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Amtliche Fußnoten
  1. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl.EU Nr.L 247 S.1).

  2. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).

§§§



Zu § 9   FamFG
  1. In § 9 Abs.3 wurden das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 a1) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 10   FamFG
  1. In § 10 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  2. In § 10 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 35   FamFG
  1. In § 35 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Wörter „§ 802g Abs.1 Satz 2 und Abs.2, die §§ 802h und 802j Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)

§§§



Zu § 46   FamFG
  1. § 46 Satz 4 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b1) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 55   FamFG
  1. In § 55 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b2) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 57   FamFG
  1. In § 57 Nr.5 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssache“ durch das Wort „Ehewohnungssache“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 64   FamFG
  1. § 64 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 c) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 66   FamFG
  1. In § 66 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Beschwerdeberechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 d) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 67   FamFG
  1. In § 67 Abs.4 wurden nach dem Wort „Beschwerdeentscheidung“ die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Gericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 e) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 70   FamFG
  1. In § 70 Abs.3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Unterbringungssachen“ die Wörter „und Verfahren nach § 151 Nr.6 und 7“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 f) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  2. § 70 Abs.3 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 f) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 73   FamFG
  1. In § 73 Satz 3 wurden die Wörter „oder als unzulässig verworfen“ durch die Wörter „, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs.1 zurückgewiesen“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 g) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 89   FamFG
  1. In § 89 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Wörter „§ 802g Abs.1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)

§§§



Zu § 91   FamFG
  1. In § 91 Abs.2 wurde die Angabe „§ 901“ durch die Angabe „§ 802g“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)

§§§



Zu § 94   FamFG
  1. § 94 Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.4 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 96   FamFG
  1. In § 96 Überschrift wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  2. In § 96 Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 99   FamFG
  1. In § 99 Abs.1 Nr.1 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  2. In § 99 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  3. § 99 Abs.1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) cc) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. In § 99 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) dd) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 104   FamFG
  1. In § 104 Abs.1 Nr.1 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 i) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  2. In § 104 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 i) bb) und cc) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. In § 104 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 i) dd) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 109   FamFG
  1. In § 109 Abs.4 Nr.3 wurden die Wörter „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 111   FamFG
  1. In § 111 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 112   FamFG
  1. In § 112 Nr.1 wurde die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.7 und 8“ durch die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.8 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 j) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  2. In § 112 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.9“ durch die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.10“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 j) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 113   FamFG
  1. In § 113 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „40 bis 48“ durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 k) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 114   FamFG
  1. In § 114 Nr.5 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.6 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und Nr.7 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

  2. In § 114 Abs.3 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 l) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 117   FamFG
  1. In § 117 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 m) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  2. In § 117 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§§ 514,“ die Angabe „516 Abs.3, § 521 Abs.2, §“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 m) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  3. In § 117 Abs.5 wurden die Wörter „Einlegung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 m) cc) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 125   FamFG
  1. In § 125 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Familiengerichts“ durch die Wörter „Familien- oder Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 n) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 133   FamFG
  1. In § 133 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 137   FamFG
  1. § 137 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 137 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 142   FamFG
  1. § 142 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

§§§



Zu § 149   FamFG
  1. In wurde in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 158   FamFG
  1. In § 158 Abs.7 Satz 2 wurden nach dem Wort „Verfahrensbeistand“ die Wörter „für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 p) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 187   FamFG
  1. § 187 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 q) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  2. § 187 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und in ihm wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 q) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu Abschnitt 6   FamFG
  1. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 200   FamFG
  1. § 200 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 202   FamFG
  1. In § 202 Satz 1 wurden die Wörter „Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache“ durch die Wörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 203   FamFG
  1. In § 203 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.11 a) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  2. In § 203 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ und das Wort „Hausratsgegenstände“ durch das Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.11 a) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  3. In § 203 Abs.3 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.11 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 204   FamFG
  1. In § 204 Abs.1 wurden das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ und die Wörter „§ 4 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats“ durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  2. In § 204 Abs.2 wurde jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.12 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 205   FamFG
  1. In § 205 Überschrift wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  2. In § 205 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 206   FamFG
  1. In § 206 Überschrift wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  2. In § 206 Abs.1 Satzteil vor Nr.1 1 wurde „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.14 b) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  3. In § 206 Abs.1 Nr.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Hausratsgegenstände“ durch das Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.14 b) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 209   FamFG
  1. In § 209 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen“ durch die Wörter „Ehewohnungs- und Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  2. In § 209 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.15 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

§§§



Zu § 219   FamFG
  1. § 219 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 220   FamFG
  1. § 220 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 221   FamFG
  1. § 221 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 222   FamFG
  1. § 222 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 223   FamFG
  1. § 223 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 224   FamFG
  1. § 224 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 225   FamFG
  1. § 225 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 226   FamFG
  1. § 226 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 227   FamFG
  1. § 227 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 228   FamFG
  1. § 228 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 229   FamFG
  1. § 229 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 230   FamFG
  1. § 230 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 233   FamFG
  1. In § 233 Satz 1 wurde die Angabe „§ 231 Abs.1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 232 Abs.1 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 r) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 242   FamFG
  1. In § 242 Satz 1 wurde das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 s) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 253   FamFG
  1. In § 253 Abs.2 wurde das Wort „sofortigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 t) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 255   FamFG
  1. In § 255 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „einer Partei“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 u) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 269   FamFG
  1. In § 269 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.16 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  2. In § 269 Abs.1 Nr.6 wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ und die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.16 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)

  3. In § 269 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „§ 1 Abs.3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs.4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 v) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 270   FamFG
  1. In § 270 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.3 bis 11“ durch die Angabe „Nr.3 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 w) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 287   FamFG
  1. § 287 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)

§§§



Zu § 298   FamFG
  1. § 298 wurde neugefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



Zu § 375   FamFG
  1. In § 375 Nr.11 wurde die Angabe „§ 2c Abs.2 Satz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs.2 Satz 2 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)

  2. In § 375 Nr.13 wurde die Angabe „§ 104 Abs.2 Satz 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 104 Abs.2 Satz 3 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)

  3. In § 375 Nr.2 wurde die Angabe „§ 884 Nr.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 x) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

  4. In § 375 Nr.15 wurde ein Komma angefügt und Nummer 16 eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.1 a) und b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)

§§§



Zu § 376   FamFG
  1. § 376 Abs.2 trat abweichen von Art.112 Abs.1 bereits am 29.05.09 in Kraft aufgrund Art.14 Abs.1 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)

  2. In § 376 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 375 Nr.1 und 3 bis 14“ durch die Wörter „§ 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)

§§§



Zu § 378   FamFG
  1. Dem Wortlaut wurde Abs.1 vorangestellt und der bisherige Wortlaut wurde Abs.2, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 y) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

§§§



Zu § 402   FamFG
  1. In § 402 Abs.2 wurde die Angabe „§§ 522, 729 Abs.1 und § 884 Nr.4“ durch die Angabe „§§ 522 und 729 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 z) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)

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