Fehler im Amtsblatt des Saarlandes (Fehler im Landesrecht des Saarlandes)
Saar Fehler Schmolke
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Sammlung
der Fehler in der Gesetzgebung des Saarlandes

von
HG Schmolke

Grundsatzprobleme

A. Formelles
Fazit
B. Materielles
Fazit
C. Fehlerliste

  Fehlerliste  

Teil C: Fehlerliste

  1. Zu § 1 Abs.1 Nr.2   MiStVO
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis ist seid der Neufassung des Waffengesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,3970, 4592, 03,1957) überholt. Die Verordnungsermächtigung befindet sich jetzt in § 48 Abs.1 WaffG. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  2. Zu § 1 Abs.1 Nr.3   MiStVO Redaktionsversäumnis: Der Verweis ist seid der Neufassung des Waffengesetzes überholt. Die Ordnungswidrigkeiten sind jetzt in § 53 WaffG geregelt. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  3. Zu GNr.1746  
    Redaktionsfehler: Im Art.4 des Gesetzes Nr.1746 wurde die letzte Änderung der Mittelstadtverordnung falsch angegeben. Die Änderung durch § 18 Abs.2 des Gesetzes Nr.1745 Saarländisches Gaststättengesetz vom 13.04.11 (Amtsbl_11,206) wurde übersehen.

  4. Zu § 6 Abs.4 S.1 Hs.2 GarVO
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis bezieht sich noch auf die ursprüngliche LBO GNr.816. Danach waren Brandwände herzustellen zum Abschluß von Gebäuden, bei denen die Abschlußwand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wurde, es sei denn, daß ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist oder es sich um aneinandergereihte Gebäude von nicht mehr als zwei Vollgeschossen handelt, deren Trennwände feuerbeständig sind. Die Regelung wurde bereits 1988 geändert. Sie dazu auch § 3 TVO. Seit dem Außerkrafttreten der TVO ist diese Materie in § 28 LBO-2004 geregelt. Die neue Regelung deckt sich nicht mit der früheren.

  5. Zu § 7 Abs.7 S.1 GarVO
    Redaktionsversäumnis: Auch dieser Verweis bezieht sich auf eine seit 1988 nicht mehr geltende Vorschrift. § 36 Abs.2 LBO-74 regelte noch im Detail, welche Decken in feuerbeständiger Bauart herzustellen sind. Diese Details sind jetzt in § 3 TVO geregelt. Mit Inkrafttreten der LBO 2004 ist die TVO außer Kraft getreten.

  6. Zu § 10 Abs.1 GarVO
    Redaktionsversäumnis: § 35 Abs.3 LBO-74 regelte, daß statt innerer Brandwände zur Bildung von Brandabschnitten feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen gefordert oder gestattet werden, wenn die Nutzung dies erfordert. Seit 1988 regelt die LBO diese Materie nicht mehr. Eine in etwa vergleichbare Regelung enthielt § 5 Abs.5 TVO und jetzt § 30 Abs.4 Nr.2 LBO 2004

  7. Zu § 29 Satz 1 GarVO
    Redaktionsversäumnis: Gemäß § 96 Abs.5 LBO-96 war § 95 Abs.1 Nr.1 LBO-96 an die Stelle des früheren § 111 Abs.1 Nr.1 getreten. Die LBO 2004 regelt diese Materie jetzt in § 87 Abs.1 Nr.1. Da aber die LBO 2004 keine dem § 96 Abs.5 LBO 96 vergleichbare Überleitungsklausel enthält, ist fraglich ob die Ordnungswidrigkeitstatbestände noch gelten.

  8. zu § 1 Abs.2 Satz 4 UmlAVO
    Redaktionsversehen: Die Änderungsverordnung vom 07.12.05 (Amtsbl_05,1978) ordnet das Eresetzen des Wortes Grenzgregelungen in § 1 Abs.2 Satz 3 an. Der Begriff befindet sich aber neben Satz 1 nur in Satz 4. Dort wurde er auch ersetzt.

  9. Zu § 11 UmlAVO
    Redaktionsversehen: Die Grenzregelung wurde abgeschafft und durch die vereinfachte Umlegung der §§ 80 ff BauGB ersetzt. Der Fehler wurde durch die Änderungsverordnung vom 07.12.05 (Amtsbl_05,1978) korrigiert (Siehe Fußnote 1 Zu § 11 UmlAVO).

  10. zum KSVG

  11. zu § 30 Abs.2 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Beim Erlass des neuen Saarländischen Beamtengesetze 2009 wurde versäumt, die Verweise im KSVG an das neue Gesetz anzupassen. Der verwiesene Regelungsgehalt befindet sich jetzt in § 40 Abs.2 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  12. zu § 30 Abs.3 S.4 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt befindet sich jetzt in § 7 Abs.2 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  13. zu § 30 Abs.3 S.4 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt befindet sich jetzt in § 36 ff SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  14. zu § 30 Abs.3 S.4 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt, der jetzt ausgeschlossen werden soll, befindet sich jetzt wohl in § 24 Abs.2 BeamtStG. Auf ihn wurde der Link gesetzt. § 40 SBG enthält mangels statusrechtlicher Gesetzgebungskompetenz, keine umfassende Regelung, dem § 65 SBG-alt gleichkommende Regelung mehr.

  15. zu § 30 Abs.3 S.4 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt befindet sich jetzt in § 77 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  16. zu § 56 Abs.3 S.4 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt des § 129 Abs.3 SBG-alt befindet sich jetzt in § 119 Abs.3 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  17. zu § 59 Abs.5 Satz 3   KSVG
    Redaktionsversäumnis: § 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03, durch Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1530 vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606). Er enthält jetzt nur noch drei Absätze, so daß der Verweis auf § 56 Abs.6 überholt ist. Abs.6 regelte die Bekanntmachungspflicht. Sie ist jetzt als Pflicht des Gemeindewahlleiters systemgerecht in § 78 Abs.1 S.2 KWG geregelt.

    Der Fehler wurde korrigiert durch Art.5 Nr.3 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

  18. zu § 59 Abs.6 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Beim Erlass des neuen Saarländischen Beamtengesetze 2009 wurde versäumt, die Verweise im KSVG an das neue Gesetz anzupassen. Der Regelungsgehalt des § 18 Abs.1 SBG-alt befindet sich jetzt in leicht abgewandelter Art in § 8 Abs.1 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  19. zu § 59 Abs.6 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt des § 74 Satz 1SBG-alt befindet sich jetzt in § 58 Abs.1 iVm § 39 BeamtStG. Es wurde auf § 58 verlinkt.

  20. zu § 59 Abs.6 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Die Versagung der Aussagegenehmigung (§ 76 Abs.4 SBG-alt) ist jetzt in § 59 Abs.2 iVm § 37 Abs.4 und 5 BeamtStG geregelt. Es wurde auf § 59 Abs.2 verlinkt.

  21. zu § 56 Abs.6 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt des § 78 SBG-alt befindet sich jetzt in § 85 SBG. Es wurde auf ihn verlinkt.

  22. zu § 65 Abs.4   KSVG
    Redaktionsversäumnis: § 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03, durch Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1530 vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606). Er enthält jetzt nur noch drei Absätze, so daß der Verweis auf § 56 Abs.6 überholt ist. Abs.6 regelte die Bekanntmachungspflicht. Sie ist jetzt als Pflicht des Gemeindewahlleiters systemgerecht in § 78 Abs.1 S.2 KWG geregelt.
    Fehler wurde bereinigt mit Wirkung vom 22.12.05, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.30 Abs.1 des Gesetzes Nr.1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.13.05 (Amtsbl_05,2010)

  23. zu § 68 Abs.5   KSVG
    Redaktionsversäumnis: § 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03, durch Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1530 vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606). Er enthält jetzt nur noch drei Absätze, so daß der Verweis auf § 56 Abs.4 bis 6 überholt ist. Abs.6 regelte die Bekanntmachungspflicht. Sie ist jetzt als Pflicht des Gemeindewahlleiters systemgerecht in § 78 Abs.1 S.2 KWG geregelt.

  24. zu § 71 Abs.2 S.2 1.Hs   KSVG
    Ungereimtheit: § 21 MG, der die Fortschreibung des Melderegisters regelte wurde aufgehoben (Siehe Fußnote 1 zu § 21 MG). Es ist deshalb fraglich, ob der Verweis noch zeitgemäß ist. Das gilt umso mehr, als das KSVG selbst dieses Problem in § 219 KSVG regelt und man sich fragt warum diese Regelung nicht auch hier Anwendung findet.

  25. zu § 178 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Beim Erlass des neuen Saarländischen Beamtengesetze 2009 wurde versäumt, die Verweise im KSVG an das neue Gesetz anzupassen. Der Regelungsgehalt des § 18 Abs.1 SBG-alt befindet sich jetzt in leicht abgewandelter Art in § 8 Abs.1 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  26. zu § 178 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt des § 74 Satz 1SBG-alt befindet sich jetzt in § 58 Abs.1 iVm § 39 BeamtStG. Es wurde auf § 58 verlinkt.

  27. zu § 178 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Die Versagung der Aussagegenehmigung (§ 76 Abs.4 SBG-alt) ist jetzt in § 59 Abs.2 iVm § 37 Abs.4 und 5 BeamtStG geregelt. Es wurde auf § 59 Abs.2 verlinkt.

  28. zu § 178 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt des § 78 SBG-alt befindet sich jetzt in § 85 SBG. Es wurde auf ihn verlinkt.

  29. zu § 205 Abs.1 KSVG (Änderung durch Art.1 Nr.28 d) VSRG)
    Redaktionsversäumnis: In § 205 Abs.1 wurde vergessen den Begriff "standverbandsangehörigen" durch " regionalverbandsangehörigen" zu ersetzen.

  30. zu § 207 KSVG (Änderung durch Art.1 Nr.28 d) VSRG)
    Ungereimtheit: Obwohl Verwaltungsstrukturreformgesetz üblicherweise alle Sätze in denen Änderungen vorkommen aufzählt, wurde bei § 207 KSVG von dieser Praxis abgewichen. Deshalb sah ich mich gezwungen alle Begriffe, die in diesem Paragraphen vorkommen zu ändern, obwohl wenigstens das erstemal die Regionalversammlung auf einen Stadtverbandstag folgt.

  31. zu § 212 KSVG (Änderung durch Art.1 Nr.24 a) VSRG)
    Redaktionsversäumnis: Beim Ersetzen des Begriffs "Standverbandstag" durch "Regionalversammlung" wurde vergessen den Artikel "dem" durch "der" zu ersetzen.

  32. zu § 213 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Beim Erlass des neuen Saarländischen Beamtengesetze 2009 wurde versäumt, die Verweise im KSVG an das neue Gesetz anzupassen. Der Regelungsgehalt des § 18 Abs.1 SBG-alt befindet sich jetzt in leicht abgewandelter Art in § 8 Abs.1 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  33. zu § 213 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt des § 74 Satz 1SBG-alt befindet sich jetzt in § 58 Abs.1 iVm § 39 BeamtStG. Es wurde auf § 58 verlinkt.

  34. zu § 213 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Die Versagung der Aussagegenehmigung (§ 76 Abs.4 SBG-alt) ist jetzt in § 59 Abs.2 iVm § 37 Abs.4 und 5 BeamtStG geregelt. Es wurde auf § 59 Abs.2 verlinkt.

  35. zu § 213 Abs.5 KSVG
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der Regelungsgehalt des § 78 SBG-alt befindet sich jetzt in § 85 SBG. Es wurde auf ihn verlinkt.

  36. zu 214 KSVG (Änderung durch Art.1 Nr.28 d) VSRG)
    Redaktionsversäumnis: Beim Ersetzen des Begriffs "Standverbandstag" durch "Regionalversammlung" wurde übersehen, dass diesem Begriff ausnahmsweise ein "vom" vorangestellt war. Er wurd von mir durch "von der" ersetzt.

  37. zu § 214 Abs.2 Satz 1 KSVG (Änderung durch Art.1 Nr.28 c) VSRG)
    Redaktionsversehen: Ein Ersetzen des Begriffs "Standverband" durch "Regionalverband" war nicht mehr möglich, da durch Art.1 Nr.25 a) § 214 Abs.2 bereits neu gefasst worden war.

  38. zum KWG

  39. zu § 74 Abs.3   KWG
    Redaktionsversäumnis: § 56 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.10.03, durch Art.3 Abs.1 des Gesetzes Nr.1530 vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606). Sein Absatz 2 besteht nur noch aus einem Satz. So daß eine Verlinkung nach Satz 3 und 6 nicht möglich war. Es wurde vergessen § 74 Abs.3 entsprechend anzupassen.



  40. zum KAG

  41. zu § 12 Abs.1 Buchst.c cc)   KAG
    Ungereimtheit: Verweis auf Abs.4 Nr.5 Buchst.c ist nicht nachvollziehbar, weil Absatz 4 lediglich 3 Nummern enthält. Es konnte nicht verlinkt werden.

  42. zu § 12 Abs.1 Nr.4 Buchst.b   KAG
    Redaktionsversehen: § 163 AO besteht lediglich aus einem Absatz so daß der Verweis korrekterweise "§ 163 Satz 1 und 3" heißen müsste. Der Links wurden entsprechend korrigiert.

  43. zu § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst.a   KAG
    Redaktionsversehen: § 227 AO besteht lediglich aus einem Satz und nicht aus mehreren Absätzen, so daß der Verweis korrekterweise "§ 227" heißen müsste.. Dorthin wurde auch verlinkt.

  44. zu § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst.b   KAG
    Redaktionsversäumnis: § 155 Abs.5 VwGO existiert nicht mehr. Durch Art.1 Nr.21 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3987) wurde Abs.5 Abs.4. Dorthin habe ich verlinkt.

  45. zu § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst.a   KAG
    Ungereimtheit: § 237 Abs.1 S.1 AO enthält keinen Klammerhinweis auf § 348 sondern lediglich die Wörter "eine Einspruchsentscheidung".

  46. zu § 12 Abs.1 Nr.5 Buchst.b   KAG
    Redaktionsversäumnis:
    § 237 Abs.4 AO in der zur Zeit geltenden Fassung enthalten die Angaben "und 3" nicht sondern nur "und 2".



  47. GNr.1626 Art.1 (Bündelung)
    Im Einleitungssatz wurde die letzte Änderung des KSVG falsch angegeben. Die Änderung durch Art.5 Abs.1 des GNr.1602 vom 19.09.06 (Amtsbl_06,1694, 1730) (LZD-ErrichtungsG) wurde übersehen.
    Der Fehler wurde berichtigt durch Art.5 Abs.18a Nr.1 des GNr.1632 vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) (VSRG)

  48. zur Einleitungsformel   BekVO
    Der Verweis ist seit langem überholt. Er stammt noch aus der Zeit der Urfassung des KSVG vom 15.01.64 (Amtsbl.S.123). Bereits in der Bekanntmachung des KSVG vom 18.04.89 (Amtsbl.S.557) befindet sich die Ermächtigungsgrundlage in § 222 KSVG. Der Link wurde entsprechen korrigiert.

  49. zur Neufassung des JAG
    Am 08.01.04 (Amtsbl_04,78) wurde eine Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes bekannt gemacht. In ihr ist die bereits am 01.01.04 in Kraft getretene Änderung des §§ 22 Abs.1 Satz 2 JAG durch Art.3 § 14 Abs.3 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 11.12.03 (Amtsbl_04,2) nicht berücksichtigt.

  50. zu ZulVO-P
    Die Verordnung wurde bereites unter dem Datum vom 21.12.04 (Amtsbl_04,2657) mit identischem Text veröffentlicht.

  51. zu § 26 Abs.3 Satz 2   SBKG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 93 SBG befindet sich jetzt in § 48 BeamtStG. Dorthin wurde verlinkt. Obwohl das SBKG nach in Krafttreten des neuen SBG geändert wurde, wurde versäumt es redaktionell anzupassen. (Siehe Fußnote 1 zu 34a SBKG).

  52. zu § 57 SNRG
    Der Verweis ist überholt, da die §§ 219 bis 225 BGB weggefallen sind.

  53. zu § 14 Abs.2 S.3 SchumG
    Der Verweis geht ins Leere, da § 12 Abs.2 lediglich aus zwei Sätzen besteht.

  54. zur Veröffentlichung der RegelsFVO
    Die VO wurde im Amtsblatt Nr.28 (S.1051) veröffentlicht, ohne dass auf sie im Inhaltsverzeichnis auf Seite 1 des Amtsblattes hingewiesen wurde.

  55. zur Einleitungsklausel der StOGrVO
    Redaktionsversehen: § 26 BBesG hat nur noch 4 Absätze. Die Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen befindet sich in Absatz 3. Der Link wurde entsprechend korrigiert.

