2008   (6)  
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08.151 Aberkennung-Gebrauchsrecht
 
  • VG Saarl, B, 10.07.08, - 10_L_281/08 -

  • = EsG

  • StVG_§_3 Abs.1 S.2, StVG_§_3 Abs.2 S.3; FeV_§_46 Abs.1, FeV_§_11 Abs.7, FeV_§_13, FeV_Anl-4, 5u6; RL-2006/126/EG_Art.7 Abs.1 Buchst.e

  • Ausländischer Führerschein / Aberkennung Gebrauchsrecht

 

Einzelfall einer zu Recht ergangenen Aberkennung des Gebrauchsrechts einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung des EUGH vom 26.06.2008 (zB C-329/06 u C-343/06)

§§§


08.152 Eingliederungshilfe
 
  • VG Saarl, U, 11.07.08, - 11_K_2116/07 -

  • = EsG

  • SGB-VIII_§_10 Abs.4 S.2, SGB-VIII_§_53; EinglHV_§_1 Nr.4a; SGB-IX_§_2 Abs.1 SGB-XII_§_53

  • Behinderter Jugendlicher / Mehrfachbehinderung / Abgrenzung / Leistungen der Eingliederungshilfe / Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe / Vorrang der Sozialhilfe vor der Kinder- und Jugendhilfe

 

Die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe bei mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt nicht nach dem Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks, sondern bestimmt sich allein nach § 10 Abs.4 S.2 SGB 8.

§§§


08.153 Abweichung-Gebührenbescheid
 
  • VG Saarl, B, 11.07.08, - 5_L_559/08 -

  • = EsG

  • LBO_§_7, LBO_§_8, LBO_§_68; GebVerzVO-BA_Nr.27.2.3

  • Baurecht / Gebührenbescheid / Erteilung Abweichung

 

1) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Gebührenbescheid ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

 

2) Solche ernstlichen Zweifel bestehen bei einer Gebühr wegen der Erteilung einer Abweichung nicht, wenn der Gebührenschuldner eine Abweichung nach § 68 LBO von den Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO) beantragt hat und nicht ohne die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens festgestellt werden kann, dass es einer solchen Abweichung nicht bedurft hätte.

§§§


08.154 Zwingende Ausweisung
 
  • VG Saarl, B, 15.07.08, - 2_L_563/08 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_53 Nr.2, AufenthG_§_84 Abs.2 S.1, AufenthG_§_60a Abs.2

  • Strafaussetzung zur Bewährung / Widerruf / Verurteilung ohne Aussetzung zur Bewährung

 

Der nachträgliche Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht einer Verurteilung ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung im Sinne von § 53 Nr.2 AufenthG nicht gleich.

§§§


08.155 Blaue Papiertonne
 
  • VG Saarl, B, 16.07.08, - 6_L_416/08 -

  • = EsG

  • KrW/AbfG_§_13 Abs.3 Nr.3

  • Aufstellen auf öffentlichen Gehwegen / Zulässigkeit

 

1) Die Anlieferung von Altpapiergefäßen, die von Anliegern konkret bestellt wurden, stellt sich ebenso wie das Aufstellen von Abfallbehältern zum Zwecke des Einsammelns von Abfällen als grundsätzlich genehmigungsfreier Anliegergebrauch dar.

 

2) Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.3 Satz 1 Nr.3 KrW/AbfG hat der öffentliche Entsorger kein Exklusivrecht auf das Einsammeln von Papier, Pappe und Kartonagen.

 

3) Die mit der untersagten Tätigkeit einhergehende zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen erreicht nicht ein Maß, das geeignet wäre, dem öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang zu geben, zumal die mit einem Vollzug einhergehenden Wettbewerbsnachteile für den privaten Entsorger weder eindeutig bezifferbar noch ohne Weiteres rückgängig zu machen sind.

§§§


08.156 Ausreisehindernisse
 
  • VG Saarl, U, 18.07.08, - 6_K_106/06 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_5 Abs.3 S.2, AufenthG_§_25 Abs.5

  • Ausländerrecht / Mitwirkungsanforderungen / Beseitigung von Ausreisehindernissen

 

Ist der entscheidende Grund für die Passlosigkeit eines Ausländers nicht seine fehlende Mitwirkung, sondern Unwilligkeit oder -fähigkeit seiner Heimatbehörden, kann dem Ausländer das Unterlassen weiterer Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nicht vorgehalten werden.

