LBO   (7)  
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 Genehmigungsverfahren 

§_64   LBO (F)
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) 1Für die Errichtung und Änderung folgender Anlagen wird, soweit sie nicht nach den §§ 61 bis 63 und 77 baugenehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt:

  1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind,

  3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2.

2Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten und Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.
3Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Anlagen, für deren Errichtung und Änderung bei geänderter Nutzung nach Satz 1 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wäre.

(2) 1Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden geprüft:

  1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl.I S.729), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs.5 des Gesetzes vom 27. September 2002 (BGBl.I S.3777), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl.I S.3085) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. (1) bei Werbeanlagen zusätzlich die Anforderungen nach den §§ 4, 7, 8, 12, 14 und 17 Abs.2 sowie die Einhaltung Örtlicher Bauvorschriften der Gemeinde nach § 85 Abs.1 Nr.1 und 2,

  3. (1) beantragte Abweichungen.

2§ 67 bleibt unberührt.

(3) 1aÜber den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden;
1bdie Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern.
2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf.
3Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen.
4Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen.
5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist (R).
6Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.

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§§§



§_65   LBO
Baugenehmigungsverfahren

(1) Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, wird geprüft, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, soweit nicht in § 67 anderes bestimmt ist.

(2) Ist für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, muss das Baugenehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland entsprechen.

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§§§



§_66   LBO (F)
Bauvorlageberechtigung

(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, erstellt oder (1) durch Unterschrift anerkannt sein.
2Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden (3).

(2) aBauvorlageberechtigt ist,

  1. (M) wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S.865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl.I S.1312), in der jeweils geltenden Fassung (4) die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist, (4)

  2. (5) wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,

  3. (6) wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 28a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

  4. (M) (6) wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin oder Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

  5. (M) (6) wer im Öffentlichen Dienst steht und

    a) die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzt,

    b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war oder

    c) ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war,

für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit;
bAbsolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) 1Bauvorlageberechtigt für

  1. Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts (7) um mehr als 100 m3 führen,

  2. die Errichtung oder Änderung von

    a) landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m2 Geschossfläche, ausgenommen Sonderbauten, (8)

    b) Behelfsgebäuden und untergeordnete Gebäuden sowie

    c) Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen

sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und (9) die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik (9).
2Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen (10).
3...(11)

(4) (12) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder durch Unterschrift anerkannt haben, das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen.
2Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.

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§§§



§_67   LBO (F)
Bautechnische Nachweise

(1) 1aDie Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie den Wärmeschutz einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise);
1bdies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.2 anderes bestimmt ist.
2Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs.2 Nr.1, 2, 3 und 5 (3) Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
3Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs.3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für die in § 66 Abs.3 Satz 1 genannten Vorhaben mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises ein (4).

(2) 1Bei

  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und

  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis, bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist (5).
2Der Standsicherheitsnachweis darf nach Maßgabe von § 29a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist (6).
3Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus ist (7) eine Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen einzuholen.
4Die Sicherungsmaßnahmen sind im Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.
5Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach den Sätzen 1 und 2 (8) (f) dürfen auch Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz erstellen oder durch Unterschrift anerkennen.

(3) (9) Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs.3 berechtigt ist, Brandschutznachweise zu prüfen oder zu bescheinigen.

(4) (9) 1Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, müssen der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 bescheinigt sein.
2Im Übrigen muss

  1. der Standsicherheitsnachweis bei

    a) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und Gebäuden, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen (1) und eingeschossigen

    b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m

    durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 bescheinigt sein, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist,

  2. der Brandschutznachweis bei Garagen mit mehr als 100 m2 (2) Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m3 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 bescheinigt sein.

3Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen einer oder eines Prüfsachverständigen verlangen, sobald Prüfsachverständige in ausreichendem Umfang anerkannt sind.

(5) (9) 1aAußer in den Fällen des Absatzes 4 (10) werden bautechnische Nachweise nicht geprüft;
1b§ 68 bleibt unberührt.
2Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung).
3Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(6) (11) § 66 Abs.4 gilt entsprechend.