  56. zu § 34 Abs.3 Nr.1 SNG
    Anpassungsfehler: Das geltende Bundesnaturschutzgesetz von 2002 kennt in Gegensatz zum BNatSchG-1998 keinen § 21c. Hier wurde versäumt den Verweis an das geänderte Bundesrecht anzupassen.

  57. zu § 36 Abs.3 Satz 2 SNG
    Anpassungsfehler: Im geltenden Bürgerliche Gesetzbuch sind die §§ 508 bis 515 weggefallen. Hier wurde versäumt die Verweise an das geänderte Bundesrecht anzupassen.

  58. zu § 27 Abs.1 Nr.6 SMG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062) sollte in Nr.6 die Wörter „Musik und Theater“ durch die Wörter „Musik Saar“ ersetzt werden. Das war nicht mehr möglich, da bereits durch Art.6 Abs.4 des Gesetzes Nr.1539 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2935) diese Änderung vorgenommen worden war.

  59. zu § 54 Abs.1 Nr.2 SMG
    Anpassungsfehler: § 7 bestand ursprünglich aus zwei Absätzen. § 7 wurde zwischenzeitlich neu gefasst durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534) und besteht jetzt nur noch aus einem Satz. Hier wurde versäumt den Verweise an das geänderte Landesrecht anzupassen.

  60. zu § 56 Abs.1 Nr.6 SMG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.1 b) des Gesetz Nr.1653 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062) sollte die Wörter "Musik und Theater“ durch die Wörter „Musik Saar“ ersetzt werden. Das war nicht möglich da bereits durch Art.6 Abs.4 des Gesetzes Nr.1539 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2935) diese Änderung vorgenommen worden war.

  61. zu § 68 Überschrift SMG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.1 b) und Nr.13 des Gesetz Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362) sollte im Inhaltsverzeichnis und im Text die Angabe "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt werden. Man hat übersehen, dass dieses Wort auch in der Überschrift des Paragraphen vorkommt und dort auch ersetzt werden muss, was ich getan habe.

  62. zu § 8 Abs.6 LWaldG
    Fehler: § 29 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 08.08.03, durch Art.1 Nr.25 a) aa) des Gesetzes Nr.1528 zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 09.07.03 (Amtsbl_03,2130). Eine Verlinkung zu Abs.2 ist deshalb nicht möglich. Es wurde versäumt das Landeswaldgesetz an diese Änderung anzupassen.

  63. zu § 17 Abs.3 Satz 3 MFG
    Fehler: Die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" wurde 2002 umgetauft und heißt jetzt "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen". Bisher wurde versäumt den Gesetzestext der veränderten Namensgebung anzupassen.

  64. zu § 17 Abs.3 Satz 3 MFG
    Fehler: Die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen" wurden 2003 umbenannt und heißen jetzt "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen". Bisher wurde versäumt den Text des MFG der veränderten Namensgebung anzupassen.

  65. zu § 2 Abs.2 Satz 3 JAbPrVO
    Fehler: § 319 Abs.2 HGB enthält keine Ziffern, so daß nicht nach Nr.3 verlinkt werden konnte.

  66. zum SVwZG
    Dem Gesetz vom 13.12.05 (Amtsbl.06,214) wurde vergessen eine Gesetzesnummer beizufügen. Das durch dieses Gesetz aufgehobene Gesetz hatte die Nummer 624.

  67. zum Gesetz Nr.1587 (organisationsrechtliches Bereinigungsgesetz)
    Während das Fehlen der im Saarland üblichen Regelung des Inkrafttretens betreffend das Gesetz Nr.1587 vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) angesichts des Art.103 SVerf noch unschädlich ist, dürfte das Bereinigungsgesetz den Verkündungsvorschriften des Art.102 SVerf nicht genügen, da nur der Ministerpräsident nach dieser Vorschrift die Verkündungskompetenz hat und im konkreten Fall der übliche Hinweis auf Ministerpäsident und die Minister am Ende des Gesetzes fehlt. Das gilt sowohl für die elektronische als auch für die gedruckte Version des Amtsblattes Nr.14.

    Durch Druckfehlerberichtigung der Veröffentlichung des Gesetzes Nr.1587 vom 10.04.06 (Amtsbl_06,530) wurde die Veröffentlichung des Gesetzes Nr.1587 nach dem Ausfertigungsdatum um einen Hinweis auf die "Regierungs des Saarlandes" mit Namen des Ministerpräsidenten und der Minister ergänzt.

  68. zu § 3 Abs.7 S.1 G 10-DurchfG
    Fehler im Gesetz Nr.1587: Nach Art.1 Abs.10 sollen in § 7 Satz 1 des G 10-Durchführungsgesetzes die Wörter „Inneres und Sport“ durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt werden. In Satz 1 befinden sich diese Wörter nicht sondern nur in Satz 2. Satz 2 wurde entsprechend geändert.

  69. zu Art.1 Nr.1 § 1 Abs.1 FuRefG
    Fehler im Gesetz Nr.1587: Nach Art.1 Abs.14 Nr.1 a) aa) sollte Angabe „das Gesetz vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322)“ durch die Angabe „Artikel 6 Nr.9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl.I S.721),„“ ersetzt werden, da das Gesetz aber lediglich die Angabe "das" nicht enthielt, konnte sie auch nicht ersetzt werden.

  70. zu § 12 Abs.4 Nr.2 Satz 7 KFAG
    Fehler im Gesetz Nr.1587: Nach Art.1 Abs.46 Nr.8 sollte sowohl die Wörter „der Minister des Innern“ durch die Wörter „das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „Minister des Innern“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport“ ersetzt werden. Satz 7 enthält aber im Gegensatz zu den anderen in dieser Nummer augezählten Paragraphen nur die Wörter "der Minister des Innern".

  71. zu § 12 Abs.4 Nr.6 KFAG
    Ungereimtheit: Nach Art.3 Abs.6 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 soll in § 12 Abs.4 Nr.6 Satz 3 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes das Wort „Landesplanungsbeirats“ durch die Wörter „Rates für Nachhaltigkeit“ ersetzt werden. Es befindet sich aber in Satz 4 und wurde dort ersetzt.

  72. zu § 42 Abs.1 LHO
    Ungereimtheit: Durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes Nr.1668 Haushaltsbegleitgesetz 2009 vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064) sollte in § 42 Abs.1 das Wort „Arbeit“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt werden. Diese Änderung war nicht möglich, da der mit vorliegende Text des Abs.1 dieses Wort nicht kennt.

  73. zu § 49 Abs.2 LHO
    Redaktionsversehen: Durch Art.2 Nr.9 a) des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064) sollte in § 49 Abs.1 Satz 2 neu gefasst werden. Abs.1 hat aber keinen Satz 2 sondern Abs.2. Vom Sinn her passt die Neufassung auch nur in Abs.2. Deshalb wurde Abs.2 Satz 2 entsprechend der Vorgabe neu gefasst.

  74. zu § 116 Abs.1 LHO
    Fehler im Gesetz Nr.1587: Nach Art.3 Abs.6 sollte in § 116 Abs.1 bis 3 die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ jeweils durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt werden. § 116 hat aber nur 2 Absätze. Richtigerweise muss es heißen § 116 Abs.1 Satz 1 bis 3.

  75. zu § 116 Abs.1 LHO
    Redaktionsversehen: Durch Art.2 Nr.15 a) des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064) sollte in § 116 Abs.1 Satz 1 nach dem Wort „kann“ die Wörter „die zuständige Ministerin oder“ eingefügt werden. Das war in Satz 1 nicht möglich sondern nur in Satz 2 1.Halbsatz. Dort wurde die entsprechende Änderung vorgenommen.

  76. zu § 116 Abs.1 LHO
    Redaktionsversehen: Durch Art.2 Nr.15 b) des Gesetzes Nr.1668 (Haushaltsbegleitgesetz 2009) vom 10.12.08 (Amtsbl_08,2064) sollte in § 116 Abs.2 Satz 2 nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „der Ministerin oder“ eingefügt werden. Das war in Abs.2 Satz 2 nicht möglich sondern nur in Abs.1 Satz 3. Dort wurde die entsprechende Änderung vorgenommen.

  77. zu § 36 Abs.1 JAG
    Fehler im Gesetz Nr.1587: In Art.4 Abs.21 (Amtsbl_06,474) wurde vergesssen die Wörter "Inneres und Sport" durch "Inneres, Familie, Frauen und Sport" zu ersetzten.

  78. zu § 9 Abs.1 S.3 SWG
    Fehler im Gesetz Nr.1587: Nach Art.6 Abs.8 Nr.2 sollen in § 9 Abs.1 Satz 2 die Wörter „Landesamt für Umweltschutz“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz“ ersetzt werden. Der Begriff befindet sich aber nur in Satz 3, dort wurde er ersetzt.

  79. zu § 80 Abs.1 Buchst.a Nr.15 SPersVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 87a SBG-alt befindet sich jetzt in § 79. Auf ihn wurde verlinkt.

  80. zu § 80 Abs.1 Buchst.a Nr.16 SPersVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 95 SBG-alt befindet sich jetzt in § 83. Auf ihn wurde verlinkt.

  81. zu § 80 Abs.1 Buchst.a Nr.17 SPersVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der §§ 87a und 95 SBG-alt befindet sich jetzt in den §§ 79 und 83. Auf sie wurde verlinkt.

  82. zu § 80 Abs.1 Buchst.b Nr.15 SPersVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der §§ 87a und 95 SBG-alt befindet sich jetzt in den §§ 79 und 83. Auf sie wurde verlinkt.

  83. zu § 83 Abs.2 SPersVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der § 111 SBG-alt befindet sich jetzt in § 53 BeamtStG. Auf ihn wurde verlinkt.

  84. zu § 100 Abs.2 SPersVG
    Redaktionsversäumnis: Hier wurde vergessen entsprechend der allgemeinen Praxis das Wort "Minister" in "Ministerium" umzuwandeln.

  85. zur GPSG-ZustVO
    Bei der ersten Veröffentlichung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Amtsbl_06,530) wurde die Anlage (Verzeichnis gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 ) vergessen. Durch erneute Veröffentlichung (Amtsbl_06,630) wurde dieser Fehler geheilt. Die Verordnung ist damit erst am 04.05.06 in Kraft getreten.

  86. zum Gesetz Nr.1502 (Neuordnung des Landesplanungsrechts) Amtliche Abkürzung
    Das Gesetz zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.06.02 (Amtsbl_02,1506) hat sowohl sich selbst wie dem in Art.1 geregelten Saarländischen Landesplanungsgesetzes die amtliche Abkürzung "SLPG" gegeben. Die amtliche Abkürzung ist damit nicht mehr eindeutig.

    Der Fehler wurde geheilt durch den Erlass eines neuen SLPG vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2599).

  87. zu Art.2 Abs.7 GNr.1502 (Neuordnung des Landesplanungsrechts) Änderung § 28 Abs.1 SStrG
    Ungereimtheit: Bei dem mir vorliegenden Gesetzestext gibt es in § 28 keinen Absatz 1. Aufgrund der Tatsache, daß im Kommunalisierungsgesetz das SStrG geändert wurde, ohne daß die letzte Änderung angegeben wurde, läßt sich auch nicht zurückverfolgen, ob das Saarländische Straßengesetz insoweit zwischenzeitlich geändert wurde. Thematisch ist die Überschrift etwas zu eng für diese Regelung, so daß ich davon ausgehe, daß hier ein Fehler vorliegt. Deshalb wird im Anschluss der bisherige Text als Abs.2 dargestellt, weil er einen Bezug zur Überschrift hat.

    Der Fehler wurde geheilt durch den Erlass eines neuen SLPG vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2599).

  88. zum Gesetz Nr.1589 (Bestattungsgesetz - BestattG)
    Redaktionsversehen: Das Gesetz Nr.1589 vom 15.03.06 (Amtsbl.06,658) regelt nicht das Bestattungswesen, sondern enthält Änderungen des Bestattungsgesetzes (GNr.1535). Es hätte deshalb richtigerweise als Änderungsgesetz erlassen werden müssen. Der Kurzname Bestattungsgesetz und die amtliche Abkürzung BestattG sind jetzt zweimal vergeben, einmal für das eigentliche Gesetz (GNr.1535) vom 05.11.03 (Amtsbl_03,2920) und das Änderungsgesetz (GNr.1589). Darüber hinaus fehlt dem Gesetz die übliche Einteilung in Paragraphen oder Artikel. Letztlich fehlt dem Gesetz eine Regelung des Inkraftretens, so dass auf Art.103 SVerf zurückgegriffen werden muss.

    Letztlich wurde vergessen die letzte Änderung des Bestattungsgesetzes durch Art.4 Abs.13 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) anzugegeben.

  89. zum Gesetz Nr.1589 (Bestattungsgesetz - BestattG) Nr.3
    Das Gesetz Nr.1589 faßt in Nr.3 Abs.1 den § 27 neu. Bei der Neufassung wurde die Absatzkennzeichnung (1) vergessen. Da der Paragraph weiterhin aus 3 Absätzen besteht handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen. Ich habe deshalb die Absatzkennzeichnung hinzugefügt.

  90. zu § 51 Abs.4 BestattG
    Redaktionsversehen: Der Verweis in § 51 Abs.4 auf Abs.1 Buchstabe b Nr.10 ist nicht nachvollziehbar, da Abs.1 keinen Buchstaben b kennt. Es wurde nach Abs.1 Nr.10 verlinkt.

  91. zum Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) Art.3 Abs.3
    In Art.3 Abs.3 des Gesetzes Nr.1592 (Änderung des KFAG) wurde die letzt Änderung des KFAG falsch angegeben und die Änderungen durch Art.1 Abs.46 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) und Art.2 HG-2006 vom 14.12.05 (Amtsbl_06,3) übersehen.

  92. zum Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) Art.3 Abs.7
    In Art.3 Abs.7 des Gesetzes Nr.1592 (Änderung des SWG) wurde die letzt Änderung des SWG falsch angegeben und die Änderungen durch Art.6 Abs.8 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) übersehen.

  93. zum Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) Art.3 Abs.8
    In Art.3 Abs.8 des Gesetzes Nr.1592 (Änderung des LWaldG) wurde die letzt Änderung des LWaldG falsch angegeben und die Änderungen durch Art.6 Abs.11 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) übersehen.

  94. zum Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) Art.3 Abs.9 Nr.7
    Gemäß Art.3 Abs.9 Nr.7 des Gesetzes Nr.1592 (Änderung des § 17 Abs.2 SJG) sollten die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt werden. Diese Änderung war aber bereits mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf vorgenommen worden.

  95. zum Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) Art.3 Abs.9 Nr.10 a)
    Gemäß Art.3 Abs.9 Nr.20 a) des Gesetzes Nr.1592 (Aufhebung des § 51 Abs.1 SJG) sollte Abs.1 des § 51 des SJG aufgehoben werden. Diese Änderung war aber bereits mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.6 Abs.12 Nr.3 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf erfolgt.

  96. zum Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) Art.3 Abs.11 Nr.1 b)
    Gemäß Art.3 Abs.11 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1592 (Neufassung des § 9 Abs.3 SFischG) wurde das Absatzzeichen vergessen. Es wurde von mir hinzugefügt.

  97. zum Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) Art.5
    Gemäß Art.5 Nr.5 wurde das SNG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1993 (Amtsbl.S.346, ber.S.482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 12.Juni 2002 (Amtsbl.S.1506) aufgehoben. Dabei wurde die letzte Änderung falsch angegeben. Die Änderung durch Art.1 des Gesetz Nr.1557 vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1550) wurde übersehen.

  98. zum Gesetz Nr.1598 (Kommunales Rechnungswesen) Art.3
    In Art.3 wurde die letzte Änderung des KFAG falsch angegeben und die Änderung durch das Gesetz Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) übersehen.

  99. zum Gesetz Nr.1598 (Kommunales Rechnungswesen) Art.7
    Da das Gesetz Nr.1598 gemäß Art.7 nur zeitlich begrenzt gilt und am 31.12.2014 wieder außer Kraft tritt, tritt zu diesem Zeitpunkt das alte Haushaltsrecht wieder in Kraft. Wie das angesichts der EDV-Abhängigkeit dieses Rechtsgebietes möglich sein soll bleibt rätselhaft. Hier setzt der Gesetzgeber sich unnötigerweise selbst unter Druck.

