1994   (1)  
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94.001 Folgemaßnahme
   
    • VGH Mannh, U, 01.06.93, - 5_S_59/93 -
    • NVwZ-RR_95,136/9 (L)
    • VwVfG_§_75 Abs.1
 

    1) Eine notwendige Folgemaßnahme iS von § 75 Abs.1 ist anzunehmen, wenn der Vorhabensträger Vorhaben durchführen muß, um Funktionsstörungen an anderen Angaben zu vermeiden. Anschlußplanungen, die ein eigenes Planungskonzept des zutändigen Hoheitsträgers voraussetzen, darf der Vorhabensträger nicht durchführen (im Anschluß an BVerwG, NVwZ:89,153 = DVBl_88,834).

    2) Bei der Planung eines Anschlußknotens für zwei Gemeindestraßen, deren bestehende Anschlüsse durch das Vorhaben unterbrochen werden, handelt es sich um Folgemaßnahme iS von § 75 Abs.1 VwVfG.

    3) Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde eine zur Schonung privaten Eigentums vorgeschlagene Alternative, die eine kurze Aufeinanderfolge der Einmündungen zweier Gemeindestraßen in eine Bundesstraße vorsieht, aus Gründen der Verkehrssicherheit verwirft.

  

§§§


94.002 Veränderungssperre
   
    • VGH Mannh, B, 10.09.93, - 8_S_994/92 -
    • NVwZ-RR_95,136 (L)
    • BauGB_§_14, BauGB_§_17 Abs.4; BauNVO_§_1 Abs.9
 

    1) Bei der Frage, ob die durch eine Veränderungssperre zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, gelten für eine Änderungsplanung keine strengeren Anforderungen als für eine Planung, die die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans zum Gegenstand hat.

    2) Das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis entfällt, wenn der von der Gemeinde als Satzung beschlossene, aber noch nicht öffentlich bekanntgewordene, aber noch nicht öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan rechtswidrig ist und daher nicht wirksam werden kann.

  

§§§


94.003 Hoheitsträger
   
    • OVG Münst, B?, 14.01.94, - 7_A_2002/92 -
    • NVwZ-RR_95,187
    • (NW) LBO_§_6
 

    1) Eine Unterschreitung der in der LBO vorgeschriebenen Maße für die notwendigen Abstandsflächen löst regelmäßig einen Abwehranspruch des Nachbarn aus. Lediglich in Fällen, in denen es dem Bauherrn möglich ist, durch geringe Veränderungen das Vorhaben abzuwandeln, so daß es mit der LBO im Einklang steht, kann das Beseitigungsverlangen rechtsmißbräuchlich sein.

  

§§§


94.004 Veränderungssperre
   
    • VGH Mannh, B, 17.01.94, - 8_S_1853/93 -
    • NVwZ-RR_95,135 -36
    • BauGB_§_14 Abs.2, BauGB_§_14 Abs.3
 

    Auch bei der Erneuerung einer Veränderungssperre nach Ablauf der normalen Geltungsdauer und der ersten Verlängerung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die für die zweite Verlängerung gegeben sein müssen, also auch der Nachweis der besonderen Umstände.

  

§§§


94.005 Pflanzcontainer
   
    • VGH BW, U, 20.01.94, - 5_S_1805/93 -
    • NuR_94,446 = RdL_94,298
    • (BW) LBO_§_2 Abs.1 Nr.3 Nr.2, LBO_§_52 Abs.1 Nr.18
 

    Werden auf ca 20 Ar Fläche in großer Zahl "Pflanzcontainer" aufgestellt, die aus zwei oder drei übereinandergelegten, mit Erde gefüllten Altreifen bestehen und darin Laub- und Nadelgehölze herangezogen, so handelt es sich um einen Abstell- und Lagerplatz iS von §§ 2 Abs.1 S.3 Nr.2 und 52 Abs.1 Nr.18 LBO.

  

§§§


94.006 Sperrzeitverlängerung
   
    • OVG Münst, B, 25.01.94, - 4_B_2746/93 -
    • NWVBl_95,28 = NVwZ-RR_95,27 = RÜ_95,109
    • GaststG_§_18
 

    1) Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist anzunehmen, wnn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn für die Nachbarschaft, unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen.

    2) Zu den Lärmbelästigungen gehören neben Geräuschen aus einer Gaststätte insbesondere der Gaststättenvekehrs- und Besucherlärm, der durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltung der Besucher entsteht.

