Begr §§ 16-69 | SAIG (9) | LT-Dr 12/866 |
---|
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ] |
(LT-Drucksache 12/866 S.232-247)
Die Vorschrift entspricht § 18 SAG.
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Neu sind die Sätze 2 und 3. Satz 2 enthält die Ermächtigung, die Beiträge abweichend vom „Kopfprinzip“ nach den Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsen oder nach der Tätigkeitsart festzulegen. Damit wird sowohl dem Prinzip der Äquivalenz entsprochen, nach dem eine nach öffentlichem Recht zu entrichtende Geldleistung im Verhältnis zur Leistung stehen soll, als auch dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, nach dem der Person, die einen größeren Vorteil aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hat, mehr zu leisten zuzumuten ist, als einem Mitglied, das weniger Vorteile aus der Mitgliedschaft hat. Nach dem neuen Satz 3 sollen die Beiträge ermäßigt werden, wenn eine Pflicht zur Mitgliedschaft in einer anderen Architektenkammer besteht. Damit sollen die Belastungen aus Zweiteintragungen gemildert werden.
Der Katalog der gebührenpflichtigen Tatbestände in Absatz 2 ist allgemeiner gefasst, schließt jedoch nicht mehr die Verfahren vor den Berufsgerichten ein, da er sich auf Leistungen etc. der Kammer beschränkt. Die Kostenerstattung für die Berufsgerichtsverfahren war ohnehin bisher nicht in der Beitrags- und Gebührenordnung der Kammer, sondern in der Berufsgerichtsordnung nach § 29 SAG geregelt und wird jetzt in § 62 geregelt.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt in Satz 4 den bisherigen § 12 Abs.6 Satz 2.
Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Der bisher verwendete Begriff „Kosten“ umfasst sowohl Gebühren als auch Auslagen. Da die Gebühren neben den Kosten bereits genannt sind, wird der Begriff „Kosten“ durch den Begriff „Auslagen“ ersetzt. Ergänzend sind die Zwangsgelder nach § 41 Abs.3 aufgenommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 20 SAG.
Absatz 1 übernimmt die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SAG.Die Absätze 2 bis 6 enthalten die notwendigen Ermächtigungen zur Verarbeitung (Erheben, Speichern, Verarbeiten und Herausgabe und Löschung) personenbezogener Daten. Sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmung im Saarländischen Architektengesetz und den Vorgaben des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
Absatz 7 enthält Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht. Die Architektenkammer ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt damit auch dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vorschriften zur Geheimhaltung (vgl § 30 SVwVfG) und zur ehrenamtlichen Tätigkeit (§§ 81 ff SVwVfG) erfassen in unterschiedlicher Konstellation nicht alle hier anzusprechenden Personen. Im Gegensatz zum öffentlichen Dienstrecht (Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) besteht für Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Kammer und Arbeitnehmer und leitenden Personen (Geschäftsführung) der Architektenkammer zudem kein besonderes öffentlich-rechtliches Dienstrecht.
Absatz 7 unterwirft grundsätzlich alle Angelegenheiten der Geheimhaltungspflicht unabhängig davon, ob die Offenbarung die öffentliche Sicherheit gefährdet oder der Kammer oder Dritten schadet oder sie begünstigt. Ausgenommen sind jedoch Mitteilungen im amtlichen Verkehr. Amtlicher Verkehr ist der mündliche (fernmündliche) und schriftliche Verkehr zwischen den Verpflichteten und Behörden im Sinne des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zwischen den Verpflichteten und den Gerichten, jedoch muss es sich um eine dienstliche Angelegenheit handeln. Ausgenommen sind ferner offenkundige Tatsachen, und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundigkeit wird in aller Regel zB durch Presseveröffentlichungen dokumentiert, jedoch nicht immer und unbedingt, insbesondere dann nicht, wenn die Presse nur Vermutungen angestellt. Es kommt im Übrigen auf den jeweiligen Zusammenhang, den Stand der Angelegenheit und auch bereits von außen wahrnehmbaren Maßnahmen an. Den einzelnen Mitgliedern der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen ist nicht das Recht eingeräumt, selbst darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Angelegenheit entfallen ist; darüber entscheidet das jeweilige Gremium. Darüber hinaus soll auch die unbefugte Verwertung der Daten (zB für Geschäftszwecke, die mit der Architektenkammer nicht in Verbindung stehen) untersagt werden.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 14 SAG. Sie regelt abschließend die Einrichtung und Zusammensetzung des Eintragungsausschusses sowie die Bestellung seiner Mitglieder. Der Eintragungsausschuss ist eine Einrichtung der Kammer. Er ist Ausschuss im Sinne der §§ 88 ff des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Dem Eintragungsausschuss obliegt nicht die Vertretung der Architektenkammer, hier in Eintragungsverfahren, sondern er hat eine eigene, von der Kammer unabhängige Zuständigkeit (siehe Absatz 8).
