97.001 | | Elektomagnetische Felder |
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- VGH Mannh, B, 02.01.97, - 8_S_339/96 -
- NVwZ_97,704 -705
- BImSchG_§_22 Abs.1; (BW) LBO_§_3 Abs.1
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| Den § 22 Abs.1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber den von einer Mobilfunkanlage erzeugten elektromagnetischen Feldern wird nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Beachtung der entsprechenden Grenzwertempfehlungen der Internationalen Strahlenschutzassoziation und der Strahlenschutzkommission genügt.
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| | §§§
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97.002 | | Nebenbestimmung |
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- BVerwG, B, 03.01.97, - 4_B_230/96 -
- NVwZ-RR_97,521
- VwVfG_§_36
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| LF: Der Grundsatz des Planfeststellungsrechts, daß der Kläger keinen Anspruch auf Planaufhebung oder Planergänzung hat, wenn die Planfeststellungsbehörde ihm gegenüber verbindlich erklärt, Schutzvorkehrungen zu seinen Gunsten treffen zu wollen (BVerG, NVwZ_96,906), gilt auch für den baurechtlichen Nachbarschutz. Der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, hat keinen Anspruch darauf, daß bereits im Zeitpunkt der Erteilung einer die Baumaßnahme nocht nicht freigebenden Baugenehmigung abschließend geklärt ist, ob er in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
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| | §§§
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97.003 | | Abwehrrechte |
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- BVerwG, B, 08.01.97, - 4_B_228/96 -
- NVwZ-RR_97,522 (L)
- BGB_§_242
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| LF: Die Möglichkeit der Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte bedeutet nicht, daß es Aufabe der Nachbarn ist, gleichsam als Gehilfe der Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften durch seinen Nachbarn zu überwachen. Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte beruht vielmehr allein darauf, daß grundsätzlich zwar niemand eine Verletzung seiner eigenen Rechte hinzunehmen braucht, wer sich aber gegen Rechtsverletzungen wehren will, muß dies auch in angemessener Zeit tun. Das gilt auch und insbesondere für Rechtsverletzungen, die so geringfügig sind, daß sie ohne Hilfe eines Fachmannes nicht erkennbar sind; denn durch sie ist eine spürbare Verletzung eigener Rechte kaum vorstellbar.
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| | §§§
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97.004 | | Teilungsgenehmigung |
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- BVerwG, B, 08.01.97, - 4_B_228/96 -
- NVwZ-RR_97,522 (L)
- BGB_§_242
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| LF: Kann ein Kläger die für die gebildeten Trennstücke erteilten Baugenehmigungen nicht mehr mit Erfolg anfechten, so fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Teilungsgenehmigung.
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| | §§§
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97.005 | | Windenergieanlagen-Eisabwurf |
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- VG Karlsr, B, 09.01.97, - 11_K_3769/96 -
- NVwZ_97,929 -31
- (BW) LBO_§_3 Abs.1, LBO_§_5 Abs.7, LBO_§_5 Abs.9, LBO_§_6 Abs.4 Nr.2, LBO_§_55
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| 1) Die bei einer Windenergieanlage gegebene Gefahr des Eisabwurfs kann der Zulassung einer geringeren Tiefe der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche nach § 6 Abs.4 S.1 Nr.2 BadWürttBauO entgegemstehen.
2) Im Hinblick auf den endgültigen Rechtsausschluß, der mit der materiellen Präklusion verbunden ist, muß in der Angrenzerbenachrichtigung (§ 55 Abs.2 BadWürttBauO) über die einzuhaltende Frist in eindeutiger und unzweifelhafter Weise belehrt und auf die Folgen ihre Nichteinhaltung hingewiesen werden.
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| | §§§
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97.006 | | Gesetzgebung |
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- BayObLG, U, 14.01.97, - 2_ZRR_422/96 -
- NJW_97,1514 -15
- GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.34; BGB_§_839; (By) EUG_§_32, GSO_§_4 Abs.1 Nr.3
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| 1) Die für die Gesetzgebung verantwortlichen Amtsträger haben in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit, aber nicht gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen. Nur ausnahmsweise, etwa anderes in Betracht kommen.
2) Eine Rechtsverstoß enthält nicht allein deshalb, weil sie gegen ein Grundrecht verstößt, die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht.
3) Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Beamter, der verfassungsrechtlich umstrittene Normen anwendet, bis zum Erlaß einer gerichtlichen Nichtigkeitserklärung jedenfalls nicht schuldhaft Amtpflichten verletzt.
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| | §§§
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97.007 | | Nachbarklage |
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- BVerwG, B, 16.01.97, - 4_B_244/96 -
- NVwZ_98,58
- VwGO_§_43 Abs.2 S.1; (RP) LBO_§_8, LBO_§_65 Abs.2
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2) Wird der Inhalt der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung durch Landesrecht bestimmt, können auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte durch die Baugenehmigung nicht verletzt sein, wenn über sie nicht in der Genehmigung entschieden worden ist. Macht der Nachbar geltend, durch nahbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften in seinen Rechten verletzt zu sein, kommt nur eine Verletzung durch das Vorhaben selbst, nicht eine Verletzung durch die (bauordnungsrechtliche Fragen ausklammernde) Genehmigung in Betracht.
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| | §§§
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97.008 | | KKW-Mühlheim-Kärlich |
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- BGH, U, 16.01.97, - 3_ZR_117/95 -
- NVwZ_97,714 -727 = DÖV_97,420 -24
- BGB_§_839; GG_Art.34; AtG_§_7
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2) Der Unternehmer, der die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks beantragt hat, bleibt bezüglich der Amtspflicht der Behörde, keine rechtswidrige Genehmigung zu erteilen, auch dann "Dritter" iS von § 839 Abs.1 S.1 BGB, wenn ein anderer die Errichtung des Kernkraftwerks übernimmt und dieses zu Eigentum erwirbt, um anschließend im Wege des sogenannten Finanzierungsleasings die Nutzung dem Antragsteller zu überlassen.
3) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs.1 S.1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht.
4) Im gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren können bei der Beurteilung, ob Aufwendungen im schutzwürdigen Vertrauen auf einen ersten Genehmigungsbescheid getätigt worden sind, auch solche Genehmigungsakte zu berücksichtigen sein, die dem rechtswidrigen Bescheid nachfolgen.
5) Die Eignung einer (rechtswidrigen) behördlichen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für den Begünstigten entfällt im Falle der Anfechtung durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung nach § 254 BGB), wenn und solange die Genehmigung sofort vollziehbar ist.
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| | §§§
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97.009 | | Bauherrngemeinschaft |
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- VGH Kasse, B, 23.01.97, - 4_TG_4829/96 -
- NVwZ_97,922 (L) = NJW_97,1938
- VwGO_§_61, VwGO_§_80 Abs.5; (He) VwVfG_§_11 Nr.2, VwVfG_§_44 Abs.5; LBO_§_56
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| 1) Eine Bauherrngemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Streit um die Wirksamkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung beteiligungsfähig.
