1999   (2)  
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90.031 Flächennutzungsplan
   
    • BVerwG, B, 20.07.90, - 4_N_3/88 -
    • NVwZ_91,262 = DVBl_90,1352 = JuS_91,611
    • VwGO_§_47 Abs.1; BauGB_§_1, BauGB_§_5
 

    Die Darstellungen des Flächennutzungsplans unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.

  

 Z-220   Normenkontrollverfahren: Pläne, Auszug aus: JuS_91,611,  S.611

    "... Der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegen, soweit sie gemäß § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO zulässig bzw durch Landesrecht gemäß § 47 Abs.1 Nr.2 eingeführt ist, untergesetzliche Rechtsvorschriften des Landesrechts. "Pläne" in ihren vielfältigen Erscheinungsformen sind demgemäß nur dann Gegenstand dieser Normenkontrolle, wenn sie die in § 47 Abs.1 VwGO geforderten Voraussetzungen erfüllen, dh in der Form einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift erlassen worden sind. Für den Bereich der städtebaulichen Planung trifft dies auf den Bebauungsplan zu, der als verbindlicher Bauleitplan gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen ist und auch in der Praxis einen zentralen Anwendungsfall der Normenkontrolle bildet. Für den Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Bauleitplan von den Gemeinden aufzustellen ist, fehlt eine entsprechende ausdrückliche Zuordnung im Baugesetzbuch; angesichts seiner im einzelneen differenziert ausgestalteten "Verbindlichkeit" für öffentliche Planungsträger und "Unverbindlichkeit" für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, führt die Bestimmung seiner Rechtsnatur "zu fast unüberwindlichen Schwierigkeiten. Nach hL stellt er eine hoheitliche Maßnahme eigener Art dar. Für den vorliegenden Zusammenhang kam es nur darauf an, ob der Flächennnutzungsplan einer der Normenkontrolle zugängliche Rechtsvorschrift iS des § 47 VwGO ist. Mit der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung verneint der Senat dies; in dem im Vorlageverfahren nach § 47 Abs.5 Nr.1 VwGO ergangenen , ausführlich begründeten Beschluß folgert der Senat dieses Ergebnis sowohl aus § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO als auch aus § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO. ..."

  

§§§


90.032 Gipsabbau
   
    • BVerwG, B, 27.07.90, - 4_B_156/89 -
    • NVwZ_91,62 = BauR_90,694 = DVBl_90,1122 (L) = ZfBR_90,302 = DÖV_91,123 (L) = UPR_91,29 = NuR_91,72
    • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.20, BauGB_§_17 Abs.1, BauGB_§_29 S.3,
 

    1) Der Begriff des "Vorhabens" iS des § 29 in § 14 Abs.1 Nr.1 BauGB umfaßt auch die in § 29 S.3 BauGB genannten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Alleiniger Inhalt eines Bebauungsplans kann auch die Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB) sein.

    2) Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender Anwendung des § 17 Abs.1 S.2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden darf, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs.1 S.3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen.

  

§§§


90.033 Verwirkung
   
    • BVerwG, B, 09.08.90, - 4_B_95/90 -
    • BauR_91,73
    • BGB_§_242
 

    Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können zu einem früheren Zeitpunkt verwirkt sein als entsprechende Verfahrensrechte.

  

§§§


90.034 Sofortvollzug
   
    • BVerwG, B, 09.08.90, - 1_B_94/90 -
    • DÖV_91,77
    • VwGO_§_80; ZPO_§_117 Abs.2, ZPO_§_945; VwVfG_§_35
 

    1) Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht augrund des Rechtsgedankens der §§ 117 Abs.2, 945 ZPO schadensersatzpflichtig.

    2) Hat das Verwaltungsgericht ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bedienteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (wie Urteil vom 15.12.72, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.64)

  

§§§


90.035 Bebauungsplan-Aufhebung
   
    • BVerwG, U, 10.08.90, - 4_C_3/90 -
    • BVerwGE_85,289 -94 = NVwZ_91,673 = BauR_91,51 = BRS_50_Nr.2
    • BGB_§_139; VwGO_§__47 Abs.6; (60) BBauG_§_2 Abs.7; BauGB_§_2 Abs.4, BauGB_§_10, BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2 +3, BauGB_§_39 ff
 

    1) Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, weil über § 10 BauGB der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz gilt, daß die spätere Norm die frühere verdrängt; unerheblich ist, ob ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort.

