LBO   (8)  
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 Bauaufsichtliche Maßnahmen 

§_80   LBO
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 23 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

[   Motive   ]

§§§



§_81   LBO
Einstellung von Arbeiten

(1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
2Dies gilt insbesondere, wenn

  1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 63 freigestellten Vorhabens ohne Baugenehmigung oder Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs.2 oder entgegen den Vorschriften des § 73 Abs.6 und 7 begonnen wurde,

  2. bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte,

  3. bei der Ausführung eines nach § 63 freigestellten Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 61 verfahrensfrei,

  4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18 Abs.1 Nr.2) oder dem Ü-Zeichen (§ 23 Abs.4) gekennzeichnet sind oder entgegen § 18 Abs.1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen.

(2) 1Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle, die Anlage oder einzelne Teile derselben versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
2Satz 1 gilt auch, wenn nach Erlass eines unanfechtbaren oder eines für sofort vollziehbar erklärten Benutzungsverbotes die verbotene Nutzung fortgesetzt wird.

[   Motive   ]

§§§



§_82   LBO
Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (R).

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauvorlagen eingereicht werden oder ein Bauantrag gestellt wird.

[   Motive   ]

§§§



§_82a   LBO (F)
Beseitigung verfallender baulicher Anlagen (1)

1aSoweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen;
1bdie Bestimmungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt.
2Für die Grundstücke gilt § 10 Abs.1 entsprechend.

§§§



 Baulasten / Datenschutz 

§_83   LBO (F)
Baulasten

(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten).
2Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

(2) 1Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform.
2aDie Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr (1) anerkannt wird;
2bdies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.

(3) 1Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde.
2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.
3Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden.
4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) 1Die Baulasten sind in ein Verzeichnis (Baulastenverzeichnis) einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird.
2In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen

  1. andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,

  2. andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit eine Rechtsvorschrift die Eintragung verlangt.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

[   Motive   ]

§§§



§_84   LBO (F)
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von den am Bau Beteiligten, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, der Nachbarschaft, baustoffproduzierenden Unternehmen sowie den sonstigen am Verfahren zu Beteiligenden zu erheben.
2Darüber hinaus ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
2Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und Private ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1Personenbezogene Daten der antragstellenden Person dürfen an andere in Verfahren nach diesem Gesetz zu beteiligende Behörden nur weitergegeben werden, wenn sie für deren Entscheidung erforderlich sind.
    2Bei der Weiterleitung des Antrages sind nur die Unterlagen beizufügen, die die anderen Behörden für ihre Entscheidung benötigen.
    3Die Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind.

  2. Im Verfahren nicht beteiligten Behörden, die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Kenntnis von erteilten Genehmigungen und Zustimmungen nach diesem Gesetz haben müssen, sind die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen.

  3. (1) Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten dürfen an die oberste Bauaufsichtsbehörde, die Architektenkammer des Saarlandes oder die Ingenieurkammer weitergeleitet werden, soweit sie für Entscheidungen nach § 66 Abs.4, § 67 Abs.6, § 88 Abs.4 Satz 3 oder § 88 Abs.6 Satz 5 oder für Entscheidungen nach § 44 oder § 49 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) vom 24. März 1993 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl.S.498), in der jeweils geltenden Fassung.

[   Motive   ]

§§§



 Schlussvorschriften (F) 

§_85   LBO
Örtliche Bauvorschriften (Ow)

(1) Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über

  1. (M) besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

  2. (M) über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,

  3. (M) die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen,

  4. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,

  5. geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Maße, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles,

  6. die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,

  7. die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordern,

  8. das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden,

  9. die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 47 Abs.3,

  10. die Unzulässigkeit von mehr als einer Empfangsanlage für Rundfunk- und Fernsehprogramme auf Gebäuden, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage möglich ist.

(2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass

  1. aim Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zur sparsamen Verwendung von Energie geboten ist;
    bdanach vorgeschriebene Energie- und Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten,

  2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) 1Anforderungen nach Absatz 1 können in der Örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden.
2aDiese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden;
2bhierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen.

(4) 1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden.
2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215 a des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.

[   Motive   ]

§§§



§_86   LBO (F)
Verordnungsermächtigungen (Ow)

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs.1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 46 (1),

  2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 41),

  3. Anforderungen an Garagen (§ 47),

  4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb oder Benutzung ergeben (§§ 50 und 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

  5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

  6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung.

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs.4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63,

  2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Vorhaben,

  3. soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.