Absatz 1 Satz 1 legt der Architektenkammer die Pflicht zur Einrichtung und Finanzierung des Eintragungsausschusses auf. Die Aufwendungen der Kammer sind nach Maßgabe einer Kostenordnung nach § 15 Abs.1 Satz 2 Nr.3 auszugleichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 enthalten die Zuständigkeiten des Eintragungsausschusses. Der Eintragungsausschuss ist zuständig für Eintragungen in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis und das Gesellschaftsverzeichnis. Im Fall der Löschung beschränkt sich die Zuständigkeit des Eintragungsausschusses jedoch nur auf Fälle des nachträglichen Eintretens oder Bekanntwerdens von Tatsachen, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten und von mangelhaften Leistungen als Bauvorlageberechtigter oder Bauleiter. Soweit objektive Tatbestände eintreten (zB Löschung auf Antrag oder Tod des Betroffenen, Löschung durch berufsgerichtliche Entscheidung, Untergang der Gesellschaft, Änderung des Namens oder der Firma der Gesellschaft), bedarf es keiner Entscheidung; die Löschung erfolgt vielmehr von Amts wegen durch den Vorstand/die Geschäftsführung der Kammer. Für Entscheidungen, die sich auf das Auswärtigenverzeichnis und die Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung durch auswärtige Personen nach § 6 Abs.4 beziehen, ist der Eintragungsausschuss wie bisher nach § 7 Abs.4 SAG nur in Zweifelsfällen zuständig. Dasselbe gilt für die Untersagung bei auswärtigen Gesellschaften.
Absatz 2 übernimmt § 3 Abs.3 SAG. § 3 Abs.4 SAG ist nicht übernommen. Die von dieser Vorschrift erfassten Bescheinigungen bedürfen keiner besonderen Beurteilung, so dass diese allgemein durch den Kammervorstand ausgestellt werden können. Die Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus § 10 Abs.1 Nr.3.
Absatz 3 fasst § 14 Abs.1, 2 und 3 Satz 2 SAG zusammen. Die Zahl der Beisitzenden wird nicht mehr im Gesetz festgelegt. Abweichend von § 11 Abs.4 SAG bestimmt Satz 5, dass die Tätigkeit aller Mitglieder, d. h. auch des Vorsitzenden, ein Ehrenamt ist. Die Mitglieder haben damit Anspruch auf Entschädigung nach § 85 SVwVfG. Die Mitgliederversammlung kann eine besondere Aufwandsentschädigung zusätzlich zu der Entschädigung nach § 85 SVwVfG beschließen (§ 13 Abs.1 Nr.7) gewähren. Die in § 11 Abs.4 Satz 3 SAG enthaltene Vergütungsregelung für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ist entfallen, da die Gewährung einer Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit widerspricht.
Nach Absatz 4 werden die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter statt wie bisher von der Aufsichtsbehörde künftig vom Vorstand bestellt. Das hat zur Folge, dass für pflichtwidriges Handeln des Ausschusses künftig die Architektenkammer einzustehen hat. Die Amtszeit ist von bisher drei auf fünf Jahre verlängert.
Absatz 5 übernimmt die bisherigen Regelungen des § 14 Abs.2 und 4 Satz 1 SAG.
Absatz 6 entspricht § 14 Abs.5 SAG.
Absatz 7 entspricht § 14 Abs.6 SAG.
Die Befangenheitsvorschrift in dem bisherigen § 14 Abs.7 konnte entfallen, da für Mitglieder eines Ausschusses nach § 88 SVwVfG die Befangenheitsvorschriften der §§ 20 und 21 SVwVfG Anwendung finden.
Absatz 8 entspricht § 14 Abs.8 SAG.
Der neue Absatz 9 bestimmt abweichend von § 14 Abs.3 den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses zum Vertreter der Architektenkammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dies ist wegen seiner Nähe zur Materie sachgerecht.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 17 SAG.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Anders als nach bisherigem Recht werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach § 13 Abs.1 Nr.6 von der Mitgliederversammlung gewählt. In Satz 3 werden neu Anforderungen an den Vorsitzenden gestellt. Das weitere zum Verfahren bestimmt wie bisher die Schlichtungsordnung, die die Mitgliederversammlung als Satzung erlässt (§ 15 Abs.1 Satz 2 Nr.4).
Absatz 2 entspricht § 17 Abs.2 SAG. Mitglieder der Kammer können in der Hauptsatzung nach § 15 Abs.1 Satz 2 Nr.1 im Rahmen des hier gegebenen besonderen Gewaltverhältnisses zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet werden. Dritte, die Nichtmitglied der Kammer sind, können zur Erteilung von Auskünften sowie zum persönlichen Erscheinen nicht verpflichtet werden. Da Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung zivilrechtliche Ansprüche sind, steht dem Landesgesetzgeber insoweit keine Regelungszuständigkeit zu.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 1 BerIngG. Entsprechend der Entwicklungen des Berufsbildes des Beratenden Ingenieurs werden die Sachverständigentätigkeit und die Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben neu in die Aufzählung der Berufsaufgaben in Absatz 1 aufgenommen.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Der Begriff „freiberuflich“ ist in Anlehnung an die Gesetze anderer Länder durch den Begriff „eigenverantwortlich“ ersetzt. Die Vorschrift entspricht § 2 Abs. 2 Satz 2. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
§ 1 Abs.4 BerIngG wird durch den neuen § 26 ersetzt.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 2 BerIngG.
