Begr §§ 71-84 LBO   (6) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zu § 71 (Beteiligung der Nachbarschaft)

Die Vorschrift entspricht § 73 LBO 1996.

Neben den Eigentümerinnen und Eigentümern werden in Absatz 1 Satz 1 nunmehr auch die Erbbauberechtigen als zu beteiligende Personen genannt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Erbbaurecht hinsichtlich der baulichen Nutzung eines Grundstücks dem Eigentum vergleichbar ist. Der bauordnungsrechtliche Begriff der Befreiung ist durch den neuen Begriff der Abweichung ersetzt; auf die Begründung zu § 68 wird verwiesen. Da die Vorschrift auch für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB gelten soll, müssen diese ausdrücklich genannt werden.

Die Beteiligung nach Satz 1 ist abweichend vom bisherigen Recht als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Sollvorschrift bedeutet, dass sie in aller Regel durchzuführen ist. Sind allerdings, etwa bei Erbengemeinschaften, einzelne (Mit-) Eigentümer nur unter Schwierigkeiten oder mit erheblichen Verzögerungen zu ermitteln oder zu erreichten, kann im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs ausnahmsweise insoweit von einer Beteiligung abgesehen werden.
Da Rechtsfragen der Abgrenzung der Rechtssphären von Bauherrin oder Bauherrn und der Nachbarschaft nicht nur bei Entscheidungen über Abweichungen und Befreiungen, sondern auch bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder einer Norm, in der das Rücksichtnahmegebot verankert ist, auftreten, sieht der neue Satz 2 eine fakultative Nachbarbeteiligung vor.
Zur Verfahrenserleichterung hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde Satz 3 auf Verlangen die betroffenen Nachbarn zu benennen. Mit Hinweis auf diese Bestimmung ist das berechtigte Interesse des Bauherrn zur Einsicht in das Grundbuch nachweisbar.

Absatz 2 entspricht § 73 Abs.3 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.

Aus Gründen der Beschleunigung sowie des Schutzes der Bestandskraft einer einmal erteilten Baugenehmigung wird durch den neuen Absatz 3 das Rechtsinstrument der materiellen Präklusion in das Baugenehmigungsverfahren eingeführt. Die materielle Präklusion hat zur Folge, dass während der Einwendungsfrist nach Absatz 1 Satz 4 nicht formgerecht geltend gemachte Einwendungen nicht nur im Baugenehmigungsverfahren, sondern auch in einem nachfolgenden weiteren Verfahren in der Sache, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, im Übrigen auch in einem Verfahren zur Rück- nahme der Baugenehmigung nicht mehr geltend gemacht werden können. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, dass von der materiellen Präklusion Betroffene auf diesen Umstand vorher hingewiesen werden (Hinweisgebot nach Absatz 3 Satz 2).

Absatz 4 Satz 1 entspricht § 73 Abs.4 LBO 1996. Im Hinblick auf die fakultative Nachbarbeteiligung nach Absatz 1 Satz 2 ist die Zustellung der Baugenehmigung aufgenommen. Die Begründungspflicht ist nunmehr in § 73 Abs.2 geregelt.
Satz 2 stellt das Verhältnis der Regelungen des § 71 zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes klar. Die in § 73 Abs.5 LBO 1996 enthaltenen Erleichterungen der Nachbarbeteiligung konnte im Hinblick auf die Präklusion nach Absatz 3 nicht übernommen werden.

§§§



Zu § 72 (Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens)

Die Vorschrift ist neu.

Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 wurde in § 36 Abs.2 Satz 3 BauGB eine Regelung für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde durch die nach Landesrecht zuständige Behörde eingeführt. § 1 Abs.4 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 29.Januar 1998 (Amtsbl.S.134) bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde als zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs.2 Satz 3 BauGB. Die Genehmigungsbehörden (Bauaufsichtsbehörden oder sonstige Genehmigungsbehörden, wenn über die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist) und die Widerspruchsbehörden konnten in der vorgenannten Rechtsverordnung nicht als zuständige Behörden bestimmt werden, da dem der Grundsatz der Einheit der Aufsicht nach § 137 des höherrangigen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entgegenstand. Dieser Grundsatz kann aber durch eine spezialgesetzliche Regelung durchbrochen werden. Dies ist zweckmäßig, da die Genehmigungsbehörden und die Widerspruchsbehörden die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens in der Regel besser beurteilen können als die Kommunalaufsichtsbehörden und die Integration des Ersetzungsverfahrens in das Genehmigungs- bzw Widerspruchsverfahren außerdem zur Beschleunigung beiträgt.

Über die bereits nach § 36 Abs.2 Satz 3 BauGB mögliche Ersetzung des nach den §§ 31, 34 und 35 BauGB erforderlichen Einvernehmens hinaus ermöglicht Absatz 1 Satz 1 auch die Ersetzung des nach anderen städtebaurechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Einvernehmens. Es handelt sich dabei um das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 Satz 2 BauGB und das Einvernehmen zur Wohnungseigentumsgenehmigung in Fremdenverkehrsgebieten nach § 22 Abs.5 Satz 1 BauGB. Eine landesrechtliche Regelung über die Ersetzung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Einvernehmens ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.02.1986 – 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556) grundsätzlich zulässig.
Satz 2 regelt die Fälle, in denen die Gemeinde selbst Genehmigungsbehörde ist. In diesen Fällen der Identität zwischen Gemeinde und Genehmigungsbehörde besteht keine Möglichkeit, formell-rechtlich das Einvernehmen zu erklären. Dass eine gesonderte Erklärung des Einvernehmens als formell-rechtlicher Akt entfällt, berührt aber nicht das in § 14 Abs.2 Satz 2, § 22 Abs.5 Satz 1, § 36 Abs.1 Satz 1 und 2 BauGB und § 68 Abs.3 enthaltene materielle Mitwirkungsrecht der Gemeinde. Ihre Rechtsposition gegenüber der Widerspruchsbehörde ist daher dieselbe wie diejenige einer - sonstigen - Gemeinde gegenüber Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, wenn sie die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung aus Gründen ablehnt, die - ansonsten - prinzipiell zu einer Versagung des Einvernehmens geeignet wären oder sie sich insoweit auf ihre Planungshoheit beruft. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass nur jeweils die erste nicht gemeindliche Behörde, die sich mit dem Bauantrag befasst, auch das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen kann.

Absatz 2 stellt klar, dass es sich bei § 72 um eine gegenüber der kommunalrechtlichen Ersetzungsregelung eigenständige Regelung handelt.

„Genehmigung“ im Sinne von Absatz 3 ist jede bauaufsichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Dies sind neben der Baugenehmigung auch die Teilbaugenehmigung, der Vorbescheid sowie die isolierte Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB, die isolierte Abweichung nach § 68, die Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 Satz 2 BauGB, die Genehmigung nach § 22 Abs.5 Satz 1 BauGB. Die Begründungspflicht ist hinsichtlich der Ersetzung des Einvernehmens durch die Baugenehmigung wegen § 70 Abs.1 Satz 1 gesondert anzuordnen. Im Rahmen der nach Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Anhörung erhält die Gemeinde die Möglichkeit, binnen angemessener Frist erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Dies entspricht der Zweistufigkeit des kommunalaufsichtlichen Verfahrens, so dass die Rechtsposition der Gemeinde durch die Neuregelung nicht geschwächt wird.

Absatz 4 bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung bei Entfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 oder 4 VwGO auch hinsichtlich der in der Genehmigung enthaltenen Ersetzung des Einvernehmens keine aufschiebende Wirkung haben.