    2) Die Aufhebung eines Beauungsplans kann gemäß § 2 Abs.4 BauGB - im textlichen Teil des Plans zum Ausdrück zu bringender - selbständiger Gegenstandder gemeindlichen Beschlussfassung sein. Das steht der Annahme einer Aufhebung aufgrund eines nur konkludent geäußerten oder lediglich als hypothetisch ermittelten Willens der Gemeinde entgegen. Ein derart selbständiger Aufhebungsbeschluß muß erkennen lassen, ob er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten.

    3) Ein Anspruch auf Bebauung aus "eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition", wie er in der Rechtsprechung erörtert worden ist, besteht nicht; die Fallgruppe, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, hat der Gesetzgeber inzwischen normiert.

  

§§§


90.036 Auskunft-unrichtige
   
    • OVG Münst, U, 25.09.90, - 2_A_1938/87 -
    • NWVBl_91,423
    • (NW) LBO_§_58
 

    1) Eine auf eine mündliche Anfrage erteilte unrichtige mündliche Auskunft eines Beamten des Bauaufsichtsamtes, das geplante Vorhaben sei nur anzeigepflichtig, die Anzeige sei hiermit erfolgt, es dürfe wie geplant errichtet werden, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen dahin, die Behörde werden keine Beseitigungsverfügung erlassen.

    2) Die Behörde braucht diese Umstände daher auch nicht bei der Betätigung ihres Entschließungsermessens, ob die Beseitigung gefordert werden soll, zu berücksichtigen.

  

§§§


90.037 Baulastvorschriften
   
    • BVerwG, B, 27.09.90, - 4_B_34/90 -
    • NJW_91,713 = JuS_91,520 = NVwZ_91,472 (L) = UPR_91,72 = ZfBR_91,31
    • GG_Art.70 Abs.1 Nr.1, GG_Art.74 Nr.1; BauGB_§_30 ff; (NW)(84) LBO_§_78; BGB_§_1018, BGB_§_1090
 

    1) Art.74 Nr.1 GG und §§ 1018, 1090 BGB versagen dem Landesgesetzgeber nicht den Erlaß öffentlichrechtlicher Baulastvorschriften im Rahmen des Bauordnungsrechts.

    2) Der bundesrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 - 35 BauGB verlangt nicht, daß zusätzlich zu einer öffentlichrechtlichen Baulast auch noch eine privatrechtliche Dienstbarkeit bestellt wird.

  

§§§


90.038 Betriebszeitbeschränkung
   
    • BayVGH, B, 02.10.90, - 22_CS/90_2811 -
    • WUR_91,110 = DVBl_91,XXV
    • GastG_§_5 Abs.1 Nr.3
 

    Das Sperrzeitrecht schließt auf § 5 Abs.1 Nr.3 GastG gestützte Betriebszeitbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes nicht aus.

  

§§§


90.039 Abstandsvorschriften
   
    • BVerwG, B, 09.10.90, - 4_B_119/90 -
    • DÖV_91,111 = ZfBR_91,35 = UPR_91,79 (L)
    • (68) BauNVO_§_22 Abs.1
 

    Die Streichung des S.2 in § 22 Abs.1 BauNVO 1962 durch die Novelle von 1968 hat nicht die Bedeutung, daß landesrechtliche Abstandsvorschriften für das Vorhaben nicht maßgeblich sein sollen.

  

§§§


90.040 Vergnügungsstätten
   
    • BVerwG, B, 09.10.90, - 4_B_120/90 -
    • NVwZ_81,266 = DÖV_91,111 = DVBl_91,223 (L) = UPR_91,73
    • (90) BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.2, BauNVO_§_6
 

    Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist in der BauNVO 1990 abschließend geregelt; ihre Zulässigkeit als "sonstige Gewerbebetriebe kommt daneben nicht mehr in Betracht.

  

