91.031 | | Werke der Baukunst |
Renzension: Joachim Würkner, | |
- BVerwG, B, 27.06.91, - 4_B_138/90 -
- DÖV_92,75 = NJW_92,128 (L) = ZfBR_92,46 = BayVBl_92,151
- (By) LBO_§_12
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| Auch Werke der Baukunst sind nicht grundsätzlich von Anforderungen an ihre Gestaltung aufgrund bauordnungsrechtlicher Normen freigestellt.
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| | §§§
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91.032 | | Wirschaftsprüferpraxis |
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- HessVGH, U, 04.07.91, - 4_UE_1422/87 -
- BRS_52_Nr.60
- BauGB_§_34; BauNVO_§_13; II.WoBauG_§_39, II.WoBauG_§_82
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| Ein von einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis in der Rechtsfrom der GmbH genutztes, aus vier zusammengefaßten Wohneinheiten bestehendes Büro mit einer Bürofläche von 268,70 m2 entspricht wegen seiner Größe nicht den Voraussetzungen einer freiberuflichen oder dieser ähnlichen Berufsausübung im Sinne des § 13 BauNVO.
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| | Z-216 GmbH - freiberuflich Tätiger, Auszug aus: BRS_52_Nr.60, S.157
"... Die Zusammenfassung freiberuflicher Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH, wie im Falle der Klägerin weist jedoch von vornherein eine Tendenz auf, die vom traditionellen Leitbild des unter seinem persönlichen Namen freiberuflich Tätigen erheblich abweicht. Sie ermöglicht eine stärkere Ablösung von der persönlichen Leistung und begünstigt eine erhebliche quantitative Ausweitung der Geschäftstätigkeit. Dies führt unter den hier allein ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkten dazu, daß die Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber beim Erlaß des § 13 BauNVO ausgegangen ist, in einzelnen Fällen deutlich überschritten werden können. ...
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| | Z-217 Wohnflächengrenze, Auszug aus: BRS_52_Nr.60, S.157 f.
"... Anhaltspunkte dafür, was in der Verkehrsauffassung als übliche Wohnungsgröße angesehen werden wird, ergeben sich aus den Wohnflächengrenzen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. So beträgt die Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit einer Wohnung in der Regel nach § 39 Abs.1 Nr.1 II.WoBauG 130 m2, unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitung um 20% nach § 82 Abs.1 II.WoBauG 156 m². Die entsprechenen Wohnflächegrenzen für Familienheime mit zwei Wohnungen betragen 200 bzw. 240 m². Zwar können die im Zusammenhang der Wohnungsbauförderung stehenden Regelungen der §§ 39 und 82 II.WoBauG im Rahmen des Kriteriums der Wohnartigkeit für die Auslegung des § 13 BauNVO nicht unmittelbar als Obergrenze gelten. Sie sind aber ein Anhaltspunkt für die Größenordnung, die in der Verkehrsauffassung mit dem Begriff der Wohnung verbunden wird. Die von der Klägerin als Büro genutzte Fläche von 268,70 m² liegt weit über der Regelwohnflächengrenze für steuerbegünstigte Familienheime mit einer Wohnung von höchstens 156 m². Sie liegt sogar noch deutlich über der Regelwohnflächengrenze für steuerbegünstigte Familiengheime mit zwei Wohnungen. Eine Büronutzung auf eine derart große Fläche entspricht nicht mehr dem Leitbild der wohnartigen freiberuflichen Nutzung von "Räumen", das der Regelung des § 13 BauNVO zugrunde liegt. ...
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| | §§§
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91.033 | | Hundesportanlage |
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- BVerwG, U, 04.07.91, - 4_B_109/91 -
- DÖV_92,366 (L-63)
- BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
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| Hundesportanlage, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, sind nicht nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.
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| | §§§
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91.034 | | Richtfunkturm |
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- BVerwG, B, 10.07.91, - 4_B_106/91 -
- Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr.5 Richtfunkturm = NVwZ_92,479 ZfBR_93,240 = UPR_93,262
- BauGB_§_36 Abs.1 S.1
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| Die Intensität, mit der für das Vorhaben des Bundes oder Landes von der gegebenen bauplanungsrechtlichen Lage abgewichen werden muß, stellt nur einen wenngleich gewichtigen Faktor bei der Gewichtung der widerstreitenden Belange im Rahmen des § 37 BauGB dar.
