RsprS | zu § 215 BauGB | Bund |
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Zur Anwendbarkeit der §§ 214, 215 BauGB. (vgl OVG Saarl, NB, 21.08.96, - 2_N_1/96 - Vorkaufsrechtssatzung - SKZ_97,82 -84 (L) = RS-BVerfG-Z-229 )
§§§
Die Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs.2 S.1 BauGB für die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsmangels hat auch dann am 01.07.87 zu laufen begonnen, wenn der vor diesem Datum bekanntgemachte Bebauungsplan an einem gemäß § 215 Abs.3 S.1 BauGB behebbaren Ausfertigungsmangel leidet. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96)
§§§
Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Einwendung eines Betroffenen kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde seine Belange kannte und in der Sache einwandfrei gewürdigt hat. (vgl BVerwG, B, 16.05.89, - 4_NB_3/89 - Bebauungsplan-Einwendungen - BauR_89,435 -436)
Die Gemeinde hat die Wahl, ob sie einen Verfahrens- oder Fromfehler, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt, nach § 215 Abs.3 S.1 BauGB behebt oder zum Anlaß dafür nimmt, ein neues Bauleitplanungsverfahren einzuleiten. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96)
3) Ein auf der Grundlage des § 215 Abs.3 S.1 BauGB in Kraft gesetzter Bebauungsplan ist nicht allein deshalb nichtig, weill die Gemeinde trotz nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage keine erneute Abwägungsentscheidung getroffen hat. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96 = RS-BVerfG-> )
4) Ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 215 Abs.3 S.1 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, daß er inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96 = RS-BVerfG-> )
BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_6, BauGB_§_214 Abs.3
LF 1) Immissionsrechtliche Konflikte sind durch planerische Zuordnung von Gebieten nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist das problembelastete Nebeneinander erforderlich, muß der Planer auf der 2.Stufe seiner Überlegungen aktive Schallschutzmaßnahmen in den Blick nehmen. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt auf der 3.Stufe der Konfliktbewältigung passiver Schutz in Betracht. Ein Bebauungsplan gilt in seiner Ursprungsfassung unverändert fort, wenn sich ein Änderungsplan als unwirksam erweist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Satzungsgeber unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die Ursprungsfassung aufheben wollte und dieser Wille Ausdruck in einem besonderen Abwägungsprozeß gefunden hat. (vgl OVG Münst, B, 14.07.94, - 4_NB_25/94 - Konfliktbewältigung - DÖV_95,33 = RÜ_95,107 = RS-BVerfG-> )
BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_6, BauGB_§_214 Abs.3
Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. (vgl BVerwG, U, 14.07.94, - 4_NB_25/94 - Konfliktbewältigung - DÖV_95,33 = RÜ_95,107 = RS-BVerfG-> )
BauGB_§_1, BauGB_§_214; BauNVO_§_1, BauNVO_§_6
1) Zur Bedeutung der VDI-Richtlinie 3471 für die Planung von Wohnbebauung in der Nachbarschaft eines Schweinezuchtbetriebes. (vgl OVG Lüneb, U, 25.03.94, - 1_K_6147/92 - VDI-Richtlinie 3471 - NVwZ_95,714 -16)
2) Bezieht der Landwirt in seinen Bedenken gegen den Entwurf eines Bebauungsplans auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu Immissionen seines Betriebes, darf die Gemeinde sich nicht darauf zurückziehen, das Gutachten liege nicht vor. (vgl OVG Lüneb, U, 25.03.94, - 1_K_6147/92 - VDI-Richtlinie 3471 - NVwZ_95,714 -16)
3) Zur Zulässigkeit der Gliederung eines Mischgebietes in der Weise, daß ein Teil der Wohnnutzung vorbehalten wird und im anderen Teil die Wohnnutzung völlig ausgeschlossen wird. (vgl OVG Lüneb, U, 25.03.94, - 1_K_6147/92 - VDI-Richtlinie 3471 - NVwZ_95,714 -16)
1) Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohngebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die gestgesetzte Erschließungsstraße entlangführt, können ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs.2 S.1 VwGO begründen kann. (vgl BVerwG, U, 26.02.99, - 4_CN_6/98 - Lärmschutz - DÖV_99,733 -35 = RS-BVerfG-> )
2) Die Frage, ob ein Bebauungsplan iS des § 8 Abs.2 S.1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan iSd § 214 Abs.2 Nr.2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet maßgebend. (vgl BVerwG, U, 26.02.99, - 4_CN_6/98 - Lärmschutz - DÖV_99,733 -35 = RS-BVerfG-> )
BauGB_§_214, BauGB_§_215 Abs.3
1) Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung des Bebauungsplans gehört zu den "sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht" iS des § 215 Abs.3 BauGB. (vgl BVerwG, B, 24.05.89, - 4_NB_10/89 - B-Plan-Ausfertigung - DVBl_89,1064 (L) = RS-BVerfG-> )
2) Soll nach der Nachholung der unterblieben Ausfertigung eines Bebauungsplans die Satzung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung nunmehr in Kraft gesetzt werden, so bedarf es hierzu grundsätzlich keines (erneuten) Beschlusses derr Gemeindevertretung. (vgl BVerwG, B, 24.05.89, - 4_NB_10/89 - B-Plan-Ausfertigung - DVBl_89,1064 (L) = RS-BVerfG-> )
GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_1 Abs.5 S.2 Nr.8, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_9 Abs.4, BauGB_§_214 Abs.1 S.1 Nr.2; (RP) LBO_§_86 Abs.4
1) Bei der Festsetzung der Mindesgröße von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs.1 Nr.3 BauGB ist im Rahmen der planerischen Abwägung die Privatnützigkeit des Eigentums zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen, welche den privaten Interessen entgegengesetzt werden dürfen, kann auch das politische Interesse der Gemeinde an einer gewerblichen Ansiedlung gehören. (vgl BVerwG, B, 06.10.92, - 4_NB_36/92 - Grundstückmindestgröße - NVwZ_93,359 -361 = RS-BVerfG->BPF> )
2) Es bleibst offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungsrechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs.4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs.4 RhPfBauO) (vgl BVerwG, B, 06.10.92, - 4_NB_36/92 - Grundstückmindestgröße - NVwZ_93,359 -361 = RS-BVerfG-> )
3) Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs.1 S.1 Nr.2 2.Hs BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt. (vgl BVerwG, B, 06.10.92, - 4_NB_36/92 - Grundstückmindestgröße - NVwZ_93,359 -361 = RS-BVerfG-> )
VwGO_§_47; GG_Art.4; (By) LBO_§_98 Abs.1 Nr.1+2; BauGB_§_1 Abs.5 S.1, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_214 Abs.3 S.2; BauNVO_§_16
1) Eine örtliche Bauvorschrift zum Schutz eines Baudenkmals nach Art.98 Abs.1 Nr.2 BayBauO ist nicht iS der Vorschrift erforderlich, wenn das Baudenkmal und die bauliche Anlage (bzw die Werbeanlage), an die besondere Anforderungen gestellt werden sollen, einen größeren Abstand voneinander haben und nach den örtlichen Gegebenheiten nicht in einer Weise gleichzeitig in Blickfeld eines Betrachters kommen können, daß das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. (vgl VGH Münch, U, 29.08.96, - 26_N_2983/95 - Minarett - NVwZ_97,1016 -18 = RS-BVerfG-> )
2) Die Belange einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft sind im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Dem Vorhaben einer muslimischen Gemeinde, neben einer bestehenden Moschee ein Minarett zu errichten, kommt dabei wegen des hohen Symbolwertes des Minaretts für den Islam und wegen dessen Bedeutung für die Identität der einzelnen Gemeinde ein nicht unerhebliches Gewicht. (vgl VGH Münch, U, 29.08.96, - 26_N_2983/95 - Minarett - NVwZ_97,1016 -18 = RS-BVerfG-> )
VwGO_§_47; BauGB_§_1, BauGB_§_9, BauGB_§_214 Abs.3 S.2
