zu § 37  KSVG  
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  1. Es ist unzulässig, dass ein Gemeindeorgan wie der Oberbürgermeister einzelne Abgeordnete gegen ihren Willen Informationen ganz oder zeitweise vorenthält, die es anderen Abgeordneten unmittelbar oder mittelbar zukommen lässt. (vgl VGH Kassel, B, 29.03.00, - 8_TZ_815/00 - Interfraktionelle Runde - NVwZ_01,345 -46 = DVBl_00,1715 -16 = RS-KomR-Z-604')

  2. Ein Mitglied des Werkausschusses kann nicht beanspruchen, daß ihm der jeweilige Jahresabschluß-Prüfbericht über das Wasserwerk ausgehändigt bzw mit der Ladung zur Ausschußsitzung zugestellt wird. Akteneinsicht kann nach § 37 Abs.1 S.3 KSVG erreicht werden. (vgl OVG l, U, 13.10.76, - 3_R_67/76- SKZ_76,311 -314)

  3. Ein Bürgermeister ist nicht kraft Gemeiderechts verpflichtet, die Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds zu sparkasseninternen Vorgängen zu beantworten, von denen er als Mitglied des Verwaltungsrats Kenntnis erlang hat. (vgl VGH BW, U, 12.03.01, - 1_S_785/00 - Kommunale Sparkasse - DÖV_02,259/49 (L))

  4. Eine unter Verletzung dieses Informationsanspruchs der Ratsmitglieder erfolgte Wahl eines Beigeordneten ist rechtswidrig. (vgl OVG NW, U, 05.02.02, - 15_A_2604/99 - Findungskommission - DÖV_02,705 -08)



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