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| | §§§
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91.035 | | Bebauung neben |
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- BGH, U, 14.07.91, - 3_ZR_311/89 -
- BGHR BauGB § 36 Einvernehmen 1 = BRS_53_Nr.41
- BauGB_§_33, BauGB_§_36 Abs.1
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| Es bedarf keiner Klärung, ob die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren der Gemeinde als Amtspflichtverletzung angelastet werden kann, wenn die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß §§ 33, 36 BauGB in der Phase der Planaufstellung lediglich einen Teilschritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines rechtswidrigen Planungszieles der Gemeinde (hier: Ermöglichung von Wohnbebauung in der Nachbarschaft eines Aussiedlerhofes) darstellt. Denn das Einvernehmen bildet hier keinen selbständigen Haftungstatbestand.
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| | §§§
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91.036 | | Baugrenzen + Baulinien |
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- VGH Mannh, B, 23.07.91, - 8_S_1606/91 -
- NJW_92,1060 -1061
- BauNVO_§_14, BauNVO_§_23
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| 1) Baugrenzen und Baulinien haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 12.06.91 - 5_S_2433/90 ).
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| | §§§
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91.037 | | Abweichende Bauausführung |
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- BayVGH, B, 26.07.91, - 20_CS_89/1224 -
- BayVBl_92,88
- (By) LBO_§_74
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| Ein planabweichend ausgeführtes Vorhaben ist unter baurechtlichen Gesichtspunkten ein "aliud", wenn durch die Abweichung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind, so erheblich berührt werden, daß sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.
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| | §§§
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91.038 | | Vorgartenwerbung |
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- OVG Hamb, U, 26.07.91, - Bf_2_29/90 -
- DÖV_92,91 (L-67)
- (He) LBO_§_9, LBO_§_13
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| 1) § 9 Abs.2 S.1 HBauO definiert Vorgärten gebäudebezogen; unerheblich sind Einzelheiten der baulichen Gestaltung (zB Lage des Eingangs oder der Fenster) sowie Art und Umfang der Gebäudenutzung.
2) § 13 Abs.4 S.2 HBauO läßt keine Ausnahmen von dem Verbot Fremdwerbung in Vorgärten zu, das in § 13 Abs.4 S.1 HBauO enthalten ist.
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| | §§§
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91.039 | | Aussiedler-Wohnheim |
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- OVG NW, B, 29.07.91, - 10_B_1128/91 -
- BRS_52_Nr.208
- VwGO_§_80, VwGO_§_80a, VwGO_§_123; (NW) VwVfG_§_35; BauGBMaG_§_10 Abs.2
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| 1) Die von der Bauaufsichtsbehörde der Körperschaft, der sie angehört erteilte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt.
2) Der vorläufige Rechtsschutz gegenüber Baumaßnahmen aufgrund einer Baugenehmgigung erfolgt nach § 80, 80a VwGO.
3) Ein "Wohnheim mit 64 Betten für Aussiedler, übersiedler und Asylbewerber" dient nicht ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs.2 BauGB-Maßnahmengesetz.
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| | §§§
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91.040 | | Vergnügungsstätte |
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- BVerwG, B, 29.07.91, - 4_B_80/91 -
- DVBl_92,32 = DÖV_92,30 = BauR_91,713 = ZfBR_92,35
- (90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
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| Der Ausschuß bestimmter Nutzungen im Bebauungsplan kann wirksam sein, wenn allein die angegebenen städtebaulichen Gründe ausschließt und sie gleichzeitig in solche Gebiete, in denen sie allenfalls ausnahmsweise zulässig sein könnten, verweist.
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| | §§§
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91.041 | | Spielhalle |
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- BVerwG, B, 29.07.91, - 1_C_30/91 -
- DVBl_91,944
- (90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
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| Ob eine Spielhalle mit einer Nutzungsfläche von 790 m² im Kerngebiet einer mittelgroßen Kreisstadt mit § 15 Abs.1 S.1 BauNVO vereinbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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| | §§§
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91.042 | | Vorläufiger Rechtsschutz |
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- HessVGH, B, 01.08.91, - 4_TG_1159/91 -
- DÖV_92,366 (L-69)
- VwGO_§_80, VwGO_§_80a; BauGBMaG_§_10
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| 1) Dem Antrag eines Dritten (Nachbarn) auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs.3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht die beteiligten privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage (§ 80 Abs.1 VwGO oder aber § 10 Abs.2 BauGBMaßnG).