Absatz 1 ist redaktionell überarbeitet.
In Absatz 2 sind entsprechend § 2 Abs. 3 fremdsprachliche Übersetzungen der Berufsbezeichnung einbezogen.
Absatz 3 entspricht § 2 Abs. 4. Der bisherige Absatz 3 wird durch § 26 ersetzt.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 4 BerIngG.
In Absatz 1 Nummer 1 wird statt - wie bisher - auf den Erwerb der akademischen Grade „Dipl.-Ing.“ oder „Ingenieur (Grad.)“ in § 4 Abs.1 Nr.1 BerIngG auf die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz abgestellt. Dies hat zur Folge, dass als Beratender Ingenieur auch eingetragen werden kann, wer das Studium einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und auch, wer eine Ausbildung an einer Berufsakademie absolviert hat. Dies entspricht der Rechtslage in anderen Bundesländern. In Nummer 2 wird klargestellt, dass die praktische Tätigkeit dem Erwerb der Berechtigung nach Nummer 1 nachfolgen muss. Nummer 3 bestimmt die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung als Eintragungsvoraussetzung.
Absatz 2 ist neu und soll Umtragungsverfahren und Zweiteintragungen erleichtern.
Absatz 3 entspricht § 3 Abs. 6. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 5 BerIngG und ist entsprechend § 4 überarbeitet. Auf die Begründung zu § 4 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 6 BerIngG und ist entsprechend § 5 überarbeitet. Auf die Begründung zu § 5 wird Bezug genommen. Entsprechend § 5 Abs. 3 ist die Eintragung nach der neuen Nummer 7 in Absatz 1 Satz 1 zu löschen, wenn die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 7 BerIngG und ist § 6 dieses Gesetzes angepasst. Auf die Begründung zu § 6 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 2 Abs. 3 BerIngG, der die Führung der Berufsbezeichnung durch Zusammenschlüsse Beratender Ingeneure regelte, ohne diese näher zu definieren. Die Vorschrift entspricht § 7. Auf die Begründung zu § 7 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 8. Auf die Begründung zu § 8 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 10 a BerIngG.
In Angleichung an die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste wird die Praxiszeit für Absolventen eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in Absatz 1 Nr.1 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Für die Absolventen von Hochschulstudiengängen mit einer kürzeren Regelstudienzeit und für Absolventen von Berufsakademien bleibt es bei der Praxiszeit von fünf Jahren. Die Eintragungsmöglichkeit für Absolventen des Studiengangs Architektur entfällt. Ihnen steht die Eintragung in die Architektenliste offen.
Absatz 2 erleichtert das Eintragungsverfahren bei Personen, die in anderen Bundesländern in eine entsprechende Liste eingetragen sind.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 10 b BerIngG. Entsprechend § 28 wird hinsichtlich der Ausbildung auf die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur abgestellt. Damit wird auch den Absolventen von Berufsakademien die Eintragung ermöglicht. Die Praxiszeit wird für alle Fachrichtungen einheitlich auf fünf Jahre festgelegt. Für Absolventen eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit wird die Praxiszeit auf drei Jahre verkürzt.
§§§
Infolge der Erweiterung der Mitgliedschaft nach § 31 lautet die Bezeichnung der Kammer nicht mehr „Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes“ sondern Ingenieurkammer des Saarlandes“.
Absatz 2 übernimmt § 3 Abs.3 Satz 6 BerIngG und erweitert diese nur für den Eintragungsausschuss geltende Vorschrift auf alle verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen der Kammer und ihrer Ausschüsse. § 8 Abs. 3 BerIngG wurde nicht übernommen, da für die Bildung unselbständiger Untergliederung kein Bedarf besteht.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 9 BerIngG.
Absatz 1 regelt die Pflichtmitgliedschaft. Neben den Beratenden Ingenieuren sind auch die im Saarland ansässigen bauvorlageberechtigten Ingenieure und Tragwerksplaner Pflichtmitglieder, soweit sie nicht Mitglied der Architektenkammer sind. Auf die Ausführungen unter A. Allgemeines wird Bezug genommen.
Absatz 2 ermöglicht neu eine freiwillige Mitgliedschaft aller sonstigen Ingenieure, die im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben.
Wer Mitglied ist, ergibt sich nach Absatz 3 aus dem Mitgliederverzeichnis.
