1996   (2)  
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96.031 Rohbauland
   
    • VGH Mannh, B, 01.10.96, - 3_S_1904/96 -
    • NVwZ-RR_98,96 -97
    • BauGB_§_33 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_166 Abs.3 S.4; WertV_§_4 Abs.2, WertV_§_4 Abs.3
 

    Grundlegende Voraussetzung für die Einstufung eines Grundstücks als Rohbauland gemäß § 4 Abs.3 iVm § 33 Abs.2 BauGB ist die materielle Planreife iS von § 33 Abs.1 Nr.2 BauGB. Diese ist nicht gegeben, wenn gegen einen Bebauungsplanentwurf zahlreiche Einsprüche und Änderungswünsche vorliegen, so daß nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, daß der Bebauungsplan in dieser Form in Kraft tritt.

  

§§§


96.032 Schadensersatz
   
    • VGH Mannh, U, 16.10.96, - 3_S_2332/95 -
    • NVwZ-RR_98,96
    • BauNVO_§_15 Abs.1; (BW) LBO_§_3 Abs.1, LBO_§_4 Abs.3 S.1
 

    Dem Eigentümer eines im Grenzbereich zum Nachbargrundtück hin steil abfallenden Wohngrundstücks steht weder in Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme noch aufgrund von §§ 3 I oder 4 III 1 BadWürttBauO ein Abwehranspruch gegen ein beachtbartes Bauvorhaben zu, bei dessen Verwirklichung er Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen durch umstürzende Bäume oder herabfallende Steine entstehender Schäden bzw polizeirechtliche Sicherungsauflagen befürchtet.

  

§§§


96.033 Windenergieanlage
   
    • OVG Münst, B, 22.10.96, - 10_B_2385/96 -
    • NVwZ_97,924 -26
    • BauNVO_§_15 Abs.1 S.2
 

    Zum Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlage, die in 170 m Entfernung zu einem Reinen Wohngebiet errichtet werden soll.

  

§§§


96.034 Bolzplatz
   
    • BVerwG, B, 25.10.96, - 4_NB_28/96 -
    • NVwZ-RR_97,515
    • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.25; PlanzV_§_2 Abs.5
 

    LF 1) Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans von den Planzeichen der Planzeichenverordnung ab, so wird dadurch allein die Bestimmtheit des Plans nicht in Frage gestellt, wenn der Inhalt der Festsetzung gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist. Daraus folgt, daß sich die (wirksame) Abgrenzung von privaten und öffentlichen Grünflächen durch Auslegung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung des Planzeichen Nr.13.2.1 PlanzV ergeben kann.

    LF 2) Zur Wirksamkeit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz.

  

§§§


96.035 Fassadenwerbung
   
    • OVG Kobl, U, 07.11.96, - 1_A_13500/95 -
    • NVwZ-RR_98,95 -96
    • GG_Art.3
 

    1) Zur Ausfertigung einer kommunalen Satzung genügt die datierte Unterschrift des (Ober-)Bürgermeisters.

    2) Zur Gültigkeit einer Ortssatzung über die Gestaltung von Werbeanlagen.

  

§§§


96.036 Biergarten
   
    • OVG Lüneb, B, 07.11.96, - 1_M_5501/96 -
    • NVwZ-RR_97,403
    • BauNVO_§_5, BauNVO_§_15
 

    1) Ein Biergarten mit 16 Sitzplätzen und 9 Stehplätzen ist im Zusammenhang mit einer Gaststätte im Dorfgebiet zulässig.

    2) Zur Bewertung und Berechnung der von einem Biergarten ausgehenden Emissionen.

  

§§§


96.037 Fiktive Baugenehmigung
   
    • VGH Kasse, B, 08.11.96, - 4_TG_3776/96 -
    • NVwZ-RR_97,402 (L)
    • (He) LBO_§_67 Abs.5 S.4
 

    Die Frist, nach deren Ablauf die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren als erteilt gilt, beginnt nicht mit der schriftlichen Eingangsbestätigung zu laufen, sondern mit dem Eingang des vollständigen Antrags.

