Begr §§ 57-70 LBO   (5) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zum Fünften Teil

Der bisherige Fünfte Teil „Die Bauaufsichtsbehörden“ wird mit dem bisherigen Sechsten Teil „Verwaltungsverfahren“ zusammengefasst und erhält als neue Überschrift „Bauaufsichtsbehörden, Verfahren“, da er – mit der Genehmigungsfreistellung (§ 62) – auch ein Verfahren enthält, das nicht in den Erlass eines Verwaltungsakts mündet und deshalb (wegen § 9 SVwVfG) kein Verwaltungsverfahren darstellt. Ferner wird der Fünfte Teil der besseren Übersicht halber in Abschnitte gegliedert, nämlich in den Ersten Abschnitt „Bauaufsichtsbehörden“ (§§ 57 ff), den Zweiten Abschnitt „Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit“ (§§ 60 bis 63), den Dritten Abschnitt „Genehmigungsverfahren“ (§§ 64 bis 77), den Vierten Abschnitt „Bauüberwachung“ (§§ 78 und 79), den Fünften Abschnitt „Bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 80 bis 82) und den Sechsten Abschnitt „Baulasten, Datenschutz“ (§§ 83 und 84). Die Typengenehmigung (§ 79 LBO 1996) ist entsprechend der Musterbauordnung dereguliert, da für dieses Verfahren neben dem auf die Prüfung des Bauplanungsrechts und des sonstigen öffentlichen Rechts außerhalb des Bauordnungsrechts reduzierten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens kein Bedürfnis mehr besteht.

§§§



Zu § 57 (Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden)

Die Vorschrift entspricht § 61 LBO 1996.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. In Satz 1 ist die Instandsetzung nicht mehr erwähnt, da sie von der Instandhaltung mitumfasst wird. Mit der Wendung „.... soweit nicht andere Behörden zuständig sind“ ist neu eine Kollisionsregel für Fälle des positiven Zuständigkeitskonflikts, aufgenommen. Die Aufgabenzuweisung an die Bauaufsichtsbehörden wird damit grundsätzlich subsidiär ausgestaltet; eine bauaufsichtliche Aufgabe besteht nicht, wenn die Überwachung der Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Anforderungen anderen (Fach-)Behörden zugewiesen ist. Damit wird insbesondere auch der Möglichkeit von Doppelzuständigkeiten und daraus resultierenden widersprüchlichen Regelungen im Einzelfall vorgebeugt. Die geänderte Formulierung der Befugnisnorm in Satz 2 („haben zu“ statt „können“) trägt dem Charakter der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden als Pflichtaufgaben besser Rechnung. Eine inhaltliche Änderung liegt nicht vor, da der Bauaufsichtsbehörde nach wie vor ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen § 82 LBO 1996. Anders als bisher § 82 Abs.1 LBO 1996 erfasst die Ermächtigung für nachträgliche Anforderungen in Absatz 2 alle bestehenden baulichen Anlagen, die bestandsgeschützt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig, genehmigt oder ungenehmigt sind.

Absatz 5 übernimmt die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996 und verallgemeinert sie.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Der bisherige Satz 3 ist entfallen. Insbesondere bei dem Verdacht ungenehmigter Nutzungen könnte eine vorherige Ankündigung der Betretung den Betretungszweck vereiteln. Der bisherige Absatz 3, wonach die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen können, ist entfallen, da sich diese Befugnis bereits aus § 26 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SVwVfG ergibt.

§§§



Zu § 58 (Aufbau der Bauaufsichtsbehörden)

Die Vorschrift entspricht § 62 LBO 1996. Sie wurde erheblich gestrafft.

Absatz 1 Satz 2 ist auf Grund der Kommunalisierung der unteren Landesbehörden durch das Gesetz vom 27.November 1996 (Amtsbl.S.1313) neu gefasst. Außerdem ist die Regelung betr die kreisfreien Städte entfallen, da es keine kreisfreien Städte im Saarland gibt.

Der Vorbehalt einer abweichenden Regelung in Satz 2 Halbsatz 2 erfolgt im Hinblick auf Absatz 2 und § 68 Abs.3, wonach bestimmte Entscheidungen auf die Gemeinden übertragen sind. § 62 Abs.2 Halbsatz 2 LBO 1996 ist als unnötige Doppelregelung zu Absatz 3 entfallen.

Absatz 3 entspricht unverändert § 62 Abs.3 LBO 1996.

§§§



Zu § 59 (Sachliche Zuständigkeit)

Die Vorschrift entspricht § 63 LBO 1996 und ist in Absatz 2 lediglich redaktionell angepasst.

§§§



Zu § 60 (Grundsatz)

Die Vorschrift entspricht § 64 LBO 1996.

Mit Rücksicht auf die neue Abschnittsgliederung und die Überschrift des Zweiten Abschnitts „Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit“ erhält die Vorschrift die Über- schrift „Grundsatz“ und bringt damit das Grundprinzip der Genehmigungsbedürftigkeit unbeschadet der Verbindlichkeit des materiellen Rechts auch in anderen Fällen zum Ausdruck.