Absatz 4 regelt die Beendigung der Mitgliedschaft.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 10 Abs. 1 und 3 BerIngG. Die Vorschrift lehnt sich an § 10 an. Die Möglichkeit zur Gründung eines Versorgungswerks in § 10 Abs. 2 BerIngG ist entfallen, da die Beratenden Ingenieure des Saarlandes auf Grund eines Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland Mitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sind.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 11 BerIngG. Sie ist § 12 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 12 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 12 BerIngG. Sie ist § 13 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 13 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 13 BerIngG. Sie ist § 14 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 14 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 15 BerIngG. Sie ist § 15 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 15 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 18 BerIngG. Auf die Begründung zu § 16 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 20 BerIngG. Sie ist § 17 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 17 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 14 BerIngG. Bis auf die Absätze 4 bis 6, die dem bisherigen § 14 Abs.3 entsprechen, ist die Regelung im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 18. Auf die Begründung zu § 18 wird Bezug genommen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 17 BerIngG. Sie entspricht § 19. Auf die Begründung zu § 19 wird Bezug genommen.
§§§
Die Regelung ist neu. Sie erfasst die Kammermitglieder und die in die Gesellschaftsverzeichnisse eingetragenen Gesellschaften. Die mit einem Zwangsgeld bewehrten Obliegenheiten sollen den Kammern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 16 SAG und § 16 BerIngG.
Die unmittelbare Regelung der Berufspflichten im Gesetz berücksichtigt zunächst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach berufsrechtliche Einschränkungen der Freiheit der Berufsausübung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht darauf, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) zwar den Einzelnen in seiner Selbstbestimmung schützt, die Inanspruchnahme dieser Freiheit jedoch mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang stehen muss und deshalb die Abwägung zwischen Gemeinschaftsinteresse und dem Freiheitsrecht des Einzelnen in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt.
Dieser Verantwortung kann sich der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Einschränkungen der Freiheit der Berufsausübung nicht beliebig entziehen. Der Gesetzgeber ist vielmehr selbst berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozess unter Abwägung der verschiedenen wieder streitenden Interessen zu entscheiden, ob und innerhalb welcher Grenzen Berufsausübungsregelungen in Form von Berufspflichten zulässig sind. Dabei kommt dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu, dass eine Rechtsetzung allein durch Satzung der Berufskörperschaft Nachteile für die Betroffenen wie auch für die Allgemeinheit mit sich bringen kann. Auch im Hinblick darauf, dass auswärtige Personen und Gesellschaften, die als Nichtmitglieder weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Berufskörperschaft haben, der Beachtung der Berufspflichten unterworfen sind, ist einer Gesetzeslösung der Vorzug zu geben.
Absatz 1 Satz 1 enthält die generalklauselartig beschriebenen Berufspflichten. Er erfasst die Anforderungen, die abgeleitet aus dem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Berufsbild zur Sicherung der Integrität des Berufsstandes erforderlich sind. In Ergänzung der Generalklausel werden in Satz 2 solche (Einzel-) Berufspflichten statuiert, die unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung gesetzlich vorausgesetzter Qualifikationsstandards von erheblicher Bedeutung sind, gemeinwohlrelevante Belange berühren oder im Hinblick auf die Sachwalterfunktion der Berufsangehörigen irreführendes/unlauteres Konkurrenzverhalten vermeiden sollen.
Im Hinblick auf Ansehen des Berufsstandes, aber auch der einzelnen Berufsangehörigen wird in Absatz 2 eine Regelung für außerhalb der Berufstätigkeit liegende gravierende Verfehlungen getroffen. Dem Disziplinarrecht muss für diesen unterworfenen Personen jedoch Vorrang eingeräumt werden.
Absatz 3 verpflichtet auswärtige Personen und Gesellschaften, in einem anderen Bundesland eingetragene Gesellschaften und nicht im Saarland ansässige eingetragene bauvorlageberechtigte Ingenieure und Tragwerksplaner, zur Beachtung der Berufspflichten, wenn sie im Saarland tätig sind.
Absatz 4 erlaubt den Kammern, zu den vorstehend benannten Berufspflichten Richtlinien herauszugeben. Die Festsetzung anderer als vorstehend bestimmter Berufspflichten ist wegen des abschließenden gesetzlichen Katalogs ausgeschlossen. Wer innerhalb der Kammern die Richtlinien erarbeitet und verkündet, liegt in deren Organisationshoheit. Die Bestimmung über den Erlass der Richtlinien für Architektenwettbewerbe durch die Mitgliederversammlung der Architektenkammer bleibt unberührt.
§§§
Das in Absatz 1 neu eingeführte Rügerecht des Vorstandes ermöglicht es, Berufspflichtverletzungen zu ahnden, ohne dass ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Verhalten eine geringe Schuld aufweist und ein Antrag auf die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Art der Berufspflichtverletzung das Ansehen und die Integrität des Berufsstandes nach außen nicht gefährdet und zum zweiten, wenn aus dem Verhalten nicht die Gefahr abzuleiten ist, dass die pflichtige Person oder Gesellschaft erneut eine derartige Berufspflichtverletzung begeht. Das Rügerecht ist dann zu befürworten, wenn der Vorstand der Auffassung ist, dass eine Rüge ausreichend ist, die Person oder Gesellschaft zu künftigen Einhaltungen der Berufspflichten anzuhalten. Für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleibt es beim Vorrang der sich aus dem Disziplinarrecht ergebenden Möglichkeiten, ein schuldhaftes Verhalten zu ahnden.
