Begr §§ 1-15 SAIG   (8) LT-Dr 12/866
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(LT-Drucksache 12/866 S.216-232)

B e g r ü n d u n g

Zu Artikel 2 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)

B. Allgemeines

Das Bauberufsrecht umfasst das Saarländische Architektengesetz (SAG) und das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG). Durch die Zusammenfassung der beiden Kammergesetze soll die Rechtsmaterie gestrafft und übersichtlicher werden. Das SAG stammt aus dem Jahre 1972, das BerIngG stammt aus dem Jahre 1975. Das SAG wurde wiederholt geändert zur Umsetzung Europäischer Richtlinien (Architektenrichtlinie und Hochschuldiplomrichtlinie). Das BerIngG wurde zuletzt in Zusammenhang mit der Novellierung der Landesbauordnung 1996 geändert. Der Kammer wurde die Führung der Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen übertragen.

Die bauvorlageberechtigten Ingenieure sind nach Artikel 1 § 67 wie die Architekten auch zur Erstellung bautechnischer Nachweise, ausgenommen Standsicherheitsnachweise, berechtigt. Die in die bei der Kammer der Beratenden Ingenieure eingetragenen Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen (künftig Tragwerksplaner entsprechend der von der Musterbauordnung übernommenen Diktion und der Landesbauordnung) dürfen auch Nachweise des Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutzes aufstellen. Im Unterschied zu den bauvorlage- und nachweisberechtigten Architekten müssen die bauvorlage- und nachweisberechtigten Ingenieure keiner Kammer angehören. Diese Ungleichbehandlung wird beseitigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, S. 364) hat es für zulässig erachtet, die Bauvorlageberechtigung von einer Eintragung in die Architektenliste und damit gleichzeitig von der Mitgliedschaft in einer Architektenkammer abhängig zu machen. Hieran knüpft die vorgesehene Verpflichtung der bauvorlageberechtigten Ingenieure zur Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer an. Die Kammermitglieder haben die festgelegten Berufspflichten zu beachten, die unter anderem neben der Pflicht, bei ihrer Tätigkeit fremde Rechtsgüter sowie wichtige Gemeinschaftsgüter nicht zu verletzen, auch die Verpflichtung enthalten, sich beruflich fortzubilden, sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und im Falle unmittelbar selbstständiger Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Einhaltung dieser Berufspflichten, die in nicht geringem Umfange im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes aufgestellt wurden, wird durch die Kammer überwacht. Die Einhaltung der Berufspflichten kann in vergleichbarer Weise durch die Bauaufsichtsbehörden nicht überwacht werden. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Kammer trägt daher zu einem effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit im Bauwesen und der Auftraggeber bei. Für die Tragwerksplaner gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Die Mitgliedschaft der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Tragwerksplaner erfordert eine umfassende Überarbeitung des Kammerrechts. Die Kammer der Beratenden Ingenieure erhält die Bezeichnung „Ingenieurkammer des Saarlandes“.

Das Berufsrecht der Architekten ist an die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änd erung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1) anzupassen. Nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie muss die Anpassung des nationalen Rechts bis 31.12.2002 erfolgt sein.

Entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterarchitektengesetz wird für die Eintragung in die Architektenliste nach § 4 ein Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit verlangt. Ausbildungen an Berufsakademien und dreijährige Bachelor-Studiengänge sind nicht ausreichend. Im Unterschied zum Musterarchitektengesetz und den Regelungen der meisten anderen Bundesländern wird an der dreijährigen Praxiszeit als Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste festgehalten. Für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure wird an die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur angeknüpft, wodurch auch Absolventen von Berufsakademien und Hochschulstudiengängen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren eingetragen werden können. Dies erscheint im Hinblick auf die längere Praxiszeit vertretbar. In Angleichung an die Eintragungsvoraussetzungen für die Architekten wird die Praxiszeit von bisher fünf auf drei Jahre reduziert, wenn eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung absolviert wurde. Die Eintragungsvoraussetzungen für die Tragwerksplaner werden entsprechend angepasst.

Bislang durften nur natürliche Personen die Berufsbezeichnungen verwenden. Für die Bildung von Zusammenschlüssen von Architekten und Ingenieuren besteht insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen ein Bedarf. Nach dem Vorbild des Musterarchitektengesetzes wird daher auch Gesellschaften von Berufsangehörigen unter bestimmten, aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlichen Voraussetzungen die Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung erlaubt.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Verantwortung der Kammern und die Vereinfachung von Verfahren:

Von einer Reglementierung des Berufsstandes der Stadtplaner, wie sie von der Architektenkammer gefordert wird, inzwischen in den meisten Bundesländern erfolgt und auch Inhalt des Musterarchitektengesetzes ist, wird abgesehen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist eine Regelung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Stadtplaner“ nicht erforderlich, da die Leistungen von Stadtplanern nur von der öffentlichen Hand oder Investoren nachgefragt werden. Entsprechendes gilt auch für die von der Kammer der Beratenden Ingenieure geforderte Pflichtmitgliedschaft aller im Bauwesen freiberuflich tätigen Ingenieure in der Ingenieurkammer. Im Bauwesen tätige Ingenieure sind zum Beispiel auch Ingenieure der Fachrichtungen Wasserwirtschaft, Verkehrswesen, Geotechnik, Umwelttechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgungstechnik, die ihre Aufträge überwiegend von der öffentlichen Hand oder größeren Unternehmen erhalten. Entsprechend den Regelungen in anderen Bundesländern wird den im Saarland ansässigen Ingenieuren eine freiwillige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ermöglicht.

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C. Im Einzelnen

Zu § 1 (Berufsaufgaben)

Die Vorschrift entspricht § 1 des Saarländischen Architektengesetzes (SAG).

Bei der Beschreibung der Berufsaufgaben aller Fachrichtungen in den Absätzen 1 bis 3 ist die Berücksichtigung der ökologischen Belange neu. Angesichts wachsender Umweltprobleme und abnehmender Ressourcen kann Architektur nicht mehr nur oder vorwiegend unter gestaltenden, technischen und ökonomischen Gesichtspunkten vollzogen werden, vielmehr bedarf es gerade auch einer Einbeziehung der ökologischen Kriterien. Eine frühzeitige Berücksichtigung ökologischer Daten und Erkenntnisse sowie Beachtung möglicher Wirkungen auf die Umwelt erlauben eine Planung, die entsprechend dem Umweltschutzprinzip der Vorsorge Umweltbelastungen und Eingriffe in den Naturhaushalt von vornherein soweit wie möglich vermeidet und damit einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leistet. Es ist daher erforderlich, in die Beschreibung der Berufsaufgaben die ökologischen Belange als Planungskriterium ausdrücklich einzubeziehen. Dasselbe gilt auch für die sozialen Belange, die angesichts zunehmender sozialer Probleme in den Städten und Gemeinden ebenso bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Anders als in § 1 SAG ist die Benennung der Berufsaufgaben nicht abschließend. Das Gesetz regelt nur die wesentlichen Berufsaufgaben, um ihre Weiterentwicklung nicht zu behindern.

