FamFG (3) | ||
---|---|---|
1 111 271 [ « ] [ I ] [ » ] 342 415 | [ ] |
Verfahren | ||
---|---|---|
Betreuungssachen |
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
§§§
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) 1Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder
vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt
wird.
2Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach
Absatz 1 Nr.1, 2 oder Nr.4 zuständigen Gericht mitteilen.
§§§
1Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der
gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat
und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am
neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind.
2Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an
einem anderen Ort gleich.
§§§
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs.2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
§§§
In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
§§§
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger
zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
2Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs.4 in Verbindung mit § 34 Abs.2 abgesehen werden soll oder
aGegenstand des Verfahrens die Bestellung eines
Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des
Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises
hierauf ist;
bdies gilt auch, wenn der Gegenstand
des Verfahrens die in § 1896 Abs.4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten
nicht erfasst.
(2) 1Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes
1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht.
2Die Nichtbestellung
ist zu begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
§§§
(1) 1Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs.1 bis 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
2Vorschuss kann nicht verlangt werden.
3Eine Behörde oder ein Verein erhält als Verfahrenspfleger keinen Aufwendungsersatz.
(2) 1§ 1836 Abs.1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
2Wird die Verfahrenspflegschaft
ausnahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der
Verfahrenspfleger neben den Aufwendungen nach Absatz
1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung
der §§ 1, 2 und 3 Abs.1 und 2 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes.
(3) 1Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht
dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen,
wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte
erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung
durch den Verfahrenspfleger gewährleistet
ist.
2Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich
erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs.1 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten
Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale
von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten.
3aIn diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die
von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht
nachzuweisen;
3bweitergehende Aufwendungsersatz- und
Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) 1Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins
als Verfahrenspfleger bestellt, stehen der Aufwendungsersatz
und die Vergütung nach den Absätzen
1 bis 3 dem Verein zu.
2§ 7 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 des
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes sowie
§ 1835 Abs.5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
3Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehörde
als Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbehörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung.
(5) 1Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des
Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu
zahlen.
2Im Übrigen gilt § 168 Abs.1 entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
persönlich anzuhören.
2Es hat sich
einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu
verschaffen.
3Diesen persönlichen Eindruck soll sich
das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen,
wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der
Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
(2) 1Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über
den möglichen Verlauf des Verfahrens.
2In geeigneten
Fällen hat es den Betroffenen auf die Möglichkeit der
Vorsorgevollmacht, deren Inhalt sowie auf die Möglichkeit
ihrer Registrierung bei dem zentralen Vorsorgeregister
nach § 78a Abs.1 der Bundesnotarordnung
hinzuweisen.
3Das Gericht hat den Umfang des Aufgabenkreises
und die Frage, welche Person oder Stelle
als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen
zu erörtern.
(3) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 dürfen nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann.
(4) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs.2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
§§§
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.
§§§
(1) 1Vor der Bestellung eines Betreuers oder der
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine
förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens
über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.
2Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie
oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
§§§
(1) Anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn
der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre oder
ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt wird.
(2) § 280 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs.1 absehen, soweit durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.
(2) 1Das Gericht darf dieses Gutachten einschließlich
dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer
Gutachten bei der Pflegekasse anfordern.
2Das Gericht
hat in seiner Anforderung anzugeben, für welchen
Zweck das Gutachten und die Befunde verwandt
werden sollen.
3Das Gericht hat übermittelte Daten
unverzüglich zu löschen, wenn es feststellt, dass diese
für den Verwendungszweck nicht geeignet sind.
(3) 1Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass
das eingeholte Gutachten und die Befunde im Verfahren
zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine
weitere Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen,
hat es vor einer weiteren Verwendung die Einwilligung
des Betroffenen oder des Pflegers für das Verfahren
einzuholen.
2Wird die Einwilligung nicht erteilt, hat das
Gericht die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 von der Einholung eines Gutachtens nach § 280 insgesamt absehen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
§§§
(1) 1Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene
zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und
durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung
vorgeführt wird.
2Der Betroffene soll vorher persönlich
angehört werden.
(2) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung
angeordnet hat.
2Die zuständige Behörde ist
befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen
Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht
dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet
hat.
2Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine
Anwendung.
§§§
(1) 1Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist.
2Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
(2) 1Die Unterbringung darf die Dauer von sechs
Wochen nicht überschreiten.
2Reicht dieser Zeitraum
nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das
Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch
gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von
drei Monaten verlängert werden.
(3) 1§ 283 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
2Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige
Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.
§§§
In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
§§§
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde;
bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer.
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen.
§§§
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) 1Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die
sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) (1) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
§§§
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2) 1Das Gericht hat der zuständigen Behörde den
Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder
Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer
solchen Maßnahme stets bekannt zu geben.
2Andere
Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu
geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
§§§
(1) 1Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet.
