FamFG (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 315-24
Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17.12.2008 (BGBl_I_61,2587)
= Art.1 FGG-Reformgesetz
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeiner Teil | ||
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Allgemeine Vorschriften |
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.
§§§
(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.
(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.
(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.
§§§
(1) 1Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich
unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht
bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig
zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht
zu verweisen.
2Vor der Verweisung sind die Beteiligten
anzuhören.
(2) 1Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache
an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen.
2Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von
Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das
vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3) 1Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
2Er ist für das
als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.
§§§
1Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an
ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur
Übernahme der Sache bereit erklärt hat.
2Vor der Abgabe
sollen die Beteiligten angehört werden.
§§§
(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
§§§
(1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
2Ausgeschlossen ist auch, wer
bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§§§
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn
es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2
oder Absatz 3 nicht entspricht.
2Der Beschluss ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung
der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
§§§
§§§
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.
(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (1).
(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.
(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Darüber
hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung
durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt
nur
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (1) vertreten lassen;
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind,
durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
2Verfahrenshandlungen,
die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter
bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen
hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten
sind wirksam.
3Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 Nr.1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung
untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung
und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren
über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
2Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte
mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse (2) vertreten
lassen.
3Für die Beiordnung eines Notanwaltes
gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
§§§
1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
einzureichen.
2aSie kann nachgereicht werden;
2bhierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen.
3Der Mangel
der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend
gemacht werden.
4Das Gericht hat den Mangel
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen,
wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder
Notar auftritt.
5Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89
der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
1Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen
erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen
die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können,
als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist.
2Das
Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen
des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
3§ 10
Abs.3 Satz 1 und 3 und Abs.5 gilt entsprechend.
4Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort
widerrufen oder berichtigt wird.
§§§
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
(2) 1Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie
ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und
schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines
Dritten nicht entgegenstehen.
2Die Einsicht ist zu versagen,
wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorliegt.
(3) 1Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
2Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(4) 1Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die
Amts- oder Geschäftsräume überlassen.
2Ein Recht auf
Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume
besteht nicht.
3Die Entscheidung nach
Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(5) 1Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs.3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
2Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs.3
Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem
Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.
(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
§§§
(1) 1Die Gerichtsakten können elektronisch geführt
werden.
2§ 298a Abs.2 und 3 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(2) 1Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen
als elektronisches Dokument übermitteln.
2Für das elektronische
Dokument gelten § 130a Abs.1 und 3 sowie
§ 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt
und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht
werden können.
2Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
die geltenden organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für
die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
3Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste
Landesbehörde übertragen.
4Die Zulassung der elektronischen
Akte und der elektronischen Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(5) 1Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen
Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bildoder
anderen Datenträger übertragen worden und liegt
der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe
mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen,
Auszüge und Abschriften von dem Bildoder
dem Datenträger erteilt werden.
2Auf der Urschrift
anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei
dem Nachweis angebracht.
§§§
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) 1Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach
den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch
bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der
Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird.
2Soll
die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das
Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft
macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
§§§
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.
(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
§§§
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.
(3) 1Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind
bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist
die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
2Ist dies
geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne
Antrag gewährt werden.
(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.
§§§
(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.
§§§
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
§§§
(1) 1Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem
Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung
ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt,
das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens
bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen
ist.
2§ 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§§§
(1) 1Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden.
2Die Rücknahme
bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung
der übrigen Beteiligten.
(2) 1Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme
wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung
bedarf.
2Das Gericht stellt auf Antrag die nach
Satz 1 eintretende Wirkung durch Beschluss fest.
3Der
Beschluss ist nicht anfechtbar.
(3) Eine Entscheidung über einen Antrag ergeht nicht, soweit sämtliche Beteiligte erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können.
§§§
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.
(2) 1Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem
Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene
Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht
für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen
erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle
erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen
an dem Ausschluss der Übermittlung das
Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten
oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung
überwiegen.
2Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine
besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelung entgegensteht.
§§§
Verfahren im ersten Rechtszug |
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(1) 1Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet
werden.
2In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie
die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht
kommen.
3Urkunden, auf die Bezug genommen
wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem
Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
§§§
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
§§§
(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
(3) 1Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag
oder die Erklärung gerichtet ist.
2Die Wirkung einer
Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift
dort eingeht.
§§§
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
§§§
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§§§
(1) 1Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten
sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen
erklären und ungenügende tatsächliche Angaben
ergänzen.
2Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen
Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt
als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf
stützen will.
(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.
(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
(4) 1aÜber Termine und persönliche Anhörungen hat
das Gericht einen Vermerk zu fertigen;
1bfür die Niederschrift
des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
hinzugezogen werden, wenn dies auf
Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in
Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem
sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
2In den Vermerk
sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und
der persönlichen Anhörung aufzunehmen.