§§§


08.157 Anspruch auf Aufenthaltstitel
 
  • OVG Saarl, B, 22.07.08, - 2_B_257/08 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_10 Abs.3 S.1 +3, AufenthG_§_60a; AufenthV_§_39

  • Aufenthaltstitel / Anspruch auf Erteilung / Sperrwirkung / Ermessensreduzierung auf Null

 

1) Der in § 10 Abs.3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs.3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht ausreicht.

 

2) Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr.5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs.2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.

§§§


08.158 Rücknahmefiktion
 
  • OVG Saarl, B, 23.07.08, - 3_D_239/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_92 Abs.2, VwGO_§_82 Abs.1 S.3; MPG_§_26

  • Prozesskostenhilfe / Beurteilung / Erfolgsaussichten / Klage / Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens / Rücknahmefiktion

 

1) Die Fiktion einer Klagerücknahme in Anwendung von § 92 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Betreibensaufforderung begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.

 

2) Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist der (gesamte) Verfahrensablauf in den Blick zu nehmen.

 

3) Hat der Kläger mit seiner Klageerhebung dokumentiert, dass er sein Rechtsschutzbegehren (hier: Anfechtung eines medizinprodukterechtlichen Bescheides) ungeachtet des Umstandes weiterverfolgt, dass er seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Ursprungsbescheid nicht begründet hat, so ist zumindest zweifelhaft, ob darin, dass er der Aufforderung seine Klage zu begründen, (ebenfalls) nicht nachgekommen ist, ein sachlich begründeter Anhaltspunkt dafür gesehen werden kann, dass sein Rechtsschutzinteresse entfallen ist.

 

4) Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für den gesamten Rechtszug und zwar als Ganzes und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte gewährt.

 

5) Hiervon ausgehend genügt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, dass die Erfolgsaussichten eines Verlangens nach Fortsetzung des Verfahrens nach fiktiver Klagerücknahme noch offen sind; erforderlich ist, dass die Anfechtungsklage als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet (im entschiedenen Fall verneint).

§§§


08.159 Wettbüro
 
  • VG Saarl, B, 24.07.08, - 5_L_644/08 -

  • = EsG

  • LBO_§_60, LBO_§_82 Abs.2; BauGB_§_144, BauGB_§_145; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5

  • Einstweiliger Rechtsschutz / Nutzungsuntersagung / sofortige Vollziehbarkeit / Othopädiegeschäft / Wettbüro / Sanierungsgebiet Vergnügungsstätte / Ermessen

 

Die Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft zu einem Wettbüro für Sportwetten bedarf der Erteilung einer Baugenehmigung (wie VG Minden vom 10.02.2006 - 1269/06 - und VGH Baden-Württemberg vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -).

§§§


08.160 Vollstreckungsgegenklage
 
  • OVG Saarl, B, 29.07.08, - 3_E_270/08 -

  • = EsG

  • RVG_§_11 Abs.5; GVG_§_17 Abs.2 S.1

  • Vollstreckungsgegenklage / Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden" Gegenforderung / Verfahrensaussetzung

 

1) Auch eine anwaltliche Vergütungsforderung, die aus Anlass einer anwaltlichen Tätigkeit in einem Verwaltungsrechtsstreit entstanden ist, ist, wenn Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, und deshalb gemäß § 11 Abs.5 RVG eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausscheidet, auf dem Zivilrechtsweg gerichtlich geltend zu machen.

 

2) Zu den "rechtlichen Gesichtspunkten" im Sinne von § 17 Abs.2 S.1 GVG gehört nicht die Frage des Bestehens einer zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 9.4.2002 - VII B 73/01 -).

 

3) Eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung ist nur zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entweder unstreitig oder von einer zuständigen Verwaltungsbehörde bestandskräftig oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt ist.