Absatz 1 entspricht grundsätzlich – redaktionell angepasst – dem bisherigen Absatz 1, jedoch entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit der Beseitigung von Anlagen. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Beseitigung von Anlagen ist nicht erforderlich, da an das Ob der Beseitigung baurechtliche Anforderungen, die in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren präventiv zu prüfen wären, nicht gestellt werden; im Geltungsbereich von Veränderungssperren (vgl § 14 Abs.1 Nr.1, Abs.2 BauGB), in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (vgl § 144 Abs.1 Nr.1 BauGB) und im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen (vgl § 172 Abs.1 Satz 1 BauGB) bestehen eigenständige Genehmigungserfordernisse, sodass die gemeindliche Planungshoheit durch das Entfallen der Genehmigungsbedürftigkeit der Beseitigung von Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall in Betracht kommende andere öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Beseitigung von Anlagen – namentlich solche des Denkmalschutzes – können in fachrechtlichen Genehmigungsverfahren (etwa im denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren) abgearbeitet werden. Sicherheitsrechtlich relevant ist demgegenüber lediglich der Vorgang, das Wie der Beseitigung der Anlagen; diesem Vorgang zuzuordnen sind auch die ggf im Hinblick auf die Standsicherheit von Nachbargebäuden (vgl § 13 Abs.1 Satz 2, Abs.2) zu treffenden Vorkehrungen. Insoweit erscheint es ausreichend, aber auch notwendig, dem Bauherrn für die in § 61 Abs.4 Satz 3 bis 5 benannten Fälle die Erstellung entsprechender bautechnischer Nachweise und ggf deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen aufzugeben. Die Verpflichtung zur – ggf erforderlichen – Bestellung eines fachkundigen Unternehmers ergibt sich bereits aus § 53 Abs.1 Satz 1. Das für die nicht verfahrensfreien Fälle der Beseitigung in § 61 Abs.4 Satz 2 geregelte Anzeigeverfahren ermöglicht eine flexible Handhabung der bauaufsichtlichen Überwachung. Regelungen über den Inhalt der Anzeige einschließlich etwa erforderlicher Bauvorlagen sind in der Verordnung aufgrund § 86 Abs.2 zu treffen. Bei Abbrucharbeiten allerdings nicht seltene Unfälle stellen zudem kein bauaufsichtlich zu bewältigendes Problem dar, sondern sind – als Fragen der Arbeitssicherheit – Gegenstand der Gewerbeaufsicht und der Tätigkeit der Berufsgenossenschaften.

Absatz 2 stellt den – an sich selbstverständlichen – Umstand klar, dass Genehmigungsfreiheit und Beschränkung bauaufsichtlicher Prüfungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Anordnungen nicht entbinden und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lassen. Der bisherige Absatz 2 ist nicht übernommen. Er stellte bestimmte Vorhaben von der Baugenehmigung frei, die nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit bedürfen. Die hierfür zuständigen Fachbehörden sind jedoch regelmäßig nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den baurechtlichen Anforderungen zu überprüfen.

Der neue Absatz 3 eröffnet in den Verfahren, die die Baugenehmigung einschließen (siehe zB § 13 BImSchG), den Fachbehörden den Zugang zu den Prüfingenieuren, Prüfämtern, Prüfstellen und Prüfsachverständigen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§§§



Zu § 61 (Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen)

Die Vorschrift entspricht § 65 LBO 1996.

Der Begriff der Verfahrensfreiheit – anstelle der Genehmigungspflicht – in der Überschrift unterscheidet die unter § 61 fallenden Vorhaben von den der Genehmigungsfreistellung nach § 63 unterliegenden Vorhaben. Ferner trägt die Änderung der Überschrift dem in Absatz 3 neu eingeführten Anzeigeverfahren für die Beseitigung bestimmter Anlagen Rechnung. Die Vorschrift ist systematisch nach dem Vorbild der Musterbauordnung und vieler anderer Landesbauordnungen neu geordnet. Die Vorschrift regelt nur die Verfahrensfreiheit bestimmter selbstständiger Bauvorhaben; der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und verfahrensfreie Bestandteile aufgespaltet betrachtet werden darf, bleibt unberührt.

Absatz 1 erfasst alle Vorgänge (Errichtung und Änderung), die die in den 13 Vorhabengruppen genannten Anlagen betreffen und nicht nachfolgend in den Absätzen 2 bis 5 gesondert angesprochen sind. Bei der Bemessung des Umfangs der verfahrensfreien Anlagen waren die Vorgaben des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts zu berücksichtigen. § 36 Abs.1 Satz 3 BauGB fordert bereits jetzt von den Ländern, die Information der Gemeinden über Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 30 Abs.1 BauGB) sicherzustellen. Ohne Modifikation verfahrensfrei können daher nur Anlagen bleiben, die nicht im Sinne des § 29 Abs.1 BauGB planungsrechtlich relevant sind, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 07.05.2001 , 6 C 18.00-) nicht einmal daraus, dass Anlagen bereits vor dem Einsetzen der Bauordnungsreformen 1990 baugenehmigungsfrei waren, auf ihre fehlende planungsrechtliche Relevanz soll geschlossen werden können. Der in Absatz 1 enthaltene Katalog geht daher in Einzelfällen hinter den Katalog des § 65 LBO 1996 zurück, stellt andererseits aber auch weitere Vorhaben verfahrensfrei. Zu den Regelungen des Absatzes 1 im Einzelnen:

Absatz 2 stellt nach hessischem Vorbild Vorhaben verfahrensfrei unter dem Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde wie bei den nach § 63 baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben. Die Frist für die Gemeinde zur Beantragung einer vorläufigen Untersagung nach § 15 Abs.1 Satz 2 BauGB ist wegen der Geringfügigkeit der Vorhaben auf zwei Wochen statt einen Monat wie bei der Genehmigungsfreistellung begrenzt. Für die Errichtung von Wintergärten und die Erneuerung und Änderung von Dächern ist außerdem ein Tragwerksplaner einzuschalten.

