FamFG (4) | ||
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Nachlass- und Teilungssachen | ||
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Begriffsbestimmung/Zuständigkeit |
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben
betreffen.
die Aufgaben, die Gerichte nach diesem Buch bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts zu erledigen haben, nachdem eine eheliche, lebenspartnerschaftliche oder fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet wurde, und
Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
§§§
(1) aDie örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte;
bfehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des
Erbfalls seinen Aufenthalt hatte.
(2) 1Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt,
ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
2Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an
ein anderes Gericht verweisen.
(3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.
§§§
(1) 1Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig,
wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht.
2Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.
(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs.2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen.
(4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht.
(5) 1Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts
einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem
Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Gericht zuständig,
das für die Auseinandersetzung über den
Nachlass zuständig ist.
2Im Übrigen bestimmt sich die
Zuständigkeit nach § 122.
(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig.
(7) 1Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs.1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten
(§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird,
ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk
der Ausschlagende oder Anfechtende seinen
Wohnsitz hat.
2Die Niederschrift über die Erklärung ist
von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht
zu übersenden.
§§§
Verfahren in Nachlasssachen | ||
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Allgemeine Bestimmungen |
(1) 1In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller.
2Ferner können als Beteiligte
hinzugezogen werden:
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) 1Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers
und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker.
2Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
3Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
(4) 1In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
2Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.
§§§
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen |
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(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(3) aDem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein
erteilt werden;
bbei einem gemeinschaftlichen
Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen
Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder
Vertragschließende.
§§§
(1) 1Über jede in besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ist das für den
Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt
schriftlich zu unterrichten.
2Hat der Erblasser keinen
inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amtsgericht
Schöneberg in Berlin zu richten.
3Bei den Standesämtern
und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin
werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung
befindlichen Verfügungen von Todes wegen geführt.
4Erhält
die das Testamentsverzeichnis führende Stelle
Nachricht vom Tod des Erblassers, teilt sie dies dem
Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach
Satz 1 stammt.
5Die Mitteilungspflichten der Standesämter
bestimmen sich nach dem Personenstandsgesetz.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder des verstorbenen Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen.
(3) aFür Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche
oder notariell beurkundete Erklärungen, nach
denen die Erbfolge geändert worden ist, gilt Absatz 1
entsprechend;
bin diesen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht
der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat.
(4) 1Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 34a des
Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse
sowie die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen
gespeicherten Daten.
2Die
Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für
die Wiederauffindung der Verfügung von Todes wegen
unumgänglich Notwendige zu beschränken.
3Der das
Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die
Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der Verfügung
von Todes wegen sowie das Datum der Inverwahrnahme
mitgeteilt werden.
4aDie Fristen für die
Löschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren
seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten;
4bist der
Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich
festgelegt worden, sind die Daten spätestens
nach 30 Jahren zu löschen.
(5) 1Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3
sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch
erfolgen.
2Die Landesregierungen bestimmen
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und
eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form.
(6) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen |
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(1) 1Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers
Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung
befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.
2Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
3War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt
war.
(2) 1Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen
Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum
Termin laden.
2Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung
von Todes wegen mündlich bekannt zu geben.
3aSie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden;
3bauf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
(3) 1Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden
Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich
bekannt zu geben.
2Dies gilt nicht für Beteiligte, die in
einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
§§§
(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.
(2) 1Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen.
2Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs.2 zuständigen Gericht erneut in besondere
amtliche Verwahrung zurückzubringen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden.
§§§
aHat ein nach § 344 Abs.6 zuständiges Gericht die
Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und
eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift
dem Nachlassgericht zu übersenden;
beine beglaubigte
Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist
zurückzubehalten.
§§§
1Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches
Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die
verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt.
2Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der
Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen
zu eröffnen.
3Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.
§§§
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung |
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(1) 1Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines
Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt
erachtet werden, ergeht durch Beschluss.