§§§


08.161 Hausverbot-Rathaus
 
  • VG Saarl, U, 30.07.08, - 11_K_1152/07 -

  • = EsG

  • Fortsetzungsfeststellungsklage / Hausverbot öffentlich-rechtliches / Rechtsmäßigkeit / Wiederholungsgefahr /

 

LB 1) Hat sich ein befristetes Hausverbot durch Fristablauf erledigt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.

 

LB 2) In diesen Fällen kann in entsprechender Anwendung des § 113 Abs.1 S.4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden.

 

LB 3) Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs.1 VwGO ist eröffnet, wenn es ich um eine Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur handelt.

 

LB 4) Für ein öffentlich-rechtliches Hausverbot spricht der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides und nicht das Berufen auf ein privates Hausrecht sowie die Begründung des Hausverbotes, wonach es der Sicherung der in der öffentlichen Einrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben dient, indem es erhebliche Störungen des Dienstbetriebes und Belästigungen der Beschäftigten verhindern soll.

 

LB 5) Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.

 

LB 6) Eine Wiederholungsgefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn sie hinreichend konkret ist; dies setzt voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt.

 

LB 7) Das Hausrecht umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung in einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Der Ausspruch eines Hausverbotes hat dabei präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden.

 

LB 8) Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann eröffnet, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zB weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist.

§§§


08.162 Landschaftsschutzgebiet
 
  • VG Saarl, U, 30.07.08, - 5_K_673/07 -

  • = EsG

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_35 Abs.3 Nr.5; SNG_§_50 Abs.1

  • Unzulässigkeit / privilegiertes Bauvorhabens / Landschaftsschutzgebiet

 

Einem Bauvorhaben im Außenbereich stehen schützenswerte öffentliche Belange iS des § 35 Abs.3 Nr.5 BauGB entgegen, wenn es sich in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befindet, in dem die Errichtung oder wesentliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art verboten ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb dienendes und damit nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, da die Errichtung eines der Landwirtschaf dienlichen Gebäudes nicht zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung gehört, in einem solchen Fall liegen regelmäßig auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 50 Abs.1 SNG vor.

§§§


08.163 Windenergieanlagen
 
  • VG Saarl, U, 30.07.08, - 5_K_6/08 -

  • = EsG

  • GG_Art.14 Abs.1; BImSchG_§_10, BImSchG_§_19

  • Immissionsrechtliche Genehmigung / Unzulässigkeit der Klage / Dritter der nicht Nachbar ist / Verletzung Jagdrecht / nicht nachbarschützende Belange

 

1) Die von einem Dritten erhobene Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche ist unzulässig, wenn die Möglichkeit einer Verletzung drittschützender Normen nicht ernsthaft erkennbar ist.

 

2) Das Jagdrecht des Jagdpächters begründet unter dem Gesichtspunkt des Art.14 Abs.1 GG - anders als beim Eigenjagdbesitzer oder bei der Jagdgenossenschaft - kein Recht, die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzufechten.

 

3) Die Entscheidung der Behörde, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19 BISchG) und nicht im förmlichen Verfahren (§ 10 BISchG) zu erteilen ist, kann ein Dritter nur mit Erfolg angreifen, wenn sich dieser gerügte Verfahrensfehler auf die materiell-rechtliche Position des Dritten hätte auswirken können.

 

4) Die Behauptung einer Verletzung von Bestimmungen des Rechts der Raumordnung, des Natur-, Arten-, Landschafts- oder Denkmalschutzes, der Eisenbahn, der Erschließung von Baugrundstücken oder der Verunstaltung der Landschaft, ist ungeeignet, eine Verletzung subjektiver Rechte eines Dritten darzutun.

 

5) Das Umweltrechtsbehelfsgesetz gilt nicht für Verfahren, die vor dem 25.Juni 2005 eingeleitet wurden.

 

6) Die Gefahr für einen Nichtanlieger, im Falle der Eisbildung an den Rotorblättern bei Anlagen weitab jeder Siedlung von herabfallenden Eisbrocken erschlagen zu werden, besteht angesichts der klimatischen Verhältnisse nicht ernsthaft, wenn die Rotoren bei Eisbildung automatisch abgeschaltet werden.