  

§§§


96.038 Müllheizkraftwerk
   
    • VGH Mannh, B, 25.11.96, - 10_S_2185/95 -
    • NVwZ_97,1018
    • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a; BauGB_§_35, BauGB_§_38; BImSchG_§_6 Nr.2, BImSchG_§_15, BImSchG_§_67 Abs.7; AbfG_§_7 Abs.1, AbfG_§_7 Abs.2; KrW-/AbfG_§_31; InvWoBauLG_§_7; GKG_§_13 Abs.1 S.1, GKG_§_20 Abs.3, GKG_§_25 Abs.2
 

    Eine Gemeinde wird voraussichtlich nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine planfestgestellte Müllverbrennungsanlage ohne ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wurde. Denn § 36 BauGB ist wegen § 38 BauGB, der auch immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen erfaßt, nicht anwendbar.

  

§§§


96.039 Rücksichtnahmegebot
   
    • BVerwG, B, 06.12.96, - 4_B_215/96 -
    • NVwZ-RR_97,516 -17
    • GG_Art.14; BauGB_§_34 Abs.1
 

    LF: Zur Bedeutung des Art.14 GG im Nachbarrecht und zur Tragweite des Rücksichtnahmegebots

  

§§§


96.040 Gebäudeabriß
   
    • OVG Münst, U, 10.12.96, - 10_A_4248/92 -
    • NvwZ-RR_98,159 -61
    • (NW) LBO_§_75, LBO_§_57
 

    1) Zur Bestimmung des Regelungsgehaltes einer Baugenehmigung kann grundsätzlich nicht - auch nicht ergänzend - auf solche vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen abgestellt werden, die von der Baugenehmigungsbehörde nicht mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden sind.

    2) Wird im Rahmen der Störerauswahl der Abriß eines illegalen Gebäudes dem Bauherrn (§ 52 NWBauO 1984) aufgegeben, weil dieser die Gefahr, der bauaufsichtlich zu begegnen ist, verursacht hat, so wirkt die Ordnungsverfügung auch gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.

    3) Ein im Klageverfahren eingetretener Wechsel im Eigentum an dem Grundstück, auf dem die abzureißende Baulichkeit aufsteht, berührt die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht.

  

§§§


96.041 Außenbereichsvorhaben
   
    • BVerwG, B, 11.12.96, - 4_B_231/96 -
    • NVwZ-RR_97,521
    • GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_35 Abs.4
 

    LF 1) Ob eine im Außenbereich aufgegebene Bebauung weiterhin genutzt werden kann, entscheidet § 35 Abs.4 BauGB. Daneben kommt ein Bestandsschutz nicht in Betracht.

    LF 2) Der sogenannte passive Bestandsschutz entfällt, wenn der ursprüngliche legale Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist. Die Verwendung moderner Wiederherstellungsmaterialien führt zu einer Änderung der Bausubstanz und läßt den Bestandsschutz entfallen.

  

§§§


96.042 Einvernehmen
   
    • BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_24/95 -
    • NVwZ_97,900 -901 = DVBl_97,827 -28
    • BauGB_§_36 Abs.2 S.2
 

    Die Frist des § 36 Abs.2 S.2 BauGB ist nicht verlängerbar.

  

§§§


96.043 Planfeststellungsbeschluß
   
    • BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_14/95 -
    • NVwZ_97,904 -905
    • FStrG_§_17; GG_Art.28 Abs.2
 

    Die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe durch ein Vorhaben der Fachplanung führt als solche auch dann nicht zu einem gemeindlichen Abwehrrecht, wenn sich diese Beeinträchtigung nur in irgendeiner - die Planungshoheit nicht berührender - Weise auf die "Wirtschaft der Gemeinde auswirkt.

  

§§§


96.044 Arztpraxis
   
    • BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_17/95 -
    • NVwZ_97,902 -903 = NJW_97,3110 (L)
    • BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.3, BauNVO_§_13
 

    Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke iS der Baunutzungsverordnung (vgl zB § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO) ist auf Gemeinbedarfsanlagen iS von § 5 Abs.2 S.2 BauGB beschränkt. Arztpraxen werden von diesem Begriff daher nicht erfaßt; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.

  

§§§


96.045 Naturschutzverband
   
    • BVerwG, U, 12.12.96, - 4_C_19/95 -
    • NVwZ_97,905 -07
    • BNatSchG_§_29 Abs.1 S.1 Nr.4; VwVfG_§_76; FStrG_§_17 Abs.6c S.2
 

    1) Hält die Planfeststellungsbehörde einen noch nicht bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß für fehlerhaft und nimmt sie das Verfahren deshalb wieder auf und führt es (erneut) zu Ende, so liegt ein einheitliches Planfeststellungsverfahren vor.

