96.001 | | Windkraftanlage |
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- BVerwG, B, 05.01.96, - 4_B_306/95 -
- NJW_96,2591 (L) = NVwZ_96,597
- BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3; ROG_§_4 Abs.5, ROG_§_5 Abs.2 -4, ROG_§_7 Abs.1
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| 1) Der Anschluß einer Windernergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung.
2) Ob die Investitionen für die Stromerzeugung durch eine Windenergieanlage im Außenbereich (einschließlich des zur Stromeinspeisung erforderlichen Anschlusses) wirtschaftlich oder energiepolitisch sinnvoll sind, ist keine von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu entscheidende Frage der (bebauungsrechtlichen) Zulässigkeit der Anlage.
3) Einer Windenergieanlage im Außenbereich, die als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs.2 BauGB einzustufen ist, kann nicht ein Planungserfordernis iS einer erforderlichen "Außenkoordination" als (allgemeiner) öffentlicher Belang (§ 35 Abs.3 BauGB) entgegengehalten werden. Planungserfordernisse bedürfen vielmehr der Konkretisierung durch gemeindliche Bauleitplanung oder Ziele der Raumordnung und Landesplanung (einschließlich Regionalplanung), um als öffentlicher Belang (Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung) rechtliche Wirkung gegenüber Einzelvorhaben entfalten zu können (im Anschluß an BVerwGE_96,95 = NVwZ_95,64 ).
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| | §§§
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96.002 | | Bahnstromfernleitung |
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- BVerwG, B, 09.02.96, - 11_VR_46/95 -
- DVBl_96,682 -84
- BImSchG_§_22
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| Den § 22 Abs.1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber elektromagnetischen Feldern einer Bahnstromfernleitung wird bei Beachtung der diesbegzüglichen Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) genügt.
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| | §§§
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96.003 | | Veränderungssperre |
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- OVG Münst, U, 27.02.96, - 11_A_3960/95 -
- NVwZ-RR_97,602 -04
- GG_Art.14; VwGO_§_75; BauGB_§_1 Abs.1, BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.20, BauGB_§_14, BauGB_§_15
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| Eine Veränderungssperre ist als Sichungsmittel ungeeignet und daher nichtig, wenn die dem Aufstellungsbeschluß beigefügte Begründung erkennen läßt, daß der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und nicht der städtebaulichen Ordnung, sondern lediglich der Verhinderung eines privilegierten landwirtschaftlichen Stallgebäudes im Außenbereich dienen soll.
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| | §§§
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96.004 | | Mehrwertsteuer |
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- OVG Münst, U, 04.03.96, - 9_A_672/94 -
- NVwZ-RR_97,734 -35
- (NW) GebG_§_10 Abs.1 S.1; (aF) LBO_§_58; BauPrüfVO_§_18, BauPrüfVO_§_19
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| NWBauPrüfVO wegen Personalmangels einen Prüfingenieur mit der Prüfung und Überwachung der Baustatik, kann sie von dem Bauherrn im Wege des Auslagenersatzes nach § 10 Abs.1 S.1 NWGebG die dem Prüfingenieur zu zahlende Mehrwertsteuer erstattet verlangen; ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz iS einer willkürlichen Kostenverursachung ist hierin nicht zu sehen.
2) Die Ermächtigung der Bauaufsichtsbehörde in § 18 NWBauPrüfVO zur Vergabe des Prüfauftrags nach Ermessen dient allein der Gewährleistung der effektiven Erfüllung ihrer sich aus § 58 NWBauO aF ergebenden Aufgaben; Vorstellungen des Bauherrn hinsichtlich des "ob" und "wie" der Vergabe von Prüfaufträgen vermögen die Behörden nicht zu binden.
3) Soweit Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung in der täglichen Praxis entsprechenden Wünschen der Bauherrn regelmäßig Rechnung tragen, kann aus dieser Selbstbindung der Verwaltung ein im Falle der Vergabe des Prüfauftrags eingreifender Zustimmungsvorbehalt des jeweiligen Bauherrn folgen (hier verneint).