    3) Zu berücksichtigen ist auch derjenige Verkehrs- und Besucherlärm, der auf öffentlichen Flächen, zB auf der Straße erfolgt, wenn er ohne weiteres von dem übrigen Verkehrs- und Straßenlärm unterschieden werden kann.

    4) Veursacht eine Gaststätte unzumutbare nächtliche Geräuschbelästigungen für die Anwohner, ist das Ermessen der Behörde auf Vorverlegung der Sperrzeit auf Null reduziert, wenn keine anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen.

  

§§§


94.007 Städtebauliche Ideen
   
    • BVerwG, U, 26.01.94, - 4_NB_42/93 -
    • RzB_Nr.973
    • (90) BauNVO_§_17 Abs.2
 

    Die Umsetzung besonderer, qualifizierter planerischer Lösungen bzw städtebaulicher Ideen kann als "besonderer" städtebaulicher Grund iSd § 17 Abs.2 BauNVO 1990 anerkennungswürdig sein.

  

§§§


94.008 Rinderhaltung
   
    • BVerwG, U, 27.01.94, - 4_B_16/94 -
    • RzB_Nr.903
    • BauNVO_§_5
 

    Die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Belastungen in Dorfgebieten im Sinne des § 5 BauNVO sind - solange gesetzlich oder anderweitige rechtlich konkretisierende Festlegungen fehlen - von den Behörden und Gerichten anhand einer unfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bausgebietes zu bestimmen. Selbst wenn hinsichtlich einzelner Beeinträchtigungsarten technische Regelwerke vorhanden sind (zB DIN-Normen oder VDI-Richtlinien), bieten diese im Rahmen der gebotenen Einzefallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt". Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungspegel oder Grenzwerte. Diese für den Bereich der Lärm- oder Abgasbelastungen wiederholt ausgesprochenen Grundsätze (vgl etwa BVerwG, B v 18.12.90 - 4_N_6/88 Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr.450 = ZfBR_91,120 = NVwZ_91,881 ) haben auch für Geruchsbelastungen - hier: aus der Rinderhaltung - ihre Gültigkeit.

  

§§§


94.009 Bauruine
   
    • OVG NW, U, 03.02.94, - 10_A_1149/91 -
    • BauR_94,741 = NWVBl_94,302
    • VwGO_§_97 S.1
 

    1) Zu den Voraussetzungen und Ermessenskriterien bei der Anordnung des Abrisses einer nicht mehr standsicheren Bauruine im Außenbereich.

    2) Hat es der gerichtlich bestellte Sachverständige versäumt, die Beteiligten entsprechend § 97 S.1 VwGO von den von ihm durchzuführenden Bauaufnahmetermin vorher rechtzeitig zu unterrichten, so führt das nicht stets zu einem Beweisverwertungsverbot.

    3) Ermessenserwägungen, die im gerichtlichen Verfahren ergänzend bzw konkretisierend angestellt wurden, sind berücksichtigungsfähig, soweit sie den Wesensgehalt bzw die Identität der angefochtenen Verfügung nicht verändern.

    4) Kein Bestandsschutz für eine Bauruine im Außenbereich.

    5) Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, die Beseitigung des durch einen Abriß entstandenen Bauschuttes anzuordnen.

  

§§§


94.010 Schwarzbau
   
    • BVerwG, U, 08.02.94, - 4_B_21/94 -
    • RzB_Nr.1205
    • LBO_§_
 

    Verlangt die Behörde die Beseitigung eines ungesetzlichen Bauwerks, so liegt es in der Regel nicht im Rahmen der Erforschungspflicht des Gerichts, die Möglichkeiten einer Abänderung des Bauwerks zur Behebung eines etwaigen Übermaßes der Forderung von Amts wegen zu prüfen (vgl BVerwG, B v 29.09.65 - 4_B_214/65 - Buchholz 406.11 § 35 BBauGB Nr.18 = DÖV_66,249 ). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß das öffentliche Baurecht rechtswidriges Bauen grundsätzlich mißbilligt.

  

§§§


94.011 Baulast
   
    • VGH BW, B, 09.02.94, - 8_S_2988/93 -
    • BauR_94,484
    • (BW) LBO_70
 

    Die Baurechtsbehörde ist nicht befugt, auf der Einhaltung einer Baulast zu bestehen, wenn derselbe Lebenssachverhalt später vom Gesetzgeber in einer für denjenigen der die Baulasterklärung abgegeben hat, günstigeren Weise geregelt wird. Auch den Nachbarn steht kein weitergehendes Recht aus der Baulast zu.