2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie

  2. Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

  1. die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden,

  2. die Anforderungen an die Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf

    a) Ausbildung,

    b) Fachkenntnis,

    c) Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,

    d) die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,

    e) durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,

    f) den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,

    g) die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer,

  3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

  4. die Überwachung der Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen (2) und Prüfsachverständigen,

  5. die Festsetzung einer Altersgrenze,

  6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

  7. die Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, die Verpflichtung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle sowie über die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle,

  8. (M) die Befugnis der Prüfsachverständigen, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 68 abzuweichen,

  9. (3) die Aufgabenerledigung.

(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:

  1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 26 Abs.1 und 3),

  2. die Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 77).

2Die Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,

  2. das Anerkennungsverfahren nach § 26 Abs.1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

  3. die Fachaufsicht über die natürlichen oder juristischen Personen (4) und Behörden nach § 26 regeln und

  4. Gebühren und Auslagenersatz für die Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen (4) nach § 26 regeln.

(6) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 06.Januar 2004 (BGBl.I S.2), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 16 Abs.4 des Energiewirtschaftsgesetz vom 24.April 1998 (BGBl.I S.730), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden.
2Sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln.
3Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen und dass § 15 Abs.2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

[   Motive   ]

§§§



§_87   LBO
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (M) einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. (M) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

  3. (M) die Rettungswege entgegen § 6 Abs.2 nicht kennzeichnet oder nicht freihält,

  4. Bauprodukte entgegen § 18 Abs.1 Nr.1 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

  5. (M) Bauprodukte entgegen § 18 Abs.3 oder Bauarten entgegen § 22 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall ver- oder anwendet,

  6. (M) Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 23 Abs.4 vorliegen,

  7. (M) ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs.1), Teilbaugenehmigung (§ 75), Abweichung (§ 68) oder Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder abweichend davon Anlagen errichtet, ändert, benutzt, abbricht oder die Nutzung ändert,

  8. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 77 Abs.2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 77 Abs.6) in Gebrauch nimmt,

  9. (M) entgegen § 63 Abs.3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, entgegen § 73 Abs.6 und 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 61 Abs.4 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen § 78 Abs.3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt oder Bauarbeiten fortführt, entgegen § 79 Abs.4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 79 Abs.6 Satz 1 bauliche Anlagen nutzt,

  10. die nach § 73 Abs.8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

  11. als Bauherrin oder Bauherr § 11 Abs.4 und § 53 Abs.1, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Abs.1 Satz 3, als Unternehmen § 55 Abs.1, als Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Abs.1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

  2. als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

(4) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.3 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.August 2002 (BGBl.I S.3387), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

[   Motive   ]

§§§



§_88   LBO (F)
Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften

(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) 1Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt werden.
2Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann die Bauherrin oder der Bauherr verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.

(3) (3) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.

(4) (4) 1Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Bauvorlagen für Gebäude nach § 70 Abs.1 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477), gefertigt haben und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweisen, können Bauvorlagen für Gebäude dieser Art, ausgenommen nach § 63 baugenehmigungsfrei gestellte Gebäude, auch weiterhin unterschreiben.
2Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
3§ 66 Abs.4 (5) gilt entsprechend (1).

(5) (4) 1Wer auf Grund einer Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31.Januar 1975 (Amtsbl.S.362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs.20 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ berechtigt war und diese Berufsbezeichnung auch nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz führen darf, ist bauvorlageberechtigt für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten, insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schifffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.

(6) (4) 1Wer während der letzten zehn Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig bautechnische Nachweise erstellt hat und die erforderliche Berufsausbildung für die Eintragung in die Architektenliste, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz nicht nachweisen kann, bleibt im Rahmen des § 67 nachweisberechtigt, soweit sie oder er eine ausreichende Befähigung anhand eigener Arbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweist.
2Wer bautechnische Nachweise nur für bestimmte Gebäudeklassen erstellt hat, bleibt nur für diese Gebäudeklassen nachweisberechtigt.
3Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
4Die Bescheinigung berechtigt auch zur Bauüberwachung nach § 78 Abs.2 Satz 3 (2).
5§ 66 Abs.4 (5) gilt entsprechend (2).

(7) (4) 1Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10.November 1988 (Amtsbl.S.1373) oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 Abs.4.
2Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht.

(8) (4) Festsetzungen über die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen in einer Satzung nach § 6 Abs.2 des Gesetzes über Spielplätze vom 6.November 1974 (Amtsbl.S.1008) gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 fort.

[   Motive   ]

§§§



§_89   LBO (F)
Außerkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 (2) außer Kraft.

§§§



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