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| | §§§
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96.005 | | Beschenkter |
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- OVG Lüneb, U, 22.03.96, - 1_L_1201/95 -
- NVwZ_96,918
- GG_Art.14; BauGB_§_31, BauGB_§_34, BauGB_§_35; BauNVO_§_15
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| Wer als Empfänger eines Schenkungsversprechens nur obligatorisch Berechtigter ist, kann aus dem Bauplanungsrecht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Ausdehnung des Eigentumsschutzes (BVerfGE_89,1 = JuS_93,961 Nr.2) keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche gegen eine Baugenehmgiung für ein Nachbargrundstück herleiten.
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| | §§§
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96.006 | | Potsdamer Platz |
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- OVG Berli, B, 27.03.96, - 2_S_5/96 -
- NVwZ_96,926 = NJW_96,3027 (L)
- BImSchG_§_22, BImSchG_§_23; (Bl) LärmV_§_1 ff; AV-LärmVO; AVV-Baulärm; VwGO_§_80, VwGO_§_80a; VwVfG_§_28 Abs.1
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| 1) Läßt sich eine Baumaßnahme aufgrund zwingender technischer Erfordernisse nur so durchführen, daß auch in den Nachtstunden gearbeitet werden muß, dann kann trotz Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes eine befristete, widerrufliche mit Nebenbestimmungen zum Schutze der Anwohner versehene Ausnahme von den Verboten der Lärmverordnung im Einzelfall gerechtfertigt sein (hier: Unterwasserbetonage Potsdamer Platz).
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| | §§§
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96.007 | | Einzelhandelsbetrieb |
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- OVG Lüneb, B, 29.03.96, - 1_M_6354/95 -
- NVwZ_97,1012 -14
- BauNVO_§_8, BauNVO_§_11
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| Die Festsetzung als Gewerbebetrieb verleiht dem Eigentümer eines Grundstücks keinen Nachbarschutz gegen die Baugenehmigung für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs.3 BauNVO auf dem Nachbargrundstück.
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| | §§§
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96.008 | | Erdarbeiten |
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- OVG Münst, B, 03.04.96, - 11_B_523/96 -
- NVwZ-RR_97,401
- (NW) (95) LBO_§_76; (84) LBO_§_71
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| 1) Eine Teilbaugenehmigung enthält neben ihrem gestattenden Teil auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilbauarbeiten hinaus in gewissem Umfang auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens beinhaltet.
2) Der Umfang der Prüfung der Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens und damit auch die Reichweite des mit der Teilbaugenehmigung verbundenen "positiven Gesamturteils" ist abhängig vom Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen; er wird daher zB bei der Gestattung der Rohbauarbeiten größer sein als bei der Zulassung des Baugrubenaushubs.
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| | §§§
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96.009 | | Nachbarklage |
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- BVerwG, B, 22.04.96, - 4_B_54/96 -
- JuS_97,279 = NVwZ-RR_96,628
- GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.20 Abs.2; (NW) (84+95) LBO_§_6 Abs.1
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| LF: Im Rahmen einer Nachbarklage sind nach Erteilung einer ursprünglich rechtswidrigen Baugenehmigung ergangene Änderungen der Rechtslage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen.
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| | §§§
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96.010 | | Baugenehmigung-Rücknahme |
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- VGH Mannh, U, 06.05.96, - 8_S_270/96 -
- NVwZ-RR_97,401 -402
- (BW) VwVfG_§_48 Abs.1, VwVfG_§_48 Abs.3, VwVfG_§_50; LBO_§_58; BauGB-MG_§_4 Abs.1; BauNVO_§_20 Abs.3
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| 1) § 4 Abs.1 BauGB-MaßnG macht das Befreiungsermessen der Baurechtsbehörden nur davon abhängig, daß keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
2) Als entgegenstehende öffentliche Belange kommen nur solche städtebaulichen Gründe in Betracht, die auch abweichende Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 20 Abs.3 S.2 BauNVO rechtfertigen würden.
