BGB (77) | ||
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B1 B2 433 535 611 631 [ « ] [ I ] [ » ] 705 812 823 B3 B4 B5 | [ ] |
Fürsorge + Aufsicht des Familiengerichts (1) |
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(1) 1Das Familiengericht (1) berät die Vormünder.
2Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) 1Das Familiengericht (1) hat über die gesamte
Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht
zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten.
2Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen (2).
3Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung
gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen
können, einzugehen.
(3) 1Das Familiengericht (1) kann den Vormund und
den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen
durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
2Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.
§§§
§§§
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht (1) auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.
§§§
(1) 1Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse
des Mündels dem Familiengericht (1) mindestens
einmal jährlich zu berichten.
2Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten (2).
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht (1) Rechnung zu legen.
(3) 1Die Rechnung ist jährlich zu legen.
2Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht (1) bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht (1), nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§§§
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) 1Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer
Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus
den Büchern gezogener Jahresabschluss.
2Das Familiengericht (1)
kann jedoch die Vorlegung der Bücher und
sonstigen Belege verlangen.
§§§
1Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so
hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen.
2Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu
denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
§§§
(1) Das Familiengericht (1) hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.
§§§
§§§
§§§
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht (1) die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§§§
§§§
§§§
Mitwirkung des Jugendamts |
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§§§
(1) Das Familiengericht (1) hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§§§
Befreite Vormundschaft |
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(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.
(2) 1Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte
Vormund bei der Anlegung von Geld den in den
§§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen
und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften
der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengericht (1)
nicht bedürfen soll.
2Diese Anordnungen
sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die
Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.
§§§
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.
§§§
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) 1Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem
Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den
Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens
dem Familiengericht (1) einzureichen.
2Das Familiengericht (1) kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) 1Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung
des Vermögensbestands vorzulegen.
2Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
§§§
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852 bis 1854 der Vater.
§§§
1Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen
ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden.
2Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die
Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
§§§
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht (1) außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§§§
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs.2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu.
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§§§
Beendigung der Vormundschaft | ||
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[ Motive ] |
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der in § 1773 für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
§§§
§§§
(1) 1Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft
erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht (1) .
2Das Familiengericht (1) hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels
bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
§§§
§§§
Das Familiengericht (1) hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
§§§
(1) Das Familiengericht (1) hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) 1Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag.
2Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das
14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.
3Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Familiengericht (1) soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.
§§§
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das Familiengericht (1) zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§§§
(1) aDas Familiengericht (1) hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
bein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs.1 Nr.2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vormundschaft
abzulehnen.
(2) 1Das Familiengericht (1) hat das Jugendamt
oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen,
wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden
ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme
nicht entgegensteht.
2Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner
zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§§§
1Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts
dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben
und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
2Soweit er dem Familiengericht (1) Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
§§§
(1) 1Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen.
2Der Gegenvormund
hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu
denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist, über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§§§
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht (1) einzureichen.
(2) 1Das Familiengericht (1) hat die Rechnung rechnungsmäßig
und sachlich zu prüfen und deren Abnahme
durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung
des Gegenvormunds zu vermitteln.
2Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht (1) das Anerkenntnis zu beurkunden.
§§§
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die
Bestallung dem Familiengericht (1) zurückzugeben.
2In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts (2), im Falle des
§ 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
zurückzugeben.
§§§
(1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Familiengericht (1) unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvormunds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.
§§§
Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.
§§§
Rechtliche Betreuung |
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(1) 1Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder
teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (2)
auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer.
2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger
stellen.
3Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen
Behinderung seine Angelegenheiten nicht
besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen
bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen
Willen nicht kundtun kann.
(1a) (1) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) 1Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der
nicht zu den in § 1897 Abs.3 bezeichneten Personen
gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen
Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
§§§
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht (3) eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) 1Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten
Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise
als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung
des Vereins bestellt werden.
2Entsprechendes gilt für
den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten
zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise
als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) 1Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum
Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu
entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
zuwiderläuft.
2Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht
zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige
vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei
denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten
will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) 1Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung
führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden,
wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,
die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.
2Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich
ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere
geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung
betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(7) (1) 1Wird eine Person unter den Voraussetzungen
des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem
Bezirk des Betreuungsgericht (3) zum Betreuer
bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige
Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers
und zu den nach § 1 Abs.1 Satz 1 zweite
Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
zu treffenden Feststellungen anhören.
2Die zuständige Behörde soll die Person
auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft
aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
(8) (2) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.
§§§
(1) Der vom Betreuungsgericht (1) Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
§§§
(1) 1Das Betreuungsgericht (3) kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch
besser besorgt werden können.
2In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis
betraut wird.
3Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten,
werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 1792 geregelten Fällen nicht bestellt (1).
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist (2).
§§§
(1) 1Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche
Personen nicht hinreichend betreut werden, so
bestellt das Betreuungsgericht (1) einen anerkannten
Betreuungsverein zum Betreuer.
2Die Bestellung bedarf
der Einwilligung des Vereins.
(2) 1Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung
einzelnen Personen.
2Vorschlägen des Volljährigen hat
er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen.
3Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit,
wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) 1Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche
Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend
betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde
zum Betreuer.
2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.
§§§
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) 1Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten
so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
2Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen
seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen
und Vorstellungen zu gestalten.
(3) 1Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen,
soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und
dem Betreuer zuzumuten ist.
2Dies gilt auch für Wünsche,
die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers
geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen
erkennbar nicht festhalten will.
3Ehe der Betreuer wichtige
Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,
sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer
dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die
Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen,
zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre
Folgen zu mildern.
2Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der
Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des
Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan
zu erstellen (1).
3In dem Betreuungsplan sind die
Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu
ergreifenden Maßnahmen darzustellen (1).
