99.001 Factory-Outlet-Center |
---|
- OVG Kobl, B, 08.01.99, - 8_B_12650/98 -
- NJW_99,1495 (L) = NVwZ_99,435
- BauGB_§_2 Abs.1, BauGB_§_30, BauGB_§_35, BauGB_§_33; BauNVO_§_11 Abs.3
1) Ein Fabrikverkaufs-Zentrum (Factory-Outlet-Center) ist ein Einkaufszentrum iS von § 11 Abs.3 Nr.1 BauNVO.
2) Bei einer stufenweisen Verwirklichung eines Fabrikverkaufs-Zentrums sind die späteren Bauabschnitte rechtlich als Änderung der bestehenden und nicht als Neuerrichtung einer selbständigen Anlage zu werten.
3) Nachbargemeinden können eine Genehmigung für ein Fabrikverkaufs-Zentrum anfechten mit der Begründung, das Vorhaben führe zu unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre städtebauliche Entwicklung und Ordnung und verstoße daher gegen § 2 Abs.2 BauGB. Das gilt unabhängig davon, ob die Genehmigung auf §§ 30, 33 oder 35 BauGB beruht.
4) Befürchten die Nachbargemeinden eine Schädigung der städtebaulichen Situation ihrer Innenstadt, kommt es für eine Verletzung des § 2 Abs.2 BauGB entscheidend auf die durch das Vorhaben bewirkte Umsatzumverteilung zu Lasten des innerstädtischen Einzelhandels sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit von Anpassungsmaßnahmen an.
§§§
99.002 Grundstückwertminderung |
---|
- BVerwG, B, 11.01.99, - 4_B_128/98 -
- NVwZ_99,979 -80
- BauGB_§_34 Abs.1; GKG_§_13 S.1
1) § 34 Abs.1 BauGB kann im Hinblick auf das in ihm enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstands(flächen) Vorschriften eingehalten sind.
2) Eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ist ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt.
LF 3) Macht der Kläger einer Nachbarklage substantiiert eine Grundstückswertminderung geltend, so kann das für den Wert des Streitgegenstandes maßgebliche Interesse des Klägers mit dem angegebenen Betrag bewertet werden, ohne daß es auf die Richtigkeit der angegebenen Wertminderung ankäme.
§§§
- NdsOVG, B, 22.01.99, - 1_L_5538/97 -
- DÖV_99,702/134 (L)
- BauGB_§_35 Abs.3 S.3
Die Ausschlußwirkung einer Standortfestlegung für Windkraftanlagen nach § 35 Abs.3 S.3 BauGB kommt nur wirksamen Flächennutzungsplänen, nicht aber planreifen Entwürfen zu.
§§§
- BVerwG, U, 28.01.99, - 4_CN_5/98 -
- DÖV_99,730 -33
- BauGB_§_1, BauGB_§_6; BImSchG_§_3, BImSchG_§_41, BImSchG_§_50
1) Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen sind Mittel, mit denen der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden kann.
2) § 41 BImSchG eröffnet keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen sind, ist als das Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon abhängig, ob die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
3) Offen bleibt, ob § 41 Abs.2 BImSchG es zuläßt, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung neben Kostengesichtspunkten auch sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege einzubeziehen.
§§§
99.005 Teilungsgenehmigung |
---|
- VGH Münch, B, 04.02.99, - 1_B_1800/98 -
- NVwZ_99,1008 -13 (L) = NJW_99,2296
- (86) BauGB_§_19 Abs.1; (98) BauGB_§_233 Abs.1 S.1
Die Übergangsregelung des § 233 I 1 BauGB 1998 gilt nicht für am 01.01.98 noch anhängige Anträge auf Teilungsgenehmigung.
§§§
- OVG MV, B, 09.02.99, - 3_M_133/98 -
- DÖV_99,701/133 (L)
- BauGB_§_35
Eine übernommene Baulast ist nicht geeignet, den Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auszugleichen.
§§§
- BVerwG, U, 26.02.99, - 4_CN_6/98 -
- DÖV_99,733 -35
- BauGB_§_1, BauGB_§_8, BauGB_§_214; VwGO_§_47 Abs.2 S.1
1) Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohngebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die gestgesetzte Erschließungsstraße entlangführt, können ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs.2 S.1 VwGO begründen kann.
2) Die Frage, ob ein Bebauungsplan iS des § 8 Abs.2 S.1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan iSd § 214 Abs.2 Nr.2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet maßgebend.
