| | R-003,
| | §§§
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93.042 | | Bearbeitungszeit |
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- BGH, U, 23.09.93, - 3_ZR_54/92 -
- NJW_94,1413 = UPR_94,119 = NVwZ_94,405 = UPR_93,442 = ZfBR_94,93 = DVBl_94,278 -281
- GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36
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| 1) Wird gegen die zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre.
2) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächtlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.
3) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.
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| | §§§
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93.043 | | Bauvorbescheid |
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- BGH, U, 23.09.93, - 3_ZR_139/93 -
- DVBl_94,281 -283 = NJW_94,130 = NVwZ_94,309 (L)
- BGB_§_839
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| Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 06.05.93 3_ZR_2/92)
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| | §§§
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93.044 | | Altlastengelände |
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- BGH, U, 14.10.93, - 3_ZR_156/92 -
- NJW_9,253 = NVwZ_94,309 (L) = DVBl_94,283 -284
- BGB_§_463 S.2, BGB_§_839
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| 1) Zur Frage, wnn ein arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines für eine Wohnhausbebauung veräußerten Grundstücks anzunehmen ist.
2) Zum Sorgfaltsmaßstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelände durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelände einer Chemiefabrik und eines Gaswerks).
3) Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die für die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten Grundstücks getätigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Gemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengeländes als Wohngebiet fallen.
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| | §§§
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93.045 | | Spielhalle + Gaststätte |
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- BVerwG, B, 14.10.93, - 4_B_176/93 -
- RzB_Nr.925
- (90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
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| Für die Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte nach § 6 Abs.2 Nr.8 BauNVO kommt es auf die der unmittelbaren Nachbarbebauung.
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| | §§§
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93.046 | | Ozelothaltung |
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- BVerwG, U, 15.10.93, - 4_B_165/93 -
- DVBl_94,292 = DÖV_94,266 = UPR_94,103
- BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_14 Abs.1 S.2
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| § 14 Abs.1 S.2 BauNVO ermöglicht als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung nicht sprengt (Bestätigung BVerwG, B v 05.03.84 - 4_B_20/84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.99 ).
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| | §§§
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93.047 | | Kulturdenkmal-Umbau |
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- BVerwG, U, 18.10.93, - 4_B_160/93 -
- DVBl_94,292 = DÖV_94,266 = UPR_94,103 = BauR_94,83
- BauGB_§_35 Abs.4 Nr.4;
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| Die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs.4 S.1 Nr.4 BauGB ist nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder Erweiterung iSd § 35 Abs.4 S.1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen.
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| | §§§
|
93.048 | | Stellplatzvermietung |
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- OVG NW, U, 25.10.93, - 11_A_1349/91 -
- NVwZ_94.703 = NWVBl_94,222 = NJW_94,2910 (L)
- (NW) LBO_§_47
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| Die Vermietung notwendiger Stellplätze an hausfremde KFZ-Halter stellt eine Zweckentfremdung iS des § 47 Abs.8 BauO NW aF / § 47 Abs.9 S.1 BauO NW dar (im Anschluß an BGH U 08.07.83 - 5_ZR_202/82, DVBl_83,1149 ). Besteht wegen der konkreten Nutzung der Anlage ein Stellplatzbedarf nicht, so kann dies lediglich eine gegebenenfalls zeitlich befristete Ausnahme oder Befreiung vom Zweckenfremdungsverbot hinsichtlich einer anderweitigen Nutzung rechtfertigen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag und eine Nutzungsänderungsgenehmigung voraus.
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| | §§§
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93.049 | | Baulast-Beheizung |
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- OVG Berlin, U, 29.10.93, - 2_B_35/92 -
- NJW_94,2971 = GewArch_94,346 = MDR_94,481
- (Bl) LBO_§_73
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| 1) Mit einer Baulast kann auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beheizung des Nachbargrundstücks übernommen werden.
