1993   (2)  
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93.031 Amateurfunkantenne
   
    • BVerwG, B, 23.06.93, - 4_B_7/93 -
    • RzB_Nr.959 = Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr.8
    • BauNVO_§_14 Abs.1 S.1;
 

    Nicht nur eine Rundfunk- und Fernsehantenne, sondern auch die Antenne eines Amateurfunkers dient grundsätzlich dem Nutzungszweck eines Wohngrundstücks. Für die Frage, ob eine Amateurfunkantenne der Eigenart eines Baugebiets (hier: eines reinen Wohngebiets) iS von § 14 Abs.1 S.1 BauNVO widerspricht, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzefalls an.

  

§§§


93.032 Vorkaufrechtsausübung
   
    • BVerwG, B, 29.06.93, - 4_B_100/93 -
    • NVwZ_94,102 = ZfBR_93,303 = UPR_102
    • BauGB_§_24 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_25 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_26
 

    1) Auch bei Tatbeständen, die nicht von § 26 BauGB erfaßt werden, hat sich die Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt, an der gesetzgeberischen Wertung auszurichten, die dieser Vorschrift zugrunde liegt.

    2) Wird ein unbebautes Grundstück in einem Gebiet, für das die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat bzw in dem sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, entsprechend den gemeindlichen Planungsvorstellungen genutzt, so wird die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs.1 Nr.2 BauGB bzw nach § 25 Abs.1 Nr.2 BauGB auch dann nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn der Erwerber Nutzungsänderungsabsichten geäußert hat.

  

§§§


93.033 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 11.07.93, - 3_ZR_36/92 -
    • NJW_93,3065 = UPR_93,442 = NVwZ_94,91 = UPR_93,442 = ZfBR_93,294 = BauR_93,707 = MDR_93,1182
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36
 

    Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragssteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den Antragsteller entstandenen Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGH, Urt v 21.05.92 - 3_ZR_14/91 - BGHZ_118,263 ).

  

§§§


93.034 unterirdischen Schwimmhalle
   
    • OVG NW, U, 02.08.93, - 11_A_1347/91 -
    • BauR_94,85 = NuR_94,305 = NWVBl_94,61
    • (NW) LBO_§_62; BauGB_§_35 Abs.3, BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.5
 

    Der Anbau einer unterirdischen Schwimmhalle mit einer Grundfläche von 140 qm an ein Wohnhaus im Außenbereich beeiträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB. Der Schwimmhallenanbau stellt auch nicht eine angemessene Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse iS des § 35 Abs.4 S.1 Nr.5 BauGB dar.

  

§§§


93.035 Zaunwerte
   
    • BVerwG, U, 10.08.93, - 4_NB_2/93 -
    • DVBl_93,1098 = ZfBR_94,36 = DÖV_94,40 = UPR_94,26 = NVwZ-RR_94,138
    • BauGB_§_21 Abs.1
 

    Die gebietsüberschreitende Festsetzung sogenannter "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte" für eine Gesamtheit unterschiedlicher Nutzungen in mehreren Sondergebieten kann nicht auf die §§ 1 Abs.3 S.3, 11 Abs.2 BauNVO gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt.

  

§§§


93.036 Zimmereibetrieb
   
    • BVerwG, U, 11.08.93, - 4_B_87/93 -
    • Buchholz 406.11 § 21 BauGB Nr.24
    • BauGB_§_21 Abs.1
 

    Der Antrag eines nicht fortgeführten, sondern vorzeitig ohne eine Sachentscheidung geendeten Genehmigungsverfahrens kann keine Grundlage für eine fortbestehende Bindungswirkung nach § 21 Abs.1 BauGB sein.

  

§§§


93.037 Dachziegel-gebrannte
   
    • NdsOVG, B, 11.08.93, - 1_L_5267/92 -
    • NdsVBl_94,16
    • (Ns) LBO_§_56
 

    Ein historischer Stadtkern mit ausgeprägter Dachlandschaft als Element des Stadtbildes berechtigt die Gemeinde, rote gebrannte Dachziegel für Dächer durch örtliche Bauvorschriften vorzuschreiben und Betondachsteine auszuschließen.