Nach Absatz 2 schließt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens das Rügerecht des Vorstandes aus, da hier nicht mehr von der Tatbestandsvoraussetzung der geringen Schuld ausgegangen werden kann. Allerdings ist die Durchführung eines Rügeverfahrens nur solange unzulässig, wie das förmliche Verfahren nicht abgeschlossen ist. Das Rügerecht kann wieder ausgeübt werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines förmlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, weil die Durchführung des Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt für den Fall, dass nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund der Geringfügigkeit ein Einstellungsbeschluss ergeht.
Die Vorschrift des Absatzes 3 entspricht den Anforderungen, die das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz an die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt (§ 28 SVwVfG).
Absatz 4 Satz 1 schreibt für die Rüge die Schriftform vor. Daraus ergibt sich entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG die Regulierungspflicht. Im Hinblick auf die Einspruchsmöglichkeit nach Absatz 5 in Satz 2 wird die Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben. Die in Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebene Übersendung des Bescheides an die Aufsichtsbehörde ergibt sich aus ihrem Informationsrecht über die von der Kammer und ihren Organen vorgenommenen Handlungen.
Absatz 5 gewährt ein Einspruchsrecht. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs durch den Vorstand kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.
Absatz 6 regelt das Verhältnis zwischen der Rüge und dem berufsgerichtlichen Verfahren. Eine Entscheidung in diesem förmlichen Verfahren ist durch die Erteilung einer Rüge nicht gehindert.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 25 SAG, § 25 BerIngG, die §§ 5 und 6 der Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes und die §§ 5 und 6 der Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes.
Absatz 1 entspricht § 25 Abs. 1 SAG und § 25 Abs. 1 BerIngG. Das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof der Beratenden Ingenieure des Saarlandes erhalten in Folge der Erweiterung der Kammer der Beratenden Ingenieure zur Ingenieurkammer des Saarlandes die Bezeichnungen „Ingenieurgericht des Saarlandes“ und „Ingenieurgerichtshof des Saarlandes“.
Absatz 2 entspricht § 25 Abs.2 SAG und § 25 Abs.2 BerIngG. Die Erleichterung nach § 25 Abs.2 Satz 2 BerIngG wonach es genügte, dass ein ehrenamtlicher Beisitzer in einer „ähnlichen“ Fachrichtung wie der Beschuldigte tätig war, ist mangels Bestimmtheit nicht übernommen.
Absatz 3 ersetzt § 6 der Berufsgerichtsordnungen. Für die Festsetzung der Entschädigung wird einheitlich das Ministerium für Umwelt als zuständige Stelle bestimmt. Das nach § 6 der geltenden Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes der Minister des Innern für die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte der Architektenkammer zuständig ist, beruht darauf, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung das Ministerium des Innern die Aufsicht über die Architektenkammer führte.
Absatz 4 entspricht § 25 Abs.4 BerIngG und § 5 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 5 entspricht § 25 Abs. 3 SAG und § 25 Abs. 5 BerIngG. § 25 Abs. 3 BerIngG wonach die Beisitzer bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mitwirken, ist aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung nicht übernommen.
§§§
Absatz 1 Satz 1 regelt die Zuständigkeit der Berufsgerichte der Architektenkammer. Absatz 1 Satz 2 regelt die Zuständigkeit der Berufsgerichte der Ingenieurkammer.
Absatz 2 ersetzt § 24 SAG und § 24 BerIngG.
Um die abschreckende Wirkung zu erhalten, ist die Geldbuße in Satz 1 Nummer 2 deutlich erhöht. Nummer 3 ist neu gefasst. Nach dem Unterschied zum geltenden Recht bezieht sich die Formulierung nicht nur auf Ämter, die der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Maßnahme begleitet, sondern ihm wird auch die Fähigkeit aberkannt, „künftige“ Ämter zu begleiten. In Korrespondenz zu dieser Vorschrift sichert die Regelung in Nummer 4, dass der Beschuldigte bereits davon ausgeschlossen werden kann, überhaupt für ein solches Amt zu kandidieren. Durch den neuen Absatz 1 Satz 2 wird dem Berufsgericht die Möglichkeit eingeräumt, je nach Schwere der Berufspflichtverletzung zu differenzieren, nach welcher Zeit wieder ein Antrag auf Eintragung in die Listen bzw. Verzeichnisse gestellt werden kann. Sollte vor Ablauf dieser Zeit die erneute Eintragung beantragt werden, hat der Eintragungsausschuss die Eintragung ohne Prüfung von Versagungsgründen abzulehnen (§ 4 Abs. 3).
Gegenüber Gesellschaften wird in Absatz 3 Nr.2 eine höhere Geldbuße ermöglicht, als es Absatz 2 Satz 1 Nr.2 für natürliche Personen vorsieht. Dies ist zur Erhaltung der Sanktionswirkung der Geldbuße vor dem Hintergrund der größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaften angezeigt und gerechtfertigt.