  100. zum Gesetz Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz-Überschrift)
    a) Redaktionsversehen: Mit der Verabschiedung durch das Parlament wurde aus dem Entwurf ein Gesetz. Die Bezeichnung "Entwurf eines" hätte deshalb entfernt werden müssen, was wiederum zu einer Doppelbenennung führt. Sowohl das Artikelgesetz wie das in Art.1 erlassene Gesetz führen dann den gleichen Namen, was eine eindeutige Bezugnahme erschwert.
    Durch Berichtigung vom 02.10.06 (Amtsbl_06,1730) wurde der Fehler in der Überschrift korrigiert und das Datum vom 19.09.06 in 06.09.06 geändert.

    b) Gemäß Art.6 tritt das Gesetz am 01.10.06 in Kraft und am 31.12.2010 wieder außer Kraft. Da gemäß Art.1 § 4 das Statistische Landesamt, das Landesamt für Finanzen sowie das Landesamt für Bau und Liegenschaften mit dem Inkrafttretenszeitpunkt aufgelöst wurden, und diese Auflösung nur zeitlich begrenzt gilt, dürfte am 01.01.2011 die alte Behördenstruktur wieder entstehen. Da die Errichtung von Behörden naturgemäß auf Dauer angelegt sind und ihre Gründung einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen halte ich zeitlich begrenzte Geltung bei Errichtungsgesetzen von Landesämtern für Unsinn. Hier schafft der Gesetzgeber anstelle von Ordnung nur Unordnung.

  101. zum Gesetz Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) Art.5 Abs.5
    Redaktionsversehen: Gemäß Art.5 Abs.5 des LZD-Errichtungsgesetzes sollen in § 42 Abs.6 SAWG die Wörter "Das Statistische Landesamt" durch die Wörter"Das Statistische Amt" ersetzt werden. Dieser Text befindet sich aber in § 47 Abs.6 SAWG. Dort wurde er entsprechend korrigiert.

  102. zum Gesetz Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) Art.5 Abs.13 betreffend § 12 Abs.4 Nr.2 KFAG
    a) Redaktionsversehen: Bei Art.5 Abs.13 a) des LZD-Errichtungsgesetzes wurde übersehen, dass in § 12 Abs.4 Nr.2 auch die Wörter "vom Statistischen Landesamt" durch die Wörter "vom Statistischen Amt" ersetzt werden müßten.

    b) Zu Art.2 Nr.5 a) VSRG betreffen § 12 Abs.4 Nr.2 KFAG
    Korrektur: Der unter a) beschrieben Fehler wurde duch Art.2 Nr.5 a) VSRG korrigiert. Da die Änderung durch das SVSG im Gegensatz zum LZD-Errichtungsgesetz, das gemäß Art.6 am 31.12.10 wieder außer Kraft tritt, kommt es zu dem Ergebnis dass ohne langwierige Grundlagenforschung nicht mehr erkennbar ist welches Recht zeitlich begrenzt gilt und welches nicht. Welche Folgen das haben wird ist nicht abzusehen. Sollte am 31.12.10 das früher geltende Recht wieder in Kraft treten, ist fraglich welche Folgen es hat, wenn das zeitlich begrenzt geltende Recht in der Zwischenzeit zeitlich unbegrenzt geändert wurde. Erstrecht sich auf grund seiner zeitlichen Begrenzung die Änderung nur auf seine Geltunszeit oder nicht. Mit zeitlich begrenzt geltenden Gesetzen im staatlichen Organisationsbereich, schafft der Gesetzgeber nur Unordnung. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Gesetzgeber vollkommen die Übersicht verliert. Gesetze sind da um dauerhafte Ordnung zu schaffen. Zeitlich begrenzt geltendes Recht muss deshalb eine absolute Ausnahme bleiben.

  103. zum Gesetz Nr.1602 (LZD-Errichtungsgesetz) Art.5 Abs.13 betreffend § 12 Abs.4 Nr.3 KFAG
    a) Redaktionsversehen: Gemäß Art.5 Abs.13 a) des LZD-Errichtungsgesetzes sollen die Wörter "des Statistischen Landesamtes" durch die Wörter "des Statistischen Amtes" in § 12 Abs.4 Nr.3 Satz 2, 4 und 7 KFAG ersetzt werden. Diese Wortfolge konnte ich in diesem Pargraphen nicht finden. In § 12 Abs.4 Nr.2 Satz 4 befindet sich die Wortfolge "vom Statistischen Landesamt", in " 12 Abs.4 Nr.3 Satz 5 und 8 befindet sich die Wortfolge "dem Statistischen Landesamt" bzw "das Statistische Landesamt". Da es sich hier wohl um ein Redaktionsversehen handelt, wurde generell der Begriff "Statistisches Landesamt" durch "Statistisches Amt" ersetzt.

    b) Fehler: In Art.5 Abs.13 des LZD-Errichtungsgesetz wurde die letzte Änderung des KFAG falsch angegeben. Die Änderung des KFAG durch Art.3 Abs.6 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726) wurde übersehen.

    c) Zu Art.2 Nr.5 b) VSRG betreffen § 12 Abs.4 Nr.3 KFAG
    Korrektur: Der erfolglose Änderungsversuch durch das LZD-Errichtungsgesetz wurde korrigiert. Da aber die Änderung durch das SVSG im Gegensatz zum LZD-Errichtungsgesetz nicht nur zeitlich begrenzt gelten, kommt es zu den bereits zu " 12 Abs.4 Nt.2 b) beschriebenen Ungereimtheiten.

  104. zur Neubekanntmachung des SFischG
    Fehler: Bei der Neubekanntmachung wurde die Angabe der Gesetzesnummer vergessen. Das Gesetz hat die Nummer 1181

  105. zu § 47 Abs.1 SFischG
    Fehler: In der Bekanntmachung der Neufassung des Saarländischen Fischereigesetzes von 16.07.99 (Amtsbl_99,1282), die bereits eine Berichtigung des fehlerhaften Veröffentlichungsversuches vom 20.04.99 (Amtsbl_99,762) darstellt wurde in § 47 Abs.1 als Oberste Fischereibehörde der "Minister für Umwelt, Energie und Verkehr" genannt. Diese Benennung wurde bisher nicht geändert. Im 7.Rechtsbereinigungsgesetz wurde zwar teilweise alte Namen durch aktuelle Namen ersetzt. Bei der Änderung des Fischereigesetzes in Art.10 Abs.96 des 7.RBG (Amtsbl_01,2158, 2207) hat man das aber vergessen. Auch in der einzigen späteren Änderung des SFischG durch Art.3 Abs.11 des Gesetzes Nr.1592 (Neuordnung Naturschutz) wurde er nicht angepasst. Auch wurde bisher versäumt die heute übliche Benennung des Ministeriums anstelle des Ministers zu vollziehen.

  106. zur Überschrft SFöDG
    Fehler: Es wurde vergessen das Gesetz mit einer Gesetzesnummer zu versehen.

  107. zu Art.5 Abs.12 VSRG (Änderung des § 76 Abs.2 Nr.2 SPolG)
    Fehler: Die letzte Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes wurde falsch angegeben. Die Änderung durch Gesetz Nr.1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland vom 12.09.07 (Amtsbl_07,2032) wurde übersehen.

  108. zu Art.5 Abs.13 VSRG (Änderung des § 2 Abs.1 GenehmigungsfreiheitsVO)
    Fehler: Die letzte Änderung der wurde nicht angegeben. Die VO wurde zuletzt durch Art.5 des Gesetzes Nr.1598 über das Neue Kommunale Rechnungswesen im Saarland vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1614) geändert.

  109. zu Art.5 Abs.14 VSRG (Änderung des § 1 KommVorAusG)
    Fehler: Die letzte Änderung der wurde falsch angeben. Sowohl die Änderung durch Art.3 des Gesetzes Nr.1584 über die Haushaltsfinanzierung und Haushaltssicherung 2006, vom 14.12.05 (Amtsbl_06,3), sowie die Änderung durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1609 Haushaltsbegleitgesetz 2007 vom 13.12.06 (Amtsbl_07,14) wurden übersehen.

  110. zu Art.5 Abs.27 VSRG (Änderung der NtVO)
    Fehler: Die letzte Änderung der Nebentätigkeitsverordnung wurde falsch angeben. Die Änderung durch Art.2 der Verordnung zur Änderung des Nebentätigkeitsrechts für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes vom 28.08.07 (Amtsbl_07,1798) wurde übersehen.

  111. zu § 18 Abs.2 NtVO (Neuerlass NtVO)
    Fehler: Die alte NtVO ist bereits auf Grund Art.6 ÄndG-SBG vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428) mit Wirkung vom 01.01.15 außer Kraft getreten. Ihr Außerkrafttreten konnte folglich in der Verordnung selbst nicht mehr geregelt werden. Dieser Umstand hat zur Folge dass in der Zeit vom 01.01.15 bis zum 30.01.15 keine NtVO existierte.

  112. zu Art.6 Abs.8 VSRG (Änderung des SStrG)
    Ungereimtheit: Der mir vorliegende Text enthält nicht die Zuständigkeitsregelung "der Stadtverband" sondern "die Landeshauptstadt Saarbrücken" so dass ein Ersetzen der Zuständigkeitsregelung "der Stadtverband" nicht vorgenommen werden kann. Es ist deshalb unklar wer in Zukunft diese Aufgaben erledigen soll. Sollen die Aufgaben wie bisher von der Landeshauptstadt erledigt werden, oder erledigt sie der Regionalverband in Zukunft selbst?.

  113. zu Art.6 Abs.9 Nr.4 VSRG (Änderung § 11 Abs.2 StV-ZustG)
    Ungereimtheit: Die Änderung war überflüssig, da durch Art.6 Abs.9 Nr.9 § 11 Abs.2 (jetzt) § 13 Abs.2 neu gefasst wurde.

  114. zu Art.8 Abs.16 Nr.4 a) VSRG (Änderung § 10 Abs.1 Nr.3 AGVwGO)
    Ungereimtheit: In der mir vorliegenden Version des AGVwGO ist Abs.1 nicht durchnummeriert sondern mit Buchstaben versehen. Die vorzunehmenden Änderungen wurden in Buchstabe c) vorgenommen.

  115. zu Art.10 Abs.2 VSRG (Änderung des § 3 Abs.1 SAWG)
    Fehler: Die letzte Änderung der wurde falsch angeben. Die Änderung durch Art.3 Abs.1 iVm Art.4 des Gesetze Nr.1629 (aF)
    vom 12.09.07 Amtsbl_07,2026) wurde übersehen.

  116. zu Art.10 Abs.3 Nr.4 VSRG (Änderung des § 12 SBodSchG)
    Ungereimtheit: Hier wird ein zeitlich begrenzt geltender Begriff durch eine zeitlich unbegrenzt geltende Regelung ersetzt. Meine Auffassung nach wird die Änderung durch die zeitliche Begrenzung des ersetzten Begriffes erfasst.

  117. zu Art.10 Abs.9 VSRG (Änderung des § 6 Abs.3 SLPG)
    Fehler: Nach Art.10 Abs.9 soll in § 6 Abs.3 SLPG das Wort "Stadtverband" durch "Regionalverband" ersetzt werden. Dieser Begriff befindet sich aber nicht in diesem Paragraphen sondern in § 7 Abs.3. Durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1621 zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 16.05.07 (Amtsbl_07,1390) wurde ein neuer § 4 eingefügt und der bisherige § 6 wurde § 7.

  118. zu Art.10 Abs.12 VSRG (Änderung des SWG)
    Fehler: Die letzte Änderung des SWG wurde falsch angeben. Die Änderung durch durch Art.3 Abs.2 iVm Art.4 des Gesetze Nr.1629 zur Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen (aF) vom 12.09.07 Amtsbl_07,2026) wurde übersehen.

  119. zu § 42 Abs.2 S.2 SAWG
    Ungereimtheit: Obwohl das Wort "Saarländischne" nur mit zeitlich begrenzter Geltung eingefügt wurde und dieser Fehler meines Wissens nicht korregiert wurde, habe ich es im Text belassen, obwohl er am 31.12.2010 wieder hätte gestrichen werden müssen. (vgl Fußnote 4 zur § 42 SAWG .

  120. zu Art.10 Abs.12 Nr.28 c) VSRG (Änderung § 88 Abs.5 SWG)
    Fehler: Danach sollen in § 88 Abs.5 die Wörter „Die zuständige Wasserbehörde“ durch die Wörter „die untere Wasserbehörde“ ersetzt werden. Da das "Die" am Satzanfang steht muss es groß geschrieben werden.

  121. zu Art.10 Abs.22a Nr.6 VSRG (Änderung § 29 SJG)
    Fehler: Hier wurde im Zusammenhang mit der Streichung des Absatzes 2 vergessen in der Überschrift die Wörter "Anlagen zur Haltung von Greifvöglen" zu streichen. Die Änderung Art.22a Nr.1 a) bezieht sich lediglich auf das Inhaltsverzeichnis und nicht auf die Überschrift.

  122. zu Art.10 Abs.23 Nr.8 a) bb) VSRG (Änderung § 30 Abs.3 S.9 SNG)
    Ungereimtheit: Die zu ersetzende Wortfolge befindet sich nicht in Satz 9 sondern Satz 11. Dort wurde sie durch "die Naturschutzbehörde" ersetzt.

  123. zu Art.10 Abs.23 Nr.9 a) VSRG (Änderung § 31 Abs.2 SNG)
    Ungereimtheit: Aus grammatikalischen Gründen dürfte meines Erachtens das Hilfswerb "werden" nicht gestrichen werden. Ich habe es deshalb im Text gelassen.

  124. zu Art.1 HBeglG-2008 (Änderung § 6 Abs.5 S.1 und 2 KFAG)
    Fehler: 1) Dem Gesetz fehlt der Hinweis auf Ausstellungsdatum und Unterschrift.
    Dieses Versäumnis wurde durch Druckfehlerberichtigung vom (wiederum ohne Datum) (Amtsbl_08,78) nachgeholt.
    2) Die letzte Änderung des KFAG wurde falsch angeben. Die Änderung durch durch Art.1 iVm Art.14 des Gesetze Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen.

  125. zu Art.2 HBeglG-2008 (Änderung KRVAuEG)
    Fehler: 1) Dem Gesetz fehlt der Hinweis auf Ausstellungsdatum und Unterschrift.
    Dieses Versäumnis wurde durch Druckfehlerberichtigung vom (wiederum ohne Datum) (Amtsbl_08,78) nachgeholt.
    2) Die letzte Änderung des KRVAuEG wurde falsch angeben. Die Änderung durch durch Art.5 Abs.14 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen.

  126. zu Art.3 HBeglG-2008 (Änderung SBesG)
    Fehler: 1) Dem Gesetz fehlt der Hinweis auf Ausstellungsdatum und Unterschrift.
    Dieses Versäumnis wurde durch Druckfehlerberichtigung vom (wiederum ohne Datum) (Amtsbl_08,78) nachgeholt.
    2) Die letzte Änderung des SBeSG wurde falsch angeben. Die Änderung durch durch Art.4 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1633 431 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2503) wurde übersehen.

  127. zu Art.3/3 GNr.1637 (Nichtraucherschutz) (Änderung § 20/5 SchoG)
    Fehler: Die letzte Änderung des SchoG wurde falsch angeben. Die Änderung durch Art.9 Abs.4 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen.

  128. zu Art.3/3 GNr.1637 (Nichtraucherschutz) (Änderung § 20/5 SchoG)
    Fehler: Die letzte Änderung des SchoG wurde falsch angeben. Die Änderung durch Art.9 Abs.4 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen.

  129. zur Bekanntmachung der Neufassung SDSG
    Fehler: Bei der Bekanntmachung der Neufassung des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 28.01.08 (Amtsbl_08,293) wurde vergessen die Gesetzesnummer anzugeben. Siehe zu dazu Grundsatzprobleme Nr.1.

  130. zu Art.2 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Ungereimtheit: Art.2 des Gesetzes Nr.1639 (Amtsbl_08,278) enthält in Art.2 das Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen. Aufgrund der zeitlich begrenzten Geltung des Gesetzes Nr.1639, gilt dieses Gesetz auch nur zeitlich begrenzt. Was ist wenn nach Außerkrafttreten festgestellt wird, dass das Grundbuch nicht berichtigt worden ist. Hat dann der ursprüngliche Eigentümer keinen Anspruch mehr auf Grundbuchberichtigung. Sie zu diesem Problem, Grundsatzprobleme Nr.3.