  

§§§


93.038 Bargteheide
   
    • BVerwG, U, 26.08.93, - 4_C_24/91 -
    • NVwZ_94,276 = DÖV_94,341 = JuS_94,1080 = GewArch_94,103 = DVBl_93,1357 -63
    • GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; BauGB_§_9,Abs.1 Nr.11; (79) SchlHStrWG_§_6 Abs.1, SchlHStrWG_§_8 Abs.2,
 

    1) Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: "isolierte Straßenplanung der Stadt Bargteheide).

    2) Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voreinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene "rechtsvernichtende" Ausschlußgründe.

    3) Die Beziehungen zwischen dem "Straßenanlieger" und der "Straße" sind solche, die iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art.14 Abs.1 iVm Abs.2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten.

    4) Die Festsetzung einer Verkehrsfläche im Wege "isolierter" Straßenplanung nach § 9 Abs.1 Nr.11 BauGB stellt eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar.

    5) Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Ein Rechtssatz, daß es gegen den "Schwarzbau" der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht.

    6) Die straßenrechtlich Widmung ist kein Vollzugsakt einer "isolierten" Straßenplanung; sie ist gegenüber dem Grundeigentümer rechtlich ungeeignet, den durch eine fehlerhafte Bauleitplanung rechtswidrig entstandenen Zustand aufzuheben, und steht deswegen einem Anspruch auf Folgenbeseitigung bei fehlerhafter Bauleitplanung nicht entgegen.

    7) Das Ziel des Anspruchs auf Folgenbeseitigung ist zwar auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet; sein Inhalt ist gleichwohl darauf begrenzt, den rechtswidrigen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung zu beseitigen.

  

§§§


93.039 Freizeitanlagen
   
    • NdsOVG, B, 31.08.93, - 6_M_3482/93 -
    • UPR_94,38 = NuR_94,357
    • LBO
 

    1) Eine offensichtlich genehmigungsunfähige bauliche Anlage kann nicht nur ein sofortiges Nutzungsverbot rechtfertigen, sondern auch die Anordnung ihrer sofortigen Beseitigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist durch eine mündlich erklärte Duldung baurechtswidriger Freizeitanlagen im Außenbereich nicht gehindert, deren sofortige Beseitigung anzuordnen, nachdem die höhere Bauaufsichtsbehörde auf eine Überprüfung besteht. Selbst eine entsprechende Weisung führt nicht zu einer fehlerhaften Ermessensausübung der unteren Bauaufsicht.

  

§§§


93.040 Zu- + Abfahrtsrampe
   
    • HessVGH, B, 31.08.93, - 4_TH_1275 -
    • HessVGRspr_94,4
    • (He)(90) LBO_§_8 Abs.1
 

    Der Senat läßt es offen, ob die Abstandsflächenvorschriften gemäß § 8 Abs.1, 4 und 5 HBO 1990 auch für unterirdische Gebäude (teile) oder die Geländeoberfläche nur unwesentlich überragende Anlagen gelten. Von einer Zu- und Abfahrtsrampe, die zu einer zu einem Wohnhaus gehörigen Tiefgarage mit sechs Stellplätzen führt, gehen nicht die Wirkungen eines Gebäudes iS von § 8 Abs.1 HBO 1990 aus.

  

§§§


93.002 Veränderungssperre
   
    • VGH Mannh, B, 10.09.93, - 8_S_994/92 -
    • NVwZ-RR_95,136 (L)
    • BauGB_§_14, BauGB_§_17 Abs.4; BauNVO_§_1 Abs.9
 

    1) Bei der Frage, ob die durch eine Veränderungssperre zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, gelten für eine Änderungsplanung keine strengeren Anforderungen als für eine Planung, die die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans zum Gegenstand hat.

    2) Das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis entfällt, wenn der von der Gemeinde als Satzung beschlossene, aber noch nicht öffentlich bekanntgewordene, aber noch nicht öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan rechtswidrig ist und daher nicht wirksam werden kann.