3Die Herstellung
durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form
des § 14 Abs.3 ist möglich.
§§§
(1) 1Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form.
2Es ist hierbei an das Vorbringen der
Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
§§§
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
§§§
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
§§§
(1) 1Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in
einem Termin erörtern.
2Die §§ 219, 227 Abs.1, 2 und 4
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.
§§§
(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören,
wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
sachdienlich erscheint.
2Sind in einem Verfahren mehrere
Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung
eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten
stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden
Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich
ist.
(2) 1aDer verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden,
auch wenn er einen Bevollmächtigten hat;
1bdieser
ist von der Ladung zu benachrichtigen.
2Das Gericht soll
die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen
eines Beteiligten ungewiss ist.
(3) 1Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte
unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch
Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden.
2Die
Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden.
3Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens
kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet
werden.
4Erfolgt eine genügende Entschuldigung
nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass
ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden
trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen
Anordnungen aufgehoben.
5Der Beschluss,
durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung
der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
§§§
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) 1Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne
seine persönliche Anhörung beendet werden.
2Der Beteiligte
ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
§§§
(1) 1Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer
Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten
durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen.
2Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen.
3Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) 1Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
25 000 Euro nicht übersteigen.
2Mit der Festsetzung
des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich
die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
3Für den
Vollzug der Haft gelten
§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs.2, die
§§ 802h und 802j Abs.1 (1) der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren
Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit
ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss
neben oder anstelle einer Maßnahme nach
den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung
vorgesehenen Maßnahmen anordnen.
2Die
§§ 891 und 892 gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§§§
(1) 1Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens
verfügen können.
2Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen
auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2) 1Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen.
2Die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs.6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
§§§
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.
§§§
Beschluss |
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(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand
ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung).
2Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes
bestimmt werden.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen.
2Er ist zu unterschreiben.
3Das Datum der Übergabe des Beschlusses
an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch
Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss
zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
§§§
Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
§§§
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) 1Ein Beschluss, der die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit
Rechtskraft wirksam.
2Dies ist mit der Entscheidung
auszusprechen.
(3) 1Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem
Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder
Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder
Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen
Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs.2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs.2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.
2Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
3Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
§§§
(1) 1Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu
geben.
2Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) 1Anwesenden kann der Beschluss auch durch
Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden.
2Dies ist in den Akten zu vermerken.
3In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen.
4Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1
auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
§§§
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen
vermerkt.
2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss
in der Form des § 14 Abs.3, ist er in einem
gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.
3Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu
verbinden.
(3) 1Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar.
2Der
Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit
der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung
der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§§§
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.
§§§
(1) 1Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1aDie Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben;
1bder Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen.
2Nach Ablauf eines Jahres seit
der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an
diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden.
3Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird.
4Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
2Ist die
Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.
3Die
Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss.
4Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
§§§
1Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels
oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs
oder der Erinnerung abgelaufen ist.
2Der Eintritt
der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das
Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die
Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
§§§
1Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses
ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen.
2Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug
anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts
dieses Rechtszugs das Zeugnis.
3In Ehe- und Abstammungssachen
wird den Beteiligten von Amts wegen ein
Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung
erteilt.
4Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit
der Erinnerung in entsprechender Anwendung
des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar (1).
§§§
Ist ein Beschluss ungerechtfertigt, durch den jemand die Fähigkeit oder die Befugnis erlangt, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder eine Willenserklärung entgegenzunehmen, hat die Aufhebung des Beschlusses auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss, soweit der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam ist.
§§§
(1) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine
rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben
oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende
Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert
hat.
2In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet
werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur
auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
§§§
Einstweilige Anordnung |
---|
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) 1Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand
sichern oder vorläufig regeln.
2Einem Beteiligten kann
eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere
die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden.
3Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung
auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen
treffen.
§§§
(1) 1Zuständig ist das Gericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre.
2Ist eine Hauptsache
anhängig, ist das Gericht des ersten Rechtszugs,
während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht
das Beschwerdegericht zuständig.
(2) 1In besonders dringenden Fällen kann auch das
Amtsgericht entscheiden, in dessen Bezirk das Bedürfnis
für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wird oder
sich die Person oder die Sache befindet, auf die sich
die einstweilige Anordnung bezieht.
2Es hat das Verfahren
unverzüglich von Amts wegen an das nach Absatz 1 zuständige Gericht abzugeben.
§§§
(1) 1Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren
nur auf Antrag eingeleitet werden kann.
2Der Antragsteller
hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen
für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) 1Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit
sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen
Rechtsschutzes etwas anderes ergibt.
2Das Gericht
kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
3Eine
Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
(3) 1Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache
anhängig ist.
2Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten
Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten
sind.
(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.
§§§
(1) 1Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren
einzuleiten.
2Das Gericht kann mit Erlass der
einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor
deren Ablauf der Antrag unzulässig ist.