Absatz 5 ordnet die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 an, wenn über die städtebaurechtliche Zulässigkeit oder die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 68 nicht im bauaufsichtlichen Verfahren sondern in einem anderen Verfahren, zB im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, zu entscheiden ist. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach Anhörung der unteren Bauaufsichtsbehörde, da diese regelmäßig die größere Sachkunde für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit besitzt.

§§§



Zu § 73 (Baugenehmigung und Baubeginn)

Die Vorschrift fasst die §§ 77 und 81 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 entspricht § 77 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO 1996.
Die Beschränkung in Satz 1 auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, „die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“, öffnet die Regelung gegenüber den in den §§ 64, 65 und 67 enthaltenen Prüfbeschränkungen.
Satz 2 ist neu. Er schreibt zur Umsetzung der Projekt- UVP-Richtlinie, vergleichbar § 20 Abs.1 b Satz 3 9.BImSchV, vor, dass die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen ist. Das Baurecht ist hinreichend offen, um die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erlaubt § 15 BauNVO jedenfalls teilweise die Berücksichtigung der Ergebnisse der UPV. Für Vorhaben im nichtbeplanten Innenbereich erlaubt § 34 BauGB bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals „einfügen“ eine teilweise Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP. Dasselbe gilt für § 35 BauGB; die Ergebnisse der UVP können als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs.3 berücksichtigt werden. Darüber hinaus bleiben nach § 29 Abs.2 BauGB die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt; sie sind neben den §§ 29 ff BauGB anzuwenden. UVP-pflichtige Vorhaben fallen unter das Baugenehmigungsverfahren nach § 65, in dem die Einhaltung der einschlägigen umweltrechtlichen Fachgesetze (zB § 22 BImSchG, Naturschutzrecht, Wasserrecht) geprüft wird. Das Umweltfachrecht bietet ausreichenden Raum für die Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP.

Absatz 2 Satz 1 entspricht § 77 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2.
Satz 2 ist neu. Er beinhaltet die bisher in § 73 Abs.4 LBO 1996 geregelte Begründungspflicht, geht aber über diese hinaus. Bei der Beschränkung der Begründungspflicht auf Abweichungen nach § 68 von nachbarschützenden Vorschriften werden die oft rechtlich und tatsächlich schwierigeren Fälle einer möglichen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erfasst. Von einem Eingehen auch auf solche Einwendungen kann einer Verbesserung der Befriedungsfunktion der Baugenehmigung erwartet werden. Außerdem unterstützt der Begründungszwang die Selbstkontrolle der Verwaltung. Eine mögliche Mehrbelastung der Bauaufsichtsbehörden wird durch die erleichterte Behandlung von Widersprüchen ausgeglichen. Halbsatz 2 stellt klar, dass es einer Begründung nicht bedarf, wenn der Nachbarschaft die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde bereits bekannt ist (§ 39 Abs.2 Nr.2 SVwVfG), beispielsweise wenn sie ihr in einer im Vorfeld der Genehmigungserteilung geführten Korrespondenz bereits dargelegt worden ist. Die bisherigen Sätze 2 und 3 sind im Hinblick auf die Regelungen des Bundesberggesetzes nicht übernommen.

Absatz 3 entspricht unverändert § 77 Abs.3 LBO 1996.

Absatz 4 entspricht § 77 Abs.2 Satz 1 LBO 1996. Die Regelung des § 77 Abs.2 Satz 2 LBO 1996 ist nunmehr in § 57 Abs.5 enthalten.

Absatz 5 entspricht dem § 77 Abs.4 LBO 1996. Die Unterrichtung über Ausnahmen und Befreiungen ist in Satz 1 wegen des Verweises in § 72 Abs.3 Satz 3 nicht mehr erwähnt.
In Satz 2 ist klargestellt, dass der Gemeinde nicht nur der Bauschein, sondern auch eine Ausfertigung der Bauvorlagen zu übersenden ist. Die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde im Freistellungsverfahren ist entfallen.

