1991   (1)  
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91.001 Vergnügungsstätten
   
    • BVerwG, B, 14.01.91, - 1_B_174/90 -
    • DVBl_91,959 (L)
    • BauNVO_§_6 Abs.3 Nr.2; GastG_§_18 Abs.1
 

    Bei der Entscheidung über eine Verkürzung der Sperrzeit von Spielhallen darf im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach § 18 GastG der Gesichtspunkt der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs berücksichtigt werden. Dieser Gesichtpunkt kann es rechtfertigen, die durch Rechtsverordnung festgelegte zeitliche Grenze des Spielhallenbetriebes in der Regel nicht hinauszuschieben.

  

§§§


91.002 Träger öffentlicher Belange
   
    • BayOblG, U, 18.01.91, - 2_Z_330/90 -
    • BayVBl_91,282 = BayOblGZ_91,35
    • (By) LBO_§_71
 

    Sind zu einem Baugesuch mehrere Träger öffentlicher Belange zu hören, hat dies zur Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich gleichzeitig und nicht nacheinander zu geschehen.

  

§§§


91.003 Belichtung
   
    • OVG Münst, B, 31.01.91, - 7_B_241/91 -
    • BauR_91,738 = NWVBl_91,380
    • (Ns) LBO_§_44
 

    Die Vorschriften über die Belichtung von Aufenthaltsräumen begründen keine Einschränkungen des Nachbarn hinsichtlich der auf seinem Grundstück zulässigen Bebauung; sie begründen ausschließlich Pflichten des Eigentümers des Gebäudes, in dem sich die Aufenthaltsräume befinden.

  

§§§


91.004 Asylbewerber-Wohnheim
   
    • VGH BW, B, 05.02.91, - 5_S_33/91 -
    • BRS_52_Nr.210
    • BauGBMG_§_10 Abs.4
 

    Ein Wohnheim für Asylbewerber ist kein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Vorhaben im Sinne des § 10 Abs.2 BauGB-Maßnahmegesetz.

  

§§§


91.005 Windkraftanlagen
   
    • BVerwG, B, 08.02.91, - 4_B_10/91 -
    • ZfBR_91,131 = NVwZ-RR_91,456 = BBauBl_92,60 = BauR_91,179 = UPR_91,279 = RdL_91,91 = NuR92,28
    • BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
 

    Ob Windkraftanlagen im Außenbereich den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, richtet sich weitgehend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

  

§§§


91.006 Baulastenbestellung
   
    • BVerwG, U, 14.02.91, - 4_C_51/87 -
    • BVerwGE_88,24 = BBauBl_92,197 = DÖV_91,739 = BauR_91,582 = NJW_91,2783 = NVwZ_91,1075 (L) = ZfBR_91,173 = DVBl_91,812 = MDR_91,1101
    • (Bl) LBO_§_73; BauGB_§_31 Abs.2
 

    1) Der bauplanungsrechtliche Grundstücksbegriff kann durch (landesrechtliche) Baulasten nicht verändert werden.

    2) Durch die Bestellung von Baulasten können im Einzelfall die tatsächlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundstücksteilung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB geschaffen werden, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten vorliegen. Ein in diesem Sinne atypischer Sachverhalt wird allerdings nicht schon durch die Bestellung der Baulast begründet.

  

§§§


91.007 Richtfunktypenturm DBP
   
    • BVerwG, U, 14.02.91, - 4_C_20/88 -
    • BVerwGE_88,35 = DVBl_91,815 = UPR_91,308
    • BauGB__34, BauGB_§_37 Abs.1
 

    1) Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet eigenverantwortlich, ob die besondere öffentliche Zweckbestimmung einer Anlage des Bundes oder eines Landes eine Abweichung von baurechtlichen Vorschriften iS von § 37 Abs.1 BauGB erforderlich macht; ihre Entscheidung unterliegt ungeingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

    2) Dem Vorhabensträger steht jedenfalls hinsichtlich des konreten Standortes der Analge keine "autonome" Entscheidungsbefugnis zu, die iS des Fachplanungsrechts zu einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führen könnte.

    3) Durch Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen Belange ist im Einzelfall zu ermitteln, ob ein Vorhaben, das sich nicht iS von § 34 BauGB einfügt, iS von § 37 BauGB erforderlich ist.

  

§§§


91.008 Vorkaufsrecht
   
    • BVerwG, B, 15.02.91, - 4_B_245/89 -
    • BauR_91,191
    • BauGB_§_24
 

    Zur Angabe des Verwendungszwecks im Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht.

  

§§§


91.009 Golfübungsplatz
   
    • HessVGH, B, 19.02.91, - 4_TH_1130/89 -
    • NuR_92,281 = BauR_91,444 = RdL_91,220
    • (He) LBO_§_2
 

    1) Eine früher als Acker und Wiese genutzte, planierte und mit Rasen eingesäte Fläche in einer Größe von 210 m x 63,5 m, die von einem Golfclub als Golfübungsplatz genutzt wird und zu diesem Zweck mit Entfernungsmarkierungen, Abschlagvorrichtungen und Löchern versehen worden ist, ist ein Sportplatz iS des § 2 Abs.1 S.3 Nr.4 HBO.

    2) Sportplätze gelten nach § 2 Abs.1 S.3 Nr.4 HBO stets als bauliche Anlagen, unabhängig davon, ob sie mit festen Einrichtungen versehen sind.

  

§§§


91.011 Baugenehmigung-Erlöschen
   
    • BVerwG, B, 22.02.91, - 4_CB_6/91 -
    • DÖV_91,556 = BauR_91,319 = NJW_92,63 (L) = BBauBl_92,199 = GewArch_91,179 = NVwZ_91,984
    • GG_Art.14 Abs.1 S.1
 

    Eine bauordnungsrechtliche Bestimmung, nach der eine erteilte Baugenehmigung nach einer bestimmten Frist erlischt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben nicht verwirklicht wurde, stellt eine Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. Daneben scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Rechtsinstitut des Bestandsschutzes aus. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Regelung über zeitliche Begrenzung einer erteilten Baugenehmigung ist das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen.

    Es bleibt unentschieden, ob aus Gründen des Bestandsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Vollendung eines innerhalb einer Baugenehmigungsfrist nicht mehr fertiggestellten Bauwerks bestehen kann, um im gewissen Umfang Abschlußarbeiten zu ermöglichen und damit einen Verfall der vorhandenen und seinerzeit rechtmäßig entstandenen Bausubstanz zu begegnen.

  

§§§


91.012 Hotel Garni
   
    • VGH BW, B, 25.02.91, - 5_S_41/91 -
    • BauR_91,573
    • (BW) LBO_§_59
 

    1) Die Bestimmung der Nutzungsart eines Bauvorhabens richtet sich nach der objektiven Eignung der baulichen Anlage unter Einschluß der ihr zugedachten Funktion.

    2) Ein Vorhaben darf trotz entsprechender Bezeichnung in den Bauvorlagen baurechtlich nicht als "Hotel Garni" beurteilt werden, wenn gegen die Eignung des Gebäudes für diesen Zweck Bedenken bestehen und nach Erklärung des Bauherrn die Unterbringung von Aussiedlern vorgesehen ist.