2) Bis zur Bestandskraft der Baugenehmigung kann der Bauherr nach dem Gesetz zur Ergänzung des Änderungsgesetzes zur HBO verlangen, daß die HBO aF zur Anwendung kommt, auch wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich die HBO nF galt.
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| | §§§
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91.043 | | B-Plan-übergeleiteter |
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- BVerwG, B, 15.08.91, - 4_N_1/89 -
- DVBl_92,32 = ZfBR_92,87 = BauR_92,333 = DÖV_92,71 = UPR_91,444
- BauNVO_§_1 Abs.9
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| Bei der Änderung eines nach § 173 Abs.3 S.1 übergeleiteten Bebuungsplans kann die Art der baulichen Nutzung auch ohne Festsetzung eines Baugebiets iSv §1 Abs.2 BauNVO nach Maßgabe des § 1 Abs.9 BauNVO eingeschränkt werden. Die Gemeinde darf bei der Änderung übergeleiteter Bebauungspläne keine von den Baugebietstypen des § 1 Abs.2 BauNVO abweichenden Baugebiete festsetzen; sie kann jedoch zur Beschreibung von Gebieten, in denen sie gemäß § 1 Abs.9 BauNVO Einschränkungen feststeht, abweichende (deklaratorische) Gebietsbezeichnungen verwenden.
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| | §§§
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91.044 | | Asylbewerber-Heim |
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- OVG NW, B, 16.08.91, - 10_B_1549/91 -
- BRS_52_Nr.209
- VwGO_§_80, VwGO_§_80a, VwGO_§_123; BauGB-MaG_§_4
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| Im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz kann bei offener Rechtslage hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit einer Baugenehmigung die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall den Vorzug des privaten Interesses eines Eigentümers eines anliegenden Grundstücks im reinen Wohngebiet an der Verhinderung der Nutzung eines auch für Asylbewerber vorgesehenen Heimes gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen an der sofortigen Unterbringung ergeben.
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| | §§§
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91.045 | | Ermittlungen-Gefahrenabwehr |
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- OVG Hamb, B, 21.08.91, - Bs_2_67/91 -
- NJW_92,524 = NVwZ_92,280 (L)
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| Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 58 Abs.1 S.2 HBauO den Pflichtigen dazu heranziehen, bei Vorliegen einer konkreten Gefahr deren Ausmaß und Umfang sowie die Dringlichkeit ihrer Abwehr durch weitere Ermittlungen feststellen zu lassen.
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| | §§§
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91.046 | | Nachstromspeicherofen |
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- OVG Hamb, B, 21.08.91, - Bs_2_67/91 -
- DVBl_92,41 = NJW_92,524 = NVwZ_92,280 (L)
- (Hb) LBO_§_1 Abs.1 S.2; LBO_§_83 Abs.1
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3) Im Bauordnungsrecht ist nach § 83 Abs.1 HBauO in erster Linie der Grundeigentümer für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich.
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| | §§§
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91.047 | | Rundfunkempfang |
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- BVerwG, B, 23.08.91, - 4_B_144/91 -
- NVwZ_92,475 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.145
- BauNVO_§_14; BauGB_§_34; GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2
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| Die Freiheit des Rundfunkempfanges unterliegt den allgemeinen Gesetzen (vgl Art.5 Abs.1 S.2 iVm Abs.2 GG). Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehört auch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Stellt eine Antennenanlage eine empfindliche Störung der Umgebung dar, führt auch die Beachtung von Art.5 Abs.1 GG nicht zu einem Anspruch auf Genehmigung.
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| | §§§
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91.048 | | Rohbau |
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- HessVGH, U, 05.09.91, - 4_UE_940/85 -
- DÖV_92,366 (L-70)
- (He) LBO_§_83, LBO_§_96
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| 1) Ein formell illegal errichtetes Bauwerk verfügt im Zustand des Rohbaus über keinen materiellen Bestandsschutz gegenüber einer seine Zulässigkeit entgegenstehenden Änderung der Rechtslage (hier infolge Inkrafttreten eines Bebauungsplans).
2) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Abriß eines formell illegal errichteten Robaus anordnen, dessen Fertigstellung gegen die Festsetzungen eines zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans verstoßen würde.
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| | §§§
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91.049 | | Gesamthandseigentümer |
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- VG Ansbach, U, 18.09.91, - 3_K_91/00275 -
- BayVBl_92,282
- (By) LBO_§_82 S.4
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| 1) Die Verpflichtung zur Stellung eines Bauantrages (Art.82 S.4 BayBO) kann bei Unklarheiten darüber, ob der Mieter oder der Eigentümer Bauherr ist, auch gegenüber dem prinzipiell subsidiär in Anspruch zu nehmenden zuständigkeitsverantwortlichen Eigentümer ergehen.
2) Die isolierte Verpflichtung eines Gesamthandsmiteigentümers (hier: BGB-Gesellschafter) begegnet im Rahmen des Art.82 S.4 BayBO keinen Bedenken.
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| | §§§
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91.050 | | Billardcafé |
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- VGH BW, U, 19.09.91, - 3_S_1644/91 -
- VBlBW_92,101
- (BW) LBO_§_52
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| Es stellt eine nach § 52 Abs.3 LBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Bewnutzungs- und Funktionsänderung) dar, wenn in einem genehmigten "Billardcafé" (9 Billardtische, ca 165 qm Spielfläche) zusätzlich zehn Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen.
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| | §§§
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91.051 | | Spielhalle |
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- OVG Lüneb, U, 23.09.91, - 6_L_131/89 -
- BauR_92,55 = MDR_92,619 = ZfBR_§_92,47
- (Ns) LBO_§_46
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| Eine Spielhalle (oder ein anderes Vorhaben) kann schon deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig sein, weil die dafür vorgesehenen rückwärtigen Kunden-PKW-Stellplätze in einem bisher ungestörten Wohngartenbereich mit gepflegten und ruhigen Erholungsmöglichkeiten vor allem abends trotz innerstädtischer Lage zu unzumutbaren Belästigungen für betroffene Nachbarn führen können.
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| | §§§
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91.052 | | Baugrundstück |
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- BVerwG, U, 26.09.91, - 4_C_36/88 -
- DVBl_92,568 = ZfBR_92,147 (L)
- BauGB_§_29; VwVfG_§_44 Abs.1, VwVfG_§_44 Abs.2 Nr.4
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| Eine Baugenehmigung, die auf ein Baugesuch zurückgeht, in dem die Größe des Baugrundstücks unrichtig angegeben ist, ist nicht iS von § 44 Abs.2 Nr.4 VwVfG tatsächlich unausführbar oder allein im Hinblick auf die unrichtige Größenangabe mit einem besonders schweren Fehler iS von § 44 Abs.1 VwVfG behaftet.
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| | §§§
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91.053 | | Ringdrainage |
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- BVerwG, U, 26.09.91, - 4_C_5/87 -
- DVBl_92,564 -68 = BVerwGE_89,69 = DÖV_92,405 = NVwZ_92,977 = ZfBR_92,79 = UPR_92,151 = NuR_92,426
- GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.125; BBauG_§_173, BBauG_§_186; BauGB_§_9, BauGB_§_30, BauGB_§_34; BauNVO_§_15 Abs.1; WHG_§_3; RGaO_§_12; BPVO_§_10
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| 1) Das Recht, das zwischen dem 08.05.1945 und dem Inkrafttreten des GG nicht geändert worden ist und nur in einem einzigen Bundesland galt, ist nicht Bundesrecht geworden. Die Hamburger BaupolizeiVO vom 08.06.1938 galt nicht als (partielles) Bundesrecht fort.
3) Führt eine Baugenehmigung zum Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück, so richtet sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz nach dem einfachen Recht; ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art.14 Abs.1 Satz 1 GG besteht nicht.
4) Begrenzt ein Bebauungplan die Anzahl der Wohnungen je Baugrundstück, so kann wenn die Festsetzung keine drittschützende Wirkung hat, Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO gegeben sein.