  

§§§


94.012 Nebenanlage
   
    • BVerwG, U, 14.02.94, - 4_B_18/94 -
    • RzB_Nr.960
    • BauNVO_§_14; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
 

    Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs.5 S.1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind.

  

§§§


94.013 Rücksichtnahmegebot
   
    • BVerwG, U, 14.02.94, - 4_B_152/93 -
    • GesArch_94,250
    • BauGB_§_34
 

    Die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie zB besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, spielen bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme keine Rolle. Damit steht im Einklang, daß bei der Zumutbarkeitsprüfung auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen abgehoben wird.

  

§§§


94.014 Musterhauszentrum
   
    • BVerwG, U, 18.02.94, - 4_C_4/94 -
    • BVerwGE_90,140 = DVBl_92,1433 = DÖV_93,115 = NVwZ_93,773 = GewArch_92,446 ZfBR_92,283
    • (90) BauNVO_§_1 Abs.1 Nr.4; BauGB_§_5 Abs.1, BauGB_§_5 Abs.2; ROG_§_5 Abs.2 S.2; (RP) LPlG_§_7
 

    1) Bei der Darstellung einer Sonderbaufläche (§ 1 Abs.1 Nr.4 BauNVO) im Flächennutzungsplan muß deren allgemeine Zweckbestimmung angegeben werden.

    2) Die Darstellung einer Sonderbaufläche mit dem Zusatz "großflächiger Einzelhandel" genügt den Anforderungen des § 5 Abs.1 und 2 BauGB.

    3) Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung eines Bauleitplans nicht versagen, sondern muß sie mit einer klarstellenden Maßgabe erteilen, wenn das von der planenden Gemeinde Gewollt zwar im Plan keinen Niederschlag gefunden hat, das Planungsziel sich jedoch aus den Aufstellungsvorgängen mit hinreichender Sicherheit für jedermann ergibt.

    4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die unter Mißachtung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden aufgestellt worden sind, binden diese nicht.

    5) Ein Zusammenschluß von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne von § 5 Abs.2 S.2 ROG liegt nur vor, wenn nach Zusammensetzung und Aufgabenstellung gewährleistet ist, daß allein die kommunalen Interessen zum Gegenstand der Beteiligung bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden (hier für den Landesplanungsbeirat nach § 7 LPlG Rheinland-Pfalz 1977 verneint).

  

§§§


94.015 Rebhütte
   
    • BVerwG, U, 21.02.94, - 4_B_33/94 -
    • BBauBl_94,493
    • BauGB_§_35 Abs.4
 

    Ein nach § 35 Abs.4 BauGB im Außenbereich begünstigtes Vorhaben kann nicht zugelassen werden, wenn es Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt.

  

§§§


94.016 Erdgasversorgung
   
    • VGH BW, B, 25.02.94, - 5_S_317/93 -
    • DVBl_94,1153 = ESVGH_44,208 = VBlBW_94,491
    • (BW) LBO_§_73 (= LBO_§_83 Abs.2 Nr.3)
 

    Die Erdgasversorgung (zu Heizzwecken) gehört nicht zu den Einrichtungen einer Gemeinde, für die gemäß § 11 Abs.1 GemO ein Anschluß- und Benutzungszwang (hier: in einem Bebauungsplan) angeordnet werden kann. Das in einem solchen Anschluß- und Benutzungszwang enthaltene (konkludente) Verbot der Verbrennung aller anderen Heizstoffe kann nicht auf § 73 Abs.2 Nr.3 LBO gestützt werden, da damit nicht "bestimmte Stoffe" zu Heizzwecken veboten werden.

  

§§§


94.017 Immissionsgrenzwerte
   
    • BVerwG, U, 02.03.94, - 4_NB_3/94 -
    • BBauBl_94,492 = ZfBR_94,147
    • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24
 

    Die Rechtsauffassung, daß § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG / BauGB nicht die (ausschließliche) Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzwerten zuläßt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.

  

§§§


94.018 Verwendungsverbot
   
    • OVG Münst, B, 02.03.94, - 11a_B_184/94 -
    • NVwZ-RR_95,134 -35
    • VwGO_§_47 Abs.8; BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 S.1 Nr.23, BauGB_§_14; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.2
 

    1) Sinn einer Veränderungssperre ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden.

    2) Eine Veränderungssperre ist als Sicherheitsmittel nur dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von bauplanungsfremden Zielen dient oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (im Anschluß an BVerwG, NVwZ_94,685 ).