§§§
- BVerfG, B, 02.03.99, - 1_BvL_7/91 -
- NJW_99,2877 -80
- GG_Art.14; (RP) DSchPflG_§_13 Abs.1 S.2, DSchPflG_§_31 Abs.1 S.2
1) Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art.14 Abs.1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.
2) Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art.14 I 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
3) Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen.
Z-501 Verwaltungsakt: eigentumsbeschränkender
"... Ein Eigentümer, der einen ihn in seinem Grundrecht aus Art.14 Abs.1 S.1 GG beeinträchtigenden Verwaltungsakt für unverhältnismäßig hält, muß ihn im Verwaltungsrechtsweg anfechten. Läßt er ihn bestandskräftig werden, so kann er eine Entschädigung auch als Ausgleich im Rahmen von Art.14 I 2 GG nicht mehr einfordern (vgl BVerfGE_58,300 (324) = NJW_82,745). Der Betroffene muß sich daher entscheiden, ob er den die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Eingriffsakt hinnehmen oder anfechten will. Diese Entscheidung kann er sinnvoll nur treffen, wenn er weiß, ob ihm ein Ausgleich zusteht. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, einen Verwaltungsakt, den er für unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes hält, in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen. Auch die Verwaltungsgerichte müssen, um die Rechtsmäßigkeit eines in Eigentumspositionen eingreifenden Verwaltungsaktes abschließend beurteilen zu können, wissen, ob und in welcher Weise eine anderenfalls unzumutbare Belastung ausgeglichen wird.
Der Gesetzgeber hat seine materiellrechtlichen Ausgleichsregelungen deshalb durch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zu ergänzen, die sicherstellen, daß mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierender Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer gegebenenfalls zu
gewährenden Ausgleich entschieden wird; bei finanzieller Kompensation ist zumindest dem Grunde nach über das Bestehen des Anspruchs zu entscheiden. ..."
Auszug aus: NJW_99,2877, 2879
§§§
- OVG Greif, B, 08.03.99, - 3_M_85/98 -
- NVwZ_99,1238 -40
- BauGB_§_35 Abs.1 Nr.6, BauGB_§_35 Abs.3 Nr.3
1) Bei der Bewertung von Lärmimmissionen, die von Windenergieanlagen ausgehen, kann keine für alle Fälle gültige Formel angewendet werden. Die Entscheidung der Frage, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, setzt stets eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles voraus.
2) Bei der Frage, welche Lärmimmissionen einem Nachbarn noch zuzumuten sind, ist auf die TA Lärm als Anhaltspunkt zurückzugreifen.
3) Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen durch Schattenwurf kann als Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit dienen, daß Benutzter von Wohn- und Büroräumen an einem sonnigen Tag nicht länger als 30 Minuten je Tag und nach der statistischen Wahrscheinlichkeit maximal 30 Stunden im Jahr durch Schattenwurf beeinträchtigt werden. Dabei ist aber auch die Schattenintensität, die mit zunehmender Entfernung abnimmt, zu berücksichtigen.
§§§
- OVG Lüneb, U, 26.03.99, - 1_L_215/97 -
- NVwZ_99,1013 -15
- (Ns) LBO_§_92; VwVfG_§_23 Abs.2
2) Die Bauaufsichtsbehörde muß nicht einer Dolmetscher zuziehen, wenn ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer eine Baulasterklärung abgeben will und der ihn begleitende Miteigentümer des Grundstücks übersetzt.
3) Nach Erteilung der Baugenehmigung ist eine Anfechtung einer Baulasterklärung wegen Willensmängeln grundsätzlich ausgeschlossen.
§§§
- BVerwG, B, 11.05.99, - 4_VR_7/99 -
- DÖV_99,963 -64
- FStrG_§_8a, FStrG_§_17; GG_Art.14 Abs.1 S.1
Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art.14 Abs.1 S.1 GG ableitbare Rechtsposition. Wieweit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt.
§§§
99.012 Melderegisterberichtigung |
---|
- OVG MV, B, 21.06.99, - 1_M_63/99 -
- DÖV_99,1009 -10
- (MV) MG_§_9, MG_§_10
1) Die Berichtigung des Melderegisters nach § 10 Abs.1 LMG MV ist kein (belastender) Verwaltungsakt, sondern ein
tatsächliches Verwaltungshandeln.
2) Vor einer Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen ist der Betroffene grundsätzlich zu hören (§ 10 Abs.1 S.2 LMG); in einer ablehnenden Stellungnahme des Betroffenen liegt grundsätzlich zugleich sein Antrag auf Erteilung einer Auskunft über die durchgeführte Berichtigung (§ 9 Abs.1 S.1 LMG).