  131. zu Art.4 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Fehler: Die letzte Änderung der LBO wurde falsch angegeben. Die Änderung durch durch Art.10 Abs.4 des am 01.01.08 in Kraft getretenen Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurden übersehen. (Siehe Grundsatzproblem Nr.2 "Falsche Angabe der letzten Gesetzesänderung")

  132. zu Art.5 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Fehler: Die letzte Änderung des LWaldG wurde falsch angegeben. Die Änderung durch durch Art.10 Abs.22 des am 01.01.08 in Kraft getretenen Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen. (Siehe Grundsatzproblem Nr.2 "Falsche Angabe der letzten Gesetzesänderung")

  133. zu Art.5 Nr.3 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Ungereimtheit: Durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278) wurde § 55 LWaldG um eine Außerkrafttretensregel zum 31.12.2012 ergänzt. Da das Änderungsgesetz Nr.1639 gemäß Art.7 Abs.4 selbst am 31.12.12 außer Kraft tritt, erlangt die ursprüngliche Inkrafttretensregelung wieder Geltung, so dass das LWaldG ab diesem Zeitpunkt wieder zeitlich unbegrenzt gilt. Die Gesetzesänderung bewirkt somit keine zeitliche Begrenzung des Gesetzestextes. (vgl dazu Grundsatzproblem Nr.3)

    Zwar wurde versucht den Fehler zu bereinigen, was allerding zu neuen Unklarheiten führt. Durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetze Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland (aF) vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3) wurde erneut in der Überschrift, das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt und Satz 2 angefügt. Der eine zeitlich unbegrenzte Regelung des "Außerkrafttretens" zum 31.12.2015 vorsieht. Das hat zur Folge, das zur Zeit sich das Wort "Außerkrafttreten" zweimal in der Überschrift befindet (einmal habe ich es weggelassen) und die Außerkrafttretensregelungen sich widersprechen. ME führt die jetzige Regelung dazu dass am 01.01.13 das alte Recht wider in Kraft tritt und die Regelung des Satzes 2 nicht wirkt, weil das geändert Gesetz nicht mehr existiert und somit nicht ausser Kraft treten kann. (vgl dazu Grundsatzproblem Nr.3)

    Zusätzlich wurde die letzte Änderung falsch angegeben. Die bereits am 01.01.08 in Kraft getretene Änderung durch GNr.1632 ebenfalls vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen. (Siehe Grundsatzproblem Nr.2 "Falsche Angabe der letzten Gesetzesänderung")

  134. zu Art.6 Abs.1 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Fehler: Die letzte Änderung des LOG wurde falsch angegeben. Die Änderung durch durch Art.5 Abs.9 des am 01.01.08 in Kraft getretenen Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen.

  135. zu Art.6 Abs.5 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Fehler: Die letzte Änderung der GutVO wurde falsch angegeben. Die Änderung durch durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung vom 23.05.07 (Amtsbl_07,1151) wurde übersehen.

  136. zu Art.6 Abs.6 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Fehler: Nach § 7 Abs.2 N.6 sollen die Wörter „Landwirtschaftskammer für das Saarland“ durch die Wörter „Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung“ ersetzt werden. Bei dieser Änderung hätte auch der Artikel „die“ durch den Artikel „das“ ersetzt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Trotzdem habe ich den Artikel dem Substantiv angepasst.

  137. zu Art.6 Abs.8 des GNr.1639 (Mod-Vermessungswesen)
    Fehler: Die letzte Änderung des AGvWGO wurde falsch angegeben. Die Änderung durch durch Art.8 Abs.16 iVm Art.14 des am 01.01.08 in Kraft getretenen Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen.

  138. zu Teil II Überschrift SchumG
    Fehler: Durch Art.5 Nr.1 a) aa) des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258) wurde in der Inhaltsübersicht des Gesetzes die Überschrift des Teils II von "Lehrer" in "Lehrkräfte" geändert. Im Gesetzestext selbst wurde aber vergessen diese Überschrift zu ändern, sondern lediglich in Nr.6 die Überschrift des 1.Abschnitts des Teiles II geändert. Da es sich hier offensichtlich um ein Versehen handelt, habe ich die Überschrift auch im Gesetzestext geändert.

    Durch Nr.61 wurde das Vergessene nachgeholt. Eine Glanzleistung sorgfältiger Arbeit.

  139. zu § 7 Überschrift SchumG
    Ungereimtheit: Durch Art.5 Nr.1 a) cc) des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258) wurde in der Gesetzesübersicht der der Begriff "Lehrerausschüsse" durch "Lehrkräfteausschüsse" ersetzt. In § 7 swohl in der Überschrift, sowie in Abs.1 und 3 hat man vergessen die alten Begriffe durch den neuen zu ersetzen. Da es sich hier offensichtlich um ein Versehen handelt, habe ich diese Änderungen vorgenommen. Das gleicht gilt für § 8 Abs.4 Nr.5.

    Durch Nr.62 wurde das Vergessene nachgeholt.

  140. zu § 15 Abs.6 SchumG
    Ungereimtheit: Durch Art.5 Nr.17 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258) sollen "die Wörter „einen Erziehungsberechtigten“ durch die Wörter „eine erziehungsberechtigte Person einer Schülerin oder“ eingefügt werden. Hier muss es wohl heißen "ersetzt" werden. Deshalb habe ich mich entschlossen die Wörter entsprechend zu ersetzen.

  141. zu Teil III Überschrift SchumG
    Ungereimtheit: Durch Art.5 Nr.20 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258) wurde in der Inhaltsübersicht des Gesetzes die Überschrift des Teils III der neuen Sprachregelung angepasst. Im Gesetzestext selbst wurde aber vergessen diese Überschrift zu ändern, sondern lediglich in Nr.20 die Überschrift des 1.Abschnitts des Teiles III geändert. Da es sich hier offensichtlich um ein Versehen handelt, habe ich die Überschrift auch im Gesetzestext geändert.

    Durch Nr.57 wurde das Vergessene nachgeholt. Eine aufbautechnische Glanzleistung sorgfältiger Arbeit.

  142. zu § 30 Überschrift SchumG
    Fehler: Durch Art.5 Nr.60 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258) sollt in der Überschrift des § 30 vor dem Wort „Elternvertreter“ die Wörter „Elternvertreterinnen und“ eingefügt werden. Das war nicht mehr möglich, da durch Nr.29 a) die Überschrift des § 30 neu gefasst worden ist und das Wort "Elternvertreter" nicht mehr enthält.

  143. zu § 48 Nr.2 TPrüfVO
    Fehler: Die letzte Änderung der TFaVO wurde falsch angegeben. Die Änderung durch Art.6 Abs.13 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
    und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174) wurde übersehen.

  144. zu § 94 Abs.1 Satzteil vor Nr.1 KWG
    Ungereimtheit: Nach dem Wort „Gesetzes“ soll das Wort „und“ gestrichen werden, mit Wirkung vom 07.11.08, durch Art.2 Nr.16 a) aa) des Gesetzes Nr.1657. Bei mir befindet sich aber kein "und" mehr in diesem Satzteil. Ein früher vorhandenes und wurde bereits, mit Wirkung vom 17.10.03 durch durch Art.2 Nr.41 a) des Gesetzes Nr.1530 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 10.09.03 (Amtsbl_03,2606) gestrichen.

  145. zu § 3 Satz 1 EnEV-ZuG
    Ungereimtheit: § 3 verweist auf § 62 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 der Landesbauordnung. Satz 1 des Abs.1 des § 62 LBO kennt keinen Halbsatz 2, sondern enthält eine Nr.2. Dorthin wurde verlinkt.

  146. zu § 92 SPersVG
    Ungereimtheit: 1. Durch Art.1 Nr.25 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1664 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes (aF) vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1944) sollte die Ministeriumsbezeichnung geändert werden, obwohl in Nr.29 diese Vorschrift aufgehoben wurde.

    2. Im übrigen enthält der letzte geltende Text dieses Paragraphen keine Ministeriumsbezeichnung, so dass ein Änderung auch nicht möglich gewesen wäre.

  147. zu § 94 SPersVG
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.30 c) des Gesetzes Nr.1664 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes (aF) vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1944) soll der bisherige Absatz 7 Absatz 5 werden. Die mir vorliegende Fassung des § 94 hat aber lediglich 6 Absätze, so dass eine Umbenennung nicht möglich war.

  148. zu Art.45 GNr.1662 (AnpG-Lebenspartnerschaft)
    Fehler: Die letzte Änderung des Saarl-Denkmalschutzgesetzes wurde falsch angegeben. Die Änderung durch Art.10 Abs.8 des GNr.1632 VSRG vom 21.11.07. (Amtsbl_07,2393) wurde übersehen.

  149. zu Art.55 GNr.1662 (AnpG-Lebenspartnerschaft)
    Fehler: Die letzte Änderung des Saarl-Architekten und Ingenieurkammergesetz wurde falsch angegeben. Die Änderung durch Art.2 Abs.2 des GNr.1654 vom 20.08.07. (Amtsbl_07,1760) wurde übersehen.

  150. zu § 37 KWO
    Redaktionsversehen: Art.1 Nr.20 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952) enthält zweimal den Buchstaben c). Ich habe ihn das zweitemal durch d) ersetzt.

  151. zu § 40 KWO
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.22 a) der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952) sollte in der Überschrift des § 40 das Wort „Wahl“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt werden. Das war nicht mehr möglich, da die Überschrift in diesem Sinne bereits durch Art.2 Abs.1 der Änderungsverordnung vom 03.12.03 (Amtsbl_03,3143) geändert worden ist.

  152. zu § 57 Abs.2 KWO
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.37 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952) sollte in § 57 Abs.2 die Angabe „und 3“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt werden. § 44 KWG enthält aber nur 3 Absätze. Die Änderung ist deshalb nicht nachvollziehbar. Vom Sinn her scheint ein Verweis auf Abs.3 sinnvoll. Es wurde deshalb nach Abs.3 verlinkt.

    In der Bekanntmachung der Neufassung vom 17.12.08 (Amtsbl_08,20) wurde der Fehler berichtigt.

  153. zu § 80 Abs.2 KWO
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.46 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952) sollte in § 80 Abs.1 Halbsatz 1 die Wörter „Beamtinnen und Beamte und Angestellte“ durch die Wörter „Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt werden. Da Abs.1 weder Halbsätze hat, noch die genannten Wörter vorkommen war das nicht möglich. Das Änderungsbegehren soll sich wohl auf § 80 Abs.2 Halbsatz 1 beziehen. Dort wurden die entsprechenden Änderungen vorgenommen.

    In der Bekanntmachung der Neufassung vom 17.12.08 (Amtsbl_08,20) wurde der Fehler berichtigt.

  154. zu § 117 Satz 3 KWO
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.64 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952) sollte in § 117 Satz 3 die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt werden. Bei dem mir vorliegenden Text war das nicht möglich, da diese Wörter bereits verwendet worden sind.

  155. zu § 118 KWO
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.64 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952) sollte in § 118 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt werden. Bei dem mir vorliegenden Text war das nicht möglich, da diese Wörter bereits verwendet worden sind.

  156. zu § 119 KWO
    Ungereimtheit: Durch Art.1 Nr.64 der Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29.11.08 (Amtsbl_08,1952) sollte in § 119 Abs.1 Satz 2 die Angabe „KWG“ durch die Wörter „des Kommunalwahlgesetzes“ ersetzt werden. Bei dem mir vorliegenden Text war das nicht möglich, da diese Wörter bereits verwendet worden sind.

  157. zu § 4 Abs.4 Halbsatz 2 BhVO
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.3 c) der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109) sollten die Wörter „§ 30 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch auf 65 vom Hundert erhöhte“ durch die Wörter „den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen höchstmögliche“ ersetzt werden. Das ist nicht möglich, da durch Art.1 Abs.14 Nr.2 b) der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174) die Angabe "§ 30 Abs.2" durch die Angabe "§ 55 Abs.1" ersetzt worden ist. Da ich davon ausgehen, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelt, habe die Änderung vorgenommen und durch ein (f) auf das Redaktionsversehen hingewiesen.

  158. zu § 4 Abs.9 S.2 BhVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 105 befindet sich jetzt in § 76 SBG. Auf diesen Paragraphen wurde verlinkt.

  159. zu § 8 Abs.2 Nr.1 BhVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 95 SBG-alt befindet sich jetz in § 83 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  160. zu § 16 Abs.1 S.4 BhVO
    Ungereimtheit: In § 16 Abs.1 S.4 wird auf § 12 Abs.1 Sätze 2 bis 4 und Abs.2 verweisen. In der mir vorliegenden Version besteht § 12 BhVO lediglich aus einem Absatz. Zu Abs.2 konnte folglich nicht verlinkt werden. Der Verweis auf Abs.1 wurde auf Satz 2 bis 4 verlinkt.

  161. zu § 17 Abs.1 BhVO
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.13 a) aa) der Verordnung zur Änderung beihilfe-, reisekosten- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 08.12.08 (Amtsbl_08,2109) sollten in § 17 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 die Wörter „Landesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Landesamt für Zentrale Dienste“ ersetzt werden. Der Begriff befindet sich aber in Halbsatz 2. Er wurde dort ersetzt.

  162. zu § 17 Abs.2 S.5 BhVO
    Fehler: Der Verweis auf § 108a SBG bezieht sich auf das außer Kraft getretene SBG. Im neuen SBG ist die Beihilfeakte in § 96 geregelt. Dahin habe ich verlinkt.

  163. zu Anlage 3 Leistungsverzeichnis Nr.60 BhVO
    Redaktionsversehen: Die lfd Nr.59 wurde übersprungen. Das führt dazu, dass die Nr.61 zweimal belegt ist. Da es sich hier offensichtlich um ein Redaktionsversehen handelt, habe die übersprungene Nummer 59 vergeben und so die Doppelbennnung vermieden.

  164. zu Anlage 5 Nr.12.3 Leistungs- und Gebührenverzeichnis BhVO
    Redaktionsversehen: Die lfd Nr.12.3 wurde übersprungen.

  165. zu Anlage 5 Nr.39.4 Leistungs- und Gebührenverzeichnis BhVO
    Redaktionsversehen: Die lfd Nr.39.3 wurde übersprungen.

  166. zu § 55 LWaldG
    Fehler: Durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.5 des Gesetze Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland (aF) vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3) sollte in der Überschrift nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein „Komma“ sowie das Wort „Außerkrafttreten“ eingefügt werden. Das ist bereits mit zeitlich begrenzter Wirkung durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278) geschehen. Auch das Außerkrafttreten wurde bereits durch dieses Gesetz geregelt allerdings durch eine Ergänzung des Satzes 1 zum 31.12.12 und nicht zum 31.12.15 wie Satz 2 es vorsieht. Mit ist vollkommen unklar was angesichts dieser widersprüchlichen Regelungen jetzt gelten soll.

  167. zu Art.3 Nr.1 GNr.1661 (EinfG-Strateg-Unmweltprüfung)
    Redaktionsversehen: Durch Art.3 Nr.1 des Gesetzes Nr.1661 zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland vom 28.10.08 (Amtsbl_09,3) sollte dem § 15 Abs.2 ein Satz angefügt werden. Tatsächelich waren es 3 Sätze.

  168. zu § 3 Abs.8 NRSchG
    Redaktionsversehen: Der durch Gesetz Nr.1670 (Amtsbl_09,396) neugefasste Abs.8 verweist auf die Nummern 1, 2 und 3. Der Verweis ist nicht eindeutig, da sowohl in Abs.1 wie in Abs.3 Nummerierungen vorhanden sind. Ich habe mit Abs.3 verlinkt.

  169. zu Gesetz-Nr.1671 (SSpG-ÄndG)
    Ordnungsdefizite: Durch zeitlich begrenzt geltendes Recht werden jetzt auch Ministeriumsbezeichnungen geändert, so dass nach Ablauf der Gesetzeskraft, automatisch die alte Ministeriumsbezeichnung wieder gilt. Diese Folge kommt hier allerdings nicht zum Tragen, da zum Ende der Geltungsdauer, das Gesetz außer Kraft tritt. (Siehe Grundsatzproblem Nr.3).

    Nicht zuletzt ist die Gesetzesnummer des Saarländischen Sparkassengesetzes verloren gegangen. Sie dazu die Grundsatzprobleamtik "Gesetzesnummer".

  170. zur Neubekanntmachung des SSpG
    Redaktionsversehen: Bei der Neubekanntachung des SSpG vom 22.04.09 (Amtsbl_09,662) wurde weder die Gesetzesnummer noch die Fundstelle des erstmaligen Erlasses des Gesetzes angegeben. Sie dazu die Grundsatzprobleamtik "Gesetzesnummer".

    Nicht zuletzt wurde in der Neubekanntmachung das Inkrafttretensdatum falsch angegeben. Die Änderungen, die zur Neufassfung geführt haben sind nicht amt 20.01.09 sondern am 20.02.09 in Kraft getreten.

  171. zu § 3 Abs.3 Satz 3 SAIG
    Ungereimtheit: § 3 Abs.3 Satz 3 verweist auf Satz 1 Nr.2 und Satz 3 und damit auf sich selbst. Das macht keinen Sinn. Ich vermute es war Satz 2 gemeint. Entsprechend habe ich verlinkt.
    Der Fehler wurde korrigiert. (vgl Fußnote 11 zu § 3)

  172. zu § 39 SAIG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.16 a) des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502) wurde nach Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 10 ohne abschließenden Punkt angefügt. In meiner Version endet der Satz wie üblicherweise mit einem Punkt.