Absatz 3 Nr.1 fasst die Genehmigungsfreiheitstatbestände des § 65 Abs.2 Nr.5 Buchstabe a und b LBO 1996 zusammen. Die Differenzierung zwischen Gebäuden und Räumen und anderen Anlagen und Einrichtungen wird aufgegeben.
Nach Nummer 2 ist die Umnutzung von Räumen eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die diesen Wohnungen zugeordnet sind, genehmigungsfrei. Dies erleichtert die Umnutzung von Nebenräumen in Aufenthaltsräume.
Nach Nummer 3 ist die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten genehmigungsfrei. Dies erleichtert die Verbesserung des Wohnstandards in Altbauten und die Aufteilung von größeren in kleinere Wohnungen.

Der bisherige Absatz 3 ist in § 60 Abs.2 übernommen.

Absatz 4 regelt die Verfahrensfreiheit der Beseitigung von Anlagen (Satz 1) und schafft für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen anstelle der bisherigen grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit ein neues Anzeigeverfahren; vgl insoweit bereits zu § 60 Abs.1.
Satz 1 stellt die Beseitigung von Anlagen verfahrensfrei, deren Beseitigung zumindest in aller Regel keine statisch-konstruktiven Schwierigkeiten aufwirft und auch mit Blick auf das Nachbarschaftsverhältnis keiner formalisierten bauaufsichtlichen Handhabung bedarf. Dies sind zunächst alle nach Absatz 1 verfahrensfreien Anlagen (Nummer 1), ferner die freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Nummer 2) sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Satz 2 schreibt vor, dass die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Welchen Inhalt die Anzeige hat, namentlich auch, welche Bauvorlagen ihr ggf beizufügen sind, ist in der Verordnung aufgrund § 86 Abs.2 zu regeln. Die Anzeige bezweckt eine – bewusst verfahrensrechtlich nicht näher ausgestaltete – Information der Bauaufsichtsbehörde, auf die sie in der ihr jeweils nach Lage der Dinge angezeigt erscheinenden Weise reagieren kann; Rechtsgrundlage für etwaige bauaufsichtliche Maßnahmen ist § 57 Abs.1.
Die Sätze 3 bis 5 regeln die Anforderungen an die bautechnischen Nachweise hinsichtlich der Standsicherheit in denjenigen Fällen, in denen das zu beseitigende an ein anderes oder an mehrere Gebäude angebaut ist. Dabei erscheint bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 2 ausreichend, dass die Standsicherheit von einem Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 bestätigt wird, während im Übrigen das Vier-Augen-Prinzip gilt (Satz 4).
Satz 4 Halbsatz 2 erstreckt dies auch auf Fälle, in denen die Standsicherheit anderer Gebäude bei der Beseitigung der von Halbsatz 1 erfassten Gebäude auf andere Weise als dadurch beeinträchtigt werden kann, dass sie an das zu beseitigende Gebäude angebaut sind, namentlich durch Veränderungen des Baugrunds; die Regelung ermöglicht auch der Bauaufsichtsbehörde, entsprechende Anforderungen zu stellen.
Satz 5 enthält eine Bagatellklausel, nach der – wegen des damit verbundenen geringen Risikopotentials – die vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht gelten, wenn das Gebäude, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, verfahrensfrei ist.
Nach Satz 6 sind die Vorschriften über die Baubeginnanzeige (§ 73 Abs.6 Nr.3, Abs.8) entsprechend anzuwenden. Die Regelungen über die Anzeige (Satz 2), die bautechnischen Nachweise (Sätze 3 bis 5) und die Baubeginnsanzeige (Satz 6) sind bußgeldbewehrt (§ 87 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 9).

Absatz 5 stellt klar, dass Instandhaltungsarbeiten verfahrensfrei sind.

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Zu § 62 (Vorhaben des Bundes)

Die Vorschrift ersetzt die §§ 69 und 91 LBO 1996.

Von der Baugenehmigungspflicht freigestellt werden nur noch die Bauvorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen. Diese sind der obersten Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Das Institut des Zustimmungsverfahrens entfällt. Damit werden Bauvorhaben des Landes dem regulären Baugenehmigungsverfahren unterworfen.

§ 69 Abs.2 LBO 1996 ist nicht übernommen. Die Verfahrensfreiheit von Gebäuden als Nebenanlagen der Bundesfernstraßen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen ergibt sich bereits aus § 4 und § 15 Abs.2 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Verfahrensfreiheit für Nebenanlagen an Landstraßen kann entsprechend dem Bundesfernstraßengesetz im Saarländischen Straßengesetz geregelt werden.

