93.001 | | Elektrospeicherheizgerät |
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- OVG Hamb, B, 15.01.93, - Bs_2_105/92 -
- DÖV_93,921 (L-207)
- (He) LBO_§_3
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| Befinden sich aspesthaltige Bauteile in Elektro-Speicherheizgräten im Luftstrom des Geräteventilators, stellen sie ein Gefahrenpotential dar, das in Rahmen der Unterhaltspflicht aus § 3 Abs.1 HBauO zu Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren verpflichtet. Zunächst sind Maßnahmen darauf zu richten, durch Feststellungen über den Zustand der jeweiligen Geräte zu klären, ob der weitere Betrieb zu verantworten ist. (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtssprechung).
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| | §§§
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93.002 | | Normenkontrolle |
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- BVerfG, U, 27.01.93, - 1_BvR_1887/92 -
- DVBl_93,649 = BayVBl_93,446 1
- VwGO_§_40, VwGO_§_47; BVerfGG_§_93 Abs.2;
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| Ist ein - für sich gesehen nicht fristgebundener - Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO erst nach Ablauf der Jahresfrist von § 93 Abs.2 BVerfGG gestellt worden, so ist nicht nur eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsnorm (hier: Bebauungsplan) nicht mehr zulässig, auch die im Normenkontrollverfahren ergangenen Entscheidungen können dann nicht mehr mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, die (nur) darauf gestützt wird, daß die Norm verfassungswidrig sei und von den Gerichten daher nicht als gültig hätten angesehen werden dürfen.
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| | §§§
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93.003 | | Dampflokomotive |
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- VGH BW, U, 01.02.93, - 8_S_1594/92 -
- VBlBW_93,431
- (BW) LBO_§_52 Abs.1 Nr.21 (= LBO_§_57 Abs.1 Nr.21); BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.3
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| 1) Das Aufstellen einer etwa 9 t schweren Dampflokomotive in einem allgemeinen Wohngebiet ist kein genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 52 Abs.1 Nr.21 LBO.
2) Beim Aufstellen einer derartigen Lokomotiven im privaten Interesse an einem Hobby handelt es sich nicht um die Errichtung einer kulturellen Anlage iS von § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO.
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| | §§§
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93.004 | | Zurückweisung Widerspruch |
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- VGH BW, U, 09.02.93, - 5_S_1650/92 -
- ESVGH_43,142
- (BW) LBO_§_59 Abs.1 S.1 (= LBO_§_66 Abs.1 S.1)
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| 1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen eine Baugenehmigung eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der Bauherr Verpflichtungsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben.
2) Für eine solche Klage ist der Bauherr klagebefugt, da § 59 Abs.1 S.1 LBO einen Anspruch auf Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung gewährt.ä
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| | §§§
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93.005 | | Festsetzungsfindungsrecht |
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- BVerwG, U, 11.02.93, - 4_C_18/91 -
- DÖV_93,622 -24
- BauGB_§_1, BauGB_§_9, BauGB_§_124
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| 1) Das BauGB regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstückserwerb von Ortsansässigen im Gemeindegebiet für den Bestand und die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft hat.
2) Der Gemeinde steht über den insoweit abschließenden Katalog des § 9 BauGB ein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" nicht zu.
3) Die Gemeinde darf die Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerksstelligen, wenn ihr diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
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| | §§§
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93.006 | | Kleintierarztpraxis |
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- OVG NW, B, 24.02.93, - 10_B_3590/92 -
- DÖV_93,920
- BauNVO_§_13
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| | §§§
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93.007 | | Altlast |
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- BGH, U, 25.02.93, - 3_ZR_47/92 -
- DÖV_93,574 -75
- BGB_§_839; GG_Art.34
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| Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rspr des Senats - Senatsurteile BGHZ_106,32; BGBZ_109,380; BGHZ_113,367; Senatsurteil vom 17.12.92 - 3_ZR_114/91 -, DÖV_93,349).