In Absatz 3 wird die bisherige Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitekt“ durch die Berufsbezeichnungen „Landschaftsarchitekt“ ersetzt, da sich dieser Begriff inzwischen allgemein durchgesetzt hat, in den Architektengesetzen der meisten anderen Bundesländer verwendet wird und auch der international üblichen Berufsbezeichnung entspricht.

Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 5.

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4. Das Wort „Bauherrn“ ist durch die Worte „Auftraggeberinnen und Auftraggeber“ ersetzt; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne (Absatz 4), nicht zwangsläufig mit der Durchführung von Bauvorhaben verbunden ist. Klargestellt wird, dass die Beratung und Betreuung der Auftraggeber auch deren Vertretung umfassen kann, soweit sie sich auf das übernommene eigene Werk bezieht. Dies ist zB bei Verwaltungsstreitverfahren der Fall, wenn um die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Leistung gestritten wird. Berufsangehörige führen insoweit das Verfahren auch in eigener Sache, nämlich zur Frage der vertragsgemäßen Ausführung einer Leistung. Der Katalog der Berufsaufgaben wird zur Klarstellung ergänzt um die Generalplanung, weil das dem heutigen Berufsbild entspricht, auch wenn dabei Leistungen übernommen werden, die nicht mehr zum Kernbereich des Berufsbildes zählen (zB Technische Ausrüstung).

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Zu § 2 (Berufsbezeichnung)

Die Vorschrift entspricht § 2 SAG.

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 und ist lediglich redaktionell überarbeitet.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass auch der Zusatz „freischaffend“ in der Architektenliste vermerkt sein muss und sich die Berufsangehörigen auf die Verwendung derjenigen Berufsbezeichnung beschränken müssen, die sie durch die Eintragung erworben haben. Den Bedürfnissen und Traditionen der Berufsangehörigen entsprechend, wird die gesetzlich geschützte Kennzeichnung um das Kurzwort „frei“ erweitert, was in anderen Bundesländern bereits geschehen ist. Außerdem werden die in der Praxis oftmals nicht einheitlich verstandenen Voraussetzungen für eine freischaffende Tätigkeit eindeutiger als bisher definiert. Eine eigenverantwortliche Berufsausübung ist nicht nur bei der Alleininhaberschaft eines Büros gegeben, sondern auch bei der Berufsausübung im Rahmen einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft, denn wer im Rahmen dieser Personengesellschaften tätig wird, muss persönlich für seine berufliche Tätigkeit einstehen. Zwar stellen auch die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft Personengesellschaften dar, einem Berufsangehörigen ist die Teilnahme an einer solchen Gesellschaft aber verwehrt, da er kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB ausübt. Auf einen entsprechenden Zusatz im Gesetzestext wird deshalb verzichtet. Da bisher auch Architekten, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausüben, den Zusatz geführt haben, gilt nach Satz 2 Nr. 2 anders als nach dem Musterarchitektengesetz auch die Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft als eigenverantwortlich, wenn die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist oder es sich um eine Gesellschaft nach § 8 handelt. Das Handeln im Rahmen einer juristischen Person, z. B. einer GmbH stellt zwar keine eigenverantwortliche Tätigkeit dar, weil der Berufsangehörige hier im Namen und für die Gesellschaft handelt. Eine persönliche Haftung besteht für Personen, die im Rahmen einer juristischen Person tätig werden, grundsätzlich nicht. Durch die Beschränkung auf Gesellschaften, die den Anforderungen des § 7 genügen, insbesondere zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind und die Berufspflichten zu beachten haben, wird aber dem Verbraucherschutz ausreichend Rechnung getragen. Im Unterschied zum bisherigen Recht wird eine ausschließlich freischaffende Tätigkeit nicht verlangt. Eine freischaffende Tätigkeit ist auch im Nebenberuf möglich (Beispiel: der Hochschulprofessor, der in Nebentätigkeit ein Architekturbüro betreibt).

Absatz 3 ist sprachlich gestrafft. Der Begriff „Wortverbindungen“ umschließt auch die bisher daneben ausdrücklich genannte Bezeichnung „Architekturbüro“ und ähnliche Bezeichnungen. Außerdem wird entsprechend den Regelungen in anderen Bundesländern der Schutz der Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 auf fremdsprachliche Übersetzungen dieser Bezeichnung ausdehnt. Dies erscheint empfehlenswert vor dem Hintergrund zunehmender internationaler Verflechtungen und entsprechender über den nationalen Rahmen hinausgehender Aktivitäten der Berufsangehörigen. Die bisher in Absatz 4 geregelte Mitteilungspflicht der Führung einer Berufsbezeichnung und der Änderung in der Führung kann entfallen; die Regelung war insbesondere von Bedeutung für die Führung des Begriffsbestandteils „freischaffend“, die nunmehr die entsprechende Eintragung voraussetzt.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 5 SAG.

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Zu § 3 (Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste)

Die Vorschrift entspricht § 4 SAG. Der Regelungsinhalt von § 3 SAG (Architektenliste) ist teilweise in Absatz 6, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 2 übernommen.

In Absatz 1 Satz 1 ist der Begriff des Wohnsitzes durch den Begriff der Hauptwohnung, der dem Melderecht entstammt, ersetzt. Während der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann, kann es nur eine - durch Auskunft der Meldebehörden feststellbare - Hauptwohnung geben. Die Eintragungsvoraussetzungen sind in Satz 2 neu formuliert: Statt der Bezeichnung in der bisherigen Nummer 1 Buchstabe a) „an einer Hochschule oder Fachhochschule“ wird lediglich der Begriff „an einer Hochschule“ verwandt, da nach dem Hochschulrahmengesetz „Hochschule“ der Oberbegriff ist. Er umfasst die wissenschaftlichen Hochschulen, die Fachhochschulen und die Kunsthochschulen. Es wird klargestellt, dass ein deutscher Hochschulabschluss gemeint ist.