2Das gilt nicht für Vereinsbetreuer,
Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige
Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen
ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche
Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder
in den letzten zwei Jahren geführt haben.
(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.
§§§
1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung.
2Die Urkunde soll enthalten:
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.
§§§
1Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der
Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung
der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche
Entscheidung überprüft wird.
2Das Gericht kann dem
Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person
auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen,
dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht
entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem
Wohl des Betroffenen zuwiderläuft.
3§ 35 ist nicht
anzuwenden.
§§§
(1) In Betreuungsverfahren gilt § 168 entsprechend.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anträge und Erklärungen auf Ersatz
von Aufwendungen und Bewilligung von Vergütung
Formulare einzuführen.
2Soweit Formulare eingeführt
sind, müssen sich Personen, die die Betreuung
im Rahmen der Berufsausübung führen, ihrer bedienen
und sie als elektronisches Dokument einreichen, wenn
dieses für die automatische Bearbeitung durch das
Gericht geeignet ist.
3Andernfalls liegt keine ordnungsgemäße
Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs.1
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
§ 1 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes
vor.
4Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§§§
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend.
(2) 1Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
2Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1896 Abs.4 oder den §§ 1904 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.
(3) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die §§ 279 und 288 Abs.2 Satz 1 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nach § 281 Abs.1 Nr.1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.
(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
§§§
(1) 1Für die Verlängerung der Bestellung eines
Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung
dieser Maßnahmen entsprechend.
2Von der erneuten
Einholung eines Gutachtens kann abgesehen
werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung
des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt,
dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich
nicht verringert hat.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.
§§§
(1) Das Gericht hat den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene einer Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) widerspricht.
(2) 1Vor der Bestellung eines neuen Betreuers
(§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das
Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören.
2Das gilt
nicht, wenn der Betroffene sein Einverständnis mit dem
Betreuerwechsel erklärt hat.
3§ 279 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation
(§ 1905 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck
von ihm zu verschaffen.
2Es hat den Betroffenen
über den möglichen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten.
(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.
(3) 1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
2Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht
eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies
ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(4) Verfahrenshandlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nicht durch den ersuchten Richter vorgenommen werden.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, sofern sich der Betroffene nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten lässt.
(6) 1Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem
durch förmliche Beweisaufnahme Gutachten von
Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die
medizinischen, psychologischen, sozialen, sonderpädagogischen
und sexualpädagogischen Gesichtspunkte
erstrecken.
2Die Sachverständigen haben den
Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich
zu untersuchen oder zu befragen.
3Sachverständiger
und ausführender Arzt dürfen nicht personengleich
sein.
(7) Die Genehmigung wird wirksam mit der Bekanntgabe an den für die Entscheidung über die Einwilligung in die Sterilisation bestellten Betreuer und
(8) 1Die Entscheidung über die Genehmigung ist dem Betroffenen stets selbst bekannt zu machen.
2Von der
Bekanntgabe der Gründe an den Betroffenen kann
nicht abgesehen werden.
3Der zuständigen Behörde ist
die Entscheidung stets bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers
oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen,
wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört
hat.
2Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören.
3Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn
dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
(4) 1Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
2Der Sachverständige soll
nicht auch der behandelnde Arzt sein.
§§§
1Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung
nach § 1908i Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit den
§§ 1821, 1822 Nr.1 bis 4, 6 bis 13 sowie den §§ 1823
und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anhören.
2Vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs.1 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den
Betroffenen persönlich anzuhören.
§§§
(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs.3 zulässig.
(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
§§§
(1) 1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung
des Betroffenen sowie vor Anhörung und
Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen.
2Diese Verfahrenshandlungen
sind unverzüglich nachzuholen.
(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs.4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.
§§§
1Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten
außer Kraft.
2Sie kann jeweils nach Anhörung eines
Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen
bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr
verlängert werden.
§§§
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) 1Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte
kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis
betrifft, auch im Namen des Betroffenen
Beschwerde einlegen.
2Führen mehrere Betreuer oder
Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich,
kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig
Beschwerde einlegen.
§§§
(1) 1Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter
der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse
durch den Beschluss betroffen sind.
2Hat der Vertreter
der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer
habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute
könne anstelle eines nach § 1897 Abs.6 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder
mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer
Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen
die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss
die Beschwerde zu.
(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs.3) an ihn.
§§§
Ist der Betroffene untergebracht, kann er Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
§§§
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.
§§§
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
§§§
(1) Entscheidungen teilt das Gericht anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss des Verfahrens erfordern, hat diese Mitteilung über die bereits gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich zu erfolgen.
(3) 1Das Gericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und
seinen Betreuer über Inhalt und Empfänger
der Mitteilung.
2Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt,wenn
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
3Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger, die Unterrichtung des Betroffenen oder im Fall ihres Unterbleibens deren Gründe sowie die Unterrichtung des Verfahrenspflegers und des Betreuers sind aktenkundig zu machen.
