1995   (1)  
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95.001 Abstandsflächenabweichung
   
    • BVerwG, B, 12.01.95, - 4_B_197/94 -
    • DVBl_95,517 -18
    • BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_22 Abs.3 2.Hs; (RP) LBO_§_8
 

    Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude an sich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (geschlossene Bauweise), so kann nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht (hier: § 8 Abs.1 S.4 LBO Rh-Pf) hiervon abweichend eine Abstandsfläche wegen eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes nur insoweit verlangt oder gestattet werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Das ist insbesondere der Falll, wenn die Abweichung nach § 22 Abs.3 2.Hs BauNVO oder im Rahmen des § 34 Abs.1 wegen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots erforderlich ist.

  

§§§


95.002 Dorfplatz
   
    • BVerwG, B, 20.01.95, - 4_NB_43/93 -
    • DVBl_95,518 -20
    • VwGO_§_47; BauGB_§_1, BauGB_§_9, BauGB_§_214 Abs.3 S.2
 

    1) An der Rechtsprechung des BVerwG zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29.01.92 - 4_NB_22/90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr.6) wird festgehalten. (nur Leitsatz)

    LF 2) Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält.

    LF 3) Erklärt ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für (teiweise) nichtig, so muß auch seine Entscheidungsformel dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen.

  

§§§


95.003 BauNVO 1990
   
    • BVerwG, B, 21.01.95, - 4_NB_3/95 -
    • NVwZ-RR_95,311
    • BauGB_§_3 Abs.3, BauGB_§_10; BauNVO_§_25c
 

    1) Bauplanerische Festsetzungen können im Einzelfall auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.

    2) § 25c S.1 BauNVO ist auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplanentwurf gemäß 3 Abs.3 S.1 BauGB nach dem Inkrafttreten der BauNVO 1990 erneut ausgelegt worden ist.

  

 Z-204  Kontinuität des Planverfahren, Auszug aus: NVwZ-RR_95,311,  S.312

    "...Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß nach sämtlichen Überleitungsvorschriften der Baunutzungsverordnung - wie schon nach § 174 Abs.1 BBauG 1960 - jeweils die erste Entwurfsauslegung maßgebend ist. Durch 25c S.1 BauNVO und die entsprechenden früheren Überleitungsvorschriften soll sichergestellt werden, daß ein Bauleitplan, die bereits bis zur Auslegung des Planentwurfs fortgeschritten ist, nicht von neuem nach den geänderten Vorschriften durchgeführt werden muß (vgl zB Bielenberg, in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, 25-27 BauNVO Rdnr.8 und 10; Fickert/Fieseler, BauNVO, 7.Aufl (1992), 25 Rdnr.1.1; Brügelmann/Ziegler, BauGB, 25-27 BauNVO Rdnr.14; VGH Mannheim, ESVGH 15 Nr.50). Mit diesem Grundsatz der Kontinuität der Planverfahren wäre es nicht vereinbar, wenn schon eine Änderung des Plans, die im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Bedenken und Anregungen berücksicht, zu einer Überarbeitung des Planentwurfs nach den geänderten Vorschriften nötigen würde. Daß die Gemeinde dagegen berechtigt ist, den Bebauungsplan auf die neuen Vorschriften der Baunutzungsverordnung umzustellen, indem sie das Planverfahren erneut einleitet, wird durch § 25c S.2 BauNVO 19990 klargestellt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde; die erneute Auslegung nach § 3 Abs.3 S.1 BauGB genügt hierfür nicht.

  

§§§


95.004 Bauherrnirrtum
   
    • OLD Düssel, B, 30.01.95, - 5_Ss_323/94 -
    • NVwZ_95,727 = NJW_95,2648 (L)
    • (NW) LBO_§_60 Abs.1, LBO_§_79 Abs.1 Nr.7; OWiG_§_11 Abs.2
 

    Der Umbau eines Dreifamilienhauses in der Weise, daß das Haus völlig entkernt und zusätzlicher Kellerraum geschaffen wird sowie neue tragende Wände errichtet und alte Wände verstärkt und ferner neue Stahlbetondecken und Stahlbetontreppen eingezogen werden, stellt eine genehmgiungspflichtige Errichtung bzw Änderung eines Wohngebäudes dar. Der Irrtum des Bauherrn über die Erforderlichkeit der Baugenehmigung in diesem Fall ist ein Verbotsirrtum, der den Vorsatz unberührt läßt.