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| | Z-401 Anspruch aus Art.14 Abs.1 S.1 GG, Auszug aus: DVBl_92,564, 567
"... Einer Erörterung bedarf es, ob Abwehransprüche Dritter im öffentlichen Baurecht überhaupt unmittelbar auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gestützt werden können. Der Senat hat dies zwar in seiner früheren Rechtsprechung angenommen (vgl die Nachweise im Berliner Kommentar, aaO Vorbem vor §§ 29 ff Rdnrn.18 f). Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann aber ein weitergehender unmittelbar auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG beruhender Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art.14 Abs.1 Satz 2 genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, daß innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art.14 Abs.1 Satz 1 ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den §§ 31, 34 und 35 BauGB sowie mit dem § 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muß und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, das in den genannten Vorschriften enthalten ist. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art.14 Abs.1 Satz 1 GG kein Raum.
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| | Z-402 Nachbarschutz: Grundwasserentzug, Auszug aus: DVBl_92,564, 567
"... Ob ihr öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz zusteht, richtet sich vielmehr gemäß § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO danach, ob von der genehmigten Tiefgarage und Einschluß der Ringdrainage Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigentart des Gebiets unzumutbar sind. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil die Baugenehmigung nach der den Senat bindenden Rechtsauffassung des VG auf der Grundlage eines wirksamen Bebauungsplans erteilt ist, der im Hinblick auf das Grundwasser keine speziellen Festsetzungen enthält.
Auf die Frage, ob Art.14 Abs.1 Satz 1 GG zumindest bei einem unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum des Nachbarn einen Abwehranspruch gibt, kommt es nicht an. Denn der Entzug von Grundwasser durch einen "Absendkungstrichter" kann keinen unmittelbaren Eingriff, sondern nur einen mittelbaren Eingriff in das Eigentum des Nachbarn darstellen. Nach der Rspr des Senats (vgl Berliner Kommentar, aaO Rdnr.18) liegt ein unmittelbarer Eingriff bein einem Eingriff in die Substanz des ("Säulen")Eigentums vor. Gedacht ist beispielsweise an die unmittelbare Inanspruchnahme eines Grundstücks durch ein öffentliches Vorhaben wie eine Kläranlage, durch einen Notweg oder durch Zuführung von Wasser. Der Entzug von Wasser gehört hierzu nicht. Da jedes Bauvorhaben Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann und sich diese Auswirkungen regelmäßig nicht auf das
Baugrundstück begrenzen lassen, kann nicht in jedem baubedingten Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum des Nachbarn liegen. Davon geht das VG auch selbst aus; denn den Entzug von Wasser durch eine Drainage (nur) am Wohnhaus hält es für hinnehmbar. ..."
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| | §§§
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91.054 | | Einvernehmensversagung |
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- BGH, U, 26.09.91, - 3_ZR_39/90 -
- BRS_53_Nr.42 = UPR_92,105
- GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36
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| 1) Dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks steht gegen die Gemeinde kein Amtshaftungsanspruch deswegen zu, weil sie in rechtswidriger Weise ihr Einvernehmen mit einem geplanten Bauvorhaben versagt hat, wenn die Baugenehmigung auch dann nicht erteilt worden wäre, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hätte.
2) Dies ist dann der Fall, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine eingehende eigene Sachprüfung vorgenommen hat, aufgrund derer sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, und wenn sie in ihrem Ablehnungsbescheid deutlich macht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Gemeinde das Einvernehmen mit zutreffenden Erwägungen verweigert habe oder nicht, da das Einvernehmen ein Behördeninternum sei, dem sich mangels Außenwirkung keinerlei Rechtsfolgen für Dritte ergäben. Die Bauaufsichtsbehörde hat dann die Verantwortung für eine - etwaige - Rechtswidrigkeit der Ablehnung im Außenverhältnis allein übernommen; aus diesem Grunde kann die Versagung der Baugenehmigung der Gemeinde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
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| | §§§
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91.055 | | Weisung Widerspruchsbehörde |
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- BVerwG, B, 01.10.91, - 4_B_167/91 -
- Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr.45
- BauGB_§_36 Abs.1
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| Ist ein Bauvorhaben aus Rechtsgründen nicht zulässig, muß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen.
