FamFG (5) | ||
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Freiheitsentziehungssachen |
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(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.
§§§
1Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die
Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen
Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht.
2Befindet sich die Person bereits in Verwahrung
einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
§§§
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) 1Der Antrag ist zu begründen.
2Die Begründung hat
folgende Tatsachen zu enthalten:
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
3Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
§§§
(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie
§§§
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung
seiner Interessen erforderlich ist.
2Die Bestellung ist insbesondere
erforderlich, wenn von einer Anhörung des
Betroffenen abgesehen werden soll.
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(3) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(5) 1Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz
des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
2Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung
der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören.
2Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs.3 seine sofortige Vorführung
angeordnet werden.
3Das Gericht entscheidet hierüber
durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.
(3) 1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
2Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht
ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige
Kosten möglich ist.
(4) 1Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung
eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden.
2Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches
Gutachten beifügen.
§§§
Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch
§§§
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) 1Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
2In diesem Fall wird er wirksam,
wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs.3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
§§§
Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
§§§
(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen.
2Es hat die Verwaltungsbehörde
und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören.
3Für Aussetzungen
bis zu einer Woche bedarf es keiner
Entscheidung des Gerichts.
4Die Aussetzung kann mit
Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
§§§
(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist.
(2) 1Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss
angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.
2Dem Gericht
ist die Freilassung mitzuteilen.
(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.
§§§
(1) 1Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung
angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425
Abs.1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben,
wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen
ist.
2Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige
Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) 1Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen.
2Das Gericht entscheidet
über den Antrag durch Beschluss.
§§§
(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme
bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung
gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis
für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
2Die vorläufige
Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen
nicht überschreiten.
(2) aBei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen
Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und
Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen;
bdie Verfahrenshandlungen
sind unverzüglich nachzuholen.
§§§
(1) 1Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
2Ist die Freiheitsentziehung nicht bis
zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche
Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.
(2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.
§§§
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
§§§
Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.
§§§
1Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die
§§ 308 und 311 entsprechend, wobei an die Stelle
des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt.
2Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426
Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424 Abs.1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzuteilen.
§§§
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
§§§
Verfahren in Aufgebotssachen | ||
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Allgemeine Verfahrensvorschriften |
aAufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge
hat;
bsie finden nur in den durch Gesetz bestimmten
Fällen statt.
§§§
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
2In das Aufgebot ist insbesondere
aufzunehmen:
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.
§§§
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung
in dem elektronischen Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden
Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.
2Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,
das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.
§§§
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
§§§
Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
§§§
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.
§§§
(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.
(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.
(3) § 61 Abs.1 ist nicht anzuwenden.
(4) 1Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach
deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
oder bewilligt werden kann, abweichend von
§ 18 Abs.3 fünf Jahre beträgt.
2Die Vorschriften über
die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von
zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses
an gerechnet, unstatthaft ist.
§§§
Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.
§§§
1Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen.
2Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung
gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
§§§
Aufgebot des Eigentümers |
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(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
§§§
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
§§§
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
§§§
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.
§§§
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl.III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
§§§
Aufgebot des Gläubigers |
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(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.
§§§
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
(2) 1Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach
§ 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
2Bei einer Gesamthypothek,
Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld
ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der
auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden
Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke
verlangen kann.
3Die Antragsberechtigung besteht
nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren
Schuldtitel erlangt hat.
§§§
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.
§§§
(1) Im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist.
(2) 1Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der
Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber
ausgestellt, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen,
dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum
Ablauf der in § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht
gerichtlich geltend gemacht worden ist.
2Ist die Vorlegung
oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so
ist die in Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung
erforderlich.
(3) 1Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an
Eides statt.
2Das Recht des Gerichts zur Anordnung
anderweitiger Ermittlungen von Amts wegen wird
hierdurch nicht berührt.
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 448 Abs.2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.
§§§
(1) Im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens die Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrags anzubieten.
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses bei der Hinterlegungsstelle melde.
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.
(4) Der Ausschließungsbeschluss darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.
§§§
(1) 1Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66
und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl.III 403-4) gelten
die §§ 448 bis 451 entsprechend.
2Anstelle der §§ 1170,
1171 und 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die
§§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes anzuwenden.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
§§§
(1) Die Vorschriften des § 447 Abs.2, des § 448 Abs.1, der §§ 449, 450 Abs.1 bis 4 und der §§ 451, 452 gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zu der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl.III, 403-4) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten.
(2) 1Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines
im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstück
oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, wenn er für seinen Anspruch
einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
2Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks
oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts
wegen mitzuteilen.
§§§
Aufgebot von Nachlassgläubigern |
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(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) 1Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die
Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen.
2Sind
diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem
Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren
Sitz hat.
§§§
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
§§§
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.
§§§
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.
§§§
(1) aIn dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die
sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass
sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen
können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen
Gläubiger noch ein Überschuss ergibt;
bdas Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt
zu werden, bleibt unberührt.
(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
§§§
(1) 1In der Anmeldung einer Forderung sind der
Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben.
2Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen.
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§§§
(1) 1aSind mehrere Erben vorhanden, kommen der von einem Erben gestellte Antrag und der von ihm erwirkte
Ausschließungsbeschluss auch den anderen Erben zustatten;
1bdie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die unbeschränkte Haftung bleiben unberührt.
2Als Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach
der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil
entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
(2) Das Aufgebot mit Androhung des in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§§§
Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs.1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft,
kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich
verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne
dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich
ist.
2Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn
die Gütergemeinschaft endet.
(2) Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so können sowohl der Käufer als auch der Erbe das Aufgebot beantragen.
2Der von dem einen Teil gestellte Antrag und
der von ihm erwirkte Ausschließungsbeschluss kommen,
unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch
dem anderen Teil zustatten.
(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweitig von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.
§§§
§ 454 Abs.2 und die §§ 455 bis 459, 462 und 463 sind im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern nach § 1489 Abs.2 und § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§§§
Aufgebot der Schiffsgläubiger | /th> |
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(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben.
(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen dem Antragsteller nicht bekannt sind.
§§§
Aufgebot zur Kraftloserklärung |
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(1) 1Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde
bezeichnete Erfüllungsort liegt.
2Enthält die Urkunde
eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich
zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen
Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der
Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt
hat.
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich örtlich zuständig.
(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
§§§
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
§§§
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags
eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist,
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie
die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.
§§§
1In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern,
seine Rechte bei dem Gericht bis zum Anmeldezeitpunkt
anzumelden und die Urkunde vorzulegen.
2Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde
für kraftlos erklärt werde.
§§§
1Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes
Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen,
unter denen die erforderliche staatliche
Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass
die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte
andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung
auch durch Veröffentlichung in diesen Blättern
erfolgen.
2Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen,
die von einem deutschen Land oder früheren
Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche
Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich
vorgeschrieben ist.
3Zusätzlich kann die öffentliche
Bekanntmachung in einem von dem Gericht für
Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem erfolgen.
§§§
(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.
(2) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
§§§
(1) 1Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum
als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der
Anmeldezeitpunkt so bestimmt wird, dass bis dahin
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes der zuletzt
ausgegebenen Scheine solche für vier Jahre fällig
geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben
sechs Monate abgelaufen sind.
2Scheine für Zeitabschnitte,
für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile
gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
(2) 1Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses hat
der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen
Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde,
Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die für die
bezeichneten vier Jahre und später fällig gewordenen
Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller
nicht vorgelegt seien.
2Hat in der Zeit seit dem Erlass
des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden,
so muss das Zeugnis auch die in § 471 Abs.2
bezeichneten Angaben enthalten.
§§§
1Die §§ 470 und 471 sind insoweit nicht anzuwenden,
als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein
muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden.
2Der
Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis
der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht
wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr
von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.
§§§
aBei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass bis dahin seit der Fälligkeit des letzten
ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen
sind;
bdas gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der
§§ 471 und 472 gegeben sind.
§§§
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.
§§§
Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.
§§§
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
§§§
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) 1Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2§ 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
§§§
(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.
§§§
(1) 1Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung
eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in
dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten
Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber
des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere
neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre).
2Mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung
des Aufgebotsverfahrens zu verbinden.
3Das Verbot
ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich
bekannt zu machen.
(2) Ein Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass einer Zahlungssperre zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(3) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind.
(4) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen.
§§§
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs.2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
§§§
(1) 1Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren ohne
Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erledigt, so ist
die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben.
2Das
Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung
des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und
die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der
Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses
beantragt wird.
3Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre
öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder
die Aufhebung der Zahlungssperre
von Amts wegen durch den elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Wird das Papier vorgelegt, ist die Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § 477 gestattet worden ist.
(3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§§§
1Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs.3,
die §§ 470 und 478 Abs.2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend.
2Die Landesgesetze können über
die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478
Abs.2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen
Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende
Vorschriften erlassen.
§§§
(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes, der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl.III 403-4) und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen als in den §§ 435, 437 und 441 vorgeschrieben ist.
(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478 Abs.2 und 3 bezeichneten Beschlusses sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 470, 475, 476 und 478 vorgeschrieben ist.
§§§
Schlussvorschriften |
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Artikel 1 Abs.2 und die Artikel 2 und 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Soweit das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Rechtsgebiete der Landesgesetzgebung vorbehält, gilt dieser Vorbehalt auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften, soweit sie Gegenstand dieses Gesetzes sind.
(2) 1Durch Landesgesetz können Vorschriften zur
Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes, einschließlich
der erforderlichen Übergangsvorschriften
erlassen werden.
2Dies gilt auch, soweit keine Vorbehalte
für die Landesgesetzgebung bestehen.
§§§
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen
das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind;
in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr.1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.
§§§
(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§ 6, 15 Abs.2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese Behörden.
(2) 1Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach
§ 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame
Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk
die Behörden ihren Sitz haben.
2Durch Landesgesetz
kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in
dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben,
dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig
ist.
(3) 1Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Gerichtssprache, die Verständigung mit
dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend
anzuwenden.
2Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe
zu leisten, bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten
nach Landesgesetz anstelle der Gerichte Behörden zuständig,
kann durch Landesgesetz bestimmt werden,
dass für die Abänderung einer Entscheidung dieser Behörde
das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk
die Behörde ihren Sitz hat.
2Auf das Verfahren sind die
§§ 59 bis 69 entsprechend anzuwenden.
(2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die Beschwerde statt.
§§§
Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.
§§§
1Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zweck
der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf
den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer
Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt
oder für deren Bezahlung ein deutsches Land
oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen
hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich
zuständig erklärt wird.
2Bezweckt das Aufgebot die
Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art, gilt Satz 1
entsprechend.
§§§
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