  

§§§


95.005 Wohngebäude-einzelnes
   
    • BVerwG, B, 31.01.95, - 4_NB_48/93 -
    • DVBl_95,520 -21
    • GG_Art.14; BauGB_§_9; BauNVO_§_3, BauNVO_§_22
 

    Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1000 m² Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden.

  

§§§


95.006 Zurückweisung
   
    • BVerwG, B, 31.01.95, - 4_NB_4/94 -
    • DVBl_95,522 -24
    • VwGO_§_47 Abs.7 S.6, VwGO_§_47 Abs.5 S.1
 

    Das Normenkontrollgericht ist grundsätzlich nach einer Zurückweisung (§ 47 Abs.7 S.6 VwGO) für die erneute Entscheidung an die rechtliche Beurteilung der Sache in seiner ursprünglichen Entscheidung gebunden, soweit diese dazu geführt hat, daß die vom BVerwG beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich und dehalb gemäß § 47 Abs.5 S.1 VwGO vorzulegen war.

  

§§§


95.007 Verzögerte Bearbeitung
   
    • BayObLG, U, 21.02.95, - 2_Z_RR_270/94 -
    • NVwZ_95,928 -31
    • (By) (69) LBO_§_69 Abs.1 S.1, LBO_§_71 Abs.1 S.1, LBO_§_75 Abs.2; BauGB_§_839 Abs.1; ZPO_§_304 Abs.1
 

    1) Verzögert die Gemeinde ihre Stellungnahme zu einem Antrag auf Erlaß eines Vorbescheids, so verletzt sie damit dem Bauherrn gegenüber bestehende Amtspflichten.

    2) Die Gemeinde verletzt ihre Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn sie ihre Stellungnahme zu einem planungsrechtlich zulässigen Bauvorhaben im Hinblick auf eine beabsichtigte Änderung des bestehenden Bebauungsplans und den Erlaß einer Veränderungssperre hinauszögert.

    3) Ergeht bei einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Stellungnahme der Gemeinde zu einer Bauvoranfrage ein Grundurteil, kann die genaue Festlegung des Zeitraums der von der Gemeinde zu vertretenden Verzögerung dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.

  

§§§


95.008 Planungsausschuß
   
    • OLG Hamm, U, 10.03.95, - 11_U_56/94 -
    • NVwZ_95,1142 = NJW_96,855 (L)
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_34, BauGB_§_36
 

    1) Die Mitglieder des Planungsausschusses einer Gemeinde handeln bei der Beschlußfassung als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn.

    2) Zur Amtspflichtverletzung bei Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB durch den Planungsausschuß für zulässige Bauvorhaben.

    3) Bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die durch die rechtswidrige Verweigerung für die Dauer der Verzögerung entstanden sind. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem bei pflichtgemäßer Entscheidung und bei weiterer pflichtgemäßer Bearbeitung des Bauantrags dei Baugenehmigung erteitl worden wäre, und endet im Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Baugenehmigung.

  

§§§


95.009 Vorkaufsrecht
   
    • BVerwG, B, 15.03.95, - 4_B_33/95 -
    • NVwZ_95,897
    • GG_art.20, GG_Art.28; BauGB_§_24 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_24 Abs.3 S.1, BauGB_§_162 Abs.1 Nr.2; (RP) GO_§_35 Abs.1
 

    1) Ein langer Zeitraum seit der Inkraftsetzung einer Sanierungssatzung stellt allein nicht schon in Frage, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach 24 Abs.1 Nr.3 BauGB dem Wohl der Allgemeinheit dienen kann.

    2) Bundesrecht steht einer landesrechtlichen Regelung nicht entgegen, wonach Grundstücksangelegenheiten (hier: Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts) in nicht-öffentlicher Sitzung des Gemeinderats zu behandeln sind.