2) Der Übergang des durch die Baulast verpflichteten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung und der Aufteilung des begünstigten Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum berühren den Bestand der Baulast nicht.
3) Der Verstoß gegen die mit einer Baulast übernommenen Verpflichtung ist ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, der die Bauaufsichtsbehörde zum Erlaß einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Ordnungsverfügung berechtigen kann.
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| | §§§
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93.050 | | Beseitigungsanordnung |
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- NdsOVG, U, 29.10.93, - 6_L_72/92 -
- UPR_94,395 = MDR_94,62
- (Ns) LBO_§_89; GG_Art.3 Abs.1
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| 1) Eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung kann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn vergleichbare Gebäude in der Nähe behördlich unbeanstandet bleiben.
2) Eine frühere behördliche Erklärung, es werde auch gegen vergleichbare Bauten eingeschritten werden, genügt zur Wahrung de Gleichheitssatzes nicht, wenn tatsächlich nicht entsprechend vorgegangen wurde und sachliche Gründe dafür fehlen.
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| | §§§
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93.051 | | Holzhaus |
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- OVG Greif, B, 02.11.93, - 3_M_89/93 -
- NVwZ-RR_95,608 -609
- (MV) LBO_§_77
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| Die Bauaufsichtsbehörde kann aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt (hier 60 Meter von einem Küstengewässer) und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus ist hinzunehmen.
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| | §§§
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93.052 | | Geändertes Baugesuch |
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- VGH BW, U, 10.11.93, - 3_S_1120/93 -
- DVBl_94,707 = VBlBW_94,350
- (BW) LBO_§_62
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| 1) Die Baugenehmigung erlischt, ohne daß es einer besonderen Aufhebung durch die Baugenehmigungsbehörde bedarf, wenn der Inhaber auf sie verzichtet.
2) In der Einreichung eines (geringfügig) geänderten Baugesuchs kann ein Verzicht auf die bereits erteilte Baugenhmigung liegen. Voraussetzung ist, daß der Verzichtswille unmißverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (hier bejaht).
3) Ein Widerruf des Verzichts auf eine Baugenehmigung, die Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens von Nachbarn ist, ist nicht möglich.
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| | §§§
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93.053 | | Straßenaufbruch |
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- BVerwG, B, 10.11.93, - 4_B_195/93 -
- DÖV_94,267 = DVBl_94,344 = NVwZ_94,206 = NuR_94,135 = ZfW_94,466 = RdL_§_94,161
- (Ns) LBO_§_89
|
| Das Abfallgesetz schließt eine bauordnungsrechtliche Verfügung nicht aus, mit der dem Besitzer eines aufgrund baurechtlicher Genehmigung aufgeschütteten Grundstücks aufgegeben wird, mit Straßenaufbruch belasteter Boden, der entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung für die Aufschüttung verwendet worden ist, wieder zu entfernen.
|
| | §§§
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93.054 | | Bauprodukte-Zulassung |
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- VGH BW, U, 12.11.93, - 3_S_1449/91 -
- GewArch_94,228 = ESVGH_44,106
- (BW) LBO_§_22 Abs.5 S.3; (BW) VwVfG_§_35 S.2;
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| 1) Die allgemeine baurechtliche Zulassung von Bauprodukten nach § 22 LBO ist ein sachbezogener Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.2 LVwVfG). Sie erfaßt grundsätzlich auch zulassungskonforme Bauprodukte von Drittherstellern.
2) Der Ersthersteller und Antragsteller der Zulassung hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Zulassung mittels einer Auflage nach § 22 Abs.5 S.3 LBO auf ausschließlich von ihm hergestellte Bauprodukte beschränkt wird.
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| | §§§
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93.055 | | Nießbrauch |
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- OVG NW, U, 15.11.93, - 7_A_2994/91 -
- NJW_94,3244 (L) = NVwZ_94,969 = NWVBl_94,304
- BGB_§_; VwGO_§_42
|
| 1) Nachbarschutz aus den Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann grundsätzlich nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigten, zu denen auch der Nießbraucher gehört, in Anspruch nehmen.
2) Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten und geht nicht auf den Erben über. Mit dem Tod geht auch das nachbarrechtliche Abwehrrecht unter, das der Rechtsvorgänger auf der Grundlage des ihm eingeräumten Nießbrauchsrechts geltend gemacht hat. Dem das Verfahren der Gesamtrechtsnachfolge fortführenden Erben fehlt für die Fortführung des Klageverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.
3) Kein Eintritt des Rechtsnachfolgers in die verfahrensrechtliche Position eines verstorbenen nießbrauchsberechtigten Erblassers bezüglich der aus dem Nießbrauchsrecht abgeleiteten nachbarrechtlichen Abwehransprüche.
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| | §§§
|
93.056 | | Nießbrauchberechtigter |
| |
- OVG NW, U, 15.11.93, - 7_A_2994/91 -
- NJW_94,3244 (L) = NVwZ_94,696 = NWVBl_94,304
- LBO
|
| 1) Nachbarschutz aus den Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann grundsätzlich nur der jeweiligen zivilrechtliche Eingentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigte, zu denen auch der Nießbraucher gehört, in Anspruch nehmen.
2) Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigter und geht nicht auf den Erben über. Mit dem Tod geht auch das nachbarrechtliche Abwehrrechte unter, das der Rechtsvorgänger auf der Grundlage des ihm eingeräumten Nießbrauchsrecht geltend gemacht hat. Dem das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolge fortführenden Erben fehlt für die Fortführung des Klageverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.
3) Kein Eintritt des Rechtsnachfolgers in die verfahrensrechtliche Position eines verstorbenen nießbrauchsberechtigten Erblassers bezüglich der aus dem Nießbrauchsrecht abgeleiteten nachbarrechtlichen Abwehransprüche.
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| | §§§
|
93.057 | | Vorkaufssatzung |
| |
- OVG Münst, U, 09.12.93, - 10_A_3593/91 -
- NVwZ_95,915 -17
- GG_Art.20; BauGB_§_28 Abs.2, BauGB_§_25 Abs.1 S.1 Nr.2, BBauG_§_24 Abs.1 Nr.2; (NW) GO_§_56 Abs.1, GO_§_28 Abs.3, GO_§_4 Abs.4 S.2
|
| 1) Das rückwirkende Inkraftsetzen einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs.1 S.1 Nr.2 BauGB findet seine Grundlage nicht allein in § 4 Abs.4 S.2 NWGO und § 25 Abs.1 S.2 BauGB.
2) Das rückwirkende Inkraftsetzen einer solchen Satzung stellt sich in bezug auf die vor der Bekanntmachung der Satzung geschlossenen Grundstückskaufverträge als "echte" Rückwirkung dar und ist an den von der Rechtsprechung zum Rechtsstaatsprinzip und zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätzen zu messen.
3) § 28 Abs.2 S.1 BauGB räumt der Gemeinde lediglich eine Frist ein, die zur Ausübung eines ihr durch Gesetz oder Satzung bereits eröffneten Vorkaufsrechts gewahrt werden muß. Die Befugnis, ein Grundstücksgeschäft im nachhinein dem gemeindlichen Vorkaufsrecht zu unterwerfen, vermittelt diese Bestimmung nicht.