 

7) Eine Waldbrandgefahr ist nicht anzunehmen, wenn ein Drittanfechtender einem in sich stimmigen umfassenden Brandschutzkonzept nicht substantiiert entgegentritt.

 

8) Wer nicht Nachbar im Rechtssinne ist, kann sich gegen den von einer Anlage ausgehenden Lärm, Schattenwurf oder Infraschall nur in krassen Ausnahmefällen mit Erfolg wehren.

 

9) Gibt es keine konkreten Hinweise auf unterirdische Hohlräume aufgrund früheren untertätigen Abbaus von Kohle oder Kalk, hat eine Dritter, der nicht Anlieger im unmittelbaren Sturzbereich einer Windenergieanlage ist, keinen Anspruch auf eine Vielzahl Tiefenbohrungen, um diese hypothetische Gefahr völlig auszuschließen.

§§§


08.164 Eingliederungshilfe
 
  • VG Saarl, U, 06.08.08, - 11_K_2012/07 -

  • = EsG

  • SGB-VIII_§_10 Abs.4 S.2, SGB-VIII_§_35a Abs.1, SGB-VIII_§_69 Abs.1; SGB-XII_§_53

  • Behinderter Jugendlicher / Mehrfachbehinderung / Abgrenzung / Leistungen der Eingliederungshilfe / Leistungen der Jugendhilfe / Vorrang der Sozialhilfe vor der Kinder- und Jugendhilfe

 

Die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe bei mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen von Leistungen der Hilfe zur Erziehung erfolgt nicht nach dem Schwerpunkt einer der beiden Hilfeleistungen, sondern bestimmt sich allein nach § 10 Abs.4 Satz 2 SGB 8.

§§§


08.165 Kfz-Werkstatt
 
  • VG Saarl, B, 11.08.08, - 5_L_553/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_123; BauGB_§_212a, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_4, BauNVO_§_15 Abs.1 S.2

  • Einstweiliger Rechtsschutz / Nachbarn / Baugenehmigung / Nutzungsänderung von zwei Hallen / Kfz-Werkstatt / Ausstellung von Gebrauchtwagen

 

1) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung scheidet aus, wenn der Ausgang des Verfahrens allenfalls offen ist.

 

2) Die Erfolgsaussicht eines Widerspruchs ist allenfalls offen, wenn sich der Gebietscharakter nur aufgrund einer Ortsbesichtigung feststellen lässt.

 

3) Für die "Prägung" eines Gebietes im unbeplanten Innenbereich kommt es nicht darauf an, ob das Vorhandene förmlich genehmigt ist.

 

4) Aufgegebene Nutzungen prägen solange, wie mit einer Wiederaufnahme noch zu rechnen ist.

 

5) Vorbelastungen mindern die Schutzwürdigkeit beim Gebot der Rücksichtnahme.

§§§


08.166 Verschulden-Hilfspersonen
 
  • OVG Saarl, B, 12.08.08, - 1_A_229/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_60 Abs.1, VwGO_§_173 S.1; ZPO_§_85 Abs.2;

  • Anwaltliche Hilfsperson / Zurechnung / Verschulden

 

Ein Rechtsanwalt genügt seiner hinsichtlich der Eintragung von Fristen im Fristenbuch bestehenden Überwachungspflicht nicht, wenn er billigend zur Kenntnis nimmt, dass seine Bürokraft den Erledigungsvermerk bereits vor der Fristennotierung anbringt und sich in der Folge nicht mehr vergewissert, dass die Frist nachträglich im Fristenbuch notiert wurde.

§§§


08.167 Verbot Führung Dienstgeschäfte
 
  • OVG Saarl, U, 13.08.08, - 1_A_182/08 -

  • = EsG

  • SBG_§_74; BBesG_§_42 Abs.3, BBesG_§_12 Abs.2 S.2

  • Beamtenbesoldung / Stellenzulage / Verbot der Führung der Dienstgeschäfte / Rückforderung von Dienstbezügen

 

1) Ein vollziehbares Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 74 SBG) führt zu einem sofortigen Wegfall des Anspruchs auf eine funktionsbezogene Stellenzulage (§ 42 Abs.3 BBesG).