  

§§§


95.010 Verzicht auf Abwehransprüche
   
    • VGH Kassel, B, 16.03.95, - 3_TG_50/95 -
    • NVwZ-RR_95,633
    • BauNVO_§_5 Abs.1, BauNVO_§_15 Abs.1; (He) LBO_§_109; VDI-3473
 

    1) Der Geruchsabstand zwischen Rinderhaltung und Wohnnutzung kann nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 "Emissionsmiderung Tierhaltung - Rinder" bestimmt werden

    2) Ein durch Baulast gesicherter nachbarlicher Verzicht auf Abwehransprüche gegen Emissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs stellt grundsätzlich kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung dar.

  

§§§


95.011 Aartemis und Aurora
Renzension:
Peter Schütz,  
 
    • BVerwG, B, 13.04.95, - 4_B_70/95 -
    • NJW_95,2648 -50 = DVBl_95,1008 = NuR_95,253 = JuS_95,1131
    • GG_Art.5 Abs.3; BauGB_§_35 Abs.3 S.1
 

    1) Die Freiheit der Kunst (Art.5 Abs.3 S.1 GG) hindert nicht grundsätzlich daran, eine baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von Monumentalfiguren der Baukunst im Außenbereich wegen Widerspruchs zu Darstellungen des Flächennutzungsplans, wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes oder wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft gemäß § 35 Abs.2 und 3 BauGB zu versagen.

  

 Z-201  Kunstfreiheit: Schutzbereich, Auszug aus: NJW_95,2648, 

    "... Der Schutzbereich des Art. 5 Abs, 3 S. 1 GG umfaßt nicht nur die eigentliche künstlerische Tätigkeit, den sog. " Werkbereich ", sondern auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, den sog. " Wirkbereich". In dieser Ausprägung verbirgt die Kunstfreiheit das Recht, Kunstwerke darzubieten und zu verbreiten (BVerfGE 30, 173; 67, 213). Dies schließt die Möglichkeit ein, Werke der Baukunst an einem bestimmten Ort aufzustellen. Ob es sich hierbei um eigene oder fremde Kunstschöpftungen handelt, spielt keine Rolle. ...

  