  

§§§


91.013 B-Plan-landesr-Festsetzung
   
    • BVerwG, B, 12.03.91, - 4_NB_6/91 -
    • NVwZ_91,874 -75 = BauR_92,43
    • BauGB_§_9, BauGB_§_3
 

    Der Landesgesetzgeber ist gemäß § 9 Abs.4 BauGB befugt, die umfassende Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen (§§ 3 ff BauGB) für den Fall anzuordnen, daß eine nur landesrechtlich vorgesehene und in einen Bebauungsplan bereits aufgenommene Festsetzung geändert werden soll.

  

§§§


91.014 Einvernehmen
   
    • BayVGH, B, 14.03.91, - 22_CS/90_3224 -
    • GewArch_91,238
    • BImSchG_§_13; BauGB_§_36 Abs.1 S.2; VwGO_§_80 Abs.5
 

    Das Erfordernis gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs.1 S.2 BauGB gilt auch für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren.

  

§§§


91.015 Grundstücksteilung
   
    • OVG Hamb, U, 04.04.91, - Bf_2_33/88 -
    • NJW_92,259 = NVwZ_92,190 (L)
    • (Hb) LBO_§_4
 

    Eine Grundstücksteilung, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderläuft, ist nach § 20 Abs.1 Nr.1 BauGB auch dann nicht zu genehmigen, wenn sich die Eigentümer der Teilflächen, die durch die Teilung entstehen sollen, verpflichten, durch Baulasten nach § 4 Abs.2 HBauO den Fortbestand eines einheitlichen Baugrundstückes zu sichern.

  

§§§


91.016 Kaminöfen
   
    • OVG RP, B, 12.04.91, - 7_B_10342/91 -
    • nicht veröffentlicht
    • 1.BImSchV_§_4 Abs.3; GG_Art.14; VwGO_§_80a Abs.3 S.1
 

    LB 1) Auch Kaminöfen, die geschlossen betrieben werden können, fallen unter den Begriff des offenen Kamins iSd § 4 Abs.3 der 1.BImSchV.

    LB 2) Gelegentliche Benutzung iSd § 4 Abs.3 S.1 der 1.BImSchV, setzt voraus, daß der Regelwärmebedarf durch eine andere Heizanlage gedeckt wird und der offene Kamin nur nach unterschiedlich langen Zeiträumen des Nichtbetreibens aufgrund besonderer Umstände genutzt wird.

    LB 3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, den gelegentlichen Betrieb in eine kontollierbare und notfalls vollstreckbare Form umzusetzen. Eine Anordnung, den Kamin an nicht mehr als 8 Tagen je Monat für 5 Stunden zu betreiben ist eine unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.

  

§§§


91.017 Wärmepumpe
   
    • OVG NW, U, 18.04.91, - 11_A_2428/89 -
    • DÖV_92,366 (L-64)
    • (NW) LBO_§_6, LBO_§_11, LBO_§_18
 

    Eine Wärmepumpe in einem etwa 2 m langen, 1,20 m hohen und 0,80 m tiefen Metallgehäuse löst Abstandsflächen aus; ihre Errichtung auf dem Flachdach einer Garage kann deren Zulässigkeit in Grenzbauweise entfallen lassen.

  

§§§


91.018 Sportplatz
   
    • BVerwG, U, 24.04.91, - 7_C_12/90 -
    • BVerwGE_88,143 = DVBl_91,1151 = BauR_91,594 = UPR_91,340
    • BImSchG_§_3 Abs.1, BImSchG_§_22; BauGB_§_1 Abs.5 Nr.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_2 Abs.5; 90 BauNVO_§_3 Abs.3 Nr.2, 90 BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.3
 

    1) Ein Bebauungsplan, der in Nachbarschaft zueinander ein reines Wohngebiet und einen Sportplatz festsetzt, muß nicht wegen der mit dem Sport verbundenen Geräusche abwägungsfehlerhaft sein. Beide Nutzungen sind in einer solchen plangegebenen Situation mit einer Pflicht zur gegenseitiger Rücksichtnahme belastet.

    2) Es gibt keinen Rechtsatz, daß Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder nicht zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nutzbar seien oder daß auf ihnen zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nicht Fußball gespielt werden darf. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles.

    3) Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Sportlärm darf das Tatsachengericht technische Regelwerke wie die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" ( NVwZ_88,135 sog LAI-Hinweise) als Anhaltspunkte bewertend mit heranziehen. Es darf sie nicht wie Rechtsnormen anwenden, sondern muß prüfen, ob sie den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese in bezug auf die Besonderheiten des Sportlärms regelhaft nachvollziehen.

  

§§§


91.019 Baugestaltungssatzung
   
    • OVG NW, U, 25.04.91, - 11_A_1708/88 -
    • DÖV_92,366 (L-65)
    • (NW) LBO_§_70, LBO_§_81
 

    Mit einer Baugestaltungssatzung können Festsetzungen über die Dachneigung in einem Wochenendhausgebiet getroffen werden. Dabei muß der Satzungsgeber die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen einer gerechten Abwägung unterziehen.

  

§§§


91.020 Berufshaftpflicht
   
    • OVG Münst, U, 25.04.91, - 11_A_1755/87 -
    • NWVBl_91,423
    • (NW) LBO_§_65 Abs.5 S.1, LBO_§_65 Abs-5 S.5, LBO_§_64 Abs.4 S.1
 

    1) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Bauantrag gemäß § 67 Abs.2 BauO zurückweisen, wenn der Entwurfsverfasser nicht berufshaftpflichtversichert ist (§ 65 Abs.5 S.1 BauO)

    2) Der im öffentlichen Dienst tätige Entwurfsverfasser, der für seinen Bruder Bauvorlagen zur Errichtung eines Wohnhauses durch Unterschrift anerkennt, ist berufshaftpflichtversicherungspflichtig. Er unterfällt nicht der Ausnahmevorschrift für Unternehmen nach § 65 Abs.5 S.5 iVm § 65 Abs.4 S.1 BauO.

    3) Bei der Besorgung von Baustoffen im fremden Namen und auf fremde Rechnung und bei der Mithilfe zur Durchführung eines Bauvorhabens im Rahmen der Familienhilfe handelt es sich nicht um ein Unternehmen iS des § 65 Abs.4 S.1 BauO.

  

§§§


91.021 Betreibserweiterung
   
    • BVerwG, B, 07.05.91, - 4_B_52/91 -
    • BauR_91,572 = UPR_91,312
    • BauGB_§_34 Abs.3 Nr.2
 

    Die Zulassung eines Vorhabens nach § 34 Abs.3 Nr.2 BauGB setzt einen bereits bestehenden Betrieb voraus.

  

§§§


91.022 Nachbarklage-Verwirkung
   
    • BVerwG, U, 16.05.91, - 4_C_4/89 -
    • NVwZ_91,1182 = NJW_92,1123 (L) = VBlBW_92,134 = BayVBl_91,726 = UPR_91,345
    • BGB_§_242
 

    1) Der für die Verwirkung eines materiellen Rechte (hier: nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben) maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist.

