StPO (7) | ||
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1 48 72 94 112 131 151 198 [ « ] [ I ] [ » ] 226 296 359 374 407 449 474 | [ ] |
1.Rechtszug | ||
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Öffentliche Klage |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
§§§
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§§§
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
§§§
(1) 1Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
2Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs.2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.
3Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
2Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, (1)
(1) an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
(6) an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
3Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummerr 1 bis 3, 5 und 7 (2) höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 (2) höchstens ein Jahr
beträgt.
4aDie Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben
und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern;
4bmit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern.
5Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat
nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
6Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.
7§ 153 Abs.1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 (3) entsprechend.
(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der
Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in
Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.
2Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
3Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß.
4Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
5Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) (4) 1§ 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt
haben.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
§§§
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.
§§§
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist,
wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs.1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken. (1)
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.1 Nr.2 bis 6 und § 120 Abs.1 Nr.2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
§§§
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs.1 Nr.2 bis 6 und in § 120 Abs.1 Nr.2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
§§§
(1) 1Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.1 Nr.2 bis 4 und in § 120 Abs.1 Nr.2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum
Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung
einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren
Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige
Ordnung abzuwenden.
2Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch
geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über
Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer
Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen.
§§§
(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches
strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs.1
Nr.1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht
im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht
zu erwarten ist.
2Ist in den Fällen des § 153c Abs.1 Nr.1
der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur
dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof
oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat
begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat
verletzt wurde, verfolgt wird.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 14 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs.1 Nr.1 und 2 absehen, wenn
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
2Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
§§§
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
§§§
(1) 1Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der
Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden.
2§ 154 Abs.1 Nr.2 gilt entsprechend.
3Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) 1Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen.
2Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen.
3Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs.4 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(4) 1Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein.
2§ 154 Abs.3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in
Absatz 4 ein Jahr beträgt.
§§§
(1) (1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
(2) (2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
§§§
1Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der
Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach
Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung
der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine
Frist bestimmen.
2Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen.
3Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
§§§
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung.
§§§
Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen und ist die öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstellen, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie möglich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig gesichert hat.
§§§
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) aInnerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet;
binsbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.
§§§
1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen.
2In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken.
3Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
§§§
(1) 1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des
Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der
Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür
erforderlichen personenbezogenen Daten (1) übermitteln.
2Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
3Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten (1) nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der
Schadenswiedergutmachung verwenden darf.
(2) 1Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten (1) nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
2Sie darf personenbezogene Daten (1) nur erheben sowie die erhobenen Daten (1) verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung
erforderlich ist.
3Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
(3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten (1) nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(4) 1Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten
personenbezogenen Daten (1) sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf
eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten.
2Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.
§§§
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des
Hauptverfahrens beschlossen ist.
§§§
Vorbereitung |
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(1) 1Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der
Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden.
2Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
(3) (1) 1Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union begangene Straftat an, so übermittelt
die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des
Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde
des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat
das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung
der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer
1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird.
2Von der Übermittlung kann abgesehen werden,
wenn
die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.
§§§
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
§§§
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) 1Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.
2Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§§§
(1) 1Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine
nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig (2).
2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet
werden.
3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich
zu löschen.
4Die Tatsache ihrer Erlangung
und der Löschung der Aufzeichnungen ist
aktenkundig zu machen.
5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person
richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte (3).
(2) 1aSoweit durch eine Ermittlungsmaßnahme
eine in § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.3 bis 3b oder Nr.5
genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich
Erkenntnisse erlangt würden, über
die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
besonders zu berücksichtigen;
1bbetrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen
des Strafverfolgungsinteresses auszugehen.
2Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen
oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme
möglich ist, zu beschränken.
3Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände (4).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass die zeugnisverweigerungsberechtigte
Person an der Tat oder an einer Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist.
2Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.5 anzuwenden, sobald und soweit der
Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.
(5) Die §§ 97 und 100c Abs.6 bleiben unberührt.
§§§
1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens
mit den Verfahrensbeteiligten erörtern,
soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu
fördern.
2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung
ist aktenkundig zu machen.
§§§
(1) 1Zu dem in § 160 Abs.1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften
ihre Befugnisse besonders regeln.
2Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(2) (1) 1Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz
nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig,
so dürfen die auf Grund einer entsprechenden
Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten
personenbezogenen Daten ohne Einwilligung
der von der Maßnahme betroffenen
Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren
nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet
werden, zu deren Aufklärung eine solche
Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet
werden dürfen.
2§ 100d Abs.5 Nr.3 bleibt unberührt.
(3) (2) aIn oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten (2) aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs.5 des
Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs.1), in dessen Bezirk die
anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt
hat;
bbei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen.
§§§
(1) 1Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu
erstatten.
2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend.
3Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) 1Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu.
2Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten (1).
(3) (2) 1Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche
Entscheidung durch das nach § 162 zuständige
Gericht beantragt werden.
2Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat.
3Die
§§ 297 bis 300,
302,
306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend.
4Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
§§§
(1) 1Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer gerichtlichen Untersuchungshandlung
für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen
Klage (2) bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre
den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
2Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen
Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht
stellen.
3Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen
vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft
dies zur Beschleunigung des Verfahrens
oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener
dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) (3) 1Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist.
2Während des Revisionsverfahrens ist
das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten
ist.
3Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
4Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme
ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
zuständige Gericht zuständig.
§§§
(1) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
2Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft
zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie
Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften
ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft.
2Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) (1) 1Bei der Vernehmung eines Zeugen durch
Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3,
§ 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, (2) 68 bis 69 entsprechend anzuwenden.
2aÜber eine Gestattung
nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die
Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die
Staatsanwaltschaft;
2bim Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende
Person.
3Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes
nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
4Für die Belehrung
des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes
gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2
entsprechend.
5In den Fällen des § 81c Absatz 3
Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen
durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
§§§
(1) 1Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt.
2§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b
gelten entsprechend (4).
3In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) 1Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
2Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs.1 und 5 gelten entsprechend.
3Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten
das nach § 162 zuständige Gericht (1).
4Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend (2).
5Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar (2).
(4) 1Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
2Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des
Polizeidienstes § 136 Abs.1 Satz 2 bis 4, Abs.2, 3 und § 136a anzuwenden.
(5) (5) § 187 Absatz 1 bis 3 und § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) 1aIst jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen;
1b§ 163a Abs.4 Satz 1 gilt entsprechend.
2Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) 1aWenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist;
1b§ 69 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
2aMaßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen;
2bMaßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
§§§
(1) 1Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden.
2Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in
Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre.
3Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend (1).
(2) (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(3) (2) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des § 163b Abs.2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten.
§§§
(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder
eine der in § 100a Abs.2 Nr.6 bis 9 und 11 (4) bezeichneten Straftaten
begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle,
im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden
Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der
Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in einer
Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat
führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht.
2Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise
automatisch gelesen werden.
3Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig.
(2) 1Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (1) (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2Hat die Staatsanwaltschaft oder eine (3) ihrer Ermittlungspersonen (2) die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung.
3100b Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend (5).
(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich.
2Sie muß die Personen, deren Daten
gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau
bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem
oder den Tatverdächtigen möglich ist.
3Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen.
4Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen.
5Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere
Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
fortbestehen.
(4) 1Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden.
2aDie durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden;
2beine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig.
3Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
4...(6)
§§§
(1) 1Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von
erheblicher Bedeutung begangen wurde.
2Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
3Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) (6) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder eines Containers kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug auf eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder das Fahrzeug oder der Container von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person genutzt wird, die einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist.
(3) (7) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person, des Führers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Fahrzeuges oder des Nutzers eines nach Absatz 2 ausgeschriebenen Containers gemeldet werden.
(4) 1Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht (2) angeordnet werden.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die
Staatsanwaltschaft getroffen werden.
3Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche (3) Bestätigung der Anordnung.
4§ 100b Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend (4).
5Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
6Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen
der Anordnung fortbestehen (5).
§§§
(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
soll (längerfristige Observation).
2Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
3Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) (4) 1Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2Die Anordnung der Staatsanwaltschaft
oder ihrer Ermittlungspersonen
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Werktagen von dem Gericht bestätigt wird.
3§ 100b Abs.1 Satz 4 und 5, Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) 1...(5)
§§§
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
§§§
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
§§§
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.
§§§
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
§§§
1Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
2aFür die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen;
2bhiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält.
3In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
§§§
(1) 1Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der
mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die
wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet (1) sind.
2§ 68 Abs.2, 3 bleibt unberührt.
(2) 1Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden.
2Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen.
3Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.
4Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist.
(3) 1Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
2Die Genehmigung ist zu vermerken.
3Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist.
4Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden.
5In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
6aDas Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten;
6bin dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) 1Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu
unterschreiben.
2Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines
Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig
aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das
Protokoll hergestellt hat.
3Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem Zusatz,
daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt.
4Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist zulässig.
§§§
(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden (1) ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.
(3) (2) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren.
§§§
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
(3) 1Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde.
2Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) 1Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu
benachrichtigen.
2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefährden würde.
3Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
§§§
(1) 1Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet.
2§ 168c Abs.3 Satz 1, Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden,
und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen.
2Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.
§§§
1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und
kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die
Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen.
2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen.
3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt.
4Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung.
5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
§§§
(1) 1In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch
Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden.
2Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
§§§
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
§§§
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
2aHiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
2bdasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§§§
1Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage
keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung
des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden.
2In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte
ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs.1) zu belehren.
§§§
(1) 1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu.
2Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.
3Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen.
2Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist.
3aDer Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs.1, § 153a Abs.1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs.1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat;
3bdasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs.1 sowie der
§§ 154b und 154c.
(3) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
2aEr muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein;
2bfür die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
3Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) 1Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig.
2§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
§§§
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
§§§
1Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage.
2Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
§§§
(1) 1Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen.
2Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
3Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt (1).
4Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.
5Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.
§§§
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs.2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
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(weggefallen) |
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[ « ] | StPO §§ 151 - 197 | [ ] [ » ] |
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