  173. zu § 49 Abs.1 Satz 2 SAIG
    Redaktionsversehen: In dem durch Art.2 Nr.28 des Gesetzes Nr.1715 vom 16.06.10 (Amtsbl_I_10,1312) eingefügte Satz 2 fehlt die Absatzangabe in dem Verweis auf § 44. Da sowohl der Abs.5 wie der Abs.6 über einen Satz 3 verfügt, ist der Verweis nicht eindeutig. Es wurde auf Abs.6 Satz 3 verlinkt und der Text entsprechend ergänzt.

  174. zu § 69 SAIG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.20 des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502) sollte § 69 d geändert werden. M.E. gibt es keinen § 69 d sondern nur einen § 69 auf den die vorgesehene Änderung passt. Ich habe sie an ihm vorgenommen.

  175. zu § 69 Nr.3 SAIG
    Redaktionsversehen: Durch Art.1 Nr.20 c) des Gesetzes Nr.1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 16.01.08 (Amtsbl_08,502) wurde in § 69 eine Nr.3 eingefügt, ohne den Satz mit einem Punkt zu beenden. In meiner Version endet der Satz wie üblicherweise mit einem Punkt.

  176. zu § 70 Abs.5 Satz 1 SAIG
    Redaktionsversehen: Der Verweis auf § 3 Abs.3 Nr.3 ist nicht nachvollziehbar da § 3 keine Nr.3 kennt. Es wurde zu Abs.5 Nr.3 verlinkt und der Text entsprechend verändert. Abs.5 war ursprünglich Abs.3, da nachträglich die Absätze 3 und 4 neu eingefügt wurden (siehe Fußnote 4 und 5 zu § 3 SAIG).

  177. zu § 71 Abs.2 S.1 SBG
    Ungereimtheit: Das Gesetz heißt "Gesetz Nr.1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen" vom 01.10.08 (Amtsbl_08,1755). Entsprechend seinem Titel enthält es Änderungen des SBesG und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Dass durch die Neufassung des § 1 Abs.2 des SBesG das BBesG und die darauf gestützten Verordnungen in der Fassung vom 31.08.06 ins Landesrecht überführt worden sind, hätte angesichts der Bedeutung dieses Vorgangs im Namen des Änderungsgesetzes zum Ausdruck kommen müssen. Die im der Überschrift angesprochenen Änderungen sind gegenüber dieser Tatsache von geringer Bedeutung.

    Darüberhinaus sind auf Grund des BBesG auch Verordnung erlassen worden, die ausschließlich für den Bund gelten (zB Leistungsbezügeverordnung-FH-Bund), insoweit hätte es der Rechtssicherheit gedient, wenn die ins Landesrecht übernommenen Verordnungen ausdrücklich benannt worden wären.)

  178. zu § 22 Abs.2 S.1 JAG
    Redaktionsversehen: Durch Art.3 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11.03.09 (Amtsbl_09,514) sollen die bisherigen Wörter "Das Mutterschutzgesetz ..." durch die Wörter "das Mutterschutzgesetz ..." ersetzt werden. Da das Wort "das" am Anfang eines Satzes steht habe ich es groß geschrieben.

  179. zu § 1 KRVAuEG
    Redaktionsversehen: Das Änderungsgesetz Nr.1677 vom 11.03.09 (Amtsbl_09,646) lässt die übliche Einteilung in Artikel vermissen, deswegen konnte auch kein Artikel benannt werden. Da auch das Inkrafttreten nicht geregelt wurde, tritt es gemäß Art.103 SVerf am Tage nach der Verkündung und somit am 01.05.09 in Kraft.

  180. zu § 20 Abs.5 Hs.2 SVwVfG
    Redaktionsfehler: Durch Art.4 Nr.2 a) cc) des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930) wurde § 20 Abs.5 Satz 1 Nr.8 wurde aufgehoben und die bisherige Nr.9 wurde Nr.8. Es ist deshalb keine Nr.9 mehr vorhanden, sonder der bisherigen Regelungsgehalt befindet sich in Nr.8. Es wurde vergessen Satz 3 entsprechend der Änderung anzupassen. Ich habe nach Nr.8 verlinkt.

  181. zu § 69 Abs.3 S.3 SVwVfG
    Redaktionsversehen: Gurch Art.1 Nr.6 des Gesetzes Nr.1676 zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 11.03.09 (Amtsbl_09,674) sollte in 69 Abs.3 Satz 2 die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt werden. Das war nicht möglich, da der Satz 2 diese Angabe nicht enthält. Sie befindet sich in Satz 3. Dort wurde sie ersetzt.

  182. zu § 5 Abs.2 S.1 NtVO
    Redaktionsversäumnis: Beim Erlass des neuen Saarländischen Beamtengesetze 2009 wurde versäumt, den Verweise auf § 79 Abs.2 SBG-alt in § 5 Abs.2 S.1 an das neue Gesetz anzupassen. Der verwiesene Regelungsgehalt befindet sich jetzt in § 87 Abs.1 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  183. zu § 6 Nr.4 NtVO
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der verwiesene Regelungsgehalt des § 79 Abs.2 SGB-alt befindet sich jetzt in § 87 Abs.1 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  184. zu § 11 Abs.1 NtVO
    Redaktionsversäumnis: Es gilt das Vorgesagte. Der verwiesene Regelungsgehalt des § 78 SGB-alt befindet sich jetzt in § 85 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  185. zum Einleitungssatz AZVO-Pol
    Die Verordnung basiert noch auf der Bekanntmachung der Neufassung von 1971, in der das SBG noch 231 Paragraphen hatte. Im Archiv ist allerdings nur die Fassung der Neubekanntmachung von 1996 gespeichert. Aus diesem Grunde konnte nicht verlinkt werden.

  186. zu § 3b Satz 1 AZVO-Pol
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 87a SGB-alt ist jetzt in § 79 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  187. zu § 4 Abs.2 S.3 AZVO-Pol
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 87 Abs.3 befindet sich jetzt in § 78 Abs.3 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

    Die Bereitschaftspolizei (bisher § 135 ABG-alt) ist weder im BeamtStG noch im neune SBG geregelt, deshalb wurde zum alten Gesetz verlinkt.

  188. zu § 15 Abs.1 AZVO-Pol
    Redaktionsversäumnis: § 135 Abs.2 SBG-alt hat keine entsprechende Regelung im BeamtStG bzw dem SBG gefunden. Es wurde deshalb zum alten Gesetz verlinkt.

  189. Auf § 135 Abs.2 SBG konnte nicht verlinkt weden, da das neue SBG keinen Paragraphen über die Bereitschaftspolizei mehr enthält.

  190. zu § 5 Abs.2 Buchst.a AZVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 87 Abs.3 SGB-alt ist jetzt in § 78 Abs.3 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  191. zu § 5 Abs.2 Buchst.b AZVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 87a Abs.4 Satz 1 SGB-alt ist jetzt in § 79 Abs.4 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  192. zu § 8 Satz 1 AZVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 87a SGB-alt ist jetzt in § 79 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  193. zu § 9 Abs.3 AZVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 87 Abs.3 SGB-alt ist jetzt in § 78 Abs.3 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  194. zu § 5 Abs.6 UrlVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 87a SGB-alt befindet sich jetzt in § 79 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  195. zu § 12a Abs.4 UrlVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 87a befindet sich jetzt in § 79 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  196. zu § 15a Abs.5 S.2 UrlVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 87a Abs.5 S.2 SGB-alt befindet sich jetzt in § 79 Abs.5 S.2 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  197. zu § 4 Abs.3 EltZV
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der §§ 44 und 45 SBG-alt befindet sich jetzt in § 22 und 23 BeamtStG und in den §§ 36 und 37 SBG. Es wurde zu den Paragraphen des SBG verlinkt, die ihrerseits Links zum BeamtStG enthalten.

  198. zu § 5 Abs.1 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 9 Abs.2 S.2 SBG-alt befindet sich jetzt in § 5 Abs.1 S.2 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  199. zu § 6 Abs.2 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 31 Abs.2 befindet sich jetzt in § 22 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  200. zu § 7 Abs.3 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 13 SBG-alt befindet sich jetzt in § 10 BeamtStG und § 6 SBG. Es wurde zu § 6 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  201. zu § 8 Abs.1 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Da die Anstellung entfallen ist, wurde veräumt die Vorschrift anzupassen. Hier geht es dann wohl um die Dienstbezeichnung während der Probzeit.

  202. zu § 8 Abs.1 Nr.2 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalte des § 29 (Besondere Fachrichtungen) konnte nicht verlinkt werden, das das neue SBG keine derartige Regelung mehr hat. Der verwiesene Regelungsgehalt des § 8 SBG-alt befindet sich jetzt in § 4 Abs.2 und 3 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  203. zu § 8 Abs.1 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Da die Anstellung entfallen ist, erübrigt sich dieser Paragraph.

  204. zu § 11 Abs.6 Satz 3 SLVO
    Ungereimtheit: § 11 Abs.4 besteht nur aus einem Satz. Eine Verlinkung zu Satz 3 war deshalb nicht möglich. Es wurde zu dem Absatz 4 verlinkt.

    Fehler gegenstandslos, da zwischenzeitlich Abs.9 aufgehoben wurde.

  205. zu § 11 Abs.4 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt der §§ 33 Abs.3, § 55 Abs.1 S.2 und des § 60 Abs.1 SBG-alt befindet sich jetzt in den §§ 17 Abs.3 SBG, § 29 Abs.2 S.2 BeamtStG und § 29 Abs.2 BeamtStG. Dahin habe ich verlinkt. Für § 52 Abs.3 S.3 habe ich keine vergleichbare Regelung im neuen Recht gefunden, so dass nicht verlinkt werden konnte.

  206. zu § 14 Abs.1 Hs.2 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 20 Abs.2 befindet sich jetzt in § 9 Abs.2 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  207. zu § 14 Abs.5 S.1 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Die elektronische Form wurde durch das höherrangige BeamtStG (§ 23 Abs.1 Nr.4 zugelassen.

  208. zu § 30 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 21 Abs.4 Satz 2 befindet sich jetzt in § 10 Abs.4 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  209. zu § 33 Abs.2 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalte des § 29 (Besondere Fachrichtungen) konnte nicht verlinkt werden, das das neue SBG keine derartige Regelung mehr hat. Ich habe nach dem alten Recht verlinkt.

  210. zu § 38 Abs.2 S.3 SLVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 32 befindet sich jetzt in § 23 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  211. zu § 62 SLVO
    Redaktionsversehen: Durch Art.9 Nr.1 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930) soll in der "Übersicht" etwas geändert werden. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler. Gemeint war wohl die Überschrift. Entsprechend habe ich die Überschrift zu § 62 ergänzt.

  212. zu Abschnitt IX Nr.3 SLVO
    Fehler: Durch Art.2 Nr.2 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 09.12.08 (Amtsbl_08,2143) sollte in Abschnitt IX Nr.3 nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt werden. Das war nicht mehr möglich, da diese Änderung bereits durch Art.9 Nr.3 iVm Art.60 des Gesetzes Nr.1662 zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 19.11.08 (Amtsbl_08,1930) vorgenommen worden war.

  213. zu § 2 Abs.1 3.BesSLVO
    Redaktionsversäumnis: Die verwiesene Regelungsgehalte der §§ 26 Abs.1 Nr.2 und 3 befindet sich jetzt in § 16 Abs.1 Nr.2 SBG. Dahin habe ich verlinkt.

  214. zu § 3 Abs.1 Nr.1 Pol-LVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalte des § 7 befindet sich jetzt in § 4 SBG und § 3 BeamtStG. Ich habe zu § 4 SBG verlinkt. Dort befindet sich ein weiterer Link der zu § 3 BeamtStG führt.

  215. zu § 7 Pol-LVO
    Redaktionsversäumnis: Da die Anstellung entfallen ist, hat die Vorschrift ihre Bedeutung verloren.

  216. zu § 17 Abs.4 S.1 Pol-LVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 87a Abs.4 befindet sich jetzt in § 79 Abs.4 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  217. zum Einleitungssatz MuSchVO
    Die Verordnung basiert noch auf der Bekanntmachung der Neufassung von 1971, in der das SBG noch 231 Paragraphen hatte. Im Archiv ist allerdings nur die Fassung der Neubekanntmachung von 1996 gespeichert. Aus diesem Grunde konnte nicht verlinkt werden.

  218. zu § 2a MuSchVO
    Redaktionsversäumnis: Die VO zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz, heißt jetzt Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Dorthin wurde verlinkt.

  219. zu § 9 Abs.3 MuSchVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt der §§ 44 und 45 befindet sich jetzt in § 36 und 37 SBG und in § 23 und 24 BeamtStG. Auf die Paragraphen des SBG wurde der Link gesetzt. Dort sind Links zum BeamStG vorhanden.

  220. zum Einleitungssatz JzwVO
    Die Verordnung basiert noch auf der Bekanntmachung der Neufassung von 1980. Im Archiv ist allerdings nur die Fassung der Neubekanntmachung von 1996 gespeichert. Aus diesem Grunde konnte nicht verlinkt werden.

  221. zu § 2 Abs.3 Nr.1 AusglZVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 47 Abs.1 Nr.1 befindet sich jetzt in § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  222. zu § 2 Abs.3 Nr.2 AusglZVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 62 befindet sich jetzt in § 24 BeamtStG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  223. zu § 23 Abs.1 S.2 SRKG
    Redaktionsversäumnis: Die in § 42a SBG-alt geregelte Zuweisung befindet sich jetzt in § 20 BeamtStG. Im neuen SBG befindet sich dazu keine komplementäre Regelung. Es wurde zum BeamtStG verlinkt.

  224. zu § 2 Abs.4 S.2 SUKG
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 42a befindet sich jetzt in § 20 BeamtStG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  225. zu § 15 Abs.1 SUKG
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 42a befindet sich jetzt in § 20 BeamtStG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  226. zu § 9 APOgD
    Redaktionsversäumnis: Die Regelungsgehalte der §§ 48 SBG-alt befindet sich jetzt in § 23 Abs.4 BeamtStG und in § 37 Abs.7 SBG. Auf § 37 SBG wurde verlinkt, der wiederum einen Link zu § 23 BaemStG enthält.

    Der Regelungsgehalt des § 15 Abs.1 und 2 befindet sich jetzt in § 38 Abs.1 iVm § 6 Abs.2 und 3 SBG. Auf § 38 SBG wurde der Link gesetzt.

  227. zu § 20 Abs.2 S.1 APOgD
    Redaktionsversäumnis: Die Regelungsgehalte der §§ 48 SBG-alt befindet sich jetzt in § 23 Abs.4 BeamtStG und in § 37 Abs.7 SBG. Auf § 37 SBG wurde verlinkt, der wiederum einen Link zu § 23 BaemStG enthält.

  228. zu § 3 Abs.2 S.2 LGG
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 58 befindet sich jetzt in § 51 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  229. zu A Nr.2 S.2 ErstG-DVO
    Redaktionsversäumnis: Die Haftung des Beamten ist nicht mehr im SBG geregelt sondern in § 48 BeamtStG. Dorthin wurde verlinkt.

  230. zu § 11 ErstG-DVO
    Redaktionsversäumnis: Der verwiesene Regelungsgehalt des § 4 befindet sich jetzt in § 3 SBG. Auf ihn wurde der Link gesetzt.

  231. zu § 23 Abs.1 SBG
    Ungereimtheit: In § 21 Abs.1 und § 23 Abs.1 wird derselbe Begriff (Probezeit) unterschiedlich definiert. In § 21 heißt es "nach Erwerb der Befähigung" in § 23 "nach Feststellung der Befähigung". Das schafft nur Verwirrung. Um Verwechselungen zu vermeiden hätte es in § 23 Abs.1 heißen müssen "Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern". Hier hätte man besser die beide Fälle umfassende Definition aus § 7 Abs.1 SLVO übernommen.

    Im übrigen hätten identische Doppelregelungen durch Verweise vermieden werden können. (siehe einerseits § 21 Abs.2 Abs.1 S.1 und 2, Abs.3 S.1 und andererseits § 23 Abs.2 S.1 und 2, Abs.3 S.1)

  232. zu § 46 Satz 1 SBG
    Ungereimtheit: Satz 1 des § 46 macht kein Sinn. Da § 28 Abs.2 BeamtStG die Ruhestandsversetzung aus anderen Gründen als den in Abs.1 aufgeführten regelt, hätte es entweder heißen müssen "aus anderen als den in § 28 Abs.1 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Gründen" oder "im Sinne des § 28 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes". Ein dritte Alternative der Ruhestandsversetzung gibt es nicht. Ich habe deshalb nach Abs.1 verlinkt.

