Begr §§ 52-56 LBO   (4) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zum Vierten Teil

Zu § 52 (Grundsatz)

Die Vorschrift entspricht § 55 LBO 1996. Sie ist sprachlich gestrafft, indem die im Einzelnen aufgeführten Personen zu den „am Bau Beteiligten“ zusammengefasst werden. Dementsprechend ist auch die Überschrift des Vierten Teils geändert. Nicht mehr erwähnt sind die Technischen Baubestimmungen, da ihre Beachtung durch § 3 Abs.4 und damit durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift vorgeschrieben ist.

§§§



Zu § 53 (Bauherrin, Bauherr)

Die Vorschrift entspricht § 56 LBO 1996.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Statt wie bisher auf genehmigungsbedürftige und freigestellte Bauvorhaben ist auf alle nach § 61 verfahrensfreien Vorhaben abgestellt. Nutzungsänderungen, die nicht mit baulichen Änderungen verbunden sind, sind durch Satz 2 von den Anforderungen des Satzes 1 ausgenommen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und ist in Satz 2 lediglich redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 2, der der Bauaufsichtsbehörde ermöglichte, auf die Beauftragung eines Entwurfsverfassers oder eines Bauleiters zu verzichten, ist entfallen. Auf Grund der Erweiterung des Katalogs der verfahrensfreien Maßnahmen in § 61, für die die Beauftragungspflicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift einerseits nur noch gering. Andererseits erfordert die Einschränkung der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung die Einschaltung sachkundiger Personen.

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 bis 6.

§§§



Zu § 54 (Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser)

Die Vorschrift entspricht § 57 LBO 1996.

In Absatz 1 werden die Bauvorlagen nicht mehr erwähnt. Die Verpflichtung auf die Beachtung der Bauvorlagen ist wegen der umfassenden Verantwortung des Entwurfsverfassers für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum einen nicht erforderlich, zum anderen würde auch ein Widerspruch zu § 61 Abs.1 Nr.10 entstehen, der bestimmte Änderungen des Entwurfs verfahrensfrei stellt.

In Absatz 2 wird der – missverständliche – Begriff des „Sachverständigen“ durch den treffenderen Begriff des „Fachplaners“ ersetzt. Als „Sachverständiger“ im Sinne des Gesetzes wird nur verstanden, wer eine (Fach-)Planung eines anderen beurteilt (Vier-Augen-Prinzip), nicht aber, wer – unter Einsatz eigenen Sachverstands – fachkundig plant.

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Zu § 55 (Unternehmen)

Die Vorschrift entspricht § 59 LBO.

In Absatz 1 Satz 1 entfällt entsprechend § 54 Abs.1 Satz 3 die Bezugnahme auf die Bauvorlagen. Die Bezugnahme auf die (eingeführten) Technischen Baubestimmungen entfällt ebenfalls, weil es sich dabei um öffentlich-rechtliche Anforderungen handelt.
Satz 2 entspricht § 59 Abs.1 Satz 2 LBO 1996. § 59 Abs.1 Satz 3 LBO 1996 ist entbehrlich, weil es für die ordnungsgemäße Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Unternehmerpflichten allein auf die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen ankommt; im Übrigen geht es um das bauordnungsrechtlich irrelevante Binnenverhältnis der Unternehmen zu den ihnen gegenüber jeweils Weisungsbefugten.

Absatz 2 entspricht – abgesehen von redaktionellen Änderungen - § 59 Abs.2 LBO 1996. Der bisherige Absatz 3 ist nicht übernommen. Die Verantwortung des Hauptunternehmers umfasst auch die Einschaltung geeigneter Subunternehmer. Sind diese ungeeignet,ist der (Haupt-)Unternehmer bauordnungsrechtlich als Störer verantwortlich. Weitere Unternehmer, die der Bauherr für einzelne Gewerke beauftragt, sind unmittelbar nach Absatz 1 verantwortlich. Daher bedarf es auch keiner gesetzlich geregelten Koordinationsfunktion des Unternehmers. Gegenüber Subunternehmern geht die Verantwortung über Koordinierung deutlich hinaus; gegenüber sonstigen Unternehmern besteht sie zu Lasten des Bauherrn bzw des Bauleiters.

§§§



Zu § 56 (Bauleiterin, Bauleiter)

Die Vorschrift entspricht § 60 LBO 1996.

Absatz 1 Satz 1 ist angepasst an die Änderungen in § 52 und § 54.
Der neue Satz 4 enthält die Mitteilungspflicht nach dem bisherigen Absatz 3.

In Absatz 2 Satz 2 wird nunmehr im Hinblick auf die gestiegenen technischen und rechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben und unter Berücksichtigung der verminderten Prüf- und Überwachungspflichten der Bauaufsichtsbehörden eine Mindestqualifikation verbindlich vorgeschrieben. Für bisher als Bauleiter tätige Personen, die die Mindestqualifikation nicht erfüllen, sieht § 88 Abs.7 aus Gründen des Bestandsschutzes eine Übergangsregelung vor. Für Vorhaben, für die nach § 66 Abs.3 die neu eingeführte „kleine“ Bauvorlageberechtigung genügt, ist die Mindestqualifikation nicht erforderlich. Der bisherige Absatz 3 ist – inhaltlich gestrafft – in Absatz 1 Satz 4 übernommen.

§§§



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