 Z-202  Kunstfreiheit: Schranken, Auszug aus: NJW_95,2648,  

    bb) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Das bedeutet nicht, daß von ihr schrankenlos Gebrauch gemacht werden kann. Als Schranken kommen allerdings nur andere Verfassungsbestimmungen in Betracht. Hierzu gehören vor allem die Grundrechte Dritter. Die Kunstfreiheit erstreckt sich von vornherein nicht auf die eigenmächtige Inanspruchnahme fremden Eigentums oder die Beeinträchtigung sonstiger grundrechtlich geschützter Positionen (BVerfG NJW_84,1293). Sie findet ihre Schranken aber auch in anderen Rechtsgütern, sofern es sich um solche handelt, die ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattet sind (BVerfGE_77,240; BVerfGE_81,278). Der Senat hat im Beschluß vom 27.06.91 (Buchholz 406.41 Baugestaltungs Nr.4) unter Hinweis darauf, daß es ausweislich des Art.2 Abs.2 GG zu den staatlichen Aufgaben gehört, einen Beitrag um allseitigen psychischen Wohlbefinden der Bürger sowie zum sozialen Frieden in der Gemeinschaft zu leisten, dargelegt, daß der Staat es sich von Verfassungs wegen angelegen lassen sein darf, den Wirkbereich vorhandener baulicher Anlagen mit besonders erhaltenswerter äußerer Gestalt von störenden Einwirkungen erhaltenswerter baulicher Anlagen zu schützen und Unlustgefühle hervorrufende krasse Gegensätzlichkeiten und Widersprüche im Erscheinungsbild bebauter Gebiete abzuwehren. Er hat zum Ausdruck gebracht, daß er in den Regelungen des Bauordnungsrechts, die darauf abzielen, Verunstaltungen der Umgebung durch bauliche Anlagen zu verhindern, ein zur Erreichung dieses Schutzzwecks zulässiges Mittel sieht. Für das in der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs.3 BauGB enthaltene Verunstaltungsverbot gilt im Prinzip nichts anderes. Eine Grundlage dafür, die Grundrechtsgewährleistung des Art.5 Abs.3 S.1 GG im Bereich des Bauplanungsrechts einzugrenzen, bietet überdies Art.20a GG. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist als Staatsziel ausgestattet. Sie beansprucht als objektiv rechtlicher Verfassungssatz unmittelbare Geltung, auch wenn sie keine subjektiven Rechte begründet. Art.20a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Durch die ausdriickliche Einordnung der Staatszielbestimmung in die verfassungsmäßige Ordnung wird klargestellt, daß der Umweltschutz keinen absoluten Vorrang genießt, sondern in Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien und Rechtsgiitern zu bringen ist. Dies trifft auch für den Fall der Kollision mit Grundrechtsverbürgerungen, die, wie Art.5 Abs.3 S.1 GG, keinem Vorbehalt unterliegen. Seinem sachlichen Gehalt nach enthält Art.20a GG nicht zuletzt die Verpflichtung, auf die Erhaltung der natürlichen Umwelt hinzuwirken. Zur Erreichung des Ziels der Sicherung der natiirlichen Lebensgrundlagen gibt er dem Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Begrenztheit der Ressourcen Natur und Boden das Mittel in die Hand, Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft zu ergreifen und substantiellen Einbußen in diesem Bereich vorzubeugen. In diesem Zusammenhang ist auch dem Städtebaurecht eine maßgebliche Rolle zuzuerkennen, da ihm die verbindliche Regelung der Bodennutzung im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vorbehalten ist. Die Bauleitplanung ist zwar kein Umweltrecht im engeren Sinne, ihre Umweltrelevanz ist jedoch unverkennbar. Dies findet seinen Niederschlag darin, daß Bauleitpläne nach § 1 Abs.5 S.1 BauGB dazu beitragen sollen, eine menschenwiirdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgriindllagen zu schützen und zu entwickeln. Auch außerhalb der Bauleitplanung schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür. Beleg hierfür ist § 35 BauGB, der - auch - im Interesse der Erhaltung von Natur und Landschaft Vorsorge dafür trifft, daß der Außenbereich für die Abwehr von Verunstaltungen durch Bauwerke hinaus vor enem Eindringen in wesensfremder Bebauung bewahrt bleiben. cc) Das bedeutet nicht, daß Art.5 Abs.3 GG iiber die Staatszielbestimmung des Art.20a GG einem Gesetzesvorbehalt unterworfen wird. Die dem Schutz des Außenbereichs dienenden einfachgesetzlichen Vorschriften des BauGB, mit denen der Gesetzgeber den ihm erteilten verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrag nachgekommen ist, müssen ihrerseits im Lichte des Art.5 Abs.3 S.1 GG ausgelegt werden, damit ein den Wertvorstellungen des GG entsprechender Ausgleich der widerstreitenden, verfassungsrechtlich geschützten Interessen gefunden werden kann. Dabei darf freilich dem Umstand angemessen Rechnung getragen werden ,daß die Baukunst in weit stärkerem Maße als sonstige Kunstformen durch einen Gemeinschaftsbezug gekennzeichnet ist. Ihre Ausübung setzt Grundeigentum voraus, dessen Nutzung an strengere rechtliche Vorgaben geknüpft ist als das bewegliche Eigentum. Sie üben eine erhebliche Wirkung auf die Umwelt aus, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihnen konfrontiert wird, entziehen kann. ..."

  

§§§


95.012 Baulast
   
    • OVG Münst, U, 09.05.95, - 11_A_4010/92 -
    • NJW_96,275 = NVwZ_96,270 (L)
    • (NW) LBO_§_78 Abs.1 S.1, LBO_§_78 Abs.2; BGB_§_1643, BGB_§_1821 Abs.1 Nr.1
 

    1) Ist die der Eintragung einer Baulast zugrundeliegende Verpflichtungserklärung unwirksam, hat das die Unrichtigkeit des Baulastenverzeichnisses zur Folge.

    2) Der Eigentümer kann wegen des durch die Eintragung einer Baulast begründeten Rechtsscheins der öffentlichrechtlichen Belastung seines Grundstücks die Unrichtigkeit des Baulastenverzeichnisses geltend machen.

    3) Die Übernahme einer Baulast ist eine Verfügung iS des § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB.

    4) Die Berufung auf Treu und Glauben kann die fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme einer Baulast nicht ersetzen.

