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1 13 29 32 54 70 [ Index ] [ « ] [ I ] [ » ] 82 108 KAB LKO RVO | [ ] |
Gemeinderat |
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(1) Der Gemeinderat besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher (R), geheimer (R), unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 27, |
mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 33, |
mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 39, |
mit mehr als 30 000 bis zu 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 45, |
mit mehr als 40 000 bis zu 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 51, |
mit mehr als 60 000 bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 57, |
mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 63. |
(3) Das Nähere über die Wahl und Ergänzung des Gemeinderats bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
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§§§
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (R), insbesondere an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderats werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (R) verpflichtet.
(3) 1Die Mitglieder des Gemeinderats können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister niederlegen.
2Die Erklärung ist unwiderruflich.
[ RsprS ] |
§§§
1Der Gemeinderat beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister (R), einem Ausschuss (R), einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind.
2Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten kann der Gemeinderat nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.
[ RsprS ] |
§§§
1Der Gemeinderat kann die Entscheidung (R) über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
die Bestimmung (A) und die Änderung von Namen (R), Bezeichnungen, Wappen und Farben;
die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung;
den Ausschluss wegen Interessenwiderstreits im Gemeinderat (§ 27 Abs.4) sowie die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Gemeinderat (§ 30 Abs.4);
die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 56 Abs.2(4) und der Beigeordneten (R);
die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Berufung der Ausschussmitglieder;
die Einteilung des Gemeindegebiets in Gemeindebezirke oder Stadtbezirke;
die Übertragung von Aufgaben auf den Ortsrat (§ 73) und auf den Bezirksrat sowie die Zustimmung bei der Übertragung von Verwaltungsgeschäften auf die Verwaltungsstelle (§ 76) und die Bezirksverwaltung (§ 77); (1)
die Aufstellung von Grundsätzen für die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie für die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (6), soweit hierüber im geltenden Beamten- und Arbeitsrecht keine Vorschriften enthalten sind;
den Abschluss von Tarifverträgen oder den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband;
die Ernennung (R) und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten (R) sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (5) (R);
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen (R);
den Erlass der Geschäftsordnung (R);
die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte;
den Erlass der Haushaltssatzung, die Aufstellung eines Haushaltssanierungsplan (2) oder eines Sanierungshaushalts (7), die Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben oder derartigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms (R);
die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters;
den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen, soweit der Vermögensgegenstand eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigt;
die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplans sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses von Eigenbetrieben und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung; | |
die Feststellung des Betriebsplans und des Wirtschaftsplans für die Gemeindewaldungen; | |
die vollständige oder teilweise Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; |
die Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform (R) und die vollständige oder teilweise Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen;
die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts;
die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens;
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen;
(3) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen;
die Bestellung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamts (R);
die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete und Mitglieder des Gemeinderats sowie die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister oder mit Mitgliedern des Gemeinderats;
den Beitritt zu Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen;
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;
die Führung eines Rechtsstreites (R) von erheblicher Bedeutung; (R)
den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird.
2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 11, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung, 14, 17, 23 und 29, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuss (§ 109 Abs.2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebs übertragen werden sollen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ist durch eine oder einen vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählte Beauftragte oder gewählten Beauftragten auszuführen.
(2) 1Verträge der Gemeinde mit der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister oder mit Mitgliedern des Gemeinderats sind nur rechtsverbindlich, wenn der Gemeinderat sie genehmigt.
2Dies gilt nicht für Verträge nach feststehenden Tarifen.
§§§
(1) 1Der Gemeinderat ist berechtigt, sich von der Durchführung der von ihm, seinen Ausschüssen oder einem Bezirksrat oder Ortsrat gefassten Beschlüsse zu überzeugen.
2Die Mitglieder des Gemeinderats können sich von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderats, seiner Ausschüsse oder eines Bezirksrats oder Ortsrats unterliegen, unterrichten lassen (R).
3Auf Beschluss des Gemeinderats oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat oder einem vom Gemeinderat bestimmten Ausschuss oder einzelnen von ihm beauftragten Mitgliedern des Gemeinderats Einsicht in die Akten zu gewähren.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Rechte nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten nur im jeweils erforderlichen Umfang an den Gemeinderat übermittelt werden.
(3) Einsicht in die Akten darf den Mitgliedern des Gemeinderats nicht gewährt werden, die wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und der Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen sind.
[ RsprS ] |
§§§
Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen.
§§§
1Der Gemeinderat gibt sich (R) eine Geschäftsordnung (R).
2Der Erlass und die Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.
3Das Gleiche gilt, wenn der Gemeinderat im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen will. (R)
4Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtszeit des Gemeinderats beschränkt.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich (R), soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (R).
(2) aAnträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden;
bdie Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsordnung kann festlegen (R), dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der Gemeinderat wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister nach Bedarf einberufen. (R)
2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss den Gemeinderat unverzüglich einberufen, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes, der
zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muss, dies schriftlich beantragt.
