichtung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht), ist nicht von vorneherein unzumutbar oder als Härte im Sinne von § 90 Abs.3 SGB XII einzustufen. | |
§§§ | |
08.127 | Ausschluss der Mitbestimmung |
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Vom Vorhandensein einer A 16 bzw B-Gruppen-Stelle für einen Abteilungsleiter eines Ministeriums im Stellenplan als Voraussetzung des regelmäßigen Asschlusses der Mitbestimmung nach § 81 Abs.2 b) SPersVG ist auch dann auszugehen, wenn die Stelle aus einem anderen Ministerium vorübergehend ausgeliehen ist. | |
§§§ | |
08.128 | Fachgruppe Bestatter |
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Solange die Fachgruppe " Bestatter" in der Fachinnung Holz und Kunststoff Saar vertreten ist, ist die Gründung einer "reinen" Bestatterinnung nicht zulässig. | |
§§§ | |
08.129 | Beförderungskonkurrenz |
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1) Der Dienstherr ist in Fällen, in denen die miteinander konkurrierenden Beamten in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die gleiche Gesamtbeurteilung erhalten haben, zwar durchaus berechtigt, differenzierend auf die Wertungen in den einzelnen Bewertungsmerkmalen abzustellen, um so eine leistungsorientierte Auswahl herbeizuführen, zwingend geboten ist dies jedoch nicht. | |
2) Es stellt eine sachgerechte Erwägung dar, von mehreren im Wesentlichen gleich geeignet erscheinenden Beamten denjenigen bevorzugt zu befördern, der sich auf dem anspruchsvollsten Dienstposten bewährt hat. | |
§§§ | |
08.130 | Anschlussheilbehandlung |
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1) Die saarländische Beihilfeverordnung sieht keine Frist für den Antritt einer genehmigten Anschlussheilbehandlung vor. Eine derartige Frist kann aber als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 SVwVfG in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden. | |
2) Einzelfall des Nichtvorliegens einer Anschlussheilbehandlung. | |
§§§ | |
08.131 | Katholischer Albaner |
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Keine Verfolgung im Kosovo in Anknüpfung an die katholische Religionszugehörigkeit eines albanischen Volkszugehörigen. | |
§§§ | |
08.132 | Stufenzuordnung nach § 16 TV-L |
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1) Eine im Rahmen von § 16 TV-L vorgenommene Stufenzuordnungentscheidung unterfällt weder im Rahmen der Mitbestimmung bei Einstellung oder Eingruppierung noch unter den Gesichtspunkt der betrieblichen Lohnfindung der Mitbestimmung des Personalrates. | |
2) Über eine konkret vorgenommene Stufenzuordnung ist der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren in Anknüpfung an die Eingruppierungsentscheidung von der Dienststelle regelmäßig zu informieren. | |
§§§ | |
08.133 | Bürgerbegehren |
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1) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist nach saarländischem Recht im Rahmen einer Feststellungsklage (im Kommunalverfassungsstreit) zu entscheiden. | |
2) Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens setzt (materiell) voraus, dass von den Bürgern über eine Angelegenheit der Gemeinde inhaltlich abschließend abgestimmt wird. | |
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T-08-01 | Entscheidungsgründe |
Abs.1 ff | "Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. 1. Die Klage ist entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung, mit der erstmals Einwände gegen ihre Zulässigkeit erhoben werden, als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit - und damit ohne Durchführung eines Vorverfahrens - statthaft und zulässig, wovon der Beklagte ursprünglich selbst ausgegangen ist Dagegen wendet der Beklagte ein, nach § 26 Abs.6 S.2 GO NRW könnten "nur" die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Rates einlegen, so dass diese Bestimmung die Existenz eines Verwaltungsaktes voraussetze und lediglich die Widerspruchsbefugnis beschränke. Die Richtigkeit dieser Aussage ist nicht in Zweifel zu ziehen. Die weitere Folgerung des Beklagten, richtig verstanden spreche die zitierte nordrhein-westfälische Norm bei ihrer Nutzbarmachung für die Interpretation des saarländischen Rechts mit Gewicht dafür, dass die ablehnende Zulassungsentscheidung ein Verwaltungsakt sei, gegen den der Widerspruch, der allein statthafter Rechtsbehelf sei, vermag indes nicht zu überzeugen. Sicherlich