2) Sie kann die von der Bauaufsichtsbehörde mit Sofortvollzug getroffene Feststellung, die erteilte Baugenehmigung sei wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nichtig, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg angreifen.
3) Ob eine Bauherrengemeinschaft unter einem einheitlichen Namen handeln kann oder ob die Aufführung der Namen der Gesellschafter unter Angabe des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses erforderlich ist, berührt nicht ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern legt nur fest, wie dieses Auftreten zu erfolgen hat.
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| | §§§
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97.010 | | Maß der baulichen Nutzung |
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- BVerwG, B, 23.01.97, - 4_NB_7/96 -
- DÖV_98,128-19 (L)
- BauNVO_§_17 Abs.3
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| Mit der Ersetzung des Wortes "rechtfertigen" in § 17 Abs.9 BauNVO 1977 durch das Wort "erfordern" in § 17 Abs.3 BauNVO 1990 sind die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung erhöht worden.
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| | §§§
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97.011 | | Maß der baulichen Nutzung |
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- BVerwG, B, 23.01.97, - 4_NB_7/96 -
- NVwZ_97,903 -904
- (90) BauNVO_§_17 Abs.3 (77) BauNVO_§_17 Abs.9
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| Mit der Ersetzung des Wortes "rechtfertigen" in § 17 Abs.9 BauNVO 1977 durch das Wort "erfordern" in § 17 Abs.3 BauNVO 1990 sind die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung erhöht worden.
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| | §§§
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97.012 | | Auslegungsbekanntmachung |
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- BVerwG, B, 28.01.97, - 4_NB_39/96 -
- NVwZ-RR_97,514 -15
- BauGB_§_3 Abs.2 S.2
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| Die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs darf mit den Hinweisen versehen werden,daß Bedenken und Anregungen "schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und daß sie die volle Anschrift des Einwenders und "gegenenfalls" die genaue Bezeichnung des Grundstücks bzw des Gebäudes enthalten "sollten".
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| | §§§
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97.013 | | Dachgeschoßausbau |
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- BVerwG, B, 30.01.97, - 4_B_172/96 -
- NVwZ-RR_97,519 -20
- BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_34 Abs.1; VwGO_§_36 Abs.1 S.1, VwGO_§_63 Nr.4
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| LF 1) Ein von der Beteiligung in der Vorinstanz unabhängiges Beteiligungsrecht des Vertreters des öffentlichen Interesses im Verfahren vor dem BVerwG besteht nicht. Dies gilt auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (im Anschluß an BVerwGE_90,337 = NVwZ_93,182; BVerwG, NJW_94,3024 (3025))
LF 2) Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung und Genehmigung bei einem Dachgeschoßaufbau ist nicht erstens ein Baukörper und zweitens die ihm nunmehr zugedachte Nutzung zu Wohnzwecken, sondern das Dachgeschoß gerade in seiner geänderten Funktion. Dies hat zur Folge, daß die Zulässigkeit der Nutzungsänderung auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung erneut zu beurteilen ist. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude in seinen äußeren Abmessungen bereits bauaufsichtlich gnehmigt ist.
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| | §§§
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97.014 | | Eingriffe in Natur |
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- BVerwG, B, 31.01.97, - 4_NB_27/96 -
- DVBl_97,1112 -15
- GG_Art.14; BauGB_§_1, BNatSchG_§_8
|
| Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 8a Abs.1 S.1 BNatSchG die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigung auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen.
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| | §§§
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97.015 | | Ausgleichsmaßnahmen |
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- BVerwG, B, 31.01.97, - 4_NB_27/96 -
- DÖV_98,128-20 (L)
- BauGB_§_1; BNatSchG_§_8a
|
| Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 8a Abs.1 S.1 BNatSchG die Gemeinde, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots entsprechen.
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| | §§§
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97.016 | | Eingriff in Natur |
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- BVerwG, B, 31.01.97, - 4_NB_27/96 -
- NVwZ_97,1213 -14
- GG_Art.14 Abs.1 S.2, GG_Art.20a; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5 S.1, BauGB_§_2 Nr.5, BauGB_§_2 Abs.6; BNatSchG_§_8, BNatSchG_§_8a
|
| Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung , Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 8a I 1 BNatSchG die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Ermittlung und Entscheidung müssen den Anforderungen des planerischen Abwägungsgebots entsprechen.
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| | §§§
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97.017 | | Wohnungshöchstzahl |
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- OVG Lüneb, U, 03.02.97, - 1_L_4724/96 -
- NVwZ-RR_97,518 -19
- BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6
|
| Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen im Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks (hier: je angefangene 100 qm Grundstücksfläche maximal eine Wohnung zulässig) findet in § 9 Abs.1 Nr.6 BauGB keine Grundlage.
|
| | §§§
|
97.018 | | Öffentliche Bekanntmachung |
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- VGH Münch, B, 03.02.97, - 2_CS_96/3563 -
- NVwZ-RR_98,487 -88
- (By) LBO_Art.74 Abs.2 S.4; VwGO_§_80 Abs.1
|
| 1) Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß Art.78 Abs.2 S.4 BayBauO die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
2) An einem Baugenehmigungsverfahren für einen metallverarbeitenden Betrieb sind alle Nachbarn "im gleichen Interesse" beteiligt, die potentiell von den vom Betrieb ausgehenden Emissionen betroffen werden.
3) Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung entfällt nicht dadurch, daß einzelne Nachbarn anwaltschaftlich vertreten sind.
4) Die von der öffentlichen Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßwirkung wird verfehlt, wenn nicht deutlich wird, ob es sich um eine neue, selbständige Baugenehmigung oder um eine Tekturgenehmigung handelt.
|
| | §§§
|
97.019 | | Bebauungsplan |
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- BVerwG, B, 07.02.97, - 4_B_6/97 -
- NVwZ-RR_97,513 -14
- BauGB_§_10
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| LF: Ursächlich für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann nur ein in der tatsächlichen Entwicklung eingetretener Zustand sein, der es auf unabsehbare Zeit ausschließt, die planerische Gesamtkonzeption oder das mit einer Festsetzung verfolgte Planungsziel zu verwirklichen (im Anschluß an BVerwG, NVwZ_94,281).
|
| | §§§
|
97.020 | | Gerichtlicher Vergleich |
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- OVG NW, B, 13.02.97, - 10_E_45/97 -
- DÖV_97,794
- VwGO_§_167, VwGO_§_172
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| 1) Hat sich eine Behörde in einem gerichtlichen Vergleich zu einer Leistung verpflichtet, die keine Geldleistung ist, und kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, richtet sich die Vollstreckung aus dem Vergleich gegen sie nach § 172 VwGO.
