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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.650-1
Gesetz Nr.1514a
über die Schuldenordnung des Saarlandes
vom 12.12.02 (Amtsbl_03,2
geändert durch Art.3 Abs.9 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)
= Art.3 des Gesetz Nr.1514 über die Haushaltsfinanzierung 2003 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003).
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
1Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe
das Ministerium der Finanzen (1)
Kredite aufnehmen darf (§ 18 Abs.2 der Landeshaushaltsordnung),
das Land Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen darf
(§ 39 LHO).
2Die Einnahmen aus Krediten sowie die
hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben werden
im Haushaltsplan netto veranschlagt (§ 15 Abs.1 Satz 2 LHO).
3Die Tilgungsausgaben werden in der Finanzierungs
übersicht (§ 13 Abs.4 Nr.2 LHO) ausgewiesen.
4Soweit im laufenden Haushaltsjahr Darlehen
vorzeitig zurückgezahlt werden, für die Tilgungsausgaben in der Finanzierungsübersicht nicht vorgesehen
sind, dürfen bis zu dieser Höhe zusätzlich Kredite aufgenommen werden.
5Das Ministerium der Finanzen (1) ist ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Landes zum Zwecke der Marktpflege Kredite in Höhe von 10 vH des Betrages der umlaufenden Anleihen aufzunehmen.
6Die Schuldenverwaltung obliegt dem Ministerium der Finanzen (1) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§§§
1Aufgenommene Kredite sind zum Nennwert auf die
Kreditermächtigung anzurechnen.
2Bei Diskontpapieren ist nur der Netto-Betrag auf die
Kreditermächtigung anzurechnen.
§§§
(1) 1Alle Schuldverpflichtungen, Gewährleistungen
und Sicherheitsleistungen sowie internationale Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen des Landes sind
8 Amtsblatt des Saarlandes vom 9.Januar 2003
in das Landesschuldbuch einzutragen.
2Dieses kann in elektronischer Form geführt werden.
3Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schulden
und sonstigen Verbindlichkeiten.
4Es wird vom Ministerium der Finanzen (1) geführt.
(2) 1Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen.
2Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
3Weitere Abteilungen können eingerichtet werden.
(3) Das Landesschuldbuch kann innerhalb einer Abteilung in mehreren Abschnitten geführt werden.
(4) 1Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung
oder Einzelschuldbuchforderung durch Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet.
2Die Eintragung in die Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen
sowie in die nach Absatz 2 Satz 3 einzurichtenden Abteilungen erfolgt nur zur Dokumentation.
(5) Das Ministerium der Finanzen (1) wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Führung der einzelnen Abteilungen des Landesschuldbuchs, insbesondere über die Bedingungen zur Eröffnung und Schließung von Einzelschuldbuchkonten, durch Rechtsverordnung zu treffen.
§§§
(1) Das Land und seine Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Landesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(2) 1Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand.
2Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung
gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen.
3Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach
dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung
genommenen Schuldbuchforderung.
4Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung
treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung
zu sein.
5Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam
mit ihren eigenen Anteilen verwalten.
6Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Landes und seiner Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
(5) Besteht die Emission des Landes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.
(7) 1Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom
Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen
Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen
und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen.
2Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank
gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung
befreit.
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Landes oder eines seiner Sondervermögen, können sie im Landesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Einzelne natürliche oder juristische Personen oder
Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt
ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis
durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen,
können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung
verlangen, dass ihr Anteil daran
durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf
ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung)
umgewandelt wird, soweit dies nicht
durch die Emissionsbedingungen ausgeschlossen ist.
2Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene
Wertpapiersammelbank.
3Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe
des Anteils begründet.
4§ 4 Abs.6 gilt entsprechend.
(2) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch dadurch begründet werden, dass
für den Gläubiger, der dem Land den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird,
1afür den Gläubiger, der dem Land Landeswertpapiere
zur Umwandlung in eine Buchforderung
einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in
Höhe des Nennbetrags der eingelieferten Wertpapiere
eingetragen wird;
1bhierdurch erlöschen
Amtsblatt des Saarlandes vom 9.Januar 2003 9
seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren.
2Das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt
auch für die Einzelschuldbuchforderung.
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Berechtigten zustehende Forderung in das Landesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner das Land oder eines seiner Sondervermögen ist.
(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Auftrags des Gläubigers oder durch Gesetz oder einer auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlichen Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsaktes hierzu berechtigten Person erfolgen.
(5) Das Ministerium der Finanzen (1) erteilt den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.
(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.
§§§
(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Landesschuldbuch.
(2) 1Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund
des Auftrags eines Antragsberechtigten im Sinne von
§ 5 Abs.4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so
erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen
Gläubiger nicht zustand.
2Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen
Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegen-
über nur wirksam, soweit sie im Landesschuldbuch
eingetragen sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der
Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen
Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang
zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verf
ügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung
mit dem Recht eines Dritten belastet war.
(3) 1Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer
Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung
dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht.
2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus
denen das Land oder eines seiner Sondervermögen
verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung
einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass
die Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das
Landesschuldbuch auf den Namen des aus der Gew
ährleistung oder Sicherheitsleistung Berechtigten
eingetragen wird.
2Der Berechtigte erhält hierüber sowie
über alle Änderungen Bescheinigungen und Auskünfte von der entsprechenden Verwaltung.
(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen des Landes und seiner Sondervermögen ersetzt die Schriftform nach § 766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
Über die im Landesschuldbuch vorgenommenen Eintragungen ist dem Landtag des Saarlandes nach dem Stande vom letzten Tag jeden Jahres bis 28.Februar des folgenden Jahres Bericht zu erstatten.
§§§
1Schuldverpflichtungen und Verpflichtungen des Landes aus Bürgschafts-, Gewähr- oder anderen ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Saarland übernommen worden sind, sind rückwirkend in das Landesschuldbuch einzutragen.
2Das Gesetz über das Schuldenwesen im Saarland vom 28.Juli 1960 (Amtsbl.S.531), zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes Nr.1208 über die Haushaltsfinanzierung 1987 vom 11.Dezember 1986 (Amtsbl.1987, S.1) wird mit Wirkung vom 31.Dezember 2002 aufgehoben.
§§§
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