 Z-219  BauNVO 1990 - Vergnügungsstätte, Auszug aus: NVwZ_91,266,  S.266

    "...Die BauNVO 1990 hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten gegenüber dem vorher geltenden Recht eingeschränkt und grundlegend neu geregelt. Es war gerade eines der wesentlichen Ziele der Neuregelung, die Vergnügungsstätten iS einer abschließenden Regelung den Baugebieten zuzuordnen. Das bedeutet aber zugleich, daß Vergnügungsstätten nicht mehr daneben als sonstige Gewerbebetriebe beurteilt und zugelassen werden können (BR-Drs.354/89). Die geltende BauNVO bringt dieses Regelungsziel dadurch zum Ausdruck, daß sie in den §§ 4a Abs.3 Nr.2, 5 Abs.3, 6 Abs.2 Nr.8 und Abs.3, 7 Abs.2 Nr.2 und 8 und Abs.3, 7 Abs.2 Nr.2 und 8 Abs.3 Nr.3 BauNVO 1990 eine detaillierte Regelung über die regelmäßig bzw ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nunmehr durchgehend als besondere Nutzungsart erfaßt und sie zugleich - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ( BVerwGE_68,207 ; BVerwGE_68,213 ) aus dem allgemeinen Begriff der Gewerbebetriebe herausnimmt. Das hat zur Folge, daß in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, in dem Vergnügungsstätten weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind, eine Spielhalle auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb über § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann. ..."

  

§§§


90.041 Zu- + Abgangsverkehr
   
    • BVerwG, B, 09.10.90, - 4_B_121/90 -
    • NVwZ_91,267 = DÖV_91,111 = BauR_91,49 = ZfBR_91,38 = UPR_91,73
    • (90) BauNVO_§_8, BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Ein Gewerbebetrieb kann zu einem störenden auch durch den mit ihm typischerweise verbundenen Zu- und Abgangsverkehr werden.

  

§§§


90.042 Weisung-rechtswidrige
   
    • BGH, U, 18.10.90, - 3_ZR_260/88 -
    • BauR_91,69
    • GG_Art.34; BGB_§_839;
 

    Zur rechtlichen Beurteilung von Amtspflichtverletzungen, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch Amtsträger einer übergeordneten weisungsbefugten Fachbehörde begangen worden sind (hier: unrichtige Erklärung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und rechtswidrige Weisungen an die Baugenehmigungsbehörde, einen Bauvorbescheid zu erteilen).

  

§§§


90.043 Rechtsänderung
   
    • BGH, B, 25.10.90, - 3_ZR_167/89 -
    • NVwZ_91,298
    • BGB_§_839; GewO_§_33i, GewO_§_33c Abs.1
 

    LB 1) Ist ein Antrag auf eine gewerberechtliche Erlaubnis entscheidungsreif, dann, handelt die Behörde pflichtwidrig wenn sie die Entscheidung bis zum Inkraftreten einer Rechtsänderung die dem Antrag seine Genehmigungsfähigkeit nimmt, hinauszögert.

    LB 2) Auch bei sich abzeichnender die Genehmigungsfähigkeit ausschließender Rechtsänderung hat der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß seinem Begehren zum Erfolg verholfen wird. Die Amtsträger sind deshalb verpflichtet alles erforderliche dazu beizutragen, damit der Antragsteller sein Ziel noch erreicht.

    LB 3) Sind in einem sochen Fall Auskünfte von einem anderen Amt einzuholen ist besonders auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen.

  

§§§


90.044 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 25.10.90, - 3_ZR_249/89 -
    • BGHR BGB § 839 I 1 Gemeinderat 4 = BRS_53_Nr.40
    • BauGB_§_36 Abs.1
 

    1) Die Gemeinde ist an ihr früheres, im Rahmen einer Bauvoranfrage erteiltes Einvernehmen gebunden und darf daher dem Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung widersprechen, daß sich der Bau in Bebauung der Umgebung und in das Landschaftsbild nicht einfüge.

    2) Daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann, ist anerkannt (so auch BGH, Urt v 26.04.79 - 3_ZR_100/77 - NJW_80,387 ).

    3) Dabei ist unerheblich, ob das Einvernehmen der Gemeinde überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daß die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt.

    4) Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben auch in einem solchen Fall die Amtspflicht gegenüber dem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein Verhalten, zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als (unberechtigte) Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BBauG werten muß. Dabei macht es keinen Unterschied, auch welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Fall entbehrlich war (vgl BGH, Urt v 26.04.79 - 3_ZR_100/77 - NJW_80,387 ).

  

§§§


90.045 Standsicherheit
   
    • BGH, U, 25.10.90, - 3_ZR_102/88 -
    • RzB_Nr.1010
    • GG_Art.34; BGB_§_839;
 

    Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zu verhindern, daß Bauten errichten werden, die in iherer Standsicherheit gefährdet sind, hat nicht die Schutzrichtung, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. Im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (vgl BGH, Urt v 26.01.89 - 3_ZR_194/87 - BGHZ_106,323 ).