3) Eine (rechtswidrige) Baugenehmigung darf gemäß § 48 Abs.1 S.1 BadWürttVwVfG während des Verfahrens über einen Nachbarwiderspruch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 BadWürttVwVfG nur dann zurückgenommen werden, wenn der Widerspruch des Nachbarn nicht unzulässig und auch nicht öffensichtlich unbegründet ist (wie VGH Mannheim, BWVPr_87,89).
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| | §§§
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96.011 | | Genehmigungsfreistellung |
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- VG Münch, B, 24.05.96, - M_1_E_96/2516 -
- NVwZ_97,928 -29
- VwGO_§_123; (By) LBO_§_70, LBO_§_88
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| Im Rahmen des Rechtsschutzes nach § 123 VwGO können im Genehmigungsfreistellungsverfahren hinsichtlich eines Anspruches des Nachbarn auf behördliches Einschreiten nicht dieselben hohen Anforderungen an die Ermessensreduzierung auf Null gestellt werden wie im Baugenehmigungsverfahren. Vielmehr sind die zu §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO entwickelten Grundsätze anzuwenden.
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| | §§§
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96.012 | | Vorkaufsrecht |
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- OLG Hamm, U, 29.05.96, - 11_U_217/95 -
- NVwZ-RR_98,354 -56
- GG_Art.34; BGB_§_839; BauGBMG_§_1, BauGBMG_§_3, BauGB_§_24, BauGB_§_25
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| 1) Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 3 Abs.1 BauGBMaßnG darf nur zu dem Zweck ausgeübt werden, den Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken.
2) Die Amtspflicht, das gemeindliche Vorkaufsrecht nur rechtmäßig auszuüben, besteht auch gegenüber dem Verkäufer des betroffenen Grundstücks.
3) Die Mitglieder des Gemeinderates handeln amtspflichtwidrig, wenn sie die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 3 BauGBMaßnG allein zu dem Zweck beschließen, die Ansiedlung oder Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem Kaufgrundstück zu verhindern.
4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird nicht dadurch rechtmäßig, daß in dem den Ratsbeschluß ausführenden Verwaltungsakt des Gemeindedirektors zur Begründung auch auf die Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung abgestellt wird.
5) Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorkaufsausübung kommt es auf den in dem Ratsbeschluß zum Ausdruck gekommenen Willen der Gemeinde, nicht aber darauf an, ob der Erwerb des betreffenden Grundstücks durch die Gemeinde objektiv zur Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung angezeigt ist.
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| | §§§
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96.013 | | B-Plan-Außervollzugsetzung |
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- OVG Münst, B, 30.05.96, - 10a_B_1073/96 -
- NVwZ_97,923 -24
- BauGBMaßnG_§_2 Abs.1, BauGB-MaßnG_§_2 Abs.6; VwGO_§_47 Abs.8; (NW) LBO_§_67 Abs.1
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| 1) Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontroll-Eilantrag, wenn im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Gebäude im Wege des Baugenehmigungsfreistellungsverfahren (§ 67 Abs.1 NWBauO 1995) errichtet werden.
2) Zur Frage, ob ein Bebauungsplan, der neben mehreren Wohngebieten ein Gewerbegebiet, ein Mischgebiet sowie eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Friedhof" festsetzt, die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 BauGB-MaßnG erfüllt un damit der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt zu werden braucht (§ 2 Abs.6 BauGB-MaßnG).
3) Zur Bedeutung des § 67 Abs.1 S.3 NWBauO 1995 für die allgemeine Interessenabwägung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens.
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| | §§§
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96.014 | | Nachbareinwilligung |
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- OVG Bautzen, U, 10.06.96, - 1_S_134/96 -
- NVwZ-RR_97,694 (L)
- BGB_§_242,
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| Wird ein Grundstück in Kenntnis eines bestimmten Bauvorhabens des Käufers verkauft, so hat der Verkäufer dadurch in der Regel sein Einverständnis mit diesem Bauvorhaben schlüssig erklärt, so daß er dagegen Baunachbarrechte nicht mehr geltend machen kann. Eine solche konkludente Einwilligung kann aber nicht weitergehen als die ausdrückliche Zustimmung.