  233. zu § 1 Abs.2 SAWG
    Redaktionsversäumnis: Der Begriff "besonders überwachungsbedürftige" wurde durch "gefährliche" bereits 2007 ersetzt (siehe Fußnote 1 zu § 3 KrW-/AbfG). Obwohl das SAWG in 2009 geändert wurde, hat man versäumt die Begrifflichkeit anzupassen. Der Link wurde entsprechend angepasst.

  234. zu § 31 Abs.6 SAWG
    Ungereimtheit: Das das SAWG nur 44 Paragraphen hat, ist der Verweis fehlerhaft. Ich vermute es sollte auf § 42 Abs.4 verwiesen werden, der Auskunftspflichten regelt. Deshalb wurde dorthin verlinkt.

  235. zu § 40 Abs.1 Nr.2 SAWG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweis auf die § 13 Abs.1 und § 17 geht ins Leere, da diese Vorschriften zum 01.01.07 aufgehoben wurden. Es konnte deshalb nicht verlinkt werden.

  236. zu § 2 Abs.1 3.BesLBO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 26 Abs.1 Nr.2 SGB-alt befindet sich jetzt in § 16 Abs.1 Nr.2 SBG. In der Nr.2 ist jetzt auch der Regelungsgehalt des § 26 Abs.1 Nr.3 SBG-alt enthalten. Dorthin wurde verlinkt.

  237. zu § 2 Abs.1 3.BesLBO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 7 Abs.1 Nr.4 SGB-alt befindet sich jetzt in § 4 Abs.1 SBG. Dorthin wurde verlinkt.

  238. zum Einleitungssatz BesRKVergVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 16 Abs.6 Nr.1 und 2 befindet sich aufgrund der Streichung des Abs.5 jetzt in Abs.5 (vgl Fußnote 3 zu § 16 SRKG). Dorthin wurde verlinkt.

  239. zur Anlage 1 BesAnpG-2009/10
    Ungereimtheit: Im BesAnpG 2009/10 wurden die ab 01.03.09 geltenden und nach der Änderung die ab 1.07.09 geltenden Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen als eigene Anlagen des BesAnpG veröffentlicht ohne die bisher in dem SBesG veröffentlichten Grundgehaltsätze (Geltung ab 01.04.2008) und die im übergeleiteten BBesG geregelten Grundgehaltssätze (Geltung 01.08.04) formal aufzuheben. Durch die Klausel in § 1 Abs.2 SBesG, wonach die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht gelten, soweit sich aus dem SBesG oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt, wird sichergestellt, das die bisherigen Grundgehaltsätze des SBesG nicht durch die älteren Sätze des BBesG derogiert wurden.

    Formal ist der Rechtswender zur Zeit mit drei unterschiedlichen Grundgehaltssätzen konfrontiert, obwohl die älteren nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" durch das BesAnpG 2009/10 materiell aufgehoben wurden. Mir ist unverständlich, warum ein Besoldungsanpassungsgesetz sich nicht darauf beschränkte, die Tabellen des SBesG zu ersetzen und die Regelung des übergeleiteten BBesG aufzuheben. Was nützt ein Saarländische Besoldungsgesetz, wenn die Besoldung nicht mehr im Gesetz selbst geregelt wird, sondern nur der Anschein einer Regelung aufrechterhalten wird, und die Grundgehaltssätze tatsächlich in einem Anpassungsgesetz versteckt werden. Mit dieser systemwidrigen Praxis überfordert der Gesetzgeber den Rechtsschuchenden und nur noch der Fachmann kann diesen Wirrar entschlüsseln.

    Dasselbe gilt natürlich für die Anlagen 6 bis 10 des BesAnpG 2009/10 die die Grundgehaltssätze der Anlagen 1 bis 5 ab dem 01.03.10 ersetzen sollen. Bezeichnend für das Chaos, das zur Zeit herrscht, ist dass diese Sätze bereits vor Inkrafttreten wieder geändert wurden (vgl GNr.1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.09, Amtsbl_09,1138) und zusätzlich eine weitere Tabelle mit Geltung vom 01.01.10 bis zum 01.03.10 für gerade mal drei Monate eingeführt wurde.

  240. zur Anlage 1 BesAnpG-2009/10
    Ungereimtheit: Die Einteilung in Erfahrungsstufen ist in der Tabelle des Amtsblattes ist missverständlich, da sie jeweils in der Mitte der fünften und neunten Erfahrungsstufe endet, so dass es zweideutig ist ob die 5 Stufe und 9 Stufe noch erfasst werden. Nach § 27 Abs.2 BBesG-L steigt das Grundgehalt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von 2 Jahren und bis zur neunten im Abstand von drei Jahren. Ich habe deshalb die Erfahrungsstufeneinteilung nach der 4. und 8. Stufe enden lassen.

  241. zu § 48 Abs.1 S.1 BBesG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 72 BBG-alt (Arbeitszeit) ist jetzt in § 78 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  242. zu § 48 Abs.1 S.1 BBesG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 44 BRRG (Mehrarbeit) ist jetzt in § 78 Abs.3 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  243. zu § 70 Abs.2 Hs.2 BBesG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 79a Abs.1 Nr.2 BBG-alt bereits vor Aufnahme des BBG in die Datenbank entfallen war, ist für mich der Regelgehalt nicht mehr genau feststellbar (wahrscheinlich Urlaub wegen Mutterpflichten). Es konnte deshalb nicht verlinkt werden.

  244. zu § 72a Abs.1 BBesG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 42a BBG (Begrenzte Dienstfähigkeit) ist jetzt in § 27 BeamtStG und in § 45 SBG Abs.3 S.3 SBG. Es wurd nach § 45 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu der Regelung des BeamtStG enthält.

  245. zu § 85 Abs.5 S.2 BBesG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 5 BBG (Arten der Beamtenverhältnisse) ist jetzt in § 4 BeamtStG. Dorthin wurde verlinkt.

  246. zu den Vorb Anlage 1 SBesG
    Redaktionsversäumnis: Die ab 01.03.09 geltenden Gehaltssätze sind jetzt systemwidrig in der Anlage 1 bis 5 des BesAnpG-2009/10 geregelt, ohne, dass die nicht mehr geltenden Gehaltsätze des BBesG und des SBesG aufgehoben wurden. Deshalb wurde in der Anlage IX zum übergeleiteten BBesG ein Link auf die ab dem 01.03.09 geltenden Sätze der Anlage zum BesAnpG gesetzt.

  247. zur Anlage IV BBesG
    Redaktionsversäumnis: Die ab 01.03.09 geltenden Gehaltssätze sind jetzt systemwidrig in der Anlage 1 bis 5 des BesAnpG-20009/10 geregelt, ohne, dass die nicht mehr geltenden Gehaltsätze des BBesG aufgehoben wurden. Siehe vorstehende Fußnoten.

  248. zu § 5 Abs.1 S.3 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der in § 42a BBG-alt geregelte Sachverhalt (Begrenzte Dienstfähigkeit) ist jetzt in § 27 BeamtStG und § 48 SBG geregelt. Ich habe nach § 48 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 27 BeamtStG enthält.

  249. zu § 6 Abs.1 S.3 Hs.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 72b des BBG-alt regelte die Altersteilzeit. Weder das alte noch das neue SBG kennt diesen Begriff. Es ist deshalb nicht auszuschließen dass dieser Verweis gestrichen wird. Ich habe mit § 79 SBG verlinkt, der die Teilzeitbeschäftigung regelt.

  250. zu § 6 Abs.2 Nr.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 48 BBG-alt regelte die Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes. Diese Materie ist jezt in § 24 BeamtStG und § 40 SBG geregelt. Ich habe nach § 40 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 24 BeamtStG enthält.

  251. zu § 13 Abs.1 S.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 45 des BBG-alt regelte die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Diese Theamtik ist jetzt in § 29 BeamtStG und § 49 SBG abgehandelt. Ich habe nach § 49 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 29 BeamtStG enthält.

  252. zu § 14 Abs.3 Nr.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 42 Abs.4 Nr.1 des BBG-alt regelte die Ruhestandsversetzungen ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit von Schwerbehinderten. Diese Theamtik ist jetzt in § 44 Nr.2 SBG abgehandelt. Dorthin wurde verlinkt.

  253. zu § 14 Abs.3 Nr.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 42 Abs.4 Nr.2 des BBG-alt regelte die Ruhestandsversetzungen ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit von Lebenszeitbeamten. Diese Theamtik ist jetzt in § 44 Nr.1 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  254. zu § 14a Abs.1 Nr.2 a) BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 42 Abs.1 des BBG-alt regelte die Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit. Dieses Thema ist jetzt in § 26 BeamtStG und § 45 SBG geregelt. Es wurde nach § 45 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 26 BeamtStG enthält.

  255. zu § 15 Abs.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 35 S.2 des BBG-alt regelte die Beendigung des Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Enlassung. Diese Regelungen befinden sich jetzt in § 32 BeamtStG und § 43 Abs.5 SBG. Es wurde nach § 43 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 32 BeamtStG enthält.

  256. zu § 15 Abs.2 BeamtVG
    Ungereimtheit: § 31 Abs.1 Nr.3 des BBG-alt regelte die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit. Diese Tatbestand wird weder im BeamtStG noch im SBG ausdrücklich geregelt. § 23 Abs.3 BeamtStG sieht lediglich die Entlassungen eines Beamten auf Probe bei Dienstvergehen, Nichtbewährung und Organisationsänderungen vor. Da in diesem Absatz ausschließlich die Entlassung eines Beamten auf Probe geregelt wird, ist eine abschließende Regelung zu vermuten. Auch § 46 SBG regelt nur die Ruhestandsversetzung von Beamten auf Probe. Da ein Beamter auf Lebenszeit zu entlassen ist, wenn er die dauernd dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet (§ 23 Abs.1 Nr.3 BeamtStG), müste ein Beamter auf Probe erst recht entlassen werden, wenn er die Wartezeit des § 32 BeamtStG nicht erfüllt, was bei Probebeamten regelmäßig der Fall sein wird. Nach § 43 Abs.5 SBG iVm § 4 Abs.1 Nr.1 des übergeleiteten BeamtVG muß nämlich eine Wartezeit von mindestens 5 Jahre abgeleitet worden sein. Angesichts der maximalen Probezeit von 5 Jahres des BeamtStG und der Vorgabe des § 6 Abs.1 S.2 wonach spätestens nach 5 Jahren das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wird im Regelfall bei einem Probebeamten die Wartezeit nicht erfüllt sein, wenn er noch in der Probezeit dienstunfähig wird. Ich sehe deshalb in der Nichterwähung der Dienstunfähigkeit in dem Katalog des § 23 Abs.3 BeamtStG eine planwidrige Lücke, die durch eine Analogie zu § 23 Abs.1 Nr.2 BeamtStG geschlossen weren muss. Dorthin habe ich verlinkt.

  257. zu § 15a Abs.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Das BBG-alt regelte die Ämter mit leitender Funktion in § 24a. Diese Funktion ist jetzt in § 4 Abs.2 Buchst.b, Abs.3 Buchst.b und § 22 Abs.5 BeamtStG geregelt. Das SBG kennt diesen Begriff bisher nicht. Von einer Verlinkung wurde abgesehen.

  258. zu § 19 Abs.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 46 Abs.1 BBG-alt regelte die Ruhestansversetzung eines Probebeamten bei Dienstunfähigkeit in folge des Dienstes. Diese Fall ist jetzt in § 28 Abs.1 BeamtStG und § 46 SBG geregelt. Es wurde nach § 46 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  259. zu § 19 Abs.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 46 Abs.2 BBG-alt regelte die Ruhestansversetzung eines Probebeamten bei Dienstunfähigkeit in sonstigen Fällen. Diese Bestimmung befindet sich jetzt in § 28 Abs.2 BeamtStG und § 46 SBG. Es wurde nach § 46 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  260. zu § 19 Abs.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 46 Abs.2 BBG-alt regelte die Ruhestansversetzung eines Probebeamten bei Dienstunfähigkeit in sonstigen Fällen. Diese Bestimmung befindet sich jetzt in § 28 Abs.2 BeamtStG und § 46 SBG. Es wurde nach § 46 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  261. zu § 23 Abs.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 46 Abs.1 BBG-alt regelte die Ruhestansversetzung eines Probebeamten bei Dienstunfähigkeit. Diese Bestimmung befindet sich jetzt in § 28 Abs.1 BeamtStG und § 46 SBG. Es wurde nach § 46 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  262. zu § 23 Abs.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 46 Abs.2 BBG-alt regelte die Ruhestansversetzung eines Probebeamten aus anderen Gründen. Diese Bestimmung befindet sich jetzt in § 28 Abs.2 BeamtStG und § 46 SBG. Es wurde nach § 46 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  263. zu § 31 Abs.1 Nr.3 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 64 BBG-alt regelte die Nebentätigkeitsübernahmepflicht. Sie ist bundesrechtlich nicht mehr geregelt, sondern in § 85 SBG. Dorthin wurde verlinkt.

  264. zu § 47 Abs.3 Nr.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt §§ 28, 29 und 31 Abs.1 Nr.1 (Entlassungsgründe) BBG-alt ist jetzt in den §§ 23, 22 und 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG und den §§ 37, 36 und 37 Abs.4 SBG geregelt. Es wurde jeweils zum SBG verlinkt, das wiederum Links zum BeamtStG enthält.

  265. zu § 47 Abs.3 Nr.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt § 33 BRRG-aK ist jetzt in den § 37 Abs.1 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  266. zu § 47a Abs.2 S.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt § 36 BBG-alt ist jetzt in den § 30 BeamtStG und § 51 SBG geregelt. Es wurde zum SBG verlinkt, das wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  267. zu § 48 Abs.2 S.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt § 48 BBG-alt ist jetzt in den § 24 BeamtStG und § 40 SBG geregelt. Es wurde zum SBG verlinkt, das wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  268. zu § 48 Abs.3 S.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt § 72e Abs.1 Nr.2 BBG-alt ist jetzt in den § 83 SBG geregelt. Es wurde zum SBG verlinkt.

  269. zu § 50e Abs.1 Nr.2 Buchstabe.a BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 42 Abs.1 des BBG-alt regelte die Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit. Dieses Thema ist jetzt in § 26 BeamtStG und § 45 SBG geregelt. Es wurde nach § 45 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 26 BeamtStG enthält.

  270. zu § 53 Abs.2 Nr.3 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 42 Abs.4 Nr.1 des BBG-alt regelte die Ruhestandsversetzungen ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit von Schwerbehinderten. Diese Theamtik ist jetzt in § 44 Nr.2 SBG abgehandelt. Dorthin wurde verlinkt.

  271. zu § 57 Abs.4 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 153 BBG-alt ist bereits seit längerern Zeit entfallen, so dass der Regelungsgehalt nicht ermittelt werden konnte. Deshalb konnte auch nicht verlinkt werden.

  272. zu § 57 Abs.1 Nr.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 48 BBG-alt regelte die Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes. Diese Materie ist jezt in § 24 BeamtStG und § 40 SBG geregelt. Ich habe nach § 40 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 24 BeamtStG enthält.

  273. zu § 59 Abs.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 50 BBG-alt regelte das Gnadenrecht für Bundesbeamte. Das Gnadenrecht ist systembedingt nur noch landesrechtlich geregelt, deshalb wurde nach § 41 SBG verlinkt.

  274. zu § 59 Abs.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 51 BBG-alt regelten das Wiederaufnahmeverfahren. Es ist jetzt in § 24 Abs.2 BeamtStG und in § 40 SBG geregelt. Ich habe nach 40 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 24 BeamtStG enthält.

  275. zu § 60 S.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der § 39 BBG-alt (erneute Berufung politischer Beamter) ist jetz in § 30 Abs.3 S.2 iVm § 29 Abs.2 BeamtStG und § 52 SBG geregelt. Ich habe nach 52 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 30 BeamtStG enthält.

  276. zu § 60 S.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der § 45 Abs.1 BBG-alt (erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) ist jetz in § 29 Abs.2 BeamtStG und § 49 SBG geregelt. Ich habe nach 49 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 29 BeamtStG enthält.

  277. zu § 61 Abs.1 S.4 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 50 BBG-alt regelte das Gnadenrecht für Bundesbeamte. Das Gnadenrecht für Landesbeamte ist systembedingt nur noch landesrechtlich geregelt, deshalb wurde nach § 41 SBG verlinkt.

  278. zu § 61 Abs.1 S.4 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 51 BBG-alt regelten das Wiederaufnahmeverfahren. Das Wiederaufnahmeverfahrne ist in § 24 Abs.2 BeamtStG und in § 40 SBG geregelt. Ich habe nach 40 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 24 BeamtStG enthält.

  279. zu § 62a Satz 1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 3 Abs.2 BBG-alt definierte den Dienstvorgesetzten. Diese Definition befindet sich jetzt in § 3 Abs.3 SBG geregelt. Dorthin wurde verlinkt.