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§§§



§_68   LBO (F)
Abweichungen (Ow)

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs.1 vereinbar sind.
2§ 3 Abs.1 § 3 Abs.4 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1aDie Zulassung von

  1. Abweichungen nach Absatz 1,

  2. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuches,

  3. Ausnahmen und Befreiungen von Regelungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs.2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches,

  4. Abweichungen, die eine Ermessensentscheidung nach der Baunutzungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung verlangen,

ist gesondert schriftlich zu beantragen; (1)
1bder Antrag ist zu begründen.
2aFür Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend;
2b§ 73 Abs.2 gilt entsprechend (2).

(3) 1Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von Örtlichen Bauvorschriften nach § 85 sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr.2 und 3 und Abweichungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr.4 (3) entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 und bei baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben nach § 63 die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
2Die Zulassung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt gilt.
3Die Gemeinde hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich von der Zulassung zu unterrichten.

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§§§



§_69   LBO (F)
Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) 1Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden.
2Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.
3Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs.3 begonnen werden darf.

(3) 1Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben.
2Die von den Fachplanern nach § 54 Abs.2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben (1) sein.
3Die von den Nachweisberechtigten im Sinne von § 67 Abs.2 und 3 erstellten oder anerkannten bautechnischen Nachweise müssen auch von diesen unterschrieben sein (2).

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§§§



§_70   LBO (F)
Behandlung des Bauantrags

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung).
2Der Bauantrag ist zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können.
3Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde eine Frist setzen.
4Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
5Die Bearbeitungsfähigkeit des Bauantrags ist der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer mitzuteilen.

(2) 1Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Gestattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein.
2Die Bauaufsichtsbehörde holt die Stellungnahme sonstiger Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (1).
3Entscheidungen und Stellungnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen gleichzeitig eingeholt werden.
4Eine gemeinsame Besprechung der zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Vorhabens dienlich ist.

(3) 1Eine auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Entscheidung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird.
2Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2 können unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.
3Wenn zur Beurteilung des Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben bei der beteiligten Behörde oder Stelle unterbrochen.
4Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.

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§§§



§_71   LBO
Beteiligung der Nachbarschaft

(1) 1Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 68 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs.2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die nach § 68 für die Zulassung zuständige Stelle die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) von dem Vorhaben benachrichtigen.
2Entsprechend kann verfahren werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange beeinträchtigt werden.
3Die Bauherrin oder der Bauherr hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die betroffene Nachbarschaft namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.
4aEinwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der zuständigen Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen;
4bhierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt hat.

(3) 1Die benachrichtigte Nachbarschaft wird mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind.
2Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(4) 1Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen.
2Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.8 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung, finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung.

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§§§



§_72   LBO (F)
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

(1) 1Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs.2 Satz 2, § 22 Abs.5 Satz 1, § 36 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (1) erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im bauaufsichtlichen Verfahren oder im Widerspruchsverfahren ersetzt werden.
2...(2)

(2) Die §§ 130 bis 133 und 137 Abs.1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.11 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

(3) 1Das Einvernehmen der Gemeinde wird durch die Genehmigung oder den Widerspruchsbescheid ersetzt.
2Die Genehmigung oder der Widerspruchsbescheid ist insoweit zu begründen.
3Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung oder des Widerspruchsbescheides anzuhören.
4Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

(4) Entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3987), in der jeweils geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 14 Abs.2 Satz 2, § 22 Abs.5 Satz 1, § 36 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (3) in einem anderen Verfahren entschieden wird.
2Die zuständige Behörde holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

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§§§



§_73   LBO (F)
Baugenehmigung, Baubeginn

(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein).
2aSie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als schriftlich erhobenen Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen wird;
2b§ 39 Abs.2 Nr.2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden.
2Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, dass die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird.
3Nach Widerruf oder nach Fristablauf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(5) 1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung sowie dem Ablauf der Frist nach § 64 Abs.3 Satz 5 zu unterrichten.
2Wird die Baugenehmigung erteilt, so sind der Gemeinde eine Ausfertigung des Bauscheins einschließlich der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, im Fall des § 64 Abs.3 Satz 5 nur eine Ausfertigung der Bauvorlagen, zu übersenden.

