KSVG (5) |
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Bürgermeister |
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(1) 1Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25.Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, daß sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
2Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65.Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Die hauptamtlichen Beigeordneten müssen für ihr Amt geeignet sein.
2Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzen oder über entsprechende Erfahrungen verfügen, die sie durch verantwortliche Tätigkeiten in Verwaltung, oder Wirtschaft erworben haben.
3Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) aIn Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muß die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine hauptamtliche Beigeordnete oder ein hauptamtlicher Beigeordneter oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter der Gemeinde die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen;
bin besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
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§§§
Die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist spätestens drei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. (1)
§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gleichzeitig mit dem Gemeinderat (3) gewählt.
2Für die Wahl gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes.
(2) Findet eine Wahl nach Absatz 1 nicht statt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 46 gewählt.
(3) (4) 1Scheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister während der Amtszeit des Gemeinderates
aus dem Amt aus und erfolgt die Wahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl, so
wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Zeit bis zum 30.September des Jahres, in
dem die nächste Amtszeit des Gemeinderates endet, gewählt.
2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.“
(4) (5) Wird die Wiederwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters später als drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt, entfällt die Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nach § 119 Abs.3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S.514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl.I S.437) (6), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) (2) (5) Für die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses findet § 78 Abs.1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung.
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§§§
(1) Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Gemeinderat vorgenommen, kann die Wahl von jedem Mitglied des Gemeinderates (R) innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl bei der Kommunalaufsichtsbehörde angefochten werden.
(2) 1Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde kann innerhalb eines Monats Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden.
2Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(3) Wird die Wahl für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich zu wiederholen.
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§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann von den Bürgerinnen und Bürgern vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abgewählt werden.
2Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates gestellten Antrages und eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates zu fassenden Beschlusses.
(2) 1Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen.
2Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Abwahlberechtigten beträgt.
2Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus ihrem oder seinem Amt aus.
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§§§
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter (R) der Gemeinde.
(2) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet (R) die Gemeindeverwaltung.
2Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Gemeinderates vor (R) und führt sie aus (R).
(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung (R), und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde.
2Sie oder er ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung der Gemeinde vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten ist.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erledigt die der Gemeinde übertragenen Auftragsangelegenheiten (R), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten und der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten.
2Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (3) nach den Beschlüssen des Gemeinderates.
3...(1)
(6) (2) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in den Fällen des § 8 Abs.1 (4), § 58 Abs.1 (4) und § 59 Abs.2 (4) des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs.2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde im Fall des § 85 (4) des Saarländischen Beamtengesetzes der Gemeinderat, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters berufene Beigeordnete wahr.
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§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (R) ist verpflichtet, rechtswidrigen Beschlüssen unverzüglich zu widersprechen.
2Hält der Gemeinderat seinen Beschluß aufrecht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.
(2) Beschlüsse, über deren Rechtmäßigkeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Zweifel sein muß, hat sie oder er der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen, über die Vorlage hat sie oder er die Mitglieder des Gemeinderates unverzüglich zu unterrichten.
(3) Widerspruch und Vorlage haben aufschiebende Wirkung (R).
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§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen, des Gemeinwohls keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluß des Gemeinderates anzuordnen.
2In diesen Fällen hat sie oder er unverzüglich den Gemeinderat zu unterrichten.
3Der Gemeinderat kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Anordnung entstanden sind.
(2) Absatz 1 findet auf Angelegenheiten, über die ein Ausschuß oder der Ortsrat beschließt, entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll (R), sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, bedürfen der Schriftform.
2Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von ihrer allgemeinen Vertreterin oder ihrem allgemeinen Vertreter oder von seiner allgemeinen Vertreterin oder seinen allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels (R) handschriftlich unterzeichnet sind.
(2) 1Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 1.
2Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen in den Geschäften der laufenden Verwaltung.
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§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Beigeordnete in der vom Gemeinderat festgesetzten Reihenfolge vertreten.
2Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung Erste Beigeordnete oder Erster Beigeordneter, in Städten mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister.
(2) aIm Falle gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten wählt der Gemeinderat für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte;
bhierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.
(3) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.
2Über die Übertragung bestimmter Geschäftszweige an hauptamtliche Beigeordnete und die Änderung entscheidet der Gemeinderat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§§§
1Die Gemeinden haben eine oder einen oder zwei Beigeordnete.
2Durch Beschluß des Gemeinderates kann die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden
mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf drei,
mit mehr als 20 000 bis zu 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf vier,
mit mehr als 40 000 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf fünf,
und in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis auf sieben
erhöht werden.
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