  

§§§


93.041 Nachbarschutz
Renzension:
Schmidt-Preuß,  
 
    • BVerwG, U, 16.09.93, - 4_C_28/91 -
    • DVBl_94,284 -288
    • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BBauG_§_34 Abs.3 S.1
 

    1) Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplanes dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.

    2) Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion.

    3) Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs.2 BauGB (Änderung der zu 34 Abs.3 Satz 1 BBauG 1976 ergangenen Rechtsprechung, vgl Urteil vom 18.10.85 - 4_C_19/82 -, DVBl_86,187 ).

    4) Auch Festsetzungen nach § 12 Abs.2 BauNVO sind nachbarschützend (Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 14.12.73 - 4_C_71/71 -, DVBl_74,358 ).

    5) Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs.1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.

    6) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.

    7) § 12 Abs.2 BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.

  

 R-003,  

  

§§§


93.042 Bearbeitungszeit
   
    • BGH, U, 23.09.93, - 3_ZR_54/92 -
    • NJW_94,1413 = UPR_94,119 = NVwZ_94,405 = UPR_93,442 = ZfBR_94,93 = DVBl_94,278 -281
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36
 

    1) Wird gegen die zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre.

    2) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächtlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.

    3) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.

  

§§§


93.043 Bauvorbescheid
   
    • BGH, U, 23.09.93, - 3_ZR_139/93 -
    • DVBl_94,281 -283 = NJW_94,130 = NVwZ_94,309 (L)
    • BGB_§_839
 

    Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 06.05.93 3_ZR_2/92)

  

§§§


93.044 Altlastengelände
   
    • BGH, U, 14.10.93, - 3_ZR_156/92 -
    • NJW_9,253 = NVwZ_94,309 (L) = DVBl_94,283 -284
    • BGB_§_463 S.2, BGB_§_839
 

    1) Zur Frage, wnn ein arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines für eine Wohnhausbebauung veräußerten Grundstücks anzunehmen ist.

    2) Zum Sorgfaltsmaßstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelände durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelände einer Chemiefabrik und eines Gaswerks).

    3) Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die für die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten Grundstücks getätigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Gemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengeländes als Wohngebiet fallen.

  

§§§


93.045 Spielhalle + Gaststätte
   
    • BVerwG, B, 14.10.93, - 4_B_176/93 -
    • RzB_Nr.925
    • (90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Für die Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte nach § 6 Abs.2 Nr.8 BauNVO kommt es auf die der unmittelbaren Nachbarbebauung.

  

§§§


93.046 Ozelothaltung
   
    • BVerwG, U, 15.10.93, - 4_B_165/93 -
    • DVBl_94,292 = DÖV_94,266 = UPR_94,103
    • BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_14 Abs.1 S.2
 

    § 14 Abs.1 S.2 BauNVO ermöglicht als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung nicht sprengt (Bestätigung BVerwG, B v 05.03.84 - 4_B_20/84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.99 ).

  

§§§


93.047 Kulturdenkmal-Umbau
   
    • BVerwG, U, 18.10.93, - 4_B_160/93 -
    • DVBl_94,292 = DÖV_94,266 = UPR_94,103 = BauR_94,83
    • BauGB_§_35 Abs.4 Nr.4;
 

    Die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs.4 S.1 Nr.4 BauGB ist nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder Erweiterung iSd § 35 Abs.4 S.1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen.

  

§§§


93.048 Stellplatzvermietung
   
    • OVG NW, U, 25.10.93, - 11_A_1349/91 -
    • NVwZ_94.703 = NWVBl_94,222 = NJW_94,2910 (L)
    • (NW) LBO_§_47
 

    Die Vermietung notwendiger Stellplätze an hausfremde KFZ-Halter stellt eine Zweckentfremdung iS des § 47 Abs.8 BauO NW aF / § 47 Abs.9 S.1 BauO NW dar (im Anschluß an BGH U 08.07.83 - 5_ZR_202/82, DVBl_83,1149 ). Besteht wegen der konkreten Nutzung der Anlage ein Stellplatzbedarf nicht, so kann dies lediglich eine gegebenenfalls zeitlich befristete Ausnahme oder Befreiung vom Zweckenfremdungsverbot hinsichtlich einer anderweitigen Nutzung rechtfertigen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag und eine Nutzungsänderungsgenehmigung voraus.