(6) (Ow) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

  1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder durch Fristablauf nach § 64 Abs.3 Satz 5 als erteilt gilt,

  2. die bautechnischen Nachweise soweit erforderlich bauaufsichtlich geprüft oder gemäß § 67 Abs.3 bescheinigt sind und

  3. der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige nach Absatz 8 vorliegt.

(7) (Ow) 1Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung).
2Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen (1).

(8) (Ow) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
2Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs.3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.

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§§§



§_74   LBO
Geltungsdauer der Genehmigung

(1) 1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahre unterbrochen worden ist.
2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

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§§§



§_75   LBO
Teilbaugenehmigung (Ow)

(1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.

(2) Die §§ 66 bis 74 gelten entsprechend.

(3) In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

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§§§



§_76   LBO
Vorbescheid

1Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.
2Der Vorbescheid gilt drei Jahre.
3Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
4§ 64 Abs.2, § 65 Abs.2 sowie die §§ 67 bis 72 und 74 Abs.2 Satz 2 gelten entsprechend.

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§§§



§_77   LBO (F)
Fliegende Bauten

(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und (1) bestimmt sind, an verschiedenen Orten weiderholt und befristet aufgestellt und wieder zerlegt (1) zu werden.
2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) (Ow) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.
2Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:

  1. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,

  2. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

  3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

  4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2.

(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat.
2Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.

(4) 1aDie Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll;
1bsie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden;
1c§ 74 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
2Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist.
3Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat.
2Die Behörde hat die Änderung in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(6) (Ow) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
3Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
4In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs.1 nicht zu erwarten ist.

(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren oder nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.

(8) 1Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen.
2Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen.
2Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(10) Die §§ 69 und 78 Abs.1 und 5 gelten entsprechend.

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§§§



A-4Bauüberwachung78-79

§_78   LBO (F)
Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

(2) 1Eine bauaufsichtliche Überwachung findet nicht statt, soweit Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs.4 (3) vorliegen.
2In diesem Fall haben die Prüfsachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 die Bauausführung zu überwachen.
3aSoweit der Standsicherheitsnachweis nicht nach § 67 Abs.4 (4) bauaufsichtlich geprüft oder bescheinigt wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr eine Tragwerksplanerin oder einen Tragwerkplaner nach § 67 Abs.2 Satz 1 oder 2 (4) mit der Überwachung der Bauausführung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde zu benennen;
3bauch insoweit findet eine bauaufsichtliche Überwachung nicht statt.

(3) (Ow) 1Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige sowie die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner können verlangen, (1) dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
2Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte, die oder der Prüfsachverständige oder die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner zugestimmt hat (2).

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnommen und geprüft werden.

(5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist.
2Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.

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§§§



§_79   LBO (F)
Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung

(1) 1Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen.
2Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Abgasanlagen, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind.
3Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
4Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
5Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2) 1Der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit der Abgasanlagen und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte beizufügen.
2Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs.6 beizufügen (1).
3Sind der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren Bescheinigungen von Prüfsachverständigen vorgelegt worden, sind der Anzeige der abschließenden Fertigstellung Erklärungen dieser Prüfsachverständigen beizufügen, wonach sie sich nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs.3 davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt worden sind.

(3) 1Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen.
2Soweit Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 2 Satz 3 vorliegen, findet eine Bauzustandsbesichtigung nicht statt.
3Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(4) (Ow) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr, einer oder einem von ihr Beauftragten oder einer oder einem Prüfsachverständigen geprüft worden sind.

(6) 1Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. (Ow)
2Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 41 Abs.6 (2) vorliegt.

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