    2) Das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes gemäß § 29 Abs.1 S.1 Nr.4 BNatSchG ist nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden ist.

    3) Die anerkannten Naturschutzverbände sind erneut zu beteiligen, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen.

    4) Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren nach § 17 Abs.6c S.2 FStrG behoben werden.

  

§§§


96.046 Anzeigeverfahren
   
    • VG Meinin, B, 13.12.96, - 5_E_1006/96 -
    • NVwZ_97,926 -28
    • GG_Art.19; (Th) LBO_§_62b; VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_123
 

    LF 1) Eine Trennung eines einheitlichen Bauvorhabens (hier: Errichtung einer Aufschüttung und eines Wohngebäudes auf dieser Aufschüttung) in einen nach § 62b ThürBauO anzeigepflichtigen und einen genehmigungspflichtigen Teil ist unzulässig.

    LF 2) Zum vorläufigen Nachbarrechtsschutz bei planabweichender Bauausführung.

  

§§§


96.047 Überfahrrecht
   
    • BVerwG, B, 16.12.96, - 4_B_218/96 -
    • NJW_97,1865 = NVwZ_97,798 (L)
    • VwGO_§_67 Abs.1; (BW) LBO_§_58 Abs.3
 

    LF 1) Die landesrechtliche Regelung, daß Baugenehmigungen unbeschadet der Rechte Dritter (hier: eines Überfahrtrechts) erteilt werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

    LF 2) Dem Gebot anwaltlicher Vertretung gemäß § 67 Abs.1 VwGO wird nicht genügt, wenn die vom Kläger persönlich verfaßte Beschwerdebegründungschrift die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt ohne von diesem erarbeitet worden zu sein.

  

§§§


96.048 Wohnungshöchstzahl
   
    • BVerwG, B, 19.12.96, - 4_NB_46/96 -
    • NVwZ-RR_97,517 - 18
    • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6, BauGB_§_9 Abs.7
 

    LF: Die räumlichen Grenzen eines Plangebiets begründen keine sachliche Begrenzung der in die Abwägung einzubeziehenden privaten und öffentlichen Belange.

  

§§§


96.049 Einstellplätze
   
    • Nds0VG, B, 29.08.97, - 6_M_3892197- -
    • DÖV_98,129-28 (L)
    • VwGO_§_80, VwGO_§_80a; (Ns) LBO_§_81
 

    Nachbarlicher Eilrechtsschutz gegen Einstellplätze, die im Verfahren nach § 81 NdsBau0 genehmigt worden sind, ist trotz § 2 Abs.2 Nr.3c der PrüfeinschränkungVO (vom 06.06.96 GVBl. S.287) schon dann nach Maßgabe des § 80a Abs.3 S.2 iVm Abs.1 und § 80 Abs. 5 VwG0 und nicht nach § 123 VwG0 zu gewähren, wenn der Nachbar schlüssig dartut, daß das konkrete Vorhaben den Anforderungen des § 46 Abs.1 S.2 NdsBau0 nicht genügt und das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme verletzt (vgl BVerwG, Urt vom 16.09.93 - 4_C_28/91 -, BVerwGE_94,151, 159/160).

  

§§§


96.050 Abstandsunterschreitung
   
    • LG Aachen, U, 25.01.1996, - 2_S_195/95 -
    • NVwZ_98,1108
    • (NM) NachbRG_§_1 Abs.3
 

    LF: Die Einwilligung in eine Abstandsunterschreitung bindet nur denjenigen, der sie erteilt hat, sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger. Der Einzelrechtsnachfolger ist nur an die Erklärung gebunden, wenn zugunsten des Nachbarn eine Grunddienstbarkeit bestellt worden ist oder wenn von der Einwilligung bei Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Gebrauch gemacht worden ist, dh das Rechtsnachfolge bereits Gebrauch gemacht worden ist, dh das Gebäude mit einem geringeren Abstand errichtet oder mit seinem Bau wenigstens begonnen worden ist.