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| | §§§
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96.015 | | Baugenehmigung-rechtswidrige |
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- OLG Düsse, U, 13.06.96, - 18_U_47/95 -
- NJW_97,873 -74 = NVwZ_97,624 (L)
- GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) OBG_§_39, OBG_§_40
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| Nach Erteilung einer Baugenehmigung können besondere Umstände dem Bauherrn Anlaß geben, deren Rechtsbeständigkeit in Frage zu stellen, insbesondere wenn gegen die Erteilung schon Nachbarwiderspruch eingegangen sind. Beginnt der Bauherr gleichwohl mit seinem Bauvorhaben, fällt ein dadurch begründeter Schaden nicht mehr in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht (Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung).
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| | §§§
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96.016 | | Dachgeschoßaufbau |
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- BVerwG, B, 21.06.96, - 4_B_84/96 -
- NVwZ-RR_97,520 -21
- BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_20 Abs.1; (RP) LBO_§_2 Abs.4
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| Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem witeren Vollgeschoß führt, ohne dies als solches von außen wahrnehmbar ist (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.168 = NVwZ-RR_94,1006).
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| | §§§
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96.017 | | Schlachthof |
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- VGH Mannh, B, 25.06.96, - 10_S_200/96 -
- NVwZ_97,1014 -16
- BImSchG_§_4, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_6, BImSchG_§_15; BauGB_§_35
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| Die Lage im Außenbereich verleiht einem dort genehmigten Wohngebäude gegenüber den Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem Schlachthof in einem benachbarten Industriegebiet nicht die Schutzwürdigkeit, die Wohngebäuden zukommt, die in einem speziell der Wohnnutzung dienenden Baugebiet liegen.
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| | §§§
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96.018 | | Fortsetzungsfeststellungs |
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- OVG Münst, U, 03.07.96, - 11_A_2725/93 -
- NVwZ-RR_97,400 -401
- VwGO_§_43, VwGO_§_75, VwGO_§_91, VwGO_§_113 Abs.1 S.4
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| Die Feststellung, daß die Unterlassung der Erteilung einer Baugenehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig gewesen ist, kann weder mit der Fortsetzungsfeststellungsklage noch mit der allgemeinen Feststellungsklage begehrt werden.
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| | §§§
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96.019 | | B-Plan-Bekanntmachung |
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- VGH Mannh, U, 04.07.96, - 5_S_1697/95 -
- NVwZ-RR_97,692 -93
- BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_3 Abs.2 S.2, BauGB_§_2 Abs.3, BauGB_§_13 Abs.1 S.2; (BW) GO_§_18 Ans.2 Nr.4
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| 1) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Hinweis, daß "Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift" vorgebracht werden können und schriftlich vorgebrachte Bedenken und Anregungen "die volle Anschrift des Verfassers und gegenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw Gebäudes" enthalten "sollten", verstößt nicht gegen § 3 Abs.2 S.2 BauGB (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 25.02.94, ESVGH_44,208 = VBlBW_94,491 = DVBl_94,1153 = NVwZ-RR_95,564 (L)).
2) Ein Gemeinderat, der Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet liegenden Firma zur Vermietung vermakelt hat, ist bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan nicht befangen. 3) Im Beteiligungsverfahren erhobene Bedenken eine Planbetroffenen sind nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie sich gegen Änderungen de Planentwurfs richten, die dieser Betroffene im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung selbst angeregt hat.
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| | §§§
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96.020 | | Genehmiungsfreistellung |
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- VGH Münch, B, 26.07.96, - 1_CE_96/2081 -
- NVwZ_97,923
- VwGO_§_123; (By) LBO_§_70, LBO_§_88
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| | §§§
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96.021 | | Baugenehmigungserteilung |
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- VGH Münch, B, 13.08.96, - 20_CS_96/2369 -
- NVwZ-RR_97,399 -400
- VwGO_§_80a, VwGO_§_80 Abs.5; (By) VwVfG_§_46; LBO_§_65 Abs.3
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| Jeder von einem Verwaltungsakt Betroffene kann die sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde rügen; Art.46 BayVwVfG ist nicht anzuwenden.