2) Nicht jede geringfügige Änderung an einer baulichen Anlage nimmt ihr die rechtliche Identität mit einem zuvor vorhanden gewesenen Bauwerk, das Streitgegenstand eines voraufgegangenen gerichtlichen Verfahrens wegen bauaufsichtlichen Einschreitens und Grundlage eines in diesem Verfahren zustande gekommenen Titels war, mit der Folge, daß für die Beseitigung des Bauwerks ein neuer Titel erforderlich wäre.
|
| | §§§
|
97.021 | | Bebauungsplan |
| |
- BVerwG, B, 17.02.97, - 4_B_16/97 -
- NVwZ-RR_97,512 -13
- GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5 S.2 Nr.4; BauGB_§_31 Abs.2; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.2
|
| LF 1) Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans läßt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, daß der Planinhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt.
LF 3) Zur Frage, wieviel Garagenstellplätze je Wohnung eine angemessene Grundstücksnutzung erfordert.
|
| | §§§
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97.022 | | Beiladung der Gemeinde |
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- VGH Münch, B, 18.02.97, - 1_CS_96/4031 -
- NVwZ.RR_98,389 -90
- VwGO_§_65 Abs.1; VwGO_§_162 Abs.3
|
| 1) Ficht ein Dritter die im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilte Baugenehmigung an, sind die rechtlichen Interessen der Gemeinde nicht iS von § 65 Abs.1 VwGO berührt.
2) Wird die Gemeinde gleichwohl beigeladen, kann es der Billigkeit entsprechen, ihre außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
|
| | §§§
|
97.023 | | Gebäudeabbruch |
| |
- BVerwG, B, 18.02.97, - 4_B_207/96 -
- NVwZ-RR_97,521 (L)
- BauGB_§_35 Abs.4 Nr.3
|
| LF: Der über die erteilte Baugenehmigung hinausgehende Abbruch eines Gebäudes stellt kein "außergewöhnliches Ereignis" iS des § 35 Abs.4 Nr.3 BauGB dar. Dabei ist es ohne Belang, ob die Handlungsweise des Architekten vom Auftrag des Bauherrn gedeckt ist.
|
| | §§§
|
97.024 | | B-Plan-Teilnichtigkeit |
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- BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_30/96 -
- NVwZ_896 -99
- VwGO_§_47, VwGO_§_154 Abs.2; BauGB_§_2 Abs.4, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_10, BauGB_§_11 Abs.1, BauGB_§_11 Abs.3; BauNVO_§_1 Abs.5
|
| 1) Zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens kann der Antragsteller - ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vorausgesetzt - nicht nur den im Zeitpunkt der Normenkontrollentscheidung geltenden Bebauungsplan machen, sondern auch einen einzelnen Änderungs- oder Ergänzungsplan oder eine vor einer Änderung geltende Fassung.
2) Wird die Geltendmachung eines eine Festsetzung betreffenden Rechtsfehlers eines Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde im Anzeigeverfahren gemäß § 11 BauGB mit einem Hinweis verbunden, daß die Beanstandung durch eine bestimmte Änderung des Plans gegenstandslos wird, bedarf es, um einen wirksamen Bebauungsplan zustande kommen zu lassen, eines entsprechenden Satzungs-(Beitritts-)Beschlusses der Gemeinde (im Anschluß an BVerwGE_75,262 = NJW_87,1346).
3) Ob die (fehlerhafte) Festsetzung eines obersten Geschosses (nur) als Dachgeschoß zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl Buchholz 310 §§ 47 VwGO Nrn75 und 77 = NVwZ_94,272) durch Auslegung zu ermitteln.
4) Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE_88,268 = NVwZ_92,374).
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| | §§§
|
97.025 | | Stellplatz |
| |
- BVerwG, B, 04.03.97, - 4_B_233/96 -
- NVwZ_899 (L)
- BauGB_§_29, BauGB_§_30; BauNVO_§_12 Abs.6
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| 1) Auch bauliche Anlagen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen, sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unzulässig, wenn sie die Verwirklichung des Plans verhindern oder wesentlich erschweren oder dem Gebietscharakter widersprechen.
2) Die Nutzung eines bauaufsichtlich genehmigungsfreien Stellplatzes ist rechtswidrig und kann untersagt werden, wenn im Bebauungsplan gemäß § 12 Abs.6 BauNVO festgesetzt ist, daß Stellplätze unzulässig sind.
|
| | §§§
|
97.026 | | Baugerüst |
| |
- BGH, U, 04.03.97, - 6_ZR_51/96 -
- NJW_97,1853 -54
- BGB_§_836, BGB_§_837; ZPO_§_286
|
| 1) Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt.
2) Bricht ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett durch, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird, spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, daß dieses Brett objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war und seine Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung iS des § 836 BGB geführt hat.
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| | §§§
|
97.027 | | Emissionsgrenzwert |
| |
- BVerwG, B, 07.03.97, - 4_NB_38/96 -
- NVwZ-RR_97,522
- BauNVO_§_1 Abs.4
|
| Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs.4 BauNVO ist grundsätzlich auch für Betriebe und Anlagen mit unterschiedlichem Emissionsverhalten (hier: einem Baugeschäft) zulässig.
|
| | §§§
|
97.028 | | Bebauungsplandokument |
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- BVerwG, B, 01.04.97, - 4_B_206/96 -
- NVwZ_97,890 -893
- GG_Art.14 Abs.1 S.2; BauGB_§_10, BauGB_§_12, BauGB_§_29; VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_108 Abs.1 S.1, VwGO_§_132 Abs.2; ZPO_§_377 Abs.3
|
| 1) Der Verlust des Bebauungsplandokuments führt nicht schon für sich allein zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11_§_10 BauGB_Nr.30 = NVwZ_94,281).
2) Wer sich für die Zulässigkeit eines Vorhabens auf ihn günstige Festsetzungen eines Bebauungsplans beruft, trägt - grundsätzlich - die Beweislast für deren Vorhandensein. Die Mißachtung organisatorischer Vorsorge gegen den Verlust von Planunterlagen auf behördlicher Seite kann zu einer Beweislastumkehr oder zu Beweiserleichterungen zugunsten des Bauwerbers führen.
3) Der Verlust des Plandokuments ist kein Grund, abstrakt die Möglichkeit von Mängeln im Rechtssetzungsverfahren zu unterstellen. Die Frage des rechtsgültigen Zustandekommens des Bebauungsplans hat das Gericht nur nachzugehen, wenn es aufgrund konkreter Umstände begründeten Anlaß für die Annahme gibt, der - im Wege der Beweiserhebung "rekonstruierte" - Bebauungsplan oder in ihm getroffene Festsetzungen seien fehlerhaft zustande gekommen (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr.10).
4) Die durch den Verlust der Planurkunde eingetretene Rechtsunsicherheit kann - konstitutiv - durch ein förmliches Verfahren der Aufhebung des Plans (§ 2 Abs.4 BauGB) oder der Aufstellung eines neuen Bebauungsplan beseitigt werden.