 

2) Wird einem Beamten des gehobenen Dienstes bei Eröffnung des für sofort vollziehbar erklärten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte von seinem Vorgesetzten im Beisein mehrerer Volljuristen des Dienstherrn mitgeteilt, das Verbot sei für ihn mit keinerlei finanziellen Nachteilen verbunden, kann ihm im Verständnis des § 12 Abs.2 S.2 BBesG nicht vorgeworfen werden, er hätte erkennen müssen, dass er die ihm weitergezahlte Stellenzulage zu Unrecht erhält; er musste sich auch nicht bei der Zentralen Besoldungsstelle über die Richtigkeit der Mitteilung seines Vorgesetzten vergewissern.

§§§


08.168 Nachgeheiratete Witwe
 
  • OVG Saarl, B, 14.08.08, - 1_A_237/08 -

  • = EsG

  • GG_Art.3, GG_Art.6

  • Beamtenversorgung / nachgeheiratete Witwe / Ausschluss / Witwengeld

 

Der Ausschluss einer "nachgeheirateten Witwe" vom Witwengeld ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art.3 und Art.6 GG auch dann vereinbar, wenn der verstorbene Beamte und seine Witwe bereits während der aktiven Dienstzeit des Beamten in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben.

§§§


08.169 Beihilfe-Spezialnahrung für Babys
 
  • VG Saarl, U, 19.08.08, - 3_K_316/08 -

  • = EsG

  • BhVO_§_5 Abs.1 Nr.6 S.4; SBG_§_94

  • Beihilfe / Spezialnahrung

 

LB 1) Es kann letztlich offen bleiben, ob Babynahrung oder vergleichbare Produkte (Nutramigen, Pregomin) Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinn sind, denn sie sind geeignet, die sonst erforderliche und übliche Babynahrung zu ersetzen.

 

LB 2) Sinn der Ausschlussregelung des § 5 Abs.1 Nr.6 S.4 BhVO ist es, "dem Beihilfeberechtigten, der seinen allgemeinen Lebensbedarf für sich und seine Familie aus den Dienst- bzw Versorgungsbezügen bestreiten soll, durch die Beihilfe nicht eine zusätzliche ´häusliche Ersparnis´zu ermöglichen. Bei dieser Zielsetzung kommt es bei der Beurteilung nur auf die objektive Eignung des Mittels als Ersatz für Güter des täglichen Bedarfs an. Diese Eignung ist zu bejahen.

§§§


08.170 Heilkur-Senatoriumsaufenthalt
 
  • VG Saarl, U, 19.08.08, - 3_K_93/08 -

  • = EsG

  • GG_Art.3 Abs.1; SBG_§_94; BhVO_§_7 Abs.1 Nr.2, BhVO_§_7 Abs.4, BhVO_§_8 Abs.2 Nr.2

  • Beihilfe / Senatorium / Heilkur / Abgrenzung

 

Zur Abgrenzung eines Sanatoriumsaufenthaltes von einer Heilkur

§§§


08.171 Ausgleichsmaßnahmen
 
  • OVG Saarl, U, 20.08.08, - 1_A_453/07 -

  • = EsG

  • BNatSchG_§_8a; BauGB_§_9 Abs.1a, BauGB_§_135a Abs.2, BauGB_§_135b S.2 Nr.2, BauGB_§_135b S.2 Nr.4; KAG_§_8 Abs.8 S.1; SVwVfG_§_57

  • Kostenerstattung / Ausgleichsmaßnahmen / Eingriffs in die Natur / Bebauungsplan

 

1) Eine vor der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das BauGB beschlossene Zuordnungsfestsetzung nach § 8 a BNatSchG wird nicht deshalb unwirksam, weil der betreffende Bebauungsplan erst nach der Rechtsänderung zum 1.1.1998 und damit nach Inkrafttreten des § 9 Abs.1a BauGB in Kraft getreten ist. Der Hinweis auf die früher geltende Rechtsnorm des § 8a BNatSchG im Bebauungsplan stellt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung - entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" - dar.

 

2) Die Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft können den Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung).