§§§
(1) 1Wird beschlossen, einem Betroffenen zur Besorgung
aller seiner Angelegenheiten einen Betreuer zu
bestellen oder den Aufgabenkreis hierauf zu erweitern,
so hat das Gericht dies der für die Führung des Wählerverzeichnisses
zuständigen Behörde mitzuteilen.
2Das
gilt auch, wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs.4
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst.
3Eine Mitteilung hat
auch dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach
den Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den
Tod des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt
wird.
(2) 1Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen
erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde
unter Angabe des Betreuers mitzuteilen.
2Eine Mitteilung
hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt
nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der
Person des Betreuers eintritt.
§§§
Während der Dauer einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen.
§§§
1Außer in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes
genannten Fällen, darf das Gericht Entscheidungen
oder Erkenntnisse aus dem Verfahren, aus denen die
Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen
nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
anderen Gerichten oder Behörden mitteilen, soweit
nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
2§ 308
Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
Unterbringungssachen |
---|
Unterbringungssachen sind Verfahren, die
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (§ 1906 Abs.1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer freiheitsentziehenden Unterbringung bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs.5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
eine freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen.
§§§
(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 und 2 ist in dieser Rangfolge:
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) 1Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige
Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme
bekannt wird.
2In den Fällen einer einstweiligen Anordnung
oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr.1 oder Nr.2 zuständigen Gericht davon
Mitteilung machen.
(3) 1Ausschließlich zuständig für Unterbringungen nach § 312 Nr.3 ist das Gericht, in dessen Bezirk das
Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt.
2Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die
Einrichtung liegt.
(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht
zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung
erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers
eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die
Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung
der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches
Unterbringung und einen Wechsel in der Person
des Betreuers mit.
2Das für die Unterbringungssache
zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die
Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung,
Verlängerung und Aufhebung mit.
§§§
Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.
§§§
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) 1Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
§§§
In Unterbringungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
§§§
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
2Die Bestellung
ist insbesondere erforderlich, wenn von einer
Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(7) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
§§§
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
§§§
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck
von ihm zu verschaffen.
2Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens.
(3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs.2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
§§§
1Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören.
2Es soll die zuständige Behörde anhören.
§§§
(1) 1Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine
förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens
über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.
2Der Sachverständige hat den Betroffenen vor
der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen
oder zu befragen.
3Das Gutachten soll sich auch
auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken.
4aDer Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie
sein;
4ber muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der
Psychiatrie sein.
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr.2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
§§§
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
§§§
Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch
§§§
(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
(2) 1Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.
2In diesem Fall wird er wirksam,
wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen
Wirksamkeit
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs.2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
2Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
§§§
(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
(2) 1Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme
genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden soll, bekannt zu geben.
2Das Gericht
hat der zuständigen Behörde die Entscheidung, durch
die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt, angeordnet
oder aufgehoben wird, bekannt zu geben.
§§§
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs.2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr.1 zu unterstützen.
(2) 1Gewalt darf die zuständige Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen
Entscheidung angeordnet hat.
2Die zuständige
Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung
der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht
dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet
hat.
2Bei Gefahr im Verzug findet Satz 1 keine
Anwendung.
§§§
(1) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner
Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach
§ 312 Nr.3 kann der Betroffene eine Entscheidung
des Gerichts beantragen.
2Mit dem Antrag kann auch
die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder
unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§§§
(1) 1Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr.3 aussetzen.
2Die Aussetzung kann
mit Auflagen versehen werden.
3aDie Aussetzung soll
sechs Monate nicht überschreiten;
3bsie kann bis zu einem
Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
§§§
(1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
(2) 1Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend.
2Bei Unterbringungen mit einer
Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht
keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen
bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der
Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht
ist.
§§§
1Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme
ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen.
2Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme
nach § 312 Nr.3 soll das Gericht die
zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu
einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens
führen würde.
§§§
1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
2Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs.4 zulässig.
§§§
1Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor Anhörung
des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung
des Verfahrenspflegers erlassen.
2Diese Verfahrenshandlungen
sind unverzüglich nachzuholen.
§§§
1Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
2Reicht dieser Zeitraum
nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen
durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert
werden.
3Die mehrfache Verlängerung ist unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig.
4Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht
überschreiten.
5Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines
Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
§§§
Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.
§§§
(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
§§§
Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.
§§§
(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr.1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.
(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr.3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.
§§§
1Für Mitteilungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend.
2Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme
nach § 330 Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung
nach § 328 Abs.1 Satz 1 sind dem Leiter der
Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.
§§§
Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
§§§
Zuweisungssachen |
---|
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind
Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen,
Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren, soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.
§§§
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.
§§§
[ « ] | FamFG 3.Buch (§§ 271-341) | [ » ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§