Absatz 2 dient der Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG, 85/614 EWG, 86/17/EWG und 89/48/EWG in innerstaatliches Recht. Da keine Notwendigkeit besteht, die Umsetzung durch Zitieren der Richtlinien herauszustellen, wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Gesetzes auf einzelne Verweisungen wie auch auf die Wiedergabe von Richtlinieninhalten verzichtet. Die Textfassung sichert zunächst, dass die nach Art. 7 der RL 85/384/EWG bekannt gemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser RL sowie das Diplom i. S. des Art. 1 RL 89/48/EWG oder Ausbildungsnachweise gem. Art. 3 dieser RL den Ausbildungsanforderungen gem. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genügen. Die insoweit eingefügte Verweisung („..... ein dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechendes Diplom ...“) bedingt keinen Gleichwertigkeitsnachweis, sondern dient nur der Klarstellung, dass die anerkennungsfähigen Ausbildungsabschlüsse/sonstigen Befähigungsnachweise dem Ausbildungsniveau entsprechen.

Durch die verwendeten Begriffe „sonstige Befähigungsnachweise“ bzw. „Prüfzeugnisse“ wird von dieser Regelung für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten/von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens auch die Ausbildung i. S. des Art. 4 Abs. 2 der RL 85/384/EWG anerkannt sowie dem Art. 5 dieser RL Geltung verschafft. Aus Art. 23 Abs. 2 der RL 85/384/EWG ergibt sich, dass von Antragstellern der Fachrichtung Architektur zusätzlich zur Hochschulausbildung auch der Nachweis über praktische Erfahrungen verlangt werden kann.

Satz 2 stellt klar, dass von den Antragstellern der anderen Fachrichtungen der Nachweis von Berufserfahrung nicht generell und wenn, dann nur der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung gefordert werden kann. Nach Art.3 Buchst.b Unterabsatz 2 der RL 89/48/EWG, geändert durch RL 2001/19/EWG, darf der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller den Abschluss einer reglementierten Ausbildung (zum Begriff: Art.1 Buchst.d der RL 89/48/EWG nachweisen kann. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine zweijährige praktische Tätigkeit von ihm gefordert werden kann, wenn er nicht den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen kann (Satz 2 Alt.1).

Nach Art.4 Abs.1 Buchst.a der RL 89/48/EWG kann auch von einem Antragsteller, der eine reglementierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden, wenn die Ausbildungsdauer, die er nach Art. 3 Buchst.a und b der RL 89/48/EWG nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 ist für die Eintragung der erfolgreiche Abschluss eines Studiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erforderlich.

Ein Berufspraktikum für die Angehörigen der anderen Fachrichtungen zu verlangen, wird durch RL 89/48/EWG nicht ausgeschlossen. Das Diplom iS Art.1 begründet für die EU-Ausländer nämlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Berufszugang bzw. Berufsausübung unter Verwendung der Berufsbezeichnung. Maßgebend sind insoweit Art.3 Abs.1 und Art.7 Abs.1 der RL. Dass dem Inhaber eines Diploms der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung „unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern“ allein „wegen mangelnder Qualifikation“ nicht versagt werden darf, wird durch Art.3 bestimmt. Diese Vorschrift begründet demnach als Folge des Diploms keine automatische Zulassungsverpflichtung. Der „Versagungsausschluss“ bezieht sich somit nur auf das Diplom. Die sonstigen Zugangs-voraussetzungen regeln sich nach den für Inländer geltenden Anforderungen - „unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern“ -.

Das Diplom allein berechtigt auch nicht zur Führung der Berufsbezeichnung. Diese Berechtigung besteht gem. Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der RL vielmehr nur dann, wenn der EU-Ausländer „die Voraussetzungen für den Zugang ... im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates“ erfüllt.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Anders als nach bisherigem Recht wird eine im Eintragungsverfahren abzulegende Prüfung aus folgenden Gründen zwingend vorgeschrieben:

  1. 1. Die Anforderungen an die Berufsangehörigen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Die durchschnittliche Studiendauer von Architekten liegt deutlich über der Mindeststudienzeit ( 6, 8 Jahre nach den Arbeitsmarkt-Information für Architektinnen und Architekten der Bundesanstalt für Arbeit, Stand: Oktober 1999). Dem Studium schließt sich die mindestens dreijährige (in anderen Ländern zweijährige) praktische Tätigkeit an. Ein den üblichen Bildungsweg durchlaufender Antragsteller kann sich folglich nach knapp 10 Jahren in die Architektenliste eintragen lassen. Unter diesen Umständen erscheint es zunehmend unwahrscheinlich, dass sich jeder Autodidakt insbesondere auf theoretischem Gebiet, in der Praxis innerhalb von zehn Jahren einen vergleichbaren Kenntnisstand aneignet.

  2. 2. Die Eintragung eines Autodidakten von einer Prüfung abhängig zu machen, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt, da ein Antragsteller nach Absatz 1 im Laufe seiner Ausbildung ebenfalls Prüfungen abzulegen hat.

  3. 3. Für die europaweite Anerkennung ist nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Prüfung auf Hochschulniveau erforderlich.

Absatz 4 ist neu. Er betrifft Personen, die ihr Studium an einer Hochschule außerhalb des EU-Auslandes abgeschlossen haben. Die Eintragung setzt voraus, dass der Drittstaatenabschluss vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als gleichwertig anerkannt ist. Entsprechend der Regelung im bisherigen § 7 und neuen § 6 (Auswärtige Personen) ist für die Eintragung von Drittstaatenbewerbern eine Gegenseitigkeitsklausel aufgenommen.

Die sogenannte „Genieregelung“ des bisherigen Absatzes 4, die Artikel 5 der Richtlinie 85/384/EWG zur Anwendung auf Deutsche umsetzte, ist nicht übernommen, weil das deutsche Recht keine „Verleihung des Berufstitels“ kennt und die Regelung bisher in keinem einzigen Fall Anwendung gefunden hat.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Anders als bisher wird nicht nur das Umtragungsverfahren, sondern auch das Zweiteintragungsverfahren vereinfacht.

Absatz 6 Satz 2 entspricht § 3 Abs.6 SAG. Neu ist Satz 1, der EG-Recht umsetzt. Eintragungsverfahren sind bei EU-Migranten nach Art.20 Abs.1 EGArchitektenrichtlinie 85/384/EWG spätestens nach drei Monaten und nach Art.8 Abs.2 EG-Hochschuldiplom-Richtlinie 89/48/EWG spätestens nach vier Monaten abzuschließen. Der Einfachheit halber werden hier einheitlich drei Monate bestimmt.

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Zu § 4 (Versagung der Eintragung)

Die Vorschrift entspricht § 5 SAG.

