GVG (3) | ||
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Amtsgerichte |
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(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
(3) 1Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden.
2Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) 1Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden.
2Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Abs.3 Satz 2, § 23c Abs.2 (1) oder § 29 Abs.1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) 1Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen.
2Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen
Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen (2).
3Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen
die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald
zu erwarten ist (2).
§§§
Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs.2 Satz 1 Nr.5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an. (1)
§§§
(1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung dieses Richters.
(2) Wird an einem Amtsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung.
(3) 1In Eilfällen kann der Präsident des Landgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
(4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestimmen, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist.
2Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen.
3Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließt nach Maßgabe des § 21e das Präsidium des Landgerichts.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.
§§§
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro (1) nicht übersteigt;
aStreitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses;
bdiese Zuständigkeit ist ausschließlich;
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
aStreitigkeiten nach § 43 Nr.1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes;
bdiese Zuständigkeit ist ausschließlich (3)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings- , Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
...(4)
§§§
(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche (4).
(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Verfahren nach § 1 Nr.1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
(3) (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.
§§§
(1) 1Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
2...(7)
(2) (8) 1Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen,
die denselben Personenkreis betreffen,
derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird
eine Ehesache rechtshängig, während eine
andere Familiensache, die denselben Personenkreis
oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten
betrifft, bei einer anderen Abteilung im
ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von
Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben.
2aWird bei einer Abteilung ein Antrag in
einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl.I S.162) anhängig,
während eine Familiensache, die dasselbe Kind
betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten
Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts
wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben;
2bdies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich
unzulässig ist.
3Auf übereinstimmenden
Antrag beider Elternteile sind die Regelungen
des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen
anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.
(3) 1Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt.
2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.
§§§
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.
(2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt.
2Ein Richter auf Probe darf im
ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des
Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.
§§§
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Familiensachen sowie ganz oder teilweise die Handelssachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) (2) zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs.2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b (3) begründet ist,
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) (2) zu erwarten ist oder
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen (1) Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
§§§
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
§§§
(1) 1Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig.
2Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsanwalt Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden oder wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
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Im übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt.
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