3Auf schriftlichen Antrag einer Fraktion (R) oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
4Die Anträge müssen bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist eingegangen sein.
5Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Einberufung des Gemeinderats unter Angabe bestimmter Verhandlungsgegenstände verlangen.
6Sie kann jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen.
(2) Der Gemeinderat ist zu seiner ersten Sitzung innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Amtszeit einzuberufen.
(3) 1aDer Gemeinderat wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen; (R)
1bdie Einberufung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür
einen Zugang eröffnet (1).
2Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekannt zu machen.
3Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage (R).
4In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Tag verkürzt werden.
5Die Dringlichkeit muss durch den Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.
(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt gegenüber einem Mitglied des Gemeinderats als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint.
(5) Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats kann über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren.
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§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat.
2Sie oder er hat kein Stimmrecht.
3Die Beigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.
(2) 1Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten bestellt der Gemeinderat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
2Während der Wahl der oder des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren
älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderats den Vorsitz.
(3) Bei Sitzungen, in denen über den Jahresabschluss (1) beraten wird, bestellt der Gemeinderat für diesen Gegenstand der Tagesordnung eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden.
§§§
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) 1Die oder der Vorsitzende kann bei grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen Mitglieder des Gemeinderats zur Ordnung rufen.
2Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er Mitglieder des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen.
3Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die oder der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitglieds des Gemeinderats auch für mehrere,
höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.
(3) Der Ausschluss von den Sitzungen des Gemeinderats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen für die gleiche Dauer zur Folge.
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§§§
(1) 1Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
2Im Falle des § 41 Abs.4 gilt das Gemeinderatsmitglied als ordnungsgemäß einberufen.
(2) 1Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist der zur Beratung derselben Gegenstände mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufene Gemeinderat beschlussfähig, sofern an stimmberechtigten Mitgliedern mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
2Bei der Einberufung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, weil mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen ist (1) (R), so ist der Gemeinderat beschlussfähig, sofern mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der Gemeinderat beschließt (R) mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.
(3) 1Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats es beantragt (1), wird namentlich abgestimmt.
2In der Sitzungsniederschrift ist zu vermerken, wie jedes einzelne Mitglied abgestimmt hat.
(4) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats es beantragt (2), wird geheim abgestimmt.
(5) Der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem Antrag auf namentliche Abstimmung vor.
(6) Beschlüsse über die Einstellung und die Anstellung von leitenden Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (3) werden nach den für Wahlen geltenden Vorschriften gefasst.
(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
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§§§
(1) Wahlen werden durch geheime Abstimmung vorgenommen.
(2) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
4Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5§ 45 Abs.7 gilt entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Führung der Sitzungsniederschrift kann einer oder einem Bediensteten der Gemeinde übertragen werden.
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann verlangen, dass seine Auffassung und seine Anträge in die Niederschrift aufgenommen werden.
(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und mindestens zwei durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats bestimmten Mitgliedern zu unterzeichnen.
(5) 1Die Niederschrift ist spätestens bei Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen.
2Die Geschäftsordnung kann eine andere Form der Bekanntgabe der Niederschrift an die Mitglieder des Gemeinderats vorsehen.
3Über Einwendungen gegen die Niederschrift beschließt der Gemeinderat.
(6) 1aDie Einwohnerinnen und Einwohner können die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats bei der Gemeindeverwaltung einsehen;
1bsie können sich auf ihre Kosten Ablichtungen anfertigen lassen.
2Die Ablichtungen der Niederschriften sind für die Mitglieder des Gemeinderats kostenlos anzufertigen.
[ RsprS ] |
§§§
(1) 1Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden.
2Für Finanzangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Natur- und Umweltschutzangelegenheiten und Rechnungsprüfungsangelegenheiten müssen solche Ausschüsse
gebildet werden.
3Eine Zusammenlegung von Ausschüssen ist, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, zulässig.
(2) 1Bei der Besetzung der Ausschüsse sollen die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden.
2Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die Mitglieder vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt.
3Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.
4Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten lassen.
5Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen
und in der Niederschrift zu vermerken.
(3) 1Bleibt eine Fraktion bei der Bildung eines Ausschusses nach Absatz 2 unberücksichtigt, so kann sie aus ihrer Mitte ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt.
2Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
3Mitglieder des Gemeinderats können an den Ausschusssitzungen ohne
Stimmrecht teilnehmen.
(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Ausschüssen für Finanzangelegenheiten und Personalangelegenheiten.
2Sind die Finanz- oder Personalangelegenheiten hauptamtlichen Beigeordneten übertragen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die jeweils zuständige hauptamtliche Beigeordnete oder den jeweils zuständigen hauptamtlichen Beigeordneten mit dem Vorsitz in diesen Ausschüssen betrauen.
3In den übrigen Ausschüssen steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Vorsitz zu.
4Beansprucht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz nicht, so steht er den Beigeordneten in der festgelegten Reihenfolge zu.
5Verzichten auch die Beigeordneten auf den Vorsitz, so wählt der Ausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
6Die oder der Vorsitzende ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er gemäß Absatz 2 in den Ausschuss berufen ist.