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| | §§§
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96.022 | | Lohnsteuerhilfeverein |
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- BVerwG, B, 13.08.96, - 4_B_154/96 -
- NVwZ-RR_97,398 -399
- BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_3, BauNVO_§_13
|
| Die zentrale Verwaltung der Angelegenheiten von Lohnsteuerhilfeverein, bei der eine (persönliche) Beratungstätigkeit nicht ausgeübt wird, ist keine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit, für die gemäß § 13 BauNVO Räume in einem Wohngebiet allgemein zulässig wären.
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| | §§§
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96.023 | | Kanalbaukosten |
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- VGH Mannh, U, 22.08.96, - 2_S_2320/94 -
- NVwZ-RR_97,675 -76
- (BW) VwVfG_§_54, VwVfG_§_359 Abs.1; BGB_§_134; BauGB_§_123
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| Ein Vertrag, durch den sich ein Grundstückseigentümer zur teilweisen Übernahme der Kosten der Erneuerung eines Abwasserkanals verpflichtet, um damit die abwassermäßige Erschließung seines Baugrundstücks zu sichern, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn die Erneuerung des Kanals nicht nur ihm, sondern auch anderen Eigentümern bebaubarer Grundstücke zugute kommt und im Kanalisationsplan der Gemeinde vorgesehen ist.
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| | §§§
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96.024 | | Bauanzeigeverfahren |
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- OVG Bauze, B, 22.08.96, - 1_S_473/96 -
- NVwZ_97,922 -23
- VwGO_§_123; (Ss) LBO_§_62b
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| Wird ein Vorhaben aufgrund eines Bauanzeigeverfahrens iS von § 62b SächsBauO errichtet, kann der Nachbar im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Erlaß einer Baueinstellungsverfügung in aller Regel bereits dann erreichen, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschrift verstößt.
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| | §§§
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96.025 | | Altpläne |
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- BVerwG, U, 23.08.96, - 4_C_13/94 -
- NVwZ_97,384 -89
- GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.14 Abs.2, GG_Art.19 Abs.4 S.1; (60) BBauG_§_31, BBauG_§_34 Abs.2; VwGO_§_137; (Hb) BauPolizeiVO_§_10 Abs.
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| 1) Städtebauliche Pläne, die gemäß § 173 Abs.3 S.1 BBauG 1960 als Bebauungsplan übergeleitet worden sind, können drittschützende Festsetzungen enthalten, auch wenn ihnen oder der zu ihnen ermächtigenden gesetzlichen Regelung seinerzeit ein nachbarschützender Gehalt nicht zuerkannt wurde. Das gilt insbesondere für Baustufenpläne, die nach den Vorschriften der Bauregelungsveordnung vom 15.02.36 (RGBl_I_36,104) erlassen wurden.
2) Gebietsfestsetzungen in übergeleiteten Baustufenplänen vermitteln nachbarlichen Drittschutz (Fortentwicklung von BVerwGE_94,151 = NJW_94,1546)
3) Eine landesrechtliche Verordnung, die sich auf eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützt, ist im Zweifel bundesrechtskonfrom auszulegen.
4) Neben § 31 Abs.1 BauGB iVm der sich auf bestimmte Vorhaben beziehenden Ausnahmeregelung des § 10 Abs.4 W S.2 BPVO für Wohngebiete ist kein Raum mehr für die allgemeine Ausnahmeregelung des § 10 Abs.9 BPVO. Sie ist insoweit durch § 173 Abs.3 S.1 BBauG 1960 iVm § 31 Abs.1 und 2 BBauG/BauGB gegenstandslos geworden.
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| | §§§
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96.026 | | Zurückstellung-Bauanfrage |
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- VGH Mannh, U, 23.08.96, - 8_S_269/96 -
- NVwZ-RR_97,395 -397
- VwGO_§_75 S.2+3, VwGO_§_113 Abs.1 S.4, VwGO_§_161 Abs.2; BauGB_§_14, BauGB_§_16, BauGB_§_38; (BW) GODVO_§_1 Abs.2+3
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| 1) Liegt ein zureichender Grund für eine Verzögerung der Entscheidung der Behörde vor, darf das Verwaltungsgericht eine nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S.2 VwGO zulässig erhobenen Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muß das Verfahren unter Fristsetzung aussetzen (§ 75 S.3 VwGO).