  

§§§


96.051 Dauerkleingärten
   
    • OVG Münst, U, 30.01.1996, - 11a_D_127/92 -
    • NVwZ-RR_98
    • GG_Art.14; VwGO_§_47; BauGB_§_1 Abs.5 Nr.5, 6, 8, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.11, 15, 21; BKleingG_§_1 Abs.3, 6, BKleinG_§_16 Abs.3, 4
 

    1) Zur Abwägung bei der Überplanung einer vorhandenen Gartenkolonie mit der Festsetzung "Private Grünfläche - Dauerkleingärten" (im Anschluß an OVG Münster, NVwZ-RR_93,600 = BRS_54 Nr.17 = NWVBl_93,229).

    2) Die Festsetzung einer "mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden" Fläche begründete selbst das Recht noch nicht, und damit auch noch keine Duldungspflicht zur entsprechenden Benutzung der Fläche. Diese Festsetzung ist lediglich - öffentlichrechtliche - Grundlage, um das Grundstück zur Begründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen (vgl § 86 Abs.1 Nrn.1 u 4 BauGB).

    3) Unabhängig von einer Eintragung als Baudenkmal hat die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die erhaltenserten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung nach § 1 V 2 Nr.5 BauGB zu erfassen und städtebaulich zu gestalten. Sie muß sich deshalb über das Gewicht dieser Belange Gewißheit verschaffen und die so ermitteltten Belange in die Abwägung einstellen.

  

§§§


96.052 Windenergieanlage
   
    • VGH Münch, U, 25.03.1996, - 14_B_119/94 -
    • NVwZ_97,1010 -11
    • BauGB_§_29 Abs.1 Hs.2, BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3; (By) LBO_§_2 Abs.2, LBO_§_68 S.1, LBO_§_94 S.1 Nr.2; EnWG_§_2 Abs.2, EnWG_§_4 Abs.1, EnWG_§_5 Abs.2; (by) NatSchG_§_10 Abs.2, NatSchG_§_11, NatSchG_§_13a Abs.2, NatSchG_§_37, NatSchG_§_49; BayWaldVO; LPlG_§_4 Abs.1, LPlG_§_23 Abs.1 Nr.2
 

    1) Zum Wegfall der Baugenehmigungspflicht für eine zur Stromerzeugung vorgesehene Windenergieanlage, die in einem unter förmlichem Landschaftsschutz stehenden Gebiet errichtet werden soll und einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf.

    2) Beeinträchtigt eine Windenergieanlage erheblich und nachhaltig das Landschaftsbild, so braucht eine Schutzverordnung diesen Nachteil nicht deshalb als ausgeglichen zu behandeln, weil die Anlage zum Schutz des Klimas beiträgt und die natürlichen Ressourcen schont.

    3) Zur Möglichkeit, die Gesichtspunkte des Natur- und des Umweltsschutzes in einem Regionalplan landesplanerisch aufeinander abzustimmen.

  

§§§


96.053 Erhaltungssatzung
   
    • VGH Münch, U, 02.04.1996, - 1_N_1636/92 -
    • NVwZ-RR_97,595 -96
    • VwGO_§_47; BauGB_§_172 Abs.1 S.1 Nr.2
 

    1) Der Umstand, daß der Wohnungsbestand eines bestimmten Gebiets im sozialen Wohnungsbau errichtet wurde und noch längerfristig der Wohnungsbindung unterliegt, steht dem Erlaß einer Erhaltungssatzung für dieses Gebiet nicht entgegen. 2) Die Gemeinde kann aus der Analyse ihr bereits bekannter Daten die Voraussetzungen zum Erlaß einer Erhaltungssatzung ableiten, ohne daß es insoweit besonderer weitergehender Voruntersuchungen bedarf.

  

§§§


96.054 Zwei-Wohnungsklausel
   
    • OVG Weimar, B, 26.07.1996, - 1_EO_662/95 -
    • NVwZ-RR_97,596 -98
    • VwGO_§_80 Abs.5 S.4, VwGO_§_80a; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.13, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.30 BauGB_§_214, BauGB_§_215
 

    1) Die Beschränkung der höchstzulässigen Zahl auf zwei Wohneinheiten im Bebauungsplan vermittelt Drittschutz, soweit die Festlegung der Wohnungsanzahl in einem Wohngebiet mit Familienhausbebauung sich als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung erweist, die einzelnen Festsetzungen diesem Planziel verpflichtet sind und deshalb nach dem Willen des Plangebers zugleich das nachbarliche Verhältnis in einer Weise ausgestaltet wird, daß die Planbetroffenen sich darauf berufen können.

