LBO (6) | ||
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1 5 13 27 45 [ « ] [ I ] [ » ] 52 64 80 Anh | [ ] |
Die am Bau Beteiligten |
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Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) (Ow) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz geeignet ist, und sie der Bauaufsichtsbehörde zu benennen.
2Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt ferner die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde.
3Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen.
(2) 1Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe für eigenen Bedarf der Bauherrin oder des Bauherrn ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken
2Dies gilt nicht bei der Beseitigung von Anlagen.
(3) 1Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn Beauftragten für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass sie durch geeignete Personen ersetzt
oder geeignete Sachverständige herangezogen werden.
2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige beauftragt sind.
(4) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Sind mehrere Bauherrinnen oder Bauherren an einem Bauvorhaben beteiligt, so ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der für die Erfüllung der der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu sorgen hat.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.
2Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfes verantwortlich.
3Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (Ow)
(2) 1Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden.
2Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen (2) verantwortlich.
3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
(3) (3) Die Nachweisberechtigten im Sinne von § 67 Abs.1 bis 3 (4) sind dafür verantwortlich, dass ihre bautechnischen Nachweise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
[ Motive ] |
§§§
(1) (Ow) 1Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich.
2Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. (Ow)
2Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten.
3Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.
4Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen.
2Verfügt die Bauleiterin oder der Bauleiter
auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter
herangezogen werden (3).
3Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters (3).
6Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen
und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.
7...(3)
[ Motive ] |
§§§
Bauaufsichtsbehörden / Verfahren | ||
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Bauaufsichtsbehörden |
(1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates.
(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung (1)
sowie der Instandhaltung von Anlagen (1) darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten
werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
2Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist.
(4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(5) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden.
(6) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (4).
2Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen und (1) dem Regionalverband (1) Saarbrücken (1) als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden
nach Satz 2 und Absatz 2 (3).
4Die unteren Bauaufsichtsbehörden führen die Fachaufsicht über die
Gemeinden, soweit diese staatliche Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, ohne dass ihnen Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2 übertragen worden sind (3).
(2) (2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde überträgt einer Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und ihre Leistungsfähigkeit nachweist.
(3) 1Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamtinnen oder Beamte
des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau
sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet
Städtebau und Bauordnungswesen, angehören.
2Die Leitung oder Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Satz 1 und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung und die Zulassung von Abweichungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter Sonderbauten ihrer Zustimmung bedarf.
[ Motive ] |
§§§
Genehmigungspflicht / Genehmigungsfreiheit |
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(1) (Ow) Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs.4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
(3) Schließt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung die Baugenehmigung ein, kann die für die Erteilung dieser Gestattung zuständige Behörde in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen heranziehen oder die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Verfahrensfrei sind:
a) eingeschossige Gebäude bis zu 10 m2 Brutto-Grundfläche,
b) (2) aeingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m2 Bruttogrundfläche;
b§ 7 Abs.4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,
c) Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m2 Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 100 m2 Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe,
e) Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.Februar 1983 (BGBl.I S.210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13.September 2001 (BGBl.I S.2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs.3 des Bundeskleingartengesetzes,
f) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
g) Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
h) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 36 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
i) Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
(M) folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
a) freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,
b) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m,
c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen Anlagen in Gebäuden, die dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 unterliegen,
(M) folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie der Energiegewinnung:
b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis zu 5 m Höhe und 10 m2 Brutto-Grundfläche,
c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche,
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) Masten bis 10 m Höhe,
b) Masten und Unterstützungen für Freileitungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahnen und Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen,
c) unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3,
d) die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und die Änderung der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Antennen und Parabolantennen nach Buchstabe c einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m3 Netto-Rauminhalt in bestehenden baulichen Anlagen und bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhalt an oder auf bestehenden baulichen Anlagen,
e) ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
f) Sirenen und deren Masten,
g) Blitzschutzanlagen,
h) Signalhochbauten der Landesvermessung,
folgende Behälter und Wasserbecken:
a) ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Brutto-Rauminhalt,
b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten bis zu 10 m3 Brutto-Rauminhalt,
c) ortsfeste Behälter sonstiger Art bis zu 50 m3 Brutto-Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe,
d) landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,
e) Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalt,
folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände und (3) Stützmauern (3):
a) (4) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich,
b) offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,
c) Stützmauern bis zu 2 m Höhe,
folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
b) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, ausgenommen im Außenbereich,
c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportflächen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
d) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen jeweils bis zu 10 m Höhe,
e) Landungsstege,
f) Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping, Zelt- und Wochenendplätzen,
(6) folgende Werbeanlagen, ähnliche Anlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und -zeichen, jeweils bis zu 10 m Höhe
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,
b) Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung dienen und nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,
c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
d) für höchstens 2 Monate an der Stätte der Leistung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen,
e) Warenautomaten,
f) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, außer im Außenbereich,
g) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen (Hinweisschilder) an der Stätte der Leistung, vor Ortsdurchfahrten, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, und an Stellen, an denen sie nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind,