  

§§§


95.013 Parkdeck
   
    • VGH Kassel, B, 10.05.95, - 3_N_2069/91 -
    • NVwZ-RR_96,74 (L)
    • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.11; BImSchG_§_50; BauNVO_§_4 Abs.1, BauNVO_§_12 Abs.2
 

    Bei der Ausweisung eines öffentlichen Parkdecks hat die planende Gemeinde den Grundsatz zu beachten, daß das Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten in einem Planungsgebiet allgemein dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. § 4 BauNVO wird dabei ergänzt durch § 12 Abs.2 BauNVO, der sich an die planende Gemeinde mit der Forderung wendet, daß die mit Kfz-Verkehr verbundenen Beeinträchtigungen den in den Baugebieten zulässigen Störungsgrad nicht überschreiten dürfen.

  

§§§


95.014 Autolackiererei
   
    • BVerwG, U, 18.05.95, - 4_C_20/94 -
    • DVBl_96,40 -44
    • BauGB_§_30; BauNVO_§_4, BauNVO_§_15; BImSchG_§_22, BImSchG_§_24
 

    1) Der Betrieb einer Anlage (hier: Autolackiererei), für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürfigkeit begründet.

    2) Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: für eine Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt worden, so ist auch dir vor Ablauf des zweiten Jahres wiederaufgebommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen.

    3) Nach § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet "an sich" zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet "an sich" unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzung aussetzen würde.

    4) Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, iS des § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der BauNVO zugrundeliegende typisierenden Betrachtungsweise zukommt.

    5) Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist aufgrund § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO zu versagen, wenn die auf das Wohnbaugrundstück einwirkenden Immissionen nicht soweit vermieden oder gemindert werden können, daß ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen können.

    6) Dabei ist davon auszugehen, daß der Betreiber der emittierenden Analge die ihm nach § 22 Abs.1 Satz 1BImSchG obliegenden Grundpflichten uneingeschränkt erfüllt.

  

§§§


95.015 Ärzte + Apotheken
   
    • VG Würzb, U, 18.05.95, - W-6_K_94/92 -
    • NVwZ-RR_96,136 -139
    • BauNVO_§_1 Abs.5, BauNVO_§_1 Abs.9, BauNVO_§_8, BauNVO_§_11 Abs.3, BauNVO_§_13
 

    Anders als bei Einzelhandelsbetrieben rechtfertigt der städtebauliche Grund, einen weiteren Attraktivitätsverlust der Innenstadt zu vermeiden, nicht den Ausschluß der Berufsausübung freiberuflich Tätiger iS von § 13 BauNVO (hier: Ärzte und Apotheken) aus einem im Außenbezirk liegenden Gewerbegebiet.

  

§§§


95.016 Einvernehmen
   
    • VGH Mannh, B, 23.05.95, - 8_S_3600/94 -
    • NVwZ-RR_96,74 (L)
    • BauGB_§_36 Abs.1 S.1
 

    Eine von der Baugenehmigungsbehörde unter Verstoß gegen § 36 Abs.1 BauGB erteilte Baugenehmigung ist auf den Widerspruch der Gemeinde aufzuheben, ohne daß es auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens im übrigen ankommt. Die Frage, ob die Gemeinde ihr Einverständnis zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat, ist dementsprechend auch dann nicht zu prüfen, wenn der Bauantragsteller gegen den dem Widerspruch der Gemeinde stattgebenden Bescheid Klage erhebt.

  

§§§


95.017 Verhüllter Reichstag
   
    • VG Berlin, B, 26.05.95, - 19_A_831/95 -
    • NJW_95,2650 -52
    • GG_Art.5 Abs.3 S.1, GG_Art.19 Abs.4; VwGO_§_42 Abs.2; (Bl) LBO_§_62 Abs.1 DSchG_§_10 Abs.1; VwVfG_§_38 Abs.1, VwVfG_§_58 Abs.2
 

    1) Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzefall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln.

    2) Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundsrecht auf Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 S.1 GG) verletzen.

    3) Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art.5 Abs.3 S.1 GG verboten.

  

§§§


95.018 Beitragskalkulation
   
    • OBG NW, U, 02.06.95, - 15_A_3123/93 -
    • DVBl_96,382
    • (NW) KAG_§_8
 

    1) Fehler in der Beitragskalkulation, die der Festsetzung des Beitragssatzes in einer Kanalanschlußbeitragssatzung zugrunde liegt, können nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf das Aufwandsüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit der Satzung führen.