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| | Z-214 Einvernehmen: Ermessen, Auszug aus: DÖV_70,???,
"... Der Gemeinde steht bei der Entscheidung über ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB ein Ermessen nur insoweit zu, als über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst - wie zB im Falle des § 34 Abs.3 BauGB - nach Ermessen zu entscheiden ist. Ein solcher Ermessensspielraum besteht im Rahmen des § 35 Abs.2 BauGB jedenfalls dann nicht, wenn das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Ist aber das Vorhaben aus Rechtsgründen nach § 35 Abs.2 BauGB nicht zulässig, muß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen (vgl BVerwG, B v 16.12.69 - 4_B_121/69 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr.4 = DÖV_70,349 ).
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| | Z-215 Flächennutzungsplan: Bindung der Gemeinde, Auszug aus: DÖV_70,???,
"... Die Gemeinde ist an die von ihr aufgestellten Bauleitpläne - hier also an den Flächennutzungsplan - gebunden, solange diese nicht in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren geändert worden sind. Ein einfacher Beschluß des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu beführworten, führt jedoch nicht zu einer Änderung des Flächennutzungsplans und stellt keine die Zulässigkeit des Vorhabens beeinflussende "Planungsentscheidung" dar (vgl bereits BVerwG, B v 05.09.68 - 4_B_154/67 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr.6 )
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| | §§§
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91.056 | | Asylanten-Wohnheim |
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- OVG SH, B, 14.10.91, - 1_M_49/91 -
- BRS_52,512
- BauNVO_§_3 Abs.2, BauNVO_§_15 Abs.1; BauGBMaG_§_4 Abs.1, BauGBMaG_§_4 Abs.2
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| In einem reinen Wohngebiet kann die Errichtung eines für Asylanten bestimmten, aus drei Zimmern bestehenden Wohnheims zulässig sein, wenn in der Baugenehmigung die Zahl der vorgesehenen Bewohner entsprechend der Eigenart des Baugebiets beschränkt ist.
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| | §§§
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91.057 | | Gemeinschaftsunterkunft |
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- OVG SH, B, 16.10.91, - 1_M_53/91 -
- BRS_52_Nr.213
- BauGB_§_34 Abs.2, BauNVO_§_8 Abs.3 Nr.2; BauGBMaG_§_10 Abs.2
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| LF 1) Eine Gemeinschaftsunterkunft für 85 Asylbewerber kann aus schließlich Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs.2 BauGBMaßnahmegesetz dienen.
LF 2) Wohngebäude, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 8 Abs.3 BauNVO fallen, können auch nicht ausnahmsweise in einem nazunehmenden Gewerbegbiet zugelassen werden.
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| | §§§
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91.058 | | Lenin-Denkmal |
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- OVG Berlin, B, 29.10.91, - 2_S_23/91 -
- DVBl_92,40 = NVwZ_92,280 (L) = UPR_92,75 = BauR_92,215
- (Bl) DSchG_§_10
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| Durch die Zulassung der Beseitigung eines unter Schutz gestellten Baudenkmals können nach den Regelungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes Rechte einzelner grundsätzlich nicht verletzt werden (hier: Lenin-Denkmal)
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| | §§§
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91.059 | | Dachgaube |
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- BayVGH, U, 08.11.91, - 26_B_90/3380 -
- NVwZ_93,90 = BauR_92,353 = BayVBl_92,467
- (By) LBO_§_12 (= LBO_§_3 Abs.3, LBO_§_4 Abs.1)
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| 1) Der Forderung des Art.12 Abs.1 BayBO, bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden, kommt gegenüber dem in der gleichen Vorschrift verankerten Verunstaltungsverbot eigenständige Bedeutung zu.
2) Zu den anerkannten Regeln der Baukunst zählt, daß bei herkömmlichen Dachformen eine Gaube sich dem Dach, auf dem sie angebracht werden soll, unterordnen muß.
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| | §§§
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91.060 | | Lagerhalle |
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- BVerwG, U, 15.11.91, - 4_C_17/88 -
- NVwZ-RR_92,401 = UPR_92,182 = BRS_52_Nr.141
- BImSchG_§_4 Abs.1, BImSchG_§_15; 4BIV_§_1 Abs.2; BauNVO_§_6
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| Eine nachträgliche errichtete Lagerhalle, in der die von einem chemischen Betrieb erzeugten Produkte lediglich aufbewahrt und etikettiert werden, gehört nicht zu den nach §§ 4 Abs.1 15 BImSchG, § 1 Abs.2 4.BImSchV genehmigungspflichtigen Anlagen
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| | §§§
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