3Die Frist darf
drei Monate nicht überschreiten.
(2) 1In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der
Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung
des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
für das Hauptsacheverfahren stellt.
2Die Frist darf drei Monate nicht
überschreiten.
3Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet,
ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.
§§§
(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.
(2) 1Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie
in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes
Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung
der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten
zulässig ist.
2In diesem Fall wird die einstweilige
Anordnung mit Erlass wirksam.
§§§
(1) 1Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern.
2Die
Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn
ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag
eingeleitet werden kann.
3Dies gilt nicht, wenn die
Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach
dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) 1Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
2Hat es die Sache an ein anderes
Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
§§§
(1) 1In den Fällen des § 54 (1) kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken.
2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.
§§§
(1) 1Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei
Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer
Kraft.
2Ist dies eine Endentscheidung in einer
Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend,
soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt
eintritt.
(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn
(3) 1Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden
hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte
Wirkung durch Beschluss auszusprechen.
2Gegen den
Beschluss findet die Beschwerde statt.
§§§
1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung
in Familiensachen sind nicht anfechtbar.
2Dies
gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf
Grund mündlicher Erörterung
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
in einer Ehewohnungssache (1) über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.
§§§
A-5 | Rechtsmittel | 58- |
---|---|---|
Beschwerde |
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
§§§
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
§§§
1Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder
ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in
allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht
ausüben.
2Das Gleiche gilt in sonstigen
Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel
vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden
soll.
3Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr
nicht vollendet haben.
§§§
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
§§§
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
§§§
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen
richtet.
(3) 1Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten.
2Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf
von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
§§§
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.
(2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt.
2Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und
in Familienstreitsachen ausgeschlossen (1).
3Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen
Beschluss eingelegt wird.
4Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) 1aDas Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
1bes kann
insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen
Beschlusses auszusetzen ist.
§§§
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Gericht kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§§§
1aEin Beteiligter (1) kann sich der Beschwerde
anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde
verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen
ist;
1bdie Anschließung erfolgt durch Einreichung
der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht.
2Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird.
§§§
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht (1) zurücknehmen.
§§§
(1) 1aHält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen;
1banderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.
2Das Gericht ist zur Abhilfe
nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen
eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) 1Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die
Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt ist.
2Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig
zu verwerfen.
(3) 1Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im
Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im
ersten Rechtszug.
2Das Beschwerdegericht kann von
der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung
oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen,
wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen
wurden und von einer erneuten Vornahme
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) 1aDas Beschwerdegericht kann die Beschwerde
durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung
als Einzelrichter übertragen;
1b§ 526 der Zivilprozessordnung
gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass
eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen
ist.
§§§
(1) 1Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden.
2Es darf die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur
dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen,
wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden
hat.
3Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem
wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung
eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung
notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung
beantragt.
4Das Gericht des ersten Rechtszugs
hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht
der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.
(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.
§§§
Rechtsbeschwerde |
---|
(1) 1Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr.6 und 7 (1) sowie
2In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet (2).
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
§§§
(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift
bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.
2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
3Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben.
4Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses
vorgelegt werden.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist
von einem Monat zu begründen.
2Die Frist beginnt mit
der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen
Beschlusses.
3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Verletzung des Rechts beruht.
2Das Recht ist verletzt,
wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§§§
1Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift
der Rechtsbeschwerde durch Einreichen
einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht
anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde
verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen
oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden
ist.
2Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben.
3Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als
unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs.1
zurückgewiesen (1).
§§§
(1) 1Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) 1Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen
nur die von den Beteiligten gestellten Anträge.
2Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden.
3Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung
nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71
Abs.3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind.
4Die §§ 559,
564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) 1Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der
Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist.
2Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur
anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das
Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen
Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten
Rechtszugs zurück.
3Die Zurückverweisung kann an einen
anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das
die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
4Das Gericht,
an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die
rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde
liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
§§§
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.
§§§
(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
(2) Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs.2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
Verfahrenskostenhilfe |
---|
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs.2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
§§§
(1) 1Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.
2In Antragsverfahren ist dem
Antragsgegner vor der Bewilligung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus besonderen
Gründen unzweckmäßig erscheint.
(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Versicherung an Eides statt.
§§§
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
§§§
§§§
Kosten |
---|
1Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen
Aufwendungen der Beteiligten.
2§ 91 Abs.1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil
auferlegen.
2Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung
der Kosten abzusehen ist.
3In Familiensachen ist
stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Abs.1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
§§§
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
§§§
(1) 1Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten
getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu
gleichen Teilen zur Last.
2Die außergerichtlichen Kosten
trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
§§§
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
§§§
Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Vollstreckung | ||
---|---|---|
Allgemeine Vorschriften |
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
§§§
(1) 1Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts
wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen
tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung
vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen.