h) Werbeanlagen (7) in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
i) ...(13)
folgende sonstige vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
a) Gerüste,
b) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
c) Toilettenwagen,
d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
e) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten und Märkten errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
f) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
g) (8) vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,
folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,
e) Dächer von Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe,
f) aeinzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch
die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes
nicht verändert wird;
bder Einbau in der Dachfläche liegender Fenster
gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes,
auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage,
folgende Plätze, private Verkehrsanlagen (9), Aufschüttungen und Abgrabungen:
a) Abstellplätze für Fahrräder,
b) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.August 1997 (BGBl.S.2141, 1998 I S.137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl.I.S.2850), in der jeweils geltenden Fassung dienen,
c) sonstige Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze, jeweils bis zu 300 m2 Fläche, in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten,
d) unbeschadet der Buchstaben b und c Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger mit bis zu 36 m2 Gesamtfläche,
e) Kleinkinderspielplätze im Sinne von § 10 Abs.2 Satz 1,
f) (10) private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu jeweils 5 m sowie Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
g) Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft,
h) Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe und 36 m2 Grundfläche, im Außenbereich bis zu 300 m2 Grundfläche,
i) Ausgrabungen der Landesdenkmalbehörde (1),
j) (11) Aufschüttungen und Abgrabungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,“
folgende sonstige Anlagen und Teile von Anlagen:
a) Regale bis zu einer Höhe von 7,50 m Oberkante Lagergut,
b) (12) Anlagen, die der Erlaubnis nach § 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.September 2002 (BGBl.I S.3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6.März 2007 (BGBl.I S.261), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen,
c) Fahrradabstellanlagen,
d) Fahrzeugwaagen,
e) Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast,
f) Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze jeweils bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,
g) Treppenaufzüge in Wohngebäuden,
(M) andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Fensterläden, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände und Taubenhäuser.
(2) 1Über Absatz 1 hinaus sind verfahrensfrei:
Gebäude ohne Feuerstätten mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe,
...(14)
wenn der Bauherr oder die Bauherrin der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch
Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde
nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15
Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
2Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 begonnen werden.
3Die Vorhaben nach den Nummern 4 und 5 dürfen erst ausgeführt werden, wenn eine Tragwerksplanerin oder ein Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs.2 die statischkonstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt hat.
(3) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
(M) für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen,
(M) Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,
(M) Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten umgenutzt werden,
die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
(4) 1Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
Anlagen nach Absatz 1,
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
2Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
3Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs.2 bestätigt sein.
4aBei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss
die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude
angebaut ist, durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen
bescheinigt sein;
4bHalbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes
sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann.
5Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
6§ 73 Abs.6 Nr.3 und Abs.8 gilt entsprechend. (Ow)
(5) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 63 bis 65, 78, 79), wenn
die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und
die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder einer oder einem technischen Angestellten, die oder der die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Hochbau erfüllt und über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in ihrer oder seiner Fachrichtung verfügt, besetzt ist.
2Solche Vorhaben bedürfen der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde (Zustimmungsverfahren).
3Die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn die Gemeinde nicht
widerspricht und die Nachbarschaft dem Vorhaben zustimmt.
4Keiner Genehmigungsfreistellung, Baugenehmigung oder Zustimmung sowie Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
2Die oberste Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend § 64 Abs.2 Satz 1 Nr.1.
3aSie entscheidet über Abweichungen von den nach Satz 2 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften,
soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarschaft nicht zugestimmt hat;
3bdarüber hinaus bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
4aDie Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören;
4b§ 36 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.
5§ 68 Abs.1 und Abs.2 Satz 1, § 69 Abs.2 und 3 und die §§ 70 bis 75 finden Anwendung.
(3) 1aDie Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Errichtung, die Änderung, die
Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen;
1bdie Verantwortung für die Unterhaltung baulicher Anlagen trägt die Baudienststelle
nur, wenn und solange sie die oder der für die Anlage Verantwortliche ausschließlich ihr überträgt.
2Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt.
(4) 1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken
der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde
vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
2Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
3aAuf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden
Satz 1 und § 77 Abs.2 bis 10 keine Anwendung;
3bsie bedürfen auch keiner Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung.
1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
2Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
3aAuf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs.2 bis 10 keine Anwendung;
3bsie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf über die §§ 61, 62 und 77 hinaus die Errichtung oder Änderung von
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
2Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten und für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.Oktober 2002 (Amtsbl.S.2494) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.
3Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre.
(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn
sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.1 oder der §§ 12 und 30 Abs.2 des Baugesetzbuchs liegen,
eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen Örtliche Bauvorschriften nach § 85, nicht erforderlich ist und
die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
(3) 1aDie Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen;
1bdie Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine
Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor.
2Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.
(Ow)
3aTeilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf
der Frist schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2
des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 4 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden;
3bvon der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. (Ow)
4Ist für das Vorhaben eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, eine Abweichung nach § 68 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr.4 (1) oder eine Abweichung von Örtlichen Bauvorschriften erforderlich, darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn die Zulassung nach § 68 Abs.3 erteilt ist oder als erteilt gilt. (Ow)
5Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 4 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben.
6Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2, 3 oder 4 zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 5 zu wiederholen.
(4) 1§ 67 bleibt unberührt.
2§ 69 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 sowie § 73 Abs.6 Nr.2, Abs.7
und 8 sind entsprechend anzuwenden.
[ Motive ] |
§§§
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§§§