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| | §§§
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93.008 | | Balettschule |
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- BGH, U, 26.02.93, - 5_ZR_74/92 -
- NJW_93,1580 = JuS_93,773
- BGB_§_823, BGB_§_906, BGB_§_1004 Abs.1 S.2
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| Ein Nachbar kann die Einhaltung einer auf der Grundlage entsprechender Vorschriften in einer Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflage zu seinem Schutz gegen Lärm (hier: Schließen der Fenster während der Übungsstunden einer Ballettschule) vor dem Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage (§ 823 Abs.2 BGB; 1004 Abs.1 S.2 BGB analog) durchsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 906 BGB im konkreten Fall nicht vorliegen.
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| | §§§
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93.009 | | Aussetzungsantrag |
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- NdsOVG, B, 26.02.93, - 1_M_290/93 -
- DÖV_93,921 (L-209)
- VwGO_§_80; BauGBMaG_§_10
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| Hat die Baugenehmigungsbehörde die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung angeordnet, obgleich der Nachbarwiderspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, ist der Nachbar nicht gehalten einen Aussetzungsantrag an die Behörde zu richten, bevor er das Gericht anruft.
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| | §§§
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93.010 | | Museum für Folterwerkzeuge |
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- VG Karlsr, B, 04.03.93, - 3_K_609/93 -
- NJW_94,1977 = NVwZ_94,925 (L)
- (BW) LBO_§_39
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| Die Nutzung eines Gebäudes als Museum für Folterwerkzeuge in der Innenstadt von Heidelbergs läßt sich im Hinblick auf den Stellplatzbedarf am ehesten mit Vergnügungsstätten vergleichen.
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| | §§§
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93.011 | | Mobilfunk-Sendemast |
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- HessVGH, B, 11.03.93, - 3_TH_768/92 -
- GewArch_94,37 = NJW_94,147 (L) = DÖV_93,922 (L-213) = ESVGH_43,177
- (He) LBO_§_107; BImSchG_§_3, BImSchG_§_22
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| 1) Im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren für einen Sendemast des Mobil- und Richtfunks sind auch schädliche Umwelteinwirkungen für die Bevölkerung im Sinne der § 3 Abs.1, 22 Abs.1 S.1 Nr.1 BImSchG zu prüfen. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand können sie nicht ausgeschlossen werden.
2) Nach dem Erlaß des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 15.04.92 ist ein betreiberunabhängiger, gesundheitlicher Unbedenklichkeitsnachweis zu führen.
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| | §§§
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93.012 | | Getreidesiloanlage |
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- OVG NW, U, 15.03.93, - 21_A_1691/89 -
- DÖV_94,77 = NuR_94,404 = NVwZ_94,184
- (NW) LBO_§_60; BImSchG_§_13
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| 1) Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen Aufhebung des Genehmigungserfordernisses hat nicht zur Folge, daß die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossene Baugenehmigung ebenfalls erlischt; die erteilte Genehmigung bleibt insoweit partiell einschließlich hierauf zu beziehender Nebenbestimmungen bestehen.
2) Einzelfall der Berurteilung der bau- und immissionsschutzrechtlicher Zulässigkeit einer Getreidesilo- und -trocknungsanlage.
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| | §§§
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93.013 | | Wohngebäudeerweiterung |
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- BVerwG, B, 16.03.93, - 4_B_253/92 -
- DVBl_93,884 -85 = NVwZ_94,266 = ZfBR_93,250 = DÖV_93,916 = Buchholz_310_§_67_VwGO_Nr.80 = UPR_93,268
- VwGO_§_67 Abs.1 S.3; BauGB_§_34 Abs.3 Nr.1; WoBauErG_§_4 Abs.2 S.1 WoBauErG_§_4 Abs.2 S.2
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| 1) Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs.1 S.3 VwGO durch eigene Beamte oder Angestellte vertreten, so ist für die Wirksamkeit der Prozeßhandlung unerheblich, ob dies "in Vertretung" oder "im Auftrag" geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht; die Hinterlegung von Generalvollmachten beim BVerwG ist entbehrlich und untunlich.
