1991   (3)  
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91.061 Einvernehmen-KAB-Verfügung
   
    • BVerwG, B, 15.11.91, - 4_B_191/91 -
    • Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr.45
    • BauGB_§_36 Abs.1 S.1
 

    Wendet sich die Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtsbehördliche Verfügung, durch die sie zur Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Vorhaben gemäß § 36 Abs.1 S.1 BauGB verpflichtet wird, so ist der betroffene Bürger durch die Aufhebung der Verfügung nicht beschwert. Er ist darauf beschränkt, seinen Widerspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde (und nicht gegen die Gemeinde) zu richten.

  

 Z-213  Einvernehmen: Nebenbestimmungen, Auszug aus: NVwZ-RR_92,529, 

    "...Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bindet die Baugenehmigungsbehörde. Sie ist gehindert, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (vgl BVerwG, Urt 19.11.65 - 4_C_184/65 - BVerwGE_22,342 ). Das gilt auch dann, wenn die von der Gemeinde erhobenen und ihrer rechtlichen Beurteilung auch eröffneten planungsrechtlichen Bedenken durch (zulässige) Nebenbestimmungen ausgeräumt werden könnten. Kommen derartige Nebenbestimmungen, welche das Vorhaben erst "genehmigungsfähig" machen, in Betracht, so liegt es nahe, daß sich Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde hierüber verständigen. In welcher Weise dies geschehen kann, ist bundesrechtlich nicht näher vorgegeben. Ob sich eine Gemeinde bei dem Versagen des Einvernehmens auf bestimmte Gründe beruft, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung im Baugenehmigungsverfahren unerheblich. Die Gemeinde hat auch keine rechtliche Möglichkeit, inhaltsbeschränkende "Nebenbestimmungen" selbst verbindlich festzusetzen. Kommt es auf derartige "Nebenbestimmungen" indes an bleibt ihr dann nur, das Einvernehmen zu versagen, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine entsprechende Entscheidungslage nicht konkretisiert..."

  

§§§


91.062 Vereinfachtes Verfahren
   
    • OVG Kobl, B, 18.11.91, - 8_B_11955/91 -
    • BauR_92,219
    • (RP) LBO_§_65
 

    1) Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung stellt die Vereinbarkeit des Bauvorhabens nur mit den in § 65 Abs.2 LBauO genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest; auch der verfügende Teil der Baugenehmigung (Baufreigabe) ist insoweit beschränkt.

    2) Verstößt ein genehmigtes Bauvorhaben gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, muß der Nachbar Klage auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten erheben; vorläufiger Rechtsschutz wird nach § 123 VwGO gewährt.

  

§§§


91.063 Golfplatz
   
    • BVerwG, B, 29.11.91, - 4_B_209/91 -
    • DÖV_92,313
    • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
 

    1) Ein Golfplatz ist nicht nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.

    2) Ob, in wechem Umgang und zu welchem Zweck Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde.

  

§§§


91.064 Hundegebell
   
    • BVerwG, B, 02.12.91, - 7_B_165/91 -
    • NVwZ_93,268 = UPR_92,111 = NuR_93,158 = ZfBR_92,94
    • BauNVO_§_3
 

    Das Halten zweier Hunde zur Nachtzeit außerhalb des Wohnhauses kann in einem allgemeinen Wohngebiet wegen Störung der Nachtruhe durch das Bellen der Hunde untersagt werden.

  

§§§


91.065 Asbestprodukte
   
    • OVG Bremen, U, 03.12.91, - 1_BA_10/91 -
    • NJW_92,3054 = NVwZ_92,1221 (L) = BauR_92,752 = UPR_92,450
    • (Br) LBO_§_83
 

    1) Zur Verwirkung des materiellen Abwehranspruchs und der Verfahrensrechte eines Nachbarn, der die Errichtung einer ihn beeinträchtigenden baulichen Anlagen widerspruchslos hinnimmt bzw mit seinen Einwendungen gegen das Vorhaben länger als notwendig wartet.

    2) Zur Frage, ob durch Abwitterung von Asbestprodukten an Gebäuden, dh durch die Freisetzung von Asbestfaserstäuben in die Außenluft, für die Nachbarschaft konkrete Gesundheitsgefahren begründet werden.

    3) Die Bauordnungsbehörden müssen bei der Gefahrenermittlung den Stand der wissenschaftlichen Forschung berücksichtigen.