 

3) Auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde in ihrer Satzung allein den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche (§ 135b Satz 2 Nr.2 BauGB) bindend vorgibt und die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr.4 BauGB) unberücksichtigt bleibt.

 

4) § 135a Abs.2 BauGB knüpft hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Maßgeblich ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist (§ 8 Abs.8 Satz 1 KAG entsprechend).

 

5) Für das Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG genügt es nicht, wenn die Beteiligten in einem Schriftwechsel bestätigen, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Erforderlich ist, dass die ausgetauschten Erklärungen unmissverständlich als Vertragsangebot und als dessen Annahme zu verstehen sind (vgl Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520).

§§§


08.172 Ausschluss der Einbürgerung
 
  • OVG Saarl, B, 21.08.08, - 1_A_229/07 -

  • = EsG

  • StAG_§_11 Nr.2

  • Ausschluss der Einbürgerung / Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung / weitere Unterstützungshandlungen

 

1) Die Unterzeichnung der "Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK'ler" kann zwar nicht für sich allein, aber im Zusammenhang mit weiteren Aktivitäten den Tatbestand der Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllen (vgl BVerwG, Urteile vom 22.02.07 - 5_C_20/05 - BVerwGE_128,140, und - 5_C_21/06 - Buchholz 130 § 11 StAG Nr.4).

 

2) Auch nach der Identitätskampagne der PKK im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 ging von der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer auswärtigen Belange aus (vgl OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.06 - 1_R_1/06 -, AS_33,126 ). Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Unterstützungshandlungen sind daher solche im Sinne des § 11 Satz 1 Nr.2 StAG.

§§§


08.173 Auskunftsbegehren-Medien
 
  • VG Saarl, U, 21.08.08, - 1_K_920/07 -

  • = EsG

  • SMG_§_5 Abs.1, SMG_§_5 Abs.2 Nr.3; GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; BGB_§_1004, BGB_§_906;

  • Informationsinteresse / Unschuldsvermutung / Abwägung

 

Bei einem fehlenden anerkennenswerten und gewichtigen öffentlichen Informationsinteresse und ungeschmälerter Unschuldsvermutung des Beschuldigten ist Zurückhaltung geboten und im Einzelfall allein die Abwägung sachgerecht, den rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen Vorrang vor dessen Auskunftsbegehren der Medien einzuräumen und eine Bestätigung zu verweigern.

§§§


08.174 Auslandshilfeleistungen
 
  • VG Saarl, U, 22.08.08, - 11_K_90/07 -

  • = EsG

  • SGB-VIII_§_6 Abs.1 S.1 +3, SGB-VIII_§_6 Abs.3 +4, SGB-VIII_§_88 Abs.1 S.1, SGB-VIII_§_85 Abs.2 Nr.9; SGB-XII_§_24 Abs.1; SGB-I_§_39 Abs.1; BGB_§_1793 Abs.1 S.3

  • Jugendhilferecht / Auslandshilfeleistung / Pflegegeld / Zuständigkeit Landesjugendamt / Fortsetzungsfall / Aufenthalt im Ausland / Ermessen / Vormundschaft

 

1) Das Landesjugendamt ist als überörtlicher Trär unter den Voraussetzungen des § 88 Abs.1 Satz 1 SGB VIII örtlich und unter den Voraussetzungen des § 85 Abs.2 Nr.9 SGB VIII sachlich für Auslandshilfeleistungen zuständig.

 

2) § 6 Abs.1 Satz 1, Abs.3 SGB VIII knüpft (anders als § 24 Abs.1 Satz 1 SGB XII) nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sondern an den fehlenden tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik an. Dabei ist unerheblich, ob im Ausland ein gewöhnlicher Aufenthalt oder nur ein tatsächlicher - dh rein physischer - Aufenthalt besteht.

 

3) § 6 Abs 3 SGB VIII begründet lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße (ermessensfehlerfreie) Ermessensausübung im Sinne des § 39 Abs.1 SGB I.