(5) 1Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine
Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem
Betreuungsgericht (2) mitzuteilen.
2Gleiches gilt für
Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises
ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung
eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
(§ 1903) erfordern.
§§§
(1) 1Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für
den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich
festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der
Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustands,
Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt
oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der
Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens-
und Behandlungssituation zutreffen.
2Ist dies
der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten
Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
3Eine Patientenverfügung
kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) 1Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen
die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht
auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder
den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen
und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er
in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt
oder sie untersagt.
2Der mutmaßliche Wille ist aufgrund
konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
3Zu berücksichtigen
sind insbesondere frühere mündliche
oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse
Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen
des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) 1Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung
verpflichtet werden.
2Die Errichtung oder
Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung
eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§§§
(1) 1Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche
Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand
und die Prognose des Patienten indiziert ist.
2Er und
der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung
des Patientenwillens als Grundlage
für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
§§§
1Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall
seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers
oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert
hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht (3)
abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens
über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
2Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht (3)
über Schriftstücke, in denen der Betroffene
eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner
Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten (2).
3Das Betreuungsgericht (3) kann die Vorlage
einer Abschrift verlangen (2).
§§§
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
§§§
(1) 1Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen
Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten
erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht (1) an,
dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis
des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung
bedarf (Einwilligungsvorbehalt).
2Die §§ 108 bis 113,
131 Abs.2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) 1Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf
der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines
Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten
lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
2Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die
Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des
täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs.5 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung
des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der
Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die
begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf
Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren
und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
2Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten.
2Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen,
nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen,
wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich
umfasst und schriftlich erteilt ist.
§§§
(1) 1Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
2Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche (1) Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
(2) 1Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (2).
2Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden.
3Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
§§§
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens (2) eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) 1Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des
Betreuungsgerichts (1) zulässig.
2aOhne die Genehmigung
ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist;
2bdie Genehmigung ist
unverzüglich nachzuholen.
3Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (3).
4Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen (3).
(3) (4) 1Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
2§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
(3a) (4) 1Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
2Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche
Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
3Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 (5) gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) (6) 1Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten
und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen
voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst.
2Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§§§
(1) 1Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,
den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer
der Genehmigung des Betreuungsgerichts (1).
2Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines
solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) 1Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die
Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so
hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht (1) unverzüglich
mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis
oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst.
2Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als
durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses
aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts (1), wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
§§§
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (1) versprechen oder gewähren.
§§§
1Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für
einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet
hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei
Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden.
2Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
§§§
(1) 1Das Betreuungsgerichts (2) hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des
Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder
ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer
eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch
erteilt oder den erforderlichen persönlichen
Kontakt zum Betreuten nicht gehalten (3) hat (1).
3Das Gericht soll den nach § 1897 Abs.6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere
andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut
werden kann.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
(4) 1 Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der
Verein dies beantragt.
2 Ist die Entlassung nicht zum Wohl
des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht (2)
stattdessen mit Einverständnis des Betreuers
aussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson
weiterführt.
3 Die Sätze 1 und 2 gelten für den
Behördenbetreuer entsprechend.
(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
§§§
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
§§§
(1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen.
2Fallen diese Voraussetzungen nur
für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist
dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) 1Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei
denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich
ist.
2Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
(3) 1Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern,
wenn dies erforderlich wird.
2Die Vorschriften über die
Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§§§
§§§
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er
eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte (1) berät,
2a. | planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, |
(2) 1Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land (2);
sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden.
2Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) 1Das Nähere regelt das Landesrecht.
2Es kann auch
weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.
(4) (3) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.
§§§
(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs.3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
§§§
§§§
(1) 1Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs.1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs.1, § 1791a Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs.1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr.1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826,
1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs.1 bis 3,
§§ 1839 bis 1843 (2), 1846, 1857a, 1888, 1890
bis 1895 sinngemäß anzuwenden (1)
2Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften,
welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts (3) in vermögensrechtlicher
Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der
zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.
(2) 1§ 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke
auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des
Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen
üblich ist.
2§ 1857a ist auf die Betreuung durch den
Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder
einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer
und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden,
soweit das Betreuungsgericht (3) nichts anderes
anordnet.
§§§
§§§
Pflegschaft |
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(1) 1Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.
2Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung
des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt
oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet
wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der
Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die
Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten
sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht (1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§§§
§§§
(1) 1Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt
unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten,
soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.
2Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere
auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines
Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber
Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags
oder der Vollmacht Anlass geben.
(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§§§
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.
§§§
1Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit
der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit,
soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger
bestellt werden.
2Insbesondere kann einem Nacherben, der
noch nicht gezeugt (1) ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
§§§
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
§§§
(1) 1Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
2Abweichend von § 3 Abs.1 bis 3 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die
Höhe einer nach § 1836 Abs.1 zu bewilligenden Vergütung
nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht
mittellos ist (1).
3aAn die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht;
3bdies gilt nicht bei der Pflegschaft für
Minderjährige oder für eine Leibesfrucht (2).
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich.
(3) § 1793 Abs.2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung.
§§§
Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.
§§§
(1) aWird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs.1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer
durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung
benannt worden ist;
bdie Vorschrift des § 1778 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) 1Für den benannten Pfleger können durch letztwillige
Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852
bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden.
2Das Familiengericht (1) kann die Anordnungen außer
Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings gefährden.
(3) 1Zu einer Abweichung von den Anordnungen des
Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung
erforderlich und genügend.
2Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Familiengericht (1)
die Zustimmung ersetzen.
§§§
(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren Erledigung.
§§§
Die Pflegschaft ist (1) aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
§§§
§§§
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist (1) aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
(2) 1Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst
mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht (2).
2Das Betreuungsgericht (2) hat die Pflegschaft aufzuheben,
wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
§§§
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