2) Eine Erweiterung und eine gleichzeitige Erneuerung (Modernisierung) eines Wohngebäudes ist sowohl in den Fällen des § 34 Abs.3 S.1 BauGB iVm Art.2 § 4 Abs.2 S.2 WoBauErlG als auch in den Fällen des Art.2 § $ Abs.2 S.1 WoBauErlG zulässig, soweit dies im Einzelfall städtebaulich vertretbar ist.
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| | §§§
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93.014 | | Baugenehmigungserteilung |
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- BayVGH, B, 18.03.93, - GrS_1/92 -
- NVwZ_94,304 = DÖV_93,765 = DVBl_93,658 = JuS_94,441
- (By) LBO_§_74
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| Entspricht ein Vorhaben den von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahrn zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften, so darf die Baugenehmigung erteilt werden, auch wenn noch offen ist, ob eine andere öffentlichrechtliche Gestattung erteilt werden kann, die für das Vorhaben neben der Baugenehmigung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn gesetzlich Abweichendes bestimmt ist.
|
| | §§§
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93.015 | | TÜV-Sachverständiger |
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- BGH, B, 25.03.93, - 3_ZR_34/92 -
- DÖV_93,671 -673
- BGB_§_839; GG_Art.34; GewO_§_24, GewO_§_24c; BImSchG_§_13
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| Für Pflichtverletzungen eines TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage iS des § 214 GewO iVm der Druckbehälterverordnung vom 27.02.80 BGBl_I_80,173, 184 haftet nicht der TÜV, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Vorprüfung im "Vorfeld" eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfindet und die Erlaubnisse nach § 24 GewO und den aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen von der "Konzentrationswirkung" der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG erfaßt werden.
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| | §§§
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93.016 | | Erker |
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- OVG NW, B, 26.03.93, - 11_B_713/93 -
- DÖV_93,876 (L-203)
- (NW) LBO_§_6 Abs.7
|
| Ein Gebäudeteil, der in erster Linie ein Mittel zur Gewinnung einer zusätzlichen Wohnfläche nennenswerten Ausmaßes (hier: 5 %) ist, ist kein Erker iS des § 6 Abs.7 BauO NW.
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| | §§§
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93.017 | | Aussiedler-Wohnanlage |
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- OVG NW, B, 26.03.93, - 11_B_437/93 -
- DÖV_93,922 (L-212)
- BauGBMaG_§_4, BauGBMaG_§_10
|
| Der Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage für Aussiedler hat gemäß § 10 Abs.2 BauGBMaßnG keine aufschiebende Wirkung (entgegen OVG NW, B v 22.07.91 - 7_B_1226/91 - und v 29.07.93 - 10_B_1128/91 -).
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| | §§§
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93.018 | | Duldungsverwaltungsakt |
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- HessVGH, B, 29.03.93, - 4_UE_470/90 -
- BauR_94,229
- (He) LBO_§_87, LBO_§_101; (He) VwVfG_§_35, VwVfG_§_48
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| 1) Wenn die Behörde aufgrund einer rechtmäßigen Ausübung ihres Ermessens zu der Entscheidung kommt, daß einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand für einen Begrenzten Zeitraum überwiegende Gründe entgegenstehen, kann sie dies durch einen Duldungsverwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen verbindlich festlegen. Die ausdrückliche Duldung einer baurechtswidrigen Gebäudenutzung kann die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen haben. Eine solche Duldung darf in der Regel nicht uneingeschränkt ausgesprochen werden, weil die Wirkung einer Baugenehmigung gleichkäme und so die für diese geltenden Regelungen umgangen würden.
2) Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Duldungsverwaltungsaktes ist nicht § 101 HBO 1977, sondern § 48 HVwVfG.
|
| | §§§
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93.019 | | Aufrechnung |
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- BVerwG, B, 31.03.93, - 7_B_5/93 -
- DVBl_93,885 -86
- GG_Art.34; BGB_§_387 ff, BGB_§_839; GVG_§_17; VwGO_§_94, VwGO_§_173; ZPO_§_302
|
| Im Verwaltungsrechtsstreit kann eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art.34, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandkräftig festgestellt oder unbestritten ist (im Anschluß an BVerwGE_77,19 ).
|
| | §§§
|
93.020 | | Bolzplatz |
| |
- OVG Berlin, U, 22.04.93, - 2_B_6/91 -
- BauR_94,346 = MDR_94,169
- (Bl) LBO_§_70
|
| Die Beseitigung eines Bolzplatzes kann von Nachbarn nicht verlangt werden, wenn durch die Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Ballfangzaunes eine Lärmminderung erreichbar und der (geminderte) Lärm nicht unzumutbar ist.
|
| | §§§
|
93.021 | | Fallhammer |
| |
- BVerwG, U, 29.04.93, - 7_A_2/92 -
- BVerwGE_92,258 = DVBl_93,886 = NVwZ_93,890 = UPR_93,381 = DÖV_93,1008 = RdL_93,296 = NuR_94,82
- BNatSchG_§_9; VwGO_§_42 Abs.2
|
| Die in § 9 BNatSchG vorgeschriebene Beteiligung der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verleiht den Ländern kein klagefähiges Recht iSd § 42 Abs.2 VwGO.
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| | §§§
|
93.022 | | Industriegebiet |
| |
- BVerwG, B, 06.05.93, - 4_NB_32/92 -
- DÖV_94,37 = DVBl_93,1097 = ZfBR_93,297 = BauR_93,693 = UPR_94,63 NVwZ_94,292
- BauGB_§_9 Abs.1; (90) BauNVO_§_8 Abs.2, BauNVO_§_9 Abs.2,
|
| Es ist mit § 9 Abs.1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplan bestehenden Anlagen nach § 9 Abs.2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe iSv § 8 Abs.2 BauNVO
|
| | §§§
|
93.023 | | Arztpraxis |
| |
- BVerwG, U, 06.05.93, - 4_C_15/91 -
- BauR_93,688 = ZfBR_94,28 = UPR_94,65 = NVwZ_94,274
- BauGB_§_29 S.1; (77) BauNVO_§_17 Abs.1, BauNVO_§_17 Abs.9, (90) BauNVO_§_17 Abs.3,
|
| Für die Nutzungsänderung von gewerblichen Lagerräumen in eine Arztpraxis gelten die Voraussetzungen des § 29 S.1 BauGB.
|
| | Z-208 Lagerraum - Umwandlung - Zahnarztpraxis, Auszug aus: NVwZ_94,274,
Die Umwandlung vorhandener Lagerräume in eine Zahnarztpraxis wirft bauplanungsrechtlich die Genehmigungsfrage neu auf, weil bodenrechtliche Belange durch die Aufnahme der veränderten Nutzung neu berührt werden können. Von einer Zahnarztpraxis gehen andere städtebauliche Wirkungen aus als von gewerblichen Lagerräumen, für ihre Zulässigkeit gelten unterschiedliche bauplanungsrechtliche Regelungen.
Eine "anfängliche Funktionslosigkeit" von Bebauungsplänen gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG können bauplanerische Festsetzungen funktionslos werden und deshalb außer Krafttreten, wenn und soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Aufstellung des Bebauungsplans derart verändert haben, daß mit einer Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit nicht mehr gerechnet werden kann (BVerwG, Urt v 29.04.77 - 4_C_39/75 - BVerwGE_54,5 ). Die Frage nach der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans stellt sich demgemäß nur dann , wenn der Plan im Zeitpunkt seines Erlasses wirksam war.
