Begr §§ 52-56 LBO   (7) LT-Dr 12/866
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B e g r ü n d u n g

Zum Sechsten Teil

Zu § 85 (Örtliche Bauvorschriften)

Die Vorschrift entspricht § 93 LBO 1996.

Absatz 1 Nummer 1 fasst § 93 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a) und § 93 Abs.2 Nr.1 LBO 1996 zusammen. § 93 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) und § 93 Abs.2 Nr.2 LBO 1996 sind nicht übernommen, da das Saarländische Denkmalschutzgesetz in § 35 eine eigene Ermächtigung zum Erlass örtlicher Gestaltungsvorschriften enthält. Auch das Saarländische Naturschutzgesetz enthält in § 20 ausreichende Vorschriften zum Schutz von Naturdenkmälern und ihrer Umgebung.
Nummer 2 ersetzt § 93 Abs.2 Nr.2 LBO entsprechend der Musterbauordnung und ermöglicht den Gemeinden, Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen zu verbieten. Der Gemeinde die Einführung eines Genehmigungsverfahrens zu erlauben, widerspräche der Zielsetzung des Gesetzentwurfs.

Absatz 1 Nr.3 bis 10 entspricht unverändert § 93 Abs.1 Nr.2 bis 5, Nr.7 bis 9 und Nr.11. Nicht übernommen sind § 93 Abs.1 Nr.6 LBO 1996 (Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Pflicht zur Herstellung eines Kleinkinderspielplatzes), weil die Möglichkeit zur Ablösung in § 10 nicht übernommen wurde, und § 93 Abs.1 Nr.10, weil durch die Neukonzeption der Stellplatzpflicht kein Bedarf mehr für eine Aussetzung dieser Pflicht besteht (s. die Begründung zu § 47).

Absatz 2 Nr.1 und 2 entspricht § 93 Abs.2 Nr.3 und 4 LBO 1996.
Nummer 2 ist § 49 a des Saarländischen Wassergesetzes angepasst.

Absatz 3 ist neu. Die Vorschrift entspricht der Musterbauordnung. Zeichnerische Darstellungen erweisen sich dann als zweckmäßig, wenn die baugestalterischen Anforderungen durch den Text der Satzung nicht hinreichend genau bestimmt werden können.

Absatz 4 entspricht § 93 Abs.5 LBO 1996. Zu Rechtsunsicherheiten hat bisher geführt, dass sich zwar das Bauplanungsrecht durch § 9 Abs.4 BauGB landesrechtlichen Örtlichen Bauvorschriften nicht nur beim Bebauungsplan, sondern auch bei anderen städtebaulichen Satzungen (§ 34 Abs.4 Satz 3 BauGB) öffnete, während § 93 Abs.5 LBO 1996 diese Öffnung nur für Bebauungspläne ausdrücklich aufgriff, so dass mindestens zweifelhaft war, ob Örtliche Bauvorschriften auch in die genannten Satzungen aufgenommen werden konnten. Dies wird nunmehr in Absatz 4 Satz 1 (zumindest) klargestellt. Die Verweisung auf die Verfahrensregelungen des BauGB in Satz 2 war mit Rücksicht darauf, dass die genannten Satzungen gegenüber dem Bauleitplanungsverfahren abgewandelten Verfahren unterliegen, entsprechend zu modifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 33 BauGB) entschieden, dass die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände des BauGB auf Örtliche Bauvorschriften, die durch Bebauungsplan ergehen (Art.98 Abs.3; § 9 Abs.4 BauGB) jedenfalls nicht ohne Weiteres anwendbar sind (BVerwG, Urt v 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, UPR 1996,308). Um eine einheitliche Behandlung von Bauvorhaben unabhängig von der (ursprünglichen) Rechtsgrundlage der einzelnen Festsetzung zu ermöglichen, werden die maßgeblichen Regelungen nunmehr ausdrücklich in die Verweisung in Absatz 3 Satz 2 aufgenommen. Ferner wird die Verweisung - um auch insoweit eine einheitliche Wirkung von Bebauungsplänen zu erreichen - auf die Regelungen über die Planungssicherung durch Veränderungssperre und Zurückstellung im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Ersten Kapitels ausgedehnt. § 93 Abs.3, 4 und 6 LBO 1996 sind entfallen. Der Wegfall der Genehmigungspflicht nach § 93 Abs.3 LBO 1996 dient der Deregulierung. Die Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 12 Abs.2 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23.April 1997 (Amtsbl.S.538) aufgehoben, so dass § 93 Abs.4 LBO 1996 überflüssig geworden ist. Der Regelungsinhalt von § 93 Abs.6 LBO 1996 ist in § 68 aufgegangen.