Absatz 4 entspricht § 23 Abs.4 SAG und § 23 Abs.4 BerIngG. Satz 2, wonach die Verjährungsfrist nach Satz 1 gehemmt ist, wenn vor Ablauf der Frist ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, ist § 5 der Saarländischen Disziplinarordnung nachgebildet. Dies ermöglicht es, das Ergebnis des Disziplinarverfahrens bzw. Strafverfahrens abzuwarten.
Der neue Absatz 5 ist § 17 Abs.5 der Saarländischen Disziplinarordnung nachgebildet. Neben einer in einem anderen Verfahren verhängten Sanktion soll eine berufsgerichtliche Maßnahme nur noch möglich sein, wenn ein zusätzliches Sanktionsbedürfnis besteht.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 26 SAG, § 26 BerIngG und die §§ 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 1 entspricht § 26 Abs.1 der Kammergesetze. Die Amtszeit der Mitglieder der Berufsgerichte wird von 3 auf 5 Jahre erhöht. Im Hinblick auf die geringe Zahl von Berufsgerichtsverfahren ist eine Verlängerung der Amtszeit zumutbar. Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Landtages des Saarlandes werden nicht mehr von der Bestellung ausgeschlossen. Auch andere berufsgerichtliche Vorschriften (Bundesrechtsanwaltsordnung, Saarländisches Heilberufekammergesetz) schließen diesen Personenkreis nicht aus.
Absatz 2 entspricht § 26 Abs. 2 der Kammergesetze. Die Absätze 3 und 4 entsprechen den §§ 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 28 SAG und § 28 BerIngG. Die Vorschrift ist § 36 des Heilberufekammergesetzes nachgebildet. Für das Ruhen des Richteramtes des richterlichen Mitglieds knüpft Absatz 1 an die Entscheidung des Dienstgerichtes über die vorläufige Dienstenthebung nach § 63 Abs.2 des Deutschen Richtergesetzes an.
Absatz 2 regelt neu das Erlöschen des Amtes des richterlichen Mitglieds wegen Beendigung des Richterverhältnisses.
Absatz 3 entspricht § 28 Abs.1 der Kammergesetze.
Absatz 4 entspricht § 28 Abs.2 und 3 der Kammergesetze. Der Verlust des Amtes aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe tritt im Unterschied zum bisherigen Recht erst bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten ein. Dies entspricht § 36 Abs.4 Nummer 1 des Heilberufekammergesetzes.
Absatz 5 ist neu. Er regelt den Verlust des Amtes aufgrund einer Entscheidung des Berufsgerichts. Nach Satz 1 ist ein Beisitzer seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten als ehrenamtlicher Beisitzer gröblich verletzt. Nach Satz 2 ist er von seinem Amt zu entbinden, wenn ein Ausschlussgrund nach § 46 Abs.1 Satz 3 von Anfang an vorlag oder nach der Bestellung eingetreten ist. Nach Satz 3 kann er von seinem Amt entbunden werden, wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben oder wenn ihm aus anderen wichtigen Gründen, zB die Übernahme eines Mandates in einem Parlament, die Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 8 der Berufsgerichtsordnungen. Im Unterschied zum bisherigen Recht ist das Antragsrecht der Aufsichtsbehörde nicht mehr subsidiär zu dem Antragsrecht des Vorstandes der Kammer.
§§§
Die Vorschrift ersetzt die §§ 9 bis 13 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 1 ist neu und beinhaltet eine Verfahrensvereinfachung gegenüber der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 11 der geltenden Berufsordnungen. Während die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 11 nur durch Beschluss des Berufsgerichts erfolgen kann, kann nach Absatz 1 der Vorsitzende den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückweisen. Auch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens können vom Vorsitzenden allein zurückgewiesen werden. Dagegen kann der Antragsteller die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.
Absatz 2 entspricht § 10 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 3 entspricht § 12 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 4 entspricht § 13 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 14 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 4 ist neu. Er regelt das Verhältnis des Berufsgerichtsverfahrens zum förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend dem Verhältnis zum Strafverfahren.
§§§
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 15 der Berufsgerichtsordnung. Sie ist lediglich redaktionell überarbeitet.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 7, 16 und 19 Abs. 1 Satz 1 der Berufsgerichtsordnungen zusammen.
Absatz 1 ist neu. Er stellt sicher, dass die Gesellschaft oder auswärtige Gesellschaft im berufsgerichtlichen Verfahren durch einen Berufsangehörigen vertreten wird. Ein Berufsangehöriger ist mit den für seinen Berufsstand geltenden Berufspflichten besser vertraut, als Partner, Gesellschafter oder Geschäftsführer, die keine Berufsangehörigen sind.
Absatz 2 entspricht § 7 der Berufsgerichtsordnungen. Im Unterschied zu dem bisherigen Recht lässt die Vorschrift als Beistände auch Vertreter der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer zu. Dadurch werden Einzelfallentscheidungen nach § 7 Satz.2 der Berufsgerichtsordnungen überflüssig.
