BauGB (24) |
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Planerhaltung |
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(1) 1Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
entgegen § 2 Abs.3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
(2) adie Vorschriften über die Öffentlichkeitsund
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs.2, § 4 Abs.2, § 4a Abs.3 und 5 Satz 2, § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Abs.2 Nr.1), § 22 Abs.9 Satz 2, § 34 Abs.6 Satz 1 sowie § 35 Abs.6 Satz 5 verletzt worden sind;
bdabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften
einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren
oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der
Hinweis nach § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Abs.2 Satz 2
und § 13a Abs.2 Nr.1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Abs.3 Satz 2 die Angabe
darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde,
oder bei Anwendung des § 4a Abs.3 Satz 4 oder des § 13 (auch in Verbindung mit § 13a Abs.2 Nr.1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
adie Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs.2, § 5 Abs.1
Satz 2 Halbsatz 2 und Abs.5, § 9 Abs.8 und § 22 Abs.10 verletzt worden sind;
bdabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist;
cabweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
2Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr.3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs.2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs.4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
§ 8 Abs.2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
im Parallelverfahren gegen § 8 Abs.3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) (3) 1Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs.1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs.3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
aBeruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung
unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs.1 Satz 2
Nr.2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den
Vorgaben von § 13a Abs.1 Satz 2 Nr.2
durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist;
bdabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger
öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind;
candernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
beachtlicher Mangel.
aDie Beurteilung, dass der Ausschlussgrund
nach § 13a Abs.1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt
als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet
wird;
bandernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans
beachtlicher Mangel.
(3) 1Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan
oder die Satzung maßgebend.
2aMängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1
Satz 1 Nr.1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung
geltend gemacht werden;
2bim Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn
sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
[ RsprS ] |
§§§
eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (2) seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans oder der
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a beachtlich sind (3).
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
[ RsprS ] |
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.
§§§
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