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Der Einschub „trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 verdeutlicht, dass die Vorschrift besondere Versagungsgründe regelt, die neben eine Versagung wegen des Fehlens der Eintragungsvoraussetzungen treten. Der Versagungsgrund des bisherigen § 5 Abs.2 Nr.1 SAG ist als neue Nummer 5 in Absatz 1 übernommen. Der Versagungsgrund des bisherigen § 5 Abs.2 Nr.2 (jetzt Nr.1) ist durch die Bezugnahme auf das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO dahingehend erweitert, dass nicht nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Eintragung entgegensteht, sondern auch die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Damit wird erreicht, dass einer sich bewerbenden Person, die sich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entzieht, die Eintragung versagt werden kann. Neu ist Satz 2, auf die Begründung zu § 45 wird verwiesen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Nr. 2 und 3.

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Zu § 5 (Löschung der Eintragung)

Die Vorschrift entspricht § 6 SAG.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Die Nummern 1 und 2 sind unverändert. In Nummer 3 ist der Begriff „Wohnsitz“ durch den Begriff „Hauptwohnung“ ersetzt. Siehe hierzu die Begründung zu § 3. Der Löschungsgrund der Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 6. Die Löschung aus dem Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird nicht mehr hier geregelt, da § 6 Abs. 5 die Bestimmungen über die Löschung aus der Architektenliste für entsprechend anwendbar erklärt. Der Löschungsgrund der Nummer 5 entspricht unverändert der bisherigen Nummer 4. Der Löschungsgrund der Nummer 6 erweitert die bisherigen Nummer 5 über den Fall der Täuschung über die Eintragungsvoraussetzungen hinausgehend auf alle Fälle, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch nach wie vor nicht vorliegen. Neu aufgenommen sind die Löschungsgründe der Nummern 7 und 8, die ein Berufsgerichtsverfahren erübrigen. Sie sollen sicherstellen, dass die Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen und Aufsteller bautechnischer Nachweise und die Bauleiterinnen und Bauleiter die nötige Sorgfalt bei der Erstellung von Bauvorlagen und bautechnischen Nachweisen an den Tag legen.

Absatz 2 Nr.1 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Die neue Nummer 2 ermöglicht die Löschung aus der Liste außerhalb eines Berufsgerichtsverfahren, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Der neue Absatz 3 regelt die Löschung des Zusatzes „frei“ oder „freischaffend“.

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Zu § 6 (Auswärtige Personen)

Die Vorschrift entspricht § 7 SAG. Sie ist geschlechts- und fachrichtungsneutral formuliert.

Absatz 1 entspricht § 7 Abs.1 Satz 1 und 3 SAG. Für die Ersetzung des Begriffs „Wohnsitz“ durch den Begriff „Hauptwohnung“ wird auf die Begründung zu § 3 verwiesen. Ergänzend wird auswärtigen Personen neben der Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs.1 auch die Berechtigung zur Führung einer Wortverbindung nach § 2 Abs.3 eingeräumt. Auswärtige Personen werden durch die Regelung in § 2 Abs.2, die eine entsprechende Eintragung voraussetzt, nicht erfasst. Die Berechtigung, zur Führung des Zusatzes nach § 2 Abs.2 lässt sich für auswärtige Personen auch nicht unmittelbar aus § 2 Abs.1 ableiten. Da der Zusatz „freischaffend“ ein wesentlicher Zusatz zur Berufsbezeichnung ist, wird den auswärtigen Personen die Berechtigung zur Führung dieses Zusatzes durch den neuen Satz 2 eingeräumt. Ohne diese Regelung bestünde eine Benachteiligung auswärtiger gegenüber inländischen Personen. § 7 Abs.1 Satz 2 ist in § 42 übernommen.

Absatz 2 entspricht § 7 Abs.2 SAG. Durch die nicht nur geschlechtsneutrale, sondern auch fachrichtungsneutrale Formulierung von Absatz 2 wird sichergestellt, dass die erwähnten Nachweise nicht nur von Architekten, sondern auch von Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten zu erbringen sind. Ob die Ausbildung von auswärtigen Personen anzuerkennen ist, entscheidet sich nach den einschlägigen EG-Richtlinien. Diese sehen insbesondere nicht vor, dass eine zusätzliche Anerkennung der in den Mitgliedstaaten erworbenen Ausbildungsabschlüsse zu erfolgen hat. Daher ist der Zusatz „anerkannte“ abgeschlossene Ausbildung in Satz 2 Nr.2 entfallen. Die in Satz 1 Halbsatz 1 geregelte Verpflichtung zur Anzeige einer beabsichtigten Tätigkeit wird auf das erstmalige Tätigwerden beschränkt. Die Befristung in Satz 3 ist neu und soll die Möglichkeit eines Missbrauchs begrenzen. Die Einführung der Befristung bedingt die neuen Sätze 4 und 5. Da die Bezeichnung „frei“ oder „freischaffend“ in anderen Ländern weitgehend unbekannt ist, erfordert die Berechtigung zur Führung dieses Zusatzes für auswärtige Architekten aus anderen Ländern nach dem neuen Satz 6 eine Erklärung dieses Personenkreises gegenüber der Architektenkammer, dass die geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.

Absatz 3 ist neu. Diese Ergänzung ist notwendig, da ansonsten deutsche Berufsangehörige ohne eine erneute Eintragung in die Architektenliste in einem anderen Bundesland tätig werden dürften, nicht jedoch lediglich anzeigepflichtige EG-Angehörige. Sie müssten ihre Dienstleistung erneut anzeigen. Dies wäre ein Verstoß gegen EG-Recht.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Nr.1. Durch den neuen Halbsatz 2 wird klargestellt, dass der Vorbehalt der Gegenseitigkeit nicht gegenüber Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt. Die Nummern 2 und 3 des bisherigen Absatzes 3 sind nicht übernommen, da es einer Untersagung in diesen Fällen wegen Absatz 1 Satz 1 Nr.2 nicht bedarf.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4, wobei die Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses der Entscheidung des Eintragungsausschusses nach § 3 Abs.4 Satz 1entzogen ist.

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Zu § 7 (Gesellschaften)

Die Vorschrift ist neu. Das SAG erlaubte nur natürlichen Personen die Führung der Berufsbezeichnungen nach § 2. Nunmehr wird auch Gesellschaften das Recht zur Führung der Berufsbezeichnungen eingeräumt.