  

§§§


91.066 Abrundungssatzung
   
    • BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_167/90 -
    • BGHZ_116,215 = NJW_92,431 = NVwZ_92,298 = MDR_92,261 = DVBl_92,558 -560 BauR_92,201 = DÖV_92,361 -363 = VersR_92,574 = ZfBR_92,134 = JZ_92,1072 BRS_53_Nr.25
    • BGB_§_839; BBauG_§_34 Abs.4;
 

    Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich einbezogener Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umgestürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist.

  

§§§


91.067 Funkantennenmast
   
    • BVerfG, U, 11.12.91, - 1_BvR_1543/91 -
    • DVBl_92,556 = NVwZ_92,463 = NJW_92,2412 = JuS_92,68 = WuM_92,415
    • BauNVO_§_14
 

    1) Bei Anwendung und Auslegung von Bauordnungsvorschriften (Hier: § 14 Abs.1 S.1 BauNVO, § 12 Abs.2 S.1 BauO NW) als allgemeinen Gesetzen iSv Art.5 Abs.2 GG ist zu berücksichtigen, daß der Empfang von ausländischen Rundfunksendern im Kurz-, Mittel- und Langwellenbereich in den Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit fällt, so daß der Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds vor ästhetischen Beeinträchtigungen durch eine für den Empfang solcher Sender erforderlichen Antennenanlage nicht schlechthin den Vorrang vor dem Grundrecht beanspruchen kann.

    2) Andererseits ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Grundrecht auf Informationsfreiheit durch allgemeine Gesetze, die dem Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds sowie der Sicherung des Wohnwerts der Nachbargrundstücke dienen, Beschränkungen unterworfen werden kann.

    3) Wo die Grenze des im Interesse der Informationsfreiheit noch Hinzunehmenden verläuft, ist nach Maßgabe von Größe und Anzahl der Antennenanlagen im Verhältnis zu dem jedweiligen örtlichen Umfeld von den zuständigen Fachgerichten zu bestimmen.

    4) Danach hat das Grundrecht auf Informationsfreiheit zurückzutreten, wenn hier - in einem durch eine zweistöckige Reihenhausbebauung und durch relativ kleine Freiflächen geprägten Baugebiet ein 17,5 m hoher und mit seiner Tragekonstruktion ca 5 m breiter Funkantennenmast errichtet werden soll, der die umgebenden Häuser um das Doppelte überragt und nahezu die gesamte Breite des Hausgarten einnimmte, so daß er von den unmittelbar benachbarten Hausgärten aus als gleichsam über den Köpfen schwebend erscheint und einen bedrohlichen Effekt hervorruft.

  

§§§


91.068 Irrtum-Genehmigungspflicht
   
    • BVerwG, U, 12.12.91, - 11_A_87/90 -
    • DÖV_92,77 = NVwZ_???
    • (RP) LBO_§_78
 

    1) Nimmt die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens an und unterläßt sie aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde, so kann dies die Planungshoheit der Gemeinde verletzten.

    2) Begehrt die Gemeinde in einem solchen Fall, daß die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung des ohne gemeindliche Beteiligung errichteten Vorhabens anordnet, so setzt dies eine Befugnis der Bauaufsichtbehörde zum Einschreiten voraus.

    3) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit entsprechend zu berücksichtigen.

  

§§§


91.069 Kinderspielplatz
   
    • BVerwG, B, 12.12.91, - 4_C_50/90 -
    • DVBl_92,577 (L) = BauR_92,338 = ZfBR_92,144
    • BauNVO_§_3
 

    1) Sowohl in einem reinen Wohngebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig.

    2) Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.

  

§§§


91.070 Baugenehmigung
   
    • HessVGH, B, 16.12.91, - 4_TH_1814/91 -
    • DVBl_92,780 -782
    • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_89 Abs.1
 

    1) Für einen Eilantrag des Nachbarn entsprechend §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse, wenn Bauherr, Nachbar und Bauaufsichtsbehörde zutreffend von der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs ausgehen.

    2) Ein im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag des Nachbarn nach § 80a Abs.3 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung und Verhängung eines Baustopps erstmals gestellter Gegenantrag des Bauherrn nach Art einer Widerklage, die ihm erteilte Baugenehmigung nach §§ 80a Abs.3, Abs.1 Nr.1 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären, ist unzulässig, da ihn die VwGO nicht vorsieht und eine entsprechende Anwendung des § 89 Abs.1 VwGO ausscheidet.

  

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