 

4) Der Jugendhilfeträger darf bei seiner Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigen, dass die Pflegeeltern und ihr Pflegekind ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Spanien verlegt haben und der zuständige Jugendhilfeträger Hilfe zur Erziehung - soweit sie über die Zahlung von Pflegegeld hinausgeht, nämlich auch die Beratung, Unterstützung, Überprüfung und Kontrolle der Pflegefamilie und die Entscheidung über das Fortbestehen der Hilfevoraussetzungen umfasst - prinzipiell nicht im Ausland erbringen kann. Denn es ist anerkannt, dass eine Hilfegewährung auf Dauer im Ausland grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil dies dem Charakter der Vollzeitpflege als persönliche Hilfe regelmäßig nicht entspricht.

 

5) Dem steht nicht entgegen, dass eine Leistung von Hilfe zur Erziehung im Ausland durch den zuständigen deutschen Jugendhilfeträger - mit entsprechendem Aufwand und eventuell mit konsularischer oder sonstiger Unterstützung - nicht stets völlig ausgeschlossen sein muss und in Fällen der Aufenthaltsaufnahme im grenznahen Ausland eine Reduzierung des Ermessens in Betracht kommen kann.

 

6) Dies gilt unabhängig davon, ob bzw unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Aufenthaltsland entsprechende Hilfen tatsächlich gewährt bzw ob das zuständige Jugendamt seinen Verpflichtungen im Rahmen der von ihm zu leistenden umfassenden Hilfe zur Erziehung nicht bzw. nicht uneingeschränkt nachgekommen ist.

 

7) Es kann dahinstehen, ob, wann und inwieweit gemäß § 6 Abs.4 SGB VIII über- und zwischenstaatlichem Recht prinzipiell der Vorrang gegenüber nationalem Recht (§ 6 Abs.3 SGB VIII) zukommt.

 

8) Ist der Mündel auf längere Zeit in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so nähert § 1793 Abs.1 Satz 3 BGB die Vormundschaft in besonderer Weise dem Eltern-Kind-Verhältnis an.

§§§


08.175 Schadensersatz-Beförderung
 
  • VG Saarl, U, 26.08.08, - 2_K_756/07 -

  • = EsG

  • GG_Art.33 Abs.2; BGB_§_276 Abs.1 +2, BGB_§_839 Abs.3

  • Schadensersatzanspruch / unterbliebene Beförderung

 

Unterlässt es der Beamte, seinen vermeintlichen Anspruch auf Beförderung zunächst zeitnah in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu verfolgen und ggfl vorrangig zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtschutz in Anspruch zu nehmen, steht dies nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs.3 BGB einem später geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung entgegen.

§§§


08.176 Auswahlverfahren-Abbruch
 
  • VG Saarl, U, 26.08.08, - 2_N_536/08 -

  • = EsG

  • VwGO_§_172, VwGO_§_167 Abs.1; ZPO_§_767; SBG_§_9; GG_Art.33 Abs.2

  • Vollstreckungsabwehrklage / Bewerbungsverfahrensanspruch / konkludenter Abbruch eines Auswahlverfahrens

 

1) Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen in jedem Stadium beenden. Dies gilt auch, wenn zuvor ein Anspruch auf Neubescheidung rechtskräftig zuerkannt wurde.

 

LB 2) Wird gegen eine Behörde gemäß § 172 VwGO die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil betrieben, so kann die Behörde den Wegfall des materiellen, der Vollstreckung zugrundeliegenden Anspruchs nur mittels einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Gemäß § 167 Abs.1 VwGO ist insoweit § 767 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechenden anwendbar.

 

LB 3) Ziel einer solchen Klage ist nicht die Beseitigung des Vollstreckungstitels selbst, sondern nur die Beseitigung seiner Vollstreckbarkeit. Die Vollstreckungsabwehrklage will Veränderungen Rechnung tragen, die sich nach Erlass des Urteils ergeben und geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen.

 

LB 4) Ein eingeleitetes Auswahlverfahren kann auch nach einem rechtskräftigen Urteil durch eine Änderung der Organisationsstruktur und erneute Ausschreibung einer Stelle konkludent abgebrochen werden.