    2) Auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr eine Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden ist.

  

§§§


91.023 Abstandsflächenregelung
   
    • BVerwG, U, 16.05.91, - 4_C_17/90 -
    • BVerwGE_88,191 = JuS_92,440 -41 = NVwZ_92,165 (L) = DÖV_91,886 = DVBl_91,819 = NJW_91,3293 = UPR_91,381 = ZfBR_91,221 = BRS_52_Nr.157
    • GG_Art.14 Abs.1 S.1; (RP) LBO_§_8, LBO_§_67 Abs.3 Nr.2
 

    1) Das Abstandsflächenrecht in § 8 RhPfBauO 1986 stellt eine Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar.

    2) Die bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschrift des § 67 Abs.3 Nr.2 RhPfBauO 1986 (Härteklausel) ist vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits auszulegen. Sie ermöglicht es, die gemäß Art.14 Abs.1 S.1 GG zu beachtenden Belange des Grundeigentümers, die öffentlichen Interessen an einer sozialgerechten Ordnung und die Belange Dritter im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

    3) Es kann eine "unbeabsichtigte Härte" im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschrift darstellen, wenn geändertes (neues) Abstandsflächenrecht eine Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert.

    4) Eine Auslegung, nach der eine bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschrift nur bodenrechtliche, dh grundstücksbezogene Interessen des Grundeigentümers erfaßt, steht mit Art.14 Abs.1 GG im Einklang.

    5) Ein Bestandsschutz, soweit damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage gemeint sein soll, besteht nicht, wenn eine gesetzliche Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 vorhanden ist.

  

§§§


91.024 BauGB-Maßnahmegesetz
   
    • VGH BW, B, 03.06.91, - 8_S_1170/91 -
    • BRS_52_Nr.211
    • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.2, VwGO_§_80 Abs.4 S.1, VwGO_§_80 Abs.5 S.1; BauGBMaG_§_10 Abs.2
 

    In den Fällen des § 10 Abs.2 BauGB-Maßnahmegesetz soll die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zur Vermeidung vollendeter Tatsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

  

§§§


91.025 Kulturdenkmal
   
    • VGH BW, U, 04.06.91, - 1_S_1131/90 -
    • VBlBW_92,58
    • (BW) LBO_§_52
 

    Der Einbau von Außenrolläden an einem mit Holzklappläden ausgestatteten Kulturdenkmal bedarf als nicht unwesentliche Änderung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung.

  

§§§


91.026 Drittschadensliquidation
   
    • BGH, U, 06.06.91, - 3_ZR_221/90 -
    • DVBl_91,1140 -42
    • GG_Art.34; BGB_§_839
 

    1) Zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde (hier: Schädigung von Grundstückseigentümer und -käufer durch verzögerliche Bearbeitung einer von einem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage).

    2) Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation im Amtshaftungsrecht.

  

 Z-218  Amtshaftung: Drittschadensliquidation, Auszug aus: DVBl_91,1140,  S.1142

    "... Einen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation erblickt die Revision drin, daß der Kläger als mittelbarer Stellvertreter der Grundstückseigentümer gehandelt habe. Dafür feht es indessen im Vorbringen der Klägers in den Tatsacheninstanzen an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Mittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft in eigenem Namen, aber in fremdem Interesse und für fremde Rechnung abschließt (MünchKomm/Tiele, BGB, 2.Aufl 1984, Rdnr.13 vor § 164 ). Eine den Erfordernissen der mittelbaren Stellvertretung genügende Wahrung von Fremdinteressen der Zedenten läßt sich dem Sachvortrag der Klägers ebensowenig entnehmen wie ein Handeln für fremde Rechnung. Im übrigen weist Hagen (Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971, S.230) zu Recht darauf hin, daß im Amtshaftungsrecht bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich bietet. Zumindest für Fälle der vorliegenden Art folgt aus dieser Erwägung, daß dann, wenn ein Geschädigter nicht zum Kreis der geschützten Dritten zählt, eine innere Rechtfertigung dafür fehlt, ihm über den Umweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzuerkennen. Die allgemeine Frage, ob damit im Amtshaftungsrecht - abgesehen vom Sonderbereich der Notarhaftung (vgl dazu BGH, Urteil vom 22.11.66 - 6_ZR_49/65 -, NJW_67,930 ) - für die Drittschadensliquidation überhaupt noch Raum bleibt, ist vom Senat bisher nicht entschieden worden (vgl Senatsurteil BGHZ_93,87, BGHZ_95,96 mwN) und bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. ..."

  

§§§


91.027 Parabolantennen
   
    • OVG NW, U, 13.06.91, - 11_A_87/90 -
    • DÖV_92,77 = NVwZ_92,279 = ZfBR_§_92,40
    • (NW) LBO_§_6 Abs.9 Nr.1, LBO_§_62 Abs.1 Nr.23
 

    1) Eine Garage mit Parabolantenne ist keine Grenzgarage iS des § 6 Abs.9 Nr.1 BauO NW. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung erstreckt sich nur auf solche Bauteile, die für eine Nutzung iS dieser Vorschrift erforderlich sind.

    2) Parabolantennenanlagen bedürfen gemäß § 62 Abs.1 Nr.23 BauONW bis zu einer Höhe von 10 m, wie alle Antennenanlagen keiner Baugenehmigung.

    3) § 1 der FreistellungsVO 1988 geht ins Leere.

  

§§§


91.028 Landwirtschaftl-Vorhaben
   
    • BVerwG, U, 19.06.91, - 11_B_437/93 -
    • DÖV_92,366 (L-62)
    • BauGB_§_35
 

    Die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Vorhabens hängt nicht von seinem Standort ab; einem privilegierten Vorhaben können aber wegen seines Standortes öffentliche Belange entgegenstehen.

  

§§§


91.029 Hundezwinger
   
    • BVerwG, B, 21.06.91, - 4_B_44/91 -
    • RzB_Nr.957
    • BauNVO_§_14 Abs.1 S.2
 

    In einem allgemeinen Wohngebiet können nach den Verhältnissen des Einzelfalls zwei Hundezwinger - bei gleichzeitiger Haltung eines dritten Hundes im Haus - noch zu den untergeordneten Nebenanlagen iS des § 14 Abs.1 S.2 BauNVO gehören.

  

§§§


91.030 Standsicherheitsgutachten
   
    • HessVGH, B, 24.06.91, - 4_TH_899/91 -
    • DÖV_92,366 (L-68)
    • (He) LBO_§_83 Abs.1; (He) VwVfG_§_24 Abs.1 S.1
 

    Es stellt keinen der Amtsermittlungspflicht des § 24 Abs.1 S.1 HVwVfG unterliegenden sog Gefahrenerforschungseingriff, sondern eine nach § 83 Abs.1 HBO zulässige, die Gefahrenabwehr fördernde Maßnahme dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei erheblichen Zweifeln an der Standsicherheit eine Gebäudes vom Eigentümer die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen verlangt.

