94.031 | | Nachbarklage-Höhenlage |
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- OVG NW, U, 13.05.94, - 10_A_1025/90 -
- BauR_94,750 = NWVBl_94,417
- (NW) LBO_§_6
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| Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Klage des Nachbarn hin auzuheben, wenn die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und diese Unbestimmtheit auch nicht durch den Inhalt des Bauscheins selbst bzw den Widerspruchsbescheid behoben worden ist (hier: fehlende Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage in bezug auf die Geländeoberfläche bei Hanglage und Errichtung einer Grenzgarage mit Aufschüttungen im Grenzbereich.
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| | §§§
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94.032 | | Autolackiererei |
Renzension: Carl Fickert, | |
- BVerwG, U, 18.05.94, - 4_C_20/94 -
- DVBl_96,40
- BauGB_§_30; BauNVO_§_4, BauNVO_§_15; BImSchG_§_22, BImSchG_§_24
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| 1) Der Betrieb einer Anlage (hier: Autolackiererei), für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet.
2) Ist die baurechtliche genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf der zweiten Jahres wiederaufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen.
3) Nach § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet "an sich" zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet "an sich" unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzungen aussetzen würde.
4) Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, iS des § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der BauNVO zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise zukommt.
5) Eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet ist aufgrund des § 15 Abs.1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO zu versagen, wenn die auf das Wohngrundstück einwirkenden Immissionen nicht soweit vermieden oder gemindert werden können, daß ungesunde Wohnverhältnisse nicht entstehen können.
6) Dabei ist davon auszugehen, daß der Betreiber der emitierenden Anlage die ihm nach § 22 Abs.1 Satz 1 BImSchG obliegenden Grundpflichten uneingeschränkt erfüllt.
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| | §§§
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94.033 | | Kindertagesstätte |
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- OVG Münst, B, 07.06.94, - 10_B_2923/93 -
- NWVBl_94.421 = RÜ_95,33
- BauNVO_§_15; VwGO_§_80a
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| Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch Genehmigung der Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses im festgesetzten reinen Wohngebiet mit Gartenhofbauweise in eine Kindertagesstätte im Wege der Ausnahme.
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| | §§§
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94.000 | | Himmelsstrahler |
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- OVG Münst, B, 22.06.94, - 11_B_1466/94 -
- NVwZ_95,718
- (NW) LBO_§_13 Abs.1 S.1, LBO_§_62 Abs.1 Nr.34; StVO_§_33 Abs.1
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| Zur Frage, ob sogenannte Himmelsstrahler als Werbeanlagen oder sonstige bauliche Anlagen einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, und zur Beurteilung der von derartigen Anlagen ausgehenden Gefahren.
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| | §§§
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94.034 | | Niederschagwasserabfluß |
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- NdsOVG, B, 12.07.94, - 6_M_3522/94 -
- RdL_94,251
- (Ns) LBO_§_19
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| Kann ein genehmigtes Bauvorhaben zur unzumutbaren Behinderung des Niederschlagswasserabflusses von einem höheren Nachbargrundstück führen, steht dem betroffenen Nachbar ein bauordnungsrechtlicher Abwehranspruch zu.
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| | §§§
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94.035 | | Strahlung-elektromagnetische |
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- OVG Lüneb, U, 13.07.94, - 1_L_250/91 -
- NVwZ_95,917 -18
- BauGB_§_23, BauGB_§_37; (Ns) LBO_§_82
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| 1) Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die für hochfrequente elektromagnetische Strahlungen empfohlenen internationalen Grenzwerte die gesundheitlichen Gefahren unterschätzen. Gesundheitliche Gefahren sind auzuschließen, wenn die Emissionen im konkreten Fall sogar erheblich unter den Grenzwerten liegen.
2) Die Einführung der Mobilfunktechnik ist nicht von einer parlamentarischen Leitenscheidung abhängig.
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| | §§§
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94.036 | | Beseitigungsanordnung |
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- BVerwG, B, 13.07.94, - 4_B_129/94 -
- BauR_94,740 = UPR_94,450
- (NW) LBO_§_58 Abs.1 S.2; GG_Art.14 Abs.1
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| 1) Der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung steht nicht entgegen, daß sich die Beseitigung im Wege der Duldungsanordnung gegen den Mieter richtet. Für den Nachbarn, der durch eine rechtswidrige und im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird, kann sich aus einer an Art.14 Abs.1 GG auszurichtenden Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: § 58 Abs.1 S.2 BauO NW) gegen die Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch ergeben, daß diese eine Beseitigungsanordnung - und gegebenenfalls eine Duldungsanordnung gegenüber Dritten - erläßt.