Absatz 3 entspricht § 16 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 4 entspricht § 19 Abs. 1 Satz 1 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift fasst § 19 Abs. 2 und die §§ 20, 21 und 23 der Berufsgerichtsordnungen zusammen.
Absatz 1 entspricht - inhaltlich unverändert - § 20 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 2 entspricht - inhaltlich unverändert - § 19 Abs.2 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 3 entspricht - inhaltlich unverändert - § 21 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 4 entspricht - inhaltlich unverändert - § 23 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 17, 18 und 22 der Berufsgerichtsordnungen zusammen.
Absatz 1 Satz 1 entspricht - inhaltlich unverändert - § 22 Satz 1 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 Satz 2 entspricht - inhaltlich unverändert - § 17 Abs. 1 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 entspricht - inhaltlich unverändert - § 22 Satz 2 und 3. Die Vereidigung durch das Amtsgericht ist nunmehr in Absatz 2 geregelt.
Absatz 2 fasst § 17 Abs. 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen zusammen.
Absatz 3 entspricht - inhaltlich unverändert - § 18 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift fasst die §§ 24 und 25 der Berufsgerichtsordnungen zusammen.
Absatz 1 Satz 1 entspricht § 24 der Berufsgerichtsordnungen. Die Sätze 2 und 3 entsprechen § 25 Abs.1 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 2 entspricht § 25 Abs. 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 11 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 1 entspricht § 11 Abs. 1 der Berufsgerichtsordnungen. Die Einstellung wird entsprechend § 153 Abs. 2 StPO an die Zustimmung des Beschuldigten und des Antragstellers geknüpft.
Absatz 2 ist neu und entspricht § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung mit dem Unterschied, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss, nicht im Urteil erfolgt.
§§§
Die Vorschrift ersetzt die §§ 28 bis 30 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 1 entspricht § 28 Abs.1 der Berufsgerichtsordnungen und ist lediglich sprachlich gestrafft.
Absatz 2 fasst § 28 Abs.2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen zusammen.
Absatz 3 entspricht § 29 der Berufsgerichtsordnungen mit dem Unterschied, dass die Berufung durch Bescheid des Vorsitzenden des Berufsgerichtsordnung verworfen wird, gegen den der Berufungskläger Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.
Absatz 4 entspricht § 30 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt die §§ 31 und 32 der Berufsgerichtsordnungen.
Die Absätze 1 bis 3 ersetzen § 31 der Berufsgerichtsordnungen. Der Hinweis, dass der Berufsgerichtshof mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist überflüssig, da nach § 57 Abs.4 für das Berufungsverfahren auf die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens verweisen und damit § 55 Abs. 1 Satz 1 auch für das Berufungsurteil Anwendung findet.
Von dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz, dass der Berufsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, sind nach Absatz 2 Ausnahmen zulässig. Danach kann der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder weitere Aufklärung erforderlich ist.
Nach Absatz 3 ist im Urteil die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
Absatz 4 entspricht § 32 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 33 der Berufsgerichtsordnungen. Sie beschreibt den Anwendungsbereich der Beschwerde. Durch die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozessordnung folgt, dass über die Beschwerde - anders als nach dem bisherigen Recht - immer ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 309 Abs. 1 StPO).
§§§
Die Vorschrift entspricht § 34 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 35 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 26 der Berufsgerichtsordnungen. Die Gebühren in Absatz 2 werden erstmalig nach nahezu 30 Jahren um etwa 30 % erhöht.
In Absatz 3 ist Nummer 4 (bisher Buchstabe d)) neu gefasst. Zeugen und sachverständige Personen erhalten keine Gebühren, sondern Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 37 der Berufsgerichtsordnungen.
Absatz 2 stellt klar, dass die in § 43 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen keiner Vollstreckung bedürfen und mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam werden.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 1 Abs. 2 der Berufsgerichtsordnungen. In dem neuen Absatz 1 wird das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen seiner Bedeutung besonders erwähnt.
§§§
Die Vorschrift entspricht § 4 der Berufsgerichtsordnungen.
§§§
Die Vorschrift fasst die Regelungen der §§ 21 und 22 SAG und der §§ 21 und 22 BerIngG zusammen.
Absatz 1 Satz 1 definiert die Aufsicht über die Kammern als Rechtsaufsicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 21 Abs.2 SAG und § 21 Abs.2 BerIngG. Aufsichtsbehörde bleibt weiterhin das für das Bauwesen zuständige Ministerium für Umwelt. Für die Handhabung der Aufsicht wird in Satz 2 auf die Regelungen der Kommunalaufsicht verwiesen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber § 22 Abs.3 SAG und § 22 Abs.3 BerIngG ist damit nicht verbunden.
Absatz 2 entspricht § 22 Abs.1 SAG und § 22 Abs.1 BerIngG.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 30 der Kammergesetze.
Der Höchstbetrag für Geldbußen in Absatz 2 ist verdoppelt, um die Sanktionswirkung zu erhalten.