2) Eine nach zulässiger Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangene Verfügung kann ohne Durchführung eines Vorverfahrens in das Klageverfahren einbezogen werden, wenn das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt hatte.
3) Kann der Mitarbeit einer Karte im Veröffentlichungsblatt (§ 1 Abs.2 DVO BadWürttGO) den Inhalt der beschlossenen und bekanntzumachenden Satzung der Öffentlichkeit mit der gebotenen Deutlichkeit zur Kenntnis bringen, besteht keine Pflicht zur Ersatzverkündigung (§ 1 Abs.3 DVO BadWürttGO).
4) Die durch Mitabdruck veröffentlichte Karte muß nicht denselben Maßstab aufweisen wie das ausgefertigte Orginal.
5) Für eine Bahnanlage kann auch eine inhaltlich mit ihrer Zweckbestimmung unvereinbare gemeindliche Bauleitplanung eingeleitet und durch eine Veränderungssperre gesichert werden, wenn mit hinreichender Sicherheit die Aufhebung der bahnrechtlichen Widmung bevorsteht; lediglich die abschließende Beschlußfassung setzt die vorherige Entlassung der Fläche aus der bahnrechtlichen Zweckbindung voraus.
6) Die Regel, wonach ein Beamter nicht schuldhaft gehandelt haben kann, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig bewertet hat, gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme einer zentralen Dienststelle bei Anwendung eines ihr besonders anvertrauten Spezialgesetzes handelt, wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat, oder wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der verantwortliche Beamte kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen, zB weil das Gericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
7) Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO schließt es aus, gleichzeitig hilfsweise eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs.2 VwGO abzugeben.
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| | §§§
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96.027 | | Minarett |
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- VGH Münch, U, 29.08.96, - 26_N_2983/95 -
- NVwZ_97,1016 -18
- VwGO_§_47; GG_Art.4; (By) LBO_§_98 Abs.1 Nr.1+2; BauGB_§_1 Abs.5 S.1, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_214 Abs.3 S.2; BauNVO_§_16
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| 1) Eine örtliche Bauvorschrift zum Schutz eines Baudenkmals nach Art.98 Abs.1 Nr.2 BayBauO ist nicht iS der Vorschrift erforderlich, wenn das Baudenkmal und die bauliche Anlage (bzw die Werbeanlage), an die besondere Anforderungen gestellt werden sollen, einen größeren Abstand voneinander haben und nach den örtlichen Gegebenheiten nicht in einer Weise gleichzeitig in Blickfeld eines Betrachters kommen können, daß das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird.
2) Die Belange einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft sind im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Dem Vorhaben einer muslimischen Gemeinde, neben einer bestehenden Moschee ein Minarett zu errichten, kommt dabei wegen des hohen Symbolwertes des Minaretts für den Islam und wegen dessen Bedeutung für die Identität der einzelnen Gemeinde ein nicht unerhebliches Gewicht.
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| | §§§
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96.028 | | B-Plan-Bekanntmachung |
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- VGH Mannh, B, 20.09.96, - 8_S_2466/95 -
- NVwZ-RR_97,694 (L)
- BauGB_§_3 Abs.2 S.2, BauGB_§_3 Abs.3, BauGB_§_12
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| 1) Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs braucht den Beginn und das Ende der Auslegungsfrist jedenfalls dann nicht als Datum zu nennen, wenn diese im Hinblick auf die Erläuterungen in der Bekanntmachung und das auf derselben Seite des Bekanntmachungsorgans aufgeführte Erscheinungsdatum ohne Schwierigkeiten ausgerechnet werden.
