GG (7) | ||
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1 20 38 54 70 [ « ] [ I ] [ » ] 83 104 116 131 | [ ] |
X. Das Finanzwesen |
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(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) (M) 1Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.
2Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.
3...(2)
(4) (M) (3) 1Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) 1Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung.
2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) (M) (4) 1Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen
oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.
2In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85.
3aDie Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten
entsprechend einem allgemeinen Schlüssel;
3b50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig
entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel.
4Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
(1) 1(M) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen (R) für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
2Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren (2).
(2) (M) 1Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt.
2Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung
in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
3Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden
Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) (M) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) (1) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern (R), wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs.2 vorliegen.
(2a) (M) (2) 1Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. (R)
2Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes
bei der Grunderwerbsteuer (3).
(3) Bundesgesetze über Steuern (R), deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (R).
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
(7) die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
(8) die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
(8) die Biersteuer,
(8) die Abgabe von Spielbanken.
(3) 1Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (R) steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird.(4)
2Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.
3Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt.
4Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: (R)
aIm Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben.
bDabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
5Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzssteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1.Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommenssteuerrecht entstehen. (2)
6Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3. (2)
(4) 1aDie Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen (R), wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt;
1bSteuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. (3)
2Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes (R) ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist.
3In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder (R) zu bestimmen.
(5) 1Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist.
2Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
3Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) (5) 1Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.
2Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet.
3Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) 1Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (R) steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. (6)
2Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. (6)
3Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer und der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. (6)
4Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden.
5Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
6Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden. (6)
(7) 1Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu.
2Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) 1Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen.
2Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
[ RsprS ] |
§§§
1Den Ländern steht ab 1.Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
3Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs.2 unberücksichtigt.
[ RsprS ] |
§§§
1Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der
Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
(1) 1Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen).
2Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen.
3Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen.
(M) 4aDer Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu;
4bfür einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder
vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern, (3) aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b (3) je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen;
4cbei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen (2).
(2) 1aDurch das Gesetz ist sicherzustellen (R), daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird;
1bhierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen.
2Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe (R) für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen.
3Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
(1) 1Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige
auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden
durch Bundesfinanzbehörden verwaltet (4).
2Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt.
3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen
mit den Landesregierungen bestellt. (2)
(2) 1Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.
2Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
3Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt. (3)
(3) 1Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig.
2Artikel 85 Abs.3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) 1Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird.
2Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.
(5) 1Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.
2Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) (4) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) (5) 1Die Haushalte von Bund und Ländern sind
grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
2Bund und Länder können Regelungen
zur im Auf- und Abschwung symmetrischen
Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der
Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung
sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen
oder außergewöhnliche Notsituationen,
die sich der Kontrolle des Staates entziehen
und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, vorsehen.
3Für die Ausnahmeregelung
ist eine entsprechende Tilgungsregelung
vorzusehen.
4Die nähere Ausgestaltung regelt für
den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der
Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die
Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im
Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
nicht überschreiten.
5Die nähere Ausgestaltung
für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen
ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen
mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen
ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen
werden.
(4) (2) (5) (6) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) 1Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
im Zusammenhang mit den Bestimmungen
in Artikel 104 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen
Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35 (7).
2aDie Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf
die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
2b65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend
ihrem Verursachungsbeitrag.
3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
[ Motive ] [ RsprS ] |
§§§
1Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
2Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1aAlle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; (R)
1bbei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden.
2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) 1Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
2Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) aDie Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht;
bder Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird.
2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
[ RsprS ] |
§§§
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.
2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
3Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
2Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen.
3Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt.
4In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) 1Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren Absatz 1 Satz 1 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat.
2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) 1Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
2Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten.
3Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können (R), bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
2...(2)
(2) (3) 1Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich
ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.
2Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen
aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht
überschreiten.
3Zusätzlich sind bei einer von der
Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung
die Auswirkungen auf den Haushalt im
Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
4aAbweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme
von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen
Kreditobergrenze werden auf einem
Kontrollkonto erfasst;
4bBelastungen, die den
Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten,
sind konjunkturgerecht zurückzuführen.
5Näheres,
insbesondere die Bereinigung der Einnahmen
und Ausgaben um finanzielle Transaktionen
und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze
der jährlichen Nettokreditaufnahme unter
Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung
auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens
sowie die Kontrolle und den
Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen
Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein
Bundesgesetz.
6Im Falle von Naturkatastrophen
oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich
der Kontrolle des Staates entziehen und die
staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,
können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines
Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages überschritten werden.
7Der Beschluss
ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.
8Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen
Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes
zu erfolgen.
[ RsprS ] |
§§§
Xa. Verteidigung (F) | 115a-115l |
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(1) 1Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall) (R), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.
2Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) 1Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet.
2aIst dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise;
2bsie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) 1Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat.
2Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) 1Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben.
2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
[ RsprS ] |
§§§
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören.
2Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs.3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr.1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs.2, Artikel 77 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs.1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) 1Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten.
2Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam.
3Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen.
4Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs.3 Satz 2 entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) 1Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
2Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs.1 Satz 2, Artikel 24 Abs.1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen (R);
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
[ RsprS ] |
§§§
1Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist.
3Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen.
4Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
2Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
3Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) 1Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag.
2Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs.1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung.
2Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) 1Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt.
2Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben.
2Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt.
3Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) 1Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären.
2Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt.
3Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
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