    2) Die Planänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ist unzulässig, wenn zugleich die dem Bebauungsplan zugrundliegende planerische Konzeption entscheidend verändert werden soll (hier: Aufhebung der Zwei-Wohnungsklausel) 3) Zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Baustopp bei erfolgreichem Eilantrag des Nachbarn gegen die Baugenehmigung.

  

§§§


96.055 Zwei-Wohnungsklausel
   
    • VGH Mannh, B, 09.08.1996, - 8_S_2012/96 -
    • NVwZ-RR_97,598
    • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.6; Ortsbausatzung Stuttgart § 7 Abs.1 S.2+3
 

    § 7 Abs.1 S.2 und 3 der Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart sind nicht nachbarschützend (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl Beschluß v 21.03.1985 - 8 S 395/85).

  

§§§


96.056 Gärfutteranlage
   
    • BGH, U, 19.09.1996, - 3_ZR_82/95 -
    • NJW_97,388 -91
    • GG_Art.14 Abs.1 S.2; (RP) WG_§_121; WHG_§_19 Abs.3
 

    Zur Frage, ob dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 19 WHG ein Anspruch auf Entschädigung bzw Ausgleich zusteht, wenn eine bisher von ihm ausgeübte landwirtschaftliche Bodennutzung (hier: Betrieb von Gärfutteranlagen für die Bullenmast) durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets mit entsprechenden Schutzanordnungen untersagt oder wesentlich beschränkt wird.

  

 Z-401  Entschädigung: salvatorische Entschädigungsklausel, Auszug aus: NJW_97,388,  389