  280. zu § 63 Satz 1 Nr.8 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis und Ungereimtheit: § 50 BBG-alt regelte das Gnadenrecht und nicht den Unterhaltsbeitrag. Im BBG ist der Unterhaltsbeitrag lediglich in § 51 Abs.4 BBG-alt erwähnt. Er regelte, dass bei der Aufhebung einer Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte durch ein Wiederaufnahmeverfahren der Beamte sich einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen muss. Diese Regelung befindet sich jetzt in 40 Abs.5 SBG dorthin habe ich verlinkt.

  281. zu § 69c Abs.3 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 36 BBG-alt (einstweiliger Ruhestand) ist jetzt in § 30 BeamtStG und in § 51 SBG geregelt. Ich habe nach 51 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 30 BeamtStG enthält.

  282. zu § 69d Abs.5 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Die Definition der Schwerbehinderung befindet sich jetzt in § 2 Abs.2 SGB-IX. Dorthin habe ich verlinkt.

  283. zu § 69d Abs.5 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Den Regelungsgehalt des § 42 Abs.4 Nr.1 BBG-alt, konnte ich nicht mehr ermitteln, weil diese Vorschrift schon vor der Aufnahme in die Datenbank gestrichen worden ist. Aus diesem Grunde konnte nicht verlinkt werden.

  284. zu § 85 Abs.5 S.2 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Den Regelungsgehalt des § 42 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BBG-alt, konnte ich nicht mehr ermitteln, weil diese Vorschrift schon vor der Aufnahme in die Datenbank gestrichen worden ist. Aus diesem Grunde konnte nicht verlinkt werden.

  285. zu § 85a S.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der § 39 BBG-alt (erneute Berufung politischer Beamter) ist jetz in § 30 Abs.3 S.2 iVm § 29 Abs.2 BeamtStG und § 52 SBG geregelt. Ich habe nach 52 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 30 BeamtStG enthält.

  286. zu § 85a S.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt der § 45 Abs.1 BBG-alt (erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) ist jetz in § 29 Abs.2 BeamtStG und § 49 SBG geregelt. Ich habe nach 49 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zu § 29 BeamtStG enthält.

  287. zu § 88 Abs.1 BeamtVG
    Redaktionsversäumnis: § 152 BBG-alt wurde bereits vor Aufnahme des BBG in die Datenbank gestrichen, so dass der Regelungsgehalt nicht festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund konnte nicht verlinkt werden.

  288. zu Art.2 des GNr.1718 (Änderung SBeamtVG)
    Redaktionsversehen: Bei der Änderung des ins Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes wurde die letzte Änderung falsch angegeben. Es wurden gleich zwei spätere Änderungen übersehen und zwar durch das Gesetz Nr.1675 (Amtsbl_09,514), und Nr.1691 (Amtsbl_09,1138).

  289. zu § 22 Abs.2 SBeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf § 1587f Nr.2 und § 1587a Abs.2 Nr.1 BGB sind überholt, da dieser Pargraphen seit langem nicht mehr existiert. Es konnte deshalb auch nicht verlinkt werden.

  290. zu § 55 Abs.1 S.6 SBeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf § 1587b BGB ist überholt, da dieser Pargraph seit langem nicht mehr existiert. Es konnte deshalb auch nicht verlinkt werden.

  291. zu § 57 Abs.1 SBeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf § 1587b Abs.2 BGB ist überholt, da dieser Pargraph seit langem nicht mehr existiert. Es konnte deshalb auch nicht verlinkt werden.

  292. zu § 86 Abs.4 SBeamtVG
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf § 1587o BGB ist überholt, da dieser Pargraph seit langem nicht mehr existiert. Es konnte deshalb auch nicht verlinkt werden.

  293. zu § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 Buchst.a SDG
    Redaktionsversäumnis: Das Dienstvergehen des § 92 Abs.1 SGB-alt ist jetzt in § 47 Abs.1 BeamtStG und landesrechtlich etwas erweitert in § 64 Abs.1 SBG geregelt. Es wurde nach zu § 64 verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  294. zu § 2 Abs.1 Nr.2 Buchst.b + Abs.2 Hs.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 92 Abs.2 SGB-alt ist jetzt in § 47 Abs.2 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  295. zu § 5 Abs.3 S.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 47 Abs.1 Nr.1 SGB-alt ist jetzt in § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  296. zu § 5 Abs.3 S.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 47 Abs.4 SGB-alt ist jetzt in § 37 Abs.5 SBG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  297. zu § 5 Abs.3 S.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 48 SGB-alt ist jetzt in § 23 Abs.4 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  298. zu § 8 Abs.5 S.1 SDG
    Redaktionsversäumnis: Die in § 3 SGB-alt geregelte Dienstherrnfähigkeit ist jetzt in § 2 BeamtStG und § 2 SBG geregelt. Es wurde zu § 2 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  299. zu § 15 Abs.4 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 47 Abs.4 Satz 2 SGB-alt ist jetzt in § 37 Abs.5 S.2 SBG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  300. zu § 15 Abs.4 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 48 Abs.1 SGB-alt ist jetzt in § 23 Abs.4 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  301. zu § 16 Abs.5 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 108e Abs.1 S.1 Nr.2 SGB-alt ist jetzt in § 100 Abs.1 Nr.2 SBG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  302. zu § 16 Abs.5 S.2 und 3 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 108e Abs.1 S.2 und 3 SGB-alt ist jetzt in § 100 Abs.1 S.2 und 3 SBG geregelt. Auf Satz 2 wurde verlinkt.

  303. zu § 38 Abs.1 S.1 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 47 Abs.1 Nr.1 SGB-alt ist jetzt in § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  304. zu § 38 Abs.1 S.1 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 47 Abs.4 SGB-alt ist jetzt in § 37 Abs.5 SBG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  305. zu § 5 Abs.3 S.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 48 SGB-alt ist jetzt in § 23 Abs.4 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  306. zu § 38 Abs.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 47 Abs.1 Nr.1 SGB-alt ist jetzt in § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  307. zu § 38 Abs.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 47 Abs.4 SGB-alt ist jetzt in § 37 Abs.5 SBG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  308. zu § 38 Abs.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsehalt des § 48 SGB-alt ist jetzt in § 23 Abs.4 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  309. zu § 40 Abs.2 S.3 SDG
    Redaktionsversäumnis: Die Nebentätigkeit im Sinne des § 79 SGB-alt ist nicht mehr grundsätzlich genehmigungspflichtig, sondern nur noch anzeigepflichtig. Sie ist jetz in jetzt in § 40 BeamtStG und den §§ 86 ff SBG geregelt. Auf § 86 SBG wurde verlinkt. Er enthält einen Link zu § 40 BeamtStG.

  310. zu § 47 Abs.1 SDG
    Redaktionsversäumnis: Die in § 3 SGB-alt geregelte Dienstherrnfähigkeit ist jetzt in § 2 BeamtStG und § 2 SBG geregelt. Es wurde zu § 2 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  311. zu § 49 SDG
    Redaktionsversäumnis: Das in § 74 SGB-alt geregelte Führungsverbot für Dienstgeschäft befindet sich jetzt in ist jetzt in § 39 BeamtStG und § 58 SBG geregelt. Es wurde zu § 58 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  312. zu § 76 Abs.1 S.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 65 SGB-alt (Wiederaufnahmeverfahren) ist jetzt in § 24 Abs.2 BeamtStG und § 40 SBG geregelt. Es wurde zu § 40 SBG verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  313. zu § 81 Abs.2 SDG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 64 SGB-alt (Gnadenentscheidung) ist jetzt in § 41 SBG geregelt. Es wurde dorthin verlinkt.

  314. zu § 2 S.2 PVFG
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 34 Abs.2 S.1 SGB-alt (Abordnung) ist jetzt in § 14 Abs.2 BeamtStG (länderübergreifende Abordnung) und in § 28 Abs.2 SBG für die landesinterne Abordnung geregelt. Es wurde zu § 28 Abs.2 verlinkt.

  315. zu § 2 Abs.3 Nr.1 AusglZVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 47 Abs.1 Nr.1 SGB-alt jetzt in § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG geregelt. Auf ihn wurde verlinkt.

  316. zu § 2 Abs.3 Nr.2 AusglZVO
    Redaktionsversäumnis: Der Regelungsgehalt des § 62 SGB-alt ist jetzt in § 24 BeamtStG und in § 40 SBG geregelt. Auf § 40 SBG wurde verlinkt, der wiederum einen Link zum BeamtStG enthält.

  317. zu § 3 Abs.1 Nr.1 Buchst.d StellobVO
    Redaktionsversäumnis: Die in § 42a SBG-alt geregelte Zuweisung befindet sich jetzt in § 20 BeamtStG. Im neuen SBG befindet sich dazu keine Regelung. Es wurde zum BeamtStG verlinkt.
    Das Versäumnis wurde geheilt durch die Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung (Siehe Fußnote 2 zu § 3 StellobVO)

  318. zu § 26 Abs.3 S.1 JAO
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf § 24 Abs.4 S.2 und S.3 des JAG sind überholt. Abs.4 des JAG besteht nur noch aus einem Satz. Es wurde dorthin verlinkt.

  319. zu § 54a KommHVO
    Ungereimtheit: Hier wird zeitlich begrenzt geltendes Recht, durch eine zeitlich unbegrenzt geltende Regelung ergänzt. Damit stellt sich die Grundsatzfrage was mit diesem eingefügten Paragraphen passiert, wenn die KommHVO außer Kraft tritt. Sie zu diesem Thema Grundsatzprobleme Teil B Nr.1 (zeitlich begrenzt geltendes Recht).

  320. zu § 20 Abs.1 Nr.1 SDSchG
    Redaktionsversäumnis: Der Verweise auf § 3 Abs.6 ist überholt. Der Regelungsgehalt befindet sich jetzt in Abs.5, da Abs.3 gestrichen wurde. Es wurde nach Abs.5 verlinkt. (Siehe Fußnote 1 zu § 3 SDSchG)

  321. zu § 9 Abs.2 MeldDÜV
    Ungereimtheit: Der Verweis auf § 32 Abs.2 Satz 3 ist nicht nachvollziehbar, da dieser Paragraph der MeldDÜV lediglich aus einem Satz besteht. Es sollte wohl zu § 32 Abs.2 Satz 3 MG verwiesen werden, der in der Tat eine Übermittlungssperre regelt. Dorthin wurde verlinkt.

  322. zu § 14 Nr.1 MeldDÜV
    Ungereimtheit: Die Ergänzung der Nr.1 hinsichtlich der Angabe 0203-0204 durch die Änderungsverordnung 2010 (siehe Fußnote Nr.2 zu § 14 MeldDÜV) ist nicht nachvollziehbar, da die Ziffern bereits von der Angabe 0201-0204 erfasst werden.

  323. zu § 18 Abs.2 Satz GOReg
    Ungereimtheit: In § 18 Abs.2 Satz 2 sollte die Ministeriumsbezeichnung geändert werden. In diesem Satz befindet sie sich aber nicht sondern in Satz 3. Dort habe ich sie geändert (vgl Fußnote Nr.3 zu § 18 GOReg.)

  324. zu § 67 Abs.2 Satz 5 LBO
    Redaktionsversehen: Die zu ändernde Stelle befindet sich nicht in Satz 4 sondern in Satz 5. (Siehe Fußnote 8 zu § 67 LBO). Dort wurde sie geändert.

  325. zum Gesetz Nr.1721 Art.1 Abs.2 Nr.3 (Änderung der Ministeriumsbezeichnungen im SPolG)
    Redaktionsversehen: Nach vorstehender Regelung sollen im SPolG die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" ersetzt werden. Seit dem 07.06.06 heißt das Inneninisterium aber nicht mehr Ministerium für Inneres und Sport, sondern Ministerium für Inneres, Familie, Frauen´und Sport (Siehe zB Fußnote 2 zu § 33 SPolG). Da die Gesetzgebung des Saarlandes sich in den letzten Jahren zu einem erheblichen Teil darauf beschränkt Behördennamen zu ändern, verwundert es wenig dass selbst das für Polizeirecht zuständige Ministerium seinen eigenen Namen nicht richtig bezeichnen kann. Obwohl ansich der Bezugspunkt für die Änderung fehlt, habe ich die Änderung trotzdem vorgenommen, da wohl mit einer Berichtigung zu rechnen ist.

  326. zum Gesetz Nr.1721 Art.1 Abs.2 Nr.3 (Änderung der Ministeriumsbezeichnungen im SPolG)
    Redaktionsversehen: Neben dem vorstehend beschriebenen Redaktionsversehen ist bei der in § 49 Abs.5 vorzunehmenden Namensänderung ein weiteres Redaktionsversehen zu verzeichnen. Der Ministeriumsname befindet sich nicht in Satz 2 sondern Satz 3. Es wurde übersehen, dass durch Gesetz Nr.1551 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes vom 05.05.04 (Amtsbl_04,1326) ein neuer Satz 2 eingefügt wurde und der bisherige Satz 2 Satz 3 wurde. (Siehe zB Fußnote 2 und 3 zu § 49 SPolG).

  327. zum Gesetz Nr.1827 (ÄndG-SAIG) (Nr.2 a) aa) (§ 3 Abs.1 Nr.2 SAIG)
    Ungereimtheit: In § 3 Abs.1 Nr.2 sollte nach dem Wort „Verwaltungsdienst“ die Wörter „in der jeweiligen Fachrichtung“ eingefügt werden. Diese Ergänzung war nicht möglich, da Nummer 2 das Wort Verwaltungsdienst nicht enthält. (Vgl Fußnote 15 zu § 3 SAIG)

  328. zum Gesetz Nr.1829 (ÄndG-KiStG) (Nr.2 a) ee) (§ 4 Abs.1 Nr.6 KiStG)
    Ungereimtheit: Da keine Nummer 6 mehr vorhanden ist, konnte sie auch nicht gestrichen werden..

  329. zum Gesetz Nr.1829 (ÄndG-KiStG) (Nr.8 (§ 11 Abs.1 Satz 3 KiStG)
    Fehler: Entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut wurde nicht nur Satz 3 sondern auch Satz 4 angefügt.

  330. zum Gesetz Nr.1833 (ÄndG-SAWG) (Nr. 8 c) aa) aaa)) (§ 7 Abs.2 S.1 Nr.1 SAWG)
    Redaktionsversäumnis: Hier wurde versäumt auch das Wort "nach" ersetzen zu lassen. Ich habe es weggelassen da es keinen Sinn macht..

  331. zum Gesetz Nr.1835 (ÄndG-UG) (Nr.12 c) und d) (§ 41 Abs.6 UG)
    Ungereimtheit:Der Verweis auf § 87a SBG konnte nicht verlinkt werden, da das SBG keinen § 87a kennt. Vom Regelungsgehalt her sollte wohl nach § 83a verwiesen werden. Dorthin wurde verlinkt.

  332. zum Gesetz Nr.1835 (ÄndG-UG) (Nr.12 c) und d) (§ 41 Abs.6 UG)
    Ungereimtheit:Der Verweis auf § 95 SBG (Personalakte) macht keinen Sinn. Vom Regelungsgehalt her sollte wohl auf Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung verwiesen werden. Ich habe deshalb auf § 79 SBG verlinkt.

  333. zum Gesetz Nr.1840 (PRÄndG) Art.1 Nr.31 c) (Änderung im § 30 Abs.1 S.1 SPolG)
    Fehler: Die vorgesehene Änderung war nicht mehr möglich da durch Art.1 Nr.31 b) der Begriff "Informationen" bereits in "Daten" geändert worden war. (Siehe zB Fußnote 5 und 6 zu § 30 SPolG).

  334. zum Gesetz Nr.1840 (PRÄndG) (Fehlende Anpassung überholter Verweise in § 48 Abs.2 SPolG)
    Redaktionsversäumnis: Die Verweise auf die §§ 901, 904, 905, 906, 909 und 910 ZPO sind überholt. Diese Regelungen sind bereits zum 01.01.1913 außer Kraft getreten. Die entsprechenden nachfolgeregelungen befinden sich jetzt in den §§ 802g f ZPO.

  335. zum Gesetz Nr.1841 (SBG-ÄndG) Art.1 Nr.1 (Amtsbl_I_14,428) (Inhaltsverzeichnis SBG)
    Redaktionsversäumnis: In das Inhaltsverzeichnis des SBG (Art.1 Nr.1) wurde versäumt den neuen § 94a aufzunehmen. Ich habe ihn in das Inhaltsverzeichnis aufgenommen.

  336. zum Gesetz Nr.1841 (SBG-ÄndG) Art.4 (Amtsbl_I_14,428) (Überschrift § 87 SDG)
    Redaktionsversäumnis: In der Überschrift des § 87 wurde vergessen das Wort "Außerkrafttreten" zu streichen. Ich habe es weggelassen da die Regelung entfallen ist.