1) An der Rechtsprechung des BVerwG zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29.01.92 - 4_NB_22/90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr.6) wird festgehalten. (nur Leitsatz) (vgl BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 - Dorfplatz - DVBl_95,518 -20 = RS-BVerfG-> )
LF 2) Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält. (vgl BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 - Dorfplatz - DVBl_95,518 -20 = RS-BVerfG-> )
LF 3) Erklärt ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für (teiweise) nichtig, so muß auch seine Entscheidungsformel dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen. (vgl BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 - Dorfplatz - DVBl_95,518 -20 = RS-BVerfG-> )
VwGO_§_80 Abs.5 S.4, VwGO_§_80a; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.13, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.30 BauGB_§_214, BauGB_§_215
1) Die Beschränkung der höchstzulässigen Zahl auf zwei Wohneinheiten im Bebauungsplan vermittelt Drittschutz, soweit die Festlegung der Wohnungsanzahl in einem Wohngebiet mit Familienhausbebauung sich als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung erweist, die einzelnen Festsetzungen diesem Planziel verpflichtet sind und deshalb nach dem Willen des Plangebers zugleich das nachbarliche Verhältnis in einer Weise ausgestaltet wird, daß die Planbetroffenen sich darauf berufen können. (vgl OVG Weimar, B, 26.07.96, - 1_EO_662/95 - Zwei-Wohnungsklausel - NVwZ-RR_97,596 -98 = RS-BVerfG-> )
2) Die Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist unzulässig, wenn zugleich die dem Bebauungsplan zugrundliegende planerische Konzeption entscheidend verändert werden soll (hier: Aufhebung der Zwei-Wohnungsklausel) 3) Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Baustopp bei erfolgreichem Eilantrag des Nachbarn gegen die Baugenehmigung. (vgl OVG Weimar, B, 26.07.96, - 1_EO_662/95 - Zwei-Wohnungsklausel - NVwZ-RR_97,596 -98 = RS-BVerfG-> > )
BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_214 Abs.1, BauGB_§_214 Abs.3 S.1, BauGB_§_215 Abs.1, BauGB_§_215 Abs.3 S.1, BauGB_§_244 Abs.2
1) Die Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs.2 S.1 BauGB für die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsmangels hat auch dann am 01.07.87 zu laufen begonnen, wenn der vor diesem Datum bekanntgemachte Bebauungsplan an einem gemäß § 215 Abs.3 S.1 BauGB behebbaren Ausfertigungsmangel leidet. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96 = RS-BVerfG-> )
2) Die Gemeinde hat die Wahl, ob sie einen Verfahrens- oder Fromfehler, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt, nach § 215 Abs.3 S.1 BauGB behebt oder zum Anlaß dafür nimmt, ein neues Bauleitplanungsverfahren einzuleiten. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96 = RS-BVerfG-> )
3) Ein auf der Grundlage des § 215 Abs.3 S.1 BauGB in Kraft gesetzter Bebauungsplan ist nicht allein deshalb nichtig, weill die Gemeinde trotz nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage keine erneute Abwägungsentscheidung getroffen hat. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96 = RS-BVerfG-> )
4) Ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 215 Abs.3 S.1 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, daß er inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist. (vgl BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ_97,893 -96 = RS-BVerfG-> )
BauGB_§_10, BauGB_§_215 Abs.3
§ 215 Abs.3 BauGB fordert für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangel ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr.6 = NVwZ_96,890; BVerwG, NVwZ_97,893). (vgl BVerwG, B, 07.04.97, - 4_B_64/97 - Form- + Verfahrensfehler - NVwZ-RR_97,515 = RS-BVerfG-> )