Die Absätze 6 bis 8 ersetzen § 81 LBO 1996. Da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens nach § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, ist Voraussetzung für den Baubeginn nach Absatz 6 Nr. 1 nunmehr nur noch die Bekanntgabe der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung. Absatz 6 Nr.2 ist neu. Er stellt klar, dass die bautechnischen Nachweise, die nach § 69 Abs.2 Satz 3 nachgereicht werden können, rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen müssen. Dies gilt auch für die ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach § 67 Abs.3. Die Vorschriften über die Einweisung in Absatz 7 (§ 81 Abs.2 LBO 1996) werden gelockert.

Absatz 7 verlangt nur noch bei Gebäuden, die unmittelbar an oder nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze errichtet werden, dass die Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes erfolgt, und dies auch nur dann, wenn als Bauvorlage kein amtlicher Lageplan (Lageplan einer Vermessungsstelle) erstellt wurde. In allen übrigen Fällen werden keine Anforderungen an die einweisende Person gestellt.

Absatz 8 fasst die Regelungen des § 81 Abs.3 und 4 LBO 1996 zusammen. Der Hinweis auf die Genehmigungsfreistellung konnte wegen der Verweisung in § 63 Abs.4 entfallen.

§§§



Zu § 74 (Geltungsdauer der Genehmigung)

Die Vorschrift entspricht § 80 LBO 1996.

Der Beginn der Frist nach Absatz 1 wird nicht mehr an die Zustellung der Genehmigung geknüpft, sondern an ihre Bekanntgabe, da eine Zustellung nicht vorgeschrieben wird.

§§§



Zu § 75 (Teilbaugenehmigung)

Die Vorschrift entspricht § 78 LBO 1996 und ist in Satz 2 lediglich redaktionell angepasst.

§§§



Zu § 76 (Vorbescheid)

Die Vorschrift entspricht § 76 LBO 1996.

Durch die Einfügung der Worte „Vor Einreichung eines Bauantrags“ in Satz 1 wird klargestellt, dass für verfahrensfreie Vorhaben und für Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen, kein Vorbescheid beantragt werden kann.
Satz 3 ermöglicht neu die Verlängerung des Vorbescheids entsprechend den Bestimmungen für die Baugenehmigung. Durch den Verweis in Satz 4 auf § 64 Abs.2 und § 67 wird klargestellt, dass die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Vorbescheidsverfahren entsprechend dem Genehmigungsverfahren eingeschränkt ist. Eine Bauvorlageberechtigung wird - wie bisher - nicht verlangt. Dagegen gelten durch den Verweis auf § 67 nicht nur die Prüfverzichte hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen, sondern auch die Anforderungen an die Ersteller der bautechnischen Nachweise. Durch den Verweis auf § 65 Abs.2 wird klargestellt, dass bei UVP-pflichtigen Vorhaben aufgrund der Wirkung des Vorbescheids als Vorwegentscheidung eines Teils der Baugenehmigung die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits im Vorbescheidsverfahren durchzuführen ist. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Bauvoranfrage zur Vorschriften gestellt wird, die eine Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP erlauben, siehe zu § 73 Abs.1 Satz 2. Durch den Verweis auf § 72 wird eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde auch im Vorbescheidsverfahren ermöglicht.

§§§



Zu § 77 (Fliegende Bauten)

Die Vorschrift fasst die §§ 89 und 90 LBO 1996 zusammen.

Die Absätze 1 bis 5 und 10 entsprechen § 89 LBO 1996.

Absatz 1 ist unverändert.

Absatz 2 Satz 2 enthält nunmehr einen Katalog Fliegender Bauten, die keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen. Die Regelung entspricht der Musterbauordnung.

In Absatz 3 ist der Begriff „Wohnsitz“ der Terminologie des Meldegesetzes entsprechend durch den Begriff „Hauptwohnung“ ersetzt.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die in dem bisherigen Absatz 4 enthaltene Ermächtigung der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen nur bestimmten Bauaufsichtsbehörden vorzubehalten, ist in § 86 Abs.4 Nr.1 als Verordnungsermächtigung übernommen.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 7. Der bisherige Absatz 6 ist Absatz 4 übernommen.