  

§§§


93.049 Baulast-Beheizung
   
    • OVG Berlin, U, 29.10.93, - 2_B_35/92 -
    • NJW_94,2971 = GewArch_94,346 = MDR_94,481
    • (Bl) LBO_§_73
 

    1) Mit einer Baulast kann auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beheizung des Nachbargrundstücks übernommen werden.

    2) Der Übergang des durch die Baulast verpflichteten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung und der Aufteilung des begünstigten Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum berühren den Bestand der Baulast nicht.

    3) Der Verstoß gegen die mit einer Baulast übernommenen Verpflichtung ist ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, der die Bauaufsichtsbehörde zum Erlaß einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Ordnungsverfügung berechtigen kann.

  

§§§


93.050 Beseitigungsanordnung
   
    • NdsOVG, U, 29.10.93, - 6_L_72/92 -
    • UPR_94,395 = MDR_94,62
    • (Ns) LBO_§_89; GG_Art.3 Abs.1
 

    1) Eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung kann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, wenn vergleichbare Gebäude in der Nähe behördlich unbeanstandet bleiben.

    2) Eine frühere behördliche Erklärung, es werde auch gegen vergleichbare Bauten eingeschritten werden, genügt zur Wahrung de Gleichheitssatzes nicht, wenn tatsächlich nicht entsprechend vorgegangen wurde und sachliche Gründe dafür fehlen.

  

§§§


93.051 Holzhaus
   
    • OVG Greif, B, 02.11.93, - 3_M_89/93 -
    • NVwZ-RR_95,608 -609
    • (MV) LBO_§_77
 

    Die Bauaufsichtsbehörde kann aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt (hier 60 Meter von einem Küstengewässer) und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus ist hinzunehmen.

  

§§§


93.052 Geändertes Baugesuch
   
    • VGH BW, U, 10.11.93, - 3_S_1120/93 -
    • DVBl_94,707 = VBlBW_94,350
    • (BW) LBO_§_62
 

    1) Die Baugenehmigung erlischt, ohne daß es einer besonderen Aufhebung durch die Baugenehmigungsbehörde bedarf, wenn der Inhaber auf sie verzichtet.

    2) In der Einreichung eines (geringfügig) geänderten Baugesuchs kann ein Verzicht auf die bereits erteilte Baugenhmigung liegen. Voraussetzung ist, daß der Verzichtswille unmißverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (hier bejaht).

    3) Ein Widerruf des Verzichts auf eine Baugenehmigung, die Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens von Nachbarn ist, ist nicht möglich.

  

§§§


93.053 Straßenaufbruch
   
    • BVerwG, B, 10.11.93, - 4_B_195/93 -
    • DÖV_94,267 = DVBl_94,344 = NVwZ_94,206 = NuR_94,135 = ZfW_94,466 = RdL_§_94,161
    • (Ns) LBO_§_89
 

    Das Abfallgesetz schließt eine bauordnungsrechtliche Verfügung nicht aus, mit der dem Besitzer eines aufgrund baurechtlicher Genehmigung aufgeschütteten Grundstücks aufgegeben wird, mit Straßenaufbruch belasteter Boden, der entgegen den Bestimmungen der Baugenehmigung für die Aufschüttung verwendet worden ist, wieder zu entfernen.

  

§§§


93.054 Bauprodukte-Zulassung
   
    • VGH BW, U, 12.11.93, - 3_S_1449/91 -
    • GewArch_94,228 = ESVGH_44,106
    • (BW) LBO_§_22 Abs.5 S.3; (BW) VwVfG_§_35 S.2;
 

    1) Die allgemeine baurechtliche Zulassung von Bauprodukten nach § 22 LBO ist ein sachbezogener Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.2 LVwVfG). Sie erfaßt grundsätzlich auch zulassungskonforme Bauprodukte von Drittherstellern.

