BauGB (26) |
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1 11 14 29 45 85 [ « ] [ I ] [ ] 123 165 192 214 233 | [ ] |
S c h l u s s | ||
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Überleitung |
(1) 1Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) 1Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend (1) anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
2Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage
bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche
Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. (2)
3Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne
und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften
über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. (2)
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
§§§
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.2 weiter.
§§§
(1) 1aAuf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist, sind abweichend von § 233 Abs.1 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden;
1babgeschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt.
2aIst eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1.Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30.April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden;
2bwird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) 1Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor dem 1.Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
2Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entsprechender Anwendung des ab dem 1.Januar 1998 geltenden § 143 Abs.2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich mitzuteilen.
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3.Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs.4 auf Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen, die vor dem 1.Mai 1993 bekanntgemacht worden sind, nicht anzuwenden.
(4) (1) Sanierungssatzungen, die vor dem 1.Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31.Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs.1 Satz 1 Nr.4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs.3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
§§§
(1) § 176 Abs.9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs.1 Nr.5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31.Mai 1990 angeordnet worden ist.
(2) 1§ 172 Abs.1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor dem 26.Juni 1997 beantragt worden ist.
2Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26.Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert wurde.
3§ 172 in der ab dem 1.Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1.Januar 1998 ortsüblich bekanntgemacht worden sind, anzuwenden.
§§§
§§§
1aWurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.August 1976 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs.1 Satz 2, Abs.3 und 4 zu gewähren;
1bdies gilt nicht, soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs.3 bis 5 Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre.
2Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europarechtsanpassungsgesetz
Bau vom 24.Juni 2004 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks
aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. (1)
§§§
Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung (§ 82 in der vor dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20.Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§§§
§§§
§§§
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29.Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Abs.3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1.Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) 1§ 127 Abs.2 Nr.2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1.Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind.
2Ist vor dem 1.Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) 1Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits aufgrund der vor dem 1.Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Abs.2 Nr.3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei.
2Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist.
3Satz 2 ist auch auf vor dem 1.Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Abs.1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1.Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1.Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Abs.4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Abs.4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) 1§ 124 Abs.2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1.Mai 1993 geschlossen worden sind.
2Auf diese Verträge ist § 129 Abs.1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) 1Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden.
2Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen.
3Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen.
4Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
§§§
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1.Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31.Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden.
§§§
(1) Abweichend von § 233 Abs.1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 und § 35 Abs.6, die nach dem 20.Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20.Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren,
die in der Zeit vom 14.März 1999
bis zum 20.Juli 2004 förmlich eingeleitet worden
sind und die vor dem 20.Juli 2006 abgeschlossen
werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der
vor dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin
Anwendung.
2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen
Verfahrensschritten noch nicht begonnen
worden, können diese auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(3) § 4 Abs.3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.
(4) (aufgehoben) (2)
(5) 1Die Gemeinden können Satzungen, die auf der
Grundlage des § 19 in der vor dem 20.Juli 2004 geltenden
Fassung erlassen worden sind, durch Satzung
aufheben.
2aDie Gemeinde hat diese Satzung
ortsüblich bekannt zu machen;
2bsie kann die Bekanntmachung
auch in entsprechender Anwendung des
§ 10 Abs.3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage
des § 19 in der vor dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung
nicht mehr anzuwenden.
4Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum
31.Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung
hinzuweisen.
5Die Gemeinde hat das Grundbuchamt
um Löschung eines von ihr nach § 20 Abs.3 in der vor dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung
veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.
(6) 1Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor
dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene
Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20.Juli 2004
geltenden Fassung bis zum 30.Juni 2005 weiterhin
anwendbar.
2Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden
Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt
vor Ablauf des 30.Juni 2005 eine den Anforderungen
des § 22 Abs.2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung
der Gemeinde eingegangen ist.
3Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht
erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge
nicht mehr anzuwenden.
4Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Abs.6 Satz 3 in der vor
dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens
bis zum 30.Juni 2005 wirksam.
5Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung
eines von ihr nach § 20 Abs.3 in der vor dem 20.Juli
2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Abs.3 in der vor dem 20.Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten
Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.
(7) § 35 Abs.5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20.Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.
§§§
(1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20.Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs.4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20.Juli 2004 geltenden Fassung (3) zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 171b.
(2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs.4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 20.Juli 2004 geltenden Fassung (4) zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept im Sinne des § 171e.