2aDer Berechtigte
kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen
beantragen;
2bentspricht das Gericht dem Antrag
nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
nachzusuchen.
2§ 758 Abs.1 und 2 sowie die §§ 759
bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
§§§
Vollstreckung von Entscheidungen |
---|
(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
§§§
(1) 1Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur
Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber
dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
anordnen.
2Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds
keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft
anordnen.
3Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) 1Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
2Für den Vollzug der Haft
gelten
§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910
und 913 § 802g Abs.1 Satz 2 und Abs.2, die §§ 802h und 802j Abs.1 (1) der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus
denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht
zu vertreten hat.
2Werden Gründe, aus denen sich das
fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen,
wird die Festsetzung aufgehoben.
§§§
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2) 1Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein
Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.
2Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen
ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen
Mitteln nicht möglich ist.
§§§
(1) 1Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden.
2Dies gilt nicht, wenn der
Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 901 § 802g (1) der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) 1Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des
Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden.
2Unbillige
Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.
§§§
(1) 1Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören.
2Dies gilt auch für die Anordnung
von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch
die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert
würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) 1Die vorherige Durchführung eines Verfahrens
nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung
von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem
Zwang.
2Die Durchführung eines solchen Verfahrens
steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder
der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.
§§§
(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden.
3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr.1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§§§
1Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete
eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib
abzugeben hat.
§§§
Vollstreckung nach der ZPO |
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(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.
(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) 1Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung
Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde,
hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor
Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen.
2In den Fällen des § 707 Abs.1 und des
§ 719 Abs.1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung
nur unter derselben Voraussetzung eingestellt
werden.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
§§§
(1) 1Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung
zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung
einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher
zuziehen.
2Der Gerichtsvollzieher hat
nach § 758 Abs.3 und § 759 der Zivilprozessordnung
zu verfahren.
3Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung
bleiben daneben anwendbar.
(2) 1Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens
Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen (1)
sind, und in Ehewohnungssachen (1)
ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im
Sinne des § 885 Abs.1 der Zivilprozessordnung während
der Geltungsdauer möglich.
2Einer erneuten Zustellung
an den Verpflichteten bedarf es nicht.
§§§
(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann.
(2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
§§§
Verfahren mit Auslandsbezug | ||
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Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen |
(1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches
Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
2Regelungen in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft bleiben unberührt.
(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.
§§§
Internationale Zuständigkeit |
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(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
§§§
(1) 1Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr.7 zuständig, wenn das Kind
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf (4).
(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.
(3) 1Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines
anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft
im Inland, kann das Gericht, bei dem die
Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen
Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig
sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels
liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser
Staat sich zur Übernahme bereit erklärt.
2Verweigert der
Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft
gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine
Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei
dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug
übergeordnete Gericht.
3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr.5 und 6.
§§§
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
§§§
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
§§§
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
§§§
(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
(3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
2Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf (3).
(2) § 99 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Fall einer Unterbringung nach § 312 Nr.3 nicht anzuwenden.
§§§
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
§§§
Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.
§§§
Anerkennung und Vollstreckbarkeit |
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(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach
oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden
oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen
einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden
ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung
festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für
die Anerkennung vorliegen.
2Hat ein Gericht oder eine
Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten
zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt
die Anerkennung nicht von einer Feststellung
der Landesjustizverwaltung ab.
(2) 1Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2aHat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig,
in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine
Lebenspartnerschaft begründet werden soll;
2bdie Landesjustizverwaltung
kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die
Begründung der Lebenspartnerschaft
angemeldet ist.
3Wenn eine andere
Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung
des Landes Berlin zuständig.
(3) 1Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder
mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(4) 1Die Entscheidung ergeht auf Antrag.
2Den Antrag
kann stellen, wer ein rechtliches Interesse
an der Anerkennung glaubhaft macht.
(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
(6) 1Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann
ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim
Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.
2Die
Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der
Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
3Die Landesjustizverwaltung
kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung
erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(7) 1Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren
Sitz hat.
2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat keine aufschiebende Wirkung.
3Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs.1 und 2 und § 48 Abs.2 entsprechend.
(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.
§§§
(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) 1Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben,
können eine Entscheidung über die Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung
nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen.
2§ 107
Abs.9 gilt entsprechend.
3Für die Anerkennung oder
Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch
die §§ 2, 4 und 5 des Adoptionswirkungsgesetzes,
wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
2Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.
§§§
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs.1 Nr.4 nicht
entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden
haben.
2Wird eine ausländische Entscheidung
in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen
die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen (1) der Lebenspartner,
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
§§§
(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2) 1Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs.1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist
die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen.
2Der Beschluss ist zu begründen.
(3) 1Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht,
bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann.
2Der Beschluss
ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen
Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden
Recht die Rechtskraft erlangt hat.
§§§
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