§§§



Zu § 63 (Genehmigungsfreistellung)

Die Vorschrift ersetzt § 66 LBO 1996. Die wesentlichen Unterschiede zum Freistellungsverfahren nach § 66 LBO 1996 sind folgende:

Wie bisher setzt die Genehmigungsfreistellung voraus, dass die Gemeinde von ihrem Recht nach § 15 BauGB eine vorläufige Untersagung zu beantragen, keinen Gebrauch macht. Der Gemeinde wird hierfür eine Frist von einem Monat gesetzt, die nicht verlängerbar ist. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt ausschließlich, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre entgegenstehenden Planungsabsichten zur Geltung zu bringen. Daraus ergibt sich keine Pflicht der Gemeinde, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung des Vorhabens vorliegen und das Vorhaben materiell rechtmäßig ist. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der „erforderlichen Unterlagen“ bei der Gemeinde. Wie bisher sind die vollständigen Bauvorlagen einzureichen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Absatz 4 Satz 2 auf § 69 Abs.2 Satz 1. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten, damit diese die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung wahrnehmen kann, die anders als nach bisherigem Recht gegenüber dem Genehmigungsverfahren nicht eingeschränkt ist, siehe auch die Begründung zu § 78. Eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist wird hierdurch nicht begründet.
In Anlehnung an die Geltungsdauer der Baugenehmigung bestimmt Absatz 3 Satz 6, dass das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 bis 5 zu wiederholen ist, wenn der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens erst nach mehr als 3 Jahren beginnen will.

Absatz 4 stellt in Satz 1 klar, dass die Genehmigungsfreistellung nicht von den durch § 67 begründeten Anforderungen bzgl der Erstellung und ggf Prüfung oder Bescheinigung der bautechnischen Nachweise entbindet. Die Bauvorlageberechtigung für die der Genehmigungsfreistellung unterliegende Vorhaben ergibt sich unmittelbar aus § 66.
Satz 2 erklärt bestimmte Vorschriften über die Einreichung der Bauvorlagen und der bautechnischen Nachweise (§ 69 Abs.2 Satz 1), die Unterzeichnung der Bauvorlagen (§ 69 Abs.3) und den Baubeginn (§ 73 Abs.6 Nr.2, Abs.7 und 8) bei genehmigungspflichtigen Vorhaben für entsprechend anwendbar. Im Unterschied zum bisherigen Recht unterliegen auch freigestellte Vorhaben der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, siehe zu den §§ 78 und 79. Die Erklärungen der verantwortlichen Personen und des Bauherrn nach § 66 Abs.3 LBO 1996 sind nicht übernommen, da sie bestehende Pflichten nur betont, aber keine zusätzlichen Pflichten geschaffen haben. § 66 Abs.9 LBO 1996 konnte entfallen, da das Hochbaustatistikgesetz von 1998 unmittelbar für alle landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden Baumaßnahmen gilt.

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Zu § 64 (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)

Die Vorschrift entspricht § 67 LBO 1996.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist gegenüber dem geltenden Recht erheblich erweitert. Der Vorhabenkatalog entspricht dem der Genehmigungsfreistellung. Auf die Begründung zu § 63 wird Bezug genommen. Auch aus dem Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind UVP-pflichtige Vorhaben ausgenommen, da das Verfahren nach dem SaarlUVPG nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen abzuwickeln ist.

Das Prüfprogramm in Absatz 2 ist gegenüber dem geltenden Recht stark eingeschränkt. Das gesamte Bauordnungsrecht wird nicht mehr geprüft, ausgenommen beantragte Abweichungen nach § 68. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich grundsätzlich dieselben. Daher ist es konsequent, auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit zu verzichten. Entsprechendes gilt auch für die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Energieeinsparverordnung Der Wegfall der Prüfung der Energieeinsparverordnung ergibt sich zwar auch aus Satz 2, wonach 67 unberührt bleibt, wird zur Verdeutlichung aber ausdrücklich erwähnt.
Satz 2 enthält durch den Verweis auf § 67 eine zusätzliche Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes – sei es durch die Bauaufsichtsbehörde selbst, sei es durch einen Prüfingenieur. In diesen Fällen wird das Prüfprogramm um die jeweils der bauaufsichtlichen Prüfung unterworfenen Gegenstände erweitert.

Absatz 3 entspricht § 67 Abs.5 LBO. Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 ist nunmehr in § 68 Abs.2 enthalten. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.

§§§



Zu § 65 (Baugenehmigungsverfahren)

Die Vorschrift ist neu.

Absatz 1 regelt den gegenständlichen Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens. Zielte das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren noch auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen, gilt nunmehr auch für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 nur noch ein durch § 67 eingeschränktes Prüfprogramm.

Absatz 2 stellt klar, dass Baugenehmigungsverfahren für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, die Anforderungen nach dem genannten Gesetz erfüllen müssen.

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Zu § 66 (Bauvorlageberechtigung)

Die Vorschrift entspricht § 70 LBO 1996.

Absatz 1 entspricht § 70 Abs. 1 Satz 1 und 3 LBO 1996 und nimmt durch die Wendung „nicht verfahrensfreie“ die bisher in § 66 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Bestimmung, dass der Entwurfsverfasser für ein freigestelltes Vorhaben bauvorlageberechtigt sein muss, auf. Keine Bauvorlageberechtigung wird mehr verlangt für die Nutzungsänderung von Gebäuden. Dies entspricht der Rechtslage in allen anderen Bundesländern und ist auch im Hinblick auf den Wegfall oder die Reduzierung der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung hinnehmbar, da die Fälle einer Nutzungsänderung ohne gleichzeitig erforderliche bauliche Änderungen selten sind. Der bisherige Satz 2 ist nicht übernommen, siehe die Begründung zu Absatz 3.