(3) (5) Für die zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen bis zum 1.September 2006 geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs.4 des Grundgesetzes in seiner bis zum 1.September 2006 geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum 12.September 2006 geltenden Fassung bis zum 31.Dezember 2019 anzuwenden.
§§§
§§§
(1) ...(1)
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Frist nach § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c (2) (3) nicht anzuwenden ist.
§§§
(aufgehoben) (2)
§§§
T-2 | Schluss | 233-247 |
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(1) aIn den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Abs.1, den §§ 10 Abs.2
(1) und
§ 190 Abs.1 vorgesehenen Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen;
bdas Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) 1aDie Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne,
die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1, § 35
Abs.6 und § 165 Abs.6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen
sind; (2)
1bdies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13.
2Die höhrer Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriftenm die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs.2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen.
3Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) 1Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt.
2Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.
3Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Abs.3 und 16 Abs.2, (3) § 22 Abs.2 und 4, § 143 Abs.1, § 162 Abs.2 Satz 2 bis 4 und § 165 Abs.8 abweichende Regelung treffen.
(3) (5) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1.Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) (aufgehoben) (4)
(7) 1Die Länder können bestimmen, daß § 34 Abs.1 Satz 1 bis zum 31.Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs.3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist.
2Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
§§§
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Abs.6 sollen die in § 5 Abs.4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.
§§§
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonders Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert.
(3) 1a Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen;
1bsie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen.
2Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sind so anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden.
(5) (entfallen)
(6) (entfallen)
(7) Die Entwicklung des Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs.2.
(8) 1Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
2Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
1In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden
zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit
nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen
vereinbar ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an
und auf Dach- und Außenwandflächen.
3In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen
vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der
näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
§§§
(1) 1Werden in einem Flächennutzungsplan
zusätzliche Flächen für die Nutzung von Windenergie
dargestellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen
Darstellungen des Flächennutzungsplans zur
Erzielung der Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3
Satz 3 nicht ausreichend sind.
2Satz 1 gilt entsprechend bei der Änderung oder Aufhebung von Darstellungen
zum Maß der baulichen Nutzung.
3Die
Sätze 1 und 2 gelten für Bebauungspläne, die aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt
werden, entsprechend.
(2) 1Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan
festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig
sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der
Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten
Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete
Windenergieanlagen innerhalb einer im
Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen
Frist zurückgebaut werden.
2Die Standorte der zurückzubauenden
Windenergieanlagen können auch
außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb
des Gemeindegebiets liegen.
3Darstellungen
im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen
des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit Bestimmungen
entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit
Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen
nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
§§§
Anlage 1 (F) |
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Der Umweltbericht nach § 2 Abs.4 und § 2a Satz 2 Nr.2 besteht aus
einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,
folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
§§§
Anlage 2 (F) |
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Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf | |||
das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen
Rahmen im Sinne des § 14b Abs.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
setzt;
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das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan
andere Pläne und Programme beeinflusst; | |||
die Bedeutung des Bebauungsplans für
die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich
gesundheitsbezogener Erwägungen,
insbesondere im Hinblick auf die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung; | |||
die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; | |||
die Bedeutung des Bebauungsplans für die
Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften.
| |||
Merkmale der möglichen Auswirkungen
und der voraussichtlich betroffenen Gebiete,
insbesondere in Bezug auf
| |||
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit
und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
| |||
den kumulativen und grenzüberschreitenden
Charakter der Auswirkungen;
| |||
die Risiken für die Umwelt, einschließlich
der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel
bei Unfällen);
| |||
den Umfang und die räumliche Ausdehnung
der Auswirkungen; | |||
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich
betroffenen Gebiets auf Grund
der besonderen natürlichen Merkmale, des
kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung
des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung
der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen
und Grenzwerten;
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folgende Gebiete:
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2.6.1 (3) |
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer
8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
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Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes,
soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
| |||
Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
| |||
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
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gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30
des Bundesnaturschutzgesetzes,
| |||
2.6.6 (4) | Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Heilquellenschutzgebiete
gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Überschwemmungsgebiete
gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
| ||
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften
festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind, | |||
2.6.8 (2) | Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 des Raumordnungsgesetzes,
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in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete
Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler
oder Gebiete, die von der
durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde
als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden
sind.
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§§§
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