Hat die Gemeinde bei der Überplanung eines im Jahre 1962 bereits überwiegend bebauten Gebiets übersehen, daß eine Überschreitung der Höchstwerte des Maßes der baulichen Nutzung gemäß 17 Abs.1 BauNVO nach 17 Abs.9 BauNVO 1977 (§ 17 Abs.3 BauNVO 1990) zulässig ist, so leidet der Bebauungsplan an einem
Abwägungsfehler.
|
| | §§§
|
93.024 | | Vorkaufsrecht |
| |
- OLG Olden, U, 13.05.93, - 7_U_4/92 -
- NVwZ_94,309 -?
- BauGB_§_24 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_28, BauGB_§_93 ff
|
| Zur Entschädigung eines dinglichen Vorkaufsrechts, das aufgrund der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde gemäß 28 Abs.2 S.5 BauGB erloschen ist.
|
| | §§§
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93.025 | | Außenwand-Gastherme |
| |
- OVG NW, U, 27.05.93, - 10_A_2595 -
- BauR_93,713
- (NW) LBO_§_39
|
| Zur Frage der baurechtlichen Zulässigkeit einer Außenwand-Gastherme in der Nähe von Fenstern in Nachbargebäuden.
|
| | §§§
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93.026 | | Baumschutzsatzung |
| |
- HessVGH, B, 28.05.93, - 3_TH_710/93 -
- UPR_94,35 = NuR_94,247
- (He) LBO_§_118
|
| 1) Eine Baumschutzsatzung verstößt gegen den Grundsatz der Bestimmtheit, wenn sie ihren Geltungsbereich auf die bebauten Gebiete der Gemeinde estreckt (Aufgabe der bisherigen Rspr des Senats).
2) § 118 Abs.2 Nr.2 HBO enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen.
|
| | §§§
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93.027 | | Aussiedler-Wohnanlage |
| |
- BVerwG, B, 03.06.93, - 1B_129/92 -
- DÖV_94,223 (L-52)
- (By) ArchG_§_2, ArchG_§_4, ArchG_§_7; GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1
|
| Die Regelung des bay Architektengesetzes, die bei einem auswärtigen Architekten trotz seiner Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" innerhalb Bayerns von der Eintragung in die bayerische Architektenliste abhängig macht, wenn er in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, verstößt nicht gegen Art.12 Abs.1 und 3 Abs.1 GG
|
| | §§§
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93.028 | | Balettschule |
| |
- BVerwG, U, 17.06.93, - 4_C_7/91 -
- NVwZ_94,281 = JuS_94,1080
- BauGB_§_10, BauGB_§_30 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3, BauGB_§_123
|
| 1) Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn nachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt; die bloße Änderung der Planungskonzeption durch die Gemeinde reicht hierfür nicht aus.
2) Die Sicherung der Erschließung iS von § 30 Abs.1 BauGB bezieht sich auf die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsanlage (wie BVerwG, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr.25 = NVwZ_86,646 ).
|
| | §§§
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93.029 | | Fläche für Forstplanung |
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- BVerwG, B, 22.06.93, - 4_B_45/93 -
- RzB_Nr.584
- BauGB_§_38
|
| Von einer hinreichend bestimmten Planung, die der Gemeinde im Fachplanungsrecht eine abwägungsrelevante Position vermittelt, kann in aller Regel dann keine Rede sein, wenn eine Außenbereichsfläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird.
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| | §§§
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93.030 | | Grenzgarage |
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- OLG Münch, U, 22.06.93, - 25_U_6426/91 -
- MDR_93,867
- (By) LBO_§_7
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| 1) Wird eine Garage an der Grundstücksgrenze höher gebaut, als dies nach einer Bauordnungsvorschrift zulässig ist, so kann der Nachbar die Abtragung des Gebäudes bis auf die zulässige Höhe verlangen
2) Ergibt die genehmigte Bauzeichnung eine geringere als die zulässige Höhe, so folgt daraus allein kein weitergehender Schutz des Nachbarn.
3) Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Bauherr oder sein Architekt vorsätzlich gehandelt haben.
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| | §§§
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