  

§§§


90.046 Wohnungsbetretungsrecht
   
    • HessVGH, B, 26.10.90, - 4_TH_1480/89 -
    • (He) LBO_§_111
 

    1) § 111 Abs.1 HBO ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

    2) Die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen sind zum Betreten einer Wohnung berechtigt, von der eine baurechtlich erhebliche Gefahr ausgeht.

    3) Eine Duldungsverfügung zur Durchsetzung des Wohnungsbetretungsrecht aus § 111 Abs.1 HBO ist nur dann rechtmäßig, wenn in der Verfügung der Zeitraum, in welchem das Zutrittsrecht ausgeübt werden soll, sowie die voraussichtlich für erforderlich gehaltene Anzahl der Wohnungsüberprüfungen angeführt sind und die Maßnahme auch insoweit verhältnismäßig (erforderlich) ist.

  

§§§


90.047 Vereinbarung-privatrechtl
   
    • VGH BW, U, 09.11.90, - 8_S_1714/90 -
    • VBlBW_91,218
    • BGB_§_242
 

    Es verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Nachbar im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen erhebt und Rechtsmittel einlegt, obwohl er sich in einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Vorhaben einverstanden erklärt hat.

  

§§§


90.048 Zustimmungserklärung
   
    • VGH BW, B, 09.11.90, - 8_S_1714/90 -
    • VBlBW_91,218
    • (BW) LBO_§_56 Abs.2
 

    Eine Zustimmungserklärung iS von § 56 Abs.2 LBO liegt auch dann vor, wenn der Angrenzer sein Einverständnis mit einem geplanten Bauvorhaben in einem Schreiben an den Bauherrn erklärt und dieses Schreiben der Baugenehmigungsbehörden gemeinsam mit dem Bauantrag vorgelegt wird.

  

§§§


90.049 VA-bestandskräftiger
   
    • BGH, U, 15.11.90, - 3_ZR_302/89 -
    • DÖV_91,330 = DVBl_91,379
    • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_839 Abs.3; VwVfG_§_35
 

    1) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu prüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung BGH, Urt v 30.05.83 -3_ZR_76/82 - NJW_83,2823 ).

    2) Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (iS eines Verschulden gegen sich selbst) versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten.

  

§§§


90.050 Diskothek
   
    • BVerwG, B, 19.11.90, - 4_B_162/90 -
    • RzB_Nr.902
    • (90) BauNVO_§_5 Abs.3, BauNVO_§_4a Abs.3 Nr.2
 

    Nach § 5 Abs.3 iVm § 4a Abs.3 Nr.2 BauNVO (1990) können Vergnügungsstätten ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn diese nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfanges nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Diese Regelung ist abschließend. Die Zulassung einer Vergnügungsstätte als "sonstiger Gewerbebetrieb" kommt daneben nach § 5 Abs.3 BauNVO (1990) nicht in Betracht.

  

§§§


90.051 VerkehrslärmschutzVO
   
    • BVerwG, U, 12.12.90, - 4_C_40/87 -
    • Buchholz_406.11_§_34 = DVBl_91,810 = UPR_91,272 BauR_91,308
    • BImSchG_§_41 Abs.1, BImSchG_§_43 Abs.1 Nr.1; 16.BImSchV_§_2; BauGB_§_19 Abs.1 Nr.2, BauGB_§_19 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_34 Abs.1 S.2 1.Halbs., BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3
 

    1) Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm kann für sich allein einen nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen gegebenen Bebauungszusammenhang nicht aufheben.

    2) Aus der Belastung eines Baugrundstücks durch Verkehrslärm, der die gemäß § 41 Abs.1 BImSchG, § 43 Abs.1 Nr.1 BImSchG und den Bestimmungen der Verkehrslärmschutzverordnung bestimmte Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, folgt nicht notwendig, daß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse iSd § 34 Abs.1 S.2, 1.Halbs. BauGB nicht gewahrt sind.

  

§§§


90.052 Mischgebiet-Gliederung
   
    • BVerwG, B, 12.12.90, - 4_NB_13/90 -
    • DVBl_91,440 = ZfBR_91,119 = BauR_91,169 = UPR_91,150
    • BauNVO_§_1 Abs.4, BauNVO_§_1 Abs.9
 

    Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs.4 bis 9 BauNVO 1977/90 lassen es nicht zu, im Mischgebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche oder eine Beschränkung der Wohnungen auf zwei Wohneinheiten je Gebäude festzusetzen.