Absatz 2 entspricht § 70 Abs.2 LBO 1996.
Nummer 1 ist redaktionell an die Zusammenfassung des Saarländischen Architektengesetzes und des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zum Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz angepasst.
Nummer 2 ist durch die Beschränkung auf einen Verweis auf das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz erheblich gestrafft. Neu ist, dass auch die Bauvorlageberechtigung der Ingenieurinnen und Ingenieure grundsätzlich von der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer abhängig ist. Damit wird die Gleichstellung mit den Architekten erreicht, die diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen und damit nur bauvorlageberechtigt sind, wenn sie Mitglied einer Architektenkammer sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVERFGE 28, 364 ff) hat es für zulässig erachtet, die Bauvorlageberechtigung von einer Eintragung in die Architektenliste und damit gleichzeitig von der Mitgliedschaft in einer Architektenkammer abhängig zu machen. Hieran knüpft die vorgesehene Verpflichtung der Bauingenieure zur Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer an. Die Kammermitglieder haben die festgelegten Berufspflichten zu beachten, die ua neben der Pflicht, bei ihrer Tätigkeit fremde Rechtsgüter sowie wichtige Gemeinschaftsgüter nicht zu verletzen, auch die Verpflichtung enthalten, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Außerdem besteht für Kammermitglieder die Pflicht, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Einhaltung dieser Berufspflichten, die in nicht geringem Umfang im Interesse der öffentlichen Sicherheit aufgestellt wurden, wird durch die Kammern überwacht. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer trägt daher zu einem effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit im Bauwesen bei. Von Ingenieuren, die im Ausland ihre Hauptwohnung oder Niederlassung haben, wird die Kammermitgliedschaft nicht verlangt, weil es außerhalb der Bundesrepublik Deutschland häufig keine Ingenieurkammer gibt. Dasselbe gilt auch für Ingenieure, die ihre Hauptwohnung oder Niederlassung in einem Bundesland haben, in denen die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer nicht möglich ist. Dies gilt zB für angestellte Ingenieure aus Rheinland-Pfalz.
Absatz 2 Nummer 3 ist redaktionell überarbeitet. Entsprechend der Änderung in Absatz 1 wird die Nutzungsänderung nicht mehr aufgeführt.
Absatz 2 Nummer 4 entspricht inhaltlich der bisherigen Nummer 4.

Absatz 3 ersetzt § 70 Abs.1 Satz 2 LBO 1996. Für die dort genannten Vorhaben bedurfte es bisher keinerlei Bauvorlageberechtigung. Die Rücknahme der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung erfordert aber eine Mindestqualifikation wie sie nunmehr vorgesehen ist. Die Bauvorlageberechtigung der Beratenden Ingenieure nach dem bisherigen Absatz 3 ist durch die Reduzierung der Praxiszeit für den Erwerb der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung von bisher fünf auf drei Jahre (siehe § 22 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes) überflüssig geworden.

§§§



Zu § 67 (Bautechnische Nachweise)

Die Vorschrift ist neu. Sie fasst die bisher in verschiedenen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise zusammen.

Absatz 1 stellt in Satz 1 Halbsatz 1 zunächst die Verpflichtung zur Erstellung bautechnischer Nachweise heraus. Die Verweisung auf die Verordnung nach § 86 Abs. 2 - Bauvorlagenverordnung - soll verdeutlichen, dass die Anforderungen an die bautechnischen Nachweise im Einzelnen und ggf auch der Verzicht auf bautechnische Nachweise dort zu regeln ist. In den bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes werden - über den spezifisch bauordnungsrechtlichen Wärmeschutz hinausgehend - die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung einbezogen. Halbsatz 2 stellt klar, dass die Anforderung des § 67 grundsätzlich nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61) einschließlich der Beseitigung von Anlagen gelten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren nach dem herkömmliche Modell, der der jetzigen Verfahrensfreiheit entspricht, auch einen Verzicht auf die - bauaufsichtlich geforderte - Erstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise beinhaltet; unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen, die ggf auch die Erstellung bautechnischer Nachweise erforderlich machen kann. Zugleich enthält Halbsatz 2 aber auch eine Gegenausnahme in Gestalt eines Vorbehalts abweichender Regelungen im Gesetz selbst (vgl § 61 Abs.4 Sätze 3 bis 5) und in der Verordnung aufgrund § 86 Abs.2. Dieser Vorbehalt ist erforderlich, weil bautechnischen Nachweise auch bei verfahrensfreien Vorhaben erforderlich sein können, etwa ein Energie- oder Wärmebedarfsausweis bei nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr.10 Buchstabe d verfahrensfreien Außenwandverkleidungen.

Satz 2 enthält den Grundsatz, dass die jeweilige allgemeine Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs.2 Nr.1, 2 und 4 - ausgenommen sind lediglich die insoweit nicht in Betracht kommenden Innenarchitekten - die Berechtigung zur Erstellung der in der Vorschrift legal definierten bautechnischen Nachweise umfasst. Sie betont damit - unbeschadet des § 54 Abs.2 - die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt (einschließlich der bautechnischen Nachweise).

