KSVG   (17)  
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 Übergangs- + Schlußvorschriften 

§_219   KSVG (F)
Einwohnerzahl

1Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist das vom Statistischen Amt (1) zuletzt, in den Fällen der §§ 32, 64, 156 und 184 das letzte vor dem sechzigsten Tage vor dem Wahltag fortgeschriebene und veröffentlichte Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend.
2§ 71 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.

§§§

§_220   KSVG
Beitreibung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Geldbußen und Zwangsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

[ RsprS ]

§§§

§_221   KSVG (F)
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (3)

(1) 1Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes.
2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände gehören ihr als Mitglieder an.
4Die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Voraussetzungen hierfür werden durch die nach Absatz 5 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.

(2) 1Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt als Sonderkassen die Ruhegehaltskasse und die Zusatzversorgungskasse.
2Die Vermögen der Sonderkassen sind rechtsfähige Sondervermögen und haften jeweils nur für deren Verbindlichkeiten.
3Sie sind getrennt zu verwalten.

(3) 1Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung.
2Sie hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung für ihre Mitglieder die beamtenrechtlichen Versorgungslasten auszugleichen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten.
3Auf Antrag eines Mitgliedes kann sie für dieses die Aufgabe der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen wahrnehmen und hierbei das Mitglied in Widerspruchsverfahren und Rechtsstreitigkeiten vertreten.
4aSie kann auf Antrag eines Mitgliedes für dieses die Aufgabe der Berechnung und Zahlung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, der Besoldung und der Entgelte wahrnehmen;
4bSatz 3 gilt entsprechend.
5Weitere Aufgaben können der Kasse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.

(4) 1Organe der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes sind die Verwaltungsbeiräte der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse, der Gesamtverwaltungsbeirat und die Direktorin oder der Direktor.
2Die Direktorin oder der Direktor leitet die Kasse als deren Vertreterin oder deren Vertreter nach den Beschlüssen der Verwaltungsbeiräte und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Das Ministerium für Inneres und Sport (4) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, deren Aufsicht sowie über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Bestellung der Mitglieder der Verwaltungsbeiräte,

  2. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.

[ RsprS ]

§§§

§_221a   KSVG (F)
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände (1)

Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sollen die kommunalen Spitzenverbände gehört werden.

§§§



§_222   KSVG (F)
Durchführung dieses Gesetzes

(1) (3) Unbeschadet der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen wird das Ministerium für Inneres und Sport (7) ermächtigt, für die Gemeinden durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die öffentliche Bekanntmachung, insbesondere von Satzungen,

  2. Form und Inhalt von Niederschriften über die Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse,

  3. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden,

  4. die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpfl ichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

  5. die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen,

  6. die Bildung von Rückstellungen,

  7. die Erfassung, den Nachweis und die Bewertung des Vermögens und der Schulden sowie die Abschreibung der Vermögensgegenstände,

  8. die Geldanlagen und ihre Sicherung,

  9. adie Ausschreibung von Lieferungen und Leitungen sowie die Vergabe von Aufträgen einschließlich des Abschlusses von Verträgen;
    bdabei können die Gemeinden verpfl ichtet werden, die Grundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport (7) bekannt gibt,

  10. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

  11. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,

  12. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs,

  13. die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen,

  14. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 und die Vorschriften des § 67 Abs.1 Satz 3, § 92 Abs.5 (4) und § 126 gelten für die Durchführung der Landkreisordnung und der Stadtverbandsordnung entsprechend.

(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes sind die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen zu hören.

(4) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (7) erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
2Es kann zur Vergleichbarkeit der Haushalte Muster für verbindlich erklären, insbesondere für

  1. (5) die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,

  2. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,

  3. die Gliederung des Haushaltsplans in Teilhaushalte, die Gliederung des Ergebnishaushalts nach Ertrags- und Aufwandsarten, des Finanzhaushalts nach Einzahlungs- und Auszahlungsarten,

  4. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,

  5. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung,

  6. die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens,

  7. die Gliederung des Produktplans.

§§§


§_223   KSVG (F)
(weggefallen) (2)

§§§



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§§§