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| | §§§
|
97.029 | | Innenbereich-Außenbereich |
| |
- BVerwG, B, 01.04.97, - 4_B_11/97 -
- NVwZ_97,899 -900
- BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
|
| 1) Die Abgrenzung zwischen (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) läßt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zu einer sachgerechten Entscheidung führt nur eine die gesamten örtlichen Verhältnisse würdigende Betrachtung.
2) Darstellungen eines Flächennutzungsplans fehlt nicht schon deshalb die Eignung als einem Außenbereichsvorhaben widersrechenden öffentliche Belange iSd § 35 Abs.3 BauGB, weil die Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen.
|
| | §§§
|
97.030 | | Form- + Verfahrensfehler |
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- BVerwG, B, 07.04.97, - 4_B_64/97 -
- NVwZ-RR_97,515
- BauGB_§_10, BauGB_§_215 Abs.3
|
| § 215 Abs.3 BauGB fordert für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangel ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr.6 = NVwZ_96,890; BVerwG, NVwZ_97,893).
|
| | §§§
|
97.031 | | Binnenfischerei, Imkerei |
| |
- Bay0bLG, B, 07.04.97, - 3_0b0Wi_17/97 -
- DÖV_98,128-25 (L)
- BauGB_§_201; (By) LBO_§_69
|
| Die berufsmäßige Binnenfischerei und in aller Regel die berufsmäßige Imkerei sind keine landwirtschaftlieben Betriebe im Sinne des Art.69 Abs.1 Nr.4 BayBO (im Anschluß an Bay0bLGSt 1976, 138/139).
|
| | §§§
|
97.032 | | Teilungsgenehmigung |
| |
- VGH BW, U, 11.04.97, - 5_S_2429195 - -
- DÖV_98,129-29 (L)
- BauGB_§_19, BauGB_§_21
|
| Eine Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs.1 Nr.1 BauGB, die keine Bindungwirkung nach § 21 Abs.1 BauGB entfaltet, kann vom Nachbarn nicht angefochten werden.
|
| | §§§
|
97.033 | | SB-Warenhaus |
| |
- ThürOVG, B, 23.04.97, - 1_EO_241/97 -
- DÖV_97,791 -94
- BauGB_§_1, BauGB_§_2; BauNVO_§_11
|
| Zur Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs.2 BauGB bei der Genehmigung eines großflächigen Einzelhandeltsbetriebs.
|
| | §§§
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97.034 | | Amtlicher Anzeiger |
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- BVerwG, U, 23.04.97, - 11_A_7/96 -
- DVBl_97,1119 -21
- GG_Art.19; UVP-RL_Art.6; VwVfG_§_73 ff; AEG_§_20
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| 1) Was als ortsübliche Bekanntmachung iSd § 73 Abs.5 Satz 1 VwVfG iV mit § 20 Abs.1 Nr.2 Satz 2 AEG anzusehen ist, ergibt sich primär aus den dafür maßgeblichen Normen des Landes-oder Ortsrechts.
2) Reicht danach die Veröffentlichung im Bekanntmachungsteil eines von der Gemeinde herausgegebenen Amtlichen Anzeigers aus, so verstößt die sich daraus ergebende Obliegenheit jedes ortsansässigen Grundstückseigentümers, zur Vermeidung der Präklusion sein Grundstück betreffende Bekanntmachung dieser Art zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls fristgerecht Einwendungen zu erheben, nicht gegen Art.19 Abs.4 GG.
3) Ist die Bekanntmachung der Auslegung des Plans allein im Amtlichen Anzeiger ortsüblich, so verstößt es nicht gegen Art.6 der UVP-RL, wenn sich die Unterrichtung der Öffentlichkeit von dem Projekt auf diese Bekanntmachung und die anschließende Auslegung beschränkt.
4) Er Einwendungsausschluß nach § 20 Abs.2 Satz 1 AEG ist auch dann nicht verfassungswidrig, wenn er im konkreten Fall zum Ausschuß grundrechtsrelevanter Einwendungen führt.
5) Aus der UVP-RL ergibt sich nicht, daß im gerichtlichen Verfahren unabhängig von dem in § 20 Abs.2 Satz 1 AEG angeordneten Einwendungsausschluß in der Sache geprüft werden muß, ob ein planfestgestelltes Vorhaben die Gesundheit des Klägers gefährdet.
6) Maßgeblich für die Begründetheit einer auf § 74 Abs.2 VwVfG gestützten Verpflichtungsklage auf Planergänzung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses.
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| | §§§
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97.035 | | Einweggeschirr |
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- BVerwG, U, 23.04.97, - 11_C_4/96 -
- DVBl_97,1118 -19
- GG_Art.72; VwGO_§_113; AbfG_§_1a, AbfG_§_14; VerpackV_§_2
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| Mit dem AbfG vom 27.08.86 (BGBl I S.1410) und der VerpackV vom 12.06.91 (BGBl I S.1234) hat der Bund die Vermeidung von Verpackungsabfall abschließend geregelt.
Nach dieser Regelung, die keinen Raum für landes- oder ortsrechtliche Ergänzungen läßt, war die Verwendung von Einweggeschirr und -besteck nicht verboten.
Die Gemeinden waren deshalb nicht befugt, allein zum Zwecke der Abfallvermeidung im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis zu fordern, daß nur Mehrweggeschirr und -besteck verwendet wird.
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| | §§§
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97.036 | | Einheitlichkeit der Bebauung |
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- BVerwG, B, 29.04.97, - 4_B_67/97 -
- DÖV_97,831 -32
- BauGB_§_34 Abs.1
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| 1) Auch die Einheitlichkeit einer Bebauung (hier: nach Grundfläche und Höhe der baulichen Anlagen) kann bewirken, daß angrenzende (hier durch einen Bahndamm und eine Straße getrennte) andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB gehört.
2) Ob eine Überschreitung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung den für die Frage des Einfügens (§ 34 Abs.1 BauGB) erheblichen Rahmen sprengt, kann nicht allgemein anhand eines prozentualen Maßstabs bestimmt werden.
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| | §§§
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97.037 | | Einheitlichkeit der Bebau |
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- BVerwG, B, 29.04.97, - 4_B_67/97 -
- NVwZ-RR_98,94 -95
- BauGB_§_34
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| 1) Auch die Einheitlichkeit einer Bebauung (hier: nach Grundfläche und Höhe der baulichen Anlagen) kann bewirken, daß angrenzende (hier: durch einen Bahndamm und eine Straße getrennte) andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung iS des § 34 Abs.1 BauGB gehört.
2) Ob eine Überschreitung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung den für die Frage des Einfügens (§ 34 Abs.1 BauGB) erheblichen Rahmen sprengt, kann nicht allgemein anhand eines prozentualen Maßstabes bestimmt werden.
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| | §§§
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97.038 | | Abwägung |
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- VGH Mannh, U, 13.05.97, - 8_S_2814/96 -
- NVwZ-RR_98,360
- BauGB_§_1 Abs.4; VwGO_§_47 Abs.2
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| 1) § 1 Abs.4 BauGB räumt dem von einer Bauleitplanung Betroffener ein subjektives Recht auf eine angemessene Berücksichtigung seiner eigene Belange im Rahmen der Abwägung ein.