    "... § 19 Abs.3 WHG kommt als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren gleichwohl in Betracht. Die Vorschrift gehört zu den sog salvatorischen Entschädigungsklauseln (BVerfGE_58,300 (346) = NJW_82,745). Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Vorschrift - in der nachfolgenden Auslegung - bestehen nicht; sie werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Schutzanordnung iSd § 19 Abs.2 WHG zielen nicht auf eine Enteignung iS des Art.14 Abs.3 GG, sie stellen lediglich eine Inhaltsbestimmung des Eigentums iS von Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. Sie sind nicht auf den Entzug konkreter Rechtspositionen gerichtet, sondern bestimmen Inhalt und Umfang des Eigentums unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes und aktualisieren damit die Sozialpflichtig keit des Eigentums (vgl BVerfGE_58,300 (330ff, 336 ff) = NJW_73:628 = LM § 19 WasserhaushaltsG Nr.2; speziell zu § 19 WHG; Pietzcker, NVwZ_91,418 (423). Danach kann die Vorschrift des § 19 Abs.3 WHG, wenngleich sie auf dem früher vom BGH vertretenen umfassenden Enteignungsbegriff beruht, wie alle vergleichbaren sog salvatorischen Entschädigungsklauseln im Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutzrecht nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelung iSd Art.14 Abs.3 GG angesehen werden, sondern sie ist nach de neueren Rechtsprechung des Senats als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art.14 Abs.1 S.2 GG auszulegen (vgl BGHZ_121,73 = NJW_93,1255 = LM H.6/1993 Art.14 (ca) GrundG Nr.39; BGHZ_121,328 = NJW_93,2095 = LM H.9/1993 Art.14 (Ca) GrundG Nr.40; BGHZ_123,242 = NJW_93,2605 = LM H.2/1994 Art.14 (Ba) GrundG Nr.83; BGHZ_126,379 = NJW_94,3283 = LM H.1/1995 Art.14 (Ba) GrundG Nr.84; BGHZ_128,204 = NJW_95,964 = NVwZ_95,620 L = LM H.5/1995 § 13 GVG Nr.202; zuletzt Senat, NVwZ_96,930 = LM H.7/1996 Art.14 (Ca) GrundG Nr.41 = WM:96,1233 (1234); s auch Senat NJW_97,391). Mithin ist die Vorschrift nicht an der sog Junktimklausel des Art.14 Abs.3 S.2 GG zu messen. Sie genügt auch in ihrer Ausgestaltung als generalklauselartige ("reine") salvatorische Klausel dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen des Art.14 Abs.1 S.2 GG (vgl Senat, BGHZ_126,379 (383 ff) = NJW_94,3282 = LM H.1/1995 Art.14 (ba) GrundG Nr.84; BVerwGE_84,361 (367 ff) = NJW_90,2572; BVerwGE_94,1 (5) = NJW_94,2949 = NVwZ_94,577 L). Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dient die Norm dem Zweck, eine dem Eigentümer durch bestimmte rechtliche Maßnahmen (hier: Schutzanordnung im festgesetzten Wasserschutzgebiet) im Einzelfall auferlegte besondere Belastungen durch die Zubilligung eines Ausgleichs auf ein zumutbares Maß herabzumindern, um so die anderfalls eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (vgl Senat, BGHZ_121,328 (332) = NJW_93,2095 = LM H.9/1993 Art.14 (Ca) GrundG Nr.40; BGHZ_123,242 (245) = NJW_93,2605 = LM H.2/1994 Art.14 (Ba) GrundG Nr.83; BGHZ_126,379 (382) = NJW_94,3283 = LM H.1/1995 Art.14 (Ba) GrundG Nr.84; BGHZ_128,204 (205) = NJW_95,964 = NVwZ_95,620 L = LM H.5/1995 § 13 GVG Nr.202; Senat, NVwZ_96,930 = LM H.7/1996 Art.14 (Ca) GrundG Nr.41 jew unter Hinweis auf BVerfGE_58,137 = NJW_82,633 und BVerfGE_79,174 (192) = NJW_89,1271 = NVwZ_89,549 K). Ausgleichpflichtig ist damit eine Beeinträchtigung einer als Eigentum oder Eigentumsbestandteil geschützten Rechtsposition, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (Senat, NVwZ_96,930 = LM H.7/1996 Art.14 (ca) GrundG Nr.41). Dies bedeutet, daß die Entscheidung über die Ausgleichspflicht in jedem Fall das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs ist, in den einerseits die öffentlichen Interessen (hier - insbesondere des Gewässerschutzes) und andererseits die privaten Eigentümerbelange einzubeziehen sind. Einen besonders wichtigen - auch normbezogenen - Abwägungsgesichtspunkt stellt dabei die vorgegebene "Situation" der betroffenen Grundstücke dar. ..."

  