2Der Beschluss
wird mit Erlass wirksam.
3Einer Bekanntgabe
des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) 1Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen
eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten
bekannt zu geben.
2Das Gericht hat in diesem Fall die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen
und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft
des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.
§§§
(1) 1In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung
eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2Die Kostenentscheidung
soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
(2) 1Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden
Erbscheins beantragt wird.
2Die Beschwerde
gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen
gleichlautenden Erbscheins.
(3) Ein Beschluss, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, ist nicht mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss öffentlich bekannt gemacht ist (§ 2361 Abs.2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
§§§
Die §§ 352 und 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
§§§
(1) Ein Beschluss, durch den das Nachlassgericht einem Dritten eine Frist zur Erklärung nach § 2198 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer zum Testamentsvollstrecker ernannten Person eine Frist zur Annahme des Amtes bestimmt, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) aAuf einen Beschluss, durch den das Gericht bei
einer Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren
Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts entscheidet, ist § 40 Abs.3 entsprechend
anzuwenden;
bdie Beschwerde ist binnen einer
Frist von zwei Wochen einzulegen.
(3) Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, steht die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den das Gericht Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt, sowie gegen einen Beschluss, durch den das Gericht über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker selbständig zu.
§§§
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen |
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(1) Erhält das Gericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermögen von Todes wegen erworben hat, das nach § 1640 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, teilt es dem Familiengericht den Vermögenserwerb mit.
(2) Hat ein Gericht nach § 344 Abs.4 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, soll es das nach § 343 zuständige Gericht hiervon unterrichten.
§§§
(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.
(2) 1Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung
des Erbscheins erteilt wird.
2Das Gleiche gilt für
die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie
für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die
Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
§§§
In den Fällen des § 2259 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.
§§§
(1) Der Beschluss, durch den dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht die Beschwerde nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem Testamentsvollstrecker zu, der zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.
§§§
(1) Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss, durch den dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, beginnt für jeden Nachlassgläubiger mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss dem Nachlassgläubiger bekannt gemacht wird, der den Antrag auf die Bestimmung der Inventarfrist gestellt hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den über die Bestimmung einer neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, entschieden wird.
§§§
1Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die
Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger
als auch von dem Erben beantragt werden.
2Zu dem
Termin sind beide Teile zu laden.
3Die Anwesenheit des
Gläubigers ist nicht erforderlich.
4Die §§ 478 bis 480
und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
Für das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.
§§§
Verahren in Teilungssachen |
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(1) aBei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen
den Beteiligten zu vermitteln;
bdas gilt nicht, wenn ein
zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker
vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
§§§
1Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen
Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft
vorliegen.
2Für die Pflegschaft
tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das
Nachlassgericht.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden.
2Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig.
(2) 1Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten
über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass
die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann,
falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur
Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte.
2Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die
Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden
können.
§§§
(1) 1Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden.
2Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn nur dieser erschienen ist.
(2) 1Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen.
2Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift
oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
(3) 1Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht, wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt
hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt
zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen,
dass er die Urkunde auf der Geschäftsstelle einsehen
und eine Abschrift der Urkunde fordern kann.
2Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen
wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Gericht
zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines
neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen
Termin nicht erscheint.
(4) aBeantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem
Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen;
banderenfalls
hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen.
§§§
War im Fall des § 366 der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen, gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17, 18 und 19 Abs.1) entsprechend.
§§§
(1) 1Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan
anzufertigen.
2Sind die erschienenen
Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat
das Gericht die Auseinandersetzung zu beurkunden.
3aSind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen;
3bdasselbe gilt, wenn
die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu
gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten
Urkunde erteilen.
(2) 1Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht nach § 366 Abs.3 und 4 zu verfahren.
2§ 367 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach § 366 Abs.1 oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer oder Pfleger hat, für die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung anstelle des Familien- oder des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig.
§§§
Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.
§§§
1Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist
darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren
bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen.
2Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können,
hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs.1 und 2
zu verfahren.
§§§
(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs.1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
(2) 1Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs.1 sowie
aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden
die Vollstreckung statt.
2Die §§ 795 und 797
der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
§§§
(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs.3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.
§§§
(1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.
(2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs.1 sowie die §§ 352, 353 und 357 entsprechend.
§§§
Verfahren in Registersachen | ||
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Begriffsbestimmung |
§§§
Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach
§ 146 Abs.2, den §§ 147, 157 Abs.2, § 166 Abs.3, § 233 Abs.3 und § 318 Abs.3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,
den §§ 522, 590 und 729 Abs.1, (3) des Handelsgesetzbuchs und § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes sowie die in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache geltenden Vorschriften,
§ 33 Abs.3, den §§ 35 und 73 Abs.1, den §§ 85 und 103 Abs.3, den §§ 104 und 122 Abs.3, § 147 Abs.2, § 265 Abs.3 und 4, § 270 Abs.3 sowie § 273 Abs.2 bis 4 des Aktiengesetzes,
Artikel 55 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl.EG Nr.L 294 S.1) sowie § 29 Abs.3, § 30 Abs.1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes,
§ 26 Abs.1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes,
§ 66 Abs.2, 3 und 5, § 71 Abs.3 sowie § 74 Abs.2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
§ 45 Abs.3, den §§ 64b, 83 Abs.3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes,
Artikel 54 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.EU Nr.L 207 S.1),
§ 11 Abs.3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
§ 2c Abs.2 Satz 2 bis 7 (1), den §§ 22o, 38 Abs.2 Satz 2, § 45a Abs.2 Satz 1, 3, 4 und 6 sowie § 46a Abs.2 Satz 1, Abs.4 und 5 des Kreditwesengesetzes,
§ 2 Abs.4, § 30 Abs.2 Satz 1 und Abs.5 Satz 1 sowie § 31 Abs.1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes,
§ 104 Abs.2 Satz 3 bis 8 (2) und § 104u Abs.2 Satz 1 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
§ 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs.2 und den §§ 147 und 157 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs,
(4) § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes.
vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
§§§
Zuständigkeit |
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(1) Für Verfahren nach § 374 Nr.1 und 2 sowie § 375 Nr.1, 3 bis 14 und 16 (2) ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.
(2) (1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nr.1 bis 3
sowie § 375 Nr.1, 3 bis 14 und 16 (2) anderen oder zusätzlichen
Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der
Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen.
2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines
Gerichts für Verfahren nach § 374 Nr.1 bis 3 über die
Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
§§§
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt.
(2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat.
(3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) § 2 Abs.1 ist nicht anzuwenden.
§§§
Registersachen | ||
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Verfahren |
(1) (1) 1Für Erklärungen gegenüber dem Register,
die zu der Eintragung erforderlich sind
und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter
Form abgegeben werden, können sich
die Beteiligten auch durch Personen vertreten
lassen, die nicht nach § 10 Abs.2 vertretungsberechtigt
sind.
2Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen
und Verfügungen des Registers.
(2) (1) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
§§§
(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister dem Registergericht mitzuteilen.
(2) 1Die Finanzbehörden haben den Registergerichten
Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von
Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem
Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen,
soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen
im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie
zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von
Eintragungen im Register benötigt wird.
2Die Auskünfte
unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).
§§§
(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von
den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,
den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,
den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
(berufsständische Organe) unterstützt.
(2) 1Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur
Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen
sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in
das Register erforderlich ist.
2Auf ihren Antrag sind die
berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.
(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.
(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.
(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.
§§§
1Das Registergericht kann, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des § 21 Abs.1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist.
2Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten
eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.
§§§
(1) 1Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt.
2Die Eintragung
wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) 1aDie Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben;
1bsie ist mit der Unterschrift
oder der elektronischen Signatur des zuständigen
Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) 1Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr.1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht
der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller
behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht
dem Antragsteller eine angemessene Frist zur
Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen.