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Zu § 86 (Verordnungsermächtigungen)

Die Vorschrift entspricht § 94 LBO 1996.

Absatz 1 fasst § 94 Abs.1 und 2 LBO 1996 zusammen. Die Konkretisierung von Anforderungen an bauliche Anlagen, die barrierefrei zugänglich sein müssen (§ 50) ist nunmehr mit der Regelung für Sonderbauten in Nummer 4 zusammengefasst. Nummer 1 bezieht sich nur noch auf die Konkretisierung allgemeiner Anforderungen.

Absatz 2 entspricht § 94 Abs.3 LBO 1996. Die Ermächtigung erfasst auch die Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs.4 und die Genehmigungsfreistellung nach § 63.

Absatz 3 ersetzt § 94 Abs.4 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 und 3 sowie Abs.5 LBO 1996. Die Ermächtigung für weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und einen weitergehenden Wegfall der bautechnischen Prüfung in Absatz 4 ist wegen der weitgehenden gesetzlichen Regelungen entfallen.
Satz 1 enthält eine Legaldefinition der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen einerseits (Nummer 1), der Prüfsachverständigen andererseits (Nummer 2), um die unterschiedliche Funktion beider Gruppen zu verdeutliche, deren Bezeichnungen ansonsten im Gesetzestext ohne nähere Erläuterungen verwendet werden.
Satz 2 zählt die wesentlichen Regelungsgegenstände auf.
Nummer 2 Buchstabe g ermöglicht es neu, die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (Ingenieurkammer - oder Architektenkammer) zu verlangen, wie sie auch für Bauvorlageberechtigte und Tragwerksplaner vorgeschrieben wird.
Nummer 8, ermöglicht es neu, die Prüfsachverständigen zu ermächtigen, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 68 abzuweichen. Von den Prüfsachverständigen muss eine Qualifikation verlangt werden, die so hoch liegt, dass sie die Qualifikation der Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich deutlich übersteigt. Aufgrund dessen wäre es wenig sinnvoll, die Feststellung, dass die materiellen (Sicherheits-) Standards gewahrt sind, nochmals durch die untere Bauaufsichtsbehörde in allen Fällen nachprüfen zu lassen, in welchen eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorliegt.

Absatz 4 entspricht § 94 Abs.8 Nr.5 und 7. Die Übertragung der in § 94 Abs.8 Nr.1 bis 4 genannten Befugnisse auf das Deutsche Institut für Bautechnik erfolgt im Gesetz selbst.

Absatz 5 entspricht § 94 Abs.9 LBO 1996.

Absatz 6 entspricht § 94 Abs.10 LBO 1996. Die bisherigen Absätze 6 und 7 sind weggefallen, da die planungsrechtliche Genehmigung (§ 68 LBO 1996) und die Berufshaftpflichtversicherung (§ 58 LBO 1996) dereguliert wurden.

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Zu § 87 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Vorschrift entspricht § 95 LBO 1996.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1.
Nummer 1 ist redaktionell angepasst.
Nummer 2 ist unverändert.
Nummer 3 ist neu, sie ersetzt § 21 TVO.
Nummer 5 ist erweitert um die Verwendung von Bauprodukten entgegen § 18 Abs.3. Dadurch wird eine Regelungslücke geschlossen.
Nummer 6 entspricht der bisherigen Nummer 3. Die bisherige Nummer 6 ist entfallen, da die Aussetzung der Stellplatzpflicht nach § 50 Abs.3 LBO 1996 nicht übernommen wurde. In Nummer 7 ist die Abweichung von den im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen, soweit sich die Genehmigungen nicht auf sie erstreckt, nicht mehr enthalten, um einen Widerspruch zu § 61 Abs.1 Nr.11 zu vermeiden, der bestimmte Änderungen des Entwurfs genehmigungsfrei stellt. Ergänzend aufgenommen wurden Werbeanlagen, die, soweit sie nicht zugleich baulichen Anlagen sind, bisher von der Vorschrift nicht erfasst wurden.
Nummer 9 wurde um den vorschriftswidrigen Beginn eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens und einer anzeigepflichtigen Beseitigung von Anlagen ergänzt. Die bisherigen Nummern 12 bis 15 sind weggefallen, da die Versicherungspflicht nach § 58 LBO 1996 ebenso wie die Erklärungen der verantwortlichen Personen im Freistellungsverfahren und im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der LBO 1996 nicht beibehalten wurden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Neu eingefügt wurde Nummer 2, um die ordnungsgemäße Tätigkeit der Prüfingenieure/Prüfsachverständigen auch ordnungswidrigkeitsrechtlich abzusichern.