Da die Kammern Herrin des Verfahrens sind, sollen ihnen nach Absatz 4 Satz 1 auch die Geldbußen und Verwarnungsgelder zufließen. Dementsprechend haben sie nach Satz 2 auch die notwendigen Auslagen nach § 105 Abs.2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu tragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird in Absatz 3 den Kammern übertragen, da bei ihnen die größere Betroffenheit und Sachkompetenz liegt.
§§§
Die Vorschrift ersetzt § 31 der Kammergesetze.
§§§
Die Vorschrift enthält die notwendigen Übergangsvorschriften insbesondere aus Anlass der Erweiterung des bisherigen Rechts auf Gesellschaften und der Erweiterung der Ingenieurkammer. Auch wenn einige Übergangsvorschriften , insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erweiterung der Ingenieurkammer überflüssig sein sollten, weil es sich nicht um eine Rechtsnachfolge, sondern um eine Erweiterung der Kammerzuständigkeit unter neuem Namen handelt, werden diese dennoch zur Rechtsklarheit besonders angesprochen.
Nach Absatz 1 genießen Personen, die auf der Grundlage des bisherigen Architektengesetzes in die Architektenliste eingetragen wurden und hierdurch das Recht zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 des Architektengesetzes erworben haben, Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass Landschaftsarchitekten weiterhin die Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitekt“ führen können. Der Bestandsschutz gilt nur für die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs.1 SAG und für die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ (§ 2 Abs.2 SAG). Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist die Führung der Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ bei Personen, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausüben, ohne Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis allerdings auf ein Jahr begrenzt.
Absatz 2 ist eine Folge aus § 18 und § 19 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Satz 2 Nr.6.
Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für Absolventen der früher nur dreijährigen Studiengänge an den Fachhochschulen und deren Vorgängereinrichtungen. Die Regelung berücksichtigt auch, dass nicht alle Diplomstudiengänge an den Fachhochschulen auf vier Jahre umgestellt wurden, zB der Architekturstudiengang an der FH Heidelberg mit 3,5 Jahren.
Absatz 4 trägt dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung. Personen, die nach der bisherigen Rechtslage anhand eigener Planungsunterlagen und Arbeitsbescheinigungen und gegebenenfalls durch Ablegung von Leistungsproben nachweisen konnten, mindestens zehn Jahre in einer Architekturfachrichtung tätig gewesen zu sein und hierbei die erforderlichen beruflichen Kenntnisse erworben zu haben, hatten einen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste. Durch die neue Rechtslage werden sie verpflichtet, sich einer Prüfung auf Hochschulniveau zu unterziehen. Da die Vorbereitung auf eine Prüfung insbesondere bei Personen, die im Berufsleben stehen, erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, kann eine sofortige Geltung der Neuregelung dazu führen, dass Personen, die bereit seit acht Jahren eine einschlägige praktische Tätigkeit ausüben, ihre berufliche Planung unter Umständen aufgeben müssen.
Nach Absatz 5 Satz 2 gilt für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Kammern anhängige Eintragungsverfahren und für die anhängigen Berufsgerichtsverfahren das Günstigkeitsprinzip: Die Verfahren sind nach den für die betroffene Person günstigsten Bedingungen, die entweder aus den bisherigen Rechtsvorschriften oder aus diesem Gesetz folgen, von Amts wegen abzuschließen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes gilt dies nach Satz 1 nicht für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure. Hier können Eintragungen von Personen, die den Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausüben, nur dann erfolgen, wenn die Kapitalgesellschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Absatz 6 leitet die Eintragungen in die bisher von der Kammer der Beratenden Ingenieure geführten Listen in die entsprechenden Listen nach diesem Gesetz über. Entsprechend Absatz 1 Satz 2 sind nach Satz 4 Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausübt und diese nicht innerhalb eines Jahres in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen wird.
Absatz 7 Satz 1und 2 leitet die Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes in die nach § 30 Abs.1 nunmehr bestehende Ingenieurkammer des Saarlandes und die bei der Kammer der Beratenden Ingenieure bestehenden Mitgliedschaften in solche bei der Ingenieurkammer über. Es handelt sich nicht um eine Rechtsnachfolge, sondern um einer Erweiterung. Dies wird durch Satz 3 nochmals verdeutlicht, obwohl sich die Erweiterung der Mitgliedschaft bereits aus der Überleitung der Eintragungen nach Absatz 5 in Verbindung mit § 31 ergibt.
Absatz 8 ordnet die Kontinuität der Organ-Mitglieder und der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure bis zu einer Neuwahl bzw Neubestellung an, die mit Ausnahme der Mitglieder des Eintragungsausschusses innerhalb eines Jahres durchzuführen ist.
Absatz 9 regelt die Fortgeltung des Rechts der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes. Dazu gehören nicht allein Rechtshandlungen des öffentlichen Rechts, sondern auch des Privatrechts (zB Kaufverträge, Arbeitsverträge).
Absatz 10 ist eine Übergangsvorschrift für Gesellschaften, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 oder § 21 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen geführt haben.
§§§
[ « ] | Entwurf | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de