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| | §§§
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94.037 | | Konfliktbewältigung |
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- OVG Münst, B, 14.07.94, - 4_NB_25/94 -
- DÖV_95,33 = RÜ_95,107
- BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_6, BauGB_§_214 Abs.3
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| LF 1) Immissionsrechtliche Konflikte sind durch planerische Zuordnung von Gebieten nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist das problembelastete Nebeneinander erforderlich, muß der Planer auf der 2.Stufe seiner Überlegungen aktive Schallschutzmaßnahmen in den Blick nehmen. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kommt auf der 3.Stufe der Konfliktbewältigung passiver Schutz in Betracht. Ein Bebauungsplan gilt in seiner Ursprungsfassung unverändert fort, wenn sich ein Änderungsplan als unwirksam erweist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Satzungsgeber unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenommenen Änderung die Ursprungsfassung aufheben wollte und dieser Wille Ausdruck in einem besonderen Abwägungsprozeß gefunden hat.
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| | §§§
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94.038 | | Konfliktbewältigung |
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- BVerwG, U, 14.07.94, - 4_NB_25/94 -
- DÖV_95,33 = RÜ_95,107
- BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_6, BauGB_§_214 Abs.3
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| Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist.
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| | §§§
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94.039 | | Betriebsplanzulassung |
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- BVerwG, B, 15.07.94, - 4_B_102/94 -
- NVwZ-RR_95,313
- BBergG_§_48 Abs.2, BBerg_§_54 Abs.2, BBergG_§_55 Abs.1 S.1 Nr.7
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| Es spricht viel dafür, daß die Vorschriften über die bergrechtliche Betriebsplanung gegenüber einer drittbetroffenen Gemeinde nachbarschützend sind. Ein solcher Drittschutz würde aber jedefalls nicht weiter reichen als der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit allgemein und insbesondere im Fachplanungsrecht.
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| | §§§
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94.040 | | Auflassungsvormerkung |
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- SächsOVG, B, 09.09.94, - 1_S_259/94 -
- DÖV_95,251 -52
- BGB_§_883 Abs.2 S.1; (Ss) LBO_§_80; VwGO_§_80, VwGO_§_80a
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| 1) Das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung entfällt nicht schon mit der Rohbaufertigkeit des Bauwerks, sondern erst mit der Bezugsfertigkeit.
2) Die Bestellung einer Baulast ist entsprechend § 883 Abs.2 S.1 BGB gegenüber demjenigen unwirksam, zu dessen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist.
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| | §§§
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94.041 | | Vorläufiger Rechtsschutz |
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- Hamb OVG, B, 19.09.94, - Bs_2_35/94 -
- DÖV_95,476 -477
- VwGO_§_80a Abs.3 S.2, BauGB-MaßnG_§_10
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| § 80a Abs.3 S.2 VwGO fordert nicht, daß vor einem Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz ein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt worden ist. Diese Auslegung ist jedenfalls seit Inkraftreten des 10 Abs.2 S.2 BauGB-MaßnG geboten.
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| | §§§
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94.042 | | Stallumbau |
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- BVerwG, B, 06.10.94, - 4_B_178/94 -
- NVwZ_95,700
- BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.5; BauGB-MaßnG_§_4 Abs.3
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| § 35 Abs.4 S.1 Nr.5 BauGB idF des 4 Abs.3 BauGB-MaßnG 1993 ist für die Errichtung einer Ferienwohnung im Außenbereich nicht anwendbar.
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| | §§§
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94.043 | | Stellplatzbaulast |
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- BGH, U, 07.10.94, - 5_ZR_4/94 -
- NJW_95,53 = JuS_95,266
- BGB_§_823, BGB_§_906, BGB_§_1004 Abs.1 S.2
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| 1) Die im öffentlichen Baurecht begründete Begünstigung des Bauherrn durch eine Stellplatzbaulast kann Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein.
2) Der vermögenswerte Vorteil einer Stellplatzbaulast liegt darin, daß damit der zur baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderliche Nachweis von Stellplätzen erbracht werden kann.
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| | §§§
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94.044 | | SportanlagenlärmschutzVO |
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- BVerwG, B, 08.11.94, - 7_B_73/94 -
- NVwZ_95,993 = NWVBl_95,94 = JuS_95,1138
- BImSchG_§_3, BImSchG_§_22; 18.BImSchV_§_2
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| § 2 der 18.BImSchV schließt als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, daß Lärmimmissionen, die die festgelegten Immissionsrichtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden.