In Absatz 1 wurde eine offene Formulierung gewählt, um den Berufsangehörigen weite Möglichkeiten für Zusammenschlüsse zu eröffnen. Geregelt wurde das Führen der Berufsbezeichnungen in der Firma oder dem Namen einer Kapitalgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Das von der Architektenkammer zu führende Verzeichnis wird als „Gesellschaftsverzeichnis“ bezeichnet, um dem Rechtsverkehr einen eindeutigen und einheitlichen Begriff zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedschaft juristischer Personen in einer Kammer freiberuflich tätiger Personen wird nicht für tunlich erachtet. Die körperschaftliche Struktur erfordert keine Mitgliedschaft der Gesellschaft, weil deren Interessen über die Mitgliedschaft der für sie handelnden Personen gewahrt werden können. Zudem würden für die Gesellschaften u.a. Sonderregelungen im Hinblick auf die Wahrnehmung von Funktionen in den Organen der Kammer erforderlich werden. Die Gesellschaft kann auch ohne Mitgliedschaft den Berufspflichten unterworfen werden.

Absatz 2 formuliert Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Eintragung in das Verzeichnis bei der Architektenkammer erfolgt, mit der Folge, dass die Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma geführt werden darf. Der Formulierung der Eintragungsvoraussetzungen kommt auch deshalb große Bedeutung zu, weil ihr Wegfall gemäß Absatz 5 Nr.3 zwingend die Löschung aus dem Verzeichnis nach sich zieht. Wesentliche Eintragungsvoraussetzung ist, dass die Gesellschaft ihren Sitz im Saarland hat. Zweigniederlassungen bleiben unberücksichtigt. Zu den allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen zählt auch der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3.

Nach Nummer 1 ist (alleiniger) Gesellschaftszweck die Wahrnehmung der geregelten Berufsaufgaben. Die geschützte Berufsbezeichnung knüpft an die von natürlichen Personen erworbene fachliche Qualifikation und an eine von der Kammer überwachte persönliche Integrität an. Die geschützte Berufsbezeichnung entfaltet ihre Wirksamkeit bezogen auf die Wahrnehmung der im Gesetz geregelten Berufsaufgaben. Wenn das Führen einer geschützten Berufsbezeichnung vertrauensschützende Wirkung im Rechtsverkehr nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Berufsaufgaben entfaltet, so gilt dies auch dann, wenn die Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden soll. Es ist daher erforderlich, die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 zum Gesellschaftszweck zu erklären.

Nummer 2 soll gewährleisten, dass die geschützte Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nur geführt werden kann, wenn ein bestimmender Einfluss der Berufsangehörigen auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sichergestellt ist. Dieses Ziel wird sicher nur dann erreicht, wenn auf die Kapitalanteile bzw. die Stimmrechte und nicht auf die Personenmehrheit unter den Gesellschaftern abgestellt wird. Ein bestimmender Einfluss der Berufsangehörigen ist gegeben, wenn sie die Hälfte der Stimmen- und Kapitalanteile innehaben, weil dann keine Entscheidungen gegen den Willen der Berufsangehörigen getroffen werden können. Die geschützte Berufsbezeichnung soll auch dann geführt werden dürfen, wenn die Anteile mehrerer in die Architektenliste eingetragener Personen zusammengenommen zur Mehrheit führen. Aus Gründen der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) muss in diesem Fall in der Firma auf die Fachrichtungen verwiesen werden. Die Gesellschafterstellung bleibt natürlichen Personen vorbehalten. Eine Eingrenzung auf (Bau-)Ingenieure ist dabei nicht zweckmäßig, da zum Erreichen eines nach Nummer 1 zulässigen Gesellschaftszwecks auch freiberuflich und nicht gewerblich tätige Personen, die nicht Ingenieure sind, beitragen können. Da Gesellschaftszweck die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist und der Verbraucher im Hinblick auf die im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführten Berufsbezeichnungen ein schützenwertes Vertrauen hat, können Gesellschafter aber nur solche sein, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beitragen. Juristische Personen können keine Gesellschafter einer Gesellschaft nach § 7 sein. Ihnen fehlt die für den freien Beruf charakteristische besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG). Anders als das Musterarchitektengesetz erlaubt Nummer 2 Satz 2 nach dem Vorbild des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes einer Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „frei“ oder „freischaffend“, wenn die berufsangehörigen Gesellschafter diesen Zusatz führen dürfen und die übrigen Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz, z. B. „Beratender Ingenieur“, führen dürfen. Die Gesellschaft und die sie tragenden Gesellschafter haben ein wirtschaftliches Interesse daran, die in der Gesellschaft vertretenen Fachrichtungen und Berufe nach außen kenntlich zu machen. Soweit die geschützten Berufsbezeichnungen nicht nach dem jeweiligen Berufsrecht im Namen oder in der Firma der Gesellschaft geführt werden dürfen, erlaubt Nummer 2 Satz 3 der Gesellschaft, die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens 25 Prozent des Kapitals und der Stimmanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Denkbar wären entsprechende Hinweise in Briefköpfen oder auf Firmenschildern.

Nummer 3 bringt zum Ausdruck, dass eine Mehrheitsregelung für die Geschäftsführer allein nicht als ausreichend angesehen wird, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft tatsächlich im Sinne der Nummer 1 geführt wird. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss daher zusätzlich eine Regelung dahingehend enthalten, dass andere Personen (sei es als Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige Bevollmächtigte) nur zusammen mit Berufsangehörigen die Geschäfte führen können.

Nummer 4 schließt aus, dass berufsfremde Personen die vorstehenden Regelungen durch „Strohmänner“ umgehen.

Nummer 5 trifft aus demselben Grund eine Regelung für AG und KGaA.

Nummer 6 sorgt dafür, dass alle in der Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen über Veränderungen der inneren Struktur der Gesellschaft entscheiden müssen und auf diese Weise davon Kenntnis erhalten.

Nummer 7 fordert die vertragliche Bindung der Gesellschaft an die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten. Die Einhaltung dieser Pflicht obliegt sämtlichen für die Gesellschaft handlungsbefugten natürlichen Personen.

Absatz 3 sieht wegen der besonderen Bedeutung, den der Verbraucherschutz in Verbindung mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung hat, für Gesellschaften das Erfordernis, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, vor. Die Mindestdeckungssumme für Personenschäden orientiert sich an den marktüblichen Angeboten der Versicherer, die ihrerseits die sich allmählich bei den Zivilgerichten abzeichnende Tendenz, bei Personenschäden höhere Ersatzansprüche zuzuerkennen, nachvollziehen. Der Höhe der Mindestdeckungssumme für Sach- und Vermögensschäden liegt die Vorstellung zugrunde, dass über die gesetzliche Regelung das „Alltagsgeschäft“ der Gesellschaft abgedeckt werden soll – bei Großprojekten ist es ohnehin üblich, eine Objektversicherung in Form der Exzedentenversicherung abzuschließen. Wesentliche Bedeutung kommt für das Alltagsgeschäft aber der sog. „Schadensmaximierung“ zu, dh der Frage, wie oft der Versicherer innerhalb eines Versicherungsjahres bis zur Deckungssumme zu leisten bereit ist. Da auch die Schadensmaximierung prämienbedeutsam ist, erscheint es angebracht, insoweit zwischen großen und kleinen Gesellschaften zu unterscheiden, denn die Anzahl der abzuwickelnden Aufträge und damit der potentiellen Schäden wächst mit der Zahl der handelnden Personen. Als Minimum ist jedoch der vierfache Betrag der Mindestdeckungssumme vorzusehen. Um weitgehenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, wird die Architektenkammer in § 10 Abs. 2 zur zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 VVG bestimmt.