    2) Eine hinreichend, vom Satzungsgeber gebilligte Kalkulation kann noch im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.

    3) Eine Kalkulation darf nur derjenigen Kanalanschlußbeitragssatzung zugrunde gelegt werden, für die sie der Satzungsgeber erstellt bzw der er sie zugeordnet hat (Änderung der Rspr)

  

§§§


95.019 Schikaneverbot
   
    • OVG Münst, B, 12.06.95, - 7_E_1130/94 -
    • NVwZ-RR_96,126 -27
    • BGB_§_226; ZPO_§_887 Abs.1; VwGO_§_167 Abs.1 (NW) LBO_§_6, LBO_§_60 Abs.1, LBO_§_63, LBO_§_70 Abs.5
 

    LF: Ein Vollstreckungsantrag (hier: Antrag auf Ersatzvornahme) kann gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl § 226 BGB) verstoßen, wenn sich der angestrebte Zustand (hier: Einhaltung der Abstandsfläche) auf weniger einschränkende Weise herstellen läßt.

  

§§§


95.020 Eingeschränktes Mischgebt
   
    • VGH Mannh, B, 20.06.95, - 8_S_237/95 -
    • NVwZ-RR_96,139
    • BauNVO_§_1 Abs.5, BauNVO_§_4 Abs.2, BauNVO_§_6
 

    Wird in einem eingeschänkten Mischgebiet die Art der baulichen Nutzung in der Weise festgesetzt, daß nur die in § 4 Abs.2 Nr.1-3 BauNVO aufgeführten Nutzungen zulässig sind, so ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets als Mischgebiet nicht mehr gewahrt (§ 1 Abs.5 BauNVO).

  

§§§


95.021 Architektenausbildung
   
    • OVG RP, U, 04.07.95, - 6_A_12087/94 -
    • DÖV_96,706 -708
    • (RP) ArchG_§_9; EGV_Art.6, EGV_Art.52; EWG_85/384_Art.4
 

    Art.4 Abs.1 Unterabs.2 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.06.85, nach der die dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen der Bundesrepublik Deutschland in anderen Mitgliedstaaten nur anerkannt wird, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird, ist mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

  

§§§


95.022 Steuerbescheid
   
    • BGH, U, 06.07.95, - 3_ZR_145/94 -
    • DVBl_96,818 Nr.9(L)
    • BGB_§_839, BGB_§_852, BGB_§_209
 

    Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung in der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides bestehe, der seinerseits auf einem unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheid beruhte, so kann die auf Feststellung der Nichtigkeit jenes Gewinnfeststellungsbescheides gerichtete finanzgerichtliche Klage die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen.

  

§§§


95.023 Notarvollmacht
   
    • OVG Lüneb, U, 12.07.95, - 1_L_5249/94 -
    • NJW_96,212 = NVwZ_96,270 (L)
    • BauGB_§_28
 

    Die dem Notar erteilte Vollmacht zum Vollzug des Kaufvertrags stellt keine Empfangsvollmacht für die Entgegennahme der Vorkausrechtsausübung der Gemeinde dar.

  

§§§


95.024 Grundstücksversteigerung
   
    • OVG Münst, U, 18.07.95, - 11_A_11/94 -
    • NJW_96,1362 -63
    • ZVG_§_20, ZVG_§_23; (NW) LBO_§_78 Abs.1 S.1, LBO_§_78 Abs.3 S.2
 

    Nach Sinn und Zweck der §§ 20, 23 ZVG ist die Übernahme einer Baulast durch den Grundstückeigentümer auch gegenüber dem späteren Ersteigerer des Grundstückes in der Zwangsversteigerung nicht wirksam, wenn schon vor der Bewilligung der Baulast der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war.

  

§§§


95.025 Trödelmarkt
   
    • OVG Münst, B, 21.07.95, - 10_B_1978/95 -
    • NVwZ-RR_96,135
    • BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.2
 

    Zur Frage, ob ein Trödelmarkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb oder als Einkaufszentrum im Verständnis von § 11 Abs.3 S.1 Nrn 1 und 2 anzusehen ist.