  

§§§


91.031 Werke der Baukunst
Renzension:
Joachim Würkner,  
 
    • BVerwG, B, 27.06.91, - 4_B_138/90 -
    • DÖV_92,75 = NJW_92,128 (L) = ZfBR_92,46 = BayVBl_92,151
    • (By) LBO_§_12
 

    Auch Werke der Baukunst sind nicht grundsätzlich von Anforderungen an ihre Gestaltung aufgrund bauordnungsrechtlicher Normen freigestellt.

  

§§§


91.032 Wirschaftsprüferpraxis
   
    • HessVGH, U, 04.07.91, - 4_UE_1422/87 -
    • BRS_52_Nr.60
    • BauGB_§_34; BauNVO_§_13; II.WoBauG_§_39, II.WoBauG_§_82
 

    Ein von einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterpraxis in der Rechtsfrom der GmbH genutztes, aus vier zusammengefaßten Wohneinheiten bestehendes Büro mit einer Bürofläche von 268,70 m2 entspricht wegen seiner Größe nicht den Voraussetzungen einer freiberuflichen oder dieser ähnlichen Berufsausübung im Sinne des § 13 BauNVO.

  

 Z-216  GmbH - freiberuflich Tätiger, Auszug aus: BRS_52_Nr.60,  S.157

    "... Die Zusammenfassung freiberuflicher Tätigkeiten in der Rechtsform einer GmbH, wie im Falle der Klägerin weist jedoch von vornherein eine Tendenz auf, die vom traditionellen Leitbild des unter seinem persönlichen Namen freiberuflich Tätigen erheblich abweicht. Sie ermöglicht eine stärkere Ablösung von der persönlichen Leistung und begünstigt eine erhebliche quantitative Ausweitung der Geschäftstätigkeit. Dies führt unter den hier allein ausschlaggebenden städtebaulichen Gesichtspunkten dazu, daß die Voraussetzungen, von denen der Gesetzgeber beim Erlaß des § 13 BauNVO ausgegangen ist, in einzelnen Fällen deutlich überschritten werden können. ...

  

 Z-217  Wohnflächengrenze, Auszug aus: BRS_52_Nr.60,   S.157 f.

    "... Anhaltspunkte dafür, was in der Verkehrsauffassung als übliche Wohnungsgröße angesehen werden wird, ergeben sich aus den Wohnflächengrenzen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. So beträgt die Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit einer Wohnung in der Regel nach § 39 Abs.1 Nr.1 II.WoBauG 130 m2, unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitung um 20% nach § 82 Abs.1 II.WoBauG 156 m². Die entsprechenen Wohnflächegrenzen für Familienheime mit zwei Wohnungen betragen 200 bzw. 240 m². Zwar können die im Zusammenhang der Wohnungsbauförderung stehenden Regelungen der §§ 39 und 82 II.WoBauG im Rahmen des Kriteriums der Wohnartigkeit für die Auslegung des § 13 BauNVO nicht unmittelbar als Obergrenze gelten. Sie sind aber ein Anhaltspunkt für die Größenordnung, die in der Verkehrsauffassung mit dem Begriff der Wohnung verbunden wird. Die von der Klägerin als Büro genutzte Fläche von 268,70 m² liegt weit über der Regelwohnflächengrenze für steuerbegünstigte Familienheime mit einer Wohnung von höchstens 156 m². Sie liegt sogar noch deutlich über der Regelwohnflächengrenze für steuerbegünstigte Familiengheime mit zwei Wohnungen. Eine Büronutzung auf eine derart große Fläche entspricht nicht mehr dem Leitbild der wohnartigen freiberuflichen Nutzung von "Räumen", das der Regelung des § 13 BauNVO zugrunde liegt. ...

  

§§§


91.033 Hundesportanlage
   
    • BVerwG, U, 04.07.91, - 4_B_109/91 -
    • DÖV_92,366 (L-63)
    • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
 

    Hundesportanlage, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, sind nicht nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.

  

§§§


91.034 Richtfunkturm
   
    • BVerwG, B, 10.07.91, - 4_B_106/91 -
    • Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr.5 Richtfunkturm = NVwZ_92,479 ZfBR_93,240 = UPR_93,262
    • BauGB_§_36 Abs.1 S.1
 

    Die Intensität, mit der für das Vorhaben des Bundes oder Landes von der gegebenen bauplanungsrechtlichen Lage abgewichen werden muß, stellt nur einen wenngleich gewichtigen Faktor bei der Gewichtung der widerstreitenden Belange im Rahmen des § 37 BauGB dar.

  

§§§


91.035 Bebauung neben
   
    • BGH, U, 14.07.91, - 3_ZR_311/89 -
    • BGHR BauGB § 36 Einvernehmen 1 = BRS_53_Nr.41
    • BauGB_§_33, BauGB_§_36 Abs.1
 

    Es bedarf keiner Klärung, ob die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren der Gemeinde als Amtspflichtverletzung angelastet werden kann, wenn die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß §§ 33, 36 BauGB in der Phase der Planaufstellung lediglich einen Teilschritt auf dem Wege zur Verwirklichung eines rechtswidrigen Planungszieles der Gemeinde (hier: Ermöglichung von Wohnbebauung in der Nachbarschaft eines Aussiedlerhofes) darstellt. Denn das Einvernehmen bildet hier keinen selbständigen Haftungstatbestand.

  

§§§


91.036 Baugrenzen + Baulinien
   
    • VGH Mannh, B, 23.07.91, - 8_S_1606/91 -
    • NJW_92,1060 -1061
    • BauNVO_§_14, BauNVO_§_23
 

    1) Baugrenzen und Baulinien haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 12.06.91 - 5_S_2433/90 ).

    2) Eine Garage gehört nicht zu den untergeordneten Nebenanlage iS von § 14 BauNVO.

  

§§§


91.037 Abweichende Bauausführung
   
    • BayVGH, B, 26.07.91, - 20_CS_89/1224 -
    • BayVBl_92,88
    • (By) LBO_§_74
 

    Ein planabweichend ausgeführtes Vorhaben ist unter baurechtlichen Gesichtspunkten ein "aliud", wenn durch die Abweichung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind, so erheblich berührt werden, daß sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.

  

§§§


91.038 Vorgartenwerbung
   
    • OVG Hamb, U, 26.07.91, - Bf_2_29/90 -
    • DÖV_92,91 (L-67)
    • (He) LBO_§_9, LBO_§_13
 

    1) § 9 Abs.2 S.1 HBauO definiert Vorgärten gebäudebezogen; unerheblich sind Einzelheiten der baulichen Gestaltung (zB Lage des Eingangs oder der Fenster) sowie Art und Umfang der Gebäudenutzung.

    2) § 13 Abs.4 S.2 HBauO läßt keine Ausnahmen von dem Verbot Fremdwerbung in Vorgärten zu, das in § 13 Abs.4 S.1 HBauO enthalten ist.

  

§§§


91.039 Aussiedler-Wohnheim
   
    • OVG NW, B, 29.07.91, - 10_B_1128/91 -
    • BRS_52_Nr.208
    • VwGO_§_80, VwGO_§_80a, VwGO_§_123; (NW) VwVfG_§_35; BauGBMaG_§_10 Abs.2
 

    1) Die von der Bauaufsichtsbehörde der Körperschaft, der sie angehört erteilte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt.

