1992   (3)  
  [ « ]       [ » ] [  ‹  ]
92.061 Bauleiter
   
    • OLG Köln, B, 17.11.92, - Ss_466/92 (B) -
    • NVwZ_93,607 (L) = NJW_93,1216
    • (NW) LBO_§_79 Abs.1 Nr.7, LBO_§_60 Abs.1; OWiG_§_14
 

    Der Bauleiter kann nicht ebenso wie der Bauherr und der Baunternehmer Täter einer Ordnungswidrigkeit des Errichtens einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugnehmigung sein (gegen OLG Düsseldorf NJW_92,2105).

  

§§§


92.062 Werbeanlage
   
    • BVerwG, U, 03.12.92, - 4_C_26/91 -
    • NVwZ_93,985
    • BauGB_§_29 S.1, BauGB_§_34 Abs.1
 

    Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage iSd § 29 S.1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, ist als eigenständige Hauptnutzung gemäß 34 Abs.1 BauGB unzulässig, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (im Anschluß an BVerwG, NVwZ_93,983 ).

  

§§§


92.063 Werbeanlage
   
    • BVerwG, U, 03.12.92, - 4_C_27/91 -
    • NVwZ_93,983 -985 = DÖV_93,620 -21
    • GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5 Nr.4; BauGB_§_29 S.1>; BauNVO_§_1 Abs.3 S.2, BauNVO_§_4 Abs.2, BauNVO_§_14 Abs.1
 

    1) Ob eine Werbeanlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die städtebauliche Relevanz kann sich auch auf das Ortsbild beziehen.

    2) Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage iSd § 29 S.1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2ff BauNVO dar. Das schließt ihre Zulässigkeit im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig aus.

  

§§§


92.064 Wohnbauvorhaben-US
   
    • BVerwG, U, 03.12.92, - 4_C_24/92 -
    • RzB_Nr.571
    • BauGB_§_37 Abs.2 S.3; VwVfG_§_35
 

    Eine nach § 37 Abs.2 S.3 BauGB ergehende Entscheidung des zuständigen Bundesministers ist ein von der Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt.

  

§§§


92.065 Besonderes Wohngebiet
   
    • BVerwG, B, 11.12.92, - 4_B_209/92 -
    • Buchholz 406.11 § 34 BauGB § 34 Nr.154 = ZfBR_93,144 = DÖV_93,621 = UPR_93,146
    • BauGB_§_34 Abs.2
 

    Wesentliches Merkmal einer Gebietsfestsetzung nach § 4a BauNVO ist eine in die Zukunft gerichtete planerische Absicht der Gemeinde. Eine Anwendung des § 4a BauNVO über § 34 Abs.2 BauGB scheidet deshalb aus.

  

§§§


92.066 Kauf Altlastengrundstück
   
    • BGH, U, 17.12.92, - 3_ZR_114/91 -
    • NJW_93,933 -935 = DÖV_93,349 -350 = JuS_93,780
    • BGB_§_839, BGB_§_852
 

    1) Das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, daß ein von Altlasten freies Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, wird durch die Pflicht, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats BGHZ_106,323 = NJW_89,976 = LM § 839 (Ca) BGB Nr.71; BGHZ_109,380 = NJW_90,1038 = LM § 839 (Cb) BGB Nr.75; BGHZ_113,367 = NJW_91,2701 = LM H.1/1992 § 839 (Cb) BGB Nr.77).

    LB 2) Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit iSd § 839 Abs.1 S.2 BGB in Betracht, beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Betroffenen, daß er auf andere Weise keinen Ersatz verlangen kann, oder in dem Zeitpunkt, in dem er im Prozeßwege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht.

  

§§§


92.067 Kerngebiet-Spielhalle
   
    • BVerwG, B, 21.12.92, - 4_B_182/92 -
    • Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr.15
    • BauNVO_§_1 Abs.9
 

    Die Verhinderung eines sogenannten "trading-down-Effekts" kann ein besonderer städtebaulicher Grund iSv § 1 Abs.9 BauNVO zum Ausschuß von Spielhallen aus einem Kerngebiet sein. Der Einwand, daß die Gefahr eines "trading-down-Effekts" für sämtliche Kerngebiete sämtlicher Städte bestehe und deshalb für sich alleine kein "besonderer" Grund sein könne, greift nicht durch. Zum einen sind die Kerngebiete in den verschiedenen Städten keineswegs gleich, sondern weisen durch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse bedingte besondere Strukturen auf, auf die dann auch die "besonderen städtebaulichen Gründe" zugeschnitten sein müssen. Zum anderen entfällt die "Besonderheit" eines städtebaulichen Grundes in einer bestimmten Gemeinde nicht dadurch, daß er dem Grundsatz nach auch in anderen Gemeinden vorliegen kann.

  

§§§


[ « ] Baurecht-Bund - 1992 [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o   –   S y s t e m   –   R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung – Baurecht – Bund (RS-BauR)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§