2) Der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis, wenn sein Vorbringen eine Verletzung dieses Rechts als möglich erscheinen läßt.
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| | §§§
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97.039 | | Ortsteil |
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- BVerwG, B, 15.05.97, - 4_B_74/97 -
- NVwZ-RR_98,156 -57
- BBauG_§_30, BBauG_§_34; BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
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| Ein an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzendes unbebautes Grundstück gehört nicht schon deshalb zu diesem Bebauungszusammenhang, weil es mit seiner anderen Seite an eine Gemeindegrenze reicht.
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| | §§§
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97.040 | | Fremdenverkehrssatzung |
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- BVerwG, U, 15.05.97, - 4_C_9/96 - -
- DÖV_98,128-21 (L)
- BauGB_§_22)
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| Die Prägung eines "sonstigen Gebiets mit Fremdenverkehrsfunktionen" durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung (§ 22 Abs.2 S.3, Fallgruppe 3, BauGB) wird grundsätzlich nicht dadurch aufgehoben, daß sich in ihm auch Gemeinbedarfsflächen und Flächen öffentlicher Nutzung befinden, die selbst nicht unmittelbar Fremdenverkehrszwecken dienen und auch nicht gegen die Begründung von Rechten nach dem WEG gesichert werden müssen. Solche Flächen müssen nicht aus dem Geltungsbereich einer sich auf das Gebiet erstreckenden Fremdenverkehrssatzung ausgenommen werden.
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| | §§§
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97.041 | | Landschaft- und Ortsbild |
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- BVerwG, U, 15.05.97, - 4_C_23/95 -
- NVwZ_98,58 -60
- BauGB_§_29 S.1; BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
|
| In einer nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Außenbereichslandschaft stellt dei Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der Gemeinde an der Erhaltung eines bestimmten Orts- und Landschaftsbildes (hier: harmonischer Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft an einem gut einsehbaren Hang) keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs iS von § 35 Abs.2 BauGB dar, wenn das Bauvorhaben nicht zu einer Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildes führt.
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| | §§§
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97.042 | | Planungsingenieur |
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- BGH, U, 15.05.97, - 1_StR_233/96 -
- NJW_97,3034 -39 = NStZ_97,540 -542
- GG_Art.103 Abs.3; StGB_§_11 Abs.1 Nr.2c; StGB_§_334
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2) Der durch privatrechtlichen Vertrag in die Vorbereitung einer öffentlichen Ausschreibung zur Vergabe von Werkleistungen durch eine Gebietskörperschaft eingeschaltete freiberufliche Prüf- und Planungsingenieur ist kein Amtsträger, wenn kein besonderer öffentlich-rechtlicher Bestellungsakt vorliegt. Die Bestellung muß den Betroffenen entweder zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen.
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| | §§§
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97.043 | | Bearbeitung verzögerte |
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- OLG Schle, U, 15.05.97, - 11_U_121/94 -
- NVwZ-RR_98,6 -7
- GG_Art.34; BGB_§_839
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| (LF) Zur Frage, wie lange die Bauordnungsbehörde die Entscheidung über eine Bauvoranfrage "verzögern" darf, um der Gemeinde die Möglichkeit von das Vorhaben verhindernden Umplanungen zu geben.
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| | §§§
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97.044 | | Waldbauplätze |
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- OVG Lüneb, U, 26.05.97, - 1_L_6175/95 -
- NVwZ-RR_98,161 -62
- BauGB_§_1 Abs.6
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| Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Ausweisung von Bauplätzen in einem Wald in Ortsrandlage.
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| | §§§
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97.045 | | Kehrbezirksunterlagen |
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- VGH Mannh, B, 04.06.97, - 9_S_2567/96 -
- NVwZ-RR_97,621 -22
- GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_826; SchfG_§_19; SchfV_§_17
|
| Die in § 17 S.1 SchfV normierte Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters, seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen der letzten 5 Jahre rechzeitig zu übergeben, ist eine Amtspflicht, die auch dem Interesse des Nachfolgers zu dienen bestimmt ist.
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| | §§§
|
97.046 | | B-Plan Funktionslosigkeit |
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- BVerwG, B, 06.06.97, - 4_NB_6/97 - -
- DÖV_98,128-22 (L)
- BauGB_§_1, BauGB_§_10
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| Die Planungskonzeption, die einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos und der Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet gesetzt werden kann.
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| | §§§
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97.047 | | Garzweiler II |
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- VerfGH NW, U, 09.06.97, - VerfGH_20/95 -
- DVBl_97,1107 -12
- GG_Art.20, GG_Art.28; (NW) LV_Art.75, LV_Art.78; ROG_§_5; BauGB_§_1; BBergG_§_52, BBergG_§_54, LPlanG_§_10, LPlanG_§_12, LPlanG_§_16, LPlanG_§_
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| 1) Zur Selbstbetroffenheit von Gemeinden und Kreisen deren Gebiet innerhalb eines in einem Braunkohlenplan (hier: Garzweiler II) dargestellten Anbaugebiet liegt.
2) Die Landschaftsplanung ist als Teil der Planungshoheit dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen.
3) Der Braunkohlenausschuß nach dem LandesplanungsG NW ist für die Aufstellung eines Braunkohlenplans hinreichend demokratisch legitimiert.
4) Der Braunkohleausschuß verkürzt nicht willkürlich den Abwägungsvorgang zu Lasten der betroffenen Gemeinden, wenn er sich bei seiner Abwägung die von der Landesregierung im Wege politischer Leitentscheidungen formulierten Erfordernisse langfristiger Energieversorgung zu eigen macht.
5) Ein Braunkohlenplan wird auch dann aus einem theamtisch einschlägigen Landesentwicklungsplan entwickelt, wenn beide Pläne zeitlich parallel aufgestellt werden.
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| | §§§
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97.048 | | Waldrandbebauung |
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- BVerwG, B, 18.06.97, - 4_B_238/96 -
- NVwZ-RR_98,157 -59
- BauGB_§_34 Abs.1; (RP) LBO_§_65 Abs.2
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| 1) Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landeswaldrecht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein.
2) Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse iS von § 34 Abs.1 S.2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist.
3) Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist.
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| | §§§
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97.049 | | Wohngebäude am Waldrand |
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- BVerwG, B, 18.06.97, - 4_B_238/96 - -
- DÖV_98,128-23 (L)
- BauGB_§_34; (RP) LBO_§_65)
|
| 1) Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landes(wald)recht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein.
2) Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse iSv § 34 Abs.1 S.2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist.
3) Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist.
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| | §§§
|
97.050 | | Planungspflicht |
| |
- BVerwG, B, 26.06.97, - 4_B_97/97 -
- NVwZ-RR_98,357
- BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_2 Abs.3, BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_15 Abs.1 S.2
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| (LF) 1) Eine Planungspflicht nach § 1 Abs.3 BauGB besteht nur dann, wenn ein Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (wie BVerwG, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr.7 = NJW_71,1626).