geht die nordrhein-westfälische Regelung vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes aus. Die dabei vorgenommene Einschränkung, wonach "nur die Vertreter des Bürgerbegehrens . Widerspruch einlegen" können, soll lediglich klarstellen, dass nicht jeder Bürger, der das Begehren unterzeichnet hat, Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung erheben darf. Der saarländische Gesetzgeber, dem die nordrhein-westfälische Regelung bekannt war, hat dagegen von jedem Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs bzw. die Notwendigkeit eines Vorverfahrens abgesehen. So gesehen kann der Argumentation des Verwaltungsgerichts eine Stichhaltigkeit nicht abgesprochen werden. Richtig ist dann zwar auch, dass der saarländische Gesetzgeber, wenn er die Entscheidung des Gemeinderates, ein Bürgerbegehren sei unzulässig, als Verwaltungsakt angesehen haben sollte, die Möglichkeit gehabt hätte, klarzustellen, ob ein Vorverfahren vorgeschaltet oder ob etwa aus Gründen einer beschleunigten Klärung der Klageweg sofort eröffnet sein soll so beispielsweise die bayerische Regelung in Art.18a Abs.8 Satz 2 GO, wo es heißt, dass gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens die vertretungsberechtigten Personen "ohne Vorverfahren Klage erheben" können; in diesem Sinne auch die Regelung in Thüringen, wo § 17 Abs.3 Satz 10 ThürKO bestimmt, dass das Vorverfahren nach § 68 Abs.1 VwGO entfällt; vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 20.07 - (dokumentiert bei juris, soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftig, nachdem das VG Berlin die Berufung zugelassen hatte): Die Feststellung des Bezirksamtes über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens stelle - so das VG Berlin - gegenüber den Klägern einen Verwaltungsakt dar, wobei die gesetzliche Regelung hinreichend klar ein Vorverfahren ausschließe; nach § 45 Abs.4 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz könnten die Vertrauensleute Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, wenn das Bezirksamt festgestellt habe, dass das Bürgerbegehren nicht zustande gekommen sei; der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens ergebe sich dabei unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung, der auf die "Klage" und nicht auf den "Widerspruch" als statthaftes Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Bezirksamtes abstelle (eine vergleichbare Regelung findet sich in § 32 Abs.4 BezVG für das Bürgerbegehren in Hamburg). Auszug aus OVG Saarl U, 12.06.08, - 1_A_3/08 -, |
§§§ | |
08.134 | Normenkontrolle |
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1) Hat die Gemeinde bei Erlass eines - hier vorhabenbezogenen - Bebauungsplans unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die Bewältigung einer immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation zwischen der geplanten neuen Wohnbebauung und einem auf angrenzenden Flächen ansässigen Gewerbebetrieb, hier einem seit Jahrzehnten an Ort und Stelle betriebenen Busunternehmen, ein wesentliches planerisches Anliegen bei der Abwägungsentscheidung darstellt, so erweist sich ein isoliert auf die Teilunwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans hinsichtlich darin enthaltener Festsetzungen zum Lärmschutz, hier zur Herstellung einer Lärmschutzwand, bereits wegen insoweit fehlender rechtlicher Teilbarkeit der Satzung als unstatthaft. | |
2) Hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde ausdrücklich auch zur Herstellung der Lärmschutzwand verpflichtet, so liegt bereits in der Geltendmachung eines entsprechend eingeschränkten Normenkontrollbegehrens des Vorhabenträgers, hier nach Ausführung der überwiegenden Zahl der geplanten Wohngebäude, auch ein Verstoß gegen den für die gesamte Rechtsordnung geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Aspekt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. | |
§§§ | |
08.135 | Standsicherheitsprüfung-Grabmal |
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1) Ist der Friedhofsträger zum einen bereits unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherungspflicht rechtlich gehalten, die Standfestigkeit von Grabmälern regelmäßig zu prüfen, und ist dieser zum anderen nach der Friedhofssatzung unter den entsprechenden Voraussetzungen befugt, ein nicht standsicheres Grabmal umzulegen und sogar zu entfernen (also eine deutlich einschneidendere Maßnahme durchzuführen), so folgt daraus auch die Befugnis, eine Standsicherheitsprüfung - in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit - durchzuführen. | |