    2) Der vorläufige Rechtsschutz gegenüber Baumaßnahmen aufgrund einer Baugenehmgigung erfolgt nach § 80, 80a VwGO.

    3) Ein "Wohnheim mit 64 Betten für Aussiedler, übersiedler und Asylbewerber" dient nicht ausschließlich Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs.2 BauGB-Maßnahmengesetz.

  

§§§


91.040 Vergnügungsstätte
   
    • BVerwG, B, 29.07.91, - 4_B_80/91 -
    • DVBl_92,32 = DÖV_92,30 = BauR_91,713 = ZfBR_92,35
    • (90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Der Ausschuß bestimmter Nutzungen im Bebauungsplan kann wirksam sein, wenn allein die angegebenen städtebaulichen Gründe ausschließt und sie gleichzeitig in solche Gebiete, in denen sie allenfalls ausnahmsweise zulässig sein könnten, verweist.

  

§§§


91.041 Spielhalle
   
    • BVerwG, B, 29.07.91, - 1_C_30/91 -
    • DVBl_91,944
    • (90) BauNVO_§_7, BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Ob eine Spielhalle mit einer Nutzungsfläche von 790 m² im Kerngebiet einer mittelgroßen Kreisstadt mit § 15 Abs.1 S.1 BauNVO vereinbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

  

§§§


91.042 Vorläufiger Rechtsschutz
   
    • HessVGH, B, 01.08.91, - 4_TG_1159/91 -
    • DÖV_92,366 (L-69)
    • VwGO_§_80, VwGO_§_80a; BauGBMaG_§_10
 

    1) Dem Antrag eines Dritten (Nachbarn) auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs.3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht die beteiligten privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage (§ 80 Abs.1 VwGO oder aber § 10 Abs.2 BauGBMaßnG).

    2) Bis zur Bestandskraft der Baugenehmigung kann der Bauherr nach dem Gesetz zur Ergänzung des Änderungsgesetzes zur HBO verlangen, daß die HBO aF zur Anwendung kommt, auch wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ausschließlich die HBO nF galt.

  

§§§


91.043 B-Plan-übergeleiteter
   
    • BVerwG, B, 15.08.91, - 4_N_1/89 -
    • DVBl_92,32 = ZfBR_92,87 = BauR_92,333 = DÖV_92,71 = UPR_91,444
    • BauNVO_§_1 Abs.9
 

    Bei der Änderung eines nach § 173 Abs.3 S.1 übergeleiteten Bebuungsplans kann die Art der baulichen Nutzung auch ohne Festsetzung eines Baugebiets iSv §1 Abs.2 BauNVO nach Maßgabe des § 1 Abs.9 BauNVO eingeschränkt werden. Die Gemeinde darf bei der Änderung übergeleiteter Bebauungspläne keine von den Baugebietstypen des § 1 Abs.2 BauNVO abweichenden Baugebiete festsetzen; sie kann jedoch zur Beschreibung von Gebieten, in denen sie gemäß § 1 Abs.9 BauNVO Einschränkungen feststeht, abweichende (deklaratorische) Gebietsbezeichnungen verwenden.

  

§§§


91.044 Asylbewerber-Heim
   
    • OVG NW, B, 16.08.91, - 10_B_1549/91 -
    • BRS_52_Nr.209
    • VwGO_§_80, VwGO_§_80a, VwGO_§_123; BauGB-MaG_§_4
 

    Im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz kann bei offener Rechtslage hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit einer Baugenehmigung die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall den Vorzug des privaten Interesses eines Eigentümers eines anliegenden Grundstücks im reinen Wohngebiet an der Verhinderung der Nutzung eines auch für Asylbewerber vorgesehenen Heimes gegenüber den erheblichen öffentlichen Interessen an der sofortigen Unterbringung ergeben.

  

§§§


91.045 Ermittlungen-Gefahrenabwehr
   
    • OVG Hamb, B, 21.08.91, - Bs_2_67/91 -
    • NJW_92,524 = NVwZ_92,280 (L)
 

    Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 58 Abs.1 S.2 HBauO den Pflichtigen dazu heranziehen, bei Vorliegen einer konkreten Gefahr deren Ausmaß und Umfang sowie die Dringlichkeit ihrer Abwehr durch weitere Ermittlungen feststellen zu lassen.

  

§§§


91.046 Nachstromspeicherofen
   
    • OVG Hamb, B, 21.08.91, - Bs_2_67/91 -
    • DVBl_92,41 = NJW_92,524 = NVwZ_92,280 (L)
    • (Hb) LBO_§_1 Abs.1 S.2; LBO_§_83 Abs.1
 

    1) Nachtstromspeicheröfen sind Anlagen iS von § 1 Abs.1 S.2 HBauO.

    2) Zu den Gefahren von Asbest in Nachstromspeicheröfen.

    3) Im Bauordnungsrecht ist nach § 83 Abs.1 HBauO in erster Linie der Grundeigentümer für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich.

  

§§§


91.047 Rundfunkempfang
   
    • BVerwG, B, 23.08.91, - 4_B_144/91 -
    • NVwZ_92,475 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.145
    • BauNVO_§_14; BauGB_§_34; GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2
 

    Die Freiheit des Rundfunkempfanges unterliegt den allgemeinen Gesetzen (vgl Art.5 Abs.1 S.2 iVm Abs.2 GG). Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehört auch das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.

    Stellt eine Antennenanlage eine empfindliche Störung der Umgebung dar, führt auch die Beachtung von Art.5 Abs.1 GG nicht zu einem Anspruch auf Genehmigung.

  

§§§


91.048 Rohbau
   
    • HessVGH, U, 05.09.91, - 4_UE_940/85 -
    • DÖV_92,366 (L-70)
    • (He) LBO_§_83, LBO_§_96
 

    1) Ein formell illegal errichtetes Bauwerk verfügt im Zustand des Rohbaus über keinen materiellen Bestandsschutz gegenüber einer seine Zulässigkeit entgegenstehenden Änderung der Rechtslage (hier infolge Inkrafttreten eines Bebauungsplans).

    2) Die Bauaufsichtsbehörde kann den Abriß eines formell illegal errichteten Robaus anordnen, dessen Fertigstellung gegen die Festsetzungen eines zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans verstoßen würde.

  

§§§


91.049 Gesamthandseigentümer
   
    • VG Ansbach, U, 18.09.91, - 3_K_91/00275 -
    • BayVBl_92,282
    • (By) LBO_§_82 S.4
 

    1) Die Verpflichtung zur Stellung eines Bauantrages (Art.82 S.4 BayBO) kann bei Unklarheiten darüber, ob der Mieter oder der Eigentümer Bauherr ist, auch gegenüber dem prinzipiell subsidiär in Anspruch zu nehmenden zuständigkeitsverantwortlichen Eigentümer ergehen.

    2) Die isolierte Verpflichtung eines Gesamthandsmiteigentümers (hier: BGB-Gesellschafter) begegnet im Rahmen des Art.82 S.4 BayBO keinen Bedenken.