    2) Der Ersthersteller und Antragsteller der Zulassung hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Zulassung mittels einer Auflage nach § 22 Abs.5 S.3 LBO auf ausschließlich von ihm hergestellte Bauprodukte beschränkt wird.

  

§§§


93.055 Nießbrauch
   
    • OVG NW, U, 15.11.93, - 7_A_2994/91 -
    • NJW_94,3244 (L) = NVwZ_94,969 = NWVBl_94,304
    • BGB_§_; VwGO_§_42
 

    1) Nachbarschutz aus den Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann grundsätzlich nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigten, zu denen auch der Nießbraucher gehört, in Anspruch nehmen.

    2) Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten und geht nicht auf den Erben über. Mit dem Tod geht auch das nachbarrechtliche Abwehrrecht unter, das der Rechtsvorgänger auf der Grundlage des ihm eingeräumten Nießbrauchsrechts geltend gemacht hat. Dem das Verfahren der Gesamtrechtsnachfolge fortführenden Erben fehlt für die Fortführung des Klageverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

    3) Kein Eintritt des Rechtsnachfolgers in die verfahrensrechtliche Position eines verstorbenen nießbrauchsberechtigten Erblassers bezüglich der aus dem Nießbrauchsrecht abgeleiteten nachbarrechtlichen Abwehransprüche.

  

§§§


93.056 Nießbrauchberechtigter
   
    • OVG NW, U, 15.11.93, - 7_A_2994/91 -
    • NJW_94,3244 (L) = NVwZ_94,696 = NWVBl_94,304
    • LBO
 

    1) Nachbarschutz aus den Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann grundsätzlich nur der jeweiligen zivilrechtliche Eingentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigte, zu denen auch der Nießbraucher gehört, in Anspruch nehmen.

    2) Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigter und geht nicht auf den Erben über. Mit dem Tod geht auch das nachbarrechtliche Abwehrrechte unter, das der Rechtsvorgänger auf der Grundlage des ihm eingeräumten Nießbrauchsrecht geltend gemacht hat. Dem das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolge fortführenden Erben fehlt für die Fortführung des Klageverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis.

    3) Kein Eintritt des Rechtsnachfolgers in die verfahrensrechtliche Position eines verstorbenen nießbrauchsberechtigten Erblassers bezüglich der aus dem Nießbrauchsrecht abgeleiteten nachbarrechtlichen Abwehransprüche.

  

§§§


93.057 Vorkaufssatzung
   
    • OVG Münst, U, 09.12.93, - 10_A_3593/91 -
    • NVwZ_95,915 -17
    • GG_Art.20; BauGB_§_28 Abs.2, BauGB_§_25 Abs.1 S.1 Nr.2, BBauG_§_24 Abs.1 Nr.2; (NW) GO_§_56 Abs.1, GO_§_28 Abs.3, GO_§_4 Abs.4 S.2
 

    1) Das rückwirkende Inkraftsetzen einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs.1 S.1 Nr.2 BauGB findet seine Grundlage nicht allein in § 4 Abs.4 S.2 NWGO und § 25 Abs.1 S.2 BauGB.

    2) Das rückwirkende Inkraftsetzen einer solchen Satzung stellt sich in bezug auf die vor der Bekanntmachung der Satzung geschlossenen Grundstückskaufverträge als "echte" Rückwirkung dar und ist an den von der Rechtsprechung zum Rechtsstaatsprinzip und zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätzen zu messen.

    3) § 28 Abs.2 S.1 BauGB räumt der Gemeinde lediglich eine Frist ein, die zur Ausübung eines ihr durch Gesetz oder Satzung bereits eröffneten Vorkaufsrechts gewahrt werden muß. Die Befugnis, ein Grundstücksgeschäft im nachhinein dem gemeindlichen Vorkaufsrecht zu unterwerfen, vermittelt diese Bestimmung nicht.

    4) Die nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches teilweise eingschränkend modifizierten baurechtlichen Vorkaufsrechte und insbesondere der Wegfall des allgemeinen Vorkaufsrechts des § 24 Abs.1 Nr.2 BBauG führen nicht dazu, daß die Parteien eines Grundstücksgeschäftes noch für einen gewissen Zeitraum mit dem rückwirkenden Erlaß einer Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs.1 S.,1 Nr.2 BauGB hätten rechnen müssen.