2) Diese Befugnis erstreckt sich nicht auch auf die Durchführung einer sog Rüttelprobe, da nach den von der Friedhofssatzung in Bezug genommenen allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes davon auszugehen ist, dass eine Druckprobe ausreicht, um die Standsicherheit zu beurteilen. | |
3) Die Druckprobe muss nicht mit einem Prüfgerät, sondern darf auch per Hand erfolgen. | |
4) Der Friedhofsträger hat zu gewährleisten, dass auch bei einer Druckprobe per Hand die allgemein anerkannten Anforderungen, zB an Druckstärke und Druckdauer, eingehalten werden und eine Beschädigung der Grabmale durch die Prüfung selbst ausgeschlossen wird, dh insbesondere keine sog Rüttelprobe erfolgt. | |
§§§ | |
08.136 | Alterteilzeit |
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Der Umstand, dass durch Altersteilzeit frei werdende Stellen aus finanziellen Gründen nicht mehr nachbesetzt werden können, obwohl deren Nachbesetzung erforderlich ist, stellt einen die Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehenden "dringen dienstlichen Belang" iSv § 72b Abs.1 Nr.4 BBG dar. | |
LB 2) Unter dem Begriff der "dienstlichen Belange" ist das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. | |
LB 3) Dringende" dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierende Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der "zwingenden" dienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert. | |
LB 4) Dabei kann das fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. | |
§§§ | |
08.137 | Versetzung in den Ruhestand |
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1) Die Zurruhesetzung eines saarländischen Kommunalbeamten bedarf grundsätzlich der vorherigen Beschlussfassung des Gemeinderates und kann nicht vom Bürgermeister allein verfügt werden. | |
2) Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. | |
LB 3) Mangels Eilbedürftigkeit oder Unaufschiebbarkeit der Ruhestandsversetzung lagen auch weder die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht des Beklagten nach § 61 Abs.1 Satz 1 KSVG vor vgl dazu ausführlich OVG des Saarlandes Beschluss vom 07.11.07 - 1_B_353/07 - mwN noch bedurfte die Zurruhesetzung des Klägers etwa deshalb keiner Beschlussfassung des Gemeinderates, weil keine echte Entscheidungsbefugnis als Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten bestanden hätte. | |
LB 4) Eine Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung des Klägers ergibt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht daraus, dass nicht der Beklagte, sondern gem §§ 73 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VwGO, 8 Abs.1 Nr.3a AGVwGO der Rechtsausschuss des Stadtverbandes B-Stadt für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen seine Zurruhesetzung zuständig gewesen wäre. | |
LB 5) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Widerspruchsentscheidung über den Wiederspruch gegen die Ruhestandsversetzung ergibt sich ohne Weiteres aus § 124 Abs.3 Nr.2 SBG iVm § 59 Abs.5 Satz 1 KSVG, wonach der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten den Widerspruchsbescheid erlässt. | |
LB 6) Es reicht für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit iSd § 52 Abs.1 SBG erst vor, wenn der Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt vorgesehenen Dienstposten innerhalb seiner Beschäftigungsbehörde (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn) mehr erfüllen kann. | |
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T-08-02 | Ruhestandsversetzung eines Kommunalbeamten |
Abs.1 ff | "Zwar ist die Zurruhesetzung des Klägers von dem beklagten Bürgermeister ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde, als dem für die Zurruhesetzung von Gemeindebeamten gem § 59 Abs.5 Satz 2 KSVG iVm §§ 57 Abs.1 Satz 1, 15 Abs.2 SBG grundsätzlich zuständigen Entscheidungsgremium verfügt worden. Mangels Eilbedürftigkeit oder Unaufschiebbarkeit der Ruhestandsversetzung lagen auch weder die Voraussetzungen für ein Eilentscheidungsrecht des Beklagten nach § 61 Abs.1 Satz 1 KSVG vor Eine Fehlerhaftigkeit der Zurruhesetzung des Klägers ergibt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht daraus, dass nicht der Beklagte, sondern gem §§ 73 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VwGO, 8 Abs.1 Nr.3a AGVwGO der Rechtsausschuss des Stadtverbandes B-Stadt für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen seine Zurruhesetzung zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Widerspruchsentscheidung ergibt sich vielmehr ohne Weiteres aus § 124 Abs.3 Nr.2 SBG iVm § 59 Abs.5 Satz 1 KSVG, wonach der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten den Widerspruchsbescheid erlässt." Auszug aus VG Saarl U, 13.06.08, - 2_K_876/07 -, |