Absatz 4 weist die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis dem Eintragungsausschuss zu, da er über die erforderliche Sachkenntnis verfügt insbesondere zu der Frage, ob die Personen, die keine Berufsangehörigen nach § 2 sind, zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können.

Für die Eintragung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 ist nicht zwingend, dass bereits eine Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister erfolgt ist. Erforderlich ist jedoch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder der Erlass einer Satzung und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister. Der Ingenieurkammer muss eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorgelegt werden, damit sie mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden. Diese Anforderung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Um dem zuständigen Registerrecht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft unter der gewünschten Firma eingetragen werden kann (nach § 8 Abs.1 Nr.6 GmbHG muss allerdings ein Nachweis nur dort geführt werden, wo der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf), bescheinigt die Ingenieurkammer dem Registergericht, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis erfüllt. Nach § 41 Abs.2 hat die Gesellschaft der Architektenkammer Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister unverzüglich anzuzeigen. Die Architektenkammer hat dann zu prüfen, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis haben. Da eine Gesellschaft nur in das Verzeichnis nach § 7 Abs.1 eingetragen werden kann, wenn sie die in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner Regelung von Versagungsgründen. Dies ist auch nicht in Bezug auf die in der Person eines Gesellschafters oder Geschäftsführers liegenden Versagungsgründe erforderlich, da diese Personen solange an der Gesellschaft teilnehmen dürfen, wie sie nicht aus der Architektenliste gelöscht worden sind.

Absatz 5 regelt die Löschung der Eintragung.

Satz 1 enthält die Löschungsgründe.

Nummer 1 vollzieht lediglich den rechtlichen Untergang der Gesellschaft nach.

Nummer 2 regelt den Fall, dass die Gesellschaft unter anderer Firma fortbesteht. Die in diesem Zusammenhang häufig anzutreffende Formulierung „wenn sie auf die Rechte aus der Eintragung verzichtet hat“ ist demgegenüber zu unbestimmt und lässt Raum für Missbrauch.

Nummer 3 behandelt den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen, vor allem bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechseln.

Nummer 4 ermöglicht dem Eintragungsausschuss, die Löschung einer Gesellschaft bereits vor ihrer Liquidation vorzunehmen, wenn sie die aus Verbraucherschutzgründen erforderliche wirtschaftliche Solidität zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht mehr besitzt.

Nummer 5 vollzieht die berufsgerichtliche Entscheidung aufgrund eines gravierenden Verstoßes gegen Berufspflichten.

Die Sätze 2 und 3 ermöglichen es, wieder dem Gesetz entsprechende Zustände herbeizuführen.

Aus Titelschutzgründen darf die vom Eintragungsausschuss hierfür zu setzende Frist allerdings nicht zu lang sein. Die Frist beginnt mit Eintritt des die Eintragungsvoraussetzungen beseitigenden Ereignisses. Eine längere Frist soll gewährt werden, wenn der Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen auf den Tod eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters zurückzuführen ist, auch hier sind jedoch Nummer 1 vollzieht lediglich den rechtlichen Untergang der Gesellschaft nach.

Nummer 2 regelt den Fall, dass die Gesellschaft unter anderer Firma fortbesteht. Die in diesem Zusammenhang häufig anzutreffende Formulierung „wenn sie auf die Rechte aus der Eintragung verzichtet hat“ ist demgegenüber zu unbestimmt und lässt Raum für Missbrauch.

Nummer 3 behandelt den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen, vor allem bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechseln.

Nummer 4 ermöglicht dem Eintragungsausschuss, die Löschung einer Gesellschaft bereits vor ihrer Liquidation vorzunehmen, wenn sie die aus Verbraucherschutzgründen erforderliche wirtschaftliche Solidität zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht mehr besitzt.

Nummer 5 vollzieht die berufsgerichtliche Entscheidung aufgrund eines gravierenden Verstoßes gegen Berufspflichten. Die Sätze 2 und 3 ermöglichen es, wieder dem Gesetz entsprechende Zustände herbeizuführen. Aus Titelschutzgründen darf die vom Eintragungsausschuss hierfür zu setzende Frist allerdings nicht zu lang sein. Die Frist beginnt mit Eintritt des die Eintragungsvoraussetzungen beseitigenden Ereignisses. Eine längere Frist soll gewährt werden, wenn der Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen auf den Tod eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters zurückzuführen ist, auch hier sind jedoch die Verbraucher vor einem zu langen unberechtigten Führen der Berufsbezeichnungen zu schützen. Eine Regelung, wonach durch Erbfall erworbene Geschäftsanteile an die Gesellschaft zurückzugeben sind, wird darüber hinausgehend nicht für erforderlich gehalten.

Absatz 6 enthält eine Sonderregelung für Partnerschaftsgesellschaften. Eine Abweichung ergibt sich hinsichtlich der meisten in Absatz 2 enthaltenen Anforderungen. Der Gegenstand der Partnerschaft soll nicht einengend bestimmt sein, um das Zusammenwirken von Angehörigen verschiedener Freier Berufe nicht zu behindern; eine Mehrheitsregelung ist wegen ihrer besonderen Struktur für die Partnerschaft nicht erforderlich und aus den dargestellten Erwägungen auch nicht erwünscht. Sinnvoll ist es, der Partnerschaft die Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, um sie für den Rechtsverkehr attraktiv zu machen. Dabei sollte im Hinblick auf die Mindestdeckungssummen und die Schadenswahrscheinlichkeit zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden werden. Da die Partnerschaft ihre Haftung beschränken kann, aber nicht muss, ist es notwendig, dass die Architektenkammer von etwaigen Beschränkungen Kenntnis erhält. Es ist keine Regelung zum Inhalt der Anzeige erforderlich, da die Angaben nach den §§ 5 und 6 der Partnerschaftsregisterverordnung den Kammern von den Registergerichten mitgeteilt werden.