 Z-402  einteignende Beschränkungen, Auszug aus: NJW_97,388,   390

    "... Es stellt sich somit die Frage, ob die dem Kläger auferlegte Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung seiner in die Schutzzone II einbezogenen Grundstücke "enteignend" iS des § 19 Abs.3 WHG wirkt, dh im Lichte der neueren Rechtsprechung die Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition darstellt, durch die - wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt - der Kläger unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (vgl Senat, NVwZ_96,930 = LM H.7/1996 Art.14 (Ca) GrundG Nr.41). Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die Grundsätze sinngemäß heranzuziehen, die der BGH nocht unter der Geltung eines umfassenden Enteignungsbegriffs zur Abgrenzung der (entschädigungslosen) Sozialbindung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hat (vgl Senat, NVwZ_96,930 = LM H.7/1996 Art.14 (Ca) GrundG Nr.41) und von denen auch das Berufungsgericht - wenngleich noch auf dem Boden eines "weiten" Enteignungsbegriffs - an sich ausgegangen ist. Im Hinblick auf die insofern in Ansehung der Situationsgebundenheit des Grundeigentums gebotene wertende Beurteilung der Kollisionen zwischen den im Einzelfall berührten Belangen der Allgemeinheit und den betroffenen Interessen des Eigentümers ist nicht nur auf gezogene Nutzung abzustellen; vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Art und Beschaffenheit der in Frage stehenden Grundstücke objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird. Im Wasserschutzrecht ist dabei zu berücksichtigen, daß das Wasserhaushaltsgesetz die Gewässer einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung unterstellt, die ein Recht des Eigentümers zur Einwirkung auf das (Grund-)Wasser vorbehaltlich einer Gestattung grundsätzlich ausschließt (vgl BVerfGE_58,300 (336) = NJW_82,745). Daraus folgt, daß die Untersagung oder Beschränkung einer (landwirtschaftlichen) Grundstücksnutzung, die sich als zulassungspflichtige Gewässerbenutzung (vgl §§ 2 ff WHG) oder sonst wassergefährdende Einwirkung (vgl §§ 26 II, 34 II WHG) darstellt, lediglich die Sozialpflichtigkeit des Eigentums aktualisiert und daher von vornherein nicht in eine (entschädigungsrechtlich relevante) Rechtsposition einzugreifen vermag (vgl Senat, BGHZ_84,223 (226 f) = NJW_82,2488 = LM Art.14 (Ba) GrundG Nr.61; Gieske/Wiedemann/Czychowski, § 19 Rdnr.78 ff; Breuer, Öffentliches u privates WasserR, 2.Aufl, Rdnr.618). Soweit allerdings wasserwirtschaftliche Gründe einer (ausgeübten oder beabsichtigten) Nutzung im Einzelfall nicht entgegenstehen, kann ein gleichwohl vorgenommener "Eingriff" eine Entschädigungs- bzw Ausgleichspflicht auslösen (vgl Senat, BGHT_90,4 (10 f)= NJW_84,1172 = LM Art.14 (Ba) GrundG Nr.67). Für Schutzanordnungen im Rahmen der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bedeutet das, daß der Eigentümer die Auferlegung von Pflichten, die sich bereits aus der Anwendung der dem Gewässerschutz dienenden allgemeinen Vorschriften ergeben, entschädigungslos hinnehmen muß; wenn indes durch eine solche Schutzanordnung darüber hinausgehend Bodennutzungen untersagt oder beschränkt werden, etwa in Ausprägung eines (abstrakt vorbeugend) umfassenden, bereits im Vorfeld einer (konkreten) Gefahr der Besorgnis eingreifenden Gewässerschutzes, kann dies im Einzelfall die Grenzen der Situationsgebundenheit überschreiten, so wenn die in Frage stehende Nutzungsform im gegebenen Fall grundwasserneutral ist (vgl Gieseke/Wiedemann/Czychowski, § 19 Rdnr.80 ff; Breuer, Rdnr.621 ff). Das kann einen Ausgleichsanspruch auslösen, gegebenenfalls aber auch zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme führen. ..."

  

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96.057 Wasserschutzgebiet
   
    • BVerwG, B, 30.09.1996, - 4_NB_31/96 -
    • NJW_97,887 -90
    • GG_Art.14 Abs.1 S.2, GG_Art.14 Abs.3 S.2; WHG_§_19 Abs.1, WHG_§_19 Abs.2, WHG_§_19 Abs.3
 

    1) Die Wasserbehörde entscheidet nach Ermessen, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs.1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder dies im Hinblick auf anderweitige Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes des Grundwassers unterläßt (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, BVerwG, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr.4 = DVBl_84,343 = ZfW_84,294).

    2) Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten gemäß § 19 Abs.2 WHG sind nicht Enteignung, sondern Inhaltsbestimmung des Eigentums iS des Art.14 I 2 GG (im Anschluß an BVerwGE_84,361 (366 f) = NJW_90,2572 = NVwZ_90,1071 L; BVerwGE_94,1 (4 f) = NJW_94,2949 = NVwZ_94,577 L).

  

§§§


96.058 Bauvorbescheid
   
    • VGH Mannh, B, 24.10.1996, - 5_S_1959/96 -
    • NVwZ_97,1008
    • BauGB-MG_§_10 Abs.2 S.1; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a Abs.3; (BW) LBO_§_51 Abs.5, LBO_§_57
 

    § 10 Abs.2 S.1 BauGB-MaßnG findet auf den Bauvorbescheid keine Anwendung.

  

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96.059 Beseitigungsanordnung
   
    • OVG Kobl, U, 20.11.1996, - 8_A_1354/95 -
    • NVwZ_97,1009 -10
    • VwGO_§_113 Abs.1 S.4; (RP) LBO_§_58, LBO_§_78: RhPfPOG_§_3 Abs.2 S.2, RhPfPOG_§_50 Abs.1, RhPfPOG_§_52
 

    Die Vollziehung einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung führt grundsätzlich nicht zu deren Erledigung. Dies gilt auch dann, wenn die Vollziehung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

  

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