Dagegen muss nach Absatz 2 der Standsicherheitsnachweis grundsätzlich von einer Person aufgestellt sein, die in der von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (bisher Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen) eingetragen ist. Der Begriff „Tragwerksplaner“ ist neu gewählt in Anpassung an die Diktion der Musterbauordnung. Neu ist, dass die Nachweisberechtigung nicht nur für nach § 63 freigestellte Vorhaben und nach § 64 zu genehmigende Vorhaben erforderlich ist, bei denen eine Prüfung der Nachweise entfällt, sondern auch bei Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 65, für die das „Vier-Augen- Prinzip“ (Prüfung durch einen Prüfingenieur oder Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen) gilt. Der Prüfung kommt nicht die Aufgabe zu, eine fehlende Qualifikation des Aufstellers auszugleichen, sondern Fehler festzustellen, die auch qualifizierten Aufstellern unterlaufen können. Dementsprechend ist auch die Möglichkeit entfallen, bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben statt einen Nachweisberechtigten zu beauftragen, den von einer anderen Person erstellten Nachweis durch einen Prüfingenieur prüfen zu lassen. Auch die Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner müssen aufgrund des Verweises in Satz 1 Halbsatz 2 auf § 66 Abs.2 Nr.2 Satz 2 Mitglied einer Ingenieurkammer sein. Tragwerksplanerinnen und -planer dürfen wie bisher Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz aufstellen.

Absatz 3 regelt, in welchen Fällen auf den Brandschutznachweis und den Standsicherheitsnachweis das Vier-Augen-Prinzip Anwendung findet. Nach Satz 1 gilt dieses Prinzip wie bisher grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren nach § 65. Bei der erheblich erweiterten Genehmigungsfreistellung und dem ebenfalls erheblich erweiterten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Vier-Augen-Prinzip für die in Satz 2 Nr. 1 aufgezählten baulichen Anlagen nach Maßgabe einer Betrachtung der jeweiligen statisch-konstruktiven Schwierigkeit im Einzelfall wieder eingeführt. Diese Einzelfallbetrachtung ist von dem jeweils tätig werdenden qualifizierten Tragwerksplaner vorzunehmen. Sie orientiert sich an einem Kriterienkatalog, der in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 Satz 1 festzulegen ist. Die Beurteilung des Tragwerksplaners begründet - wie in der Rechtsverordnung zu verdeutlichen sein wird - die Beurteilung des Tragwerksplaners öffentlich-rechtlich verbindlich die Prüfpflicht gegenüber dem Bauherrn, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür im Zweifel vorliegen; damit soll eine „zweitinstanzliche“ Befassung der Bauaufsichtsbehörde, vermieden werden. Hinsichtlich des Brandschutzes werden dem Vier-Augen-Prinzip wegen des erhöhten Gefahrenpotenzials auch Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche unterworfen. Davon ausgenommen sind oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m² Nutzfläche, die bisher in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fielen, in dem eine Prüfung des Brandschutzes nicht stattfand. Die Geltung des Vier-Augen- Prinzips ist für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 generell - also auch unabhängig von einer Beurteilung anhand des Kriterienkatalogs - ausgeschlossen. Diese „untere Abschneidegrenze“ trägt zwar dem spezifisch auf die statisch-konstruktive Schwierigkeit zielenden Ansatz der Regelung insofern nicht mehr Rechnung, als auch bei diesen Gebäuden Einzelfälle besonderer statisch-konstruktiver Schwierigkeit nicht gänzlich auszuschließen sind. Angesichts der Größe und des Risikopotenzials dieser Vorhaben erscheint es jedoch vertretbar, es insoweit wie bisher bei der Eigenverantwortung des Bauherrn und der übrigen am Bau Beteiligten bewenden zu lassen. Das Vier-Augen-Prinzip ist hinsichtlich der Standsicherheitsnachweise bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Genehmigungsverfahren durch einen privaten Prüfsachverständigen zu verwirklichen. Der Begriff des Prüfsachverständigen ist neu gewählt. Er dient der Abgrenzung der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen zu den nach anderen Vorschriften und von anderen Stellen anerkannten Sachverständigen. Im Unterschied zu dem Prüfingenieur, der als beliehener Unternehmer und damit als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung hoheitlich tätig wird, nimmt der Prüfsachverständige seine Prüfaufgaben ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zum Bauherrn wahr; nur zu ihm steht er in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis auch was die Haftung für eine mangelhafte Erfüllung seiner Pflichten betrifft. Für den Brandschutznachweis bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie generell im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 stehen beide Möglichkeiten nebeneinander. Die Bauaufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder sich eines Prüfingenieurs bedienen oder vom Bauherrn die Vorlage einer Bescheinigung eines Prüfsachverständigen verlangen. Für die Prüfung des Brandschutzes scheidet die zweite Alternative mangels sachverständiger Personen zunächst noch aus. Satz 3 erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, die Vorlage von Sachverständigenbescheinigungen zu verlangen, sobald genügend Prüfsachverständige anerkannt sind.

