GVG (10) | ||
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Gerichtssprache (F) |
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1Die Gerichtssprache ist deutsch.
2Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen,
ist gewährleistet (1).
§§§
(1) 1Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen.
2aEin Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt;
2bjedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden.
3In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
(1a) (2) 1Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dolmetscher während der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
2Die Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind.
(3) (1) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären, mächtig ist.
§§§
(1) 1Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten
Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht
hinzuzuziehen ist.
2Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
3Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§§§
(1) 1Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist oder der hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur
Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
2Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
(2) 1Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen
Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden
Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen.
2Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden.
3Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung
der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn
hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden.
5Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) 1Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines
Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist.
2Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
(4) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.
2Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.§§§
Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
§§§
(1) 1Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
2Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben.
3aDiese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
3bhierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen.
(2) (1) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.
(3) (2) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten.
(4) (3) 1Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren.
2Hierauf weist ihn das Gericht hin.
§§§
1Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden.
2Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
§§§
1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden.
2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
§§§
(1) (4) 1Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen.
2Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere
Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden.
3Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird.
4Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten
Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder
hierfür bestellt worden ist.
5Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente (3), die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.
(3) (5)
3Sind elektronische Formulare eingeführt (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozialgerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung,
§ 52c der Finanzgerichtsordnung), sind diese blinden oder sehbehinderten Personen barrierefrei
zugänglich zu machen.
4Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl.I
S.1843) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
§§§
Beratung und Abstimmung |
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(1) Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken.
(2) Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, die der Verhandlung beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für ihn einzutreten haben.
(3) Diese Vorschriften sind auch auf Schöffen anzuwenden.
§§§
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) 1Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten.
2§ 1 Abs.2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.März 1974 (BGBl.I S.469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend.
3Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs.2 Satz 1 Nr.2, Satz 2, Abs.4 und 5, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs.1 Satz 1 Nr.2, Satz 2, Abs.3 und 4) soweit Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(4) 1Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen.
2Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind.
3Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht.
4In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
§§§
(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.
§§§
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
§§§
(1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
(2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzuge-rechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3) 1Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt.
2Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung.
(4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Gericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§§§
1aDie Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter;
1bder jüngere stimmt vor dem älteren.
2Die Schöffen stimmen vor den Richtern.
3Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst.
4Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
§§§
Überlange Gerichtsverfahren (F) |
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(1) 1Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet, wird angemessen entschädigt.
2Die Angemessenheit
der Verfahrensdauer richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) 1Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
2Hierfür kann Entschädigung
nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen
des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere
Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist.
3Die Entschädigung
gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr
der Verzögerung.
4Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den
Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) 1Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter
nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht
die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).
2aDie Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden,
wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren
nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen
wird;
2beine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist
frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn
ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist.
3Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind,
muss die Rüge hierauf hinweisen.
4Anderenfalls werden
sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu
entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung
der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt.
5Verzögert sich das Verfahren bei einem
anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) 1Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
2Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus.
3aSie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden;
3bebenso kann sie
ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere
Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) 1Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.
2Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren
beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens
erhoben werden.
3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
aein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozessoder
Verfahrenskostenhilfe;
bausgenommen ist das
Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung;
cim eröffneten
Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer
Entscheidung als Gerichtsverfahren;
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
§§§
(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 (2) anzuwenden.
(2) aWährend des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in
Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts;
bfür das Verfahren
nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
(3) 1aHat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft
die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten
des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende
Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß
§ 198 Absatz 2 Satz 2;
1binsoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung.
2Begehrt der Beschuldigte eines
Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer,
ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich
der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.
(4) (3) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.
§§§
1Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das
Land.
2Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der
Bund.
3Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt
wurde (2).
2Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof.
3Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
4...(3)
(2) 1Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
2Eine Entscheidung
durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
3aGegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt;
3b§ 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen
Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert.
2In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.
§§§
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