    3) § 9 Abs.1 Nr.23 BauGB ermächtigt die Gemeinde, im Rahmen Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ein Verwendungsverbot oder eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte Brennstoffe auszusprechen. Der von der Gemeinde im Aufstellungsbeschluß formulierte Ausschuß der Errichtung von Rauchquellen an Gebäuden (Schornsteine, Kachelöfen, Kamine usw) ist zwar nicht durch die genannte Vorschrift gedeckt. Dieser rechtliche Mangel ist aber im laufenden Bebauungsplanverfahren nicht behebbar.

    4) Zur Interessenabwägung bei der Entscheidung im Einzelfall gemäß § 47 Abs.8.

  

§§§


94.019 Schweinemastbetrieb
   
    • VGH Mannh, B, 08.03.94, - 5_S_99/94 -
    • NVwZ_95,716 -17
    • (BW) LBO_§_54 Abs.1, LBO_§_59 Abs.1; BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_5, BauNVO_§_15
 

    1) Widerspruch und Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung stellen diese uneingeschränkt zur rechtlichen Überprüfung auf Nachbarrechtsverletzungen, auch wenn sie erst nach Bestandskraft eines zu dem Bauvorhaben ergangenen Bauvorbescheids eingelegt werden, sofern die Baugenehmigung noch vor Unanfechtbarkeit des Bauvorbescheids ergangen ist und fristgerecht vom Nachbarn angefochten wird.

    2) Der Vollzug einer Baugenehmigung, die eine Wohnbebauung unter deutlicher Unterschreitung der in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Mindestabstände zu einem bestehenden Schweinemastbetrieb in einem Dorfgebiet ohne vorherige Durchführung der in der Richtlinie vorgeschriebenen Sonderbeurteilung zuläßt, ist in der Regel auszusetzen.

  

§§§


94.020 Bauvoranfrage
   
    • BGH, U, 10.03.94, - 3_ZR_9/93 -
    • NJW_94,1647 -49
    • GG_Art.14; (RP) PVG_§_68 Abs.1 S.2; BGB_§_839, GG_Art.34
 

    1) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68m Abs.1 S.2 RhPfPVG idF vom 01.08.81 (GVBl S.179, 232). Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des 68 Abs.1 S.2 RhPfPVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse ( 88 Abs.1 RhPfBauO idF vom 20.07.82, GVBl S.264; 58 Abs.2 RhPfBauO idF vom 28.11.86, GVBl S.307) wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetz vom 09.07.93 (GVBl S.420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10.11.93, GVBl S.595) eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörde bewirkt hat.

    2) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

    3) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Antspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO zusammen.

    4) Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifbarmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.

  

§§§


94.021 Abstandsfläche
   
    • BVerwG, B, 11.03.94, - 4_B_53/94 -
    • DÖV_94,868 = NVwZ_94,1008 = BauR_94,494 = ZfBR_94,192 = UPR_94,267
    • (RP) LBO_§_8; BauGB_§_34
 

    Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs.1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden.

  

§§§


94.022 Abrundungssatzung
   
    • BVerwG, U, 16.03.94, - 4_NB_34/93 -
    • RzB_Nr.394
    • BauGB_§_34 Abs.4 Nr.2, BauGB_§_34 Abs.4 Nr.3,
 

    Unter den Begriff "Abrundung" iSv § 34 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB fallen nur solche Fälle, in denen eine räumliche Grenzziehung vereinfacht und damit die Länge der Grenzlinie in der Regel verkürzt oder die Grenze in anderer Weise "begradigt" wird. Die räumliche Reichweite einer derartigen Satzung ist deshalb von vornherein begrenzt und von tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Die Gemeinde kann eine Angrenzungssatzung nach § 34 Abs.4 S.1 Nr.2 BauGB nicht zum Anlaß nehmen, um Außenbereichsflächen, die das Merkmal der "Abrundung" sprengen, gewissermaßen zu erleichterten Bedingungen dem Innenbereich zuzuschlagen.

    2) Ein durch eine Abrundungssatzung geschaffener "treppenartiger" Grenzverlau, der nicht durch topographische oder sonstige Besonderheiten gerechtfertigt ist, stellt regelmäßig keine "Abrundung" im Sinne von § 34 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB dar.

  

§§§


94.023 Öffl-rechtliche Sicherung
   
    • OVG NW, B, 17.03.94, - 11_B_2666/93 -
    • BauR_94,754 = NWVBl_94,334
    • (NW) LBO_§_6
 

    Eine öffentlich-rechtliche Sicherung iS von § 7 Abs.1 BauO NW liegt dann nicht vor, wenn von Bauvorhaben in öffentlich-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen zulässig sind.