  

§§§


91.050 Billardcafé
   
    • VGH BW, U, 19.09.91, - 3_S_1644/91 -
    • VBlBW_92,101
    • (BW) LBO_§_52
 

    Es stellt eine nach § 52 Abs.3 LBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Bewnutzungs- und Funktionsänderung) dar, wenn in einem genehmigten "Billardcafé" (9 Billardtische, ca 165 qm Spielfläche) zusätzlich zehn Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen.

  

§§§


91.051 Spielhalle
   
    • OVG Lüneb, U, 23.09.91, - 6_L_131/89 -
    • BauR_92,55 = MDR_92,619 = ZfBR_§_92,47
    • (Ns) LBO_§_46
 

    Eine Spielhalle (oder ein anderes Vorhaben) kann schon deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig sein, weil die dafür vorgesehenen rückwärtigen Kunden-PKW-Stellplätze in einem bisher ungestörten Wohngartenbereich mit gepflegten und ruhigen Erholungsmöglichkeiten vor allem abends trotz innerstädtischer Lage zu unzumutbaren Belästigungen für betroffene Nachbarn führen können.

  

§§§


91.052 Baugrundstück
   
    • BVerwG, U, 26.09.91, - 4_C_36/88 -
    • DVBl_92,568 = ZfBR_92,147 (L)
    • BauGB_§_29; VwVfG_§_44 Abs.1, VwVfG_§_44 Abs.2 Nr.4
 

    Eine Baugenehmigung, die auf ein Baugesuch zurückgeht, in dem die Größe des Baugrundstücks unrichtig angegeben ist, ist nicht iS von § 44 Abs.2 Nr.4 VwVfG tatsächlich unausführbar oder allein im Hinblick auf die unrichtige Größenangabe mit einem besonders schweren Fehler iS von § 44 Abs.1 VwVfG behaftet.

  

§§§


91.053 Ringdrainage
   
    • BVerwG, U, 26.09.91, - 4_C_5/87 -
    • DVBl_92,564 -68 = BVerwGE_89,69 = DÖV_92,405 = NVwZ_92,977 = ZfBR_92,79 = UPR_92,151 = NuR_92,426
    • GG_Art.14 Abs.1 S.1, GG_Art.125; BBauG_§_173, BBauG_§_186; BauGB_§_9, BauGB_§_30, BauGB_§_34; BauNVO_§_15 Abs.1; WHG_§_3; RGaO_§_12; BPVO_§_10
 

    1) Das Recht, das zwischen dem 08.05.1945 und dem Inkrafttreten des GG nicht geändert worden ist und nur in einem einzigen Bundesland galt, ist nicht Bundesrecht geworden. Die Hamburger BaupolizeiVO vom 08.06.1938 galt nicht als (partielles) Bundesrecht fort.

    2) Auf die bebaute Fläche iS von § 12 RGaO sind Tiefgaragen nicht anzurechnen.

    3) Führt eine Baugenehmigung zum Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück, so richtet sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz nach dem einfachen Recht; ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art.14 Abs.1 Satz 1 GG besteht nicht.

    4) Begrenzt ein Bebauungplan die Anzahl der Wohnungen je Baugrundstück, so kann wenn die Festsetzung keine drittschützende Wirkung hat, Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO gegeben sein.

  

 Z-401  Anspruch aus Art.14 Abs.1 S.1 GG, Auszug aus: DVBl_92,564,  567

    "... Einer Erörterung bedarf es, ob Abwehransprüche Dritter im öffentlichen Baurecht überhaupt unmittelbar auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gestützt werden können. Der Senat hat dies zwar in seiner früheren Rechtsprechung angenommen (vgl die Nachweise im Berliner Kommentar, aaO Vorbem vor §§ 29 ff Rdnrn.18 f). Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann aber ein weitergehender unmittelbar auf Art.14 Abs.1 Satz 1 GG beruhender Anspruch nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art.14 Abs.1 Satz 2 genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, daß innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art.14 Abs.1 Satz 1 ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den §§ 31, 34 und 35 BauGB sowie mit dem § 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muß und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, das in den genannten Vorschriften enthalten ist. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art.14 Abs.1 Satz 1 GG kein Raum.

  

 Z-402  Nachbarschutz: Grundwasserentzug, Auszug aus: DVBl_92,564,   567

    "... Ob ihr öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz zusteht, richtet sich vielmehr gemäß § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO danach, ob von der genehmigten Tiefgarage und Einschluß der Ringdrainage Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigentart des Gebiets unzumutbar sind. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden, weil die Baugenehmigung nach der den Senat bindenden Rechtsauffassung des VG auf der Grundlage eines wirksamen Bebauungsplans erteilt ist, der im Hinblick auf das Grundwasser keine speziellen Festsetzungen enthält. Auf die Frage, ob Art.14 Abs.1 Satz 1 GG zumindest bei einem unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum des Nachbarn einen Abwehranspruch gibt, kommt es nicht an. Denn der Entzug von Grundwasser durch einen "Absendkungstrichter" kann keinen unmittelbaren Eingriff, sondern nur einen mittelbaren Eingriff in das Eigentum des Nachbarn darstellen. Nach der Rspr des Senats (vgl Berliner Kommentar, aaO Rdnr.18) liegt ein unmittelbarer Eingriff bein einem Eingriff in die Substanz des ("Säulen")Eigentums vor. Gedacht ist beispielsweise an die unmittelbare Inanspruchnahme eines Grundstücks durch ein öffentliches Vorhaben wie eine Kläranlage, durch einen Notweg oder durch Zuführung von Wasser. Der Entzug von Wasser gehört hierzu nicht. Da jedes Bauvorhaben Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann und sich diese Auswirkungen regelmäßig nicht auf das Baugrundstück begrenzen lassen, kann nicht in jedem baubedingten Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum des Nachbarn liegen. Davon geht das VG auch selbst aus; denn den Entzug von Wasser durch eine Drainage (nur) am Wohnhaus hält es für hinnehmbar. ..."

  

§§§


91.054 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 26.09.91, - 3_ZR_39/90 -
    • BRS_53_Nr.42 = UPR_92,105
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36
 

    1) Dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks steht gegen die Gemeinde kein Amtshaftungsanspruch deswegen zu, weil sie in rechtswidriger Weise ihr Einvernehmen mit einem geplanten Bauvorhaben versagt hat, wenn die Baugenehmigung auch dann nicht erteilt worden wäre, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hätte.

    2) Dies ist dann der Fall, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine eingehende eigene Sachprüfung vorgenommen hat, aufgrund derer sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, und wenn sie in ihrem Ablehnungsbescheid deutlich macht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Gemeinde das Einvernehmen mit zutreffenden Erwägungen verweigert habe oder nicht, da das Einvernehmen ein Behördeninternum sei, dem sich mangels Außenwirkung keinerlei Rechtsfolgen für Dritte ergäben. Die Bauaufsichtsbehörde hat dann die Verantwortung für eine - etwaige - Rechtswidrigkeit der Ablehnung im Außenverhältnis allein übernommen; aus diesem Grunde kann die Versagung der Baugenehmigung der Gemeinde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

  

§§§


91.055 Weisung Widerspruchsbehörde
   
    • BVerwG, B, 01.10.91, - 4_B_167/91 -
    • Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr.45
    • BauGB_§_36 Abs.1
 

    Ist ein Bauvorhaben aus Rechtsgründen nicht zulässig, muß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen.