2) Wenn eine Gemeinde ein Planaufstellungsverfahren aufgibt, schließt § 2 Abs.3 BauGB einen individuellen Anspruch auf Fortführung dieses Verfahrens aus. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde objektiv gemäß § 1 Abs.3 BauGB zur Planaufstellung verpflichtet sein sollte (wie BVerwG, NVwZ_83,92).
3) Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in eine durch gewerbliche Nutzung mit Lärmbelästigung und Wohnnutzung geprägte Umgebung ein (§ 34 Abs.1 BauGB), wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwertes" zumutbaren - Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung (wie BVerwG, NVwZ_84,646 (647)).
4) Die baurechtliche Prüfung ist - im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eröffneten Alternativprüfung - an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Steht fest, daß eine Wohnbebauung an dem gewählten Standort Nachbarrechte nicht verletzt, können die Nachbarn die Baugenehmigung nicht durch einen Hinweis auf ihres Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen.
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| | §§§
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97.051 | | Drittrechtsverhältnis |
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- BVerwG, U, 27.06.97, - 8_C_23/96 -
- NVwZ_98,58 (L) = NJW_97,3257
- VwGO_§_43 Abs.1; BauGB_§_124 Abs.2 S.2; BauGB_§_242 Abs.8 S.1
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| 1) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, daß das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (wie BVerwG, Buchholz 237.1 Art.14 BayBG Nr.1 S.1 <2> = NJW_70,2260) und BVerwG, Buchholz 421.5 BBiG Nr.16 S.1 <3>). Daran fehlt es regelmäßig bei der Feststellungsklage eines Fremdanliegers, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der beklagten Gemeinde und dem beigeladenen Unternehmer abgeschlossenen Erschließungsvertrags begehrt.
2) Gegen die Rückwirkungsregelung des § 242 Abs.8 S.1 BauGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtliche Bedenken.
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| | §§§
|
97.052 | | Abstandsfläche |
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- OVG MV, B, 10.07.97, - 3_M_82197 - -
- DÖV_98,128-27 (L)
- (MV) LBO_§_6, LBO_§_70
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| 1) Geringere Abstandsflächen können im Wege der Ausnahme gem. § 70 Abs.1 iVm § 6 Abs.14 LBauO MV grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn vorhandene bauliche Strukturen erhalten oder gleichartig ergänzt werden sollen und wenn die Bebauung etwas städtebaulich Positives bewirkt.
2) Der Nachbar, dessen eigenes Grundstück unter Verletzung von Vorschriften über die Abstandsflächen bebaut ist, hat eine Beeinträchtigung durch Bebauung hinzunehmen, die nicht über diejenige hinausgeht, die er selbst zufügt. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, soweit der Nachbar so schwerwiegend beeinträchtigt würde, daß dies mit Grundvorstellungen des geltenden Bauordnungsrechts schlechthin nicht mehr vereinbar wäre (hier im Einzelfall bejaht für Unterschreitung von 0,5 H).
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| | §§§
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97.053 | | Anlagenerweiterung |
| |
- BVerwG, B, 18.07.97, - 4_B_116/97 -
- NVwZ-RR_98,357 -58
- BauGB_§_35; GG_Art.14 Abs.1 S.2
|
| Neben den gesetzlich geregelten Möglichkeiten gibt es keinen auf Bestandsschutz gegründeten Anspruch auf Zulassung von Veränderungen oder Erweiterungen baulicher Anlagen im Außenbereicht (im Anschluß an BVerwGE_85,289 = NVwZ_91,673)
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| | §§§
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97.054 | | Fassadenbemalung |
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- OVG Kobl, U, 24.07.97, - 8_A_12820/96 -
- NJW_98,1422 -23 = NVwZ_98,651 (L)
- GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.5 Abs.3 S.1, GG_Art.14 Abs.1 S.2, GG_Art.28 Abs.1 S.2; (RP) LBO_§_5 Abs.2, LBO_§_17 Abs.2
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| (LF) Zur Abwägung des Grundrechts auf Kunstfreiheit eines Grundstückseigentümers, der die Fassaden seines Hauses bemalt hat, mit den Grundrechten von Nachbarn und Verkehrsteilnehmern im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens.
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| | Z-246 Verunstaltungsverbot , Auszug aus: NJW_98,1422 -23, S.1422
"... Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs.2 RhPfBauO rechtfertigt die angefochtene Verfügung nicht. Diese Bestimmung, nach der bauliche Anlagen mit iherer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, daß ie benachbarte bauliche Anlagen sowie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten, ist zwar eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums iS von Art. 14 Abs.1 S.2 GG (BVerwG, NVwZ_91,938). Damit dient die Vorschrift neben der Ortsgestaltung auch dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke sowie dem allseitigen psychischen Wohlbefinden der Bürger und dem sozialen Frieden in der Gemeinschaft (BVerwG, NVwZ_91,938). Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß jeder Verstoß gegen Art.5 Abs.2 RhPfBau= auch eine Beschränkung des Grundrechts aus Art.5 Abs.3 S.1 GG rechtfertigt. Vielmehr bedarf es dazu einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und den durch § 5 Abs.2 RhPfBauO geschützten Rechten Dritter. Nur wenn deren Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, daß die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat, kann der Verstoß gegen § 5 Abs.2 RhPfBauO die angefochtene Verfügung stützen (vgl BVerfGE_30,173 (195) = NJW_71,1645; BVerfGE_67,213 (228) = NJW_85,261; siehe auch OVG Koblenz, NVwZ_97,1147 ). Daher hätte das VG seine Prüfung nicht darauf beschränken dürfen, ob er Tatbestand des § 5 Abs.2 RhPfBauO erfüllt ist, sondern das Grundrecht des Klägers aus Art.5 Abs.3 S.1 GG dem möglicherweise durch die Fassadengestaltung beeinträchtigten Rechtsgütern gegenüberstellen müssen. ..."
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| | §§§
|
97.055 | | Feuerschutzmaßnahme |
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- BGH, B, 30.07.97, - 3_ZR_166/96 -
- NVwZ_RR_97,675 -76
- (NW) OBG_§_39 Abs.1; BGB_§_839
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| LF 1) Ein maßgebliches Kriterium für den Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Baugenehmigung, besteht in dem Vertrauen, das die bauaufsichtliche Maßnahme begründen soll.
LF 2) Das wirtschaftliche Risiko, daß das genehmigte und errichtete Bauvorhaben sich später in feuerschutztechnischer Hinsicht als unzureichend erweist, hat der Bauherr selbst zu tragen.
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| | §§§
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97.056 | | Außenwerbung |
| |
- Bay0bLG, B, 31.07.97, - 3_0b0Wi_77/97 -
- DÖV_98,128-26 (L)
- (By) LBO_§_12, LBO§_72, LBO_§_96
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| Eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) ist auch dann ortsfest eingerichtet, wenn das die Aufschrift tragende Schild an einem Kfz-Anhänger befestigt ist, der "von Zeit zu Zeit" bewegt wird.