§§§



Zu § 8 (Auswärtige Gesellschaften)

Auswärtige Gesellschaften müssen zwar die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen, aber erst nach Aufforderung durch die Kammer das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nachweisen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sollen ausländische Gesellschaften allerdings nicht bessergestellt werden als inländische Gesellschaften. Die Anzeigepflicht stellt keine Behinderung auswärtiger Gesellschaften dar, sondern dient ihrer wirksamen Überwachung.

§§§



Zu § 9 (Architektenkammer des Saarlandes)

Die Vorschrift fasst § 3 Abs.7 und die §§ 8 und 9 zusammen.

Absatz 1, der § 8 Abs.1 SAG und § 9 Abs.1 SAG zusammenfasst, hebt deutlicher hervor, dass die Architektenkammer des Saarlandes eine Personalkörperschaft ist.

Absatz 2 entspricht § 8 Abs.2 und 3 SAG.

Absatz 3 entspricht § 3 Abs.7 SAG. Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für alle verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen der Kammer und ihrer Ausschüsse.

§ 8 Abs.4 und 5 SAG sind nicht übernommen, da ein Bedarf, örtliche Untergliederungen zu bilden und Beamte zu ernennen, sich bisher nicht ergeben hat und auch in Zukunft nicht zu erwarten ist.

§ 9 Abs.2 SAG ist nicht übernommen, da sich bereits aus Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass die Mitgliedschaft mit Löschung der Eintragung, an die die Mitgliedschaft geknüpft ist, endet.

§§§



Zu § 10 (Aufgaben der Architektenkammer)

Absatz 1 der Vorschrift entspricht § 10 Abs.1 SAG.

Nummer 1 ist korrespondierend mit den Berufsaufgaben nach § 1 um den Städtebau und die Landschaftspflege erweitert. Der Begriff der Baukunst ist aufgenommen, weil er ein wesentliches Abgrenzungskriterium zu den Leistungen von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ist. Die Verpflichtung auf die Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen entspricht der Anforderung an ein zeitgemäßes Gesetz. Damit wird der aus Art. 20 a des Grundgesetzes, Art. 59 a der Saarländischen Verfassung folgender Gesetzgebungsauftrag erfüllt.

Nummer 2 ist auf die Vertretung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder beschränkt. Die Überwachung der Berufspflichten ist in eine eigene Nummer (8) übernommen.

Nummer 3 entspricht der bisherigen Nummer 3, erweitert um das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1.

In Nummer 4 ist ergänzend zur beruflichen Fortbildung auch die berufliche Aus- und Weiterbildung berücksichtigt.

Nummer 5 ist um die Aufgabe, neben den Behörden auch die Gerichte zu unterstützen, ergänzt.

Nummer 6 entspricht unverändert der bisherigen Nummer 6.

Die neue Nummer 7 stellt klar, dass die Beratung von Mitgliedern in Fragen der Berufsausübung eine mit den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes vereinbare wesentliche Kammeraufgabe ist.

Nummer 8 nennt die bisher in Nummer 2 enthaltene Überwachung der Berufspflichten und die Überwachung der neu in das Gesetz aufgenommenen Obliegenheiten.

Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 8.

Nummer 10 entspricht der bisherigen Nummer 9.

Die neue Nummer 11 verpflichtet die Architektenkammer zur Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Länder und den Berufsverbänden.

In Absatz 2 wird die Kammer als zuständige im Sinne des § 158 c Abs.2 Satz des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bestimmt. Eine entsprechende Regelung war bisher in § 58 LBO 1996 enthalten.

Absatz 3 ermöglicht der Architektenkammer in Nummer 1 Sachverständige nach Maßgabe einer hierfür zu erlassenden Satzung selbst öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Regelung ersetzt § 10 Abs.2 SAG. Absatz 2 Nr.2 und 3 ermächtigen die Kammer, sich der Hilfe anderer zu bedienen.

Absatz 4 entspricht § 10 Abs.6 SAG.

§§§



Zu § 11 (Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen)

Die Vorschrift ersetzt die Vorschriften über Fürsorge- und Versorgungseinrichtung in § 10 Abs.3 bis 5 SAG.

Absatz 1 lässt neben dem „klassischen“ Versorgungswerk, das der Alterssicherung dient, auch andere Versorgungseinrichtungen zu. Der Begriff „Versorgungseinrichtung“ ist insoweit zugleich der übergeordnete Begriff. Er umfasst ein „Versorgungswerk“ und andere Formen einer berufsständischen Alters-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Notfallvorsorge zB auch Gruppenversicherungsverträge.

Im Sozialrecht setzt der Begriff der „Fürsorge“ immer eine Bedürftigkeit im konkreten Einzelfall voraus. Demgegenüber ist Gegenstand einer Versorgungseinrichtung ausschließlich die Altersversorgung bzw. Rentenversicherung. Eine Unterstützung in individuellen Notlagen soll dagegen durch das Versorgungswerk nicht gewährt werden. Es handelt sich bei Versorgungseinrichtungen um Versicherungen, bei denen sich die Höhe der Versicherungsleistung aus der Höhe der gezahlten Beiträge ergibt. Sobald Berufsunfähigkeit, zB durch Erreichen des Rentenalters, eintritt, wird die Versorgungsleistung unabhängig von einer persönlichen Bedürftigkeit gewährt. Um nicht zu dem Missverständnis Anlass zu geben, dass die Versorgungseinrichtung neben der Rentenversorgung auch noch Sozialleistungen vergleichbar der Sozialhilfe (Fürsorge) erbringt, wurde die og Formulierung in der Überschrift gewählt.

Versorgungseinrichtungen sind innerhalb der Europäischen Union möglich. Insoweit wird dem primären Gemeinschaftsrecht entsprochen („Versicherungsfreiheit“). Die Möglichkeit, sich mit anderen Versorgungseinrichtungen zusammenzuschließen, wird weit gefasst und nicht nur auf Versorgungseinrichtungen von Architektenkammern be- schränkt. Allerdings werden auch zukünftig wohl nur ähnliche Berufsgruppen über gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verfügen können. Dies ergibt sich schon aus der versicherungsmathematischen Berechnung der Berufsrisiken.

Wie bisher kann die Kammer nach Absatz 2 Satz 1 die Pflichtteilnahme beschließen.