  

§§§


95.026 Hochspannungsfreileitung
   
    • BVerwG, B, 30.08.95, - 4_B_86/95 -
    • NVwZ-RR_96,67 -68
    • ROG_§_4 Abs.5, ROG_§_5 Abs.4, ROG_§_6a Abs.9; (SH) LPG_§_14b Abs.2 S.1
 

    Bundesrecht gebietet nicht, daß eine Gemeinde, deren Planungshoheit durch die geplante Errichtung einer Hochspannungsfreileitung verletzt sein kann, befugt ist, die in einem Raumordnungsverfahren ergehende positive raumordnerische Beurteilung der Freileitung mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzugreifen.

  

§§§


95.027 Waldeigentümer
   
    • VGH BW, U, 31.08.95, - 8_S_1719/95 -
    • DVBl_96,271 (L-19)
    • (BW) LBO_§_4; BauFreistVO
 

    1) Wird dem Bauherrn für sein unter die BefreiungsVO fallendes Vorhaben eine Ausnahme von § 4 Abs.3 Satz 1 LBO gestattet, so ist im Rahmen der hiergegen erhobenen Nachbarklage nicht zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist.

    2) § 4 Abs.3 Satz 1 LBO hat nur insoweit nachbarschützende Wirkung zu Gunsten des Waldeigentümers, als es um die Vermeidung von Waldbrandgefahren geht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

  

§§§


95.028 BauNVO-Verweisung
   
    • VGH BW, B, 06.09.95, - 8_S_2388/95 -
    • DVBl_96,271 (L-20)
    • BauNVO_§_28
 

    Die Verweisung in § 23 Abs.5 Satz 2 BauNVO auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische und nicht als statische Verweisung zu verstehen. Maßgebend ist daher die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgebende Fassung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

  

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95.029 Fischteich
   
    • BVerwG, B, 19.09.95, - 4_B_208/95 -
    • DÖV_96,170 = DVBl_96,270 (L-13)
    • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
 

    Ein aus Liebhaberei angelegter Fischteich ist auch dann kein im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB privilegiertes Vorhaben, wenn er zu einem Biotop entwickelt werden soll.

  

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95.030 Fremdenverkehrssatzung
   
    • BVerwG, U, 27.09.95, - 4_C_28/94 -
    • DÖV_96,170 -72
    • BauGB_§_22 Abs.2 S.1, BauGB_§_22 Abs.2 S.3, BauGB_§_22 Abs.5 S.1,
 

    1) Ist die gesamte bebaute Ortslage einer Gemeinde (hier: einer 2000-Einwohner-Gemeinde) - mit Ausnahme eines Gewerbegebiets - durch Beherbungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt (§ 22 Abs.2 S.3 letzte Variante BauGB), kann die so geprägte Ortslage insgesamt (ohne das Gewerbegebiet) in den Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 Abs.2 S.1 BauGB einbezogen werden. Eine einzelne kleine Straße, in der weder ein Beherbergungsbetrieb noch ein Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung vorhanden ist, muß nicht aus dem Geltungsbereich der Satzung ausgenommen werden.

    2) Die Zweckbestimmung eines durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägten Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung kann auch beeinträchtigt werden, wenn ein bisher nur für Dauerwohnzwecke genutztes Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird.

    3) Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß große Eigentumswohnungen (hier: 124 bzw 174 qm Wohnfläche) in Fremdenverkehrsorten nicht als Zweitwohnungen genutzt werden.

    4) Der Regelung des § 22 BauGB liegt die tatsächliche Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, daß die Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgebieten regelmäßig zur Zweitwohnungsnutzung führt mit der für den Fremdenverkehr negativen Folge, daß Wohnraum der wechselnden Benutzung durch Fremde entzogen wird und die Tendenz zu sogenannten "Rolladensiedlungen" entsteht.

    5) Diese Vermutung des Gesetzgebers kann nicht durch die - in welcher Form auch immer - erklärten Absicht des Antragstellers widerlegt werden, das Wohnungseigentum nicht als Zweitwohnung nutzen zu wollen.

    6) Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr wird dann beeinträchtigt im Sinne von § 22 Abs.5 S.1 BauGB, wenn durch die beantragte Begründung von Wohneigentum eine (weitere) Verschlechterung der städtebaulichen Situation eintritt; hierfür reicht es aus, wenn von dem beantragten Vorhaben eine negative Vorbildwirkung ausgeht.

  

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