Absatz 4 regelt generelle bauaufsichtliche Prüfverzichte und die Rechtswirkungen der Bescheinigungen durch Prüfsachverständige. Satz 1 Halbsatz 1 enthält einen generellen Prüfverzicht für die bautechnischen Nachweise, soweit sie nicht nach Absatz 3 durch die Bauaufsichtsbehörde selbst oder durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden. Dieser Prüfver- Drucksache 12/866 Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - zicht schließt seinem Sinn und Zweck nach selbstverständlich ein, dass - werden die einschlägigen Nachweise nicht geprüft - auch die mit diesen nachzuweisenden materiell- rechtlichen Anforderungen nicht geprüft werden. Auf die Prüfung des baulichkonstruktiven Schallschutzes kann wegen der insoweit wirksamen Marktmechanismen verzichtet werden. Hinsichtlich des Wärmeschutzes geht die Energieeinsparverordnung des Bundes über die spezifisch bauordnungsrechtlichen (Mindest- )Anforderungen hinaus. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die Vorschriften des § 13 der Energieeinsparverordnung ausreichend sichergestellt. Auch die Anforderungen des Erschütterungsschutzes werden in die Eigenverantwortung des Bauherrn gestellt. Der Prüfverzicht lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die bisherige materielle Legalitätsfiktion nach § 72 Abs.6 LBO 1996, wonach mit der Bescheinigung durch den Sachverständigen die jeweiligen Anforderungen des materiellen Bauordnungsrechts als eingehalten gelten, ist nicht übernommen. Eine (Nach- )Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde - auch im Ermessenswege - wird damit nicht begründet, es bleibt bei der gesetzlichen Verantwortungszuweisung an den Bauherrn und die von ihm eingeschalteten Prüfsachverständigen. Halbsatz 2 stellt klar, dass der Prüfverzicht nach Satz 1 grundsätzlich die Zulassung von Abweichungen nach § 68 nicht entbehrlich macht, soweit von materiell-rechtliche Anforderungen abgewichen werden soll. Satz 2 nimmt der Sache nach - mit den erforderlichen Anpassungen an die neue Systematik der bautechnischen Nachweise - das bisher in § 72 Abs.5 LBO 1996 enthaltenen Institut der Typenprüfung auf.

§§§



Zu § 68 (Abweichungen)

Die Vorschrift ersetzt § 75 LBO 1996.

Die Vorschrift fasst in Absatz 1 die bisherigen Rechtsinstitute der bauordnungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen in einem einheitlichen Abweichungstatbestand zusammen. Dadurch wird die bisherige kasuistische Regelung erheblich gestrafft und vereinfacht. Die Neufassung geht – den bereits in § 75 Abs.4 Nr.1 LBO 1996 enthaltenen Ansatz aufgreifend und verallgemeinernd – davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte - namentlich in den Regelungen des Brandschutzes stärker als bisher verdeutlichte – Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen – aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weisen. Ziel der Abweichungsregelung ist, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und – insbesondere ohne die Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls – auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren.
Absatz 1 Satz 1 legt demzufolge den Grundsatz fest, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs.1 vereinbar sind; damit werden zugleich die in die bei der Ermessensbetätigung vorzunehmende Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte bezeichnet und die Mindestanforderungen des § 3 Abs.1 als absolute Grenze für die Zulassung von Abweichungen markiert.
Satz 2 stellt klar, dass § 68 die unmittelbar gesetzesabhängige und keiner bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung bedürftige Abweichung von eingeführten Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs.4 Satz 3 unberührt lässt.

Absatz 2 enthält Regelungen über das Abweichungsverfahren.
Satz 1 verlangt für die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 und von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch einen gesonderten schriftlichen und begründeten Antrag. Da nach § 29 Abs.1 BauGB 1998 eine landesrechtliche Genehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungspflicht nicht mehr Voraussetzung für die Anwendbarkeit der materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften ist, gilt § 34 Abs.1 und 2 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der (nicht überplanten) im Zusammenhang bebauten Ortsteile unmittelbar auch für genehmigungsfreie Vorhaben. Deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich dann - bodenrechtliche Relevanz vorausgesetzt -, nach der BauNVO einschließlich der dazu geregelten Ausnahmen und der Möglichkeit der Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB, wenn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht (§ 34 Abs.2 BauGB). Die Einbeziehung der städtebaulichen Regelungen in die Vorschrift ist erforderlich, weil die vorgenannten städtebaulichen Vorschriften zwar jeweils ein materiell-rechtliches Entscheidungsprogramm für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen enthalten, aber - kompetenzgerecht - kein Trägerverfahren für ihre Umsetzung im Einzelfall. Die Begründungspflicht entspricht § 75 Abs.5 Halbsatz 1 LBO 1996 und soll der Bauaufsichtsbehörde die Ermittlung der für eine Abweichung sprechenden Gesichtspunkte erleichtern.
Satz 2 übernimmt die bisher in § 75 Abs.5 Halbsatz 2 LBO 1996 enthaltene Regelung und stellt klar, dass es einer isolierten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung auch bei genehmigungsfreien Vorhaben bedarf. Dies gilt - folgerichtig - auch für zwar genehmigungsbedürftige Anlagen, aber hinsichtlich solcher Anforderungen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden; insoweit stehen solche Vorhaben den genehmigungsfreien gleich.

Absatz 3 trifft eine von § 58 Abs.1 abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Zulassung von Abweichungen von – die gemeindliche Planungs- und Ortsgestaltungshoheit schützenden und von den Gemeinden selbst erlassenen – Vorschriften den Gemeinden überlassen bleiben kann. § 36 Abs.1 Satz 1 BauGB, wonach ua über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ist, steht nicht entgegen, da der auf die gemeindliche Planungshoheit zielende Schutzzweck der Norm durch eine der Gemeinde selbst zugewiesene Entscheidung (erst recht) nicht beeinträchtigt wird. Soweit verfahrensfreie Anlagen zusätzlich einer Abweichung von anderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen bedürfen, wird davon ausgegangen, dass es sich um eher seltene Ausnahmen handeln wird, so dass die Erforderlichkeit nebeneinander stehender Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für solche Bauvorhaben in Kauf genommen werden kann. Werden Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen bei Vorhaben erforderlich, die in den Katalog des § 63 Abs.1 fallen, sind diese Vorhaben nicht genehmigungsfrei gestellt, sondern im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen, so dass insofern eine einheitliche Zuständigkeit gewahrt ist.