(5) 1Die Sitzungen der Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats sind nicht öffentlich.
2Sitzungen über die den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragenen Angelegenheiten sind öffentlich.
3§ 40 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die für den Gemeinderat geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 37 Abs.1 Satz 3, des § 39 und des § 41 Abs.2 sind für die Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
2§ 41 Abs.1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende den Ausschuss einberufen muss, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.
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§§§
(1) 1Auf Beschluss des Gemeinderats können Sachverständige zu den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
hinzugezogen werden.
2Sie sind nicht stimmberechtigt.
(2) Sachverständige, die zu nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen werden, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Gemeinderat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Personen oder Personengruppen zu hören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen oder Personengruppen mit fremder Staatsangehörigkeit.
§§§
(1) Die Gemeinden können bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen.
(2) 1Für Jugendliche können hierzu Gremien eingerichtet werden.
2Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, insbesondere sind dabei Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen.
(3) Kinder können über mit ihnen kooperierende und von der Gemeinde zu benennende Sachwalterinnen oder Sachwaltern beteiligt werden.
§§§
(1) 1Die Gemeinden können Integrationsbeiräte (5) bilden, in denen die Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind, vertreten sind.
2Der Integrationsbeirat (5) besteht zu zwei Dritteln aus Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind, und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Gemeinderates (1).
3In Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 8 (2) vom Hundert an der Gesamtbevölkerung sollen Integrationsbeiräte (5) gebildet werden.
3Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Abs.2 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Zwei Drittel der (3) Mitglieder des Integrationsbeirats (5) werden von den Einwohnerinnen und Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind, in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.
2Das Nähere regelt die Satzung nach den Grundsätzen des Kommunalwahlrechts.
3Für die Bestimmung der Mitglieder des Gemeinderates sind die Vorschriften über
die Besetzung der Ausschüsse entsprechend anzuwenden (4).
4Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 30 Abs.1, § 33 und § 51 Abs.1 Satz 2 sowie Abs.3 entsprechend.
(3) Der Integrationsbeirat (5) wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine oder einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) 1Der Integrationsbeirat (5) kann sich mit allen Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen, welche die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des Absatzes 1 berühren.
2Auf Antrag des Integrationsbeirats (5) hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
3aDie Sprecherin oder der Sprecher des Integrationsbeirats (5) ist berechtigt, bei der Beratung solcher Angelegenheiten an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilzunehmen;
3bauf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.
4Der Integrationsbeirat (5) soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
§§§
(1) 1Gemeinden sollen zur Wahrung der Interessen älterer Menschen Beiräte einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Gemeinderates auch eine Beauftragte oder ein Beauftragter gewählt werden.
2Das Nähere ist von den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen, wobei insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung, Arbeitsweise und Entschädigung zu treffen sind.
(2) Die Wahrung der Interessen behinderter Menschen erfolgt nach Maßgabe des § 19 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz – SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl.S.2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) 1Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in angemessener Höhe.
2Daneben werden ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Sitzungsgelder gewährt.
3Die Gemeinden können die Entschädigungen nach den Sätzen 1 und 2 auch durch einen einheitlichen Pauschbetrag gewähren.
(2) Über die Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder.
(3) 1Den durch die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse entstandenen Verdienstausfall hat die Gemeinde in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen.
2Gemeinderatsmitglieder, die keinen Verdienstausfall nachweisen können, weil sie mit der Führung ihres Haushalts betraut sind, erhalten einen durch den Gemeinderat festzusetzenden Stundensatz.
3Ein durch die Sitzungsteilnahme entstehender Arbeitsausfall gilt nicht als schuldhaftes Arbeitsversäumnis im Sinne des geltenden Beamten-, Arbeits- oder Tarifrechts.
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§§§
(1) 1aÄndert sich bei einer Gebietsänderung die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, so endet die Amtszeit des Gemeinderats mit dem In-Kraft-Treten der Gebietsänderung;
1bes findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
2aSatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zahl der aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der aufnehmenden Gemeinde oder die Zahl der abgegebenen Einwohnerinnen und Einwohner im Verhältnis zu der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der abgebenden Gemeinde unbedeutend ist und die Struktur der Gemeinde nur unwesentlich verändert wird;
2bdie Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3).
3In einer neu gebildeten Gemeinde ist stets eine Neuwahl durchzuführen.
4Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
(2) 1Die Amtszeit des nach Absatz 1 gewählten Gemeinderats endet mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit.
2Findet eine Neuwahl innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit.
§§§
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) hat einen Gemeinderat aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gesunken ist und Ersatzleute nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (2) (3) einen Gemeinderat auflösen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben in anderer Weise auf Dauer nicht gesichert ist.
(3) Die Entscheidung über die Auflösung des Gemeinderats ist durch das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) öffentlich bekannt zu machen.
(4) 1Nach unanfechtbar gewordener Auflösung des Gemeinderats findet eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt.
2Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.
3§ 52 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
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