 

LB 5) Eine formale "Aufhebung" der ursprünglichen Stellenausschreibung war dazu nicht erforderlich, da es sich bei einer Ausschreibung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

 

LB 6) Auch wenn nach wie vor befremdlich erscheint, dass der Kläger den Beklagten nicht vor der erneuten Ausschreibung über den Abbruch des früheren Auswahlverfahrens informierte, berührt dies die Rechtswirksamkeit des Abbruchs des vorangegangenen Auswahlverfahrens jedoch nicht.

§§§


08.177 Hofladen
 
  • VG Saarl, U, 27.08.08, - 5_K_1183/07 -

  • = EsG

  • LBO_§_64 Abs.2; BauGB_§_34; BauGB_§_201; BauNVO_§_5 Abs.2 Nr.4 +5,

  • Nachbarschutz / Dorfgebiet / Schaf- und Ziegenhof / Rücksichtnahmegebot

 

1) Ein Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzung (hier: ein Schaf- und Ziegenhof) wird in einem früheren Dorfgebiet, in dem ansonsten die vorherige landwirtschaftliche Nutzung durch Wohnnutzung ersetzt worden ist, dann nicht zu einem Fremdkörper, wenn die maßgebliche Umgebung zumindest optisch noch von den Gebäuden der ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe geprägt wird. In diesem Fall hat sich das Dorfgebiet nicht zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet gewandelt, sondern ist zu einem Gebiet eigener Prägung geworden.

 

2) Nachbarschutz kann in einem solchen Fall nur bei einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme gewährt werden (hier verneint für die Baugenehmigung für einen kleinen Hofladen und eine Milchküche, wenn vorherige Genehmigungen für den Schaf- und Ziegenhof vom Nachbarn hingenommen worden sind).

 

3) Die planungsrechtliche Erschließung eines Vorhabengrundstücks nach § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB hat keine nachbarschützende Funktion.

§§§


08.178 Baumschutzsatzung
 
  • VG Saarl, U, 27.08.08, - 5_K_253/08 -

  • = EsG

  • (SB) BSchS_§_5; SNG_§_39 Abs.1 Nr.1, SNG_§_50 Abs.1; BNatSchG_§_29 Abs.1

  • Kommunale Baumschutzsatzung / Verbot / Ausnahme / Befreiung / Eiche

 

1) Die "latente" Gefahr, dass Bäume bei Stürmen oder Vereisungen umstürzen oder Äste abbrechen, stellt keine Gefahr dar, die das Fällen von Bäumen rechtfertigt.

 

2) Auch Risse in einer Treppenanlage, die im hinteren Grundstücksbereich um eine in einem Hang stehenden Eiche herum angelegt wurde, begründet keinen Anspruch auf Fällen des Baumes.

 

3) Die Gefahr, dass sich Tiere und Pflanzen, von den Gesundheitsgefahren ausgehen, in Bäumen niederlassen, ist keine von dem Baum ausgehende Gefahr und gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko.

 

4) Allergiker haben keinen Rechtsanspruch auf Freihaltung ihrer Umgebung von Pflanzen und Tieren, die Allergien auslösen (können).

§§§


08.179 Bebauungszusammenhang
 
  • VG Saarl, U, 27.08.08, - 5_K_72/08 -

  • = EsG

  • LBO_§_76; BauGB_§_30, BauGB_§_34, BauGB_§_35

  • Abgrenzung Innen- Außenbereich / Waldrand

 

1) Der innerörtliche Bebauungszusammenhang endet regelmäßig auch dann am letzten Baukörper, wenn anschließend eine als Pferdekoppel genutzte Wiese folgt, die an ein Waldstück grenzt.

 

2) Die Verkehrsauffassung erwartet keine Bebauung bis an den Waldrand.

§§§


08.180 Innen- Außenbereich-Abgrenzung
 
  • VG Saarl, U, 27.08.08, - 5_K_77/08 -

  • = EsG

  • LBO_§_76 Abs.1; BauGB_§_14 Abs.1 Nr.1; BauGB_§_30, BauGB_§_34, BauGB_§_35,

  • Veränderungssperre / Abgrenzung Innen- Außenbereich

 

1) Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre kann dahinstehen, wenn das geplante Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig wäre.

 

2) Dem Regelfall entsprechender Einzelfall, in dem der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper vor dem Beginn des Außenbereichs endet.

§§§


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