4) Die nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches teilweise eingschränkend modifizierten baurechtlichen Vorkaufsrechte und insbesondere der Wegfall des allgemeinen Vorkaufsrechts des § 24 Abs.1 Nr.2 BBauG führen nicht dazu, daß die Parteien eines Grundstücksgeschäftes noch für einen gewissen Zeitraum mit dem rückwirkenden Erlaß einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs.1 S.,1 Nr.2 BauGB hätten rechnen müssen.
|
| | §§§
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93.058 | | Kastanienbaum |
| |
- HessVGH, U, 10.12.93, - 3_UE_1772/93 -
- NJW_94,3244 (L) = NVwZ_94,1020 = BauR_94,219 = HessVGRspr_94,68 = RdL_94,182
- (He) LBO_§_118 Abs.2 Nr.2
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| Im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung kann es in einer Großstadt für den im Erdgeschoß seines Wohnhauses lebenden Eigentümer zumutbar sein, daß er eine etwa 100 Jahre alte Kastanie nicht entfernen darf, die sich etwa 6 m von Fenstern zu seinen Aufenthaltsräumen entfernt befindet.
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| | §§§
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93.059 | | Baueinstellung |
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- VGH BW, B, 10.12.93, - 3_S_507/93 -
- VBlBW_94,196
- (BW) LBO_§_63; VwVfG_§_35
|
| Die Baueinstellung ist ein belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für ihren Erlaß reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes der betreffenden Anlage aus. In der Folgezeit muß die Behörde aufgrund der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt. Davon hängt die Entscheidung ab, ob die Baueinstellung aufrechterhalten werden darf oder aufzuheben ist.
|
| | §§§
|
93.060 | | Koppelungsgeschäft |
| |
- BVerwG, U, 16.12.93, - 4_C_27/92 -
- NVwZ_94,485 = NJW_94,2559 (L) = BayVBl_94,348 = ZfBR_94,140
- (By) LBO_§_86 Abs.1 S.2
|
| Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das sogenannte Koppelungsverbot, wenn die Gemeinde ihre zustimmende Stellungnahme zu einem Baugesuch (hier nach Art.86 Abs.1 S.2 BayBO 19962) davon abhängig macht, daß der Bauwerber die nach dem Bebauungsplan für die Erschließung des Baugrundstücks (hier: Eckgrundstück) vorgesehenen Straßenflächen unter Anrechnung auf den späteren Erschließungsbeitrag und die spätere Umlegung an die Gemeinde abtritt.
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| | §§§
|
93.061 | | Dachgauben |
| |
- BVerwG, U, 16.12.93, - 4_C_22/92 -
- NVwZ_94,1010 = JuS_95,273
- BauGB_§_9, BauGB_§_29, BauGB_§_36
|
| 1) Eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme ist nur dann ein Vorhaben iS von § 29 BauGB, wenn sie bodenrechtlich (bauplanungsrechtlich) relevant ist. Eine solche Relevanz setzt voraus, daß das Vorhaben auch tatsächlich Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen nach § 9 Abs.1 BauGB sein kann (wie BVerwGE_91,234 = NVwZ_93,983 ).
2) Aus dem (bundesverfassungsrechtlichen) Rechtsstaatsgebot folgt nicht, daß die Ausfertigung eines Bebauungsplans erst nach dessen Genehmigung erfolgen darf (wie BVerwGE_88,204 = NVwZ_92,371 ).
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| | §§§
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93.062 | | Abwasserkanalanschluß |
| |
- OVG NW, B, 21.12.93, - 22_A_1232/92 -
- NWVBl_94,174
- (NW) LBO_§_78
|
| Begründet die Entwässerungssatzung der Gemeinde einen Anschlußzwang auch für nicht an der Straße mit dem Abwasserkanal gelegenen Grundstücke für den Fall, daß der Anschluß über das straßenseitige Grundstück "tatsächlich und rechtlich möglich" ist, so ist als rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts regelmäßig eine Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes des Anschlußverpflichteten erforderlich. Eine vom Eigentümer des Vorderliegergrundstückes übernommene Baulast, mit der das Durchleitungssrecht gegenüber der Bauordnungsbehörde gesichert wird, verschafft dem Hinterlieger keine Rechtsposition und ist nicht geeignet, die Durchleitung des Abwasseranschlusses durch das Vorliegergrundstück im Sinne einer solchen Entwässerungssatzung "rechtlich möglich" zu machen.
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| | §§§
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