  337. zum Gesetz Nr.1841 (SBG-ÄndG) Art.7 Nr.4 (Amtsbl_I_14,428) (Überschrift § 11 SLehrLVO)
    Redaktionsversäumnis: In der Überschrift des § 11 wurde vergessen das Wort "Außerkrafttreten" zu streichen. Ich habe es weggelassen da die Regelung entfallen ist.

  338. zum Gesetz Nr.1843 (JAG-ÄndG) Nr.14 d) (Amtsbl_I_14,438) (§ 37 Abs.3 JAG)
    Ungereimtheit: Nach meinen Erkenntnissen hat § 37 JAG nur 2 Absätze und keine 3. Folglich konnte Absatz 3 auch nicht neu gefasst werden. Ich habe die vorgesehene Neufassung als Absatz 3 angehängt.

  339. zum Gesetz Nr.1843 (JAG-ÄndG) Nr.15 (Amtsbl_I_14,438) (§ 33 Abs.2 S.2 JAG)
    Ungereimtheit: Die zu ersetzenden Wörter "Die Ministerien" befindet sich nicht in Satz 2 sondern Satz 3. Dort wurden sie ersetzt.

  340. zum Gesetz Nr.1843 (JAG-ÄndG) Nr.15 (Amtsbl_I_14,438) (§ 6 Abs.3 S.2 JAG)
    Ungereimtheit: Die vorgesehene Änderung konnte nicht vorgenommen werden, da die zu ersetzenden Wörter nicht zu finden waren.

  341. zum Gesetz Nr.1843 (JAG-ÄndG) Nr.15 (Amtsbl_I_14,438) (§ 36 Abs.1 JAG)
    Fehler: Die vorgesehene Änderung konnte nicht vorgenommen werden, da die zu ersetzenden Wörter nicht zu finden waren. Da im Gesetz Nr.1587 vergessen wurde den Namen von "Ministerium für Inneres und Sport in „Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zu ändern, führt der erneute Fehler wundersamer Weise zum richtigen Ergebnis.

  342. zu Art.6 Nr.8 NeuregelungsVO (Amtsbl_I_15,134) (§ 15 Abs.2 SLVO)
    Redaktionsversäumnis: Hier wurde vergessen, § 15 Abs.2 und § 22 Abs.2 in die Aufzählung der zu ändernden Ministeriumsnamen aufzunehmen. Ich habe die Änderung vollzogen.

  343. zu Art.8 NeuregelungsVO (Amtsbl_I_15,134) (Änderung SLehrLVO)
    Fehler: Die durch Art.8 vorgesehenen Änderungen sind bereits durch das Art.7 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428) mit Wirkung vom 01.01.15 vorgenommen worden. Deshalb läuft Art.8 ins Leere. (vgl Fußnote 1 zu § 11 SLehrLVO)

  344. zu Art.11 NeuregelungsVO (Amtsbl_I_15,134) (Erlass PflZV)
    Ungereimtheit: Während die Neuregelungsverordnung gemäß Art.12 am Tage nach der Verkündung (30.01.15) in Kraft trat, regelt die in Art.11 erlassene PflZV in § 5 selbst ihr Inkrafttreten und zwar rückwirkend zum 01.01.15. Hier liegt eine widersprüchliche Regelung vor, deren Folgen schwer abzuschätzen sind. Denkbar wäre, dass Art.103 SVerf eine Lösung bietet. Danach würde die PflZV aber erst am 30.01.15 in Krafttreten und nicht rückwirkend zum 01.01.15

  345. zur ÄndVO-PPVO) Nr.6 d) (Amtsbl_I_14,385) (§ 12 Abs.3 PPVO)
    Fehler: Es wurde versäumt eine Anlage 4 der Verordnung hinzuzufügen. Bisher hat die Verordnung lediglich 3 Anlagen. Folglich konnte auch nicht zur Anlage verlinkt werden.

  346. zur ÄndVO-DSchVO-Schule) Art.4 Nr.2 (Amtsbl_I_14,434) (§ 7 Abs.1 DSchVO-Schule)
    Redaktionsversäumnis: In der Überschrift des § 7 wurde vergessen das Wort "Außerkrafttreten" zu streichen. Ich habe es weggelassen da die Regelung entfallen ist.

  347. zum Gesetz Nr.1721 Art.4 Abs.1 Nr.2 (Änderung der Ministeriumsbezeichnungen im SRKG)
    Redaktionsversehen: Nach vorstehender Regelung sollen im SRKG die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" ersetzt werden. Seit dem 07.04.06 heißt das Inneninisterium aber nicht mehr Ministerium für Inneres und Sport, sondern Ministerium für Inneres, Familie, Frauen´und Sport (Siehe zB Fußnote 11 zu § 6 SRKG). Da die Gesetzgebung des Saarlandes sich in den letzten Jahren zu einem erheblichen Teil darauf beschränkt Behördennamen zu ändern, verwundert es wenig dass selbst das für Beamtenrecht zuständige Ministerium seinen eigenen Namen nicht richtig bezeichnen kann. Die Ursache dafür liegt, darin, dass der saarländische Gesetzgeber es nicht nötig hat seine Gesetzesänderungen zentral zu dokumentieren. (Siehe Grundsatzproblem "Änderung der Behördennamen") Obwohl ansich der Bezugspunkt für die Änderung fehlt, habe ich die Änderung trotzdem vorgenommen, da wohl mit einer Berichtigung zu rechnen ist.

  348. zum Gesetz Nr.1721 Art.4 Abs.1 Nr.1 (Einführung der zeitlich begrenzten Geltung des SRKG)
    Ungereimtheit: Nach dem neu eingefügten Satz 2 des § 27 SRKG tritt das SRKG am 31.12.2020 außer Kraft. Durch Art.2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der Wegstreckenentschädigung im Saarländischen Reisekostengesetz vom 05.12.08 (Amtsbl_08,2108) wurden aber mit zeitlich begrenzter Geltung die Wegestreckenentschädigung mit zeitlich begrenzter Wirkung bis zum 31.12.15 geändert. Daraus ergeben sich viele Zweifelsfragen. Gelten ab 01.01.16 wieder die alten Sätze? Werden diesen dann auch von der generellen Außerkrafttretensregelung erfasst? Oder derogiert die neue Befristungsregelung die alte? (Siehe Grundsätzprobleme "Zeitlich begrenzt geltendes Recht")

  349. zum Gesetz Nr.1721 Art.4 Abs.1 Nr.2 (Änderung des Namens des Justizministeriums)
    Ungereimtheit: Durch Art.4 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406) sollen die Wörter „Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium der Justiz“ ersetzt werden. Das Ministerium heißt aber zur Zeit Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ (vgl Fußnote 2 zu § 21 SRKG) (Siehe auch Grundsatzproblem "Änderung der Behördennamen") Obwohl ansich die Bezugsregelung für die Änderung fehlt, habe ich die Änderung trotzdem vorgenommen, da wohl mit einer Berichtigung zu rechnen ist.

  350. zum Gesetz Nr.1721 Art.16 Abs.1 Nr.2 (Namensänderung "Wirtschaftsministerium" im StV-ZustG)
    Ungereimtheit: Durch Art.18 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406) sollen die Wörter „für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „für Umwelt, Energie und Verkehr“ ersetzt werden. Das Ministerium Wirtschaftsministerium heißt aber zur Zeit Ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ (vgl Fußnote 2 zu § 5 StV-ZustG) (Siehe dazu auch das Grundsatzproblem "Änderung der Behördennamen") Obwohl ansich die Bezugsregelung für die Änderung fehlt, habe ich die Änderung trotzdem vorgenommen, da wohl mit einer Berichtigung zu rechnen ist.

  351. zum Gesetz Nr.1721 Art.16 Abs.1 Nr.2 (Namensänderung "Justizministerium" im StV-ZustG)
    Ungereimtheit: Durch Art.18 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1721 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts vom 26.10.10 (Amtsbl_10,1406) sollen die Wörter „für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „für Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt werden. Das Ministerium heißt aber zur Zeit „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ (vgl Fußnote 2 zu § 14 StV-ZustG) (Siehe dazu auch das Grundsatzproblem "Änderung der Behördennamen") Obwohl ansich die Bezugsregelung für die Änderung fehlt, habe ich die Änderung trotzdem vorgenommen, da wohl mit einer Berichtigung zu rechnen ist.

  352. zum Gesetz Nr.1722 Art.1 bis 3 (Inkrafttreten)
    Bürgerunfreundlichkeit: Das Gesetz Nr.1722 enthält keine Regelung des Inkrafttretens. Gemäß Art.103 SVerf tritt es, weil nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung und somit am 24.12.10 in Kraft.

  353. zum Gesetz Nr.1728 (Änderungen, die länger gelten als das Gesetz selbst)
    Ungereimtheit: Durch das Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz wurden zeitlich begrenzte Änderungen in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen vorgenommen die bis 2020 gelten, während die geänderten Gesetze oder Verordnungen selbst früher außer Kraft treten (vgl Art.2 Änderung des SBesG, so gilt zB das SBesG selbst nur bis zum 31.12.2015). Die durch die grundsätzliche zeitliche Begrenzung von Gesetzen bedingte Unordnung wird immer größer. (Siehe dazu die Grundsatzproblematik "zeitlich begrenzt geltendes Recht")

  354. zum Gesetz Nr.1728 (zeitlich begrenzt geltende Änderungen)
    Ungereimtheit: Durch das Gesetz Nr.1728 über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz wurden zeitlich begrenzt geltende Änderungen in zeitlich unbegrenzt geltenden Gesetzen vorgenommen. Damit tritt am 01.10.21 wieder der geänderte Regelung in Kraft. Ich frage mich, ob das gewollt war. (vgl zB Art.3 Abs.25 Änderung des § 1 Abs.2 Satz 2 und § 13 AGSBG-XII) (Siehe dazu auch die Grundsatzproblematik "zeitlich begrenzt geltendes Recht")

  355. zu § 2 Abs.2 S.2 PÜZAVO
    Formatierungsfehler: Satz 2 des § 2 Abs.2 Nr.3 gehört systematisch nicht zur Nr.3, da er sich auch auf die Nummer 2 bezieht. Ich habe ihn deshalb aus der Nummerierung herausgenommen.

  356. zu § 18 Abs.2 SGastG
    Ungereimtheit:Hier wird wieder eine zeitlich unbegrenzt geltende Verordnung durch ein zeitlich begrenzt geltendes Gesetz aufgehoben. Dasselbe gilt für die Aufhebung des § 1 Abs.1 Nr.11 der Mittelstadtverordnung durch § 18 Abs.2 SGastG. Siehe dazu die Grundsatzproblematik "zeitlich begrenzt geltendes Recht".

  357. zu GNr.1748 (Änderung der SVerf)
    Redaktionsversehen: Die letzte Änderung der SVerf wurde falsch angegeben. Die Änderung durch GNr.1741 Amtsbl_11,210 wurde übersehen.

  358. zu GNr.1749 Art.2 Nr.2 b) (Änderung schulrechtlicher Vorschriften)
    Redaktionsversehen: Da Abs.4 der Vorschrift nicht aufgehoben wurde und Abs.5 in Abs.4 umbenannt wurde ist der Abs.4 jetzt zweimal vorhanden. Um Verwechselungen zu vermeinden habe ich ihn weiter als Abs.5 geführt.

  359. zu § 11 Abs.2   BauVorlVO
    Redaktionsversehen: Der Verweis in § 11 Abs.2 auf § 67 Absatz 3 Nummer 2 LBO macht keinen Sinn. Absattz 3 hat keine Nummerrierung. Es ist wohl Absatz 4 gemeint. Dorthin wurde verlinkt.

  360. zu § 13 Abs.1 Nr.3   BauVorlVO
    Redaktionsversehen: Der Verweis in § 13 Abs.1 Nummer 3 auf § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 macht keinen Sinn. Absattz 1 hat keine Nummerrierung. Es ist wohl Absatz 2 gemeint. Dorthin wurde verlinkt.

  361. zu § 7 Abs.3 Satz 4   APOgD-Pol
    Ungereimtheit: Gemäß Art.1 Nr.5 d) des Gesetzes Nr.1761 (Begleitgesetz Neuorganisation Vollzugspolizei) sollen in § 7 Abs.3 Satz 3 der APOgD-Pol die Wörter „in einer Führungsgruppe“ durch die Wörter „der Stabsarbeit“ ersetzt werden. Nach meiner Zählweise befindet sich der zu ersetzende Ausdrück in Satz 4. Dort wurde er ersetzt.

  362. zu § 11 Abs.3 Satz 2   APOgD-Pol
    Ungereimtheit: § 11 Abs.4 Satz 2 sollte gestrichen werden. Das war nicht möglich, da Absatz 4 keinen Satz 2 hat. (vgl Fußnote 4 zu § 11 APOgD_Pol)
    Der Fehler wurde korrigiert durch Berichtigung vom 20.08.14 (Amtsbl_I_14,380) Nr.1

  363. zu § 16 Abs.7 Satz 5   APOgD-Pol
    Ungereimtheit: § 16 Abs.7 Satz 5 sollten die Wörter „die Kommissaranwärterin oder der Kommissaranwärter zu entlassen“ durch die Wörter „die einmalige Wiederholung des ersten und zweiten Semesters (Grundstudium) zulässig“ ersetzt werden, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352). Da diese Wörter nur in Satz 6 vorhanden waren habe ich sie dort ersetzt. Der Fehler wurde korrigiert durch Berichtigung vom 20.08.14 (Amtsbl_I_14,380) Nr.2

  364. zu § 18   APOgD-Pol
    Redaktionsversehen In der Überschrift des § 18 sollte das Wort „Studienarbeit“ durch das Wort „Diplomarbeit“ ersetzt werden durch Art.1 Nr.10 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352). Das war nicht mehr möglich da bereichts 2003 diese Änderung vorgenommen worden war. (vgl Fußnote 3 und 6 zu § 18 APOgD-Pol)

  365. zu § 23 Abs.2 Satz 2   APOgD-Pol
    Ungereimtheit:In § 23 sollte das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt werden, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 30.07.14 (Amtsbl_I_14,352). Das war nicht möglich, da an dieser Stelle schon das Wort "Einrichtung" stand. (vgl Fußnote 3 zu § 23 APOgD_Pol)

  366. zu § 5 Abs.1 Satz 1   STGV
    Ungereimtheit: Gemäß Art.6 Nr.4 a) ccc) des Gesetzes Nr.1774 sollen die Wörter „je zwei Monate“ durch die Wörter „jeden Monat“ ersetzt werden. In dem mir vorliegenden Text befinden sich aber nur die Wörter "je drei Monate". Wahrscheinlich handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Deshalb habe ich den Passus durch die neu Formulierung ersetzt.

  367. zu § 34   SDSG

    § 34 SDSG wurde als Einzelnorm mit zeitlich begrenzter Geltung bis zum 31.12.10 neu in ein damals zeitlich unbegrenzt geltendes Gesetz eingefügt. Aus dem Umstand, dass durch Art.2 des Gesetzes Nr.1726 (Amtsbl_I_10,2587) der § 38 SDSG (Inkrafttreten) geändert wurde und das ganze Gesetz erstmals einer zeitlichen Geltungsbeschränkung bis zum 31.12.20 unterworfen wurde, kann man m.E. nicht schließen, dass der Gesetzgeber auch damit die zeitlich begrenzte Wirkung des § 34 verlängern wollte. Damit hätte die ausnahmsweise zeitliche Begrenzung des § 34 ihren Sinn verloren, wenn man aus dem Umstand, dass er zum Inkrafttreten der generellen Geltungsbeschränkung noch galt, schließen wollte auch er würde von der Verlängerung erfasst. Hier hätte der Gesetzgeber ausdrücklich die Verlängerung des § 34 SDSG regeln müssen. Eine solche Regelung ist mir aber nicht bekannt. Deshalb habe ich diesen Paragraphen als (weggefallen) gekennzeichnet. Seinen Text kann über die Fußnote 8 im Nebenfenster eingesehen werden.

  368. zu § 91 Abs.2 S.2   SPersVG

    Nach Nr.4 b) des Gesetzes Nr.1795 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation der Vollzugspolizei vom 06.02.13 (Amtsbl_I_13,60) sollte in § 91 Absatz 2 Satz 2 die Wörter „selbständiger Dienststellen nach § 6 Abs.3 sowie“ gestrichen werden (siehe Fußnote 6 zu § 91 SPersVG). Das war nicht möglich, da dieser Satz diese Wörter nicht enthält. Durch Art.1 Nr.28 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1664 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes waren die Wörter „und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz“ eingefügt worden (siehe Fußnote 4 zu § 91 SPersVG)

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