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| | §§§
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97.057 | | Fremdenverkehrssatzung |
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- BVerwG, U, 21.08.97, - 4_C_6/96 -
- DÖV_98,115 -17
- BauGB_§_12 S.4, BauGB_§_22 Abs.3 S.4, BauGB_§_22 Abs.5, BauGB_§_22 Abs.7 BauGB_§_215 Abs.3 S.2
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| 1) Eine Satzung nach § 22 BauGB kann - abgesehen von der Möglichkeit des § 215 Abs.3 S.2 BauGB - nur mit Wirkung von der Bekanntmachung an in Kraft gesetzt werden (§ 22 Abs.3 S.4, § 12 S.4 BauGB). Dies gilt für den Ersterlaß der Satzung ebenso, wie für den Neuerlaß zur Behebung materielle Fehler.
2) Auf die Dauer einer Zurückstellung nach § 22 Abs.7 S.3 BauGB ist die Zeit einer rechtswidrigen Verweigerung der Genehmigung nach § 22 Abs.5 BauGB oder des Negativattests nach § 22 Abs.7 S.2 BauGB anzurechnen.
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| | §§§
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97.058 | | Außenbereichsvorhaben |
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- BVerwG, B, 25.08.97, - 4_B_139/97 -
- NVwZ-RR_98,358
- BauGB_§_30, BauGB_§_35 Abs.2
|
| Die Festsetzungen eines unwirksamen Bebauungsplans, ein Vertrauen darauf, daß sie wirksam seien, und eine jahrelange behördliche Anwendung des Bebauungsplans in der Annahme seiner Wirksamkeit haben für die Beurteilung eines Außenbereichsvorhabens, das den Festsetzungen des unwirksamen Plans entspricht, keine Bedeutung, insbesondere nicht als Gründe, die öffentliche Belange iS des § 35 Abs.3 BauGB überwinden könnten.
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| | §§§
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97.059 | | Regenrückhaltebecken |
| |
- BVerwG, B, 25.08.97, - 4_NB_4.97 - -
- DÖV_98,128-24 (L)
- BauGB_§_1
|
| 1) Die Gemeinde muß die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln. Sie darf vielmehr Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich von Härten dem späteren, dem Planvollzug dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, daß die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können.
2) Der Bebauungsplan hat mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung ( hier: öffentliche Grünfläche und Regenrückhaltebecken) rechtlich keine enteignende Vorwirkung derart, daß über die Zulässigkeit der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre.
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| | §§§
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97.060 | | Kettenhaus |
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- OVG Lüneb, U, 12.09.97, - 1_L_5585/96 -
- NVwZ_98,654 (L) = NJW_98,1168
- (Ns) LBO_§_92: BGB_§_892
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| 1) Der Auflassungsvormerkungsberechtigte kann die vom Bucheigentümer ohne seine Zustimmung erklärte Baulast nicht erfolgreich anfechten, wenn die Vormerkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Baulast nicht im Grundbuch eingetragen ist und der Bauaufsichtsbehörde die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bekannt ist.
2) Der Erwerber eines Kettenhauses handelt treuwidrig, wenn er die Baulast, die die Kettenbauweise sichern, unter Hinweis auf seine fehlende Zustimmung als Auflassungsvormerkungsberechtigter anficht.
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| | §§§
|
97.061 | | Bestandsschutz |
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- BVerwG, U, 07.11.97, - 4_C_7/97 -
- DVBl_98,587 -89
- GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.14 Abs.1 S.2; (NW) LBO_§_6
|
| 1) Bestimmt eine landesrechtliche Norm Inhalt und Schranken des Eigentums iSd Art.14 Abs.1 Satz 2 GG, so verbietet sich der Rückgriff auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung von Bestandsschutz.
2) An der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzordnung ändert sich nicht dadurch etwas, daß im Rahmen einer landesrechtlichen Inhaltsbestimmung des Eigentums die grundrechtliche Rechtsstellungsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG zu beachten ist.
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| | §§§
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97.062 | | Bauherrnbegriff |
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- OVG Bautz, B, 02.12.97, - 1_S_32/97 -
- NVwZ_98,656
- VwKostG_§_61; (Ss) LBO_§_55, LBO_§_64; VwVfG_§_37, VwVfG_§_11; VwGO_§_61
|
| 1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "als solche" kann nicht Schuldner eines Baugebührenbescheides und nicht Bauherr sein.
2) Ein Baugebührenbescheid, der sich gleichwohl an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, ist nur dann rechtmäßig, wenn der Name der Gesellschaft nur als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter benutzt worden ist und wenn sich durch Auslegung ermitteln läßt, wer die Gesellschafter sind.
|
| | §§§
|
97.063 | | Vorkaufsrecht |
| |
- OVG Kobl, U, 17.12.97, - 8_A_12998/96 -
- NVwZ_98,665
- (RP) DenkmSchPflG_§_32, GO_§_49 Abs.1, GO_§_68 Abs.1 S.3 Nr.3
|
| Die Frist des § 32 Abs.2 S.2 RhPfDenkmSchPflG für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist eine Ausschlußfrist. Nach Ablauf dieser Frist kann ein gegen § 49 RhPfGO verstoßender Bescheid nicht mehr geheilt werden.
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| | §§§
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97.064 | | Gemeindegrenze |
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- VGH Münch, U, 18.12.97, - 1_B_95/2014 -
- NVwZ-RR_98,489 (L)
- BauGB_§_34
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| Ein im Zusammenhang beabauter Ortsteil iS von § 34 Abs.1 BauGB kann sich auch über Gemeindegebietsgrenzen hinaus erstrecken.
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| | §§§
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97.065 | | Gemeinschaftsanlage |
| |
- OVG Lüneb, U, 18.12.97, - 1_L_1187/96 -
- NVwZ-RR_98,489 (L)
- (60) BauGB_§_9
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| Die Festsetzung eines Kinderspielplatzes auf einem Baugrundstück ist unwirksam, wenn die planende Gemeinde den Kinderspielplatz erkennbar mehreren Grundstücken mit Geschoßwohnungen zuordnen wollte, aber nicht als Gemeinschaftsanlage gekennzeichnet hat.
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| | §§§
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97.066 | | Mühlheim-Kärlich |
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- BGH, U, 16.01.1997, - 3_ZR_117/95 -
- NJW_97,2174 (L) = NVwZ_97,714
- BGB_§_839; AtG_§_7
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2) Der Unternehmer, der die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerkes beantragt hat, bleibt bezüglich der Amtspflicht der Behörde, keine rechtswidrigen Genehmigung zu erteilen, auch dann "Dritter" iS von § 839 Abs.1 S.1 BGB, wenn ein anderer die Errichtung des Kernkraftwerkes übernimmt und dieses zu Eigentum erwirbt, um anschließend im Wege des sogenannten Finanzierungsleasings die Nutzung dem Antragsteller zu überlassen.