§§§
99.013 Abfallentsorgungsanlage |
---|
- VGH Mannh, B, 20.07.99, - 10_S_1554/98 -
- NVwZ_99,1242
- VwGO_§_43 Abs.1, VwGO_§_113 Abs.5; KrW-/AbfG_§_3 Abs.1 S.2, KrW-/AbfG_§_27 Abs.1; BImSchG_§_4 Abs.1; (BW) VwVfG_§_25 S.2; AbfVO_§_3 Abs.1
1) Über die Qualifizierung von Stoffen als Abfälle zur Beseitigung oder Abfälle zur Verwertung entschieden nicht das Anlagenrecht und der Status einer Abfallentsorgungsanlage als Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, sondern die stoffrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
2) Zum Interesse des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage an der gerichtlichen Feststellung, daß in seiner Anlage zulässigerweise Verwertungsvorgänge stattfinden.
3) Das geltende Recht kennt keinen Anspruch des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage auf behördlicher Feststellung ihres Status als Verwertungsanlage.
§§§
- OVG NW, B, 21.07.99, - 10_A_1699/99 -
- DVBl_00,216 (L)
- BNatSchG_§_31; LG_§_69
Entfällt der Bestandsschutz eines im Naturschutzgebiet vorhandenen Gebäudes durch einen Brand, so liegt in dem durch Landschaftsplan bestimmten Verbot der Wiedererrichtung auch dann keine "nicht beabsichtigte Härte" im Verhältnis des § 69 Abs.1 Satz 1 LG, wenn Ursache des Brandes (möglicherweise) eine Brandstiftung gewesen ist.
§§§
- OVG Ns, U, 21.07.99, - 1_K_4974/97 -
- DVBl_00,216/24
- BauGB_§_1,BauGB_§_89; II.WoBauG_§_89
Eine Gemeinde darf die Berücksichtigung des Wunsches des Eigentümers, für sein Grundstück allgemeines Wohngebiet festgesetzt zu erhalten, bei der Abwägungsentscheidung jedenfalls dann nicht von der Abtretung von über der Hälfte der bislang unbebauten Flächen abhängig machen, wenn dieses Grundstück bereits in einer eine Bebauung ermöglichenden Weise überplant ist. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde diese Flächen zu einem (noch) marktgerechten Preis übernehmen und zur Bildung von Wohneigentum an einkommensschwächere Bevölkerungskreise abgeben will.
§§§
99.016 B-Plan-Aufstellung |
---|
- BGH, U, 29.07.99, - 3_ZR_234/97 -
- ZfS_99,509 -14
- BGB_§_839; BauGB_§_1, BauGB_§_246 Abs.1 Nr.6; (DDR) BauZVO_§_55
1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Bergschäden) zu vermeiden (im Anschluß an die sogenannte Altlasten-Rechtsprechung des Senats, BGHZ_106,323; BGHZ_123,363 ).
2) In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen bei vom Bauherrn nicht beherrschbaren Berggefahren auch solche Schäden, die auf mangelnder Standsicherheit des Gebäudes infolge von Baugrundrisiken beruhen (Abgrenzung zu BGHZ_39,358; BGHZ_123,363 (367)). Entsprechendes gilt für eine wegen Berggefahren rechtswidrig erteilte Baugenehmigung.
3) Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder eines von der Gemeinde nach § 256a Abs.1 Nr.6 BauGB (aF), § 55 BauZVO gebilligten Vorhabens- und Erschließungsplanes kann grundsätzlich erst mit der Bekanntmachung der genehmigten Satzung entstehen.
4) Die Erteilung einer wegen drohender Bergschäden rechtswidrigen Baugenehmigung begründet nur dann eine Haftung nach § 1 StHG, wenn der Genehmigungsbehörde bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes Gefahren für die Standsicherheit des Bauwerks erkennbar waren.
§§§
99.017 Veränderungssperre |
---|
- OVG Ns, B, 15.10.99, - 1_M_3614/99 -
- DVBl_00,212 -14
- GG_Art.20 Abs.3; BauGB_§_8, BauGB_§_14, BauGB_§_36
1) Die Veränderungssperre ist an das im Zeitpunkt ihres Erlasses verfolgte Plankonzept gebunden; ein Austausch der Planungsabsichten führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre.
2) Die nach Landesrecht zur Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde zuständige Behörde ist befugt, sich über eine unwirksame Veränderungssperre hinwegzusetzen.
3) Ob der Behörde bei der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde ein Ermessen zusteht, bleibt offen.
§§§
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung Baurecht Bund (RS-BauR)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de