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| | §§§
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94.045 | | Zurückstellungsbescheid |
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- OVG Berl, B, 21.11.94, - 2_S_28/94 -
- DÖV_95,252 -53 = NVwZ_95,399
- BauGB_§_15; VwGO_§_80 Abs.1
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| Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB haben gemäß § 80 Abs.1 aufschiebende Wirkung.
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| | §§§
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94.046 | | Kulturdenkmal |
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- VGH Mannh, U, 13.12.94, - 1_S_2952/93 -
- NVwZ-RR_95,315 -316
- (BW) DSchG_§_2 Abs.1
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| Die Seltenheit eines Bauwerks allein begründet grundsätzlich nicht dessen Kulturdenkmaleigenschaft. Der Seltenheitswert gewinnt erst dann denkmalrechtliche Bedeutung, wenn weitere Umstände, die geeignet sind, die Denkmalfähigkeit zu begründen hinzutreten.
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| | Z-205 Kulturdenkmal - Begriffsbestimmung, Auszug aus: NVwZ-RR_95,315, S.315
"... Kulturdenkmale sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Neben diesen in § 2 BadWürttDenkmSchG abschließend aufgeführten wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft es Gebäudes führen können, nicht in Betracht (Urt VGH Mannheim, ESVGH_43,267)..."
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| | Z-102 Wissenschaftliche Gründe, Auszug aus: NVwZ-RR_95,315, S.316
"...Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, wie zB für die Theologie der Kirchengrundriß oder die Kirchengestaltung als Dokument einer bestimmten theologischen Auffassung, für die Geschichts- und Sozialwissenschaften typische Siedlungsarten als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen oder für die Bau- und Architekturwissenschaft besondere Konstruktionsmerkmale als Zeichen modellhafter oder erstmaliger Bewältigung bestimmter statischer Probleme. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, doch muß unter diesem Gesichtspunkt, damit diese Bedeutungskategorie angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste Konturen behält, ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar sein, welches das wissenschaftliche Interesse an einer Sache zu begründen vermag (VGH Mannheim, NVwZ_89,490 (l) = VBlBW_89,18 )..."
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| | Z-207 Heimatliche Bedeutung, Auszug aus NVwZ-RR_95,315, S.316
"... Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß durch das Schutzobjekt (Heimat) geschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden (Aussagewert), daß ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter "Erinnerungswert" beizumessen ist oder daß es einen im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (Assoziationswert) (stRspr des VGH Mannheim, vgl ESVGH_43,267 ). Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Alter eines Objekts für sich genommen kein Wert, der seine Denkmalfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der heimatgeschichtlichen Bedeutung zu begründen vermag, wiewohl dies regelmäßig um so eher zu bejahen sein wird, je mehr Geschichte es "erlebt" hat. Entscheidend ist vielmehr auch insoweit der dokumantarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums ist auf das Bewußtsein des für die (Heimat) Geschichte aufgeschlossenen Teils der Bevölkerung abzustellen.
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| | §§§
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94.047 | | Spielhalle |
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- BVerwG, U, 15.12.94, - 4_C_13/93 -
- NVwZ_95,698 -700 = DVBl_95,515 -16
- BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_1 Abs.5
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| 1) Bei der Bestimmung des für die Anwendung des § 34 Abs.1 BauGB maßgeblichen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die in der Baunutungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten, seinen sie abschließend geregelt oder nur als "bestimmte Nutzungsarten" iS von § 1 Abs.5 BauNVO in der Baunutzungsverordnung erwähnt, abzustellen.
2) Wenn in der näheren Umgebung keine Vergnügungsstätte vorhanden ist, fügt sich eine Vergnügungsstätte iS von 34 Abs.1 BauGB nur ein, wenn sie die gegebene Situation nicht negativ in Bewegung bringt.
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| | §§§
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94.048 | | Plakattafel |
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- BVerwG, U, 15.12.94, - 4_C_19/93 -
- NVwZ_95,897
- BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_6, BauNVO_§_16 Abs.2
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| Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung sind unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche ihrer Art nach in einem durch Gewerbebetriebe geprägten zusammenhängend bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB zulässig. Sie fügen sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung iS des § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) einhalten und auch ihre Flächengröße (hier: eine auf einer Gebäudewand angebrachte und deren Maße nicht überschreitende Werbetafel im sogenannten Euro-Format 3,80 m x 2,70 m) sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen hält.
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| | §§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung Baurecht Bund (RS-BauR)
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