3) Als Gesichtspunkt, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs.1 S.1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht.
4) Im gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren können bei der Beurteilung, ob Aufwendungen im schutzwürdigen Vertrauen auf einen ersten Genehmigungsbescheid getätigt worden sind, auch solche Genehmigungsakte zu berücksichtigen sein, die dem rechtswidrigen Bescheid nachfolgen.
5) Die Eignung einer (rechtswidrigen) behördlichen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für den Begünstigten entfällt im Falle der Anfechtung durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung nach § 254), wenn und solange die Genehmigung sofort vollziehbar ist.
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| | §§§
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97.067 | | Wohncontainer |
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- BVerwG, B, 11.02.1997, - 4_B_10/97 -
- NVwZ_98,173 -74
- BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_3 Abs.3 Nr.2, BauNVO_§_11
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| LF: Es spricht viel für die Richtigkeit der in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung, nach der Asylbewerberunterkünfte jedenfalls als Einrichtung für soziale Zwecke iS der Baunutzungsveordnung anzusehen sind, so daß sie nach der Nutzungsart grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind.
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| | §§§
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97.068 | | Bauvorhaben-ungenehmigt |
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- BVerwG, B, 11.02.1997, - 4_B_10/97 -
- NVwZ_98,174 (L) = NJW_98,329
- BGB_§_242
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| LF: Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden. Dies folgt aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, das von den Nachbarn nach Treu und Glauben gesteigerte Rücksichtnahmen aufeinander fordert.
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| | §§§
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97.069 | | Zentrum am Zoo |
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- OVG Berlin, U, 06.03.1997, - 2_B_33/91 -
- NVwZ-RR_97,591 -95
- VwGO_§_43 Abs.1; (Bl) DSchG_§_2 Abs.1, DSchG_§_2 Abs.2, DSchG_§_2 Abs.3 S.4
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| 1) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Baudenkmals kann hinsichtlich seiner künstlerischen Bedeutung entfallen, wenn diese aufgrund von Umbauten dauerhaft dadurch beeinträchtigt worden ist, daß die denkmalrelevante Substanz zwar nicht beseitigt, aber im wesentlichen verdeckt worden ist, und trotz technischer Rückbaumöglichkeiten weder nach geltendem Recht noch nach den tatsächlichen Umständen Aussichten bestehen, daß die baulichen Veränderungen rückgängig gemacht werden.
2) Entscheidungen der Denkmalbehörde über die Genehmigung baulicher Änderungen an einer Anlage oder in deren Umgebung müssen sich "kategorienadäquat" an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren, die für das Schutzobjekt maßgeblich ist.
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| | §§§
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97.070 | | Bahnbetriebswerk |
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- VG Gelsenk, U, 18.03.1997, - 14_A_261/95 -
- NVwZ-RR_97,604 -05
- (NW) DSchG_§_9 Abs.1, DSchG_§_9 Abs.3; AEG_§_18 Abs.1; BBahnG_§_36 Abs.1 S.3; EBO_§_4 Abs.1; VwGO_§_48 Abs.1 Nr.7
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| 1) Zur Planfeststellungsbedürftigkeit des Abbruchs einer stillgelegten, aber nicht entwidmeten Bahnanlage.
2) Zur planerischen Abwägung zwischen dem öffentlichen Belang des Denkmalschutzes und dem wirtschaftlichen Interesse der Deutschen Bahn AG an der Vermeidung weiterer Erhaltungsinvestitionen.
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| | §§§
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97.071 | | Paketbeförderung |
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- BGH, B, 26.03.1997, - 3_ZR_307/96 -
- NVwZ_97,931 (L) = NJW_97,1985
- GG_Art.24; BGB_§_839; PostG_§_7
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| LF: An der überkommendenen rechtlichen Einordnung der Dienstfahrt eines Bediensteten der Deutschen Bundespost (Postdienst) zum Zwecke der Brief- und Paketbeförderung als hoheitliche Tätigkeit hat sich durch die "Postreform I" zumindest bis zum 01.07.1991 nichts geändert.
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| | §§§
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97.072 | | Zivildienstleistender |
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- BGH, B, 26.03.1997, - 3_ZR_295/96 -
- NVwZ_97,931 (L) = NJW_97,2109 = LM H.10/1997 § 839 (A) BGB Nr.58a
- BGB_§_839; GG_Art.34; AKB_§_10 Abs.2 Buchst.c f
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| 1) Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehene Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Haftende Körperschaft iS des Art.34 S.1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland.
2) Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegenüber dem Haftpflichtversicherer, wenn ein Zivildienstleistender als Fahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.
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| | §§§
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97.073 | | Grundstücksteilung |
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- BGH, U, 10.04.1997, - 3_ZR_111/96 -
- NVwZ_97,932 (L) = NJW_97,2119
- BauGB_§_95, BauGB_§_96 Abs.1 S.2 Nr.2
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| 1) Zur Anwendung der Grundsätze der sogenannte Steigerungsrechtsprechung, wenn die gezahlte Enteignungsentschädigung den Entschädigungsanspruch nicht voll abgedeckt hat.
2) Zur Frage, unter welchen Voraussetzung eine Wertminderung zu entschädigen ist, die durch die Enteignung eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei der dem Betroffenen verbliebenen Restfläche entsteht.
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| | §§§
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97.074 | | Ingenieur |
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- VG Schles, U, 30.04.1997, - 12_A_151/95 -
- NVwZ-RR_98,172
- (SH) ArchIngKG_§_7 Abs.1; (SH) LBO_§_71 Abs.3
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| Durch die Änderung der Landesbauordnung für Schleswig-Holstein im Jahre 1994 ist in § 71 Abs.3 SchlHBauO die Beschränkung der Bauvorlageberechtigung auf die jeweilige Fachrichtung entfallen, so daß heute Architekten auch für Ingenieurbauten, Bauingenieure auch für sonstige Hochbauten bauvorlageberechtigt sind.
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| | §§§
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97.075 | | Bauvorlage-Abweichen |
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- BayObLG, B, 16.07.1997, - 3_ObOWi_63/97 -
- NVwZ-RR_98,622 -23
- (By) LBO_§_69 Abs.3 S.1 Nr.1, LBO_§_96 Abs.1 Nr.8
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| 1) Der Grundsatz, daß die Baugenehmigung das Bauvorhaben einschließlich der unselbständigen, nicht genehmigungspflichtigen Einzelteile als Einheit umfaßt und den Bauherrn verpflichtet, auch diese planmäßig auszuführen, wenn er davon Gebrauch macht, gilt seit dem 01.06.1994 nicht mehr uneingeschränkt.
2) Jedenfalls unter den Voraussetzungen des Art.69 Abs.3 Nr.1 lit.a-c BayBauO sind im Zuge der Bauausführung erfolgte Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen seit dem Zeitpunkt genehmigungsfrei.
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| | §§§
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