  

§§§


93.058 Kastanienbaum
   
    • HessVGH, U, 10.12.93, - 3_UE_1772/93 -
    • NJW_94,3244 (L) = NVwZ_94,1020 = BauR_94,219 = HessVGRspr_94,68 = RdL_94,182
    • (He) LBO_§_118 Abs.2 Nr.2
 

    Im Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung kann es in einer Großstadt für den im Erdgeschoß seines Wohnhauses lebenden Eigentümer zumutbar sein, daß er eine etwa 100 Jahre alte Kastanie nicht entfernen darf, die sich etwa 6 m von Fenstern zu seinen Aufenthaltsräumen entfernt befindet.

  

§§§


93.059 Baueinstellung
   
    • VGH BW, B, 10.12.93, - 3_S_507/93 -
    • VBlBW_94,196
    • (BW) LBO_§_63; VwVfG_§_35
 

    Die Baueinstellung ist ein belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für ihren Erlaß reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes der betreffenden Anlage aus. In der Folgezeit muß die Behörde aufgrund der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt. Davon hängt die Entscheidung ab, ob die Baueinstellung aufrechterhalten werden darf oder aufzuheben ist.

  

§§§


93.060 Koppelungsgeschäft
   
    • BVerwG, U, 16.12.93, - 4_C_27/92 -
    • NVwZ_94,485 = NJW_94,2559 (L) = BayVBl_94,348 = ZfBR_94,140
    • (By) LBO_§_86 Abs.1 S.2
 

    Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das sogenannte Koppelungsverbot, wenn die Gemeinde ihre zustimmende Stellungnahme zu einem Baugesuch (hier nach Art.86 Abs.1 S.2 BayBO 19962) davon abhängig macht, daß der Bauwerber die nach dem Bebauungsplan für die Erschließung des Baugrundstücks (hier: Eckgrundstück) vorgesehenen Straßenflächen unter Anrechnung auf den späteren Erschließungsbeitrag und die spätere Umlegung an die Gemeinde abtritt.

  

§§§


93.061 Dachgauben
   
    • BVerwG, U, 16.12.93, - 4_C_22/92 -
    • NVwZ_94,1010 = JuS_95,273
    • BauGB_§_9, BauGB_§_29, BauGB_§_36
 

    1) Eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme ist nur dann ein Vorhaben iS von § 29 BauGB, wenn sie bodenrechtlich (bauplanungsrechtlich) relevant ist. Eine solche Relevanz setzt voraus, daß das Vorhaben auch tatsächlich Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen nach § 9 Abs.1 BauGB sein kann (wie BVerwGE_91,234 = NVwZ_93,983 ).

    2) Aus dem (bundesverfassungsrechtlichen) Rechtsstaatsgebot folgt nicht, daß die Ausfertigung eines Bebauungsplans erst nach dessen Genehmigung erfolgen darf (wie BVerwGE_88,204 = NVwZ_92,371 ).

  

§§§


93.062 Abwasserkanalanschluß
   
    • OVG NW, B, 21.12.93, - 22_A_1232/92 -
    • NWVBl_94,174
    • (NW) LBO_§_78
 

    Begründet die Entwässerungssatzung der Gemeinde einen Anschlußzwang auch für nicht an der Straße mit dem Abwasserkanal gelegenen Grundstücke für den Fall, daß der Anschluß über das straßenseitige Grundstück "tatsächlich und rechtlich möglich" ist, so ist als rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts regelmäßig eine Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes des Anschlußverpflichteten erforderlich. Eine vom Eigentümer des Vorderliegergrundstückes übernommene Baulast, mit der das Durchleitungssrecht gegenüber der Bauordnungsbehörde gesichert wird, verschafft dem Hinterlieger keine Rechtsposition und ist nicht geeignet, die Durchleitung des Abwasseranschlusses durch das Vorliegergrundstück im Sinne einer solchen Entwässerungssatzung "rechtlich möglich" zu machen.

  

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