  

§§§


90.053 Nachträgliche Anforderungen
   
    • HessVGH, U, 13.12.90, - 3_UE_2416/85 -
    • GewArch_91,194 = ESVGH_41,131
    • (He) LBO_§_67
 

    Für bestehende bauliche Anlagen können nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nachträglich Stellplätze gefordert und bei fehlender Herstellbarkeit Ablösebeträge verlangt werden.

  

§§§


90.054 Sondergebiet Stellplätze
   
    • BVerwG, B, 18.12.90, - 4_NB_19/90 -
    • BauR_91,301 = NVwZ_91,778 = UPR_91,232
    • VwGO_§_47
 

    Die Antragsbefugnis einer Kirchengemeinde im Normenkontrollverfahren kann grundsätzlich nicht mit ihrer Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen begründet werden.

  

§§§


90.055 Gewerbegebiet
   
    • BVerwG, B, 18.12.90, - 4_N_6/88 -
    • ESBauGB_§_9-1 = DVBl_91,442 = UPR_91,115 = ZfBR_91,120 = NVwZ_91,881
    • VwGO_§_47 Abs.5; BBauG_§_1 Abs.7, BBauG_§_9 Nr.24; BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Nr.24; BauNVO_§_1 Abs.4
 

    LF 1) § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG/BauGB gestattet nicht die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel. Derartige Festsetzungen können aber nach § 1 Abs.4 S.1 Nr.2 und Satz 2 BauNVO 77/90 getroffen werden.

    LF 2) Die tatsächliche Vorbelastung eines Wohngebiets durch Immissionen eines außerhalb des Gebietes gelegenen bestandsgeschützten Gewerbebetriebes entbindet die Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbegebietes nicht von der Pflicht, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen.

    LF 3) Im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden.

    LF 4) Eine Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.

  

§§§


90.056 Sondergebiet Stellplätze
   
    • BVerwG, B, 18.12.90, - 4_NB_19/90 -
    • BauR_91,301 = NVwZ_91,778 = UPR_91,232
    • BauNVO_§_11 Abs.1, BauNVO_§_11 Abs.2; VwGO_§_47
 

    1) Die Antragsbefugnis einer Kirchengemeinde im Normenkontrollverfahren kann grundsätzlich nicht mit ihrer Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen begründet werden.

    2) Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbegebietes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan insgesamt nichtig.

    3) Ein Sondergebiet "Stellplätze" kann nach § 11 Abs.1 und Abs.1 BauNVO festgesetzt werden.

  

§§§


90.057 Sondergebiet Stellplätze
   
    • BVerwG, B, 18.12.90, - 4_NB_19/90 -
    • BauR_91,301 = NVwZ_91,778 = UPR_91,232
    • BauNVO_§_11 Abs.1, BauNVO_§_11 Abs.2; VwGO_§_47
 

    1) Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbegebietes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan insgesamt nichtig.

    2) Ein Sondergebiet "Stellplätze" kann nach § 11 Abs.1 und Abs.1 BauNVO festgesetzt werden.

  

§§§


90.058 Straßenbeleuchtung
   
    • BayVGH, U, 18.12.90, - 8_B/87_03780 -
    • UPR_91,237
    • BGB_§_1004, BGB_§_906; BImSchG_§_22
 

    1) Auf Abwehransprüche gegen Lichtimmissionen gemeindlicher Straßenleuchten ist § 22 Abs.1 S.1 BImSchG nicht unmittelbar anwendbar.

    2) Zu möglichen Anhaltswerten für die Zumutbarkeit derartiger Lichtimmissionen.

  

§§§


90.059 Ordnungswidrigkeit
   
    • OLG Karlsr, B, 19.12.90, - 1_Ss_11/90 -
    • VBlBW_92,32
    • (BW) LBO_§_74 Abs.1 Nr.5, LBO_§_51, LBO_§_2 Abs.9
 

    (LF) Zum Beginn der Verjährungsfrist bei einer Ordnungswidrigkeit wegen ungenehmigter baurechtlicher Nutzungsänderungen (nicht amtlich)

    1) Die Tathandlung der Ordnungswidrigkeit einer ungenehmigten Nutzungsänderung wird mit Abschluß der die Änderung ermöglichenden Baumaßnahmen beendet. Die spätere Nutzung aufgrund der erfolgten Änderung wird von der Bußgeldnorm des § 74 Abs.1 Nr.5 LBO tatbestandlich nicht mehr erfaßt (nicht amtlich)

    2) Die Nutzungsänderung nach §§ 2 Abs.9, 51, 74 Abs.1 Nr.5 LBO ist eine Zustandsordnungswidrigkeit, keine Dauerordnungswidrigkeit.

  

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