  

 Z-214  Einvernehmen: Ermessen, Auszug aus: DÖV_70,???, 

    "... Der Gemeinde steht bei der Entscheidung über ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB ein Ermessen nur insoweit zu, als über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst - wie zB im Falle des § 34 Abs.3 BauGB - nach Ermessen zu entscheiden ist. Ein solcher Ermessensspielraum besteht im Rahmen des § 35 Abs.2 BauGB jedenfalls dann nicht, wenn das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt. Ist aber das Vorhaben aus Rechtsgründen nach § 35 Abs.2 BauGB nicht zulässig, muß die Baugenehmigungsbehörde den Bauantrag auch bei positiver Beurteilung durch die Gemeinde ablehnen (vgl BVerwG, B v 16.12.69 - 4_B_121/69 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr.4 = DÖV_70,349 ).

  

 Z-215  Flächennutzungsplan: Bindung der Gemeinde, Auszug aus: DÖV_70,???,  

    "... Die Gemeinde ist an die von ihr aufgestellten Bauleitpläne - hier also an den Flächennutzungsplan - gebunden, solange diese nicht in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren geändert worden sind. Ein einfacher Beschluß des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu beführworten, führt jedoch nicht zu einer Änderung des Flächennutzungsplans und stellt keine die Zulässigkeit des Vorhabens beeinflussende "Planungsentscheidung" dar (vgl bereits BVerwG, B v 05.09.68 - 4_B_154/67 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr.6 )

  

§§§


91.056 Asylanten-Wohnheim
   
    • OVG SH, B, 14.10.91, - 1_M_49/91 -
    • BRS_52,512
    • BauNVO_§_3 Abs.2, BauNVO_§_15 Abs.1; BauGBMaG_§_4 Abs.1, BauGBMaG_§_4 Abs.2
 

    In einem reinen Wohngebiet kann die Errichtung eines für Asylanten bestimmten, aus drei Zimmern bestehenden Wohnheims zulässig sein, wenn in der Baugenehmigung die Zahl der vorgesehenen Bewohner entsprechend der Eigenart des Baugebiets beschränkt ist.

  

§§§


91.057 Gemeinschaftsunterkunft
   
    • OVG SH, B, 16.10.91, - 1_M_53/91 -
    • BRS_52_Nr.213
    • BauGB_§_34 Abs.2, BauNVO_§_8 Abs.3 Nr.2; BauGBMaG_§_10 Abs.2
 

    LF 1) Eine Gemeinschaftsunterkunft für 85 Asylbewerber kann aus schließlich Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs.2 BauGBMaßnahmegesetz dienen.

    LF 2) Wohngebäude, die nicht unter die Ausnahmeregelung des § 8 Abs.3 BauNVO fallen, können auch nicht ausnahmsweise in einem nazunehmenden Gewerbegbiet zugelassen werden.

  

§§§


91.058 Lenin-Denkmal
   
    • OVG Berlin, B, 29.10.91, - 2_S_23/91 -
    • DVBl_92,40 = NVwZ_92,280 (L) = UPR_92,75 = BauR_92,215
    • (Bl) DSchG_§_10
 

    Durch die Zulassung der Beseitigung eines unter Schutz gestellten Baudenkmals können nach den Regelungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes Rechte einzelner grundsätzlich nicht verletzt werden (hier: Lenin-Denkmal)

  

§§§


91.059 Dachgaube
   
    • BayVGH, U, 08.11.91, - 26_B_90/3380 -
    • NVwZ_93,90 = BauR_92,353 = BayVBl_92,467
    • (By) LBO_§_12 (= LBO_§_3 Abs.3, LBO_§_4 Abs.1)
 

    1) Der Forderung des Art.12 Abs.1 BayBO, bauliche Anlagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden, kommt gegenüber dem in der gleichen Vorschrift verankerten Verunstaltungsverbot eigenständige Bedeutung zu.

    2) Zu den anerkannten Regeln der Baukunst zählt, daß bei herkömmlichen Dachformen eine Gaube sich dem Dach, auf dem sie angebracht werden soll, unterordnen muß.

  

§§§


91.060 Lagerhalle
   
    • BVerwG, U, 15.11.91, - 4_C_17/88 -
    • NVwZ-RR_92,401 = UPR_92,182 = BRS_52_Nr.141
    • BImSchG_§_4 Abs.1, BImSchG_§_15; 4BIV_§_1 Abs.2; BauNVO_§_6
 

    Eine nachträgliche errichtete Lagerhalle, in der die von einem chemischen Betrieb erzeugten Produkte lediglich aufbewahrt und etikettiert werden, gehört nicht zu den nach §§ 4 Abs.1 15 BImSchG, § 1 Abs.2 4.BImSchV genehmigungspflichtigen Anlagen

  

§§§


91.061 Einvernehmen-KAB-Verfügung
   
    • BVerwG, B, 15.11.91, - 4_B_191/91 -
    • Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr.45
    • BauGB_§_36 Abs.1 S.1
 

    Wendet sich die Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtsbehördliche Verfügung, durch die sie zur Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Vorhaben gemäß § 36 Abs.1 S.1 BauGB verpflichtet wird, so ist der betroffene Bürger durch die Aufhebung der Verfügung nicht beschwert. Er ist darauf beschränkt, seinen Widerspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde (und nicht gegen die Gemeinde) zu richten.

  

 Z-213  Einvernehmen: Nebenbestimmungen, Auszug aus: NVwZ-RR_92,529, 

    "...Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens bindet die Baugenehmigungsbehörde. Sie ist gehindert, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (vgl BVerwG, Urt 19.11.65 - 4_C_184/65 - BVerwGE_22,342 ). Das gilt auch dann, wenn die von der Gemeinde erhobenen und ihrer rechtlichen Beurteilung auch eröffneten planungsrechtlichen Bedenken durch (zulässige) Nebenbestimmungen ausgeräumt werden könnten. Kommen derartige Nebenbestimmungen, welche das Vorhaben erst "genehmigungsfähig" machen, in Betracht, so liegt es nahe, daß sich Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde hierüber verständigen. In welcher Weise dies geschehen kann, ist bundesrechtlich nicht näher vorgegeben. Ob sich eine Gemeinde bei dem Versagen des Einvernehmens auf bestimmte Gründe beruft, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung im Baugenehmigungsverfahren unerheblich. Die Gemeinde hat auch keine rechtliche Möglichkeit, inhaltsbeschränkende "Nebenbestimmungen" selbst verbindlich festzusetzen. Kommt es auf derartige "Nebenbestimmungen" indes an bleibt ihr dann nur, das Einvernehmen zu versagen, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine entsprechende Entscheidungslage nicht konkretisiert..."