Die Absätze 6 bis 9 entsprechen § 90 LBO 1996.

In Absatz 7 (bisheriger Absatz 2) letzter Halbsatz wird neben der Betriebssicherheit nunmehr beispielhaft auch die Standsicherheit genannt.

Absatz 10 (bisheriger § 89 Abs.8 LBO 1996) ist redaktionell angepasst.

§§§



Zu § 78 (Bauüberwachung)

Die Vorschrift entspricht § 83 LBO 1996. Dadurch dass die Regelungen zum Wegfall bzw zur Einschränkung der Bauüberwachung in § 66 Abs.8 und § 67 Abs.6 LBO 1996 in § 63 und § 64 nicht übernommen sind, unterliegen auch die nach § 63 freigestellten Vorhaben und die im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigten Vorhaben im vollen Umfang der Bauüberwachung. Dadurch soll die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen auch dort sichergestellt werden, wo eine präventive Prüfung des Vorhabens entfällt oder eingeschränkt ist.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1.

Absatz 2 ist neu. Er verpflichtet in den Fällen, in denen eine bauaufsichtliche Prüfung auf Grund der Vorlage von Prüfsachverständigenbescheinigungen unterblieben ist, die Prüfsachverständigen zur Bauüberwachung, deren Umfang in der Rechtsverordnung nach § 86 Abs.3 geregelt werden soll.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 2. Die Befugnis, die Anzeige von Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten zu verlangen, wird auch den Prüfsachverständigen eingeräumt.
Satz 2 ist neu. Er sieht entsprechend der Musterbauordnung vor, dass die Bauarbeiten erst nach Zustimmung desjenigen, dem die Arbeiten anzuzeigen waren, fortgesetzt werden dürfen.

Die Absätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4. Die Formulierung der Absätze 4 und 5 ist so gewählt, dass die Regelungen sich nicht nur auf die bauaufsichtliche Überwachung, sondern auch auf die Überwachung durch die Prüfsachverständigen beziehen.

§§§



Zu § 79 (Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung)

Die Vorschrift entspricht § 84 LBO 1996. Die Überschrift ist um „Aufnahme der Nutzung“ ergänzt, um den Regelungsgehalt besser deutlich zu machen. Neu ist, dass auch freigestellte und im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben im vollen Umfang der Bauzustandsbesichtigung unterliegen; auf die Begründung zu § 78 wird Bezug genommen.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Der Begriff „Schornstein“ ist durch den umfassenderen Begriff „Abgasanlage“ ersetzt.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2.
Satz 3 ist neu. In den Fällen der Vorlage von Prüfsachverständigenbescheinigungen nach § 67 Abs.3 hat der Bauherr bei der Anzeige der abschließenden Fertigstellung durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Prüfsachverständigen nachzuweisen, dass eine Überwachung der Bauausführung durch die Prüfsachverständigen stattgefunden hat.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Satz 2 ist neu. Die Bauzustandsbesichtigung entfällt, soweit Bescheinigungen (des Schornsteinfegermeisters) und Erklärungen der Prüfsachverständigen) nach Absatz 2 vorliegen.

Absatz 4 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 4.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die Regelung ist jedoch auf die Nutzung der Anlage beschränkt, da die Fortsetzung der Arbeiten bereits durch § 78 Abs.3 erfasst wird.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 6.
Satz 1 ist um die Fertigstellung der Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ergänzt. Dadurch wird der Wegfall des bisherigen § 5 Abs.1 kompensiert. Auf die Begründung zu § 5 wird verwiesen.

§§§



Zu § 80 (Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte)

Die Vorschrift entspricht § 85 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.

§§§



Zu § 81 (Einstellung von Arbeiten)

Die Vorschrift fasst die §§ 86 und 87 LBO 1996 zusammen.