2) Ein der Auslegungsbekanntmachung beigefügter Zusatz: "Es wird gebeten, die volle Anschrift und betroffene Grundstücke anzugeben" verstößt nicht gegen § 3 Abs.2 BauGB. 3) Die Aufteilung eines bis zur Satzungsreife in einem einheitlichen Verfahren behandelten Entwurfs in zwei Bebauungspläne ist ohne nochmalige Auslegung getrennter Entwürfe zulässig, wenn dadurch keine unbewältigte bleibenden Konfliktfelder geschaffen und keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden, die die Grundzüge der Planung berühren. 4) Werden bei der Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens für mehrere Bebauungspläne im Amtsblatt der Gemeinde die mitveröffentlichten Übersichtskarten vertauscht, so ist dies jedenfalls dann unschädlich, wenn in den Karten die die Plangebiete kennzeichnenden Schlagworte deutlich lesbar sind.
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| | §§§
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96.029 | | Umlegungsverfahren |
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- LG Darmst, U, 25.09.96, - 9_O_B_8/96 -
- NVwZ_97,935 36
- BauGB_§_46, BauGB_§_47, BauGB_§_52 Abs.1, BauGB_§_55 Abs.2, BauGB_§_55 Abs.3, BauGB_§_217
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| 1) Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB kann auch derjenige stellen, der dadurch, daß sein Grundstück nicht in das Umlegungsverfahren aufgenommen wurde, in seinen Rechten verletzt sein kann.
2) Im Umlegungsausschuß ist der Grenzverlauf des Umlegungsgebietes durch Straßennamen oder andere, eine Identifikation ermöglichende Angaben so zu bezeichnen (§ 47 S.2 BauGB), daß die darin liegende Grundstücke ohne weiteres aufgefunden werden können. Die katastermäßige Flurangabe oder die Bezugnahme auf die Bezeichnung des Bebauungsplans reicht hierfür nicht aus.
3) Delegiert der Gemeindevorstand als Umlegungsstelle (§ 46 Abs.1 BauGB) die Entscheidung darüber, welche Grundstücke in das Umlegungsgebiet einbezogen werden sollen, auf eine ausführende Behörde (hier: "die Verwaltung"), so liegt eine unzulässige Ermessensunterschreitung vor.
4) Der Grundsatz des Lastenausgleiches gebietet es, das Umlegungsgebiet so zu wählen, daß die Lasten sich möglichst gleichmäßig verteilen lassen. Daher können die im Rahmen einer Umlegung als örtliche Flächen für Ersatzmaßnahmen im Bebauungsplan ausgewiesene Grundstücke wie das des Antragstellers nicht von der Neuordnung durch Umlegung ausgeschlossen werden. Würde man diese Fläche nicht in die Umlegung einbeziehen, verwiese man die Eigentümer nur auf einen Übernahmeanspruch und gäbe ihnen somit lediglich Geld statt Grund und Boden. Die Umlegung ist aber ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren, dem diese Verfahrensweise nicht entspräche.
5) Die Baulandumlegung ist kein Instrument zur Ausgleichung von Planungsschäden, die ZB dadurch entstanden sind, daß das dem daraus entwickelten Bebauungsplanentwurf früher einmal als Mischgebiet ausgewiesen war und nach Änderung des Entwurfs aus naturschutzrechtlichen Gründen als Spielplatz ausgewiesen werden mußte.
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96.030 | | Kulturdenkmal |
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- VG Dessau, U, 26.09.96, - 1_A_166/94 -
- NVwZ_97,931 (L) = LKV_97,302
- (SA) DSchG_§_1 Abs.1 S.2; DSchG_§_2 Abs.1, DSchG_§_2 Abs.2 Nr.1 S.1, DSchG_§_10 Abs.1 S.1, DSchG_§_10 Abs.3
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2) Eine Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals iS von § 10 Abs.1 S.1 SachsAnhDenkmalSchG liegt auch dann vor, wenn nicht die Substanz des Denkmals selbst betroffen ist, wohl aber dessen nächste Umgebung in einer Weise verändert wird, welche sich negativ auf die städtebauliche und kulturell-künstlerische Bedeutung des Objekts auswirkt.
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