  

§§§


94.024 Normenkontrolle
   
    • BVerwG, B, 18.03.94, - 4_NB_24/93 -
    • NVwZ_94,683 = JuS_94,1079
    • VwGO_§_47 Abs.2 S.1
 

    1) Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs.2 S.1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln.

    2) Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs.2 S.1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.

  

§§§


94.025 VDI-Richtlinie 3471
   
    • OVG Lüneb, U, 25.03.94, - 1_K_6147/92 -
    • NVwZ_95,714 -16
    • BauGB_§_1, BauGB_§_214; BauNVO_§_1, BauNVO_§_6
 

    1) Zur Bedeutung der VDI-Richtlinie 3471 für die Planung von Wohnbebauung in der Nachbarschaft eines Schweinezuchtbetriebes. 2) Bezieht der Landwirt in seinen Bedenken gegen den Entwurf eines Bebauungsplans auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu Immissionen seines Betriebes, darf die Gemeinde sich nicht darauf zurückziehen, das Gutachten liege nicht vor. 3) Zur Zulässigkeit der Gliederung eines Mischgebietes in der Weise, daß ein Teil der Wohnnutzung vorbehalten wird und im anderen Teil die Wohnnutzung völlig ausgeschlossen wird.

  

§§§


94.026 Gebäude-verlassene
   
    • NdsOVG, B, 24.04.94, - 6_M_1826/94 -
    • BauR_94,499 = MDR_94,687 = NdsVBl_94,63
    • (Ns) LBO_§_13
 

    Eine Ausnahme von den für Neubauten vorgeschriebenen Grenzabständen kommt nur für Änderungen noch genutzter, nicht aber für neue Nutzungen jahrelang verlassener Gebäude in Betracht.

  

§§§


94.027 Zwangsversteigerung-Baulast
   
    • OVG NW, U, 26.04.94, - 11_A_2345/92 -
    • NJW_94,3370 (L) = NWVBl_94,416
    • (NW) LBO_§_78 Abs.1 S.2
 

    1) Rechtsnachfolger iS des § 78 Abs.1 S.2 BauO NW 1984 / § 99 Abs.1 S.2 BauO NW 1970 ist auch derjenige, der durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren originäres Eigentum erworben hat.

    2) Weder aus Bundes- noch aus Landesrecht ergibt sich, daß eine öffentliche Baulast im Verfahren der Zwangsversteigerung aufgrund eines erteilten Zuschlages erlischt.

  

§§§


94.028 Vollgeschoß
   
    • BVerwG, U, 05.05.94, - 4_NV_16/94 -
    • RzB_Nr.974
    • BauNVO_§_16, BauNVO_§_17
 

    Die §§ 16, 17 BauNVO haben nur das Maß der baulichen Nutzung, nicht aber deren äußere Gestaltung zum Inhalt.

  

§§§


94.029 Gartenhofbauweise
   
    • BVerwG, U, 05.05.94, - 4_NV_16/94 -
    • RzB_Nr.974
    • BauNVO_§_17 Abs.2
 

    1) § 17 Abs.2 BauNVO 1977 selbst besitzt, auch soweit er die Gartenbauweise dadurch kennzeichnet, daß der Gartenhof fremder Sicht entzogen ist, keine drittschützende Funktion; es bedarf insoweit der Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans.

    2) § 17 Abs.2 BauNVO 1977 enthält für die Gemeinde kein inhaltliches Verbot, für angrenzende Gebiete Festsetzungen zu unterlassen, welche die Einsicht in einen Gartenhof berühren. Nur innerhalb des Baugebietes, für das Festsetzungen nach § 17 Abs.2 BauNVO 1977 in Verbindung mit § 22 Abs.4 BauNVO getroffen wurden, wird nämlich gewährleistet, daß die Einsicht unterbunden wird.

  

§§§


94.030 Zwischenlager-Erdmaterial
   
    • VGH BW, B, 10.05.94, - 5_S_983/94 -
    • VBlBW_94,495
    • (BW) LBO_§_63 Abs.1
 

    Die Vorschrift des § 63 Abs.1 LBO über die Baueinstellung ist nicht anwendbar, wenn ein Vorhaben verhindert werden soll, das nur kraft gesetzlicher Fiktion als bauliche Anlage gilt, das aber nicht aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt ist (hier: Zwischenlager für Erdmaterial). In diesem Fall greift § 64 S.2 LBO über die Nutzungsuntersagung ein.

  

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