In Absatz 3 ist der Bußgeldrahmen mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche wirtschaftliche Entwicklung und zur Unterstreichung der Eigenverantwortlichkeit der Adressaten der Bußgeldtatbestände von bisher 50.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben.

Absatz 4 wurde lediglich redaktionell angepasst.

Absatz 5 ist unverändert übernommen.

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Zu § 88 (Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften)

Die Vorschrift entspricht § 96 LBO 1996.

Absatz 1 entspricht § 96 Abs.1 LBO 1996.

Absatz 2 regelt die Anwendung des materiellen Rechts. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist es nach seinem In-Kraft-Treten auch auf Anträge anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten gestellt wurden. Bei Entscheidungen nach der Verkündung, aber vor In-Kraft-Treten eines Gesetzes ist das alte Recht anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob die Anträge vor oder nach der Verkündung gestellt worden sind. Absatz 2 Satz 1 ermöglicht die Anwendung des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts auch noch nach In-Kraft-Treten. Damit können nachteilige Auswirkungen vermieden werden, die sich aus neuen materiellen Anforderungen, zB des veränderten Brandschutzkonzepts, im Einzelfall ergeben können.
Nach Satz 2 kann verlangt werden, das neue materielle Recht schon vor dem In-Kraft-Treten anzuwenden, und zwar auf Anträge,die vor oder nach der Verkündung gestellt worden sind.

Absatz 3 ordnet entsprechend § 96 Abs.3 Satz 1 die Fortgeltung von Anerkennungen von Prüf- und Überwachungsstellen sowie von Überwachungszeichen nach dem bis zum In-Kraft-Treten der LBO 1996 (1.9.1996) geltenden Recht an. Die Übergangsregelungen des § 96 Abs.3 Satz 2 und 3 LBO 1996 sind durch Zeitablauf entbehrlich geworden. Auf § 84 Abs.2 LBO 1996, wonach die für nicht geregelte Bauprodukte nach früherem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 26 LBO 1996 (§ 19) gelten, wird verzichtet. Da bisher die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen stets nur befristet (in der Regel maximal für fünf Jahre - § 23 Abs.6 LBO 1988, § 26 Abs.4 LBO 1996) erteilt wurde, endet ihre Geltungsdauer ohnehin nach Ablauf der konkret festgesetzten Frist. Die Formulierung der bisherigen Übergangsregelung in Verbindung mit § 19 Abs.4 Satz 2 schließt zwar nicht aus, dass die Geltungsdauer einer nach altem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auch noch weiter verlängert werden könnte. Praktisch besteht aber, nachdem alle Länder ihre Bauordnungen auf das neue Recht umgestellt haben und die Hersteller genügend Zeit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, kein Anlass mehr, die alten Zulassungen zu verlängern. Vielmehr werden vom Deutschen Institut für Bautechnik die Zulassungen nunmehr auf der Grundlage des neuen Rechts erteilt. Das Rechtsinstitut eines Prüfzeichens gibt es nicht mehr. Soweit Prüfzeichen (Prüfbescheide) für nicht geregelte Bauprodukte aufgrund der Übergangsregelungen des § 96 Abs.2 LBO 1996 als allgemeine Zulassungen weitergelten, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. § 96 Abs.4 LBO 1996, mit dem das Überwachungszeichen früheren Rechts dem Überwachungszeichen des neuen Rechts gleich gestellt worden ist, ist entfallen. Die Regelung berücksichtigte vorhandene Lagerbestände, die zwischenzeitlich geräumt sind, so dass es keiner weiteren Übergangsregelung bedarf.

Absatz 4 enthält die notwendige Überleitungsbestimmung für bisher als Bauleiterin oder Bauleiter tätige Personen, die die Anforderungen des § 56 Abs.2 nicht erfüllen.

Absatz 5 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen für nicht bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser für Vorhaben nach § 70 Abs.1 Satz 2 LBO 1996.

Absatz 6 enthält eine Übergangsregelung für Beratende Ingenieure, die bisher für Ingenieurbauwerke bauvorlageberechtigt waren. Durch die Übergangsregelung wird diesen Personen die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 22 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erspart.

Absatz 7 enthält eine Überleitungsbestimmung für bisher als Aufsteller bautechnischer Nachweise tätige Personen, die die Nachweisberechtigung nach § 67 nicht erlangen können.

Absatz 8 entspricht unverändert § 96 Abs.6 LBO 1996.

Absatz 9 entspricht § 96 Abs. 7 LBO 1996. Da die Möglichkeit der Ablösung notwendiger Kleinkinderspielplätze weggefallen ist, gelten die Festsetzungen über Ablösebeträge nicht mehr fort.

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