Absatz 1 entspricht § 86 LBO 1996. Nach Satz 1 kann die Baueinstellung in allen Fällen angeordnet werden, in denen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Dies ergab sich bisher erst aus der zweiten Alternative der Nummer 2. Der Begriff „Bauarbeiten“ ist durch den Begriff „Arbeiten“ ersetzt. Diese Änderung soll eine Einstellung der Arbeiten auch bei Anlagen ermöglichen, die - wie beispielsweise Aufschüttungen und Lagerplätze - nur kraft der gesetzlichen Fiktion in § 2 Abs.1 Satz 4 als bauliche Anlagen gelten. Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss v 10.05.94 - 5 b 983/94 -, VBlBW 1994, 495) hat eine Anwendung der § 81 entsprechenden Vorschrift der LBO Baden-Württemberg auf einen Lagerplatz abgelehnt, weil dieser nur kraft gesetzlicher Fiktion als bauliche Anlage gelte, für seine Herstellung somit keine „Bauarbeiten“ erforderlich seien, so dass auch für eine Einstellung der Bauarbeiten kein Raum sei.
Satz 2 nennt beispielhaft die wichtigsten Fälle für eine Baueinstellung entsprechend dem bisherigen Recht.

Absatz 2 entspricht § 87 LBO 1996. In Satz 1 ist der Begriff „Bauarbeiten“ durch den Begriff „Arbeiten“ ersetzt. Hierzu wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen.

§§§



Zu § 82 (Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung)

Die Vorschrift entspricht § 88 LBO 1996. Die Überschrift ist dem Inhalt der Vorschrift angepasst, die sich nicht nur auf bauliche Anlagen bezieht, sondern auf alle Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2. Absatz ist lediglich redaktionell überarbeitet.

Absatz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 4. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann die untere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nur Bauvorlagen, sondern einen Bauantrag verlangen. Der bisherige Absatz 3 ist in § 57 Abs.4 übernommen.

§§§



Zu § 83 (Baulasten)

Die Vorschrift entspricht § 92 LBO 1996.

Absatz 1 ist unverändert.

In Absatz 2 Satz 2 ist neu aufgenommen die Möglichkeit, die Unterschrift auch von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigen zu lassen. Dies bewirkt eine Erleichterung in allen Fällen, in denen der Lageplan von einer Vermessungsstelle gefertigt wird. Der Verwaltungsvereinfachung dient auch der neu aufgenommen zweite Halbsatz, wonach die Anforderungen des ersten Halbsatzes künftig nicht für Träger öffentlicher Verwaltungen gelten. Für diese wird somit die jeweils einschlägige rechtliche Regelung für Verpflichtungserklärungen maßgeblich sein, zB für Gemeinden § 62 Abs.1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

Absatz 3 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 3.

Nach Absatz 4 Satz 2 Nr.2 sind nunmehr auch andere (als baurechtliche) öffentlichrechtliche Verpflichtungen sind in das Baulastenverzeichnis einzutragen, wenn eine Rechtsvorschrift die Eintragung vorschreibt, zum Beispiel § 22 Abs.2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes in der durch Artikel 3 Abs.2 dieses Gesetzes geänderten Fassung.

Absatz 5 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 5.

§§§



Zu § 84 (Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten)

Die Vorschrift ist neu.

Sie ersetzt § 72 Abs.2 Satz 3 und 4 LBO 1996 und schafft eine bereichsspezifische Regelung für die Erhebung, Überarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die unteren Bauaufsichtsbehörden.
Absatz 3 Nr.3 erweitert die bisherigen Befugnisse zur Datenübermittlung. Nach Nummer 3 können personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten, die in die Architektenliste, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und in die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer eingetragen sind, an die die jeweilige Liste führende Kammer weitergegeben werden, wenn sie diese Daten zur Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung, zur Erteilung einer Rüge oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens benötigt.

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