  

§§§


91.062 Vereinfachtes Verfahren
   
    • OVG Kobl, B, 18.11.91, - 8_B_11955/91 -
    • BauR_92,219
    • (RP) LBO_§_65
 

    1) Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung stellt die Vereinbarkeit des Bauvorhabens nur mit den in § 65 Abs.2 LBauO genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest; auch der verfügende Teil der Baugenehmigung (Baufreigabe) ist insoweit beschränkt.

    2) Verstößt ein genehmigtes Bauvorhaben gegen drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, muß der Nachbar Klage auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten erheben; vorläufiger Rechtsschutz wird nach § 123 VwGO gewährt.

  

§§§


91.063 Golfplatz
   
    • BVerwG, B, 29.11.91, - 4_B_209/91 -
    • DÖV_92,313
    • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5
 

    1) Ein Golfplatz ist nicht nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert.

    2) Ob, in wechem Umgang und zu welchem Zweck Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde.

  

§§§


91.064 Hundegebell
   
    • BVerwG, B, 02.12.91, - 7_B_165/91 -
    • NVwZ_93,268 = UPR_92,111 = NuR_93,158 = ZfBR_92,94
    • BauNVO_§_3
 

    Das Halten zweier Hunde zur Nachtzeit außerhalb des Wohnhauses kann in einem allgemeinen Wohngebiet wegen Störung der Nachtruhe durch das Bellen der Hunde untersagt werden.

  

§§§


91.065 Asbestprodukte
   
    • OVG Bremen, U, 03.12.91, - 1_BA_10/91 -
    • NJW_92,3054 = NVwZ_92,1221 (L) = BauR_92,752 = UPR_92,450
    • (Br) LBO_§_83
 

    1) Zur Verwirkung des materiellen Abwehranspruchs und der Verfahrensrechte eines Nachbarn, der die Errichtung einer ihn beeinträchtigenden baulichen Anlagen widerspruchslos hinnimmt bzw mit seinen Einwendungen gegen das Vorhaben länger als notwendig wartet.

    2) Zur Frage, ob durch Abwitterung von Asbestprodukten an Gebäuden, dh durch die Freisetzung von Asbestfaserstäuben in die Außenluft, für die Nachbarschaft konkrete Gesundheitsgefahren begründet werden.

    3) Die Bauordnungsbehörden müssen bei der Gefahrenermittlung den Stand der wissenschaftlichen Forschung berücksichtigen.

  

§§§


91.066 Abrundungssatzung
   
    • BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_167/90 -
    • BGHZ_116,215 = NJW_92,431 = NVwZ_92,298 = MDR_92,261 = DVBl_92,558 -560 BauR_92,201 = DÖV_92,361 -363 = VersR_92,574 = ZfBR_92,134 = JZ_92,1072 BRS_53_Nr.25
    • BGB_§_839; BBauG_§_34 Abs.4;
 

    Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich einbezogener Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umgestürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist.

  

§§§


91.067 Funkantennenmast
   
    • BVerfG, U, 11.12.91, - 1_BvR_1543/91 -
    • DVBl_92,556 = NVwZ_92,463 = NJW_92,2412 = JuS_92,68 = WuM_92,415
    • BauNVO_§_14
 

    1) Bei Anwendung und Auslegung von Bauordnungsvorschriften (Hier: § 14 Abs.1 S.1 BauNVO, § 12 Abs.2 S.1 BauO NW) als allgemeinen Gesetzen iSv Art.5 Abs.2 GG ist zu berücksichtigen, daß der Empfang von ausländischen Rundfunksendern im Kurz-, Mittel- und Langwellenbereich in den Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit fällt, so daß der Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds vor ästhetischen Beeinträchtigungen durch eine für den Empfang solcher Sender erforderlichen Antennenanlage nicht schlechthin den Vorrang vor dem Grundrecht beanspruchen kann.

    2) Andererseits ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Grundrecht auf Informationsfreiheit durch allgemeine Gesetze, die dem Schutz des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds sowie der Sicherung des Wohnwerts der Nachbargrundstücke dienen, Beschränkungen unterworfen werden kann.

    3) Wo die Grenze des im Interesse der Informationsfreiheit noch Hinzunehmenden verläuft, ist nach Maßgabe von Größe und Anzahl der Antennenanlagen im Verhältnis zu dem jedweiligen örtlichen Umfeld von den zuständigen Fachgerichten zu bestimmen.

    4) Danach hat das Grundrecht auf Informationsfreiheit zurückzutreten, wenn hier - in einem durch eine zweistöckige Reihenhausbebauung und durch relativ kleine Freiflächen geprägten Baugebiet ein 17,5 m hoher und mit seiner Tragekonstruktion ca 5 m breiter Funkantennenmast errichtet werden soll, der die umgebenden Häuser um das Doppelte überragt und nahezu die gesamte Breite des Hausgarten einnimmte, so daß er von den unmittelbar benachbarten Hausgärten aus als gleichsam über den Köpfen schwebend erscheint und einen bedrohlichen Effekt hervorruft.

  

§§§


91.068 Irrtum-Genehmigungspflicht
   
    • BVerwG, U, 12.12.91, - 11_A_87/90 -
    • DÖV_92,77 = NVwZ_???
    • (RP) LBO_§_78
 

    1) Nimmt die Baugenehmigungsbehörde rechtsirrig die Baugenehmigungsfreiheit eines Vorhabens an und unterläßt sie aus diesem Grund die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens notwendige Beteiligung der Gemeinde, so kann dies die Planungshoheit der Gemeinde verletzten.

    2) Begehrt die Gemeinde in einem solchen Fall, daß die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung des ohne gemeindliche Beteiligung errichteten Vorhabens anordnet, so setzt dies eine Befugnis der Bauaufsichtbehörde zum Einschreiten voraus.

    3) Die Bauaufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit entsprechend zu berücksichtigen.

  

§§§


91.069 Kinderspielplatz
   
    • BVerwG, B, 12.12.91, - 4_C_50/90 -
    • DVBl_92,577 (L) = BauR_92,338 = ZfBR_92,144
    • BauNVO_§_3
 

    1) Sowohl in einem reinen Wohngebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet ist die Einrichtung eines Kinderspielplatzes grundsätzlich zulässig.

    2) Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen.

  

§§§


91.070 Baugenehmigung
   
    • HessVGH, B, 16.12.91, - 4_TH_1814/91 -
    • DVBl_92,780 -782
    • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_89 Abs.1
 

    1) Für einen Eilantrag des Nachbarn entsprechend §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse, wenn Bauherr, Nachbar und Bauaufsichtsbehörde zutreffend von der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs ausgehen.

    2) Ein im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag des Nachbarn nach § 80a Abs.3 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung und Verhängung eines Baustopps erstmals gestellter Gegenantrag des Bauherrn nach Art einer Widerklage, die ihm erteilte Baugenehmigung nach §§ 80a Abs.3, Abs.1 Nr.1 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären, ist unzulässig, da ihn die VwGO nicht vorsieht und eine entsprechende Anwendung des § 89 Abs.1 VwGO ausscheidet.

  

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