zu Art.110   GG  
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Haushaltsplanvorgaben Bund   (Absatz 1)

  1. Um die bundesstaatliche Finanzverfassung wie auch die Budgethoheit des Parlaments vor Störungen zu schützen und den Erfordernissen des Individualschutzes der Steuerpflichtigen im Blick auf die Belastungsgleichheit Rechnung zu tragen, ist eine Sonderabgabe nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen zulässig; sie muß deshalb eine seltene Ausnahme bleiben. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 2_BvR_633/86 - Kohlepfennig - BVerfGE_91,186 = RS-BVerfG Nr.94.023 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften. (vgl BVerfG, B, 12.05.09, - 2_BvR_890/06 - Gewährung staatlicher Mittel - = RS-BVerfG-Nr.09.009 = www.BVerfG.de)

  3. Die Ausgleichsabgabe nach § 8 Drittes Verstromungsgesetz (sog Kohlepfennig) ist nicht als Sonderabgabe zu rechtfertigen, weil sie eine Allgemeinheit von Stromverbrauchern belastet, die als solche keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit für die Aufgabe trifft, den Steinkohleneinsatz bei der Stromerzeugung zu sichern. (vgl BVerfG, B, 11.10.94, - 2_BvR_633/86 - Kohlepfennig - BVerfGE_91,186 = RS-BVerfG Nr.94.023 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, bestehen in Bezug auf die gruppennützige Verwendung erhöhte Anforderungen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein. (vgl BVerfG, U, 03.02.09, - 2_BvL_54/06 - Absatzfondsgesetz - = RS-BVerfG-Nr.09.003 = www.BVerfG.de)

  5. Bei der Abgabe nach § 10 AbsFondsG handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die den strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an solche Sonderabgaben unterliegt. Diese Anforderungen erfüllt die Abgabe nach § 10 AbsFondsG nicht. (vgl BVerfG, U, 03.02.09, - 2_BvL_54/06 - Absatzfondsgesetz - = RS-BVerfG-Nr.09.003 = www.BVerfG.de)

§§§




Haushaltsgesetz   (Absatz 2)

  1. Das Bundeshaushaltsgesetz (Art.110 Abs.2 GG) stellt nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk fest, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die in den Titeln des Haushaltsplans festgelegten Zwecke auszugeben. Solche Ermächtigungsvorschriften sind Recht im Sinne von Art.93 Abs.1 Nr.2 GG, § 76 BVerfGG und können deshalb im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozeß muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in bezug auf diesen Prozeß zu betätigen (Art.20 Abs.2, 21 GG). (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Einwirkungen der Staatsorgane auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen ist es nicht vereinbar, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Art.21 Abs.1 GG, der die Struktur der Parteien als frei konkurrierender, aus eigener Kraft wirkender und vom Staat unabhängiger Gruppen verfassungskräftig festlegt, verbietet es, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen. (vgl BVerfG, U, 19.07.66, - 2_BvF_1_65 - Parteienfinanzierung I - BVerfGE_20,56 = www.DFR/BVerfGE)

§§§




Einbringung von Gesetzesvorlagen zur Änderung   (Absatz 3)

    (Bisher kein Eintrag)

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Inhaltsvorgaben für die Haushaltsgesetze   (Absatz 4)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§




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