2009 | ||
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[ 2008 ] [ ] [ ] [ 2010 ] | [ ] |
09.001 | Rügeverkümmerung | |
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1) Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Rügeverkümmerung im Strafverfahren wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung. | ||
LB 2) Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beachtlichkeit nachträglicher Protokollberichtigungen begegnet danach keinen Bedenken. | ||
LB 3) Insbesondere ist die - auch dem neuen Konzept zugrundeliegende - ständige Rechtsprechung der Strafgerichte, der zufolge eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls ohne zeitliche Beschränkung möglich und geboten ist, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung nicht zu beanstanden | ||
LB 4) Dasselbe gilt für die Annahme, dass die Beweiskraft aus § 274 StPO im Falle einer Protokollberichtigung grundsätzlich auf die berichtigte Protokollfassung übergeht, die Beachtlichkeit einer rügeverkümmernden Protokollberichtigung aber im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. | ||
LB 5) Die Aufgabe des Verbots der Rügeverkümmerung hält sich auch im Übrigen in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung. | ||
§§§ |
09.002 | Wahlprüfungsverfahren | |
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1) Im Wahlprüfungsverfahren kann auch nach Ablauf einer Wahlperiode ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. | ||
LB 2) Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich der Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (vgl BVerfGE 103,111 <132 f.> ). Einer Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Wahlkampfäußerungen von Regierungsmitgliedern zur seinerzeitigen Haushaltslage des Bundes, zur Einhaltung der Defizitgrenze der Europäischen Union, zur finanziellen Situation der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, zu Steuererhöhungen, zur Beteiligung am Irakkrieg und zur Abschaltung eines Atomkraftwerks anhand der aufgezeigten Maßstäbe bedarf es nach Ablauf der Wahlperiode nicht mehr, da es sich um in der Vergangenheit liegende, situationsbezogene Aussagen handelt. | ||
§§§ |
09.003 | Absatzfondsgesetz | |
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1) Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, bestehen in Bezug auf die gruppennützige Verwendung erhöhte Anforderungen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein. | ||
LB 2) Bei der Abgabe nach § 10 AbsFondsG handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die den strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an solche Sonderabgaben unterliegt. Diese Anforderungen erfüllt die Abgabe nach § 10 AbsFondsG nicht. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.004 | Spielgerätesteuer | |
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1) Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a Satz 1 GG (hier Spielgerätesteuer) ausgestalten, die ihren Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, bleibt seine Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich von dem verwendeten Besteuerungsmaßstab und der Abwälzbarkeit der indirekt erhobenen Steuer unberührt. | ||
2) Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG). | ||
LB 3) Der in § 4 SpStG (Hb) für die Bemessung der Steuer bestimmte Stückzahlmaßstab lässt zwar die Kompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer aus Art.105 Abs.2a Satz 1 GG unberührt, führt aber zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Das Spielgerätesteuergesetz kann für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2005 gleichwohl noch angewendet werden. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.005 | Kreditkartendaten | |
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LB 1) Zu einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Abfrage von Kreditkartendaten in einem Ermittlungsverfahren. | ||
LB 2) § 161 Abs.1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt die Staatsanwaltschaft zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die weniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen. Die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen. § 161 Abs.1 StPO bildet auch die Rechtsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten und damit für eine Ermittlungsanfrage der Staatsanwaltschaft gegenüber privaten Stellen wie den hier betroffenen Kreditkartenunternehmen. | ||
§§§ |
09.007 | Bayerisches Versammlungsgesetz | |
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LB 1) Treten Personenvereinigungen als Veranstalter von Versammlungen auf sind sie insoweit hinsichtlich des Art.8 Abs.1 GG beschwerdefähig. Das gilt auch für Personenvereinigungen, die keine juristischen Personen sind, sofern sie eine festgefügte Struktur haben und auf gewisse Dauer angelegt sind | ||
LB 2) Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer, der sich gegen Rechtsvorschriften wendet, welche rechtsnotwendig oder auch nur der tatsächlichen Verwaltungspraxis nach einen besonderen Vollzugsakt voraussetzen, zunächst diesen Akt angreifen und den hiergegen eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl BVerfGE_1,97 <102 f>; stRspr, zuletzt BVerfGE_101,54 <74>; BVerfGE_109,279 <306>. | ||
LB 3) Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens folglich als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl BVerfGE_117,126 (135)). | ||
LB 4) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE_3,41 (44); BVerfGE_104,51 /(55); BVerfGE_112,284 (292); BVerfGE_117,126 (135)). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.006 | Elektronische Wahlgeräte | |
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1) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art.38 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 und Abs.2 GG gebietet,dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. | ||
2) Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.008 | Nachwahl | |
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Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Nachwahl im Bundeswahlgesetz. | ||
§§§ |
09.009 | Mehrfachnahmen | |
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Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen ( § 1355 Abs.4 Satz 2). | ||
§§§ |
09.010 | Gewährung staatlicher Mittel | |
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Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften. | ||
§§§ |
09.011 | Holzabsatzförderung | |
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Zur Finanzierung der Holzabsatzförderung durch eine Sonderabgabe (im Anschluss an das Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -). | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.012 | Buchführung | |
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Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Begrenzungen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel:
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§§§ |
09.013 | Basistarif | |
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1) Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. | ||
2) Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen. | ||
3) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden. | ||
4) Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten. | ||
§§§ |
09.014 | Konztrahierungszwang | |
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Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art.9 Abs.1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.015 | Beschlagnahme von E-Mails | |
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Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art.10 Abs.1 GG zu messen. §§ 94 ff StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind. | ||
§§§ |
09.016 | Lissabonvertrag | |
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1) Das Grundgesetz ermächtigt mit Art.23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben. | ||
2) a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art.23 Abs.1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann. | ||
b) Ein Gesetz im Sinne des Art.23 Abs.1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen. | ||
3) Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. | ||
4) Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art.5 Abs.2 EGV; Art.5 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon | ||
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Urteil | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.022 | Hinterbliebenenversorgung | |
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1) Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar. | ||
2) Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art.6 Abs.1 GG eine solche Differenzierung nicht. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.017 | Umlagefinanzierung | |
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Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar. | ||
§§§ |
09.018 | Rudolf Heß-Gedenkkundgebung | |
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1) § 130 Abs.4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art.5 Abs.1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art.5 Abs.1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. | ||
2) Die Offenheit des Art.5 Abs.1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts. | ||
§§§ |
09.019 | Halbeinkünfteverfahren | |
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Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, dass die Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führen, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen vermieden werden könnte. | ||
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Beschluss | Entscheidungsformel: | |
§§§ |
09.020 | Einlagensicherungsgesetz | |
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Zur Verfassungsmäßigkeit der Jahresbeiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. | ||
§§§ |
09.021 | Adventssonntagsregelung | |
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1) Die aus den Grundrechten - hier aus Art.4 Abs.1 und 2 GG - folgende Schutzverpflichtung des Gesetzgebers wird durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art.139 WRV in Verbindung mit Art.140 GG konkretisiert. | ||
2) Die Adventssonntagsregelung in § 3 Abs.1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes steht mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht in Einklang. | ||
§§§ |
09.023 | Zeitfahrausweise |
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LB 1) Die Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs.2 Satz 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 beruht auf einem Gesetz, das unter Überschreitung der durch Art.20 Abs.2, Art.38 Abs.1 Satz 2, Art.42 Abs.1 Satz 1 und Art.76 Abs.1 GG den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses gesetzten Grenzen zustande gekommen ist und insoweit die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.19 Abs.3 GG (vgl BVerfGE_6,32 <41>; BVerfGE_23,12 <30> ) verletzt. | |
LB 2) Der Vermittlungsausschuss hat danach kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl BVerfGE_101,297 <306> ). | |
LB 3) Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl BVerfGE_120,56 <74>). | |
LB 4) Dem Vermittlungsausschuss kommt lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl BVerfGE_120,56 <74> ). | |
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Entscheidungsformel: | 1) § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Vorschrift bleibt bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 30.Juni 2011, anwendbar. |
§§§ |
[ 2008 ] | RS-BVerfG - 2009 | [ ] [ 2010 ] |
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