§§§



Zu § 69 (Bauantrag und Bauvorlagen)

Die Vorschrift entspricht § 71 LBO 1996.

Absatz 1 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 1.

In Absatz 2 sind Satz 1 Halbsatz 2 und die Sätze 2 und 3 neu. Satz 1 Halbsatz 2 übernimmt die bisherigen Regelungen des § 66 Abs.3 Satz 3 Nr.1 und des § 67 Abs.4 Satz 1 LBO 1996. An der Forderung der Einreichung der vollständigen Bauvorlagen, auch hinsichtlich nicht mehr zu prüfender Anforderungen wird festgehalten, um der Bauaufsichtsbehörde die Beurteilung des Bauvorhabens im Rahmen der insoweit nicht mehr eingeschränkten Bauüberwachung zu erleichtern. Für den Bauherrn und den Entwurfsverfasser bzw die Fachplaner bedeutet dies keine unnötige Belastung, da die Bauvorlagen für die Ausführung des Bauvorhabens ohnehin benötigt werden. Satz 2 ermöglicht, dass einzelne Bauvorlagen erst während des Genehmigungsverfahrens eingereicht werden.
Satz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 3. § 71 Abs.3 ermöglichte die Einreichung bautechnischer Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung. Dies widerspricht der feststellenden Wirkung der Baugenehmigung, entspricht aber den Bedürfnissen der Praxis. Der neue Satz 3 räumt deshalb die Möglichkeit ein, die Baugenehmigung unter der Bedingung der Nachreichung bautechnischer Nachweise zu erteilen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4. § 71 Abs.5 LBO 1996 ist entfallen. Er sah vor, dass die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis verlangen kann, dass der Grundstückseigentümer dem Bauvorhaben zustimmt, wenn der Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist. Die Vorschrift stand in einem systematischen Widerspruch zu § 77 Abs.2 LBO 1996 (jetzt § 73 Abs.4) wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, private Rechtsverhältnisse also nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sind. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, einen Bauantrag wegen mangelnden Sachbescheidungsinteressen abzulehnen, wenn der Bauherr das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nicht oder nicht so bebauen darf, wie er es will, bleibt ebenso unberührt, wie die - im Zweifel - dem Bauherrn obliegende Verpflichtung, den Nachweis des bestehenden Sachbescheidungsinteresses zu führen.

§§§



Zu § 70 (Behandlung des Bauantrages)

Die Vorschrift fasst die §§ 72 und 74 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 Satz 1 bis 3 entspricht § 72 Abs.1 LBO 1996.
Im Unterschied zum bisherigen Recht enthält Satz 1 nicht mehr nur die Befugnis, sondern die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden, grob unvollständige oder fehlerhafte Anträge zurückzuweisen.
Satz 4 entspricht § 72 Abs.2 Satz 2 LBO, ergänzt um die Mitteilung der voraussichtlichen Verfahrensdauer in Anlehnung an § 71 c Abs.3 SVwVfG.

Absatz 2 regelt die Beteiligung anderer Behörden und Stellen und ersetzt § 72 Abs.2. In dem neuen Satz 2 wird das sog. Sternverfahren als Regelverfahren für die Beteiligung vorgeschrieben. Das Sternverfahren ist zwar bereits durch § 71 d SVwVfG geregelt. § 71 d betrifft jedoch nur Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung. Dies gilt auch für die Antragskonferenz nach § 71 e SVwVfG.
Deshalb enthält der neue Satz 3 eine eigene - nicht auf solche Vorhaben eingeschränkte - Regelung zur Antragskonferenz. Die Beteiligung des bergbauberechtigten Unternehmens bei Vorhaben im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus durch die Bauaufsichtsbehörde wird im Hinblick auf § 110 Abs.6 des Bundesberggesetzes nicht mehr explizit geregelt. Die in § 72 Abs.2 Satz 3 LBO 1996 enthaltene Bestimmung über die Datenübermittlung ist in die neue Vorschrift des § 84 übernommen. § 72 Abs.3 LBO 1996 ist nicht übernommen, weil die Vorschrift in der Praxis keine Bedeutung hatte. Außerdem ist es heute möglich, die Auswirkungen der baulichen Anlage durch Computersimulation oder im Rahmen der Bauvorlagen durch Fotomontage darzustellen. § 72 Abs.4 LBO 1996 ist nicht übernommen, da an die dort geregelten Bearbeitungsfristen keine Rechtsfolge geknüpft war und für die weit überwiegende Zahl der Baugenehmigungsverfahren ohnehin die Genehmigungsfiktion nach § 64 Abs.3 Satz 5 greift.

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 74 LBO 1996.
Satz 1 entspricht § 74 Abs.1 LBO 1996. Im Unterschied zum bisher geltenden Recht setzt eine rechtzeitige Versagung der erforderlichen Entscheidung einer anderen Behörde voraus, dass diese Versagung begründet wird. Vorsorgliche Versagungen zur Fristwahrung sind danach unbeachtlich.
Satz 2 entspricht § 74 Abs.2 LBO 1996.
Satz 3 ersetzt § 72 Abs.4 Satz 2 LBO 1996.
Satz 4 ist neu, er dient der Klarstellung.

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