BauGB_§_12 S.4, BauGB_§_22 Abs.3 S.4, BauGB_§_22 Abs.5, BauGB_§_22 Abs.7 BauGB_§_215 Abs.3 S.2
1) Eine Satzung nach § 22 BauGB kann - abgesehen von der Möglichkeit des § 215 Abs.3 S.2 BauGB - nur mit Wirkung von der Bekanntmachung an in Kraft gesetzt werden (§ 22 Abs.3 S.4, § 12 S.4 BauGB). Dies gilt für den Ersterlaß der Satzung ebenso, wie für den Neuerlaß zur Behebung materielle Fehler. (vgl BVerwG, U, 21.08.97, - 4_C_6/96 - Fremdenverkehrssatzung - DÖV_98,115 -17 = RS-BVerfG-> )
2) Auf die Dauer einer Zurückstellung nach § 22 Abs.7 S.3 BauGB ist die Zeit einer rechtswidrigen Verweigerung der Genehmigung nach § 22 Abs.5 BauGB oder des Negativattests nach § 22 Abs.7 S.2 BauGB anzurechnen. (vgl BVerwG, U, 21.08.97, - 4_C_6/96 - Fremdenverkehrssatzung - DÖV_98,115 -17 = RS-BVerfG-> )
BauGB_§_214, BauGB_§_215 Abs.3
1) Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung des Bebauungsplans gehört zu den "sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht" iS des § 215 Abs.3 BauGB. (vgl BVerwG, B, 24.05.89, - 4_NB_10/89 - B-Plan-Ausfertigung - DVBl_89,1064 (L) = RS-BVerfG-> )
2) Soll nach der Nachholung der unterblieben Ausfertigung eines Bebauungsplans die Satzung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung nunmehr in Kraft gesetzt werden, so bedarf es hierzu grundsätzlich keines (erneuten) Beschlusses derr Gemeindevertretung. (vgl BVerwG, B, 24.05.89, - 4_NB_10/89 - B-Plan-Ausfertigung - DVBl_89,1064 (L) = RS-BVerfG-> )
GG_Art.14 Abs.1 S.2; (aF) BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6; BauGB_§_155a Abs.5; (nF) BauGB_§_215 Abs.3 S.2
(LF) 1) Die für § 155a Abs.5 BauGB entwickelten Grundsätze über die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkrafttretung einesBebaubauungsplans gelten auch für § 215 Abs.3 S.2 BauGB. (vgl BVerwG, B, 25.09.97, - 4_B_165/97 - Bebauungsplan-Rückwirkung - NVwZ_98,845 = RS-BVerfG-> )
2) Ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nicht gemäß § 215 Abs.3 S.2 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, daß er inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis im Zeitpunkt der Mängelbehebung unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist. 3) § 9 Abs.1 Nr.6 BauGB (Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnung in Wohngebäuden) ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS von Art.14 Abs.2 S.2 GG. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stehen (vgl BVerwG, B, 25.09.97, - 4_B_165/97 - Bebauungsplan-Rückwirkung - NVwZ_98,845 = RS-BVerfG-> > )
VwGO_§_80 Abs.5 S.4, VwGO_§_80a; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.13, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.30 BauGB_§_214, BauGB_§_215
1) Die Beschränkung der höchstzulässigen Zahl auf zwei Wohneinheiten im Bebauungsplan vermittelt Drittschutz, soweit die Festlegung der Wohnungsanzahl in einem Wohngebiet mit Familienhausbebauung sich als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung erweist, die einzelnen Festsetzungen diesem Planziel verpflichtet sind und deshalb nach dem Willen des Plangebers zugleich das nachbarliche Verhältnis in einer Weise ausgestaltet wird, daß die Planbetroffenen sich darauf berufen können. (vgl OVG Weimar, B, 26.07.96, - 1_EO_662/95 - Zwei-Wohnungsklausel - NVwZ-RR_97,596 -98 = RS-BVerfG-> )
2) Die Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist unzulässig, wenn zugleich die dem Bebauungsplan zugrundliegende planerische Konzeption entscheidend verändert werden soll (hier: Aufhebung der Zwei-Wohnungsklausel) 3) Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Baustopp bei erfolgreichem Eilantrag des Nachbarn gegen die Baugenehmigung. (vgl OVG Weimar, B, 26.07.96, - 1_EO_662/95 - Zwei-Wohnungsklausel - NVwZ-RR_97,596 -98 = www.sadaba.de