2Die Entscheidung
ist mit der Beschwerde anfechtbar.
§§§
(1) aDie Eintragung ist den Beteiligten bekannt zu geben;
bauf die Bekanntgabe kann verzichtet werden.
(2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt.
(3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.
§§§
(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 sowie § 383 entsprechend anwendbar.
(2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§§§
Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des
bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch
bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur
Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind.
2Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
3Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass
die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten
auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und
zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich
sind.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die näheren Bestimmungen über die
Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-
und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung
der Daten an das Unternehmensregister und die Aktenführung
in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das
Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung
nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das
Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und
Bekanntmachungen zu treffen.
2aDabei kann auch vorgeschrieben
werden, dass das Geburtsdatum von in das
Register einzutragenden Personen zur Eintragung
anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden
Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht
einzureichen ist;
2bsoweit in der Rechtsverordnung
solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können
auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung
der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor
den Registergerichten getroffen werden.
2Dabei kann
insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Organen
laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen
Daten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister
und den zu diesen Registern eingereichten Dokumenten
mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in
der Rechtsverordnung festzulegen.
3Die Empfänger
dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur
für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie
ihnen übermittelt worden sind.
(4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden.
(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist.
§§§
Zwangsgeldverfahren |
---|
(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs.4 und § 125a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs.2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.
§§§
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.
§§§
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden.
(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden.
(3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben.
(4) 1Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld
festzusetzen.
2Das Gericht kann, wenn die Umstände
es rechtfertigen, von der Festsetzung eines
Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte
Zwangsgeld festsetzen.
(5) 1Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach
§ 388 zu erlassen.
2Die in dieser Entscheidung bestimmte
Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft
der Verwerfung des Einspruchs.
(6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.
§§§
(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.
§§§
(1) Soll nach § 37 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei
dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen;
das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft.
§§§
Löschungs- und Auflösungsverfahren |
---|
(1) 1Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf
Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister
einzutragen.
2Das Gericht hat den eingetragenen
Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger
von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen
und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung
eines Widerspruchs zu bestimmen.
(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.
(3) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens
nicht entspricht oder Widerspruch gegen die
Löschung erhoben wird.
2Der Beschluss ist mit der
Beschwerde anfechtbar.
(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.
(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft eingetragen werden soll.
§§§
(1) 1Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft
auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von
Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder
der berufsständischen Organe gelöscht werden.
2Sie ist
von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt
worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) 1Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft,
soweit solche vorhanden sind und ihre Person
und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt
zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist
zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen.
2aAuch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und
Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das
Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die
Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem
für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister
bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
erfolgt;
2bin diesem Fall ist jeder zur Erhebung
des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung
der Löschung ein berechtigtes Interesse hat.
3Vor der
Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im
Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu
hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs.3 bis 5 entsprechend.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,
bei denen keiner der persönlich haftenden
Gesellschafter eine natürliche Person ist.
2Eine
solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden,
wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten
Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch
bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich
haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche
Person persönlich haftender Gesellschafter
ist.
§§§
(1) 1Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen.
2Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.
(2) 1Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.
2§ 394 Abs.2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs.3 bis 5 entsprechend.
§§§
§§§
1Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275
und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung
erhoben werden kann.
2Das Gleiche gilt für eine in
das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für
eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft,
wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes
die Nichtigkeitsklage erhoben werden
kann.
§§§
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
§§§
(1) 1Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien eine der nach § 23 Abs.3
Nr.1, 4, 5 oder Nr.6 des Aktiengesetzes wesentlichen
Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen
oder die Bestimmung nach § 23 Abs.3 Nr.3 des
Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die
Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen
Organe aufzufordern, innerhalb einer
bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel
der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden oder die Unterlassung durch
Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen.
2Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass
andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des
Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft
dadurch nach § 262 Abs.1 Nr.5 oder § 289 Abs.2 Nr.2
des Aktiengesetzes aufgelöst wird.
(2) 1Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten
Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch
erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen
worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.
2Die Feststellung kann mit der Zurückweisung
des Widerspruchs verbunden werden.
3Mit der Zurückweisung
des Widerspruchs sind der Gesellschaft
zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen,
soweit dies nicht unbillig ist.
(3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs.1 Nr.1 oder Nr.4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.
§§§
Ergänzende Vorschriften - Vereinsregister |
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Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.
§§§
Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
§§§
Unternehmensrechtliche Verfahren |
---|
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den §§ 522 und 729 Abs.1 (1) des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs.2 des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.
§§§
(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht.
(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.
§§§
(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.
(2) 1Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten
Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen
eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu
erteilen.
2Das Gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem
Binnenschifffahrtsgesetz von dem Schiffer aufgemacht
worden ist, für diesen.
§§§
(1) 1Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine
mündliche Verhandlung über die von dem Dispacheur
aufgemachte Dispache zu beantragen.
2In dem Antrag
sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu
dem Verfahren hinzugezogen werden sollen.
(2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin zu laden.
(3) 1Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten,
dass, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheint
noch vorher Widerspruch gegen die Dispache
bei dem Gericht anmeldet, sein Einverständnis mit der
Dispache angenommen wird.
2In der Ladung ist zu bemerken,
dass die Dispache und deren Unterlagen auf
der Geschäftsstelle eingesehen werden können.
(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss mindestens zwei Wochen betragen.
(5) 1Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der
Unterlagen der Dispache für notwendig, hat es die Beibringung
der erforderlichen Belege anzuordnen.
2§ 404
Abs.1 gilt entsprechend.
§§§
(1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet, hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Verfahren Beteiligten zu bestätigen.
(2) 1Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten,
deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu
erklären.
2Wird der Widerspruch als begründet anerkannt
oder kommt anderweitig eine Einigung zustande,
ist die Dispache entsprechend zu berichtigen.
3Erledigt
sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit
zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht
berührt wird.
(3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, wird angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht als begründet anerkennt.
§§§
(1) 1Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs.2 erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung
der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren
Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen
werden, zu verfolgen.
2Die §§ 878 und 879 der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass das Gericht einem Beteiligten
auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft
gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage verlängern
kann und dass an die Stelle der Ausführung
des Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt.
(2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.
§§§
(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen, über die Bestätigung der Dispache entschieden oder ein Beteiligter nach § 404 zur Herausgabe von Schriftstücken verpflichtet wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden.
§§§
(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam.
(2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
(3) 1Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
sowie für Klagen, durch welche Einwendungen
gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche
geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der
Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene
Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht
zuständig, das die Dispache bestätigt hat.
2Gehört der
Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen
bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.
§§§
Weitere Angelegenheiten |
---|
Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind
die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann,
die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen,
eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
(1) 1In Verfahren nach § 410 Nr.1 ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft,
zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist.
2Hat der Verpflichtete seinen
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, kann er
die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes
oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) 1In Verfahren nach § 410 Nr.2 ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
2Durch eine ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um
deren Angelegenheit es sich handelt, kann die Zuständigkeit
eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
(3) In Verfahren nach § 410 Nr.3 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet.
(4) In Verfahren nach § 410 Nr.4 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird.
§§§
Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
in Verfahren nach § 410 Nr.1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und der Berechtigte;
in Verfahren nach § 410 Nr.2 derjenige, der zum Sachverständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist;
in Verfahren nach § 410 Nr.3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger;
in Verfahren nach § 410 Nr.4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung des Pfands erlöschen würde.
§§§
1In Verfahren nach § 410 Nr.1 kann sowohl der
Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung beantragen.
2Das Gericht
hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen.
3Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410 Nr.2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
§§§
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