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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl.EU Nr.L 247 S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.L 376 vom 27.12.2006, S.36).
§§§
Zu § 9 FamFG |
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In § 9 Abs.3 wurden das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 a1) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 10 FamFG |
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In § 10 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 10 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 35 FamFG |
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In § 35 Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Wörter „§ 802g Abs.1 Satz 2 und Abs.2, die §§ 802h und 802j Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 46 FamFG |
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§ 46 Satz 4 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b1) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 55 FamFG |
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In § 55 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 b2) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 57 FamFG |
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In § 57 Nr.5 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssache“ durch das Wort „Ehewohnungssache“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 64 FamFG |
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§ 64 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 c) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 66 FamFG |
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In § 66 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Beschwerdeberechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 d) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 67 FamFG |
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In § 67 Abs.4 wurden nach dem Wort „Beschwerdeentscheidung“ die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Gericht“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 e) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 70 FamFG |
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In § 70 Abs.3 Nr.2 wurden nach dem Wort „Unterbringungssachen“ die Wörter „und Verfahren nach § 151 Nr.6 und 7“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 f) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§ 70 Abs.3 Satz ? wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 f) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 73 FamFG |
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In § 73 Satz 3 wurden die Wörter „oder als unzulässig verworfen“ durch die Wörter „, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs.1 zurückgewiesen“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 g) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 89 FamFG |
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In § 89 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch die Wörter „§ 802g Abs.1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 91 FamFG |
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In § 91 Abs.2 wurde die Angabe „§ 901“ durch die Angabe „§ 802g“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
§§§
Zu § 94 FamFG |
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§ 94 Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.4 Abs.8 Nr.4 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2258)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 96 FamFG |
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In § 96 Überschrift wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 96 Abs.2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 99 FamFG |
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In § 99 Abs.1 Nr.1 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 99 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§ 99 Abs.1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) cc) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
In § 99 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 h) dd) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 104 FamFG |
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In § 104 Abs.1 Nr.1 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 i) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 104 Abs.1 Nr.2 wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 i) bb) und cc) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
Bisheriger Wortlaut:
In § 104 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 i) dd) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 109 FamFG |
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In § 109 Abs.4 Nr.3 wurden die Wörter „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 111 FamFG |
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In § 111 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 112 FamFG |
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In § 112 Nr.1 wurde die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.7 und 8“ durch die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.8 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 j) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 112 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.9“ durch die Angabe „§ 269 Abs.1 Nr.10“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 j) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 113 FamFG |
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In § 113 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „40 bis 48“ durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 k) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 114 FamFG |
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In § 114 Nr.5 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.6 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und Nr.7 angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 114 Abs.3 wurden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 l) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 117 FamFG |
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In § 117 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 m) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 117 Abs.2 Satz 1 wurde nach der Angabe „§§ 514,“ die Angabe „516 Abs.3, § 521 Abs.2, §“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 m) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 117 Abs.5 wurden die Wörter „Einlegung und“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 m) cc) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 125 FamFG |
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In § 125 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Familiengerichts“ durch die Wörter „Familien- oder Betreuungsgerichts“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 n) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 133 FamFG |
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In § 133 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushaltsgegenständen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 137 FamFG |
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§ 137 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
§ 137 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.7 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 142 FamFG |
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§ 142 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
§§§
Zu § 149 FamFG |
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In wurde in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 158 FamFG |
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In § 158 Abs.7 Satz 2 wurden nach dem Wort „Verfahrensbeistand“ die Wörter „für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils“ eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 p) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 187 FamFG |
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§ 187 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 q) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§ 187 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5 und in ihm wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 q) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu Abschnitt 6 FamFG |
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Die Überschrift zu Abschnitt 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.8 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 200 FamFG |
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§ 200 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.9 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 202 FamFG |
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In § 202 Satz 1 wurden die Wörter „Wohnungszuweisungssache oder Hausratssache“ durch die Wörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.10 iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 203 FamFG |
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In § 203 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.11 a) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 203 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ und das Wort „Hausratsgegenstände“ durch das Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.11 a) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 203 Abs.3 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.11 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 204 FamFG |
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In § 204 Abs.1 wurden das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ und die Wörter „§ 4 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats“ durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.12 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 204 Abs.2 wurde jeweils das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.12 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 205 FamFG |
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In § 205 Überschrift wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.13 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 205 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.13 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 206 FamFG |
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In § 206 Überschrift wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.14 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 206 Abs.1 Satzteil vor Nr.1 1 wurde „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.14 b) aa) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 206 Abs.1 Nr.1 und 2 wurde jeweils das Wort „Hausratsgegenstände“ durch das Wort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.14 b) bb) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 209 FamFG |
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In § 209 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen“ durch die Wörter „Ehewohnungs- und Haushaltssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.15 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 209 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Wohnungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.15 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
§§§
Zu § 219 FamFG |
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§ 219 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
Zu beteiligen sind neben den Ehegatten
in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung von Anrechten der Versorgungsträger,
a) bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich heranzuziehendes Anrecht besteht,
b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,
c) bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder
d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu leisten sind;
in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet ist, sowie
b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten;
in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie
b) die Hinterbliebenen der Ehegatten.