§§§ | |
08.138 | Hitlerreden |
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Verstoß gegen die Verpflichtung des Beamten zur Verfassungstreue durch das Halten von Hitlerreden in alkoholisiertem Zustand. | |
§§§ | |
08.139 | Vorschulische Einrichtung |
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Die Zuschussfähigkeit von Personalkosten des Trägers einer vorschulischen Einrichtung (§§ 18, 19 VorSchulErzFöG) setzt nicht voraus, dass die einzelne Kraft ganz oder überwiegend in der Einrichtung mit Kindern arbeitet; vielmehr genügt, dass die Kraft über die im Gesetz vorausgesetzte Qualifikation verfügt und der Personalschlüssel bei der Einrichtung eingehalten ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Vergütung einer Erzieherin, die mehreren selbständigen Einrichtungen desselben Trägers vorsteht (sog. Gesamtleiterin), ohne selbst in einer Einrichtung mit Kindern zu arbeiten, dem Grunde nach zuschussfähig; ihre Vergütung ist entsprechend dem Arbeitsanfall anteilig den einzelnen Einrichtungen zuzuordnen. | |
§§§ | |
08.140 | Löscheinsatz-Feuerwehr |
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1) Die rechtlichen Vorgaben betreffend einen Feuerwehreinsatz einschließlich der Regeln über eine eventuelle Erstattungsfähigkeit der Kosten, die durch einen Feuerwehreinsatz entstanden sind, bestimmen sich nach den Regelungen des seit 01.01.2007 in Kraft befindlichen Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) (Art.1 des Gesetzes Nr.1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Saarland vom 29.11.2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl.S.2393). | |
2) §§ 46 Abs.1 S.2, 90 SPolG stellen keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung verauslagter Kosten dar, die im Zusammenhang mit einem Löscheinsatz der Freiwilligen Feuerwehr an eine Firma gezahlt wurden, deren technisches Gerät und Personal angefordert wurden. | |
3) Eine parallele Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde lässt sich nicht den Regelungen der §§ 1 Abs.2 SBKG oder 53 SBKG entnehmen. Diese Regelungen stellen der Sache nach eine Abgrenzung der Zuständigkeit der Feuerwehr gegenüber (noch) spezielleren Gefahrenabwehrbehörden dar. | |
§§§ | |
08.141 | Gründung einer neuen Fachinnung |
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Solange die Fachgruppe "Bestatter" in der Fachinnung Holz und Kunststoff Saar vertreten ist, ist die Gründung einer "reinen" Bestatterinnung unzulässig. | |
§§§ | |
08.142 | Blaue Tonne |
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Ein gewerblicher Sammler, der bei privaten Haushalten Blaue Tonnen zur Sammlung von Papier, Pappe und Karton (PPK-Fraktion) aufgestellt hat, hat gegen den öffentlichen Entsorgungsträger keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt bei privaten Haushalten ebenfalls Blaue Tonnen aufzustellen. | |
§§§ | |
08.143 | Ambulante Suchttherapie |
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Die Aufwendungen für eine ambulante Suchttherapie durch einen in einer Drogenberatungsstelle tätigen Drogenberater, der nicht dem in § 5 Abs.1 Nr.1 saarl BhVO aufgeführten fachlich qualifizierten Personenkreis angehört, sind nach saarländischem Beihilferecht nicht beihilfefähig. | |
§§§ | |
08.144 | Versorgungsabschlag |
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1) Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs.3 Nr.3 BeamtVG), steht im Einklang mit Art. 33 Abs.5 GG und sonstigem Verfassungsrecht. | |
2) Das Vorbringen, die amtsangemessene Alimentation sei infolge einer Kürzungsvorschrift nicht mehr gewährleistet, kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege einer Feststellungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. | |
§§§ | |
08.145 | Erschlichene Einbürgerung |