Von der Pflichtteilnahme sind nach Absatz 2 Satz 2 gesetzlich freigestellt Beamtinnen und Beamte und vergleichbar versorgungsrechtlich gestellte Personen (Absatz 2 Satz 2 Nr.1) sowie solche Personen, die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei einer Pflichtteilnahme am berufsständischen Versorgungswerk keinen Befreiungsanspruch zB nach § 6 SGB VI haben (Absatz 2 Satz 2 Nr.2). Die Satzungsermächtigung stellt die Freistellung in Absatz 3 Nr.5 noch einmal klar. Bei den möglichen Teilnehmern nach Satz 3 handelt es sich um Berufsangehörige, die zwar einen entsprechenden Abschluss, aber noch nicht die Eintragungsvoraussetzung der postgraduierten Berufspraxis nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 erfüllt haben. Im Hinblick auf Diskriminierungsverbote nach primärem und sekundärem EG-Recht gilt die Freistellung von der Pflichtteilnahme für alle, die nach nationalem Recht Pflichtmitglieder einer Rentenversicherung in der EU und gleichgestellten Staaten bleiben.

Absatz 3 trifft grundlegende Aussagen über den Mindestinhalt der Satzung des Versorgungswerkes. Die Aufzählung der einzelnen Tatbestände ist zwingend erforderlich, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Satzungen (Wesentlichkeitstheorie) zu genügen. Danach kann Körperschaften das Recht zuerkannt werden, ihre eigenen Angelegenheiten in Form von Satzungen zu regeln. Dies setzt aber voraus, dass die wesentlichen Gegenstände auf die sich das Satzungsrecht bezieht, bereits im Gesetz geregelt sein müssen.

Zur Geschäftserleichterung ermöglicht Absatz 4 eine Verweisung auf die Vorschriften der Versorgungseinrichtung, der die Kammer angehört.

Eine solche dynamische Verweisung auf anderes Recht ist vertretbar, weil bei einem Anschluss an eine fremde Einrichtung der Kammer insoweit kein größerer Rahmen der Mitwirkung zukommt und sie daher dortige Rechtsänderungen in der Regel geschäftsmäßig nachvollziehen muss. Das Mitgestaltungsrecht der Kammer ist damit aber nicht aufgehoben, weil sie in der Regel in den Beschluss- oder Aufsichtsgremien der aufnehmenden Versorgungseinrichtung vertreten oder an der Beschlussfassung sonst beteiligt ist. Sie kann gegebenenfalls auch den Anschluss durch Satzung aufheben (die Deckungsvermögen wären dann auseinander zu setzen).

Absatz 5 übernimmt die bisher in § 12 Abs.6 SAG geregelte Genehmigungspflicht.

Absatz 6 enthält die erforderlichen Ermächtigungen nach den §§ 12 ff des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

§§§



Zu § 12 (Organe der Architektenkammer)

Die Vorschrift entspricht § 11 SAG.

Im Unterschied zum bisherigen Absatz 1 ist der Eintragungsausschuss kein Organ der Kammer, weil er nicht zur Willensbildung der Kammer beiträgt. Dementsprechend sind die Absätze 2 und 3 auf Regelungen betr den Vorstand reduziert.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 und nimmt in Satz 4 die Bestimmung des § 13 Abs.1 Satz 4 SAG auf. Da durch den neuen Satz 1 in Absatz 2 klargestellt wird, dass dem Vorstand nur Mitglieder angehören dürfen, ist der bisherige Absatz 3 nicht übernommen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach § 13 Abs.1 Nr.7; die Doppelregelung im bisherigen Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 ist daher entfallen.

§§§



Zu § 13 (Mitgliederversammlung)

Die Vorschrift entspricht § 12 SAG.

Der Aufgabenkatalog in Absatz 1 ist neu geordnet und gestrafft, da die in den Nummern 1 - 5 einzeln aufgeführten Satzungen der Architektenkammer nun in Nummer 1 zusammengefasst sind. Nummer 2 entspricht der bisherigen Nummer 6. Nummer 3 entspricht der bisherigen Nummer 8. Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 9. Nummer 5 ist neu: Wegen der Bedeutung der Angelegenheiten wird bestimmt, dass die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Unternehmen oder die Mitgliedschaft in Vereinigungen oder Verbänden von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Nummer 6 entspricht der bisherigen Nummer 11. Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 10. Nummer 8 entspricht der bisherigen Nummer 12. Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 7.

Die Absätze 2 bis 5 entsprechen § 12 Abs.2 bis 4 SAG.

Absatz 6 übernimmt die Genehmigungspflicht für die Richtlinien für Architektenwettbewerbe aus dem bisherigen Absatz 6. Die Genehmigung von Satzungen wird in § 11 Abs.5 und § 15 Abs.3 geregelt. Die Vorlagepflicht betr. den Haushaltsplan wird in § 16 Abs.3 geregelt.

§§§



Zu § 14 (Vorstand)

Die Vorschrift entspricht § 13 SAG.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 bis 3. Der bisherige Satz 4 ist in § 12 Abs.2 Satz 4 übernommen.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Satz 3 Halbsatz 2 ist neu: Es ist sinnvoll, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Kammer im Gesetz einen hinreichend bestimmbaren Aufgabenbereich zuzuweisen. Dies ist mit der aus dem Kommunalrecht bekannten Zuweisung von Geschäften der laufenden Verwaltung geschehen. Die Geschäftsführung soll zu deren Wahrnehmung grundsätzlich nicht von Vorstandsbeschlüssen abhängig sein. Auf diese Weise soll die Handlungsfähigkeit der Kammer gestärkt und verbessert werden. Dem Vorstand bleibt es unbenommen, aufgrund seiner allgemeinen Geschäftsführungskompetenz in begründeten Fällen Entscheidungen an sich zu ziehen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 4.

§§§



Zu § 15 (Satzungen)

Absatz 2 der Vorschrift entspricht § 15 SAG. Im Übrigen ist die Vorschrift neu.

Absatz 1 bestimmt entsprechend der allgemeinen Auffassung, dass Körperschaften ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der ihnen verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihnen angehörenden und unterworfenen Personen durch öffentlichrechtliche Satzungen regeln. Die bislang allein mit dem Begriff „Satzung“ bezeichnete innere Verfassung der Kammer wird daher als „Hauptsatzung“ definiert.

Absatz 2 enthält wie bisher § 15 Abs. 2 SAG die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die innere Struktur und das „Funktionieren“ einer Kammer der Regelung bedürfen. Entfallen ist die Pflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 SAG, in der Satzung die Bildung örtlicher Untergliederungen zu regeln. Hierfür besteht im Hinblick auf die geringe Größe der Architektenkammer kein Bedürfnis. § 15 Abs.3 SAG ist als Satz 2 in Absatz 2 übernommen.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Genehmigungspflicht für die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung. Regelungen, die anderen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchen, müssen diesen zur Kenntnis gegeben werden. Der neue Satz 2 bestimmt, dass die Satzungen nach Ausfertigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen sind, da das Amtsblatt das der Allgemeinheit am einfachsten zugängliche Bekanntmachungsorgan ist.

§§§



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