§§§
Zu § 220 FamFG |
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§ 220 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei
2Übersendet das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches Formular, ist dieses zu verwenden.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten
oder ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger
bestimmte für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich
einzubeziehenden Anrechte erforderliche
Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben.
2Das
Gericht kann insbesondere anordnen, dass alle erheblichen
Tatsachen anzugeben, die notwendigen Urkunden
und Beweismittel beizubringen, die für die Feststellung
der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen
Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen
Formulare zu verwenden sind.
(3) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen Folge zu leisten.
§§§
Zu § 221 FamFG |
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§ 221 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe
eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden
Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen.
2Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten
Frist erhoben, kann das Gericht im weiteren Verfahren
das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der
Klage hätte geltend gemacht werden können.
(2) 1Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen,
wenn ein Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich
einzubeziehendes Anrecht anhängig ist.
2Ist die
Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Frist erhoben worden, kann das Gericht das
Verfahren aussetzen.
§§§
Zu § 222 FamFG |
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§ 222 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
§§§
Zu § 223 FamFG |
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§ 223 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.
(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.
§§§
Zu § 224 FamFG |
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§ 224 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.
(2) 1Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die
das Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen
Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird
der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften
erforderliche Betrag gesondert festgesetzt.
2Absatz 1
gilt entsprechend.
(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert, nach denen sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1 und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag auf Antrag neu festzusetzen.
§§§
Zu § 225 FamFG |
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§ 225 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gegründete Entscheidung aufzuheben.
§§§
Zu § 226 FamFG |
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§ 226 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich und die an die Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung regeln.
§§§
Zu § 227 FamFG |
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§ 227 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
1Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich
betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
2Die Entscheidung ist zu begründen.
§§§
Zu § 228 FamFG |
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§ 228 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung.
§§§
Zu § 229 FamFG |
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§ 229 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.
§§§
Zu § 230 FamFG |
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§ 230 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.23 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde, oder eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ab.
(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von § 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine Entscheidung zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 3a Abs.6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Verbindung mit § 1587d Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.
(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach § 1587d Abs.1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3b Abs.1 Nr.2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.
§§§
Zu § 233 FamFG |
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In § 233 Satz 1 wurde die Angabe „§ 231 Abs.1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 232 Abs.1 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 r) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 242 FamFG |
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In § 242 Satz 1 wurde das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 s) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 253 FamFG |
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In § 253 Abs.2 wurde das Wort „sofortigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 t) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 255 FamFG |
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In § 255 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „einer Partei“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 u) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 269 FamFG |
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In § 269 Abs.1 Nr.5 wurde die Angabe „§ 18“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.16 a) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 269 Abs.1 Nr.6 wurde das Wort „Hausratssachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ und die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.3 Nr.16 b) iVm Art.13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.09 (BGBl_I_09,1696)
In § 269 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „§ 1 Abs.3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs.4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 v) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 270 FamFG |
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In § 270 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „Nr.3 bis 11“ durch die Angabe „Nr.3 bis 12“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 w) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 287 FamFG |
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§ 287 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)
§§§
Zu § 298 FamFG |
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§ 298 wurde neugefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2286)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des
Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen
ärztlichen Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
nur genehmigen, wenn es den Betroffenen
zuvor persönlich angehört hat.
2Das Gericht soll die
sonstigen Beteiligten anhören.
3Auf Verlangen des
Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende
Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung
möglich ist.
(2) 1Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
2Der Sachverständige soll nicht
auch der ausführende Arzt sein.
§§§
Zu § 375 FamFG |
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In § 375 Nr.11 wurde die Angabe „§ 2c Abs.2 Satz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 2c Abs.2 Satz 2 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 375 Nr.13 wurde die Angabe „§ 104 Abs.2 Satz 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 104 Abs.2 Satz 3 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.8 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie (aF) vom 12.03.09 (BGBl_I_09,470)
In § 375 Nr.2 wurde die Angabe „§ 884 Nr.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 x) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
In § 375 Nr.15 wurde ein Komma angefügt und Nummer 16 eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.1 a) und b) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§§§
Zu § 376 FamFG |
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§ 376 Abs.2 trat abweichen von Art.112 Abs.1 bereits am 29.05.09 in Kraft aufgrund Art.14 Abs.1 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.09 (BGBl_I_09,1102)
In § 376 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§ 375 Nr.1 und 3 bis 14“ durch die Wörter „§ 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2512)
§§§
Zu § 378 FamFG |
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Dem Wortlaut wurde Abs.1 vorangestellt und der bisherige Wortlaut wurde Abs.2, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 y) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
Zu § 402 FamFG |
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In § 402 Abs.2 wurde die Angabe „§§ 522, 729 Abs.1 und § 884 Nr.4“ durch die Angabe „§§ 522 und 729 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.08.09, durch Art.8 Nr.1 z) iVm Art.10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (aF) vom 30.07.09 (BGBl_I_09,2449)
§§§
FamFG | [ ] |
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