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Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkun ist nicht mehr zeitnah und daher rechtswidrig (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.02.08 - 5_C_4/07 -, NVwZ_08,685 ). | |
§§§ | |
08.146 | Ausländische Fahrerlaubnis |
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Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein selbst oder anderen vom Antragstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art.7 Abs.1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (vgl EuGH, Urteile vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06). | |
§§§ | |
08.147 | Fahren-Rauschgifteinfluss |
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Vor dem Hintergrund des Zugeständnisses, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, darf die Behörde bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der bei zwei Fällen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und einer THC-Konzentration von jeweils 1,0 mg/ml darauf schließen, dass ein fehlendes Trennungsvermögen iSv Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV gegeben ist mit der Folge, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt darstellt. | |
§§§ | |
08.148 | Bleiberecht-humanitäre Gründe |
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1) Die Annahme einer Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG unter dem Aspekt des nach Art.8 EMRK geschützten "Privatlebens" setzt eine abgeschlossene und "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus. Davon kann nicht bereits ausgegangen werden, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten auch längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung beinhaltet vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben", wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. | |
2) Dabei ist keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen und mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern vorzunehmen. | |
§§§ | |
08.149 | Türkischer Staatsbürger |
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Art.28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG ist auf assoziationsberechtigte türkische Staatsbürger nicht anwendbar. | |
§§§ | |
08.150 | Beihilfe-Eigenanteil von 15% |
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LB 1) Zwar besagt § 5 Abs. 2 lit. b BhVO (u.a.), dass das Ministerium für Inneres und Sport die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Abs.1 Nr.8 ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen kann. Darin kann aber keine wirksame Ermächtigung zu einer erheblichen Minderung der Beihilfeansprüche um einen Eigenanteil von 15% gesehen werden. Denn die Übertragung der Befugnis zu einer (solch) erheblichen Einschränkung der Beihilfeansprüche auf die Verwaltung liefe § 98 Abs.1 Satz 2 und 3 SBG in der hier noch einschlägigen alten Fassung zuwider. | |
LB 2) In der seit Juli 2007 in Kraft getretenen geänderten Fassung des § 98 SBG vom 04.07.2007 (Amtsblatt S.1450) ergibt sich der Verstoß aus den Absätzen 1, 2 und 4. Denn auch in der neuen Fassung des § 98 findet sich in Absatz 4 lediglich die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport zur Regelung der näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. | |
LB 3) Auszugehen ist dabei von § 98 Abs.1 Satz 1 SBG a.F., wonach - in Ausgestaltung der in § 94 SBG normierten Fürsorgepflicht - Beamten und Versorgungsempfängern zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen ua in Krankheitsfällen Beihilfen gewährt werden. Damit hat der Saarländische Gesetzgeber den Regelungsgegenstand und die Form, in der die einschlägigen Bestimmungen zu treffen sind, verbindlich festgelegt. Die Entscheidung wurde dahingehend getroffen, das Beihilferecht ua, was Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen und die Bemessung der Beihilfe anlangt, abschließend durch Rechtsverordnung und nicht durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. | |
LB 4) Auch wenn § 98 SBG aF nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl Urteil vom 21.09.04 - 3_K_80/04 -) dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht in vollem Umfang gerecht wird, so kommt das darin angelegte System für den hier zu entscheidenden Zeitraum ("für eine Übergangszeit") weiterhin zur Anwendung. Raum für Verwaltungsvorschriften besteht in diesem System lediglich, um Bestimmungen der BhVO zu interpretieren und zu konkretisieren. | |
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